iederschrift - Mureck
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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 1 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Zahl: 13/2012<br />
<strong>iederschrift</strong><br />
über die öffentliche Gemeinderatssitzung<br />
Datum:<br />
Dienstag, 11.12.2012, um 19:30 Uhr<br />
Ort:<br />
Sitzungssaal der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />
Erschienen sind:<br />
Bürgermeisterin Waltraud Sudy<br />
Finanzreferent Ernst Walisch<br />
Österreichische Volkspartei<br />
Dr. Michael May<br />
Thomas Neuhold<br />
Mag. Karl Kohlberger<br />
Hermine Schuldes<br />
Sozialdemokratische Partei Österreichs<br />
Franz Neubauer<br />
Alfred Zaruba<br />
Daniela Derwaritsch<br />
Die Grünen – Die Grüne Alternative<br />
Mag. a Marlies Breuss<br />
Freiheitliche Partei Österreichs<br />
Ing. Manfred Gepp<br />
Entschuldigt war:<br />
Vizebürgermeister Alexander Breineder<br />
Josef Galler<br />
Gerald Radl<br />
Prof. Mag. Walter Rehorska<br />
Protokoll:<br />
Stadtamtsdirektor Gernot Schutz (Band 51, Spur 6)<br />
Zuhörer:<br />
Markus Neubauer<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 2 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Tagesordnung<br />
TOP: GZ: Gegenstand:<br />
I. 004-1 Fragestunde gem. § 54/(4) Stmk. Gemeindeordnung<br />
II.<br />
1.<br />
004-1 Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 27.11.2012,<br />
Zahl 12/2012; Genehmigung<br />
2. 004-1 Berichte aus den Ausschüssen<br />
3. 920 Voranschlag 2013<br />
4. 920 Mittelfristiger Finanzplan 2013<br />
5. 031 1.Änderung 3.10 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.10) durch<br />
Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet auf 5 Alt- bzw. 2 Neu-<br />
Grundstücken im Bereich "Haltäcker-Ost" (Beschlussfassung zu FWP<br />
3.10 gem.§ 29/3 Stmk. ROG 2010)<br />
2. Änderung3.11 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.11) im Industrie-1-<br />
Gebietsbereich"<strong>Mureck</strong>-West an der B 69 / Lechner" (aus Anlass des<br />
Projektes "Wohnhauszubau/-Aufstockung Lechner") sowie zusätzlich bei<br />
allen Industriegebieten 1 in <strong>Mureck</strong> in den 3 Bereichen B 69-West,<br />
Industriepark und Energiepark durch "Anpassung an das ROG 2010 für<br />
alle bisher als I-1 gem. ROG 2003 festgelegten Gebiete",<br />
Beschlussfassung über die Auflage des Änderungsentwurfes zu FWP<br />
3.11.<br />
6. 060 Vereinsförderungen 2012<br />
7. 131-9 Bauangelegenheiten *)<br />
8. 856 Wohnungsvergaben *)<br />
9. 011-9 Personalangelegenheiten *)<br />
10. Allfälliges<br />
*) = nicht öffentliche bzw. vertrauliche Tagesordnungspunkte<br />
Durchführung<br />
Die Bürgermeisterin begrüßt die erschienenen Gemeinderäte und den Zuhörer, stellt die<br />
ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.<br />
FR Walisch stellt den Dringlichkeitsantrag, den Tagesordnungspunkt<br />
„Gemeindestrukturreform“ zur Beratung und Beschlussfassung auf die Tagesordnung der<br />
Gemeinderatssitzung zu nehmen. Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
I. Fragestunde gemäß § 54 (4) Stmk. Gemeindeordnung<br />
Es werden keine Anfragen gestellt.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 3 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
II.<br />
1. Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 27.11.2012, Zl.: 12/2012;<br />
Genehmigung<br />
Den Gemeinderatsmitgliedern ist ein Entwurf des Protokolls zugegangen. Da keine<br />
Änderungswünsche vorgebracht werden, stellt die Bürgermeisterin den Antrag, das<br />
Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 27.11.2012, Zl. 12/2012, in vorliegender Form<br />
zu genehmigen. Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
2. Berichte aus den Ausschüssen<br />
GR Dr. May bringt vor, dass der Kartenvorverkauf für den Südsteirerball begonnen hat.<br />
Er ersucht alle Gemeinderäte beim Verkauf der Karten tatkräftigst zu helfen.<br />
3. Voranschlag 2013<br />
Der Voranschlagsentwurf für das Jahr 2013 wurde durch zwei Wochen im Gemeindeamt<br />
zur öffentlichen Einsicht aufgelegt sowie allen im Gemeinderat vertretenen politischen<br />
Parteien zugestellt. Schriftliche Einwendungen wurden nicht eingebracht.<br />
Der Entwurf sieht einen Abgang in ordentlichen Haushalt von 77.300 EURO vor. In<br />
diesem Abgang ist auch der voraussichtliche Abgang für 2012 in Höhe von 70.600<br />
EURO berücksichtigt, so dass sich ein tatsächlicher Abgang für 2013 von 6.700 EURO<br />
ergibt.<br />
Der Abgang im AOH beträgt 1.700 EURO und resultiert aus der Finanzierung des<br />
Feuerwehrautos.<br />
Es wird von Bürgermeisterin Sudy der Antrag gestellt, den Voranschlag für das<br />
Haushaltsjahr 2013 wie folgt festzusetzen:<br />
Ordentlicher Haushalt:<br />
Einnahmen € 5.828.700,--<br />
Ausgaben € 5.906.000,--<br />
Abgang € 77.300,--<br />
Außerordentlicher Haushalt:<br />
Einnahmen € 183.300,--<br />
Ausgaben € 185.000,--<br />
Abgang € 1.700,--<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Es wird von Bürgermeisterin Sudy der Antrag gestellt, die Steuerhebesätze wie folgt<br />
festzulegen:<br />
Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 500 von Hundert der<br />
Messbeträge.<br />
Grundsteuer für sonstige Grundstücke 500 von Hundert der Messbeträge.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 4 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Die Lustbarkeitsabgabe wird in der mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.11.2010<br />
festgesetzten Höhe im Haushaltsjahr 2013 weiter erhoben.<br />
(zur INFO: € 370 je Geldspielautomat)<br />
Die Hundeabgabe wird in der mit Gemeinderatsbeschluss vom 27.11.2012 festgesetzten<br />
Höhe im Haushaltsjahr 2013 weiter erhoben.<br />
(zur INFO: € 60,--)<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, den Höchstbetrag der Kontoüberziehung mit €<br />
971.450,-- festzusetzen.<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Es wird von Bürgermeisterin Sudy der Antrag gestellt, den Gesamtbetrag der<br />
aufzunehmenden Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen<br />
Haushaltes bestimmt sind, mit € 70.000,00 festzusetzen. Diese Summe ist für die<br />
Sanierung der Kläranlage zu verwenden.<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Es wird von Bürgermeisterin Sudy der Antrag gestellt, den Dienstpostenplan in der<br />
vorliegenden Form zu genehmigen.<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Bei den drei <strong>Mureck</strong>er Geldinstituten wurde wieder der Kassenkredit<br />
(Kontoüberziehungsrahmen) ausgeschrieben. Aufgrund von Nachverhandlungen konnte<br />
ein einheitliches Angebot mit einem Aufschlag von 1,4% auf den 3-Monats-EURIBOR<br />
erreicht werden.<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, den Kassenkredit wie folgt zu vergeben:<br />
Raiffeisenbank <strong>Mureck</strong>, Höchstbetrag € 400,000,-- Euribor + 1,4 % Aufschlag<br />
Volksbank <strong>Mureck</strong>, Höchstbetrag € 400,000,--, Euribor + 1,4% Aufschlag<br />
Stmk. Sparkasse, Höchstbetrag € 400,000,--, Euribor + 1,4% Aufschlag, wobei die<br />
Gesamtsumme von € 971.450,-- nicht überschritten werden darf.<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
4. Mittelfristiger Finanzplan 2013<br />
Der MFP für 2013 war ebenfalls durch zwei Wochen hindurch an der Amtstafel<br />
kundgemacht und wurde den politischen Parteien ebenfalls zugestellt. Schriftliche<br />
Einwendungen wurden auch hier nicht eingebracht.<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, den MFP für das Jahr 2013 in der<br />
vorliegenden Form zu beschließen.<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 5 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
5. 1.Änderung 3.10 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.10) durch<br />
Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet auf 5 Alt- bzw. 2 eu-<br />
Grundstücken im Bereich "Haltäcker-Ost" (Beschlussfassung zu FWP<br />
3.10 gem.§ 29/3 Stmk. ROG 2010)<br />
2. Änderung3.11 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.11) im Industrie-<br />
1-Gebietsbereich "<strong>Mureck</strong>-West an der B 69 / Lechner" (aus Anlass des<br />
Projektes "Wohnhauszubau/-Aufstockung Lechner") sowie zusätzlich<br />
bei allen Industriegebieten 1 in <strong>Mureck</strong> in den 3 Bereichen B 69-West,<br />
Industriepark und Energiepark durch "Anpassung an das ROG 2010<br />
für alle bisher als I-1 gem. ROG 2003 festgelegten Gebiete",<br />
Beschlussfassung über die Auflage des Änderungsentwurfes zu FWP<br />
3.11.<br />
Anlässlich dieses Tagesordnungspunktes ist der örtliche Raumplaner, DI Hans Jochen<br />
Wigand, anwesend und berichtet darüber wie folgt:<br />
5.1 Änderung 3.10 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.10) durch Teilflächen-<br />
Aufhebung von Aufschließungsgebiet auf fünf Alt- bzw. zwei eu-<br />
Grundstücken im Bereich "Haltäcker-Ost" (Beschlussfassung zu FWP 3.10<br />
gemäß § 29/3 Stmk. ROG 2010)<br />
B e r i c h t a n d e n G e m e i n d e r a t<br />
1. Betroffene Grundstücke mit Fläche und Eigentumsverhältnissen:<br />
a) Grundstück 232/19 KG <strong>Mureck</strong> (258 m²) steht im Alleineigentum des Herrn Johann Prassl<br />
(8480 <strong>Mureck</strong>, Feldgasse 8).<br />
