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iederschrift - Mureck

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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 1 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

Zahl: 12/2013<br />

<strong>iederschrift</strong><br />

über die öffentliche Gemeinderatssitzung<br />

Datum:<br />

Dienstag, 26.11.2013, um 19:30Uhr<br />

Ort:<br />

Sitzungssaal der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />

Erschienen sind:<br />

Bürgermeisterin Waltraud Sudy<br />

Vizebürgermeister Alexander Breineder<br />

Finanzreferent Ernst Walisch<br />

Österreichische Volkspartei<br />

Prof. Mag. Walter Rehorska<br />

Dr. Michael May<br />

Thomas Neuhold<br />

Mag. Karl Kohlberger<br />

Hermine Schuldes<br />

Christian Krainer<br />

Sozialdemokratische Partei Österreichs<br />

Franz Neubauer<br />

Daniela Derwaritsch<br />

Die Grünen – Die Grüne Alternative<br />

Mag. Marlies Breuss<br />

Freiheitliche Partei Österreichs<br />

Ing. Manfred Gepp<br />

Entschuldigt war:<br />

Gerald Radl<br />

Alfred Zaruba<br />

Protokoll:<br />

Stadtamtsdirektor Gernot Schutz (Band 53, Spur 3)<br />

Zuhörer:<br />

Markus Neubauer<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

_____________________<br />

(Ing. Manfred Gepp)<br />

_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />

(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 2 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

Tagesordnung<br />

TOP: GZ: Gegenstand:<br />

I. 004-1 Fragestunde gem. § 54/(4) Stmk. Gemeindeordnung<br />

II.<br />

1.<br />

004-1 Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.10.2013,<br />

Zahl 11/2013; Genehmigung<br />

2. 004-1 Berichte aus den Ausschüssen<br />

3. 816 Straßenbeleuchtung; Umstellung auf LED-Technik - Auftragsvergabe<br />

4. 020 JUZ HOUSE; Bittleihvertrag für Jugend am Werk Stmk.<br />

5. 856 Kulturzentrum <strong>Mureck</strong>; Tarife NEU<br />

6. 519-9 Abschaffung des Pflegeregresses; Antrag auf Volksbefragung<br />

7. 363 Ortsbildkonzept 1.0 der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />

8. 856 Wohnungssanierungen; Darlehensvergabe<br />

9. 856 Tourismusverband <strong>Mureck</strong>; Mietkosten 2014<br />

10. 920 Abgabenangelegenheiten *)<br />

11. 856 Wohnungsvergaben *)<br />

12. Allfälliges<br />

*) = nicht öffentliche bzw. vertrauliche Tagesordnungspunkte<br />

Durchführung<br />

Der Bürgermeister begrüßt die erschienenen Gemeinderäte und den Zuhörer, stellt die<br />

ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.<br />

Vor Eingang in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung teilt Bürgermeisterin Sudy mit,<br />

dass Herr GR Mag. Maier sein Mandat aus beruflichen Gründen zurückgelegt hat und Herr<br />

Ing. Manfred Gepp in den Gemeinderat berufen wird.<br />

Sodann stellt die Bürgermeisterin den dringlichen Antrag, den Punkt „Angelobung eines<br />

neuen Gemeinderatsmitgliedes“ auf die Tagesordnung aufzunehmen und unter TOP 13 zu<br />

behandeln. Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Weiters stellt die Bürgermeisterin den dringlichen Antrag, den Punkt „Wahl von<br />

Mitgliedern in den Ausschüssen“ unter TOP 14 der Tagesordnung zu behandeln. Der Antrag<br />

wird einstimmig angenommen.<br />

13. Angelobung eines neuen Gemeinderatsmitgliedes<br />

Herr Ing. Manfred Gepp tritt als nächstgereihte Person der FPÖ an die Stelle von Herrn<br />

Mag. Gerhard Maier. Bürgermeisterin Sudy berichtet, dass Herr Mag. Maier sein<br />

Mandat als Gemeinderat aus beruflichen Gründen zurückgelegt hat und wünscht ihm für<br />

seine künftigen Tätigkeiten alles Gute und bedankt sich für die gute Zusammenarbeit.<br />

Sodann verliest Bürgermeisterin Sudy die Gelöbnisformel gem. § 21 Stmk.<br />

Gemeindeordnung. Diese bestätigt GR Ing. Gepp mit den Worten „ich gelobe“.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

_____________________<br />

(Ing. Manfred Gepp)<br />

_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />

(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 3 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

14. Wahl von Mitgliedern in den Ausschüssen<br />

a) Prüfungsausschuss<br />

Nachdem Herr Mag. Maier aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist, ist von der FPÖ ein<br />

Mitglied in den Prüfungsausschuss zu entsenden. Von der FPÖ <strong>Mureck</strong> wird Herr GR<br />

Ing. Gepp als Mitglied namhaft gemacht.<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, den Vorschlag anzunehmen und Herrn GR<br />

Ing. Gepp als Vertreter in den Prüfungsausschuss zu entsenden. Der Antrag wird<br />

einstimmig angenommen.<br />

b) Schriftführer gem. § 53 Stmk. Gemeindeordnung<br />

Ebenfalls ist durch das Ausscheiden von Herr Mag. Maier von Seiten der FPÖ ein neuer<br />

Schriftführer zu nominieren. Der Vorschlag lautet auf GR Ing. Manfred Gepp.<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, Herrn GR Ing. Gepp als Schriftführer für die<br />

FPÖ zu nominieren. Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

I. Fragestunde gemäß § 54 (4) Stmk. Gemeindeordnung<br />

Aus den vergangenen Sitzungen sind keine Anfragen zur Beantwortung offen.<br />

GR in Mag. a Breuss fragt an, wann der Lerchenfeldweg saniert wird. Dazu teilt die<br />

Bürgermeisterin mit, dass dies, wie bereits besprochen, im nächsten Jahr<br />

vordringlichstes Projekt sein wird und mit der Umsetzung im Frühjahr begonnen<br />

werden soll.<br />

II.<br />

1. Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.10.2013, Zl.: 11/2013;<br />

Genehmigung<br />

Den Gemeinderatsmitgliedern ist ein Entwurf des Protokolls zugegangen. Da keine<br />

Änderungswünsche vorgebracht werden, stellt die Bürgermeisterin den Antrag, das<br />

Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.10.2013, Zl. 11/2013, in vorliegender Form<br />

zu genehmigen. Der Antrag wird mit 9 gegen 4Stimmen (FR Ernst Walisch, GR in<br />

Daniela Derwaritsch, GR Dr. Michael May, GR in Mag. a Marlies Breuss enthalten<br />

sich wegen Abwesenheit bei der damaligen Sitzung) angenommen.<br />

2. Berichte aus den Ausschüssen<br />

GR Dr. May bringt vor, dass der Kartenvorverkauf für die <strong>Mureck</strong>er<br />

