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iederschrift - Mureck

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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 1 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Zahl: 13/2012<br />

<strong>iederschrift</strong><br />

über die öffentliche Gemeinderatssitzung<br />

Datum:<br />

Dienstag, 11.12.2012, um 19:30 Uhr<br />

Ort:<br />

Sitzungssaal der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />

Erschienen sind:<br />

Bürgermeisterin Waltraud Sudy<br />

Finanzreferent Ernst Walisch<br />

Österreichische Volkspartei<br />

Dr. Michael May<br />

Thomas Neuhold<br />

Mag. Karl Kohlberger<br />

Hermine Schuldes<br />

Sozialdemokratische Partei Österreichs<br />

Franz Neubauer<br />

Alfred Zaruba<br />

Daniela Derwaritsch<br />

Die Grünen – Die Grüne Alternative<br />

Mag. a Marlies Breuss<br />

Freiheitliche Partei Österreichs<br />

Ing. Manfred Gepp<br />

Entschuldigt war:<br />

Vizebürgermeister Alexander Breineder<br />

Josef Galler<br />

Gerald Radl<br />

Prof. Mag. Walter Rehorska<br />

Protokoll:<br />

Stadtamtsdirektor Gernot Schutz (Band 51, Spur 6)<br />

Zuhörer:<br />

Markus Neubauer<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 2 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Tagesordnung<br />

TOP: GZ: Gegenstand:<br />

I. 004-1 Fragestunde gem. § 54/(4) Stmk. Gemeindeordnung<br />

II.<br />

1.<br />

004-1 Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 27.11.2012,<br />

Zahl 12/2012; Genehmigung<br />

2. 004-1 Berichte aus den Ausschüssen<br />

3. 920 Voranschlag 2013<br />

4. 920 Mittelfristiger Finanzplan 2013<br />

5. 031 1.Änderung 3.10 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.10) durch<br />

Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet auf 5 Alt- bzw. 2 Neu-<br />

Grundstücken im Bereich "Haltäcker-Ost" (Beschlussfassung zu FWP<br />

3.10 gem.§ 29/3 Stmk. ROG 2010)<br />

2. Änderung3.11 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.11) im Industrie-1-<br />

Gebietsbereich"<strong>Mureck</strong>-West an der B 69 / Lechner" (aus Anlass des<br />

Projektes "Wohnhauszubau/-Aufstockung Lechner") sowie zusätzlich bei<br />

allen Industriegebieten 1 in <strong>Mureck</strong> in den 3 Bereichen B 69-West,<br />

Industriepark und Energiepark durch "Anpassung an das ROG 2010 für<br />

alle bisher als I-1 gem. ROG 2003 festgelegten Gebiete",<br />

Beschlussfassung über die Auflage des Änderungsentwurfes zu FWP<br />

3.11.<br />

6. 060 Vereinsförderungen 2012<br />

7. 131-9 Bauangelegenheiten *)<br />

8. 856 Wohnungsvergaben *)<br />

9. 011-9 Personalangelegenheiten *)<br />

10. Allfälliges<br />

*) = nicht öffentliche bzw. vertrauliche Tagesordnungspunkte<br />

Durchführung<br />

Die Bürgermeisterin begrüßt die erschienenen Gemeinderäte und den Zuhörer, stellt die<br />

ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.<br />

FR Walisch stellt den Dringlichkeitsantrag, den Tagesordnungspunkt<br />

„Gemeindestrukturreform“ zur Beratung und Beschlussfassung auf die Tagesordnung der<br />

Gemeinderatssitzung zu nehmen. Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

I. Fragestunde gemäß § 54 (4) Stmk. Gemeindeordnung<br />

Es werden keine Anfragen gestellt.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 3 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

II.<br />

1. Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 27.11.2012, Zl.: 12/2012;<br />

Genehmigung<br />

Den Gemeinderatsmitgliedern ist ein Entwurf des Protokolls zugegangen. Da keine<br />

Änderungswünsche vorgebracht werden, stellt die Bürgermeisterin den Antrag, das<br />

Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 27.11.2012, Zl. 12/2012, in vorliegender Form<br />

zu genehmigen. Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

2. Berichte aus den Ausschüssen<br />

GR Dr. May bringt vor, dass der Kartenvorverkauf für den Südsteirerball begonnen hat.<br />

Er ersucht alle Gemeinderäte beim Verkauf der Karten tatkräftigst zu helfen.<br />

3. Voranschlag 2013<br />

Der Voranschlagsentwurf für das Jahr 2013 wurde durch zwei Wochen im Gemeindeamt<br />

zur öffentlichen Einsicht aufgelegt sowie allen im Gemeinderat vertretenen politischen<br />

Parteien zugestellt. Schriftliche Einwendungen wurden nicht eingebracht.<br />

Der Entwurf sieht einen Abgang in ordentlichen Haushalt von 77.300 EURO vor. In<br />

diesem Abgang ist auch der voraussichtliche Abgang für 2012 in Höhe von 70.600<br />

EURO berücksichtigt, so dass sich ein tatsächlicher Abgang für 2013 von 6.700 EURO<br />

ergibt.<br />

Der Abgang im AOH beträgt 1.700 EURO und resultiert aus der Finanzierung des<br />

Feuerwehrautos.<br />

Es wird von Bürgermeisterin Sudy der Antrag gestellt, den Voranschlag für das<br />

Haushaltsjahr 2013 wie folgt festzusetzen:<br />

Ordentlicher Haushalt:<br />

Einnahmen € 5.828.700,--<br />

Ausgaben € 5.906.000,--<br />

Abgang € 77.300,--<br />

Außerordentlicher Haushalt:<br />

Einnahmen € 183.300,--<br />

Ausgaben € 185.000,--<br />

Abgang € 1.700,--<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Es wird von Bürgermeisterin Sudy der Antrag gestellt, die Steuerhebesätze wie folgt<br />

festzulegen:<br />

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 500 von Hundert der<br />

Messbeträge.<br />

Grundsteuer für sonstige Grundstücke 500 von Hundert der Messbeträge.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 4 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Die Lustbarkeitsabgabe wird in der mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.11.2010<br />

festgesetzten Höhe im Haushaltsjahr 2013 weiter erhoben.<br />

(zur INFO: € 370 je Geldspielautomat)<br />

Die Hundeabgabe wird in der mit Gemeinderatsbeschluss vom 27.11.2012 festgesetzten<br />

Höhe im Haushaltsjahr 2013 weiter erhoben.<br />

(zur INFO: € 60,--)<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, den Höchstbetrag der Kontoüberziehung mit €<br />

971.450,-- festzusetzen.<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Es wird von Bürgermeisterin Sudy der Antrag gestellt, den Gesamtbetrag der<br />

aufzunehmenden Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen<br />

Haushaltes bestimmt sind, mit € 70.000,00 festzusetzen. Diese Summe ist für die<br />

Sanierung der Kläranlage zu verwenden.<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Es wird von Bürgermeisterin Sudy der Antrag gestellt, den Dienstpostenplan in der<br />

vorliegenden Form zu genehmigen.<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Bei den drei <strong>Mureck</strong>er Geldinstituten wurde wieder der Kassenkredit<br />

(Kontoüberziehungsrahmen) ausgeschrieben. Aufgrund von Nachverhandlungen konnte<br />

ein einheitliches Angebot mit einem Aufschlag von 1,4% auf den 3-Monats-EURIBOR<br />

erreicht werden.<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, den Kassenkredit wie folgt zu vergeben:<br />

Raiffeisenbank <strong>Mureck</strong>, Höchstbetrag € 400,000,-- Euribor + 1,4 % Aufschlag<br />

Volksbank <strong>Mureck</strong>, Höchstbetrag € 400,000,--, Euribor + 1,4% Aufschlag<br />

Stmk. Sparkasse, Höchstbetrag € 400,000,--, Euribor + 1,4% Aufschlag, wobei die<br />

Gesamtsumme von € 971.450,-- nicht überschritten werden darf.<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

4. Mittelfristiger Finanzplan 2013<br />

Der MFP für 2013 war ebenfalls durch zwei Wochen hindurch an der Amtstafel<br />

kundgemacht und wurde den politischen Parteien ebenfalls zugestellt. Schriftliche<br />

Einwendungen wurden auch hier nicht eingebracht.<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, den MFP für das Jahr 2013 in der<br />

vorliegenden Form zu beschließen.<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 5 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

5. 1.Änderung 3.10 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.10) durch<br />

Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet auf 5 Alt- bzw. 2 eu-<br />

Grundstücken im Bereich "Haltäcker-Ost" (Beschlussfassung zu FWP<br />

3.10 gem.§ 29/3 Stmk. ROG 2010)<br />

2. Änderung3.11 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.11) im Industrie-<br />

1-Gebietsbereich "<strong>Mureck</strong>-West an der B 69 / Lechner" (aus Anlass des<br />

Projektes "Wohnhauszubau/-Aufstockung Lechner") sowie zusätzlich<br />

bei allen Industriegebieten 1 in <strong>Mureck</strong> in den 3 Bereichen B 69-West,<br />

Industriepark und Energiepark durch "Anpassung an das ROG 2010<br />

für alle bisher als I-1 gem. ROG 2003 festgelegten Gebiete",<br />

Beschlussfassung über die Auflage des Änderungsentwurfes zu FWP<br />

3.11.<br />

Anlässlich dieses Tagesordnungspunktes ist der örtliche Raumplaner, DI Hans Jochen<br />

Wigand, anwesend und berichtet darüber wie folgt:<br />

5.1 Änderung 3.10 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.10) durch Teilflächen-<br />

Aufhebung von Aufschließungsgebiet auf fünf Alt- bzw. zwei eu-<br />

Grundstücken im Bereich "Haltäcker-Ost" (Beschlussfassung zu FWP 3.10<br />

gemäß § 29/3 Stmk. ROG 2010)<br />

B e r i c h t a n d e n G e m e i n d e r a t<br />

1. Betroffene Grundstücke mit Fläche und Eigentumsverhältnissen:<br />

a) Grundstück 232/19 KG <strong>Mureck</strong> (258 m²) steht im Alleineigentum des Herrn Johann Prassl<br />

(8480 <strong>Mureck</strong>, Feldgasse 8).<br />

b) Grundstück 232/20 KG <strong>Mureck</strong> (247 m²) steht im Eigentum der Frau Frederike Cerino (8480<br />

<strong>Mureck</strong>, Hauptplatz 20).<br />

c) Grundstück 232/21 KG <strong>Mureck</strong> (222 m²) steht im Eigentum der Frau Ingrid Weissenstein<br />

(8480 <strong>Mureck</strong>, Griesplatz 11).<br />

Die drei Grundstücke 232/19, 20, 21 verfügen gemeinsam über eine Kataster-Grundfläche von<br />

