iederschrift - Mureck
iederschrift - Mureck
iederschrift - Mureck
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 1 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
Zahl: 12/2013<br />
<strong>iederschrift</strong><br />
über die öffentliche Gemeinderatssitzung<br />
Datum:<br />
Dienstag, 26.11.2013, um 19:30Uhr<br />
Ort:<br />
Sitzungssaal der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />
Erschienen sind:<br />
Bürgermeisterin Waltraud Sudy<br />
Vizebürgermeister Alexander Breineder<br />
Finanzreferent Ernst Walisch<br />
Österreichische Volkspartei<br />
Prof. Mag. Walter Rehorska<br />
Dr. Michael May<br />
Thomas Neuhold<br />
Mag. Karl Kohlberger<br />
Hermine Schuldes<br />
Christian Krainer<br />
Sozialdemokratische Partei Österreichs<br />
Franz Neubauer<br />
Daniela Derwaritsch<br />
Die Grünen – Die Grüne Alternative<br />
Mag. Marlies Breuss<br />
Freiheitliche Partei Österreichs<br />
Ing. Manfred Gepp<br />
Entschuldigt war:<br />
Gerald Radl<br />
Alfred Zaruba<br />
Protokoll:<br />
Stadtamtsdirektor Gernot Schutz (Band 53, Spur 3)<br />
Zuhörer:<br />
Markus Neubauer<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 2 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
Tagesordnung<br />
TOP: GZ: Gegenstand:<br />
I. 004-1 Fragestunde gem. § 54/(4) Stmk. Gemeindeordnung<br />
II.<br />
1.<br />
004-1 Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.10.2013,<br />
Zahl 11/2013; Genehmigung<br />
2. 004-1 Berichte aus den Ausschüssen<br />
3. 816 Straßenbeleuchtung; Umstellung auf LED-Technik - Auftragsvergabe<br />
4. 020 JUZ HOUSE; Bittleihvertrag für Jugend am Werk Stmk.<br />
5. 856 Kulturzentrum <strong>Mureck</strong>; Tarife NEU<br />
6. 519-9 Abschaffung des Pflegeregresses; Antrag auf Volksbefragung<br />
7. 363 Ortsbildkonzept 1.0 der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />
8. 856 Wohnungssanierungen; Darlehensvergabe<br />
9. 856 Tourismusverband <strong>Mureck</strong>; Mietkosten 2014<br />
10. 920 Abgabenangelegenheiten *)<br />
11. 856 Wohnungsvergaben *)<br />
12. Allfälliges<br />
*) = nicht öffentliche bzw. vertrauliche Tagesordnungspunkte<br />
Durchführung<br />
Der Bürgermeister begrüßt die erschienenen Gemeinderäte und den Zuhörer, stellt die<br />
ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.<br />
Vor Eingang in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung teilt Bürgermeisterin Sudy mit,<br />
dass Herr GR Mag. Maier sein Mandat aus beruflichen Gründen zurückgelegt hat und Herr<br />
Ing. Manfred Gepp in den Gemeinderat berufen wird.<br />
Sodann stellt die Bürgermeisterin den dringlichen Antrag, den Punkt „Angelobung eines<br />
neuen Gemeinderatsmitgliedes“ auf die Tagesordnung aufzunehmen und unter TOP 13 zu<br />
behandeln. Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Weiters stellt die Bürgermeisterin den dringlichen Antrag, den Punkt „Wahl von<br />
Mitgliedern in den Ausschüssen“ unter TOP 14 der Tagesordnung zu behandeln. Der Antrag<br />
wird einstimmig angenommen.<br />
13. Angelobung eines neuen Gemeinderatsmitgliedes<br />
Herr Ing. Manfred Gepp tritt als nächstgereihte Person der FPÖ an die Stelle von Herrn<br />
Mag. Gerhard Maier. Bürgermeisterin Sudy berichtet, dass Herr Mag. Maier sein<br />
Mandat als Gemeinderat aus beruflichen Gründen zurückgelegt hat und wünscht ihm für<br />
seine künftigen Tätigkeiten alles Gute und bedankt sich für die gute Zusammenarbeit.<br />
Sodann verliest Bürgermeisterin Sudy die Gelöbnisformel gem. § 21 Stmk.<br />
Gemeindeordnung. Diese bestätigt GR Ing. Gepp mit den Worten „ich gelobe“.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 3 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
14. Wahl von Mitgliedern in den Ausschüssen<br />
a) Prüfungsausschuss<br />
Nachdem Herr Mag. Maier aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist, ist von der FPÖ ein<br />
Mitglied in den Prüfungsausschuss zu entsenden. Von der FPÖ <strong>Mureck</strong> wird Herr GR<br />
Ing. Gepp als Mitglied namhaft gemacht.<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, den Vorschlag anzunehmen und Herrn GR<br />
Ing. Gepp als Vertreter in den Prüfungsausschuss zu entsenden. Der Antrag wird<br />
einstimmig angenommen.<br />
b) Schriftführer gem. § 53 Stmk. Gemeindeordnung<br />
Ebenfalls ist durch das Ausscheiden von Herr Mag. Maier von Seiten der FPÖ ein neuer<br />
Schriftführer zu nominieren. Der Vorschlag lautet auf GR Ing. Manfred Gepp.<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, Herrn GR Ing. Gepp als Schriftführer für die<br />