Faschingssitzungen am 11.11.2013 begonnen hat und der Vorverkauf sehr gut<br />

angelaufen ist.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

_____________________<br />

(Ing. Manfred Gepp)<br />

_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />

(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 4 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

3. Straßenbeleuchtung; Umstellung auf LED-Technik; Auftragsvergabe<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, dass die Beratung und Beschlussfassung zu<br />

diesem Tagesordnungspunkt in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt wird. Der<br />

Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

[GR in Mag. a Breuss verlässt um 21.12 Uhr die Sitzung und lässt sich entschuldigen und<br />

nimmt am weiteren Sitzungsverlauf nicht mehr teil.]<br />

Bürgermeisterin Sudy berichtet, dass eine Ausschreibung für die Umstellung der<br />

Straßenbeleuchtung auf LED-Technik stattgefunden hat. Diese wurde von Herrn DI Dr.<br />

Karl Niederl durchgeführt.<br />

Herr DI Dr. Karl Niederl berichtet sodann über den Stand der Ausschreibung und bringt<br />

vor, dass die besten fünf Anbieter je 15 Minuten Zeit haben, ihr Produkt dem<br />

Gemeinderat näher vorzustellen.<br />

Sodann wird von den Firmen Infratec, Deco&Lights, Energie Graz, Led & Co und<br />

Ecoworld LCL eine Präsentation vor dem Gemeinderat durchgeführt.<br />

Bürgermeisterin Sudy bedankt sich bei allen Firmen für die Teilnahme an der<br />

Produktvorstellung und teilt mit, dass die restliche Abhandlung dieses<br />

Tagesordnungspunktes in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden wird.<br />

4. JUZ House; Bittleihvertrag für Jugend am Werk<br />

Bürgermeisterin Sudy berichtet, dass das Jugend am Werk, wie bekannt sein dürfte, eine<br />

Tageswerkstätte am Griesplatz 3 errichtet. Da dieses Objekt über keinen Zugang zu<br />

einer Grünfläche verfügt, ist man von Seiten des Jugend am Werk mit der Bitte an die<br />

Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> herangetreten, die Grünfläche bzw. die Hoffläche des Jugendund<br />

Kulturzentrum, Quellengasse 2, mitbenützen zu dürfen. Diesbezüglich wurden<br />

Gespräche mit der Leitung des JUZ HOUSE geführt. Die Verantwortlichen des<br />

Vereines sehen keine Probleme, die gegen eine Mitbenützung sprechen würden und<br />

sind mit einer Mitbenützung einverstanden.<br />

Damit eine rechtliche Absicherung der Mitbenützung gewährleistet ist, wurde von<br />

Rechtsanwalt Mag. Fraißler ein Bittleihvertrag bzw. Prekarium erarbeitet, welches Art<br />

und Umfang der Mitbenützung regelt.<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, das vorliegende Prekarium bzw. den<br />

Bittleihvertrag anzunehmen und Jugend am Werk zur Unterzeichnung vorzulegen. Der<br />

Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

5. Kulturzentrum <strong>Mureck</strong>; Tarife EU<br />

Die Bürgermeisterin berichtet, dass die Tarife der einzelnen Mietkategorien in einer<br />

Sitzung des Ausschusses der Sport- und Freizeitanlagen vorberaten und neu festgelegt<br />

wurden. Künftig sind die Heizkosten nicht mehr in der Miete enthalten und müssen<br />

nach tatsächlichem Verbrauch gemäß Heizkostenverbrauchsmesseinheit bezahlt<br />

werden.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

_____________________<br />

(Ing. Manfred Gepp)<br />

_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />

(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 5 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

Folgende Mietpreise sollen für neue Mietverträge inklusive Umsatzsteuer zum Tragen<br />

kommen:<br />

Kategorie A € 1.200,-<br />

Kategorie B € 850,-<br />

Kategorie C € 450,-<br />

Kategorie D € 500,-<br />

Kategorie E € 150,-<br />

Kategorie F € 220,-<br />

Kategorie G € 200,-<br />

Kategorie H € 100,-<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, die neuen Mietkategorien, wie vorgebracht,<br />

für alle neuen Mietverträge zu verwenden und künftig zusätzlich die Heizkosten nach<br />

tatsächlichem Verbrauch in Rechnung zu stellen. Der Antrag wird einstimmig<br />

angenommen.<br />

Weiters teilt die Bürgermeisterin mit, dass diverse Entleihgebühren angepasst werden<br />

sollten. Diesbezüglich gibt es ebenfalls einen Vorschlag des Ausschusses der Sport- und<br />

Freizeitanlagen der Stadt <strong>Mureck</strong> GmbH, welcher wie folgt lautet:<br />

Schank/Gläser ALT EU<br />

1/8 Gläser mit Stiel 0,05 0,10 €<br />

1/8 Gläser mit Stiel-EU 0,08 0,30 €<br />

1/8 Gläser ohne Stiel 0,05 0,10 €<br />

1/16 Gläser 0,05 0,10 €<br />

Stamperln 0,05 0,07 €<br />

1/4 Gläser 0,05 0,10 €<br />

1/4 Mischungskrügerl 0,05 0,05 €<br />

Bierkrügel 44x0,5 u. 50x0,3 0,05 0,10 €<br />

Biergläser 0,5 0,10 €<br />

Biergläser 0,3 0,10 €<br />

Biergläser 0,2 0,10 €<br />

Whiskygläser 0,05 0,10 €<br />

Camparigläser 0,05 0,15 €<br />

Sektgläser 0,05 0,20 €<br />

Weinkühler 0,30 €<br />

Serviertassen groß 0,43 0,50 €<br />

Serviertassen rund 0,43 0,20 €<br />

Korkenzieher 5 a€ 14,60 0,43 1,00 €<br />

Aschenbecher 120gr.+ 30kl. 0,05 €<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

_____________________<br />

(Ing. Manfred Gepp)<br />

_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />

(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 6 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