727 m², und zwar innerhalb eines gemeinsam mit 24 m x 30 m - 31 m gebildeten Rechteckes mit<br />

nordseitigem Anschluss an das öffentliche Weggrundstück 1240/4 der A. Kolping Straße.<br />

d) Die Grundstücke 232/17 (243 m²) und 232/18 (260 m²) stehen beide im jeweiligen Hälfte-<br />

Eigentum von Herrn Franz und Frau Elisabeth eubauer (8480 <strong>Mureck</strong>, Adolf Kolping<br />

Straße 13), wobei das Gemeinschaftsausmaß der gemeinsam ca. 28 m - 30 m x 19 m - 15,5 m<br />

großen Grundstücke 503 m² beträgt und diese Grundstücke unmittelbar westseitig an das mit<br />

dem Wohnhaus Neubauer bebaute Eigengrundstück 232/16 (ca. 25x29m groß) anschließen.<br />

2. Geltende Flächenwidmungsplanausweisung der Haltäcker seit FWP 3.0:<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 6 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

a) Bauland-Aufschließungsgebiet gem. § 23 Abs. 3 ROG in der Baugebietsart eines<br />

Allgemeinen Wohngebietes (WA) mit zulässigem Bebauungsdichterahmen von 0,2 - 0,35<br />

und bezogen auf die Grundstücke 232/17 durchlaufend - 232/50 je KG <strong>Mureck</strong> bzw. im<br />

Gesamtflächenausmaß von 10.930 m²(unbebaute Fläche).<br />

b) Aufschließungsgebiets-Ausweisungsgrund„b“ (als Plandarstellung) bzw. „öffentliches<br />

Interesse an der Erstellung eines Bebauungsplanes wegen flächenausmaß-begründetem<br />

Planungsbedarf für die Erschließung sowie wegen orts- und landschaftsbild-begründetem<br />

Gestaltungsbedarf“ (Festlegung gem. § 23 Abs. 3 ROG 2003 und nicht gem. § 27 Abs. 1 ROG bzw.<br />

daher abseits der Baulandzonierung, worauf auch in einem gesonderten Hinweis auf Seite 27 des<br />

Verordnungswortlautes zum FWP 3.0 am Ende der dortigen Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a bzw. nach<br />

dortiger Ziff. 4 hingewiesen wird!)<br />

c) Ausweisungsgrund für Aufschließungsgebiet„v“ gem. § 23 Abs. 3 ROG 2003, entsprechend<br />

„Mängel in der bestehenden Verkehrserschließung des jeweiligen Gebietes; Dabei handelt es<br />

sich um Mängel in der vorgelagerten bzw. externen Gebietszufahrt (hier: Straßenrechtliche<br />

Sicherstellung und bauliche Herstellung der Gebietszufahrt) und auch betreffend die innere<br />

Verkehrserschließung (deren Art und Umfang im Bebauungsplan festzulegen wäre). Diese<br />

Mängel können sowohl die zufahrtsrechtliche Frage, als auch die noch nicht erfolgte bauliche<br />

Herstellung betreffen. Das Aufschließungserfordernis besteht deshalb sowohl in der<br />

zufahrtsrechtlichen Absicherung, als auch in der baulichen Herstellung (wobei eine dem<br />

jeweiligen Gebiet entsprechende Größe der Gebietszufahrt sicher zu stellen ist).<br />

d) Ausweisungsgrund Nr. 3 für Aufschließungsgebiet (als Festlegung gem. § 23 Abs. 3 ROG<br />

2003) ist „u“ entsprechend „Umlegungsverfahren erforderlich gem. § 36 bis § 46 ROG für<br />

den Bereich „Haltäcker“ aus öffentlich-siedlungspolitischem Interesse der Nutzbarmachung<br />

des gegenständlichen Baugebietes (durch bauplatzbezogene Zusammenfügung jeweils<br />

mehrerer für sich alleine nicht bebaubarer bis zu 8 m schmaler Kleinstgrundstücke), und zwar<br />

auf der Grundlage eines zuvor und in Abstimmung auf das Umlegungsverfahren sowie<br />

entsprechend dem Ausweisungsgrund „b“ im öffentlichen Interesse zu erstellenden<br />

Bebauungsplanes“.<br />

e) Als Ergänzungsfestlegung „Haltäcker“ laut Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2005 wurde<br />

für die vorgenannte „L(WA) 0,2 - 0,35 b, v, u“-Ausweisung auf den „Haltäckern“ eine<br />

zeitliche Folgenutzung folgenden Inhaltes und gem. § 22/4 ROG 2003 festgelegt:<br />

„Entschädigungslose Freilandrückführung anlässlich der nächstfolgenden Revision zum<br />

Flächenwidmungsplan (Verfahrensfall 4.0) bei einer bis zur Kundmachung zur<br />

Revisionsdurchführung gem. § 30 Abs. 2 ROG 2003 nicht erfolgten bzw. nicht fertiggestellten<br />

Rohbauerrichtung eines bebauungsplangemäßen (Wohn-) Hauses (oder vergleichbarer<br />

Objekte im Rahmen des WA) auf den gemäß Umlegungsverfahren neu zu schaffenden<br />

Bauplatzgrundstücken - dies als Festsetzung der Eintrittsvoraussetzung der zeitlich<br />

folgenden utzung „land- und forstwirtschaftliches Freiland“ gem. § 22 Abs. 4 ROG<br />

2003, wobei von der im § 3 Abs. 3 lit. g der FWP 3.0-Verordung festgelegten Erforderlichkeit<br />

und Durchführung eines Umlegungsverfahrens auf den „Haltäckern“ ausgegangen wird und<br />

die künftig aus dem Umwidmungsverfahren entstehenden Bauplatzgrundstücke aus den<br />

aktuellen Katastergrundstücken 232/17 - (durchlaufend) 232/50 je KG <strong>Mureck</strong> hervorgehen<br />

werden“.<br />

3. Aktuelle Erschließungssituation für die fünf Grundstücke 232/17 - 21 KG <strong>Mureck</strong>:<br />

a) Der Naturbestand der A. Kolping Straße ist bis vor das Grundstück 232/16 (Familie Neubauer)<br />

als befestigt-befahrbare öffentliche Straße gegeben, ab diesem Bereich westwärts nur mehr<br />

als „Wiesenweg“ hinsichtlich der Grundstücksoberfläche.<br />

b) Die Leitungserschließung ist hinsichtlich Strom, Wasser und Kanal bereits innerhalb der A.<br />

Kolping Straße bzw. des Weggrundstückes 1240/4gegeben, somit auch vor den vorgenannten<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 7 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Grundstücken 232/17 – 21 (unbeschadet der Wiesenoberfläche des Weggrundstückes in<br />

diesem Bereich).<br />

c) Als verkehrstechnisches und sonstig-erschließungstechnisches Erfordernis für die<br />

Aufschließungsgebiets-Aufhebung (in Bezug auf die Angaben im Punkt 2 c)) ist deshalb<br />

ausschließlich die bis zum Bauzeitpunkt eines zu errichtenden Wohnhauses zumindest<br />

baustellenmäßig zufahrbare Herstellung und danach (ab Fertigstellung des Wohnhauses)<br />

erfolgender Staubfreimachung (Asphaltierung) zu ersehen, wobei auch die Einbeziehung der<br />

Verrohrung für eine spätere Straßenbeleuchtung zielführend/ zweckmäßig erscheint (als<br />

vorbereitende Arbeit im Zuge der Straßenbauherstellung).<br />

4. utzungsabsicht, Bebauungsabsicht der Frau Dr. Michaela Bauer und des Herrn Franz<br />

eubauer:<br />

a) Zusammenlegung der über Options- bzw. Kaufvertrag durch Frau Dr. Michaela Bauer zu<br />

erwerbenden Grundstücke232/19, 20 und 21zu einem Bauplatzgrundstück zwecks<br />

Errichtung eines Wohnhauses, wobei von der Lage im östlichen Teil der „Haltäcker“<br />

auszugehen ist und weiters vom Direktanschluss an die nachstehend genannten Grundstücke<br />

232/17 und 232/18 KG <strong>Mureck</strong>. Der Kaufvertrag im o.g. Sinne und mit den in Punkt 1. a)-c)<br />

genannten Grundeigentümern wurde bereits am 21.11.2012 unterfertigt. Weiters liegt ein<br />

Antrag der Frau Dr. Michaela Bauer auf Vereinigung der Grundstücke232/19 und 232/20 mit<br />

dem Grundstück 232/21 vor, welcher mit dem Vereinigungs-Lageplan GZ: 18892GV für<br />

Vermessung Legat ZT GmbH vom 14.11.2012 verbunden ist und die Größe des neuen<br />

Grundstückes 232/21 planbelegt mit 727m² unter der Eigentümerschaft von Frau Dr. Michaela<br />

Bauer (8480 <strong>Mureck</strong>, Hohenrainstraße 7) belegt - dies in Ergänzung des bereits beim<br />

Vermessungsamt Leibnitz eingebrachten Antrages auf Grundstücksvereinigung zum neuen<br />

Grundstück 232/21.<br />

b) Zusammenlegung der beiden Grundstücke232/17 und 232/18mit dem mit einem Wohnhaus<br />

+ Garage bebauten Eigen-Grundstück 232/16 zwecks Errichtung eines Carports (zugeordnet<br />

zu diesem Wohnhaus) durch Herrn Franz und Frau Elisabeth Neubauer (Anfrage vom<br />

16.03.2011), wobei die zwei Grundstücke 232/17, 18 eine „Brücke“zwischen dem<br />

wohnhausbebauten Grundstück 232/16 (Neubauer) und dem Wohnhausprojektstandort der<br />

Frau Dr. Bauer auf den drei bzw. vier anschließenden Kleinstgrundstücken laut Angabe in<br />

Punkt 4.a) (bzw. Punkt 1.a)-c)) bildet. Über mittlerweile (per 03.12.2012) eingebrachten<br />

Antrag des Herrn Franz und der Frau Elisabeth eubauer (8480 <strong>Mureck</strong>, A.-Kolping-Straße<br />

13) wurde die Vereinigung der Grundstücke 232/17 und 232/18 mit dem Grundstück 232/16<br />

im Wege des Bescheides GZ: 031-4-2012 der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> vom 10.12.2012<br />

genehmigt – dies in Ergänzung des bereits beim Vermessungsamt Leibnitz eingebrachten<br />

Antrages auf Grundstücksvereinigung zum neuen Grundstück 232/16.<br />

5. Raumplanerische Lösungsmöglichkeit "Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet"zur<br />

absichtsgemäßen Schaffung eines neuen Bauplatzes (Frau Dr. Bauer) bzw. für die Erweiterung<br />

eines bestehenden Bauplatzes (Fam. Neubauer) gemäß den Grundlagen laut Punkt 4 a), b):<br />

a) Grundsätzlich kann die (auch teilweise) Aufhebung von Aufschließungsgebiet gem. § 23 Abs.<br />