b) Grundstück 232/20 KG <strong>Mureck</strong> (247 m²) steht im Eigentum der Frau Frederike Cerino (8480<br />
<strong>Mureck</strong>, Hauptplatz 20).<br />
c) Grundstück 232/21 KG <strong>Mureck</strong> (222 m²) steht im Eigentum der Frau Ingrid Weissenstein<br />
(8480 <strong>Mureck</strong>, Griesplatz 11).<br />
Die drei Grundstücke 232/19, 20, 21 verfügen gemeinsam über eine Kataster-Grundfläche von<br />
727 m², und zwar innerhalb eines gemeinsam mit 24 m x 30 m - 31 m gebildeten Rechteckes mit<br />
nordseitigem Anschluss an das öffentliche Weggrundstück 1240/4 der A. Kolping Straße.<br />
d) Die Grundstücke 232/17 (243 m²) und 232/18 (260 m²) stehen beide im jeweiligen Hälfte-<br />
Eigentum von Herrn Franz und Frau Elisabeth eubauer (8480 <strong>Mureck</strong>, Adolf Kolping<br />
Straße 13), wobei das Gemeinschaftsausmaß der gemeinsam ca. 28 m - 30 m x 19 m - 15,5 m<br />
großen Grundstücke 503 m² beträgt und diese Grundstücke unmittelbar westseitig an das mit<br />
dem Wohnhaus Neubauer bebaute Eigengrundstück 232/16 (ca. 25x29m groß) anschließen.<br />
2. Geltende Flächenwidmungsplanausweisung der Haltäcker seit FWP 3.0:<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 6 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
a) Bauland-Aufschließungsgebiet gem. § 23 Abs. 3 ROG in der Baugebietsart eines<br />
Allgemeinen Wohngebietes (WA) mit zulässigem Bebauungsdichterahmen von 0,2 - 0,35<br />
und bezogen auf die Grundstücke 232/17 durchlaufend - 232/50 je KG <strong>Mureck</strong> bzw. im<br />
Gesamtflächenausmaß von 10.930 m²(unbebaute Fläche).<br />
b) Aufschließungsgebiets-Ausweisungsgrund„b“ (als Plandarstellung) bzw. „öffentliches<br />
Interesse an der Erstellung eines Bebauungsplanes wegen flächenausmaß-begründetem<br />
Planungsbedarf für die Erschließung sowie wegen orts- und landschaftsbild-begründetem<br />
Gestaltungsbedarf“ (Festlegung gem. § 23 Abs. 3 ROG 2003 und nicht gem. § 27 Abs. 1 ROG bzw.<br />
daher abseits der Baulandzonierung, worauf auch in einem gesonderten Hinweis auf Seite 27 des<br />
Verordnungswortlautes zum FWP 3.0 am Ende der dortigen Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a bzw. nach<br />
dortiger Ziff. 4 hingewiesen wird!)<br />
c) Ausweisungsgrund für Aufschließungsgebiet„v“ gem. § 23 Abs. 3 ROG 2003, entsprechend<br />
„Mängel in der bestehenden Verkehrserschließung des jeweiligen Gebietes; Dabei handelt es<br />
sich um Mängel in der vorgelagerten bzw. externen Gebietszufahrt (hier: Straßenrechtliche<br />
Sicherstellung und bauliche Herstellung der Gebietszufahrt) und auch betreffend die innere<br />
Verkehrserschließung (deren Art und Umfang im Bebauungsplan festzulegen wäre). Diese<br />
Mängel können sowohl die zufahrtsrechtliche Frage, als auch die noch nicht erfolgte bauliche<br />
Herstellung betreffen. Das Aufschließungserfordernis besteht deshalb sowohl in der<br />
zufahrtsrechtlichen Absicherung, als auch in der baulichen Herstellung (wobei eine dem<br />
jeweiligen Gebiet entsprechende Größe der Gebietszufahrt sicher zu stellen ist).<br />
d) Ausweisungsgrund Nr. 3 für Aufschließungsgebiet (als Festlegung gem. § 23 Abs. 3 ROG<br />
2003) ist „u“ entsprechend „Umlegungsverfahren erforderlich gem. § 36 bis § 46 ROG für<br />
den Bereich „Haltäcker“ aus öffentlich-siedlungspolitischem Interesse der Nutzbarmachung<br />
des gegenständlichen Baugebietes (durch bauplatzbezogene Zusammenfügung jeweils<br />
mehrerer für sich alleine nicht bebaubarer bis zu 8 m schmaler Kleinstgrundstücke), und zwar<br />
auf der Grundlage eines zuvor und in Abstimmung auf das Umlegungsverfahren sowie<br />
entsprechend dem Ausweisungsgrund „b“ im öffentlichen Interesse zu erstellenden<br />
Bebauungsplanes“.<br />
e) Als Ergänzungsfestlegung „Haltäcker“ laut Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2005 wurde<br />
für die vorgenannte „L(WA) 0,2 - 0,35 b, v, u“-Ausweisung auf den „Haltäckern“ eine<br />
zeitliche Folgenutzung folgenden Inhaltes und gem. § 22/4 ROG 2003 festgelegt:<br />
„Entschädigungslose Freilandrückführung anlässlich der nächstfolgenden Revision zum<br />
Flächenwidmungsplan (Verfahrensfall 4.0) bei einer bis zur Kundmachung zur<br />
Revisionsdurchführung gem. § 30 Abs. 2 ROG 2003 nicht erfolgten bzw. nicht fertiggestellten<br />
Rohbauerrichtung eines bebauungsplangemäßen (Wohn-) Hauses (oder vergleichbarer<br />
Objekte im Rahmen des WA) auf den gemäß Umlegungsverfahren neu zu schaffenden<br />
Bauplatzgrundstücken - dies als Festsetzung der Eintrittsvoraussetzung der zeitlich<br />
folgenden utzung „land- und forstwirtschaftliches Freiland“ gem. § 22 Abs. 4 ROG<br />
2003, wobei von der im § 3 Abs. 3 lit. g der FWP 3.0-Verordung festgelegten Erforderlichkeit<br />
und Durchführung eines Umlegungsverfahrens auf den „Haltäckern“ ausgegangen wird und<br />
die künftig aus dem Umwidmungsverfahren entstehenden Bauplatzgrundstücke aus den<br />
aktuellen Katastergrundstücken 232/17 - (durchlaufend) 232/50 je KG <strong>Mureck</strong> hervorgehen<br />
werden“.<br />
3. Aktuelle Erschließungssituation für die fünf Grundstücke 232/17 - 21 KG <strong>Mureck</strong>:<br />
a) Der Naturbestand der A. Kolping Straße ist bis vor das Grundstück 232/16 (Familie Neubauer)<br />
als befestigt-befahrbare öffentliche Straße gegeben, ab diesem Bereich westwärts nur mehr<br />
als „Wiesenweg“ hinsichtlich der Grundstücksoberfläche.<br />
b) Die Leitungserschließung ist hinsichtlich Strom, Wasser und Kanal bereits innerhalb der A.<br />
Kolping Straße bzw. des Weggrundstückes 1240/4gegeben, somit auch vor den vorgenannten<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 7 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Grundstücken 232/17 – 21 (unbeschadet der Wiesenoberfläche des Weggrundstückes in<br />
diesem Bereich).<br />
c) Als verkehrstechnisches und sonstig-erschließungstechnisches Erfordernis für die<br />
Aufschließungsgebiets-Aufhebung (in Bezug auf die Angaben im Punkt 2 c)) ist deshalb<br />
ausschließlich die bis zum Bauzeitpunkt eines zu errichtenden Wohnhauses zumindest<br />
baustellenmäßig zufahrbare Herstellung und danach (ab Fertigstellung des Wohnhauses)<br />
erfolgender Staubfreimachung (Asphaltierung) zu ersehen, wobei auch die Einbeziehung der<br />
Verrohrung für eine spätere Straßenbeleuchtung zielführend/ zweckmäßig erscheint (als<br />
vorbereitende Arbeit im Zuge der Straßenbauherstellung).<br />
4. utzungsabsicht, Bebauungsabsicht der Frau Dr. Michaela Bauer und des Herrn Franz<br />
eubauer:<br />
a) Zusammenlegung der über Options- bzw. Kaufvertrag durch Frau Dr. Michaela Bauer zu<br />
erwerbenden Grundstücke232/19, 20 und 21zu einem Bauplatzgrundstück zwecks<br />
Errichtung eines Wohnhauses, wobei von der Lage im östlichen Teil der „Haltäcker“<br />
auszugehen ist und weiters vom Direktanschluss an die nachstehend genannten Grundstücke<br />
232/17 und 232/18 KG <strong>Mureck</strong>. Der Kaufvertrag im o.g. Sinne und mit den in Punkt 1. a)-c)<br />
genannten Grundeigentümern wurde bereits am 21.11.2012 unterfertigt. Weiters liegt ein<br />
Antrag der Frau Dr. Michaela Bauer auf Vereinigung der Grundstücke232/19 und 232/20 mit<br />
dem Grundstück 232/21 vor, welcher mit dem Vereinigungs-Lageplan GZ: 18892GV für<br />
Vermessung Legat ZT GmbH vom 14.11.2012 verbunden ist und die Größe des neuen<br />
Grundstückes 232/21 planbelegt mit 727m² unter der Eigentümerschaft von Frau Dr. Michaela<br />
Bauer (8480 <strong>Mureck</strong>, Hohenrainstraße 7) belegt - dies in Ergänzung des bereits beim<br />
Vermessungsamt Leibnitz eingebrachten Antrages auf Grundstücksvereinigung zum neuen<br />
Grundstück 232/21.<br />
b) Zusammenlegung der beiden Grundstücke232/17 und 232/18mit dem mit einem Wohnhaus<br />
+ Garage bebauten Eigen-Grundstück 232/16 zwecks Errichtung eines Carports (zugeordnet<br />
zu diesem Wohnhaus) durch Herrn Franz und Frau Elisabeth Neubauer (Anfrage vom<br />
16.03.2011), wobei die zwei Grundstücke 232/17, 18 eine „Brücke“zwischen dem<br />
wohnhausbebauten Grundstück 232/16 (Neubauer) und dem Wohnhausprojektstandort der<br />
Frau Dr. Bauer auf den drei bzw. vier anschließenden Kleinstgrundstücken laut Angabe in<br />
Punkt 4.a) (bzw. Punkt 1.a)-c)) bildet. Über mittlerweile (per 03.12.2012) eingebrachten<br />
Antrag des Herrn Franz und der Frau Elisabeth eubauer (8480 <strong>Mureck</strong>, A.-Kolping-Straße<br />
13) wurde die Vereinigung der Grundstücke 232/17 und 232/18 mit dem Grundstück 232/16<br />
im Wege des Bescheides GZ: 031-4-2012 der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> vom 10.12.2012<br />
genehmigt – dies in Ergänzung des bereits beim Vermessungsamt Leibnitz eingebrachten<br />
Antrages auf Grundstücksvereinigung zum neuen Grundstück 232/16.<br />
5. Raumplanerische Lösungsmöglichkeit "Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet"zur<br />
absichtsgemäßen Schaffung eines neuen Bauplatzes (Frau Dr. Bauer) bzw. für die Erweiterung<br />
eines bestehenden Bauplatzes (Fam. Neubauer) gemäß den Grundlagen laut Punkt 4 a), b):<br />
a) Grundsätzlich kann die (auch teilweise) Aufhebung von Aufschließungsgebiet gem. § 23 Abs.<br />
3 ROG 2003auf der Rechtsgrundlage dieser ROG-Fassung dann erfolgen (bzw. vom<br />
Gemeinderat mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden), wenn die in obigen Punkten bzw. gemäß<br />