Küche/Geschirr<br />

Teller flach 24 cm 0,18 0,20 €<br />

Teller flach 32cm 0,18 0,30 €<br />

Teller flach 30cm 0,30 €<br />

Gulaschplatten (f.Frankfurter) 0,18 0,20 €<br />

Dessertteller 0,08 0,20 €<br />

Dessertteller 0,20 €<br />

Salatschüsseln Glas 0,20 €<br />

Suppenschalen mit Tasse 0,18 0,20 €<br />

Suppensch. Porzellan mit UTasse 0,30 €<br />

Suppenlöffel 0,08 0,20 €<br />

Suppenlöffel 0,20 €<br />

Messer 0,08 0,20 €<br />

Messer 0,20 €<br />

Gabeln 0,08 0,20 €<br />

Gabeln 0,20 €<br />

Kuchengabeln 0,20 €<br />

Schöpfer 3Großküche 3normal 0,88 1,00 €<br />

Fleischbrett 1gr.+ 1kl. 0,43 2,00 €<br />

Edelstahltöpfe mit Deckel 0,88 2,00 €<br />

Kaffeeschalen mit Tasse 0,08 0,30 €<br />

Kaffeelöffel 0,05 0,20 €<br />

Kaffeegeschirr grün R./Tassen 0,08 0,10 €<br />

Plastikschüsseln 0,43 0,50 €<br />

Wannen 0,43 0,50 €<br />

Friteusen 1 oder 2 Becken 8,72 10,00 €<br />

Kupplung für Friteuse+ 1<br />

Reduktionska. 1,00 €<br />

Kaffeefiltermaschine 8,72 10,00 €<br />

Kaffeefilter 0,43 0,50 €<br />

Plattenkocher 2,18 3,00 €<br />

Gläserspüler 21,80 35,00 €<br />

Friteuse klein (Haushalt) 4,36 5,00 €<br />

Tischwäsche<br />

Tafeltücher XL 130x280 0,88 1,00 €<br />

Reinigung 2,28 2,30 €<br />

Tafeltücher 130x260 0,88 1,00 €<br />

Reinigung 2,28 2,30 €<br />

Tischtücher XL 130x220 0,88 1,00 €<br />

Reinigung 1,60 1,60 €<br />

kleine Tischtücher 130x130 0,88 0,50 €<br />

Reinigung 1,44 1,50 €<br />

Geschirrtücher 0,43 0,20 €<br />

Reinigung 0,43 0,45 €<br />

Sessel,Tische,Geräte<br />

1 Biertisch (Normalgröße) 0,88 1,00 €<br />

1 Biertisch (Übergröße) 0,88 1,00 €<br />

Bühnenelemente je Stück 17,44 20,00 €<br />

Lümmel (Stehtische) 8,72 9,00 €<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

_____________________<br />

(Ing. Manfred Gepp)<br />

_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />

(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 7 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

Sessel 369braun,130schwarz 0,43 1,00 €<br />

Sessel neu,reihenbar 0,88 1,00 €<br />

Stellwände f. Ausstellung 4,36 5,00 €<br />

Flaschenkühlschränke 8,72 10,00 €<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, die neuen Entleihgebühren, wie verlesen und<br />

vorgebracht, ab Beschlussdatum des Gemeinderates einzuheben. Der Antrag wird<br />

einstimmig angenommen.<br />

6. Abschaffung des Pflegeregresses; Antrag auf Volksbefragung<br />

Bürgermeisterin Sudy berichtet, dass auf Vorbringen von Herrn Mag. Gerhard Maier<br />

dieser Punkt auf die Tagesordnung aufgenommen wurde. Nachdem Herr Mag. Maier<br />

aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist stellt GR Ing. Gepp folgenden Antrag:<br />

Der Gemeinderat von <strong>Mureck</strong> verlangt gemäß § 82 Abs. 4 lit. f des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes eine Volksbefragung über die Abschaffung des seit 1. August 2011<br />

geltenden Pflegeregresses für Angehörige von pflegebedürftigen Personen.Die<br />

Bevölkerung soll dabei gefragt werden:„Sind Sie für die Aufhebung der „Ersatzpflicht<br />

für Aufwendungen der Sozialhilfe“ (Pflegeregress) für Eltern und Kinder gem. § 28 Z.<br />

2. des derzeit geltenden Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes?“<br />

Der Antrag wird mit 6 gegen 6 Stimmen (GR euhold, GR Krainer,<br />

GRinSchuldes, GR Mag. Kohlberger, Bürgermeisterin Sudy stimmen dagegen,<br />

Vizebürgermeister Breineder enthält sich der Stimme) abgelehnt.<br />

Sodann stellt Bürgermeistern Sudy folgenden Antrag:<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> stellt den Antrag, das Land Steiermark, im<br />

Konkreten Landeshauptmann Mag. Franz Voves und Landeshauptmannstellvertreter<br />

Hermann Schützenhöfer, mögen darauf drängen, dass im Rahmen der<br />

Regierungsbildung und deren Projekte, die Pflege bzw. die Finanzierung dieser eine<br />

prioritäre Stellung bekommt und langfristig bundeseinheitlich abgesichert wird. Der<br />

Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

7. Ortsbildkonzept 1.0 der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />

Bürgermeisterin Sudy berichtet, dass alle steirischen Ortsbildschutzgemeinden zur<br />

Erstellung eines Ortsbildkonzeptes gemäß Ortsbildschutzgesetz verpflichtet sind. Von<br />

der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> wurde dieses schon vor längerer Zeit beim Land Steiermark<br />

zur Begutachtung vorgelegt. Nunmehr ist von Seiten des Landes Steiermark, Abteilung<br />

9, die Zustimmung zum ausgearbeiteten Konzept, welches vom<br />

Ortsbildsachverständigen DI Heinz Spuller erstellt wurde, erteilt worden. Somit wäre<br />

dieses vom Gemeinderat zu beschließen.<br />

Ortsbildkonzept 1.0 der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />

Vorwort<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> kann auf eine ungebrochene mehrhundertjährige Tradition als bedeutendes<br />

lokales Handels- und Gewerbezentrum zurückgreifen. Im Gegensatz zu vielen anderen Städten und<br />

Märkten ist der historische Stadtkern mit seinen Gebäuden in seiner Struktur im Wesentlichen erhalten,<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

_____________________<br />

(Ing. Manfred Gepp)<br />

_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />

(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 8 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

bzw. konnten auch die Bauentwicklungen der jüngeren Geschichte keine nachhaltigen Zerstörungen<br />

bewirken.<br />

Das Entwicklungsziel der Stadtgemeinde ist der Ausbau und der Erhalt des Handels- und<br />

Gewerbestandorts, sowie des Schulstandorts und die Pflege und Entwicklung eines sanften Tourismus<br />

unter der Einbeziehung der regionalen Besonderheiten wie beispielsweise der Schiffsmühle, die an der<br />

Mur errichtet wurde. Darüber hinaus setzt die Stadtgemeinde einen Schwerpunkt in der Gewinnung<br />

nachhaltiger Energie bzw. innovativer Energietechnik.<br />

In diesem Zusammenhang ist die Pflege der das Ortsbild prägenden historischen Bausubstanz, deren<br />

Erhalt bzw. Wiederherstellung und die qualitätsbewusste Integration von Neubauten mit zeitgenössischen<br />

Mitteln von besonderer Bedeutung.<br />

Zur Erreichung dieses Ziels wird das nachstehende Ortsbildkonzept 1.0 in Kraft gesetzt.<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§1 Geltungsbereich, Inhalt<br />

(1) Die Bestimmungen dieses Ortsbildkonzeptes gelten in dem nach LGBl. Nr.: 44/1985 verordnetem<br />

Ortsbildschutzgebiet der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong>.<br />

(2) Das Ortsbildkonzept umfasst die Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des Schutzgebietes, sowie<br />

Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Ortsbildes, der Baustruktur und der Bausubstanz sowie<br />

der organischen Funktion des Schutzgebietes.<br />

§2 Zielsetzungen des Ortsbildkonzeptes und Erläuterungen<br />

(1) Im gesamten Schutzgebiet sind die, für das Ortsbild prägenden und daher schützenswerten Gebäude in<br />

ihrer Erscheinung und ihrer Struktur, in ihrer historischen Substanz und in ihrem städtebaulichen<br />

Kontext, zu erhalten und zu verbessern.(siehe: “Erläuterungen“)<br />

(2) Die organische Funktion im Schutzgebiet ist zu erhalten und zu verbessern. Unter der organischen<br />

Funktion des Schutzgebietes ist das lebendige Zusammenwirken von öffentlichen und privaten<br />

Einrichtungen wie Gemeindeamt, Feuerwehr, Exekutive, Banken, Geschäfte und Handelsbetriebe,<br />

Dienstleistungs- und Bildungseinrichtungen, Gasthäuser, Beherbergungsbetriebe und dergleichen,<br />

verbunden mit vitaler Wohnfunktion, zu verstehen.<br />

ERLÄUTERUGE zu (1)<br />

Bereichsgliederungen:<br />

Mit der Grazer Strasse am Beginn der Ortsbildschutzzone im Westen, bildet die Platzfolge mit den<br />

Wohngebäuden am Hauptplatz, ikolaiplatz und Griesplatz die das Ortsbild von <strong>Mureck</strong> prägende<br />

Kernzone. Dazu kommen, schwerpunktmäßig im Bereich südseitig und nordseitig des Hauptplatzes<br />

gelegen, die den Wohngebäuden angelagerten Wirtschaftsgebäude mit der ortsbildtypischen Streifenflur<br />

mit ihremhohem Durchgrünungsanteil. Ergänzt wird der Bereich der Ortsbildschutzzone an seinen<br />

östlichen und westlichen Rändern durch kleinräumige dörfliche Bauformen. Der südliche Bereich der<br />

Schutzzone grenzt an die Ausläufer der Murauen, während die Schutzzone im nördlichen Bereich, durch<br />

den Verlauf des Kirchgrabenbaches begrenzt ist und an die nördlich und östlich gelegenen<br />

Stadterweiterungen anschließt. Im nördlichen, bzw. nordwestlichen Bereich bilden dazu auch die beiden<br />

Solitäre Pfarrkirche/Pfarrhof und ehemaliges Kapuzinerkloster prägende Elemente des Ortsbildes.<br />

Hauptplatz:<br />

Die platzbildenden Fassaden der Häuser sind über weite Teile erhalten bzw. erfreulich unzerstört. Es<br />

sollte jedoch angestrebt werden, dass die durch die unterschiedlichen Trauf- und Giebelhöhen der<br />

einzelnen Häuser sichtbaren, vielfach unverputzten oder schadhaften Giebelfelder ausgebessert, bzw.<br />

saniert werden. Hierdurch kann für die Bausubstanz und für das Erscheinungsbild des Platzes durch<br />

einfache Maßnahmen viel erreicht werden..<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

_____________________<br />

(Ing. Manfred Gepp)<br />

_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />

(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 9 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

Durch die in jüngster Vergangenheit durchgeführten Baumaßnahmen zur euordnung des Verkehrs und<br />

der Parkraumbewirtschaftung, wurden bereits wesentliche Verbesserungsmaßnahmen im Ortszentrum<br />

eingeleitet. Im Zusammenhang damit, wurde auch die kleinräumige Platzsituation vor dem<br />

Berufsschulzentrum und der Bank einer Erneuerung und Verbesserung zugeführt. Es wäre dazu noch<br />

anzustreben, eine gezielte Fortführung der Grünraumplanung im Bereich gegenüber, am Beginn der<br />

Bahnhofstraße vor dem großvolumigen Postgebäude, fortzuführen.<br />

Der Bereich vor dem Rathaus wurde durch die Errichtung eines Brunnens in die Baumaßnahmen am<br />

Hauptplatz zwar mit einbezogen, verlangt jedoch betreffend seiner Oberflächengestaltung, seiner<br />

Ausgestaltung und der Einbindung der Mariensäule sowie des Rathausbrunnens noch einer<br />

Vervollständigung, bzw. einer abrundenden Entwicklung.<br />

Anzustreben wäre aus Sicht des Ortsbildschutzes auch eine weiträumigere Um- und Ableitung des<br />

Schwerverkehrs aus dem Ortszentrum, respektive dem Hauptplatz, ikolaiplatz und Griesplatz.<br />

Abgesehen vom Gewinn für die Wohn- und Wirtschaftssituation wäre eine solche Maßnahme langfristig<br />

als günstig für den Fortbestand der Bausubstanz, im Besonderen für die platzseitigen Fassaden<br />

anzusehen.<br />

ikolaiplatz:<br />

Der dreieckförmige Platz und seine stadträumliche Wirkung wird durch das mittig gelegene<br />

Gastwirtschafts-Gebäude bestimmt. Eine Sanierung, bzw. ein Umbau des Gebäudes unter Einbeziehung<br />

der Grünzonen, des Baumbestandes, des Bachlaufes, der Wegeverbindungen und im Besonderen der<br />

nordseitig den Platz abschließenden Fassaden würde eine entscheidende Aufwertung darstellen.<br />

Griesplatz:<br />

Der in seinen wesentlichen Zügen unzerstörte Platz könnte entlang seiner nördlichen Begrenzung durch<br />

eine Grünraumgestaltung mit Baumallee entlang der Hauptstrasse aufgewertet werden.<br />

Für das Zentrum beginnend an der Grazer Straße und für die Platzfolge Hauptplatz, ikolaiplatz,<br />

Griesplatz gilt allgemein, den teilweisen „Wildwuchs“ an Werbungen, Plakaten, Aufschriften und<br />

dergleichen in verträgliche Bahnen für das Erscheinungsbild des Ortes, bzw. des Ortsbildes zu lenken.<br />

Klostergasse, ehem. Kapuzinerkloster:<br />

Aus der Sicht des Ortsbildschutzes wäre eine Revitalisierung des nunmehr seit Jahrzehnten schwer<br />

vernachlässigten ehemaligen Kapuzinerklosters anzustreben.<br />

Wohn- und Wirtschaftsgebäude in dörflichen Randbereichen der Schutzzone:<br />

In letzter Zeit sind vermehrt private Initiativen zur Sanierung und Verbesserung der Gebäude positiv<br />

festzustellen. Die Entwicklung sollte nach Maßgabe aller Möglichkeiten unterstützt und ausgebaut<br />

werden.<br />

In den Bereichen Grazer Strasse (Installationsbetrieb - Verbesserungen der strassenseitigenVorzonen,<br />

Grünräume, Baumpflanzungen), Stubenberggasse (Getränkelager, Busbahnhof – Verbesserungen der<br />