3 ROG 2003auf der Rechtsgrundlage dieser ROG-Fassung dann erfolgen (bzw. vom<br />

Gemeinderat mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden), wenn die in obigen Punkten bzw. gemäß<br />

der FWP 3.0-Verordnung zitierten Voraussetzungen erfüllt werden bzw. zutreffen. Bei einer<br />

solchen Beschlussfassung handelt es sich nicht um eine Änderung des<br />

Flächenwidmungsplanes im Sinne der Bestimmungen des § 38 ROG 2010, sondern einerseits<br />

um eine (mangels Übergangsbestimmungen im ROG 2010) noch auf Basis von ROG 2003 (§<br />

23 Abs. 3) erfolgende Beschlussfassung, andererseits um eine Entsprechung zu den<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 8 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Bestimmungen des aktuellen ROG unter § 29 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz (wo es<br />

heißt: Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der<br />

Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für<br />

die Aufhebung zu beschließen; diese Verordnung ist unter Abstandnahme von Verfahren<br />

nach § 38 kundzumachen“).<br />

b) Die „Erfüllung des Aufschließungserfordernisses der Bebauungsplanung aus öffentlichem<br />

Interesse“ gemäß oben genanntem Punkt 2 lit. b) kann grundsätzlich und nach entsprechender<br />

Prüfungauch für einzelne Teile bzw. Abschnitte des betreffenden Aufschließungsgebietes<br />

als entbehrlich festgestellt werden - insbesondere dann, wenn die betreffenden<br />

Teile/Abschnitte nämlich<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

(1) einerseits eine in sich zusammenhängende Flächen darstellen und<br />

(2) andererseits unmittelbar an vollwertiges Bauland (hier: ostseitig angrenzend)<br />

anschließen und dabei die gleiche (wie dort im Bestand vorgegebene) Baugebietsart<br />

und Bebauungsdichte aufweisen.<br />

Entscheidend ist in der räumlichen Struktur dabei die unmittelbar vom öffentlichen Weg<br />

(hier: Kolping Straße) mögliche Zufahrbarkeit/Erschließung (wenn auch unter<br />

Berücksichtigung von Niveauunterschieden im Gelände), ohne dass dadurch andere weiter<br />

abseits der Kolping Straße gelegene Grundstücke oder bebaubare Teilflächen von einer<br />

zweckmäßigen Erschließung bzw. danach folgenden Bebauung ausgeschlossen wären. Da<br />

nun gerade die betrachteten Grundstücke 232/17 - 21 nicht mehr als etwa 30 m an<br />

Grundstückstiefe aufweisen bzw. da dies einer durchschnittlichen Bauplatztiefe entspricht,<br />

bedarf es keiner zusätzlichen Verkehrserschließungs-Vorkehrung für weiter südlich<br />

gelegene Grundstücksteile und zeigt sich deshalb im Grundstückszuschnitt, dass<br />

(3) die gemeinsam 727 m² großen rechteckförmig geschnittenen und gemeinsam ca. 30 m x<br />

24 m großen Grundstücke 232/19 - 21 durch einfache Grundzusammenlegung einen<br />

zweckmäßig geschnittenen und gut nutzbaren Bauplatz auch ohne die Erstellung eines<br />

Bebauungsplanes sowie auch ohne zusätzliche/anderweitige Grundumlegung bilden<br />

können, während<br />

(4) die gemeinsam 503 m² großen Grundstücke 232/17 und 232/18 (mit im Mittel ca. 17,5 m<br />

x 29 m Größe) durch Grundzusammenlegung sowie vorzugsweise durch wie<br />

besitzmäßig vorgegebeneZusammenlegungmit dem Grundstück 232/16zu einem dort<br />

vergrößerten Bauplatz mit WA 0,2 - 0,35-Ausweisung verbunden und genutzt werden<br />

könnten (ohne dass dadurch wesentliche Bedarfsaspekte der Bebauungsplanung und<br />

ebenso der Grundumlegung berührt würden, zumal die Eigentümer des Grundstückes<br />

232/16 bereits auch Eigentümer von 232/17 und 232/18 sind und auch der<br />

Bebauungsdichterahmen mit der Grundzusammenlegung kompatibel ist).<br />

Während sich aus vorgenannten Gründen die beschlussmäßigen Voraussetzungen für den<br />

Gemeinderat im Sinne von lit. a) für einen BebauungsplanverzichtimBereichder fünf<br />

Änderungsgrundstücke 232/17 -21 ergibt, verbleibt das öffentliche Interesse an der<br />

Bebauungsplanerstellung für alle übrigen Grundstücke der „Haltäcker“ (ab 232/22<br />

westwärts - 232/50) unverändert aufrecht - dies mit der Folge, dass ein künftig zu<br />

erstellender Bebauungsplan für die Haltäcker nicht mehr die Grundstücke 232/17 - 21 erfassen<br />

braucht.<br />

Auch bezüglich der Verkehrserschließung erweist sich die Bebauungsplan-erforderlichkeit<br />

für die Grundstücke 232/17 - 21 nicht mehr als gegeben, da alle fünf Grundstücke einerseits<br />

direkt an die Kolping Straße anschließen und andererseits nicht mehr als die übliche<br />

Bauplatztiefe aufweisen (sodass es keinen Erschließungsbedarf für „hinter der ersten<br />

Bauplatzreihe verbleibende Restflächen“ geben wird/gibt).<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 9 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

c) Die Erfüllung des Aufschließungserfordernisses der „Verkehrserschließung“laut Punkt 2<br />

c) kann hinsichtlich aller relevant betroffenen Grundstücke 232/17-232/21 KG <strong>Mureck</strong> dann<br />

alsVoraussetzung für dieUmwandlung in vollwertiges Bauland ausreichendgegeben<br />

festgestellt werden, wenn<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

(1) zunächst und bis zur Erteilung der Benützungsbewilligung eine straßenmäßig befestigtbefahrbare<br />

Oberfläche (Unterbau und Schotterparklage-Oberbau etc.) bis minimal zur<br />

Nordseite des aktuellen Grundstückes 232/19 (oder bis zur Nordwestecke von 232/21)<br />

hergestellt wird (unbeschadet der Möglichkeit einer dabei vorzunehmenden<br />

Leerverrohrung für die spätere Errichtung einer Straßenbeleuchtung),<br />

(2) während die Staubfreimachung/Asphaltierungerst nachBenützungsbewilligungserteilung<br />

erfolgt.<br />

Die beschlussmäßige Festlegung im vorgenannten Sinn und Umfang kann dabei<br />

zweckmäßigerweise auch eine vorausgreifende zeitliche Bindung dahingehend festlegen,<br />

dass die erstgenannte Straßenherstellung (noch ohne Staubfreimachung) erst dann erfolgt,<br />

wenn mit dem Bau des konzipierten Wohnhauses der Frau Dr. Michaela Bauer auf den<br />

Grundstücken 232/19 - 21 konkret (wie zuvor baurechtlich bewilligt) begonnen wird (sodass<br />

die Investition öffentlicher Gelder in die Straßenherstellung einerseits zum spätestmöglichen<br />

Zeitpunkt und andererseits unter größtmöglicher Sicherheit ihrer Sinnfälligkeit erfolgt -<br />

dies insofern, als ein solches ca. 40 m - 60 m langes und ca. 6 m breites Straßenprojekt direkt<br />

an den befestigten staubfreien Straßenbestand anschließen würde und deshalb im wie<br />

beschriebenen Anlassfall kurzfristig zur Errichtung gebracht werden könnte).<br />

d) Der Ausweisungsgrund des „erforderlichen Umlegungsverfahrens“ gemäß Punkt 2 d) kann<br />

im Zuge der gemeinderätlichen Beschlussfassung gemäß Punkt 5 a) und dabei für die<br />

Grundstücke 232/17 - 21 dann als bereits erfüllt (und daher die<br />

Aufschließungsgebietsaufhebung ermöglichend) festgestellt werden, wenn bis zur<br />

Beschlussfassung der eigentümerseitigeachweis (bescheidmäßige Genehmigung der<br />

Gemeinde,zumindest aber die Antragstellung) über die in Punkt 4<br />

beschriebenenGrundstückszusammenlegungen (232/17 - 18 mit 232/16 und 232/19 - 21)<br />

vorgelegt wird - dies über einfache grundeigentümerseitige Beantragung einer solchen<br />

Zusammenlegung beim zuständigen Vermessungsamt. Aufgrund der in Punkt 4.a) und 4.b)<br />

ergänzend genannten Angaben kann dieser achweis als bereits insoweit erfülltgelten, als<br />

hinsichtlich der Frau Dr. Bauer der Antrag auf Grundstückszusammenlegung vorliegt,<br />

während hinsichtlich der Familie Neubauer bereits der Genehmigungsbescheid für die<br />

Grundstücksvereinigungerlassen wurde – dies jeweils als wesentliche Grundlage und<br />

Voraussetzung für eine Beschlussfassung, wenngleich die Verordnungs-kundmachung<br />

über die angestrebte Teilflächenaufhebung von Aufschließungsgebiet erst nachVorliegen der<br />

achweise über die rechtskräftig durchgeführten Grundstücks-vereinigungen (Bestätigung<br />

Vermessungsamt oder DKM-Auszug) vorliegt. Damit wird sodann auch der<br />

Ausweisungsgrund r. 3 hinsichtlich der Grundstücke 232/17 - 21 für das betroffene<br />

Aufschließungsgebiet erfüllt bzw. eine wesentliche Grundlage für die Teilflächen-aufhebung<br />

von Aufschließungsgebiet auf diesen Grundstücken geschaffen.<br />

e) Die Wirkung der im FWP 3.0 laut Punkt 3 e dieser Stellungnahme festgelegten zeitlichen<br />

Folgenutzung (des landwirtschaftlichen Freilandes) bzw. der<br />

entschädigungslosenFreilandrückführung kann dann auf den betroffenen Grundstücken<br />

nicht eintreten, wenn<br />

(1) die Grundstücke 232/17-18 mit 232/16 zusammengelegt sowie<br />

(2) die Grundstücke 232/19 - 21 auf Grundlage der vorgenannten Beschlussfassung (über die<br />

Teilflächenaufhebung von Aufschließungsgebiet) bzw. auf der Grundlage einer daraufhin<br />

Die Schriftführer:<br />

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GR Ing. Manfred Gepp<br />

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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 10 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

ausgestellten Baubewilligung der „Rohbauerrichtung eines (bebauungsplangemäßen)<br />

Wohnhauses oder vergleichbarer Objekte des WA“ unterzogen bzw. einer solchen<br />