der FWP 3.0-Verordnung zitierten Voraussetzungen erfüllt werden bzw. zutreffen. Bei einer<br />
solchen Beschlussfassung handelt es sich nicht um eine Änderung des<br />
Flächenwidmungsplanes im Sinne der Bestimmungen des § 38 ROG 2010, sondern einerseits<br />
um eine (mangels Übergangsbestimmungen im ROG 2010) noch auf Basis von ROG 2003 (§<br />
23 Abs. 3) erfolgende Beschlussfassung, andererseits um eine Entsprechung zu den<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 8 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Bestimmungen des aktuellen ROG unter § 29 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz (wo es<br />
heißt: Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der<br />
Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für<br />
die Aufhebung zu beschließen; diese Verordnung ist unter Abstandnahme von Verfahren<br />
nach § 38 kundzumachen“).<br />
b) Die „Erfüllung des Aufschließungserfordernisses der Bebauungsplanung aus öffentlichem<br />
Interesse“ gemäß oben genanntem Punkt 2 lit. b) kann grundsätzlich und nach entsprechender<br />
Prüfungauch für einzelne Teile bzw. Abschnitte des betreffenden Aufschließungsgebietes<br />
als entbehrlich festgestellt werden - insbesondere dann, wenn die betreffenden<br />
Teile/Abschnitte nämlich<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
(1) einerseits eine in sich zusammenhängende Flächen darstellen und<br />
(2) andererseits unmittelbar an vollwertiges Bauland (hier: ostseitig angrenzend)<br />
anschließen und dabei die gleiche (wie dort im Bestand vorgegebene) Baugebietsart<br />
und Bebauungsdichte aufweisen.<br />
Entscheidend ist in der räumlichen Struktur dabei die unmittelbar vom öffentlichen Weg<br />
(hier: Kolping Straße) mögliche Zufahrbarkeit/Erschließung (wenn auch unter<br />
Berücksichtigung von Niveauunterschieden im Gelände), ohne dass dadurch andere weiter<br />
abseits der Kolping Straße gelegene Grundstücke oder bebaubare Teilflächen von einer<br />
zweckmäßigen Erschließung bzw. danach folgenden Bebauung ausgeschlossen wären. Da<br />
nun gerade die betrachteten Grundstücke 232/17 - 21 nicht mehr als etwa 30 m an<br />
Grundstückstiefe aufweisen bzw. da dies einer durchschnittlichen Bauplatztiefe entspricht,<br />
bedarf es keiner zusätzlichen Verkehrserschließungs-Vorkehrung für weiter südlich<br />
gelegene Grundstücksteile und zeigt sich deshalb im Grundstückszuschnitt, dass<br />
(3) die gemeinsam 727 m² großen rechteckförmig geschnittenen und gemeinsam ca. 30 m x<br />
24 m großen Grundstücke 232/19 - 21 durch einfache Grundzusammenlegung einen<br />
zweckmäßig geschnittenen und gut nutzbaren Bauplatz auch ohne die Erstellung eines<br />
Bebauungsplanes sowie auch ohne zusätzliche/anderweitige Grundumlegung bilden<br />
können, während<br />
(4) die gemeinsam 503 m² großen Grundstücke 232/17 und 232/18 (mit im Mittel ca. 17,5 m<br />
x 29 m Größe) durch Grundzusammenlegung sowie vorzugsweise durch wie<br />
besitzmäßig vorgegebeneZusammenlegungmit dem Grundstück 232/16zu einem dort<br />
vergrößerten Bauplatz mit WA 0,2 - 0,35-Ausweisung verbunden und genutzt werden<br />
könnten (ohne dass dadurch wesentliche Bedarfsaspekte der Bebauungsplanung und<br />
ebenso der Grundumlegung berührt würden, zumal die Eigentümer des Grundstückes<br />
232/16 bereits auch Eigentümer von 232/17 und 232/18 sind und auch der<br />
Bebauungsdichterahmen mit der Grundzusammenlegung kompatibel ist).<br />
Während sich aus vorgenannten Gründen die beschlussmäßigen Voraussetzungen für den<br />
Gemeinderat im Sinne von lit. a) für einen BebauungsplanverzichtimBereichder fünf<br />
Änderungsgrundstücke 232/17 -21 ergibt, verbleibt das öffentliche Interesse an der<br />
Bebauungsplanerstellung für alle übrigen Grundstücke der „Haltäcker“ (ab 232/22<br />
westwärts - 232/50) unverändert aufrecht - dies mit der Folge, dass ein künftig zu<br />
erstellender Bebauungsplan für die Haltäcker nicht mehr die Grundstücke 232/17 - 21 erfassen<br />
braucht.<br />
Auch bezüglich der Verkehrserschließung erweist sich die Bebauungsplan-erforderlichkeit<br />
für die Grundstücke 232/17 - 21 nicht mehr als gegeben, da alle fünf Grundstücke einerseits<br />
direkt an die Kolping Straße anschließen und andererseits nicht mehr als die übliche<br />
Bauplatztiefe aufweisen (sodass es keinen Erschließungsbedarf für „hinter der ersten<br />
Bauplatzreihe verbleibende Restflächen“ geben wird/gibt).<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 9 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
c) Die Erfüllung des Aufschließungserfordernisses der „Verkehrserschließung“laut Punkt 2<br />
c) kann hinsichtlich aller relevant betroffenen Grundstücke 232/17-232/21 KG <strong>Mureck</strong> dann<br />
alsVoraussetzung für dieUmwandlung in vollwertiges Bauland ausreichendgegeben<br />
festgestellt werden, wenn<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
(1) zunächst und bis zur Erteilung der Benützungsbewilligung eine straßenmäßig befestigtbefahrbare<br />
Oberfläche (Unterbau und Schotterparklage-Oberbau etc.) bis minimal zur<br />
Nordseite des aktuellen Grundstückes 232/19 (oder bis zur Nordwestecke von 232/21)<br />
hergestellt wird (unbeschadet der Möglichkeit einer dabei vorzunehmenden<br />
Leerverrohrung für die spätere Errichtung einer Straßenbeleuchtung),<br />
(2) während die Staubfreimachung/Asphaltierungerst nachBenützungsbewilligungserteilung<br />
erfolgt.<br />
Die beschlussmäßige Festlegung im vorgenannten Sinn und Umfang kann dabei<br />
zweckmäßigerweise auch eine vorausgreifende zeitliche Bindung dahingehend festlegen,<br />
dass die erstgenannte Straßenherstellung (noch ohne Staubfreimachung) erst dann erfolgt,<br />
wenn mit dem Bau des konzipierten Wohnhauses der Frau Dr. Michaela Bauer auf den<br />
Grundstücken 232/19 - 21 konkret (wie zuvor baurechtlich bewilligt) begonnen wird (sodass<br />
die Investition öffentlicher Gelder in die Straßenherstellung einerseits zum spätestmöglichen<br />
Zeitpunkt und andererseits unter größtmöglicher Sicherheit ihrer Sinnfälligkeit erfolgt -<br />
dies insofern, als ein solches ca. 40 m - 60 m langes und ca. 6 m breites Straßenprojekt direkt<br />
an den befestigten staubfreien Straßenbestand anschließen würde und deshalb im wie<br />
beschriebenen Anlassfall kurzfristig zur Errichtung gebracht werden könnte).<br />
d) Der Ausweisungsgrund des „erforderlichen Umlegungsverfahrens“ gemäß Punkt 2 d) kann<br />
im Zuge der gemeinderätlichen Beschlussfassung gemäß Punkt 5 a) und dabei für die<br />
Grundstücke 232/17 - 21 dann als bereits erfüllt (und daher die<br />
Aufschließungsgebietsaufhebung ermöglichend) festgestellt werden, wenn bis zur<br />
Beschlussfassung der eigentümerseitigeachweis (bescheidmäßige Genehmigung der<br />
Gemeinde,zumindest aber die Antragstellung) über die in Punkt 4<br />
beschriebenenGrundstückszusammenlegungen (232/17 - 18 mit 232/16 und 232/19 - 21)<br />
vorgelegt wird - dies über einfache grundeigentümerseitige Beantragung einer solchen<br />
Zusammenlegung beim zuständigen Vermessungsamt. Aufgrund der in Punkt 4.a) und 4.b)<br />
ergänzend genannten Angaben kann dieser achweis als bereits insoweit erfülltgelten, als<br />
hinsichtlich der Frau Dr. Bauer der Antrag auf Grundstückszusammenlegung vorliegt,<br />
während hinsichtlich der Familie Neubauer bereits der Genehmigungsbescheid für die<br />
Grundstücksvereinigungerlassen wurde – dies jeweils als wesentliche Grundlage und<br />
Voraussetzung für eine Beschlussfassung, wenngleich die Verordnungs-kundmachung<br />
über die angestrebte Teilflächenaufhebung von Aufschließungsgebiet erst nachVorliegen der<br />
achweise über die rechtskräftig durchgeführten Grundstücks-vereinigungen (Bestätigung<br />
Vermessungsamt oder DKM-Auszug) vorliegt. Damit wird sodann auch der<br />
Ausweisungsgrund r. 3 hinsichtlich der Grundstücke 232/17 - 21 für das betroffene<br />
Aufschließungsgebiet erfüllt bzw. eine wesentliche Grundlage für die Teilflächen-aufhebung<br />
von Aufschließungsgebiet auf diesen Grundstücken geschaffen.<br />
e) Die Wirkung der im FWP 3.0 laut Punkt 3 e dieser Stellungnahme festgelegten zeitlichen<br />
Folgenutzung (des landwirtschaftlichen Freilandes) bzw. der<br />
entschädigungslosenFreilandrückführung kann dann auf den betroffenen Grundstücken<br />
nicht eintreten, wenn<br />
(1) die Grundstücke 232/17-18 mit 232/16 zusammengelegt sowie<br />
(2) die Grundstücke 232/19 - 21 auf Grundlage der vorgenannten Beschlussfassung (über die<br />
Teilflächenaufhebung von Aufschließungsgebiet) bzw. auf der Grundlage einer daraufhin<br />
Die Schriftführer:<br />
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GR Ing. Manfred Gepp<br />
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(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 10 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
ausgestellten Baubewilligung der „Rohbauerrichtung eines (bebauungsplangemäßen)<br />
Wohnhauses oder vergleichbarer Objekte des WA“ unterzogen bzw. einer solchen<br />
Bebauung zugeführt werden - dies insofern, als ab diesem Zeitpunkt (Rohbauerrichtung)<br />
die Eintrittsvoraussetzungen für die zeitliche Folgenutzung hinfällig sind. Dabei wird<br />
gemeindeseitig insbesondere und exakt darauf zu achten sein, dass eine/die<br />