Färbelungen, Grünraum, Bausubstanz), sowie Quellengasse (Dachformen, Materialien der Hofgebäude<br />

hinter Griesplatz) und Lorberplatz (Verbesserung des Feuerwehrgebäudes, Platzgestaltung mit<br />

Stadtbrunnen) sind Verbesserungspotentiale auszumachen<br />

§3 Verpflichtung zur Bewilligung<br />

(1) Sämtliche Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Ortsbild haben, sind gem. steirischen<br />

Ortsbildgesetz bewilligungspflichtig. Dies betrifft die Veränderung des Erscheinungsbildes und der<br />

Nutzung von Gebäuden, von Teilen von Gebäuden, von Bauwerken, von Teilen von Bauwerken und<br />

sonstiger baulicher Anlagen.<br />

(2) Die Bewilligungspflicht nach dem Ortsbildgesetz erstreckt sich auch auf sämtliche Vorhaben und<br />

Baumaßnahmen die nach den Bestimmungen des §20 und §21 Stmk. BauG. in der geltenden Fassung,<br />

anzeigepflichtig bzw. baubewilligungsfrei sind. Die Bewilligungspflicht erstreckt sich auch auf<br />

Maßnahmen, die der Instandsetzung oder Verbesserung von Gebäuden dienen und auf deren äußere<br />

Gestalt Einfluss haben, sowie Bauvorhaben, die der Behebung von Beeinträchtigungen des<br />

Erscheinungsbilds die durch frühere Umgestaltung oder Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten sind.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

_____________________<br />

(Ing. Manfred Gepp)<br />

_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />

(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 10 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

(3) Die Bewilligung ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften zu erteilen wenn sich Maßnahmen auf<br />

das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht nachteilig auswirken und kein Widerspruch zum<br />

Ortsbildkonzept gegeben ist.<br />

§4 Verpflichtung zum Erhalt<br />

(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer gem. §3 Ortsbildgesetz das äußere<br />

Erscheinungsbild jener Gebäude und sonstiger, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützter<br />

Objekte, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen, nach Maßgabe<br />

der Schutzwürdigkeit, ganz oder teilweise zu erhalten.<br />

(2) Die Erteilung einer Abbruchbewilligung nach dem Stmk. BauG. ist für geschützte Gebäude und<br />

Gebäudeteile unzulässig. Ein Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur aus wichtigen Gründen<br />

zulässig. Die Zulässigkeit des Abbruchs bzw. die Feststellung der Schutzwürdigkeit ist durch ein<br />

Gutachten im Voraus festzustellen. In diesem Gutachten ist zu bestimmen, ob ein Abbruch ersatzlos,<br />

oder unter der Bedingung der Wiedererrichtung eines Ersatzbaus zu erfolgen hat. Im Falle der<br />

Wiedererrichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, ist §5, sowie die gestalterischen Bestimmungen §6<br />

– §12 des 2. Abschnitts für diese Gebäude und Gebäudeteile sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Im Schutzgebiet sind öffentliche und private Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Flussufer und<br />

dergleichen) die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern,<br />

Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Pflasterungen, Bäumen, Baumgruppen und dergleichen das<br />

Ortsbild prägen, zu erhalten.<br />

(4) Grundsätzlich ist im Schutzgebiet einer Restaurierung und/oder einem Umbau der Vorzug gegenüber<br />

einem Neubau zu geben.<br />

§5 Verpflichtung zur Einfügung<br />

(1) Im Schutzgebiet sind beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten, sowie bei der Verbauung von<br />

Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke, die Bauten so zu gestalten, das sie sich dem<br />

Erscheinungsbilds des betreffenden Ortsteiles einfügen; dasselbe gilt für Zu- und Umbauten von<br />

Gebäuden die nicht gem. §3 Abs. 1 Ortsbildgesetz zu erhalten sind.<br />

(2) Die bei Neu-, Zu- oder Umbauten entstehenden Baukörper dürfen im Ausmaß (Länge, Breite, Höhe),<br />

Proportion und Gliederung nicht wesentlich von den bisherigen oder benachbarten Baukörpern<br />

abweichen. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der<br />

Außenmauern klar erkennen zu lassen.<br />

(3) Soll nach dem Abbruch mehrerer benachbarter Gebäude, ein Neubau treten, so ist die Gestaltung der<br />

Fassaden so vorzunehmen, dass keine einheitliche Front entsteht, sondern die Fronten entsprechend der<br />

vorherigen Aufteilung wieder in mehrere, deutlich voneinander abgesetzte Einzelfassaden gegliedert<br />

werden; es sei denn, eine einheitliche Front fügt sich harmonischer in das Erscheinungsbild des Ortsteiles,<br />

bzw. in das Ortsbild gesamtheitlich ein.<br />

2. Abschnitt<br />

Gestalterische Bestimmungen (gelten unbeschadet von denkmalpflegerischen Maßnahmen)<br />

§6 Baukörper, Bauvolumen, Gebäudehöhe<br />

(1) Baukörper haben sich in ihren Ausmaßen und ihren Proportionen an den, im betreffenden Ortsteil<br />

vorgefundenen Maßstäblichkeiten zu orientieren. Leichte Abweichungen von Traufhöhen und<br />

Dachneigungen sind dabei zulässig.<br />

(2) Baukörper sind vorhandenen Gliederungen von bestehenden Ortsteilen, bzw. dem Ortsbild<br />

einzufügen. Die Maßstäblichkeit der Umgebung darf dabei nicht gestört werden.<br />

§7 Fassaden, Färbelungen, thermische Sanierungen, Balkone, Vorbauten<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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(Ing. Manfred Gepp)<br />

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(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 11 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

(1) Fassaden haben sich durch Ausmaß, Maßstäblichkeit, Gestaltung, Material und Farbgebung in das<br />

Ortsbild einzuordnen. Historische Bausubstanz bzw. Fassaden sind grundsätzlich in ihrem überlieferten<br />

Erscheinungsbild zu erhalten. Je nach Maßgabe der Bedeutung für das Ortsbild ist anzustreben, die<br />

Fassade auf das historische Erscheinungsbild zurückzuführen.<br />

(2) Bestehende Fassadengliederungen, wie Sockel, Säulen, Pilaster, Putzfaschen, Türen und Fenster,<br />

Stukkaturarbeiten, Gesimse und dergleichen, sind zu erhalten, fachgerecht zu restaurieren oder zu<br />

ergänzen.<br />

(3) Neugestaltete Fassaden haben sich in das Ortsbild einzufügen. Bei Umbauten darf das ursprüngliche<br />

Verhältnis zwischen Mauer und Fensterflächen nicht grundlegend verändert werden, es sei denn, die<br />

Maßnahmen dienen der Behebung einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und die Fassade fügt<br />

sich besser in das Ortsbild ein.<br />

(4) Freiliegende Giebelwände, auch in geschlossener Verbauung, sind in einheitlicher Oberfläche und<br />