FPÖ zu nominieren. Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
I. Fragestunde gemäß § 54 (4) Stmk. Gemeindeordnung<br />
Aus den vergangenen Sitzungen sind keine Anfragen zur Beantwortung offen.<br />
GR in Mag. a Breuss fragt an, wann der Lerchenfeldweg saniert wird. Dazu teilt die<br />
Bürgermeisterin mit, dass dies, wie bereits besprochen, im nächsten Jahr<br />
vordringlichstes Projekt sein wird und mit der Umsetzung im Frühjahr begonnen<br />
werden soll.<br />
II.<br />
1. Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.10.2013, Zl.: 11/2013;<br />
Genehmigung<br />
Den Gemeinderatsmitgliedern ist ein Entwurf des Protokolls zugegangen. Da keine<br />
Änderungswünsche vorgebracht werden, stellt die Bürgermeisterin den Antrag, das<br />
Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.10.2013, Zl. 11/2013, in vorliegender Form<br />
zu genehmigen. Der Antrag wird mit 9 gegen 4Stimmen (FR Ernst Walisch, GR in<br />
Daniela Derwaritsch, GR Dr. Michael May, GR in Mag. a Marlies Breuss enthalten<br />
sich wegen Abwesenheit bei der damaligen Sitzung) angenommen.<br />
2. Berichte aus den Ausschüssen<br />
GR Dr. May bringt vor, dass der Kartenvorverkauf für die <strong>Mureck</strong>er<br />
Faschingssitzungen am 11.11.2013 begonnen hat und der Vorverkauf sehr gut<br />
angelaufen ist.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 4 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
3. Straßenbeleuchtung; Umstellung auf LED-Technik; Auftragsvergabe<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, dass die Beratung und Beschlussfassung zu<br />
diesem Tagesordnungspunkt in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt wird. Der<br />
Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
[GR in Mag. a Breuss verlässt um 21.12 Uhr die Sitzung und lässt sich entschuldigen und<br />
nimmt am weiteren Sitzungsverlauf nicht mehr teil.]<br />
Bürgermeisterin Sudy berichtet, dass eine Ausschreibung für die Umstellung der<br />
Straßenbeleuchtung auf LED-Technik stattgefunden hat. Diese wurde von Herrn DI Dr.<br />
Karl Niederl durchgeführt.<br />
Herr DI Dr. Karl Niederl berichtet sodann über den Stand der Ausschreibung und bringt<br />
vor, dass die besten fünf Anbieter je 15 Minuten Zeit haben, ihr Produkt dem<br />
Gemeinderat näher vorzustellen.<br />
Sodann wird von den Firmen Infratec, Deco&Lights, Energie Graz, Led & Co und<br />
Ecoworld LCL eine Präsentation vor dem Gemeinderat durchgeführt.<br />
Bürgermeisterin Sudy bedankt sich bei allen Firmen für die Teilnahme an der<br />
Produktvorstellung und teilt mit, dass die restliche Abhandlung dieses<br />
Tagesordnungspunktes in der nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden wird.<br />
4. JUZ House; Bittleihvertrag für Jugend am Werk<br />
Bürgermeisterin Sudy berichtet, dass das Jugend am Werk, wie bekannt sein dürfte, eine<br />
Tageswerkstätte am Griesplatz 3 errichtet. Da dieses Objekt über keinen Zugang zu<br />
einer Grünfläche verfügt, ist man von Seiten des Jugend am Werk mit der Bitte an die<br />
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> herangetreten, die Grünfläche bzw. die Hoffläche des Jugendund<br />
Kulturzentrum, Quellengasse 2, mitbenützen zu dürfen. Diesbezüglich wurden<br />
Gespräche mit der Leitung des JUZ HOUSE geführt. Die Verantwortlichen des<br />
Vereines sehen keine Probleme, die gegen eine Mitbenützung sprechen würden und<br />
sind mit einer Mitbenützung einverstanden.<br />
Damit eine rechtliche Absicherung der Mitbenützung gewährleistet ist, wurde von<br />
Rechtsanwalt Mag. Fraißler ein Bittleihvertrag bzw. Prekarium erarbeitet, welches Art<br />
und Umfang der Mitbenützung regelt.<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, das vorliegende Prekarium bzw. den<br />
Bittleihvertrag anzunehmen und Jugend am Werk zur Unterzeichnung vorzulegen. Der<br />
Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
5. Kulturzentrum <strong>Mureck</strong>; Tarife EU<br />
Die Bürgermeisterin berichtet, dass die Tarife der einzelnen Mietkategorien in einer<br />
Sitzung des Ausschusses der Sport- und Freizeitanlagen vorberaten und neu festgelegt<br />
wurden. Künftig sind die Heizkosten nicht mehr in der Miete enthalten und müssen<br />
nach tatsächlichem Verbrauch gemäß Heizkostenverbrauchsmesseinheit bezahlt<br />
werden.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 5 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