Bebauung zugeführt werden - dies insofern, als ab diesem Zeitpunkt (Rohbauerrichtung)<br />

die Eintrittsvoraussetzungen für die zeitliche Folgenutzung hinfällig sind. Dabei wird<br />

gemeindeseitig insbesondere und exakt darauf zu achten sein, dass eine/die<br />

Kundmachung zur Revisionsdurchführung im Verfahrensfall 4.0 nicht bzw. nicht vor<br />

einer solchen Rohbauerrichtung (siehe oben) erfolgt (weshalb andererseits Grundkauf,<br />

Zusammenlegung und Aufschließungsgebietsaufhebung sowie baurechtliche Bewilligung<br />

für ein entsprechendes Wohnhaus ehestmöglich durchgeführt/erfolgen sollten, um eine<br />

z.B. im Laufe des Jahres 2013 vorzunehmende Kundmachungzeitgerecht<br />

berücksichtigen zu können). Abgesehen davon besteht auch in einem künftigen<br />

Revisionsverfahren wiederum und neuerdings die Möglichkeit, eine<br />

Weiterführungbzw. Wiederaufnahme der Baulandausweisung auf den Haltäckern<br />

festzulegen, da diese jedenfalls zur Gänze (wie bisher) im Siedlungsentwicklungsbereich<br />

gelegen sowie mit schulmäßig-relevanten großen Standortvorteilen verbunden sind!<br />

Somit wird einerseits die vorgenannte zeitliche Folgenutzung mangels sofortiger<br />

Änderbarkeitauch nach Teilflächenaufhebungvon Aufschließungsgebiet gemäß Punkt 5<br />

a) weiterhin gegeben sein, andererseits wird sie indirekt wie eine Bauland-<br />

Mobilisierungsmaßnahme zur raschen Realisierung des projektgemäßen<br />

Wohnhausneubaues führen, damit der Grund und Auslöser der zeitlichen<br />

Folgenutzung ab erfolgter Errichtung eines Wohnhausrohbaues nicht mehr gegeben<br />

und die zeitliche Folgenutzung damit für die aktuellen Grundstücke 232/19 - 21<br />

hinfällig ist/wird. Gleiches tritt für die Grundstücke 232/17 - 18 ab<br />

grundstücksmäßiger Verbindung mit 232/16 ein, da die zwei bisherigen Grundstücke<br />

ab diesem Zeitpunkt als bebaute Grundstücke (nämlich schon durch das bestehende<br />

Wohnhaus und noch dazu durch ein zu errichtendes Carport) zu gelten haben.<br />

6. Zusammenfassung und weitere Vorgangsweise:<br />

a) Zusammenfassend ist die Beschlussfassungs-Möglichkeit für den Gemeinderat für eine<br />

Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet auf den Grundstücken 232/17 - 21unter<br />

der Voraussetzung gegeben, dass einerseits die Grundstücke 232/17 - 18 alleine oder mit<br />

232/16 zusammengelegt sowie andererseits die Grundstücke 232/19 - 21 zu einem<br />

weiteren/zweiten Bauplatz zusammengelegt bzw. als Grundstücke vereinigt werden. Zum<br />

Nachweis dieser Voraussetzung genügt zunächst der Genehmigungsbescheid der Gemeinde<br />

bzw. der Beleg über die diesbezügliche Antragstellung als Grundlage für die aktuelle<br />

Beschlussfassung. Die Kundmachung der beschlussgemäßen FWP 3.10-Verordnung über<br />

die Teilflächenaufhebung von Aufschließungsgebiet im Bereich der genannten Grundstücke<br />

kann allerdings erst nach erfolgter Durchführung der beiden Grundstücksvereinigungen<br />

und diesbezüglichem Nachweis (über Belege des Vermessungsamtes bzw. aus der dann<br />

aktualisierten Katastermappe/ DKM erfolgen.<br />

b) Eine zweite zu erfüllende und herzustellende Voraussetzung für die Aufhebung von<br />

Aufschließungsgebiet ist die Herstellung oder zumindest definitive zeitliche Festlegung<br />

einer solchen Herstellung für die Zufahrt auf öffentlichem Grund der Kolping Straße sowie<br />

in minimal benötigten Ausmaß von 40 m - 60 m Länge und entsprechend der örtlich<br />

erforderlichen Breite (wobei künftiger Erschließungsbedarf für den Rest der Haltäcker in die<br />

Straßenbemessung einzubeziehen ist!). Im Rahmen der Beschlussfassung über die Aufhebung<br />

von Aufschließungsgebiet ist jedoch hinsichtlich des Aufschließungs-Erfordernisses<br />

„Verkehr“ auf vorgenannte Vorgangsweise Bedacht zu nehmen, also auf eine dem<br />

Bauzeitpunkt als kurzfristiger Vorlauf verpflichtete Herstellung des Straßenunter- und<br />

Oberbaues (vorläufig ohne Asphaltierung, welche erst später nachgeholt wird) per<br />

Gemeinderatsbeschluss festzulegen, damit gegenseitige Rechtssicherheit (für die Wahl des<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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GR Ing. Manfred Gepp<br />

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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 11 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Baubeginn-Zeitpunktes ebenso wie für die Sinnfälligkeit der Straßenherstellung) besteht/<br />

geschaffen wird.<br />

Aufgrund der unter lit. a) und lit. b) getroffenen Feststellungen sowie mit Bezug auf die Angaben in<br />

Punkt 5.d) (betreffend die für die Grundstücke 232/17-21 bereits als erfüllt geltende Anforderung der<br />

Grundstückszusammenlegung bestehen unter Bezugnahme auf die schon wie oben in lit. a) genannte<br />

Beschlussfassungsmöglichkeit durch den Gemeinderat alle laut ROG relevanten Grundlagen dafür und<br />

es wird hinsichtlich der dort beschriebenen Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet von<br />

Bürgermeisterin Sudy der Antrag gestellt, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />

möge beschließen:<br />

ach Kenntnisnahme des Berichtes an den Gemeinderat über die betroffenen Grundstücke im Bereich<br />

der Haltäcker-Ost und deren bereits erfolgte bzw. gerade erfolgende Zusammen-legung, über die<br />

geltende Flächenwidmungsplanausweisung der Haltäcker insgesamt als Bauland-<br />

Aufschließungsgebiet mit drei unterschiedlichen Ausweisungsgründen sowie einer<br />

Ergänzungsfestlegung betreffend die zeitliche Folgenutzung (alles laut FWP 3.0), weiters über die<br />

aktuelle Erschließungssituation für die fünf relevanten Grundstücke 232/17-21, sodann über die<br />

bestehenden utzungs- und Bebauungsabsichten der Frau Dr. Michaela Bauer (neues Wohnhaus) und<br />

der Familie Franz und Elisabeth eubauer (Carporterrichtung) auf den jeweils zusammen gelegten<br />

Grundstücken, insbesondere über die raumplanerischen Lösungsmöglichkeiten durch eine wie<br />

nachstehend begründete Teilflächenaufhebung von Aufschließungsgebiet aufgrund der dafür gemäß<br />

Bericht an den Gemeinderat (Punkt 5.) gegebenen Voraussetzungenb e s c h l i e ß t der Gemeinderat<br />

der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010<br />

i.d.g.F. (LGBl-r. 44/2012="ROG") die<br />

Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet<br />

alsÄnderung 3.10 des Flächenwidmungsplanesder Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />

aufden Katastergrundstücken 232/17 - 232/21 je KG 66218 <strong>Mureck</strong><br />

bzw. für die durchGrundstücksvereinigung neu gebildeten zwei Grundstücke 232/16 und 232/21 KG 66218<br />

<strong>Mureck</strong><br />

Die bisher festgelegten Aufschließungserfordernisse für die vorgenannten Teilflächen (gelegen im<br />

ostseitig unmittelbaren Anschluss an vollwertiges Bauland)werdenim nachstehend angegebenen sowie<br />

im Bericht an den Gemeinderat detailliert genannten Umfangfür diese Teilflächen erfülltbzw.<br />

liegendie Ausweisungsgründe für Aufschließungsgebiet im nachstehend genannten Umfang und<br />

betreffend die genannten Teilflächen aus folgenden Gründen nicht mehr vor, was in der<br />

Beschlußfassung lt. § 29/3 ROG wie folgt anzuführen ist:<br />

a) Die leitungsinfrastrukturelle Aufschließung der Grundstücke ist samt Abwasserbeseitigung nach<br />

Stand der Technik im Bestand gegeben und die Herstellung der Verkehrserschließung durch wie<br />

im Bericht an den Gemeinderat angegebene geringfügige Verlängerung des straßenmäßigen<br />

Ausbaus der Kolpingstraßeist zu erwarten, so dass die geforderten Voraussetzungen des § 29 Abs.<br />

2 Zf. 1 ROG im Umfang der Angaben des § 29 Abs. 3 Zf. 1 ROG vorliegen.<br />

b) Die betroffenen Grundflächen unterliegen keiner der beabsichtigten utzung widersprechenden<br />

Immissionsbelastung, sodass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Zf. 1 in Bezug auf § 29 Abs. 2<br />

Zf. 2 ROG ebenfalls gegeben sind.<br />

c) Die Änderungsflächen bedürfen keiner Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder<br />

hygienischer Mängel oder zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder<br />

gesundheitsschädlicher Folgen, sodass die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 Zf. 3 ROG in<br />

Verbindung mit den Anforderungen des § 29 Abs. 3 Zf. 1 ROG gegeben sind.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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GR Ing. Manfred Gepp<br />

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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 12 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

d) Das öffentlich-siedlungspolitische Interesse an der Erstellung eines Bebauungsplanes (wie im FWP<br />

3.0 für das Gesamtgebiet der Haltäcker festgelegt) steht in Bezug auf die vorgenannten fünf und<br />

einer Zusammenlegung zu zwei Grundstücken unterzogenen Teilfläche "Haltäcker-Ost" der<br />

Verwendung als Bauland insofern nicht mehr entgegen (als Erfüllung der Voraussetzungen<br />

gemäß § 29 Abs. 3 Zf. 2 ROG), als gemäß Angabe im Bericht an den Gemeinderat (Wortlaut und<br />

Erläuterung) infolge der Grundstücksvereinigungeneinerseits sowie infolge der damit<br />

verbundenen bauplatzbezogenen Grundstücksschaffung im Direktanschluss an vollwertiges<br />

Baulandandererseits die Hinfälligkeit des öffentlichen Interesses an der<br />

Bebauungsplanerstellung für diese zwei genannten Teilflächen am Ostrand der Haltäcker<br />

festzustellen ist (während das öffentliche Interesse an der Bebauungsplanerstellungfür alle<br />

übrigen Grundstücke der "Haltäcker" (ab 232/22 westwärts bis 232/50) schon aufgrund ihres<br />

unverändert schmalen und nicht allein bebaubaren Parzellenzuschnittes mit fehlender<br />