Kundmachung zur Revisionsdurchführung im Verfahrensfall 4.0 nicht bzw. nicht vor<br />
einer solchen Rohbauerrichtung (siehe oben) erfolgt (weshalb andererseits Grundkauf,<br />
Zusammenlegung und Aufschließungsgebietsaufhebung sowie baurechtliche Bewilligung<br />
für ein entsprechendes Wohnhaus ehestmöglich durchgeführt/erfolgen sollten, um eine<br />
z.B. im Laufe des Jahres 2013 vorzunehmende Kundmachungzeitgerecht<br />
berücksichtigen zu können). Abgesehen davon besteht auch in einem künftigen<br />
Revisionsverfahren wiederum und neuerdings die Möglichkeit, eine<br />
Weiterführungbzw. Wiederaufnahme der Baulandausweisung auf den Haltäckern<br />
festzulegen, da diese jedenfalls zur Gänze (wie bisher) im Siedlungsentwicklungsbereich<br />
gelegen sowie mit schulmäßig-relevanten großen Standortvorteilen verbunden sind!<br />
Somit wird einerseits die vorgenannte zeitliche Folgenutzung mangels sofortiger<br />
Änderbarkeitauch nach Teilflächenaufhebungvon Aufschließungsgebiet gemäß Punkt 5<br />
a) weiterhin gegeben sein, andererseits wird sie indirekt wie eine Bauland-<br />
Mobilisierungsmaßnahme zur raschen Realisierung des projektgemäßen<br />
Wohnhausneubaues führen, damit der Grund und Auslöser der zeitlichen<br />
Folgenutzung ab erfolgter Errichtung eines Wohnhausrohbaues nicht mehr gegeben<br />
und die zeitliche Folgenutzung damit für die aktuellen Grundstücke 232/19 - 21<br />
hinfällig ist/wird. Gleiches tritt für die Grundstücke 232/17 - 18 ab<br />
grundstücksmäßiger Verbindung mit 232/16 ein, da die zwei bisherigen Grundstücke<br />
ab diesem Zeitpunkt als bebaute Grundstücke (nämlich schon durch das bestehende<br />
Wohnhaus und noch dazu durch ein zu errichtendes Carport) zu gelten haben.<br />
6. Zusammenfassung und weitere Vorgangsweise:<br />
a) Zusammenfassend ist die Beschlussfassungs-Möglichkeit für den Gemeinderat für eine<br />
Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet auf den Grundstücken 232/17 - 21unter<br />
der Voraussetzung gegeben, dass einerseits die Grundstücke 232/17 - 18 alleine oder mit<br />
232/16 zusammengelegt sowie andererseits die Grundstücke 232/19 - 21 zu einem<br />
weiteren/zweiten Bauplatz zusammengelegt bzw. als Grundstücke vereinigt werden. Zum<br />
Nachweis dieser Voraussetzung genügt zunächst der Genehmigungsbescheid der Gemeinde<br />
bzw. der Beleg über die diesbezügliche Antragstellung als Grundlage für die aktuelle<br />
Beschlussfassung. Die Kundmachung der beschlussgemäßen FWP 3.10-Verordnung über<br />
die Teilflächenaufhebung von Aufschließungsgebiet im Bereich der genannten Grundstücke<br />
kann allerdings erst nach erfolgter Durchführung der beiden Grundstücksvereinigungen<br />
und diesbezüglichem Nachweis (über Belege des Vermessungsamtes bzw. aus der dann<br />
aktualisierten Katastermappe/ DKM erfolgen.<br />
b) Eine zweite zu erfüllende und herzustellende Voraussetzung für die Aufhebung von<br />
Aufschließungsgebiet ist die Herstellung oder zumindest definitive zeitliche Festlegung<br />
einer solchen Herstellung für die Zufahrt auf öffentlichem Grund der Kolping Straße sowie<br />
in minimal benötigten Ausmaß von 40 m - 60 m Länge und entsprechend der örtlich<br />
erforderlichen Breite (wobei künftiger Erschließungsbedarf für den Rest der Haltäcker in die<br />
Straßenbemessung einzubeziehen ist!). Im Rahmen der Beschlussfassung über die Aufhebung<br />
von Aufschließungsgebiet ist jedoch hinsichtlich des Aufschließungs-Erfordernisses<br />
„Verkehr“ auf vorgenannte Vorgangsweise Bedacht zu nehmen, also auf eine dem<br />
Bauzeitpunkt als kurzfristiger Vorlauf verpflichtete Herstellung des Straßenunter- und<br />
Oberbaues (vorläufig ohne Asphaltierung, welche erst später nachgeholt wird) per<br />
Gemeinderatsbeschluss festzulegen, damit gegenseitige Rechtssicherheit (für die Wahl des<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
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GR Ing. Manfred Gepp<br />
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(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 11 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Baubeginn-Zeitpunktes ebenso wie für die Sinnfälligkeit der Straßenherstellung) besteht/<br />
geschaffen wird.<br />
Aufgrund der unter lit. a) und lit. b) getroffenen Feststellungen sowie mit Bezug auf die Angaben in<br />
Punkt 5.d) (betreffend die für die Grundstücke 232/17-21 bereits als erfüllt geltende Anforderung der<br />
Grundstückszusammenlegung bestehen unter Bezugnahme auf die schon wie oben in lit. a) genannte<br />
Beschlussfassungsmöglichkeit durch den Gemeinderat alle laut ROG relevanten Grundlagen dafür und<br />
es wird hinsichtlich der dort beschriebenen Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet von<br />
Bürgermeisterin Sudy der Antrag gestellt, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />
möge beschließen:<br />
ach Kenntnisnahme des Berichtes an den Gemeinderat über die betroffenen Grundstücke im Bereich<br />
der Haltäcker-Ost und deren bereits erfolgte bzw. gerade erfolgende Zusammen-legung, über die<br />
geltende Flächenwidmungsplanausweisung der Haltäcker insgesamt als Bauland-<br />
Aufschließungsgebiet mit drei unterschiedlichen Ausweisungsgründen sowie einer<br />
Ergänzungsfestlegung betreffend die zeitliche Folgenutzung (alles laut FWP 3.0), weiters über die<br />
aktuelle Erschließungssituation für die fünf relevanten Grundstücke 232/17-21, sodann über die<br />
bestehenden utzungs- und Bebauungsabsichten der Frau Dr. Michaela Bauer (neues Wohnhaus) und<br />
der Familie Franz und Elisabeth eubauer (Carporterrichtung) auf den jeweils zusammen gelegten<br />
Grundstücken, insbesondere über die raumplanerischen Lösungsmöglichkeiten durch eine wie<br />
nachstehend begründete Teilflächenaufhebung von Aufschließungsgebiet aufgrund der dafür gemäß<br />
Bericht an den Gemeinderat (Punkt 5.) gegebenen Voraussetzungenb e s c h l i e ß t der Gemeinderat<br />
der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010<br />
i.d.g.F. (LGBl-r. 44/2012="ROG") die<br />
Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet<br />
alsÄnderung 3.10 des Flächenwidmungsplanesder Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />
aufden Katastergrundstücken 232/17 - 232/21 je KG 66218 <strong>Mureck</strong><br />
bzw. für die durchGrundstücksvereinigung neu gebildeten zwei Grundstücke 232/16 und 232/21 KG 66218<br />
<strong>Mureck</strong><br />
Die bisher festgelegten Aufschließungserfordernisse für die vorgenannten Teilflächen (gelegen im<br />
ostseitig unmittelbaren Anschluss an vollwertiges Bauland)werdenim nachstehend angegebenen sowie<br />
im Bericht an den Gemeinderat detailliert genannten Umfangfür diese Teilflächen erfülltbzw.<br />
liegendie Ausweisungsgründe für Aufschließungsgebiet im nachstehend genannten Umfang und<br />
betreffend die genannten Teilflächen aus folgenden Gründen nicht mehr vor, was in der<br />
Beschlußfassung lt. § 29/3 ROG wie folgt anzuführen ist:<br />
a) Die leitungsinfrastrukturelle Aufschließung der Grundstücke ist samt Abwasserbeseitigung nach<br />
Stand der Technik im Bestand gegeben und die Herstellung der Verkehrserschließung durch wie<br />
im Bericht an den Gemeinderat angegebene geringfügige Verlängerung des straßenmäßigen<br />
Ausbaus der Kolpingstraßeist zu erwarten, so dass die geforderten Voraussetzungen des § 29 Abs.<br />
2 Zf. 1 ROG im Umfang der Angaben des § 29 Abs. 3 Zf. 1 ROG vorliegen.<br />
b) Die betroffenen Grundflächen unterliegen keiner der beabsichtigten utzung widersprechenden<br />
Immissionsbelastung, sodass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Zf. 1 in Bezug auf § 29 Abs. 2<br />
Zf. 2 ROG ebenfalls gegeben sind.<br />
c) Die Änderungsflächen bedürfen keiner Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder<br />
hygienischer Mängel oder zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder<br />
gesundheitsschädlicher Folgen, sodass die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 Zf. 3 ROG in<br />
Verbindung mit den Anforderungen des § 29 Abs. 3 Zf. 1 ROG gegeben sind.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
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GR Ing. Manfred Gepp<br />
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(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 12 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
d) Das öffentlich-siedlungspolitische Interesse an der Erstellung eines Bebauungsplanes (wie im FWP<br />
3.0 für das Gesamtgebiet der Haltäcker festgelegt) steht in Bezug auf die vorgenannten fünf und<br />
einer Zusammenlegung zu zwei Grundstücken unterzogenen Teilfläche "Haltäcker-Ost" der<br />
Verwendung als Bauland insofern nicht mehr entgegen (als Erfüllung der Voraussetzungen<br />
gemäß § 29 Abs. 3 Zf. 2 ROG), als gemäß Angabe im Bericht an den Gemeinderat (Wortlaut und<br />
Erläuterung) infolge der Grundstücksvereinigungeneinerseits sowie infolge der damit<br />
verbundenen bauplatzbezogenen Grundstücksschaffung im Direktanschluss an vollwertiges<br />
Baulandandererseits die Hinfälligkeit des öffentlichen Interesses an der<br />
Bebauungsplanerstellung für diese zwei genannten Teilflächen am Ostrand der Haltäcker<br />
festzustellen ist (während das öffentliche Interesse an der Bebauungsplanerstellungfür alle<br />