Folgende Mietpreise sollen für neue Mietverträge inklusive Umsatzsteuer zum Tragen<br />
kommen:<br />
Kategorie A € 1.200,-<br />
Kategorie B € 850,-<br />
Kategorie C € 450,-<br />
Kategorie D € 500,-<br />
Kategorie E € 150,-<br />
Kategorie F € 220,-<br />
Kategorie G € 200,-<br />
Kategorie H € 100,-<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, die neuen Mietkategorien, wie vorgebracht,<br />
für alle neuen Mietverträge zu verwenden und künftig zusätzlich die Heizkosten nach<br />
tatsächlichem Verbrauch in Rechnung zu stellen. Der Antrag wird einstimmig<br />
angenommen.<br />
Weiters teilt die Bürgermeisterin mit, dass diverse Entleihgebühren angepasst werden<br />
sollten. Diesbezüglich gibt es ebenfalls einen Vorschlag des Ausschusses der Sport- und<br />
Freizeitanlagen der Stadt <strong>Mureck</strong> GmbH, welcher wie folgt lautet:<br />
Schank/Gläser ALT EU<br />
1/8 Gläser mit Stiel 0,05 0,10 €<br />
1/8 Gläser mit Stiel-EU 0,08 0,30 €<br />
1/8 Gläser ohne Stiel 0,05 0,10 €<br />
1/16 Gläser 0,05 0,10 €<br />
Stamperln 0,05 0,07 €<br />
1/4 Gläser 0,05 0,10 €<br />
1/4 Mischungskrügerl 0,05 0,05 €<br />
Bierkrügel 44x0,5 u. 50x0,3 0,05 0,10 €<br />
Biergläser 0,5 0,10 €<br />
Biergläser 0,3 0,10 €<br />
Biergläser 0,2 0,10 €<br />
Whiskygläser 0,05 0,10 €<br />
Camparigläser 0,05 0,15 €<br />
Sektgläser 0,05 0,20 €<br />
Weinkühler 0,30 €<br />
Serviertassen groß 0,43 0,50 €<br />
Serviertassen rund 0,43 0,20 €<br />
Korkenzieher 5 a€ 14,60 0,43 1,00 €<br />
Aschenbecher 120gr.+ 30kl. 0,05 €<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 6 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
Küche/Geschirr<br />
Teller flach 24 cm 0,18 0,20 €<br />
Teller flach 32cm 0,18 0,30 €<br />
Teller flach 30cm 0,30 €<br />
Gulaschplatten (f.Frankfurter) 0,18 0,20 €<br />
Dessertteller 0,08 0,20 €<br />
Dessertteller 0,20 €<br />
Salatschüsseln Glas 0,20 €<br />
Suppenschalen mit Tasse 0,18 0,20 €<br />
Suppensch. Porzellan mit UTasse 0,30 €<br />
Suppenlöffel 0,08 0,20 €<br />
Suppenlöffel 0,20 €<br />
Messer 0,08 0,20 €<br />
Messer 0,20 €<br />
Gabeln 0,08 0,20 €<br />
Gabeln 0,20 €<br />
Kuchengabeln 0,20 €<br />
Schöpfer 3Großküche 3normal 0,88 1,00 €<br />
Fleischbrett 1gr.+ 1kl. 0,43 2,00 €<br />
Edelstahltöpfe mit Deckel 0,88 2,00 €<br />
Kaffeeschalen mit Tasse 0,08 0,30 €<br />
Kaffeelöffel 0,05 0,20 €<br />
Kaffeegeschirr grün R./Tassen 0,08 0,10 €<br />
Plastikschüsseln 0,43 0,50 €<br />
Wannen 0,43 0,50 €<br />
Friteusen 1 oder 2 Becken 8,72 10,00 €<br />
Kupplung für Friteuse+ 1<br />
Reduktionska. 1,00 €<br />
Kaffeefiltermaschine 8,72 10,00 €<br />
Kaffeefilter 0,43 0,50 €<br />
Plattenkocher 2,18 3,00 €<br />
Gläserspüler 21,80 35,00 €<br />
Friteuse klein (Haushalt) 4,36 5,00 €<br />
Tischwäsche<br />
Tafeltücher XL 130x280 0,88 1,00 €<br />
Reinigung 2,28 2,30 €<br />
Tafeltücher 130x260 0,88 1,00 €<br />
Reinigung 2,28 2,30 €<br />
Tischtücher XL 130x220 0,88 1,00 €<br />
Reinigung 1,60 1,60 €<br />
kleine Tischtücher 130x130 0,88 0,50 €<br />
Reinigung 1,44 1,50 €<br />
Geschirrtücher 0,43 0,20 €<br />
Reinigung 0,43 0,45 €<br />
Sessel,Tische,Geräte<br />
1 Biertisch (Normalgröße) 0,88 1,00 €<br />
1 Biertisch (Übergröße) 0,88 1,00 €<br />
Bühnenelemente je Stück 17,44 20,00 €<br />
Lümmel (Stehtische) 8,72 9,00 €<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 7 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
Sessel 369braun,130schwarz 0,43 1,00 €<br />
Sessel neu,reihenbar 0,88 1,00 €<br />
Stellwände f. Ausstellung 4,36 5,00 €<br />
Flaschenkühlschränke 8,72 10,00 €<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, die neuen Entleihgebühren, wie verlesen und<br />
vorgebracht, ab Beschlussdatum des Gemeinderates einzuheben. Der Antrag wird<br />
einstimmig angenommen.<br />
6. Abschaffung des Pflegeregresses; Antrag auf Volksbefragung<br />
Bürgermeisterin Sudy berichtet, dass auf Vorbringen von Herrn Mag. Gerhard Maier<br />
dieser Punkt auf die Tagesordnung aufgenommen wurde. Nachdem Herr Mag. Maier<br />
aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist stellt GR Ing. Gepp folgenden Antrag:<br />
Der Gemeinderat von <strong>Mureck</strong> verlangt gemäß § 82 Abs. 4 lit. f des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes eine Volksbefragung über die Abschaffung des seit 1. August 2011<br />
geltenden Pflegeregresses für Angehörige von pflegebedürftigen Personen.Die<br />
Bevölkerung soll dabei gefragt werden:„Sind Sie für die Aufhebung der „Ersatzpflicht<br />