Anschlußlage an vollwertiges Bauland (und daraus resultierender Gefahr der<br />

Gesamtflächenzerschneidung)unverändert aufrecht bleibt (wobei ein künftig hier zu erstellender<br />

Bebauungsplan für die Haltäcker jedenfalls nicht mehr die bisherigen Grundstücke 232/17-21 zu<br />

erfassen braucht). Des Weiteren ergibt sich die Entbehrlichkeit der Bebauungsplanung für die<br />

Grundstücke 232/17-21-Alt hinsichtlich der Thematik der Verkehrserschließung auch ausden unter<br />

lit. a) genannten Angaben der gesicherten und in ihrer Herstellung zu erwartenden<br />

Verkehrserschließung.<br />

Der hinsichtlich des Aufschließungserfordernisses der Verkehrserschließung gegebene bzw.<br />

erfüllte Grund zur Aufhebung des Aufschließungsgebietes wird gemäß Punkt 5.c) des Berichtes<br />

an den Gemeinderat genannt und angegeben, insbesondere hinsichtlich der dort beschriebenen<br />

Abfolge des Straßenausbaus und seiner Voraussetzungen bzw. Ausmaße.<br />

e) Die Erfüllung des Aufschließungserfordernisses bzw. der Wegfall des Ausweisungsgrundes des<br />

"erforderlichen Umlegungsverfahrens" (gemäß Punkt 2.d) des Berichtes an den Gemeinderat) ist<br />

hinsichtlich der Grundstücke 232/17-21 dahingehend festzustellen, dass über die zum<br />

Beschlusszeitpunkt bereits vorliegenden Antragstellungen bzw. bescheidmäßigen Erledigungen<br />

der beiden Grundstückszusammenlegungen sowohl die Erfüllung des<br />

Aufschließungserfordernisses „Umlegungsverfahren“ für diese 5 Grundstücke, als auch der<br />

Wegfall des ggst. Ausweisungsgrundes für diese Teilflächen "Haltäcker-Ost" infolge der<br />

entstehenden bauplatzmäßig geschnittenen Grundflächen einerseits bzw. durch deren<br />

unmittelbaren Anschluss an vollwertiges Bauland andererseits bereits gewährleistet ist – dies in<br />

Verbindung mit der Festlegung, dass eine Kundmachung des hier gegenständlichen Beschlusses<br />

über die Teilflächenaufhebung von Aufschließungsgebiet "Haltäcker-Ost" erst nach Vorlage des<br />

vermessungsamtlichen achweises der Durchführung der Grundstückszusammenlegungen<br />

erfolgen kann (im Sinne eines achweises der beiden Grundstücksvereinigungen noch vor<br />

Kundmachung und Inkraftsetzung dieser Beschlussfassung).<br />

Die im FWP 3.0 festgelegte zeitliche Folgenutzung "L" bei icht-Bebauung der Haltäcker-<br />

Grundstücke und mit Wirksamkeit ab nächstfolgender Kundmachung zur Revisionsdurchführung wird<br />

durch die hier gegenständliche Beschlussfassung nicht berührt und bleibt somit unbeschadet der<br />

Teilflächenaufhebung vom Aufschließungsgebietbis auf weiteres aufrecht. Dabei ist jedoch<br />

festzuhalten, dass jedenfalls ab Rohbau-Errichtung widmungsgemäßer eubautenauf den betroffenen<br />

Grundflächen „Haltäcker-Ost“ (künftige zwei Bauplatzgrundstücke) die vorzitierten<br />

Eintrittsvoraussetzungen für die zeitliche Folgenutzung "L" hinfällig sind (unbeschadet sonstiger<br />

künftig möglicher anderweitiger Festlegungen in einem künftigen Revisionsverfahren aufgrund der<br />

dann jeweils gegebenen und zu prüfenden Planungsvoraussetzungen).<br />

Die hier ggst. Beschlussfassung über die Teilflächen-Aufhebung von Aufschließungsgebiet auf zwei<br />

Grundstücken im Bereich "Haltäcker-Ost" als gleichzeitige Änderung 3.10 des<br />

Flächenwidmungsplanes (FWP 3.10) der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> erfolgt aufgrund der<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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GR Ing. Manfred Gepp<br />

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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 13 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Änderungsdokumente von zeichnerischer Darstellung, Erläuterung und Verordnung, wie sie vom<br />

örtlichen Raumplaner Architekt Dipl.-Ing. Hans-Jochen Wigand (Graz) mit GZ: 12925/MUR im<br />

ovember 2012 verfasst und zur Beschlussfassung vorgelegt wurden. ach erfolgter Beschlussfassung<br />

sowie im Gefolge des vermessungsamtlichen achweises der beiden in dieser Beschlussfassung<br />

maßgeblich gewesenen Grundstückszusammenlegungenwird die Verordnung dieser Beschlussfassung<br />

unter Abstandnahme von Verfahren nach § 38 kundzumachen sein bzw. wird dies gemäß § 29 Abs. 3<br />

(letzter Satz) ROG erfolgen.<br />

Der Antrag wird mit 10 gegen 1 Stimme (GR eubauer enthält sich wegen Befangenheit<br />

der Stimme) angenommen.<br />

TOP 5 Pkt. 2)Änderung3.11 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.11) im<br />

Industrie-1-Gebietsbereich "<strong>Mureck</strong>-West an der B 69 / Lechner" (aus<br />

Anlass des Projektes "Wohnhauszubau/-Aufstockung Lechner") sowie<br />

zusätzlich bei allen Industriegebieten 1 in <strong>Mureck</strong> in den 3 Bereichen B 69-<br />

West, Industriepark und Energiepark durch "Anpassung an das ROG 2010<br />

für alle bisher als I-1 gem. ROG 2003 festgelegten Gebiete",<br />

Beschlussfassung über die Auflage des Änderungsentwurfes zu FWP 3.11.<br />

B e r i c h t a n d e n G e m e i n d e r a t<br />

5.2 Änderungsanlass "Wohnhauszubau/ -Aufstockung Lechner" im I/1 gemäß<br />

ROG 2003:<br />

a) Das zuletzt über Baufreistellung vom 17.11.2010 durch einen Umbau veränderte Wohnhaus<br />

des Herrn Erich LECHNER (8480 <strong>Mureck</strong>, Grazer Straße 59) wurde ursprünglich bereits vor<br />

der Entstehungszeit des ersten Flächenwidmungsplanes in den 1980er Jahren oder früher<br />

errichtet, befindet sich weit abseits sämtlicher Wohnbebauungen in ausschließlicher<br />

achbarschaft zu gewerblich genutzten Objekten und musste demgemäß bereits seit dem<br />

Flächenwidmungsplan 2.0 als Industrie- und Gewerbegebiet 1 ausgewiesen werden, um<br />

die unmittelbar benachbarten und für die Gewerbenutzung standörtlich gut geeigneten Flächen<br />

in Einfahrtslage am westlichenStadtrandnicht an einer im öffentlich-siedlungspolitischen<br />

Interesse gelegenen industriell-gewerblichen Entwicklung zu hindern. In diesem Sinne<br />

wurden bereitsim örtlichen Entwicklungskonzept 2.0 eindeutige Prioritäten für die<br />

Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebiet im Bereich "<strong>Mureck</strong>-West" an der B69<br />

gesetzt.<br />

b) Auch im örtlichen Entwicklungskonzept 3.0 musste das öffentliche-siedlungspolitische<br />

Interesse im vorgenannten Sinne weitergeführt werden, um die bis dato entstandenen<br />

betrieblichen Nutzungen im Bereich "<strong>Mureck</strong>-West an der B69" zu sichern und<br />

weiterzuentwickeln, weshalb konsequenterweise und zur Vermeidung dreiseitiger rechtlich<br />

unzulässiger sowie entschädigungspflichtigerBaulandeinschlüsse (etwa durch<br />

Freilandausweisung des Grundstückes Lechner) der Gesamtbereich östlich, südlich und<br />

westlich des Wohnhauses Lechner und auch dieses Wohnhaus selbst im<br />

Flächenwidmungsplan 3.0 und laut ROG 2003 als "Industrie- und Gewerbegebiet 1"<br />

ausgewiesen werden musste.<br />

c) Das aktuelle und durch Familienzuwachs bedingte Ausbauprojekt des Wohnhauses Lechner<br />

bezieht sich nunmehr und über den vorgenannten Bestand hinausgehend nicht nur auf innere<br />

Umbau-Maßnahmen im Nordostteil des Erdgeschosses, sondern insbesondere auf die<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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GR Ing. Manfred Gepp<br />

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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 14 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Errichtung eines Obergeschosses, um damit ausreichend Wohnraum für die unverändert<br />

bleibende Funktion eines Einfamilienwohnhauses zu schaffen. Allerdings käme es mit diesem<br />

Projekt infolge der Obergeschosserrichtung als maßgebliche Zubau-Maßnahme zu einem<br />

unlösbaren Widerspruch mit der Bestimmung des § 23 Abs. 17 ROG 2003 (LGBl-Nr.<br />

22/2003), da der dortige Zulässigkeitsrahmen (wonach ausdrücklich nur Umbauten<br />

zulässig sind!) mit der Ausführung eines Zubaues ausdrücklich und unzulässig<br />

überschritten würde – dies mit der Folge, dass eine baurechtliche Genehmigung für dieses<br />

Projekt infolge Widerspruches zum geltenden Flächenwidmungsplannicht erteilt werden<br />

darf (um insbesondere § 32 Abs. 1 der genannten ROG-Fassung nicht zu widersprechen,<br />

wonach Bescheide der Gemeinde aufgrund von Landesgesetzen – hier: Baugesetz – einem<br />

Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfen, zumal derartige Bescheide gemäß § 32<br />

Abs. 3 ROG innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit ichtigkeit<br />

bedroht sind/ wären).<br />

2. Aktuell nicht für den Wohnhauszubau "Lechner" im I/1-2003 anwendbare<br />

Rechtsgrundlagen des Steiermärkischen ROG 2010 i.d.g.F.:<br />

Gemäß aktuell gültiger Rechtslage – die allerdings mangels entsprechender<br />

Übergangsbestimmungen nicht für den FWP 3.0-3.09 (und damit auch nicht für das<br />

Wohnhaus-Zubauprojekt der Familie Lechner) der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> angewendet<br />

werden kann– sind gemäß § 30 Abs. 8 des LGBl-r. 44/2012 "bei rechtmäßig bestehenden<br />

Wohngebäuden, deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, Um- und<br />

Zubauten zulässig…. ".<br />

3. Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren (FWP 3.11) als einzig mögliche Konfliktlösung:<br />