übrigen Grundstücke der "Haltäcker" (ab 232/22 westwärts bis 232/50) schon aufgrund ihres<br />
unverändert schmalen und nicht allein bebaubaren Parzellenzuschnittes mit fehlender<br />
Anschlußlage an vollwertiges Bauland (und daraus resultierender Gefahr der<br />
Gesamtflächenzerschneidung)unverändert aufrecht bleibt (wobei ein künftig hier zu erstellender<br />
Bebauungsplan für die Haltäcker jedenfalls nicht mehr die bisherigen Grundstücke 232/17-21 zu<br />
erfassen braucht). Des Weiteren ergibt sich die Entbehrlichkeit der Bebauungsplanung für die<br />
Grundstücke 232/17-21-Alt hinsichtlich der Thematik der Verkehrserschließung auch ausden unter<br />
lit. a) genannten Angaben der gesicherten und in ihrer Herstellung zu erwartenden<br />
Verkehrserschließung.<br />
Der hinsichtlich des Aufschließungserfordernisses der Verkehrserschließung gegebene bzw.<br />
erfüllte Grund zur Aufhebung des Aufschließungsgebietes wird gemäß Punkt 5.c) des Berichtes<br />
an den Gemeinderat genannt und angegeben, insbesondere hinsichtlich der dort beschriebenen<br />
Abfolge des Straßenausbaus und seiner Voraussetzungen bzw. Ausmaße.<br />
e) Die Erfüllung des Aufschließungserfordernisses bzw. der Wegfall des Ausweisungsgrundes des<br />
"erforderlichen Umlegungsverfahrens" (gemäß Punkt 2.d) des Berichtes an den Gemeinderat) ist<br />
hinsichtlich der Grundstücke 232/17-21 dahingehend festzustellen, dass über die zum<br />
Beschlusszeitpunkt bereits vorliegenden Antragstellungen bzw. bescheidmäßigen Erledigungen<br />
der beiden Grundstückszusammenlegungen sowohl die Erfüllung des<br />
Aufschließungserfordernisses „Umlegungsverfahren“ für diese 5 Grundstücke, als auch der<br />
Wegfall des ggst. Ausweisungsgrundes für diese Teilflächen "Haltäcker-Ost" infolge der<br />
entstehenden bauplatzmäßig geschnittenen Grundflächen einerseits bzw. durch deren<br />
unmittelbaren Anschluss an vollwertiges Bauland andererseits bereits gewährleistet ist – dies in<br />
Verbindung mit der Festlegung, dass eine Kundmachung des hier gegenständlichen Beschlusses<br />
über die Teilflächenaufhebung von Aufschließungsgebiet "Haltäcker-Ost" erst nach Vorlage des<br />
vermessungsamtlichen achweises der Durchführung der Grundstückszusammenlegungen<br />
erfolgen kann (im Sinne eines achweises der beiden Grundstücksvereinigungen noch vor<br />
Kundmachung und Inkraftsetzung dieser Beschlussfassung).<br />
Die im FWP 3.0 festgelegte zeitliche Folgenutzung "L" bei icht-Bebauung der Haltäcker-<br />
Grundstücke und mit Wirksamkeit ab nächstfolgender Kundmachung zur Revisionsdurchführung wird<br />
durch die hier gegenständliche Beschlussfassung nicht berührt und bleibt somit unbeschadet der<br />
Teilflächenaufhebung vom Aufschließungsgebietbis auf weiteres aufrecht. Dabei ist jedoch<br />
festzuhalten, dass jedenfalls ab Rohbau-Errichtung widmungsgemäßer eubautenauf den betroffenen<br />
Grundflächen „Haltäcker-Ost“ (künftige zwei Bauplatzgrundstücke) die vorzitierten<br />
Eintrittsvoraussetzungen für die zeitliche Folgenutzung "L" hinfällig sind (unbeschadet sonstiger<br />
künftig möglicher anderweitiger Festlegungen in einem künftigen Revisionsverfahren aufgrund der<br />
dann jeweils gegebenen und zu prüfenden Planungsvoraussetzungen).<br />
Die hier ggst. Beschlussfassung über die Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet auf zwei<br />
Grundstücken im Bereich "Haltäcker-Ost" als gleichzeitige Änderung 3.10 des<br />
Flächenwidmungsplanes (FWP 3.10) der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> erfolgt aufgrund der<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
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GR Ing. Manfred Gepp<br />
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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 13 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Änderungsdokumente von zeichnerischer Darstellung, Erläuterung und Verordnung, wie sie vom<br />
örtlichen Raumplaner Architekt Dipl.-Ing. Hans-Jochen Wigand (Graz) mit GZ: 12925/MUR im<br />
ovember 2012 verfasst und zur Beschlussfassung vorgelegt wurden. ach erfolgter Beschlussfassung<br />
sowie im Gefolge des vermessungsamtlichen achweises der beiden in dieser Beschlussfassung<br />
maßgeblich gewesenen Grundstückszusammenlegungenwird die Verordnung dieser Beschlussfassung<br />
unter Abstandnahme von Verfahren nach § 38 kundzumachen sein bzw. wird dies gemäß § 29 Abs. 3<br />
(letzter Satz) ROG erfolgen.<br />
Der Antrag wird mit 10 gegen 1 Stimme (GR eubauer enthält sich wegen Befangenheit<br />
der Stimme) angenommen.<br />
TOP 5 Pkt. 2)Änderung3.11 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.11) im<br />
Industrie-1-Gebietsbereich "<strong>Mureck</strong>-West an der B 69 / Lechner" (aus<br />
Anlass des Projektes "Wohnhauszubau/-Aufstockung Lechner") sowie<br />
zusätzlich bei allen Industriegebieten 1 in <strong>Mureck</strong> in den 3 Bereichen B 69-<br />
West, Industriepark und Energiepark durch "Anpassung an das ROG 2010<br />
für alle bisher als I-1 gem. ROG 2003 festgelegten Gebiete",<br />
Beschlussfassung über die Auflage des Änderungsentwurfes zu FWP 3.11.<br />
B e r i c h t a n d e n G e m e i n d e r a t<br />
5.2 Änderungsanlass "Wohnhauszubau/ -Aufstockung Lechner" im I/1 gemäß<br />
ROG 2003:<br />
a) Das zuletzt über Baufreistellung vom 17.11.2010 durch einen Umbau veränderte Wohnhaus<br />
des Herrn Erich LECHNER (8480 <strong>Mureck</strong>, Grazer Straße 59) wurde ursprünglich bereits vor<br />
der Entstehungszeit des ersten Flächenwidmungsplanes in den 1980er Jahren oder früher<br />
errichtet, befindet sich weit abseits sämtlicher Wohnbebauungen in ausschließlicher<br />
achbarschaft zu gewerblich genutzten Objekten und musste demgemäß bereits seit dem<br />
Flächenwidmungsplan 2.0 als Industrie- und Gewerbegebiet 1 ausgewiesen werden, um<br />
die unmittelbar benachbarten und für die Gewerbenutzung standörtlich gut geeigneten Flächen<br />
in Einfahrtslage am westlichenStadtrandnicht an einer im öffentlich-siedlungspolitischen<br />
Interesse gelegenen industriell-gewerblichen Entwicklung zu hindern. In diesem Sinne<br />
wurden bereitsim örtlichen Entwicklungskonzept 2.0 eindeutige Prioritäten für die<br />
Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebiet im Bereich "<strong>Mureck</strong>-West" an der B69<br />
gesetzt.<br />
b) Auch im örtlichen Entwicklungskonzept 3.0 musste das öffentliche-siedlungspolitische<br />
Interesse im vorgenannten Sinne weitergeführt werden, um die bis dato entstandenen<br />
betrieblichen Nutzungen im Bereich "<strong>Mureck</strong>-West an der B69" zu sichern und<br />
weiterzuentwickeln, weshalb konsequenterweise und zur Vermeidung dreiseitiger rechtlich<br />
unzulässiger sowie entschädigungspflichtigerBaulandeinschlüsse (etwa durch<br />
Freilandausweisung des Grundstückes Lechner) der Gesamtbereich östlich, südlich und<br />
westlich des Wohnhauses Lechner und auch dieses Wohnhaus selbst im<br />
Flächenwidmungsplan 3.0 und laut ROG 2003 als "Industrie- und Gewerbegebiet 1"<br />
ausgewiesen werden musste.<br />
c) Das aktuelle und durch Familienzuwachs bedingte Ausbauprojekt des Wohnhauses Lechner<br />
bezieht sich nunmehr und über den vorgenannten Bestand hinausgehend nicht nur auf innere<br />
Umbau-Maßnahmen im Nordostteil des Erdgeschosses, sondern insbesondere auf die<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
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(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 14 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Errichtung eines Obergeschosses, um damit ausreichend Wohnraum für die unverändert<br />
bleibende Funktion eines Einfamilienwohnhauses zu schaffen. Allerdings käme es mit diesem<br />
Projekt infolge der Obergeschosserrichtung als maßgebliche Zubau-Maßnahme zu einem<br />
unlösbaren Widerspruch mit der Bestimmung des § 23 Abs. 17 ROG 2003 (LGBl-Nr.<br />
22/2003), da der dortige Zulässigkeitsrahmen (wonach ausdrücklich nur Umbauten<br />
zulässig sind!) mit der Ausführung eines Zubaues ausdrücklich und unzulässig<br />
überschritten würde – dies mit der Folge, dass eine baurechtliche Genehmigung für dieses<br />
Projekt infolge Widerspruches zum geltenden Flächenwidmungsplannicht erteilt werden<br />
darf (um insbesondere § 32 Abs. 1 der genannten ROG-Fassung nicht zu widersprechen,<br />
wonach Bescheide der Gemeinde aufgrund von Landesgesetzen – hier: Baugesetz – einem<br />
Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfen, zumal derartige Bescheide gemäß § 32<br />
Abs. 3 ROG innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit ichtigkeit<br />
bedroht sind/ wären).<br />
2. Aktuell nicht für den Wohnhauszubau "Lechner" im I/1-2003 anwendbare<br />
Rechtsgrundlagen des Steiermärkischen ROG 2010 i.d.g.F.:<br />
Gemäß aktuell gültiger Rechtslage – die allerdings mangels entsprechender<br />
Übergangsbestimmungen nicht für den FWP 3.0-3.09 (und damit auch nicht für das<br />
Wohnhaus-Zubauprojekt der Familie Lechner) der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> angewendet<br />
werden kann– sind gemäß § 30 Abs. 8 des LGBl-r. 44/2012 "bei rechtmäßig bestehenden<br />
Wohngebäuden, deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, Um- und<br />
Zubauten zulässig…. ".<br />
3. Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren (FWP 3.11) als einzig mögliche Konfliktlösung:<br />
Da die aktuelle Rechtslage die Anwendung des Flächenwidmungsplanes 3.0 (als relevante Fassung<br />
hinsichtlich Grundstück 267/2) an die zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung geltende Fassung<br />
des Steiermärkischen ROG und daher an die wie in Punkt 1. erläuterte Nicht-Zulässigkeit von<br />
Zubau-Errichtungen bei widmungsfremden Wohnhäusern im Industriegebietbindet, kann nach<br />
maßgeblicher Aussage der Rechtsreferenten der A13 des Amtes der Steiermärkischen<br />
Landesregierung (Aufsichtsbehörde) die Lösung des bestehenden Konfliktes (zwischen<br />
Industriegebiets-Ausweisung und gewünschter, jedoch aktuell unzulässiger Wohnhausaufstockung)<br />
nur in einer entsprechenden "Anpassungan die ROG-2010-i.d.g.F.- Rechtslage für das<br />
bisherige Industrie- und Gewerbegebiet 1“ bestehen, also in einer "Überleitung" von<br />
bisherigem "Industrie- und Gewerbegebiet 1" gemäß § 23 Abs. 5 lit. e Zf. 1 ROG 2003 in ein<br />
"Industriegebiet 1" laut § 30 Abs. 1 Zf. 5 lit. a ROG 2010 i.d.g.F./ LGBl-r. 44/2012, OHNE;<br />
DASS DABEI EINE EMISSIONSRELEVANTE SCHLECHTERSTELLUNG ERFOLGEN<br />
WÜRDE! Diese Überleitung hat durch ein ÄDERUGSVERFAHRE ZUM<br />
FLÄCHEWIDMUGSPLA gemäß § 38 ROG 2010 i.d.g.F. zu erfolgen (mit<br />
Auflagebeschluss, Kundmachung, 8 Wochen Auflage, Einwendungsbehandlung, Endbeschluss und<br />
Genehmigungsvorlage), wofür eine Gesamtverfahrensdauer von wenigstens vier Monaten<br />
erforderlich ist. Erst auf der Rechtsgrundlage des solcherart rechtskräftig geänderten<br />
Flächenwidmungsplanes kann die angestrebte baurechtliche Bewilligung für den Wohnhauszubau<br />
der Familie Lechner erteilt werden.<br />
4. Vergleichende Prüfung einer nur den Lokalbereich der westlichen Stadteinfahrt oder die<br />
gesamte Gemeinde betreffenden Baugebietsarten-Überleitung vom ROG 2003 zum ROG<br />
2010, insbesondere hinsichtlich I/1 Überleitung zu I1:<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 15 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Im Interesse der Gleichbehandlung innerhalb des Gemeindegebietes sowie auch aus<br />
pragmatischen Gründen einer sparsamen Verwaltung sollte in einem wie in Pkt. 3 genannten FWP-<br />
Änderungsverfahren nicht nur der lokale Änderungsbereich, sondern bei gegebener<br />
Sinnfälligkeit für die gesamtgemeindliche Entwicklung auch die Gesamtgemeinde bzw. alle<br />
dort für eine Überleitung zum ROG 2010 relevanten Baugebiete und Baugebietsartenerfasst<br />
werden – dies als Anlass zur folgendenvergleichenden Prüfung, um eine<br />
Entscheidungsgrundlage bereit zu stellen:<br />
a) Vergleichsbeurteilung zwischen I/1 laut ROG 2003 und I1 laut ROG 2010:<br />
(1) Beide Baugebietsarten müssen ohne Handelsbetriebe auskommen, im ROG 2010 und<br />
daher im I1 gibt es allerdings spezifisch nutzbare Ausnahmen.<br />
(2) Während bei I/1 gemäß ROG 2003 nicht nur Wohnungen, sondern auch Verwaltungsund<br />
Geschäftsgebäude nur im Falle ihrer für die Aufrechterhaltung von Betrieben und<br />
Anlagen gegebenen Erforderlichkeit errichtet werden können, reduziert sich die<br />
Erforderlichkeitsprüfung beim I1 laut ROG 2010 nur mehr auf Wohnungen (welche<br />
allerdings nicht nur in der Nähe gelegen sein dürfen wie laut ROG 2003, sondern mit dem<br />
Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden müssen. Hingegen ist gemäß ROG 2010<br />
bei Verwaltungs- und Geschäftsgebäuden im I1 keine Erforderlichkeitsprüfung<br />
vorzunehmen.<br />
Aus der Gegenüberstellung resultiert die größere utzungsvielfalt und –Möglichkeit im I1<br />
laut ROG 2010, weshalb der Gesamt-"Umstieg" aller I/1-Gebiete (laut ROG 2003) in<br />
<strong>Mureck</strong> auf I1 bzw. Industriegebiet 1 laut ROG 2010 i.d.g.F. (somit für das gesamte<br />
Stadtgebiet) vorteilhaft wäre und auch in einem wie vor genannten Änderungsverfahren<br />
"unter einem" mit der Änderung für den anlassgebenden Bereich Lechner an der<br />
<strong>Mureck</strong>er Westeinfahrt umzusetzen/ durchzuführen wäre.<br />
b) Vergleichsbeurteilung zwischen Gewerbegebiet-Alt laut ROG 2003 und –eu laut ROG<br />
2010:<br />
(1) Für das Gewerbegebiet-Alt laut ROG 2003 ergibt sich im Vergleich zum<br />
Gewerbegebiet-Neu laut ROG 2010 ein utzungsvorteil nur für unbebaute Flächen<br />
(da auf diesen laut ROG 2010 Handelsbetriebe zumindest für KFZ-Handelsbetriebe<br />
etc. errichtet werden dürfen (jedoch keine anderen Handelsbetriebe),<br />
(2) während das "alte" Gewerbegebiet gemäß den Übergangsbestimmungen des § 67 Abs. 10<br />
(aus ROG 2010) überhaupt keine neuen Handelsbetriebe erlaubt, gemäß § 67 Abs. 11<br />
ROG jedoch zumindest Zubauten zu bestehenden Verkaufsflächen bis zu 800m² oder<br />
bis zur maximalen Verdoppelung.<br />
Zu empfehlen ist deshalbfür unbebaute Gewerbegebietsflächen der Umstieg auf das ROG<br />
2010i.d.g.F.,für bebaute Gewerbegebietsflächen hingegen die Belassung im "GG-Alt"<br />
laut ROG 2003. Letzteres betrifft nahezu sämtliche Gewerbegebietsflächen im Stadtgebiet<br />
<strong>Mureck</strong>, Ersteres betrifft nur eine einzelne Gewerbegebietsfläche am Nordrand des<br />
Stadtgebietes (Bereich Hohenrainstraße/ Bioenergiestraße), weshalb angesichts der<br />
notwendigen Gleichbehandlung innerhalb des gesamten Gemeindegebietes die Belassung<br />
"im alten Gewerbegebiet" für sämtliche Gewerbegebietsflächen zu bevorzugen ist.<br />
c) Vergleichende Beurteilung im "Kerngebiet":<br />
Die Kerngebiets-Bestimmungen sind im ROG 2003 und im ROG 2010 weitgehend<br />
identisch, ausgenommen die folgende Differenzierung:<br />
(1) Gemäß ROG 2003 ist nur die Zulässigkeit von Wohngebäuden und Garagen sowie<br />
Betrieben an die Einordnungsfähigkeit in die Eigenart des Kerngebietes ebenso<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 16 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
gebunden wie an die Nicht-Verursachung von dem Gebietscharakter widersprechenden<br />
Belästigungen.<br />
(2) Gemäß ROG 2010 müssen sich sämtliche Nutzungen "der Eigenart des Kerngebietes<br />
entsprechend einordnen lassen" und dürfen auch sämtliche Nutzungen "keine das<br />
ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten<br />
verursachen" – dies als emissionsrelevante Gleichstellung mit dem Gewerbegebiet<br />
und Abkehr vom "Gebietscharakter".<br />
Zu empfehlen ist angesichts der größeren Nutzungs- und Entwicklungsspielräume (sowohl<br />
hinsichtlich des Einordnungskriteriums, als auch hinsichtlich des Verhältnisses von<br />
Ortsüblichkeit einerseits bzw. Gebietscharakters andererseits) die Belassung sämtlicher<br />
Kerngebietsausweisungen im Stadtgebiet <strong>Mureck</strong> in der "alten Rechtslage" laut ROG<br />
2003.<br />
d) Vergleichende Prüfung für Allgemeine und Reine Wohngebiete:<br />
Die WA-Bestimmungen von ROG 2003 und ROG 2010 unterscheiden sich nicht, weshalb<br />
in dieser Baugebietsart (auch nicht im Blick auf betrieblich zulässige Nutzungen) kein<br />
Änderungsbedarf besteht. Hinzu kommt die laut ROG 2003 bereits seit FWP 3.0 geltende<br />
Flächengrenze der Zulässigkeit von Handelsbetrieben im WA mit weniger als 800m²<br />
Verkaufsfläche und weniger als 1.200m² Bruttogeschossfläche, so dass diesbezüglich kein<br />
Unterschied zwischen WA-2003 und WA-2010 bestünde.<br />
Bei Reinen Wohngebieten liegt die Differenz lediglich im Zulässigkeitskriterium "dem<br />
Gebietscharakter nicht widersprechend" für Nicht-Wohnnutzungen laut ROG 2003 bzw.<br />
"dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechend" für Nicht-<br />
Wohnnutzungen gemäß ROG 2010.<br />
Als Ergebnis der vergleichenden Prüfung laut a) bis d) ist unter gleichzeitiger Beachtung des<br />
Gleichbehandlungsgebotes zu erkennen, dass nur gemeinsam für alle I/1-Gebiete laut ROG<br />
2003 die Sinnfälligkeit und Zweckmäßigkeit einer Umwandlung in bzw. Anpassungan I1-<br />
Gebiete laut ROG 2010 besteht, um einerseits die Vorteilhaftigkeit dieser Gebietsumwandlung<br />
sowohl für den Anlassfall Lechner (Zubau-Ermöglichung)und für allenfalls anderweitige ähnlich<br />
gelagerte Fälle zu nutzen, als auch die insgesamt und für jede Betriebsartim ROG 2010günstiger<br />
als im ROG 2003 - und dabei ohne Schlechterstellung beim Emissionsaspekt - geregelten<br />
utzungsmöglichkeiten (woraus auch der Gleichbehandlungsbedarf und damit die Erfassung<br />
aller I/1-Ausweisungen im gesamten Gemeindegebiet hervorgeht, um nicht durch punktuelle<br />
Beschränkung einer solchen Änderung eine Ungleichbehandlung zu verursachen!), womit<br />
darüber hinaus das somit insgesamt (für das gesamte Gemeindegebiet) relevante öffentlichsiedlungspolitische<br />
Interesse vorliegt und durch Umwandlung dieser Gebiete zu I1 laut ROG<br />
2010 berücksichtigt wird, während die nur punktuelle Umwandlung im Bereich "Lechner" den<br />
für jedwedes Änderungsverfahren maßgeblichenöffentlichsiedlungspolitischenInteressennichtentsprechen<br />
könnte.<br />
5. Inhalt des FWP 3.11-Änderungsentwurfes:<br />
Aus Anlass der Punkte 1. und 2. (Wohnhauszubau Lechner und dafür maßgebliche<br />
Rechtsgrundlagen) sowie in Wahrnehmung der in Punkt 4. angesprochenen öffentlichsiedlungspolitischen<br />
Interessen wird in Übernahme des Ergebnisses der vergleichenden Prüfung<br />