für Aufwendungen der Sozialhilfe“ (Pflegeregress) für Eltern und Kinder gem. § 28 Z.<br />
2. des derzeit geltenden Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes?“<br />
Der Antrag wird mit 6 gegen 6 Stimmen (GR euhold, GR Krainer,<br />
GRinSchuldes, GR Mag. Kohlberger, Bürgermeisterin Sudy stimmen dagegen,<br />
Vizebürgermeister Breineder enthält sich der Stimme) abgelehnt.<br />
Sodann stellt Bürgermeistern Sudy folgenden Antrag:<br />
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> stellt den Antrag, das Land Steiermark, im<br />
Konkreten Landeshauptmann Mag. Franz Voves und Landeshauptmannstellvertreter<br />
Hermann Schützenhöfer, mögen darauf drängen, dass im Rahmen der<br />
Regierungsbildung und deren Projekte, die Pflege bzw. die Finanzierung dieser eine<br />
prioritäre Stellung bekommt und langfristig bundeseinheitlich abgesichert wird. Der<br />
Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
7. Ortsbildkonzept 1.0 der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />
Bürgermeisterin Sudy berichtet, dass alle steirischen Ortsbildschutzgemeinden zur<br />
Erstellung eines Ortsbildkonzeptes gemäß Ortsbildschutzgesetz verpflichtet sind. Von<br />
der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> wurde dieses schon vor längerer Zeit beim Land Steiermark<br />
zur Begutachtung vorgelegt. Nunmehr ist von Seiten des Landes Steiermark, Abteilung<br />
9, die Zustimmung zum ausgearbeiteten Konzept, welches vom<br />
Ortsbildsachverständigen DI Heinz Spuller erstellt wurde, erteilt worden. Somit wäre<br />
dieses vom Gemeinderat zu beschließen.<br />
Ortsbildkonzept 1.0 der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong><br />
Vorwort<br />
Die Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> kann auf eine ungebrochene mehrhundertjährige Tradition als bedeutendes<br />
lokales Handels- und Gewerbezentrum zurückgreifen. Im Gegensatz zu vielen anderen Städten und<br />
Märkten ist der historische Stadtkern mit seinen Gebäuden in seiner Struktur im Wesentlichen erhalten,<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 8 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
bzw. konnten auch die Bauentwicklungen der jüngeren Geschichte keine nachhaltigen Zerstörungen<br />
bewirken.<br />
Das Entwicklungsziel der Stadtgemeinde ist der Ausbau und der Erhalt des Handels- und<br />
Gewerbestandorts, sowie des Schulstandorts und die Pflege und Entwicklung eines sanften Tourismus<br />
unter der Einbeziehung der regionalen Besonderheiten wie beispielsweise der Schiffsmühle, die an der<br />
Mur errichtet wurde. Darüber hinaus setzt die Stadtgemeinde einen Schwerpunkt in der Gewinnung<br />
nachhaltiger Energie bzw. innovativer Energietechnik.<br />
In diesem Zusammenhang ist die Pflege der das Ortsbild prägenden historischen Bausubstanz, deren<br />
Erhalt bzw. Wiederherstellung und die qualitätsbewusste Integration von Neubauten mit zeitgenössischen<br />
Mitteln von besonderer Bedeutung.<br />
Zur Erreichung dieses Ziels wird das nachstehende Ortsbildkonzept 1.0 in Kraft gesetzt.<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§1 Geltungsbereich, Inhalt<br />
(1) Die Bestimmungen dieses Ortsbildkonzeptes gelten in dem nach LGBl. Nr.: 44/1985 verordnetem<br />
Ortsbildschutzgebiet der Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong>.<br />
(2) Das Ortsbildkonzept umfasst die Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des Schutzgebietes, sowie<br />
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Ortsbildes, der Baustruktur und der Bausubstanz sowie<br />
der organischen Funktion des Schutzgebietes.<br />
§2 Zielsetzungen des Ortsbildkonzeptes und Erläuterungen<br />
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind die, für das Ortsbild prägenden und daher schützenswerten Gebäude in<br />
ihrer Erscheinung und ihrer Struktur, in ihrer historischen Substanz und in ihrem städtebaulichen<br />
Kontext, zu erhalten und zu verbessern.(siehe: “Erläuterungen“)<br />
(2) Die organische Funktion im Schutzgebiet ist zu erhalten und zu verbessern. Unter der organischen<br />
Funktion des Schutzgebietes ist das lebendige Zusammenwirken von öffentlichen und privaten<br />
Einrichtungen wie Gemeindeamt, Feuerwehr, Exekutive, Banken, Geschäfte und Handelsbetriebe,<br />
Dienstleistungs- und Bildungseinrichtungen, Gasthäuser, Beherbergungsbetriebe und dergleichen,<br />
verbunden mit vitaler Wohnfunktion, zu verstehen.<br />
ERLÄUTERUGE zu (1)<br />
Bereichsgliederungen:<br />