Da die aktuelle Rechtslage die Anwendung des Flächenwidmungsplanes 3.0 (als relevante Fassung<br />

hinsichtlich Grundstück 267/2) an die zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung geltende Fassung<br />

des Steiermärkischen ROG und daher an die wie in Punkt 1. erläuterte Nicht-Zulässigkeit von<br />

Zubau-Errichtungen bei widmungsfremden Wohnhäusern im Industriegebietbindet, kann nach<br />

maßgeblicher Aussage der Rechtsreferenten der A13 des Amtes der Steiermärkischen<br />

Landesregierung (Aufsichtsbehörde) die Lösung des bestehenden Konfliktes (zwischen<br />

Industriegebiets-Ausweisung und gewünschter, jedoch aktuell unzulässiger Wohnhausaufstockung)<br />

nur in einer entsprechenden "Anpassungan die ROG-2010-i.d.g.F.- Rechtslage für das<br />

bisherige Industrie- und Gewerbegebiet 1“ bestehen, also in einer "Überleitung" von<br />

bisherigem "Industrie- und Gewerbegebiet 1" gemäß § 23 Abs. 5 lit. e Zf. 1 ROG 2003 in ein<br />

"Industriegebiet 1" laut § 30 Abs. 1 Zf. 5 lit. a ROG 2010 i.d.g.F./ LGBl-r. 44/2012, OHNE;<br />

DASS DABEI EINE EMISSIONSRELEVANTE SCHLECHTERSTELLUNG ERFOLGEN<br />

WÜRDE! Diese Überleitung hat durch ein ÄDERUGSVERFAHRE ZUM<br />

FLÄCHEWIDMUGSPLA gemäß § 38 ROG 2010 i.d.g.F. zu erfolgen (mit<br />

Auflagebeschluss, Kundmachung, 8 Wochen Auflage, Einwendungsbehandlung, Endbeschluss und<br />

Genehmigungsvorlage), wofür eine Gesamtverfahrensdauer von wenigstens vier Monaten<br />

erforderlich ist. Erst auf der Rechtsgrundlage des solcherart rechtskräftig geänderten<br />

Flächenwidmungsplanes kann die angestrebte baurechtliche Bewilligung für den Wohnhauszubau<br />

der Familie Lechner erteilt werden.<br />

4. Vergleichende Prüfung einer nur den Lokalbereich der westlichen Stadteinfahrt oder die<br />

gesamte Gemeinde betreffenden Baugebietsarten-Überleitung vom ROG 2003 zum ROG<br />

2010, insbesondere hinsichtlich I/1 Überleitung zu I1:<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 15 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Im Interesse der Gleichbehandlung innerhalb des Gemeindegebietes sowie auch aus<br />

pragmatischen Gründen einer sparsamen Verwaltung sollte in einem wie in Pkt. 3 genannten FWP-<br />

Änderungsverfahren nicht nur der lokale Änderungsbereich, sondern bei gegebener<br />

Sinnfälligkeit für die gesamtgemeindliche Entwicklung auch die Gesamtgemeinde bzw. alle<br />

dort für eine Überleitung zum ROG 2010 relevanten Baugebiete und Baugebietsartenerfasst<br />

werden – dies als Anlass zur folgendenvergleichenden Prüfung, um eine<br />

Entscheidungsgrundlage bereit zu stellen:<br />

a) Vergleichsbeurteilung zwischen I/1 laut ROG 2003 und I1 laut ROG 2010:<br />

(1) Beide Baugebietsarten müssen ohne Handelsbetriebe auskommen, im ROG 2010 und<br />

daher im I1 gibt es allerdings spezifisch nutzbare Ausnahmen.<br />

(2) Während bei I/1 gemäß ROG 2003 nicht nur Wohnungen, sondern auch Verwaltungsund<br />

Geschäftsgebäude nur im Falle ihrer für die Aufrechterhaltung von Betrieben und<br />

Anlagen gegebenen Erforderlichkeit errichtet werden können, reduziert sich die<br />

Erforderlichkeitsprüfung beim I1 laut ROG 2010 nur mehr auf Wohnungen (welche<br />

allerdings nicht nur in der Nähe gelegen sein dürfen wie laut ROG 2003, sondern mit dem<br />

Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden müssen. Hingegen ist gemäß ROG 2010<br />

bei Verwaltungs- und Geschäftsgebäuden im I1 keine Erforderlichkeitsprüfung<br />

vorzunehmen.<br />

Aus der Gegenüberstellung resultiert die größere utzungsvielfalt und –Möglichkeit im I1<br />

laut ROG 2010, weshalb der Gesamt-"Umstieg" aller I/1-Gebiete (laut ROG 2003) in<br />

<strong>Mureck</strong> auf I1 bzw. Industriegebiet 1 laut ROG 2010 i.d.g.F. (somit für das gesamte<br />

Stadtgebiet) vorteilhaft wäre und auch in einem wie vor genannten Änderungsverfahren<br />

"unter einem" mit der Änderung für den anlassgebenden Bereich Lechner an der<br />

<strong>Mureck</strong>er Westeinfahrt umzusetzen/ durchzuführen wäre.<br />

b) Vergleichsbeurteilung zwischen Gewerbegebiet-Alt laut ROG 2003 und –eu laut ROG<br />

2010:<br />

(1) Für das Gewerbegebiet-Alt laut ROG 2003 ergibt sich im Vergleich zum<br />

Gewerbegebiet-Neu laut ROG 2010 ein utzungsvorteil nur für unbebaute Flächen<br />

(da auf diesen laut ROG 2010 Handelsbetriebe zumindest für KFZ-Handelsbetriebe<br />

etc. errichtet werden dürfen (jedoch keine anderen Handelsbetriebe),<br />

(2) während das "alte" Gewerbegebiet gemäß den Übergangsbestimmungen des § 67 Abs. 10<br />

(aus ROG 2010) überhaupt keine neuen Handelsbetriebe erlaubt, gemäß § 67 Abs. 11<br />

ROG jedoch zumindest Zubauten zu bestehenden Verkaufsflächen bis zu 800m² oder<br />

bis zur maximalen Verdoppelung.<br />

Zu empfehlen ist deshalbfür unbebaute Gewerbegebietsflächen der Umstieg auf das ROG<br />

2010i.d.g.F.,für bebaute Gewerbegebietsflächen hingegen die Belassung im "GG-Alt"<br />

laut ROG 2003. Letzteres betrifft nahezu sämtliche Gewerbegebietsflächen im Stadtgebiet<br />

<strong>Mureck</strong>, Ersteres betrifft nur eine einzelne Gewerbegebietsfläche am Nordrand des<br />

Stadtgebietes (Bereich Hohenrainstraße/ Bioenergiestraße), weshalb angesichts der<br />

notwendigen Gleichbehandlung innerhalb des gesamten Gemeindegebietes die Belassung<br />

"im alten Gewerbegebiet" für sämtliche Gewerbegebietsflächen zu bevorzugen ist.<br />

c) Vergleichende Beurteilung im "Kerngebiet":<br />

Die Kerngebiets-Bestimmungen sind im ROG 2003 und im ROG 2010 weitgehend<br />

identisch, ausgenommen die folgende Differenzierung:<br />

(1) Gemäß ROG 2003 ist nur die Zulässigkeit von Wohngebäuden und Garagen sowie<br />

Betrieben an die Einordnungsfähigkeit in die Eigenart des Kerngebietes ebenso<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 16 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

gebunden wie an die Nicht-Verursachung von dem Gebietscharakter widersprechenden<br />

Belästigungen.<br />

(2) Gemäß ROG 2010 müssen sich sämtliche Nutzungen "der Eigenart des Kerngebietes<br />

entsprechend einordnen lassen" und dürfen auch sämtliche Nutzungen "keine das<br />

ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten<br />

verursachen" – dies als emissionsrelevante Gleichstellung mit dem Gewerbegebiet<br />

und Abkehr vom "Gebietscharakter".<br />

Zu empfehlen ist angesichts der größeren Nutzungs- und Entwicklungsspielräume (sowohl<br />

hinsichtlich des Einordnungskriteriums, als auch hinsichtlich des Verhältnisses von<br />

Ortsüblichkeit einerseits bzw. Gebietscharakters andererseits) die Belassung sämtlicher<br />

Kerngebietsausweisungen im Stadtgebiet <strong>Mureck</strong> in der "alten Rechtslage" laut ROG<br />

2003.<br />

d) Vergleichende Prüfung für Allgemeine und Reine Wohngebiete:<br />

Die WA-Bestimmungen von ROG 2003 und ROG 2010 unterscheiden sich nicht, weshalb<br />

in dieser Baugebietsart (auch nicht im Blick auf betrieblich zulässige Nutzungen) kein<br />

Änderungsbedarf besteht. Hinzu kommt die laut ROG 2003 bereits seit FWP 3.0 geltende<br />

Flächengrenze der Zulässigkeit von Handelsbetrieben im WA mit weniger als 800m²<br />

Verkaufsfläche und weniger als 1.200m² Bruttogeschossfläche, so dass diesbezüglich kein<br />

Unterschied zwischen WA-2003 und WA-2010 bestünde.<br />

Bei Reinen Wohngebieten liegt die Differenz lediglich im Zulässigkeitskriterium "dem<br />

Gebietscharakter nicht widersprechend" für Nicht-Wohnnutzungen laut ROG 2003 bzw.<br />

"dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechend" für Nicht-<br />

Wohnnutzungen gemäß ROG 2010.<br />

Als Ergebnis der vergleichenden Prüfung laut a) bis d) ist unter gleichzeitiger Beachtung des<br />

Gleichbehandlungsgebotes zu erkennen, dass nur gemeinsam für alle I/1-Gebiete laut ROG<br />

2003 die Sinnfälligkeit und Zweckmäßigkeit einer Umwandlung in bzw. Anpassungan I1-<br />

Gebiete laut ROG 2010 besteht, um einerseits die Vorteilhaftigkeit dieser Gebietsumwandlung<br />

sowohl für den Anlassfall Lechner (Zubau-Ermöglichung)und für allenfalls anderweitige ähnlich<br />

gelagerte Fälle zu nutzen, als auch die insgesamt und für jede Betriebsartim ROG 2010günstiger<br />

als im ROG 2003 - und dabei ohne Schlechterstellung beim Emissionsaspekt - geregelten<br />

utzungsmöglichkeiten (woraus auch der Gleichbehandlungsbedarf und damit die Erfassung<br />

aller I/1-Ausweisungen im gesamten Gemeindegebiet hervorgeht, um nicht durch punktuelle<br />

Beschränkung einer solchen Änderung eine Ungleichbehandlung zu verursachen!), womit<br />

darüber hinaus das somit insgesamt (für das gesamte Gemeindegebiet) relevante öffentlichsiedlungspolitische<br />