Farbe mit den Hauptfassaden zu gestalten. Abweichende Lösungen sind möglich, wenn sich solche besser<br />

in das Ortsbild einfügen. Fassaden sind farblich so zu gestalten, dass sie in der jeweiligen<br />

Ensemblewirkung nicht nachteilig in Erscheinung treten. Nebeneinander liegende Fassaden von<br />

Gebäuden sind farblich voneinander zu trennen bzw. verschieden auszuführen. Bei Färbelungen sind nach<br />

Maßgabe der baulichen Qualität und des Alters von Bestandsobjekten entsprechende Materialien und<br />

Techniken anzuwenden. Glänzende, reflektierende oder grelle Farben sind nicht zulässig.<br />

(5) Form, Materialität und Farbe von sonstigen Bauteilen wie Regenrinnen, Ablaufrohre, sekundäre<br />

Architekturzierglieder etc. haben sich in Materialität, Farbe und Oberfläche dem Fassadenbild<br />

einzufügen.<br />

(6) Natursteinsockel, Natursteinmauerwerk und Natursteinbauteile sind grundsätzlich zu erhalten.<br />

Beschädigungen an solchen sind fachgerecht zu sanieren. Das Verputzen oder Verkleiden von<br />

bestehenden Natursteinsockeln und Natursteinbauteilen (Steingewände, etc.) ist nicht zulässig.<br />

(7) Färbelungen und Anstriche von Fenstern und Fensterbalken sind mit den Färbelungen mit den<br />

jeweiligen Fassaden abzustimmen.<br />

(8) Thermische Verbesserungen bzw. Sanierungen an Gebäuden sind je nach Maßgabe ihrer historischen<br />

Bedeutung zulässig, wenn sie sich nicht negativ auf das Ortsbild oder die Erscheinung des Gebäudes<br />

auswirken.<br />

(9) Auf den der Straße, bzw. den Plätzen zugewandten Fassaden im Bereich der Grazer Strasse und der<br />

Platzfolge Hauptplatz, Nikolaiplatz und Griesplatz, ist das Anbringen von Balkonen bzw. erhöhten<br />

Terrassenkonstruktionen im Erdgeschoß und den Obergeschoßen nicht zulässig.<br />

(10) Markisen sind nur in Ausnahmefällen, bei Schaufenstern von Geschäften im Erdgeschoss zulässig,<br />

wenn eine Beeinträchtigung durch Besonnung gegeben ist. Markisen dürfen das Erscheinungsbild der<br />

Fassaden nicht stören und sind vorzugsweise als Einzelmarkisen herzustellen.<br />

(11) die Stoffe der Markisen sind einfärbig und in Abstimmung mit den Färbelungen der Fassaden<br />

auszuführen. Gemusterte oder gestreifte Markisenstoffe, Bordüren mit gewellter oder gezahnter<br />

Ausführung sowie die Verwendung von grellen Farben oder Leuchtfarben sind für Markisen nicht<br />

zulässig.<br />

§8 Fenster, Fensterbalken, Dachflächenfenster<br />

(1) Historische Fenster und Fensterbalken sind je nach Maßgabe für das jeweilige Gebäude und das<br />

Ortsbild grundsätzlich zu erhalten. Reparaturen und Erneuerungen an dieses Fenstern sind fachgerecht<br />

durchzuführen, wobei auf die Material- und Konstruktionsgerechtigkeit des jeweiligen Fenstertyps zu<br />

achten ist.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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(Ing. Manfred Gepp)<br />

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(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 12 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

(2) Erneuerungen von Fenster, Fensterläden, gegebenenfalls auch von Rollläden, haben sich an der für<br />

das Ortsbild bzw. der für das jeweilige Gebäude charakteristischen Form und Konstruktion zu<br />

orientieren. Die Konstruktionen sollen grundsätzlich aus Holz hergestellt werden. Es sind jedoch im<br />

Einzelfall auch Kunststofffenster möglich, wenn gewährleistet ist, dass das Erscheinungsbild in Maßen<br />

und Proportionen sowie Feingliedrigkeit einem Holzfenster gleichzuhalten ist. Die Ausbildung von<br />

Sprossen und Fensterteilungen sind am ursprünglichen Bestand zu orientieren, wenn nicht eine neue<br />

Teilung besser dem Ortsbild bzw. dem jeweiligen Gebäude entspricht.<br />

§9 Schaufenster, Portale, Türen und Tore, Balkone, Vorbauten<br />

(1) Schaufenster, Portale, Türen und Tore sowie sonstige vergleichbare Bauteile sind nach Maßgabe ihrer<br />

Schutzwürdigkeit grundsätzlich zu erhalten, es sei denn, eine Veränderung dient der Behebung einer<br />

Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und fügt sich besser in das Ortsbild bzw. dem jeweiligen<br />

Gebäude ein.<br />

(2) Bei Zu- und Umbauten müssen Öffnungen für Schaufenster, Portale, Türen und Tore sowie sonstige<br />

vergleichbare Elemente die tragenden Funktionen des Außenmauerwerks klar erkennbar lassen.<br />

(3) Historisch bedeutende Bauelemente wie Haustore, Türdrücker, Beschläge etc. sind nach Maßgabe<br />

ihrer Schutzwürdigkeit zu erhalten.<br />

(4) Bei der Erneuerung von Türen und Toren, ist auf die für das jeweilige Gebäude charakteristischen<br />

Formen, bzw. das Ortsbild Rücksicht zu nehmen.<br />

(5) Sonstige Fassadenelemente wie Briefkästen, Torsprechanlagen, Namensschilder und dergleichen sind<br />

in das Fassadenbild einzufügen und dürfen nicht störend in Erscheinung treten.<br />

§10 Dächer, Dachgauben, Dachflächenfenster<br />

(1) Dächer sind in ihrer für das Ortsbild und das jeweilige Gebäude charakteristischen Form zu erhalten<br />

bzw. zu erneuern. Andere Dachformen sind in den Hofbereichen, den Wirtschaftsgebäuden auf den<br />

Streifenfluren und in den dörfischen Randzonen der Ortsbildzone zulässig, wenn sie sich in Proportion,<br />

Höhenentwicklung, Materialwahl und Farbgebung nicht störend auf die jeweilige Ensemblewirkung<br />

auswirken und in das Ortsbild einfügen.<br />

(2) Dacheinschnitte bzw. Dachterrassen sind in der Platzfolge Hauptplatz, Nikolaiplatz und Griesplatz<br />

bzw. in deren platzzugewandten Dachflächen, nicht zulässig.<br />

(3) Dachlüfter, Verblechungen und Spenglerarbeiten sind kleinvolumig zu halten und möglichst auf den<br />

platzabgewandten Dachflächen anzuordnen, sie dürfen sich nicht störend auf das Erscheinungsbild des<br />