Mit der Grazer Strasse am Beginn der Ortsbildschutzzone im Westen, bildet die Platzfolge mit den<br />
Wohngebäuden am Hauptplatz, ikolaiplatz und Griesplatz die das Ortsbild von <strong>Mureck</strong> prägende<br />
Kernzone. Dazu kommen, schwerpunktmäßig im Bereich südseitig und nordseitig des Hauptplatzes<br />
gelegen, die den Wohngebäuden angelagerten Wirtschaftsgebäude mit der ortsbildtypischen Streifenflur<br />
mit ihremhohem Durchgrünungsanteil. Ergänzt wird der Bereich der Ortsbildschutzzone an seinen<br />
östlichen und westlichen Rändern durch kleinräumige dörfliche Bauformen. Der südliche Bereich der<br />
Schutzzone grenzt an die Ausläufer der Murauen, während die Schutzzone im nördlichen Bereich, durch<br />
den Verlauf des Kirchgrabenbaches begrenzt ist und an die nördlich und östlich gelegenen<br />
Stadterweiterungen anschließt. Im nördlichen, bzw. nordwestlichen Bereich bilden dazu auch die beiden<br />
Solitäre Pfarrkirche/Pfarrhof und ehemaliges Kapuzinerkloster prägende Elemente des Ortsbildes.<br />
Hauptplatz:<br />
Die platzbildenden Fassaden der Häuser sind über weite Teile erhalten bzw. erfreulich unzerstört. Es<br />
sollte jedoch angestrebt werden, dass die durch die unterschiedlichen Trauf- und Giebelhöhen der<br />
einzelnen Häuser sichtbaren, vielfach unverputzten oder schadhaften Giebelfelder ausgebessert, bzw.<br />
saniert werden. Hierdurch kann für die Bausubstanz und für das Erscheinungsbild des Platzes durch<br />
einfache Maßnahmen viel erreicht werden..<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 9 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
Durch die in jüngster Vergangenheit durchgeführten Baumaßnahmen zur euordnung des Verkehrs und<br />
der Parkraumbewirtschaftung, wurden bereits wesentliche Verbesserungsmaßnahmen im Ortszentrum<br />
eingeleitet. Im Zusammenhang damit, wurde auch die kleinräumige Platzsituation vor dem<br />
Berufsschulzentrum und der Bank einer Erneuerung und Verbesserung zugeführt. Es wäre dazu noch<br />
anzustreben, eine gezielte Fortführung der Grünraumplanung im Bereich gegenüber, am Beginn der<br />
Bahnhofstraße vor dem großvolumigen Postgebäude, fortzuführen.<br />
Der Bereich vor dem Rathaus wurde durch die Errichtung eines Brunnens in die Baumaßnahmen am<br />
Hauptplatz zwar mit einbezogen, verlangt jedoch betreffend seiner Oberflächengestaltung, seiner<br />
Ausgestaltung und der Einbindung der Mariensäule sowie des Rathausbrunnens noch einer<br />
Vervollständigung, bzw. einer abrundenden Entwicklung.<br />
Anzustreben wäre aus Sicht des Ortsbildschutzes auch eine weiträumigere Um- und Ableitung des<br />
Schwerverkehrs aus dem Ortszentrum, respektive dem Hauptplatz, ikolaiplatz und Griesplatz.<br />
Abgesehen vom Gewinn für die Wohn- und Wirtschaftssituation wäre eine solche Maßnahme langfristig<br />
als günstig für den Fortbestand der Bausubstanz, im Besonderen für die platzseitigen Fassaden<br />
anzusehen.<br />
ikolaiplatz:<br />
Der dreieckförmige Platz und seine stadträumliche Wirkung wird durch das mittig gelegene<br />
Gastwirtschafts-Gebäude bestimmt. Eine Sanierung, bzw. ein Umbau des Gebäudes unter Einbeziehung<br />
der Grünzonen, des Baumbestandes, des Bachlaufes, der Wegeverbindungen und im Besonderen der<br />
nordseitig den Platz abschließenden Fassaden würde eine entscheidende Aufwertung darstellen.<br />
Griesplatz:<br />
Der in seinen wesentlichen Zügen unzerstörte Platz könnte entlang seiner nördlichen Begrenzung durch<br />
eine Grünraumgestaltung mit Baumallee entlang der Hauptstrasse aufgewertet werden.<br />
Für das Zentrum beginnend an der Grazer Straße und für die Platzfolge Hauptplatz, ikolaiplatz,<br />
Griesplatz gilt allgemein, den teilweisen „Wildwuchs“ an Werbungen, Plakaten, Aufschriften und<br />
dergleichen in verträgliche Bahnen für das Erscheinungsbild des Ortes, bzw. des Ortsbildes zu lenken.<br />
Klostergasse, ehem. Kapuzinerkloster:<br />
Aus der Sicht des Ortsbildschutzes wäre eine Revitalisierung des nunmehr seit Jahrzehnten schwer<br />
vernachlässigten ehemaligen Kapuzinerklosters anzustreben.<br />
Wohn- und Wirtschaftsgebäude in dörflichen Randbereichen der Schutzzone:<br />
In letzter Zeit sind vermehrt private Initiativen zur Sanierung und Verbesserung der Gebäude positiv<br />
festzustellen. Die Entwicklung sollte nach Maßgabe aller Möglichkeiten unterstützt und ausgebaut<br />
werden.<br />
In den Bereichen Grazer Strasse (Installationsbetrieb - Verbesserungen der strassenseitigenVorzonen,<br />
Grünräume, Baumpflanzungen), Stubenberggasse (Getränkelager, Busbahnhof – Verbesserungen der<br />