Interesse vorliegt und durch Umwandlung dieser Gebiete zu I1 laut ROG<br />

2010 berücksichtigt wird, während die nur punktuelle Umwandlung im Bereich "Lechner" den<br />

für jedwedes Änderungsverfahren maßgeblichenöffentlichsiedlungspolitischenInteressennichtentsprechen<br />

könnte.<br />

5. Inhalt des FWP 3.11-Änderungsentwurfes:<br />

Aus Anlass der Punkte 1. und 2. (Wohnhauszubau Lechner und dafür maßgebliche<br />

Rechtsgrundlagen) sowie in Wahrnehmung der in Punkt 4. angesprochenen öffentlichsiedlungspolitischen<br />

Interessen wird in Übernahme des Ergebnisses der vergleichenden Prüfung<br />

laut Punkt 4. (dabei insbesondere laut Punkt 4.a)) folgender Inhalt der FWP 3.11-Änderung<br />

(Entwurf) festgelegt:<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 17 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

a) Bisherige Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebiet 1 laut § 23 Abs. 5 lit. e Zf. 1<br />

ROG 2003 in drei Teilbereichen des Gemeindegebietes:<br />

(1) Bereich 1 "<strong>Mureck</strong>-West/ B69/ Lechner" beiderseits der B69 auf den laut<br />

zeichnerischer Darstellung ersichtlichen Grundstücken der Liegenschaften Kern,<br />

Lechner, Schweigler, Schaffer und Fürstgarten (fünf Baugebiete).<br />

(2) Teilbereich 2 "Industriepark/ L203" (westseitig abseits der L 203), nordseitig der<br />

ÖBB-Bahnlinie Spielfeld-Radkersburg, südseitig des Kirchgrabenbaches und<br />

westseitig des Straßenbauhofes (auf insgesamt drei Baugebietsbereichen).<br />

(3) Teilbereich 3 "Energiepark/ Bioenergiestraße" westseitig der Hohenrainstraße und<br />

südwestseitig der Bioenergiestraße (SEEG, Seeba, drei Baugebiete) Geänderte<br />

Ausweisung laut FWP 3.11-Änderungsentwurf:<br />

b) GEÄDERTEAUSWEISUG laut FWP 3.11-Änderungsentwurf:<br />

Sämtliche Industrie- und Gewerbegebiets-1-Ausweisungen gem. a) bzw. lt. ROG 2003<br />

bzw. gemäß Angabe zur "bisherigen Ausweisung" in den dort genannten drei Teilbereichen<br />

werden künftighin als "Industriegebiet 1" laut § 30 Abs. 1 Zf. 5 lit. a ROG 2010 i.d.g.F.<br />

(LGBl-Nr. 44/2012) ausgewiesen und somit vom bisherigen "I/1" zum künftigen "I1"<br />

übergeleitet bzw. an die Rechtslage laut ROG 2010 i.d.g.F. angepasst<br />

c) Mit der Überleitung bzw. Anpassung laut a) und b) ist keine immissionsrelevante<br />

Schlechterstellung verbunden, da in beiden Fassungen des Steiermärkischen ROG (2003<br />

und 2010) die gleichenKriterien für die Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen in<br />

derartigen Gebieten verankert sind ("keine unzumutbaren Belästigungen oder<br />

gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachend"). Wesentlicher Änderungsgrund<br />

und damit öffentlich-siedlungspolitisches Interessean dieser Änderungsind die im Punkt<br />

4.a) des Berichtes an den Gemeinderat genannten (vergleichend zwischen I/1-Alt und I1-<br />

Neu beurteilten Aspekte der größeren utzungsvielfalt und –Möglichkeit im I1 laut<br />

ROG 2010 i.d.g.F., weshalb der "Gesamtumstieg" aller Industrie- und Gewerbegebiete<br />

1 laut ROG 2003 im Stadtgebiet <strong>Mureck</strong> auf Industriegebiete 1 laut ROG 2010 i.d.g.F.<br />

erfolgt<br />

6. Prüfung der Umwelterheblichkeit (SUP) des Änderungsinhaltes:<br />

Nach geltender SUP-Richtlinie der A13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sind<br />

insbesondere die umweltrelevanten Auswirkungen von Flächenwidmungsplan-Änderungen dann zu<br />

prüfen, wenn das zugrunde liegende Örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) noch<br />

keinerUmwelterheblichkeitsprüfungunterzogen wurde. Letzteres trifft für das zugrunde liegende<br />

und überdies vor dem Jahr 2005 beschlossene und genehmigte ÖEK 3.0 zu. Daraus<br />

resultiertgrundsätzlicher SUP-/ Umwelterheblichkeits-Prüfungsbedarf. Da jedoch die<br />

Baugebietsgrößen und Bebauungsdichtenunverändert bleiben und neben der exakten<br />

Bezeichnungsänderung der Gebiete (I1 statt I/1) auch nur eine Rechtsgrundlagenänderung in Bezug<br />

auf den betriebsrelevanten Nutzungsspielraum erfolgt, andererseits aber die emissions-/<br />

immissionsrelevanten utzbarkeits-/ Zulässigkeitskriterien der betroffenen Gebiete zur Gänze<br />

unverändertbleiben (gemäß oben zitierter diesbezüglicher Angabe), ist auch und insbesondere von<br />

der Erfüllung der ROG-gemäßen Ausschlusskriterien und damit von der ichterforderlichkeit<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 18 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

einer Umwelterheblichkeitsprüfung auszugehen (zumal bereits das Vorliegen eines einzigen<br />

Ausschlusskriteriums von insgesamt vier zu prüfenden Kriterien für diese Feststellung/<br />

Beurteilung genügt und in dieser Hinsicht die vorgenannte rechtlicheGleichbelassung der<br />

Emissions-/ Immissionssituation jedenfalls dieses Kriterium bzw. diese Voraussetzungerfüllt.<br />

Aufgrund der raumordnungsfachlich geprüften und laut Prüfungsergebnis gegebenen Möglichkeiten<br />

und Zulässigkeiten sowie öffentlichen Interessen (unter Einschluss der Berücksichtigung des<br />

unmittelbaren Anlassfalles Lechner) wird auf der Grundlage aller vorstehenden Teilpunkte des<br />

Berichtes an den Gemeinderat sowie unter besonderer Berücksichtigung der grundsätzlichen<br />

Verfahrensangabenlaut Punkt 3. zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes (und dabei<br />

insbesondere aus den dort genannten Gründen) hiermit von Bürgermeisterin Sudy der Antrag<br />

gestellt,der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> möge beschließen:<br />

ach Kenntnisnahme des Berichtes an den Gemeinderat über den Änderungsanlass ("Wohnhauszubau/<br />

-Aufstockung Lechner") sowie über die dabei anzuwendende und dem Projekt entgegenstehende<br />

Rechtslage des Steiermärkischen ROG, weiters über die einzig mögliche "Konfliktlösung" durch ein<br />

Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren, des Weiteren über das Ergebnis einer vergleichenden<br />

Prüfung betreffend die Baugebietsartenüberleitungvom ROG 2003 zum ROG 2010 (insbesondere<br />

hinsichtlich I/1-Überleitung zu I1), letztlich und insbesondere aufgrund der geprüften und<br />

festgestelltenöffentlich-siedlungspolitischen Interessen samt daraus abgeleiteterwesentlicher<br />

Änderung der Planungsvoraussetzungenb e s c h l i e ß t der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />

gemäß § 38 Abs. 1 des Steiermärkischen ROG 2010 i.d.g.F. der ovelle 2012 (LGBl-r.<br />

44/2012="ROG") hiermit<br />

den Entwurf und die Auflage des Entwurfes zur<br />

Änderung 3.11 des Flächenwidmungsplanes (FWP 3.11) der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />

mit dem Änderungsinhalt "Anpassung aller I/1-ROG 2003-Ausweisungen an I1<br />

laut ROG 2010 i.d.g.F.", und zwar in den drei Teilbereichen<br />

"<strong>Mureck</strong>-West/ B69/ Lechner" (Teilbereich 1),<br />

"Industriepark/ L203" (Teilbereich 2) und<br />

"Energiepark/ Bioenergiestraße" (Teilbereich 3),<br />

womit die hier jeweils betroffenen Grundstücke und Teilflächen von ihrer bisherigenAusweisung als<br />

"Industrie- und Gewerbegebiet 1 lt. § 23 Abs. 5 lit. e Zf. 1 ROG 2003" übergeleitet und angepasst<br />

werden in bzw. an "Industriegebiete 1" lt. § 30 Abs. 1 Zf. 5 lit. aROG 2010 i.d.g.F. (LGBl-r.<br />

44/2012)".<br />

Die vorgenannten Beschlussfassungsinhalte des FWP 3.11-Änderungsentwurfes sind laut<br />

Erläuterungsbericht SUP-geprüft, stehen in Einklang mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept 3.0-3.01,<br />

ebenso wie mit dem Regionalen Entwicklungsprogramm (REPRO) für den Bezirk Radkersburg und<br />

erfüllen alle Anforderungen des Steiermärkischen ROG 2010 i.d.g.F. einschließlich der<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 19 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Raumordnungsgrundsätze und samt deren Forderung nach einer Gleichbehandlung im Zuge von<br />

Flächenwidmungsplan-Ausweisungen bzw. –Änderungen.<br />

Der hiermit erfolgende Beschluss über die Auflage des Entwurfes zu dieser Änderung 3.11 des<br />

Flächenwidmungsplanes ist in der Dauer von mindestens 8 Wochen zur öffentlichen<br />

Einsichtaufzulegen, wobei die Kundmachung hierüber den Ort und die Zeit der Einsichtnahme-<br />

Möglichkeit zu nennen und darauf hinzuweisen hat, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer<br />

Einwendungenschriftlich und begründet beim Gemeindeamt bekanntgeben kann. Festgestellt wird<br />

weiters, dass eine öffentliche Versammlung gemäß § 38 Abs. 5 ROG mangels Erforderlichkeit einer<br />

Umweltprüfung nicht durchzuführen ist. Dieser Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel unter<br />

Angabe der kalendermäßigen Dauer der Auflagefristnach Maßgabe des § 38 Abs. 2 ROG<br />

kundzumachen sowie dem gemäß § 38 Abs. 3 ROG durchzuführenden Benachrichtigungs-verfahren<br />

zu unterziehen.<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

6. Vereinsförderungen 2012<br />

Die Bürgermeisterin berichtet, dass in der Stadtratssitzung vom 03.12.2012 über die<br />

eingelangten Förderwünsche der <strong>Mureck</strong>er Vereine diskutiert wurde. Man ist<br />