laut Punkt 4. (dabei insbesondere laut Punkt 4.a)) folgender Inhalt der FWP 3.11-Änderung<br />
(Entwurf) festgelegt:<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 17 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
a) Bisherige Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebiet 1 laut § 23 Abs. 5 lit. e Zf. 1<br />
ROG 2003 in drei Teilbereichen des Gemeindegebietes:<br />
(1) Bereich 1 "<strong>Mureck</strong>-West/ B69/ Lechner" beiderseits der B69 auf den laut<br />
zeichnerischer Darstellung ersichtlichen Grundstücken der Liegenschaften Kern,<br />
Lechner, Schweigler, Schaffer und Fürstgarten (fünf Baugebiete).<br />
(2) Teilbereich 2 "Industriepark/ L203" (westseitig abseits der L 203), nordseitig der<br />
ÖBB-Bahnlinie Spielfeld-Radkersburg, südseitig des Kirchgrabenbaches und<br />
westseitig des Straßenbauhofes (auf insgesamt drei Baugebietsbereichen).<br />
(3) Teilbereich 3 "Energiepark/ Bioenergiestraße" westseitig der Hohenrainstraße und<br />
südwestseitig der Bioenergiestraße (SEEG, Seeba, drei Baugebiete) Geänderte<br />
Ausweisung laut FWP 3.11-Änderungsentwurf:<br />
b) GEÄDERTEAUSWEISUG laut FWP 3.11-Änderungsentwurf:<br />
Sämtliche Industrie- und Gewerbegebiets-1-Ausweisungen gem. a) bzw. lt. ROG 2003<br />
bzw. gemäß Angabe zur "bisherigen Ausweisung" in den dort genannten drei Teilbereichen<br />
werden künftighin als "Industriegebiet 1" laut § 30 Abs. 1 Zf. 5 lit. a ROG 2010 i.d.g.F.<br />
(LGBl-Nr. 44/2012) ausgewiesen und somit vom bisherigen "I/1" zum künftigen "I1"<br />
übergeleitet bzw. an die Rechtslage laut ROG 2010 i.d.g.F. angepasst<br />
c) Mit der Überleitung bzw. Anpassung laut a) und b) ist keine immissionsrelevante<br />
Schlechterstellung verbunden, da in beiden Fassungen des Steiermärkischen ROG (2003<br />
und 2010) die gleichenKriterien für die Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen in<br />
derartigen Gebieten verankert sind ("keine unzumutbaren Belästigungen oder<br />
gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachend"). Wesentlicher Änderungsgrund<br />
und damit öffentlich-siedlungspolitisches Interessean dieser Änderungsind die im Punkt<br />
4.a) des Berichtes an den Gemeinderat genannten (vergleichend zwischen I/1-Alt und I1-<br />
Neu beurteilten Aspekte der größeren utzungsvielfalt und –Möglichkeit im I1 laut<br />
ROG 2010 i.d.g.F., weshalb der "Gesamtumstieg" aller Industrie- und Gewerbegebiete<br />
1 laut ROG 2003 im Stadtgebiet <strong>Mureck</strong> auf Industriegebiete 1 laut ROG 2010 i.d.g.F.<br />
erfolgt<br />
6. Prüfung der Umwelterheblichkeit (SUP) des Änderungsinhaltes:<br />
Nach geltender SUP-Richtlinie der A13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sind<br />
insbesondere die umweltrelevanten Auswirkungen von Flächenwidmungsplan-Änderungen dann zu<br />
prüfen, wenn das zugrunde liegende Örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) noch<br />
keinerUmwelterheblichkeitsprüfungunterzogen wurde. Letzteres trifft für das zugrunde liegende<br />
und überdies vor dem Jahr 2005 beschlossene und genehmigte ÖEK 3.0 zu. Daraus<br />
resultiertgrundsätzlicher SUP-/ Umwelterheblichkeits-Prüfungsbedarf. Da jedoch die<br />
Baugebietsgrößen und Bebauungsdichtenunverändert bleiben und neben der exakten<br />
Bezeichnungsänderung der Gebiete (I1 statt I/1) auch nur eine Rechtsgrundlagenänderung in Bezug<br />
auf den betriebsrelevanten Nutzungsspielraum erfolgt, andererseits aber die emissions-/<br />
immissionsrelevanten utzbarkeits-/ Zulässigkeitskriterien der betroffenen Gebiete zur Gänze<br />
unverändertbleiben (gemäß oben zitierter diesbezüglicher Angabe), ist auch und insbesondere von<br />
der Erfüllung der ROG-gemäßen Ausschlusskriterien und damit von der ichterforderlichkeit<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 18 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
einer Umwelterheblichkeitsprüfung auszugehen (zumal bereits das Vorliegen eines einzigen<br />
Ausschlusskriteriums von insgesamt vier zu prüfenden Kriterien für diese Feststellung/<br />
Beurteilung genügt und in dieser Hinsicht die vorgenannte rechtlicheGleichbelassung der<br />
Emissions-/ Immissionssituation jedenfalls dieses Kriterium bzw. diese Voraussetzungerfüllt.<br />
Aufgrund der raumordnungsfachlich geprüften und laut Prüfungsergebnis gegebenen Möglichkeiten<br />
und Zulässigkeiten sowie öffentlichen Interessen (unter Einschluss der Berücksichtigung des<br />
unmittelbaren Anlassfalles Lechner) wird auf der Grundlage aller vorstehenden Teilpunkte des<br />
Berichtes an den Gemeinderat sowie unter besonderer Berücksichtigung der grundsätzlichen<br />
Verfahrensangabenlaut Punkt 3. zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes (und dabei<br />
insbesondere aus den dort genannten Gründen) hiermit von Bürgermeisterin Sudy der Antrag<br />
gestellt,der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> möge beschließen:<br />
ach Kenntnisnahme des Berichtes an den Gemeinderat über den Änderungsanlass ("Wohnhauszubau/<br />
-Aufstockung Lechner") sowie über die dabei anzuwendende und dem Projekt entgegenstehende<br />
Rechtslage des Steiermärkischen ROG, weiters über die einzig mögliche "Konfliktlösung" durch ein<br />
Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren, des Weiteren über das Ergebnis einer vergleichenden<br />
Prüfung betreffend die Baugebietsartenüberleitungvom ROG 2003 zum ROG 2010 (insbesondere<br />
hinsichtlich I/1-Überleitung zu I1), letztlich und insbesondere aufgrund der geprüften und<br />
festgestelltenöffentlich-siedlungspolitischen Interessen samt daraus abgeleiteterwesentlicher<br />
Änderung der Planungsvoraussetzungenb e s c h l i e ß t der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />
gemäß § 38 Abs. 1 des Steiermärkischen ROG 2010 i.d.g.F. der ovelle 2012 (LGBl-r.<br />
44/2012="ROG") hiermit<br />
den Entwurf und die Auflage des Entwurfes zur<br />
Änderung 3.11 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.11) der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />
mit dem Änderungsinhalt "Anpassung aller I/1-ROG 2003-Ausweisungen an I1<br />
laut ROG 2010 i.d.g.F.", und zwar in den drei Teilbereichen<br />
"<strong>Mureck</strong>-West/ B69/ Lechner" (Teilbereich 1),<br />
"Industriepark/ L203" (Teilbereich 2) und<br />
"Energiepark/ Bioenergiestraße" (Teilbereich 3),<br />
womit die hier jeweils betroffenen Grundstücke und Teilflächen von ihrer bisherigenAusweisung als<br />
"Industrie- und Gewerbegebiet 1 lt. § 23 Abs. 5 lit. e Zf. 1 ROG 2003" übergeleitet und angepasst<br />
werden in bzw. an "Industriegebiete 1" lt. § 30 Abs. 1 Zf. 5 lit. aROG 2010 i.d.g.F. (LGBl-r.<br />
44/2012)".<br />
Die vorgenannten Beschlussfassungsinhalte des FWP 3.11-Änderungsentwurfes sind laut<br />
Erläuterungsbericht SUP-geprüft, stehen in Einklang mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept 3.0-3.01,<br />
ebenso wie mit dem Regionalen Entwicklungsprogramm (REPRO) für den Bezirk Radkersburg und<br />
erfüllen alle Anforderungen des Steiermärkischen ROG 2010 i.d.g.F. einschließlich der<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 19 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Raumordnungsgrundsätze und samt deren Forderung nach einer Gleichbehandlung im Zuge von<br />
Flächenwidmungsplan-Ausweisungen bzw. –Änderungen.<br />
Der hiermit erfolgende Beschluss über die Auflage des Entwurfes zu dieser Änderung 3.11 des<br />
Flächenwidmungsplanes ist in der Dauer von mindestens 8 Wochen zur öffentlichen<br />
Einsichtaufzulegen, wobei die Kundmachung hierüber den Ort und die Zeit der Einsichtnahme-<br />
Möglichkeit zu nennen und darauf hinzuweisen hat, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer<br />
Einwendungenschriftlich und begründet beim Gemeindeamt bekanntgeben kann. Festgestellt wird<br />
weiters, dass eine öffentliche Versammlung gemäß § 38 Abs. 5 ROG mangels Erforderlichkeit einer<br />
Umweltprüfung nicht durchzuführen ist. Dieser Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel unter<br />
Angabe der kalendermäßigen Dauer der Auflagefristnach Maßgabe des § 38 Abs. 2 ROG<br />
kundzumachen sowie dem gemäß § 38 Abs. 3 ROG durchzuführenden Benachrichtigungs-verfahren<br />
zu unterziehen.<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
6. Vereinsförderungen 2012<br />
Die Bürgermeisterin berichtet, dass in der Stadtratssitzung vom 03.12.2012 über die<br />
eingelangten Förderwünsche der <strong>Mureck</strong>er Vereine diskutiert wurde. Man ist<br />
übereingekommen, dem Gemeinderat folgenden Vorschlag zur Beschlussfassung<br />
vorzulegen:<br />
Rumänienhilfe € 300,-<br />
JUZ House € 700,-<br />
Eisschützenverein € 900,-<br />
Pensionistenverband € 150,-<br />
Seniorenbund € 150,-<br />
Tennisclub € 315,-<br />
Schachinitiative € 150,-<br />
Kriegsopferverband € 50,-<br />
Da Capo € 50,-<br />
Fischereiverein € 60,-<br />
Grenzlandtrachtenkapelle <strong>Mureck</strong> € 4.000,-<br />
Es wird von Bürgermeistern Sudy der Antrag gestellt, die Vereinsförderungen für das<br />
Jahr 2012 wie verlesen zu gewähren. Der Förderanspruch verfällt, wenn nicht innerhalb<br />
von 3 Monaten nach Verständigung die Förderung behoben wird. Die erwähnten<br />
Förderungen werden in Form von Gutscheinen ausbezahlt. Der Antrag wird einstimmig<br />