Färbelungen, Grünraum, Bausubstanz), sowie Quellengasse (Dachformen, Materialien der Hofgebäude<br />
hinter Griesplatz) und Lorberplatz (Verbesserung des Feuerwehrgebäudes, Platzgestaltung mit<br />
Stadtbrunnen) sind Verbesserungspotentiale auszumachen<br />
§3 Verpflichtung zur Bewilligung<br />
(1) Sämtliche Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Ortsbild haben, sind gem. steirischen<br />
Ortsbildgesetz bewilligungspflichtig. Dies betrifft die Veränderung des Erscheinungsbildes und der<br />
Nutzung von Gebäuden, von Teilen von Gebäuden, von Bauwerken, von Teilen von Bauwerken und<br />
sonstiger baulicher Anlagen.<br />
(2) Die Bewilligungspflicht nach dem Ortsbildgesetz erstreckt sich auch auf sämtliche Vorhaben und<br />
Baumaßnahmen die nach den Bestimmungen des §20 und §21 Stmk. BauG. in der geltenden Fassung,<br />
anzeigepflichtig bzw. baubewilligungsfrei sind. Die Bewilligungspflicht erstreckt sich auch auf<br />
Maßnahmen, die der Instandsetzung oder Verbesserung von Gebäuden dienen und auf deren äußere<br />
Gestalt Einfluss haben, sowie Bauvorhaben, die der Behebung von Beeinträchtigungen des<br />
Erscheinungsbilds die durch frühere Umgestaltung oder Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten sind.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 10 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
(3) Die Bewilligung ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften zu erteilen wenn sich Maßnahmen auf<br />
das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht nachteilig auswirken und kein Widerspruch zum<br />
Ortsbildkonzept gegeben ist.<br />
§4 Verpflichtung zum Erhalt<br />
(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer gem. §3 Ortsbildgesetz das äußere<br />
Erscheinungsbild jener Gebäude und sonstiger, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützter<br />
Objekte, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen, nach Maßgabe<br />
der Schutzwürdigkeit, ganz oder teilweise zu erhalten.<br />
(2) Die Erteilung einer Abbruchbewilligung nach dem Stmk. BauG. ist für geschützte Gebäude und<br />
Gebäudeteile unzulässig. Ein Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur aus wichtigen Gründen<br />
zulässig. Die Zulässigkeit des Abbruchs bzw. die Feststellung der Schutzwürdigkeit ist durch ein<br />
Gutachten im Voraus festzustellen. In diesem Gutachten ist zu bestimmen, ob ein Abbruch ersatzlos,<br />
oder unter der Bedingung der Wiedererrichtung eines Ersatzbaus zu erfolgen hat. Im Falle der<br />
Wiedererrichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, ist §5, sowie die gestalterischen Bestimmungen §6<br />
– §12 des 2. Abschnitts für diese Gebäude und Gebäudeteile sinngemäß anzuwenden.<br />
(3) Im Schutzgebiet sind öffentliche und private Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Flussufer und<br />
dergleichen) die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern,<br />
Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Pflasterungen, Bäumen, Baumgruppen und dergleichen das<br />
Ortsbild prägen, zu erhalten.<br />
(4) Grundsätzlich ist im Schutzgebiet einer Restaurierung und/oder einem Umbau der Vorzug gegenüber<br />
einem Neubau zu geben.<br />
§5 Verpflichtung zur Einfügung<br />
(1) Im Schutzgebiet sind beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten, sowie bei der Verbauung von<br />
Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke, die Bauten so zu gestalten, das sie sich dem<br />
Erscheinungsbilds des betreffenden Ortsteiles einfügen; dasselbe gilt für Zu- und Umbauten von<br />
Gebäuden die nicht gem. §3 Abs. 1 Ortsbildgesetz zu erhalten sind.<br />
(2) Die bei Neu-, Zu- oder Umbauten entstehenden Baukörper dürfen im Ausmaß (Länge, Breite, Höhe),<br />
Proportion und Gliederung nicht wesentlich von den bisherigen oder benachbarten Baukörpern<br />
abweichen. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der<br />
Außenmauern klar erkennen zu lassen.<br />
(3) Soll nach dem Abbruch mehrerer benachbarter Gebäude, ein Neubau treten, so ist die Gestaltung der<br />
Fassaden so vorzunehmen, dass keine einheitliche Front entsteht, sondern die Fronten entsprechend der<br />
vorherigen Aufteilung wieder in mehrere, deutlich voneinander abgesetzte Einzelfassaden gegliedert<br />
werden; es sei denn, eine einheitliche Front fügt sich harmonischer in das Erscheinungsbild des Ortsteiles,<br />
bzw. in das Ortsbild gesamtheitlich ein.<br />
2. Abschnitt<br />