übereingekommen, dem Gemeinderat folgenden Vorschlag zur Beschlussfassung<br />

vorzulegen:<br />

Rumänienhilfe € 300,-<br />

JUZ House € 700,-<br />

Eisschützenverein € 900,-<br />

Pensionistenverband € 150,-<br />

Seniorenbund € 150,-<br />

Tennisclub € 315,-<br />

Schachinitiative € 150,-<br />

Kriegsopferverband € 50,-<br />

Da Capo € 50,-<br />

Fischereiverein € 60,-<br />

Grenzlandtrachtenkapelle <strong>Mureck</strong> € 4.000,-<br />

Es wird von Bürgermeistern Sudy der Antrag gestellt, die Vereinsförderungen für das<br />

Jahr 2012 wie verlesen zu gewähren. Der Förderanspruch verfällt, wenn nicht innerhalb<br />

von 3 Monaten nach Verständigung die Förderung behoben wird. Die erwähnten<br />

Förderungen werden in Form von Gutscheinen ausbezahlt. Der Antrag wird einstimmig<br />

angenommen.<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, die vorgenannte Vereinsförderung der<br />

Grenzlandtrachtenkapelle <strong>Mureck</strong> bar auszubezahlen. Der Antrag wird einstimmig<br />

angenommen.<br />

GR Neubauer bringt vor, dass die Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> mit der Schiffsmühle einen<br />

wichtigen touristischen Anziehungspunkt hat und daher dem Betreiber bei der<br />

Wiederinstandsetzung nach dem letzten Hochwasser unbedingt eine Förderung von der<br />

Stadtgemeinde zugesprochen werden soll. Bürgermeisterin Sudy teilt dazu mit, dass sie<br />

beim Land Steiermark bzw. beim zuständigen Gemeindereferenten,<br />

Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer, um die Gewährung einer<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 20 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Bedarfszuweisung vorgesprochen hat und dabei € 20.000,-- an finanziellen Mitteln<br />

lukrieren konnte. GR Neubauer ist dennoch der Meinung, dass auch die Stadtgemeinde<br />

die Pflicht hat, einen Beitrag zu leisten.<br />

Die Bürgermeisterin schlägt vor, dieses Thema bei der im März 2013 geplanten Klausur<br />

der Gemeinderäte zu besprechen. Diesem Vorschlag wurde zugestimmt.<br />

7. Bauangelegenheiten<br />

Dieser Punkt wird in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt.<br />

8. Wohnungsvergaben<br />

Dieser Punkt wird in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt.<br />

9. Personalangelegenheiten<br />

Dieser Punkt wird in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt.<br />

11. Gemeindestrukturreform<br />

FR Walisch bringt vor, dass bereits mehrere Besprechungen mit den umliegenden<br />

Gemeinden stattgefunden haben. Unter anderem hat Anfang August eine Besprechung<br />

zwischen den Gemeinden Murfeld, Eichfeld, Gosdorf, <strong>Mureck</strong> und Weinburg am<br />

Saßbach und Ende November eine Besprechung zwischen den Gemeinden Eichfeld,<br />

Gosdorf und <strong>Mureck</strong> unter der Leitung einer Koordinatorin des Landes stattgefunden. In<br />

diesen Besprechungen haben Bürgermeister DI (FH) August Wonisch bzw.<br />

Bürgermeister Johann Pock darauf bestanden, dass die Verwaltungsbereiche dezentral auf<br />

alle Gemeinden aufgeteilt werden. FR Walisch teilt mit, dass er als einziger <strong>Mureck</strong>er<br />

Vertreter bei diesen Besprechungen den Standpunkt vertreten habe, dass alle<br />

Verwaltungsbereiche in der Zentrumsgemeinde <strong>Mureck</strong> angesiedelt werden müssen und<br />

in den Standorten der anderen Gemeindeämter Bürgerservicestellen eingerichtet werden<br />

sollen. Er hätte sich gewünscht, dass auch die Bürgermeisterin diesen Standpunkt<br />

vertreten hätte, weil so bei den Vertretern der anderen Gemeinden und beim Land der<br />

Eindruck entstanden sein könnte, dass nur er alleine und nicht die Bürgermeisterin und<br />

der Gemeinderat diesen Standpunkt vertreten, was schlecht sei. Weiters teilt FR Walisch<br />

mit, dass es bereits seit August 2012 ein offizielles Schreiben des Verhandlungsteams der<br />

Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> (Bürgermeisterin Waltraud Sudy, Vizebürgermeister Alexander<br />

Breineder und FR Ernst Walisch) gebe, in dem der Standpunkt der Gemeinde festgelegt<br />

worden sei, dass alle Verwaltungsbereiche in <strong>Mureck</strong> angesiedelt werden sollen. Dieses<br />

Schreiben sei dem Verhandlungsteam der Gemeinde Gosdorf bereits übergeben worden.<br />

Den Verhandlungsteams der übrigen Gemeinden hätte es bei der nächsten Verhandlung<br />

übergeben werden sollen. Es sei aber nur mehr zu einer Verhandlung mit den Gemeinden<br />

Eichfeld und Gosdorf gekommen, wo es aber unterlassen worden sei, dieses Schreiben<br />

dem Team der Gemeinde Eichfeld zu übergeben. (Anmerkung: Dieses Schreiben wurde<br />

von FR Walisch vorab allen Gemeinderäten mit einem Begleitschreiben per E-Mail<br />

gesendet.)<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 21 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

Um diesem Schreiben und damit dem Standpunkt der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> mehr<br />

Gewicht zu verschaffen, schlägt FR Walisch vor, das Schreiben als offiziellen Standpunkt<br />

des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> zu beschließen und diesen Beschluss dem<br />

Land und allen 4 Gemeinden zur Kenntnis zu bringen.<br />

Bürgermeisterin Sudy bringt vor, dass es für jeden klar sei, dass <strong>Mureck</strong> das Zentrum<br />

einer neuen Gemeinde sein werde. Letztendlich stünde zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht<br />

einmal fest, wer mit wem zusammengehen werde.<br />

GR Mag. a Breuss bringt vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass dieses Schreiben<br />

offenbar im Sinne der Stadtgemeinde bereits an die Gemeinde Gosdorf übermittelt<br />

worden sei und findet es empörend, dass hierbei der Gemeinderat übergangen worden ist.<br />

Es stehe ohnehin außer Frage, dass auch nach den Regeln des Landesleitbildes für die<br />

Gemeindestrukturreform <strong>Mureck</strong> mit 100 Punkten als Zentrumsgemeinde definiert sei,<br />

das müsse daher nicht in einem derartigen Schreiben noch extra betont werden.<br />

Bürgermeisterin Sudy bringt vor, dass dieses Schreiben lediglich ein internes<br />

Arbeitspapier gewesen sei und nicht im Sinne des Gemeinderates weitergegeben worden<br />

sei.<br />

Weiters ist die Bürgermeisterin der Meinung, dass man abwarten müsse, was von Seiten<br />

der Landesregierung im kommenden Jänner beschlossen und präsentiert werde. Dies sei<br />

auch die Empfehlung der Koordinatorin gewesen. Erst dann könne man weitere<br />

Entscheidungen treffen und vor allem konkrete Verhandlungen führen.<br />

GR Dr. May ist der Meinung, dass man in der jetzigen Phase äußerst diplomatisch<br />

vorgehen müsse und mit einem derartigen Schreiben den anderen Gemeinden „die Luft<br />

zum Atmen“ nehme.<br />

FR Walisch erklärt, dass die Bürgermeister DI (FH) August Wonisch und Johann Pock<br />

vehement die Interessen ihrer Gemeinden vertreten und er die Interessen der Gemeinde<br />

<strong>Mureck</strong> vertrete, weil er nur von den Bürgern der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> gewählt<br />

worden sei und daher auch nur ihre Interessen zu vertreten habe und nur ihnen<br />

verantwortlich sei. Sollten die Gemeinden zusammengelegt werden, werde er künftig<br />

auch die Interessen der Bürger der anderen Ortschaften vertreten.<br />

GR Ing. Gepp könnte sich als Kompromiss vorstellen, den Standpunkt von FR Walisch<br />

quasi als Verhandlungsgrundlage zu verwenden und auch zu beschließen und schließt<br />

sich grundsätzlich der Meinung von FR Walisch an.<br />

Nach längerer Diskussion stellt FR Walisch den Antrag, das von Bürgermeisterin<br />

Waltraud Sudy, Vizebürgermeister Alexander Breinender und ihm als Standpunkt der<br />

Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> festgelegte Schreiben als offiziellen Standpunkt des<br />

Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> zu beschließen und den Beschluss dem Land<br />

Steiermark zur Kenntnis zu bringen.<br />

Der Antrag wird mit 5 gegen 6 Stimmen (Bgm. in Sudy, GR euhold, GR Mag.<br />

Kohlberger, GR in Schuldes, GR in Mag. a Breuss, stimmen dagegen, GR Dr. May<br />

enthält sich der Stimme) abgelehnt.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 22 Gemeinderatssitzung 13/2012<br />

10. Allfälliges<br />

a) Jugend am Werk/Kolping<br />

Bürgermeisterin Sudy teilt mit, dass sich ihrem Gefühl nach Kolping Österreich nach den<br />

letzten Aussagen vom Heimbetrieb in <strong>Mureck</strong> zurückziehen möchte. Dies ist nicht zuletzt<br />

bei den letzten Sitzungen der Kontrollkommission immer wieder signalisiert worden.<br />

Jugend am Werk ist bestrebt, die vom Bund gewährte jährliche Förderung offenbar bei<br />

einer allfälligen Übernahme zu lukrieren. Laut Aussage von Bürgermeisterin Sudy<br />

möchte jedoch der Bund aus dieser Fördervereinbarung aussteigen.<br />

Von Seiten der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> ist nunmehr Rechtsanwalt Mag. Johannes Fraißler<br />

mit der Verfassung eines Schreibens in Form einer Absichtserklärung beauftragt worden.<br />

Dieses Schreiben soll an Jugend am Werk gerichtet werden und dem Gemeinderat bei<br />

Vorliegen zur Kenntnis gebracht werden.<br />

GR Neubauer bringt vor, dass seiner Meinung nach vom Verhandlungsteam der<br />

Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> Fehler bei den jetzigen Verhandlungen gemacht worden sind und<br />

diese Nachteile für die Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> bedeuten. Dazu bringt Bürgermeisterin<br />

Sudy vor, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Verhandlungen geführt<br />

worden sind. Jegliche Entscheidung fällt in diesem Zusammenhang in das<br />

Verantwortungsgebiet des Gemeinderates und ist bis jetzt auf Grund noch nicht<br />

vorliegender konkreter Unterlagen kein entsprechender Beschluss zu fassen gewesen.<br />

Ende: 22:15 Uhr<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

________________________<br />

GR Ing. Manfred Gepp<br />

_____________ ___________________ ________________ ________________________<br />

(Waltraud Sudy) (GR Prof. Mag. Walter Rehorska) (FR Ernst Walisch) (GR in Mag. a Maria Elisabeth Breuss)

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