Gebäudes und das Ortsbild auswirken.<br />

(4) Im Bereich der Platzfolge Hauptplatz, Nikolaiplatz, Griesplatz und Grazer Straße sind die<br />

Dachflächen grundsätzlich von Aufbauten, Gauben und dergleichen, freizuhalten. Zur Belichtung von<br />

Dachausbauten sind vorzugsweise Dachflächenfenster einzubauen. Im Bereich der den Plätzen<br />

zugewandten Dachflächen sind Gauben nur als Einzelgauben, vorzugsweise in transparenter Ausführung<br />

in Ausnahmefällen zulässig, wenn durch ihre Gestaltung eine Einfügung in das Ortsbild möglich<br />

erscheint.<br />

(5) Die in der Ortsbildzone vorherrschenden, mit Tondachziegeln ausgeführten Dachdeckungen sind zu<br />

erhalten, bzw. fachgerecht auszustecken. Kleine Reparaturen von Dachdeckungen anderer Materialien<br />

sind zulässig. Bei Neueindeckungen sind nach Möglichkeit rote, unglasierte Tondachziegel zu<br />

verwenden. Andere Materialen sind dann zulässig, wenn sie in Form, Farbe und Erscheinungsbild einer<br />

Deckung mit roten Tondachziegeln sehr nahekommen, bzw. gleichzuhalten sind. Unzulässig ist jedenfalls<br />

die Verwendung von reflektierenden oder glänzenden Dachdeckungen, sowie im Bereich der Platzfolge<br />

Hauptplatz, Nikolaiplatz, Griesplatz und Grazer Straße die Verwendung von durchgehenden<br />

Blechdachdeckungen. Das betrifft in diesen Bereichen in besonderer Weise die den Platzseiten<br />

zugewandten Dachseiten, bzw. alle von den Straßen aus einsehbaren Dachflächen.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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(Ing. Manfred Gepp)<br />

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(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 13 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

§11 Schilder, Werbungen, Aufschriften, Zeichen<br />

(1) Sämtliche Schilder, Aufschriften, Werbe- und Firmenzeichen sowie Reklamen, müssen sich in das<br />

Ortsbild einfügen bzw. auf das jeweilige Gebäude und dessen Erscheinungsform sowie das jeweilige<br />

Ensemble abgestimmt sein. Großformatige Werbungen jeglicher Art auf Fassaden oder Dächern sind<br />

nicht zulässig.<br />

(2) Oberhalb horizontaler Gesimse über dem Erdgeschoss sind Aufschriften, Werbe- und Firmenzeichen<br />

unzulässig. Es sei denn eine solche Anordnung stellt den Ausnahmefall einer Verbesserung im Sinne des<br />

Ortsbild und des jeweiligen Gebäudes dar. Auf Ziergliedern jedweder Art sind Aufschriften, Werbe- und<br />

Firmenzeichen und dergleichen nicht zulässig.<br />

(3) Ausleger sind als Metallkonstruktionen mit unbeleuchteten Schildern zulässig, die Beleuchtung durch<br />

nicht vordringliches Anstrahlen ist zulässig. Beleuchtete Ausleger sind nicht zulässig, ausgenommen<br />

bundesweit einheitlich gestaltete Ausleger mit öffentlicher Funktion (z.B. Bankomat, Trafik, Behörden<br />

etc.)<br />

(4) Leuchtschriften in Einzelbuchstaben die in der Größe auf das jeweilige Gebäude und das Ortsbild<br />

abgestimmt sind, sind zulässig, wenn sie auf ein in diesem Gebäude angesiedeltes Unternehmen abstellen.<br />

Unzulässig sind jedenfalls Leuchtschriften, intermittierende Lichtreklame, Drehlichter oder großvolumige<br />

Leuchtkästen.<br />

(5) Das Aufstellen von Werbe- und Ankündigungstafeln vor den Gebäuden auf Gehsteigen oder im<br />

Platzbereich ist nicht zulässig. Sofern keine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten ist, ist jedoch<br />

eine vorübergehende, zeitlich einzugrenzende Aufstellung für Werbung und Ankündigung in<br />

Ausnahmefällen zulässig.<br />

(6) Sonstige Beleuchtungskörper an Gebäuden sind in ihrer Größe, Form und Funktion mit dem<br />

jeweiligen Gebäude abzustimmen und haben sich in das Ortsbild einzufügen<br />

§12 Solarkollektoren, Satellitenempfangsanlagen, Antennen<br />

(1) Auf Fassaden und Dachflächen der Ortsbildschutzzone, die entlang des Verlaufs von öffentlichen<br />

Verkehrsflächen eingesehen werden können, sind Solarkollektoren oder Fotovoltaikanlagen, sowie außen<br />

angebrachte Antennen, Funkmasten, Parabolspiegel und der gleichen nicht zulässig.<br />

(2) Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen, Antennen, Funkmasten, Parabolspiegel und der gleichen<br />

sind in den Höfen, den Streifenfluren oder nicht nach Punkt (1) zu beurteilenden Fassaden und<br />

Dachflächen in möglichst dachflächenbündiger Ausführung zulässig, wenn sie sich nicht störend auf das<br />

Ortsbild auswirken und der Schutzzweck des Ortsbildgesetzes nicht verletzt wird.<br />

3. Abschnitt<br />

Sonstige gestalterische Bestimmungen<br />

§13 Öffentlicher und privater Grünraum und Park, Plätze und Verkehrsflächen<br />

(1) Die in den Streifenfluren und dörfischen Bereichen der Schutzzone vorhandenen Grünzonen des<br />

privaten Bereichs (private Parkanlagen), sind zu erhalten. Dies gilt in besonderer Weise für Grünflächen<br />

die Im Süden der Schutzzone an die Murauen und im Norden an die Stadterweiterungen hinter dem<br />

Kirchgrabenbach angrenzen.<br />

(2) Veränderungen bestehender Grünflächen, öffentlicher, privater Parkanlagen sowie vergleichbarer<br />

Anlagen, sind nur dann im Ausnahmefall zulässig, wenn sie der Behebung einer Beeinträchtigung des<br />

Erscheinungsbildes dienen und der Schutzzweck im Sinne des Ortsbildgesetzes nicht verletzt wird.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 14 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

(3) Bestehende Oberflächengestaltungen mit Granitwürfelpflaster, Natursteinplatten oder Nockenpflaster<br />

sind nach Maßgabe ihrer historischen Bedeutung zu erhalten und nach Möglichkeit zu erhalten bzw.<br />

fachgerecht instand zu setzen.<br />

(4) Die Oberflächengestaltung von Straßen, Gehsteigen und Plätzen ist nach Maßgabe ihrer Funktion und<br />

ihrer Bedeutung für das Ortsbild mit herkömmlichen Verlegungsarten und natürlichen Baustoffen<br />

vorzunehmen. Die Verwendung von Bitumendeckung soll auf Gehsteige und Verkehrsflächen beschränkt<br />

werden.<br />

(5) Das vorübergehende, zeitlich einzugrenzende Aufstellen von Behältnissen für angebotene Ware, von<br />