Gestalterische Bestimmungen (gelten unbeschadet von denkmalpflegerischen Maßnahmen)<br />
§6 Baukörper, Bauvolumen, Gebäudehöhe<br />
(1) Baukörper haben sich in ihren Ausmaßen und ihren Proportionen an den, im betreffenden Ortsteil<br />
vorgefundenen Maßstäblichkeiten zu orientieren. Leichte Abweichungen von Traufhöhen und<br />
Dachneigungen sind dabei zulässig.<br />
(2) Baukörper sind vorhandenen Gliederungen von bestehenden Ortsteilen, bzw. dem Ortsbild<br />
einzufügen. Die Maßstäblichkeit der Umgebung darf dabei nicht gestört werden.<br />
§7 Fassaden, Färbelungen, thermische Sanierungen, Balkone, Vorbauten<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 11 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
(1) Fassaden haben sich durch Ausmaß, Maßstäblichkeit, Gestaltung, Material und Farbgebung in das<br />
Ortsbild einzuordnen. Historische Bausubstanz bzw. Fassaden sind grundsätzlich in ihrem überlieferten<br />
Erscheinungsbild zu erhalten. Je nach Maßgabe der Bedeutung für das Ortsbild ist anzustreben, die<br />
Fassade auf das historische Erscheinungsbild zurückzuführen.<br />
(2) Bestehende Fassadengliederungen, wie Sockel, Säulen, Pilaster, Putzfaschen, Türen und Fenster,<br />
Stukkaturarbeiten, Gesimse und dergleichen, sind zu erhalten, fachgerecht zu restaurieren oder zu<br />
ergänzen.<br />
(3) Neugestaltete Fassaden haben sich in das Ortsbild einzufügen. Bei Umbauten darf das ursprüngliche<br />
Verhältnis zwischen Mauer und Fensterflächen nicht grundlegend verändert werden, es sei denn, die<br />
Maßnahmen dienen der Behebung einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und die Fassade fügt<br />
sich besser in das Ortsbild ein.<br />
(4) Freiliegende Giebelwände, auch in geschlossener Verbauung, sind in einheitlicher Oberfläche und<br />
Farbe mit den Hauptfassaden zu gestalten. Abweichende Lösungen sind möglich, wenn sich solche besser<br />
in das Ortsbild einfügen. Fassaden sind farblich so zu gestalten, dass sie in der jeweiligen<br />
Ensemblewirkung nicht nachteilig in Erscheinung treten. Nebeneinander liegende Fassaden von<br />
Gebäuden sind farblich voneinander zu trennen bzw. verschieden auszuführen. Bei Färbelungen sind nach<br />
Maßgabe der baulichen Qualität und des Alters von Bestandsobjekten entsprechende Materialien und<br />
Techniken anzuwenden. Glänzende, reflektierende oder grelle Farben sind nicht zulässig.<br />
(5) Form, Materialität und Farbe von sonstigen Bauteilen wie Regenrinnen, Ablaufrohre, sekundäre<br />
Architekturzierglieder etc. haben sich in Materialität, Farbe und Oberfläche dem Fassadenbild<br />
einzufügen.<br />
(6) Natursteinsockel, Natursteinmauerwerk und Natursteinbauteile sind grundsätzlich zu erhalten.<br />
Beschädigungen an solchen sind fachgerecht zu sanieren. Das Verputzen oder Verkleiden von<br />
bestehenden Natursteinsockeln und Natursteinbauteilen (Steingewände, etc.) ist nicht zulässig.<br />
(7) Färbelungen und Anstriche von Fenstern und Fensterbalken sind mit den Färbelungen mit den<br />
jeweiligen Fassaden abzustimmen.<br />
(8) Thermische Verbesserungen bzw. Sanierungen an Gebäuden sind je nach Maßgabe ihrer historischen<br />
Bedeutung zulässig, wenn sie sich nicht negativ auf das Ortsbild oder die Erscheinung des Gebäudes<br />
auswirken.<br />
(9) Auf den der Straße, bzw. den Plätzen zugewandten Fassaden im Bereich der Grazer Strasse und der<br />
Platzfolge Hauptplatz, Nikolaiplatz und Griesplatz, ist das Anbringen von Balkonen bzw. erhöhten<br />
Terrassenkonstruktionen im Erdgeschoß und den Obergeschoßen nicht zulässig.<br />
(10) Markisen sind nur in Ausnahmefällen, bei Schaufenstern von Geschäften im Erdgeschoss zulässig,<br />
wenn eine Beeinträchtigung durch Besonnung gegeben ist. Markisen dürfen das Erscheinungsbild der<br />
Fassaden nicht stören und sind vorzugsweise als Einzelmarkisen herzustellen.<br />
(11) die Stoffe der Markisen sind einfärbig und in Abstimmung mit den Färbelungen der Fassaden<br />
auszuführen. Gemusterte oder gestreifte Markisenstoffe, Bordüren mit gewellter oder gezahnter<br />
Ausführung sowie die Verwendung von grellen Farben oder Leuchtfarben sind für Markisen nicht<br />
zulässig.<br />
§8 Fenster, Fensterbalken, Dachflächenfenster<br />
(1) Historische Fenster und Fensterbalken sind je nach Maßgabe für das jeweilige Gebäude und das<br />
Ortsbild grundsätzlich zu erhalten. Reparaturen und Erneuerungen an dieses Fenstern sind fachgerecht<br />
durchzuführen, wobei auf die Material- und Konstruktionsgerechtigkeit des jeweiligen Fenstertyps zu<br />