angenommen.<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, die vorgenannte Vereinsförderung der<br />
Grenzlandtrachtenkapelle <strong>Mureck</strong> bar auszubezahlen. Der Antrag wird einstimmig<br />
angenommen.<br />
GR Neubauer bringt vor, dass die Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> mit der Schiffsmühle einen<br />
wichtigen touristischen Anziehungspunkt hat und daher dem Betreiber bei der<br />
Wiederinstandsetzung nach dem letzten Hochwasser unbedingt eine Förderung von der<br />
Stadtgemeinde zugesprochen werden soll. Bürgermeisterin Sudy teilt dazu mit, dass sie<br />
beim Land Steiermark bzw. beim zuständigen Gemeindereferenten,<br />
Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer, um die Gewährung einer<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 20 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Bedarfszuweisung vorgesprochen hat und dabei € 20.000,-- an finanziellen Mitteln<br />
lukrieren konnte. GR Neubauer ist dennoch der Meinung, dass auch die Stadtgemeinde<br />
die Pflicht hat, einen Beitrag zu leisten.<br />
Die Bürgermeisterin schlägt vor, dieses Thema bei der im März 2013 geplanten Klausur<br />
der Gemeinderäte zu besprechen. Diesem Vorschlag wurde zugestimmt.<br />
7. Bauangelegenheiten<br />
Dieser Punkt wird in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt.<br />
8. Wohnungsvergaben<br />
Dieser Punkt wird in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt.<br />
9. Personalangelegenheiten<br />
Dieser Punkt wird in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt.<br />
11. Gemeindestrukturreform<br />
FR Walisch bringt vor, dass bereits mehrere Besprechungen mit den umliegenden<br />
Gemeinden stattgefunden haben. Unter anderem hat Anfang August eine Besprechung<br />
zwischen den Gemeinden Murfeld, Eichfeld, Gosdorf, <strong>Mureck</strong> und Weinburg am<br />
Saßbach und Ende November eine Besprechung zwischen den Gemeinden Eichfeld,<br />
Gosdorf und <strong>Mureck</strong> unter der Leitung einer Koordinatorin des Landes stattgefunden. In<br />
diesen Besprechungen haben Bürgermeister DI (FH) August Wonisch bzw.<br />
Bürgermeister Johann Pock darauf bestanden, dass die Verwaltungsbereiche dezentral auf<br />
alle Gemeinden aufgeteilt werden. FR Walisch teilt mit, dass er als einziger <strong>Mureck</strong>er<br />
Vertreter bei diesen Besprechungen den Standpunkt vertreten habe, dass alle<br />
Verwaltungsbereiche in der Zentrumsgemeinde <strong>Mureck</strong> angesiedelt werden müssen und<br />
in den Standorten der anderen Gemeindeämter Bürgerservicestellen eingerichtet werden<br />
sollen. Er hätte sich gewünscht, dass auch die Bürgermeisterin diesen Standpunkt<br />
vertreten hätte, weil so bei den Vertretern der anderen Gemeinden und beim Land der<br />
Eindruck entstanden sein könnte, dass nur er alleine und nicht die Bürgermeisterin und<br />
der Gemeinderat diesen Standpunkt vertreten, was schlecht sei. Weiters teilt FR Walisch<br />
mit, dass es bereits seit August 2012 ein offizielles Schreiben des Verhandlungsteams der<br />
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> (Bürgermeisterin Waltraud Sudy, Vizebürgermeister Alexander<br />
Breineder und FR Ernst Walisch) gebe, in dem der Standpunkt der Gemeinde festgelegt<br />
worden sei, dass alle Verwaltungsbereiche in <strong>Mureck</strong> angesiedelt werden sollen. Dieses<br />
Schreiben sei dem Verhandlungsteam der Gemeinde Gosdorf bereits übergeben worden.<br />
Den Verhandlungsteams der übrigen Gemeinden hätte es bei der nächsten Verhandlung<br />
übergeben werden sollen. Es sei aber nur mehr zu einer Verhandlung mit den Gemeinden<br />
Eichfeld und Gosdorf gekommen, wo es aber unterlassen worden sei, dieses Schreiben<br />
dem Team der Gemeinde Eichfeld zu übergeben. (Anmerkung: Dieses Schreiben wurde<br />
von FR Walisch vorab allen Gemeinderäten mit einem Begleitschreiben per E-Mail<br />
gesendet.)<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 21 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
Um diesem Schreiben und damit dem Standpunkt der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> mehr<br />
Gewicht zu verschaffen, schlägt FR Walisch vor, das Schreiben als offiziellen Standpunkt<br />
des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> zu beschließen und diesen Beschluss dem<br />
Land und allen 4 Gemeinden zur Kenntnis zu bringen.<br />
Bürgermeisterin Sudy bringt vor, dass es für jeden klar sei, dass <strong>Mureck</strong> das Zentrum<br />
einer neuen Gemeinde sein werde. Letztendlich stünde zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht<br />
einmal fest, wer mit wem zusammengehen werde.<br />
GR Mag. a Breuss bringt vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass dieses Schreiben<br />
offenbar im Sinne der Stadtgemeinde bereits an die Gemeinde Gosdorf übermittelt<br />
worden sei und findet es empörend, dass hierbei der Gemeinderat übergangen worden ist.<br />
Es stehe ohnehin außer Frage, dass auch nach den Regeln des Landesleitbildes für die<br />
Gemeindestrukturreform <strong>Mureck</strong> mit 100 Punkten als Zentrumsgemeinde definiert sei,<br />
das müsse daher nicht in einem derartigen Schreiben noch extra betont werden.<br />
Bürgermeisterin Sudy bringt vor, dass dieses Schreiben lediglich ein internes<br />
Arbeitspapier gewesen sei und nicht im Sinne des Gemeinderates weitergegeben worden<br />
sei.<br />
Weiters ist die Bürgermeisterin der Meinung, dass man abwarten müsse, was von Seiten<br />
der Landesregierung im kommenden Jänner beschlossen und präsentiert werde. Dies sei<br />
auch die Empfehlung der Koordinatorin gewesen. Erst dann könne man weitere<br />
Entscheidungen treffen und vor allem konkrete Verhandlungen führen.<br />
GR Dr. May ist der Meinung, dass man in der jetzigen Phase äußerst diplomatisch<br />
vorgehen müsse und mit einem derartigen Schreiben den anderen Gemeinden „die Luft<br />
zum Atmen“ nehme.<br />
FR Walisch erklärt, dass die Bürgermeister DI (FH) August Wonisch und Johann Pock<br />
vehement die Interessen ihrer Gemeinden vertreten und er die Interessen der Gemeinde<br />
<strong>Mureck</strong> vertrete, weil er nur von den Bürgern der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> gewählt<br />
worden sei und daher auch nur ihre Interessen zu vertreten habe und nur ihnen<br />
verantwortlich sei. Sollten die Gemeinden zusammengelegt werden, werde er künftig<br />
auch die Interessen der Bürger der anderen Ortschaften vertreten.<br />
GR Ing. Gepp könnte sich als Kompromiss vorstellen, den Standpunkt von FR Walisch<br />
quasi als Verhandlungsgrundlage zu verwenden und auch zu beschließen und schließt<br />
sich grundsätzlich der Meinung von FR Walisch an.<br />
Nach längerer Diskussion stellt FR Walisch den Antrag, das von Bürgermeisterin<br />
Waltraud Sudy, Vizebürgermeister Alexander Breinender und ihm als Standpunkt der<br />
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> festgelegte Schreiben als offiziellen Standpunkt des<br />
Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> zu beschließen und den Beschluss dem Land<br />
Steiermark zur Kenntnis zu bringen.<br />
Der Antrag wird mit 5 gegen 6 Stimmen (Bgm. in Sudy, GR euhold, GR Mag.<br />
Kohlberger, GR in Schuldes, GR in Mag. a Breuss, stimmen dagegen, GR Dr. May<br />
enthält sich der Stimme) abgelehnt.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 22 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />
10. Allfälliges<br />
a) Jugend am Werk/Kolping<br />
Bürgermeisterin Sudy teilt mit, dass sich ihrem Gefühl nach Kolping Österreich nach den<br />
letzten Aussagen vom Heimbetrieb in <strong>Mureck</strong> zurückziehen möchte. Dies ist nicht zuletzt<br />
bei den letzten Sitzungen der Kontrollkommission immer wieder signalisiert worden.<br />
Jugend am Werk ist bestrebt, die vom Bund gewährte jährliche Förderung offenbar bei<br />
einer allfälligen Übernahme zu lukrieren. Laut Aussage von Bürgermeisterin Sudy<br />
möchte jedoch der Bund aus dieser Fördervereinbarung aussteigen.<br />
Von Seiten der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> ist nunmehr Rechtsanwalt Mag. Johannes Fraißler<br />
mit der Verfassung eines Schreibens in Form einer Absichtserklärung beauftragt worden.<br />
Dieses Schreiben soll an Jugend am Werk gerichtet werden und dem Gemeinderat bei<br />
Vorliegen zur Kenntnis gebracht werden.<br />
GR Neubauer bringt vor, dass seiner Meinung nach vom Verhandlungsteam der<br />
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> Fehler bei den jetzigen Verhandlungen gemacht worden sind und<br />
diese Nachteile für die Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> bedeuten. Dazu bringt Bürgermeisterin<br />
Sudy vor, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Verhandlungen geführt<br />
worden sind. Jegliche Entscheidung fällt in diesem Zusammenhang in das<br />
Verantwortungsgebiet des Gemeinderates und ist bis jetzt auf Grund noch nicht<br />
vorliegender konkreter Unterlagen kein entsprechender Beschluss zu fassen gewesen.<br />
Ende: 22:15 Uhr<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
________________________<br />
GR Ing. Manfred Gepp<br />
_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />
(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)