Gefäßen für Pflanzen zur Vorstellung des Geschäftszweckes oder die Aufstellung von Sitzgärten eines<br />

Gastronomiebetriebes auf Gehsteigen und Plätzen ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung des<br />

Ortsbildes zu erwarten ist und dadurch der Schutzzweck des Ortsbildgesetzes nicht verletzt wird.<br />

§14 Sonderbauten, Beleuchtungen im öffentlichen Raum<br />

(1) Sonderbauten und Beleuchtungen wie Brücken samt Geländer, Ufermauern, Stützmauern, historische<br />

Beleuchtungskörper sind nach Maßgabe ihrer Schutzwürdigkeit und Bedeutung für das Ortsbild zu<br />

erhalten.<br />

(2) Bei Neuerrichtung von Bauwerken im Sinne des Punkt (1) müssen sich diese in Konstruktion,<br />

Struktur und Maßstäblichkeit in das Ortsbild einfügen.<br />

(3) Das Überdecken, Abdecken oder Verrohren von Bach- oder Flussläufen bzw. Gewässern ist nicht<br />

zulässig.<br />

§15 Zäune, Mauern, Einfriedungen<br />

(1) Historische Zäune, Mauern und Einfriedungen sind je nach Maßgabe ihrer historischen Bedeutung für<br />

das Ortsbild zu erhalten.<br />

(2) Einfriedungen dürfen als Holzzäune, Metallzäune oder als Mauern in Naturstein oder verputzten<br />

Ziegelmauerwerk, oder als lebende Zäune hergestellt werden.<br />

(3) Unverputzte Wände aus Beton, oder Betonfertigteil, industriell gefertigte Fertigzäune aus Holz oder<br />

Metall, sind nicht zulässig.<br />

(4) Lebende Zäune dürfen nur mit heimischen, standortgerechten Gehölzen ausgeführt werden. Lebende<br />

Zäune und Hecken aus gestutzten Nadelhölzern, bzw. Koniferen sind nicht zulässig.<br />

4. Abschnitt<br />

§16 Straf-, Verfahrensbestimmungen<br />

(1) Für die Beurteilung baulicher Maßnahmen sind ungeachtet der Anforderungen nach dem<br />

Steiermärkischen Baugesetz für baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und baubewilligungsfreie<br />

Maßnahmen, Unterlagen , bzw. Darstellungen vorzulegen, die für die Beurteilung, bzw. für die<br />

Detailbeurteilung ausreichend sind. Geeignete Formen der Unterlagen sind: Pläne, Baubeschreibungen<br />

sowie Fotodokumentationen, Farbkarten etc. Reichen Unterlagen die nach dem Stmk. BauG. Für o.a.<br />

Maßnahmen gefordert werden zur Beurteilung nicht aus, können weitere Unterlagen zur Klärung<br />

angefordert werden.<br />

§17 Strafbestimmungen<br />

(1) Werden Maßnahmen ohne die nach dem Ortsbildgesetz bzw. nach dem Ortsbildkonzept erforderlichen<br />

Bewilligungen vorgenommen, so ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen und gegebenenfalls die<br />

Beseitigung und Wiederherstellung durch Bescheid und Fristsetzung aufzutragen.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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(Ing. Manfred Gepp)<br />

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(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 15 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

(2) Für die Strafbestimmungen gelten die Bestimmungen des Stmk. Ortsbildgesetzes in der geltenden<br />

Fassung.<br />

(3) Die Entrichtung einer Strafe enthebt nicht von der durch Bescheid aufgetragenen Verpflichtung der<br />

Wiederherstellung oder der Beseitigung vorschriftswidrig gesetzter Maßnahmen.<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, das vorliegende Ortsbildkonzept<br />

anzunehmen und zu beschließen. Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

8. Wohnungssanierungen; Darlehensvergabe<br />

Für die Sanierung der Wohnungen H.-G.-Stürgkh-Straße 14, Tür 5 und Tür 10 sowie<br />

K.-Puntigam-Straße 35, Tür 5 und Tür 13 sind für die Finanzierung Darlehen<br />

aufzunehmen. Von Seiten des Landes Steiermark gibt es dafür einen Zuschuss zu den<br />

Annuitäten in der Höhe von 15 %.<br />

Es wurden Angebote bei allen in <strong>Mureck</strong> vorhandenen Banken eingeholt. Lediglich von<br />

der BAWAG PSK wurde kein Angebot abgegeben.<br />

Als Bestbieter geht die Volksbank <strong>Mureck</strong> mit den Konditionen Euribor + 1,71 %<br />

Aufschlag hervor.<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt somit den Antrag, folgende Darlehen bei der Volksbank<br />

<strong>Mureck</strong> aufzunehmen:<br />

Wohnungssanierung H.-G.-Stürgkh-Straße 14/5 € 11.160,-<br />

Wohnungssanierung H.-G.-Stürgkh-Straße 16/10 € 12.530,-<br />

Wohnungssanierung K.-Puntigam-Straße 35/5 € 11.810,-<br />

Wohnungssanierung K.-Puntigam-Straße 35/13 € 11.620,-<br />

Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

9. Tourismusverband <strong>Mureck</strong>; Mietkosten 2014<br />

Mit Schreiben vom 13.11.2013 ersucht der Tourismusverband <strong>Mureck</strong> wiederum für<br />

das kommende Jahr 2014 um einen Nachlass der monatlichen Miete in der Höhe von €<br />

447,36, wertgesichert nach Verbraucherpreisindex, im Ausmaß von 50 %. Mit<br />

Beschluss des Gemeinderates vom 27.11.2012 wurde dies für das Jahr 2013 gewährt.<br />

Nachdem der Tourismusverband über ein sehr kleines Budget verfügt, ist der Nachlass<br />

der Mietkosten von äußerster wirtschaftlicher Bedeutung für den Tourismusverband<br />

<strong>Mureck</strong>.<br />

Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, dem Tourismusverband <strong>Mureck</strong> für das Jahr<br />

2014 einen Nachlass der Monatsmiete von 50 % zu gewähren. Der Antrag wird<br />

einstimmig angenommen.<br />

10. Abgabenangelegenheiten<br />

Dieser Tagesordnungspunkt wird in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung<br />

behandelt.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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(Ing. Manfred Gepp)<br />

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(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)


Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 16 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

11. Wohnungsvergaben<br />

Dieser Tagesordnungspunkt wird in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung<br />

behandelt.<br />

12. Allfälliges<br />

a) Prüfungsausschusssitzung<br />

GR Ing. Gepp teilt mit, dass am 18.12.2013 eine Sitzung des Prüfungsausschusses<br />

stattfinden wird.<br />

Ende der Sitzung: 22:50 Uhr<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

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(Ing. Manfred Gepp)<br />

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(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)

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