achten ist.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 12 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
(2) Erneuerungen von Fenster, Fensterläden, gegebenenfalls auch von Rollläden, haben sich an der für<br />
das Ortsbild bzw. der für das jeweilige Gebäude charakteristischen Form und Konstruktion zu<br />
orientieren. Die Konstruktionen sollen grundsätzlich aus Holz hergestellt werden. Es sind jedoch im<br />
Einzelfall auch Kunststofffenster möglich, wenn gewährleistet ist, dass das Erscheinungsbild in Maßen<br />
und Proportionen sowie Feingliedrigkeit einem Holzfenster gleichzuhalten ist. Die Ausbildung von<br />
Sprossen und Fensterteilungen sind am ursprünglichen Bestand zu orientieren, wenn nicht eine neue<br />
Teilung besser dem Ortsbild bzw. dem jeweiligen Gebäude entspricht.<br />
§9 Schaufenster, Portale, Türen und Tore, Balkone, Vorbauten<br />
(1) Schaufenster, Portale, Türen und Tore sowie sonstige vergleichbare Bauteile sind nach Maßgabe ihrer<br />
Schutzwürdigkeit grundsätzlich zu erhalten, es sei denn, eine Veränderung dient der Behebung einer<br />
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und fügt sich besser in das Ortsbild bzw. dem jeweiligen<br />
Gebäude ein.<br />
(2) Bei Zu- und Umbauten müssen Öffnungen für Schaufenster, Portale, Türen und Tore sowie sonstige<br />
vergleichbare Elemente die tragenden Funktionen des Außenmauerwerks klar erkennbar lassen.<br />
(3) Historisch bedeutende Bauelemente wie Haustore, Türdrücker, Beschläge etc. sind nach Maßgabe<br />
ihrer Schutzwürdigkeit zu erhalten.<br />
(4) Bei der Erneuerung von Türen und Toren, ist auf die für das jeweilige Gebäude charakteristischen<br />
Formen, bzw. das Ortsbild Rücksicht zu nehmen.<br />
(5) Sonstige Fassadenelemente wie Briefkästen, Torsprechanlagen, Namensschilder und dergleichen sind<br />
in das Fassadenbild einzufügen und dürfen nicht störend in Erscheinung treten.<br />
§10 Dächer, Dachgauben, Dachflächenfenster<br />
(1) Dächer sind in ihrer für das Ortsbild und das jeweilige Gebäude charakteristischen Form zu erhalten<br />
bzw. zu erneuern. Andere Dachformen sind in den Hofbereichen, den Wirtschaftsgebäuden auf den<br />
Streifenfluren und in den dörfischen Randzonen der Ortsbildzone zulässig, wenn sie sich in Proportion,<br />
Höhenentwicklung, Materialwahl und Farbgebung nicht störend auf die jeweilige Ensemblewirkung<br />
auswirken und in das Ortsbild einfügen.<br />
(2) Dacheinschnitte bzw. Dachterrassen sind in der Platzfolge Hauptplatz, Nikolaiplatz und Griesplatz<br />
bzw. in deren platzzugewandten Dachflächen, nicht zulässig.<br />
(3) Dachlüfter, Verblechungen und Spenglerarbeiten sind kleinvolumig zu halten und möglichst auf den<br />
platzabgewandten Dachflächen anzuordnen, sie dürfen sich nicht störend auf das Erscheinungsbild des<br />
Gebäudes und das Ortsbild auswirken.<br />
(4) Im Bereich der Platzfolge Hauptplatz, Nikolaiplatz, Griesplatz und Grazer Straße sind die<br />
Dachflächen grundsätzlich von Aufbauten, Gauben und dergleichen, freizuhalten. Zur Belichtung von<br />
Dachausbauten sind vorzugsweise Dachflächenfenster einzubauen. Im Bereich der den Plätzen<br />
zugewandten Dachflächen sind Gauben nur als Einzelgauben, vorzugsweise in transparenter Ausführung<br />
in Ausnahmefällen zulässig, wenn durch ihre Gestaltung eine Einfügung in das Ortsbild möglich<br />
erscheint.<br />
(5) Die in der Ortsbildzone vorherrschenden, mit Tondachziegeln ausgeführten Dachdeckungen sind zu<br />
erhalten, bzw. fachgerecht auszustecken. Kleine Reparaturen von Dachdeckungen anderer Materialien<br />
sind zulässig. Bei Neueindeckungen sind nach Möglichkeit rote, unglasierte Tondachziegel zu<br />
verwenden. Andere Materialen sind dann zulässig, wenn sie in Form, Farbe und Erscheinungsbild einer<br />
Deckung mit roten Tondachziegeln sehr nahekommen, bzw. gleichzuhalten sind. Unzulässig ist jedenfalls<br />
die Verwendung von reflektierenden oder glänzenden Dachdeckungen, sowie im Bereich der Platzfolge<br />
Hauptplatz, Nikolaiplatz, Griesplatz und Grazer Straße die Verwendung von durchgehenden<br />
Blechdachdeckungen. Das betrifft in diesen Bereichen in besonderer Weise die den Platzseiten<br />
zugewandten Dachseiten, bzw. alle von den Straßen aus einsehbaren Dachflächen.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 13 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
§11 Schilder, Werbungen, Aufschriften, Zeichen<br />
(1) Sämtliche Schilder, Aufschriften, Werbe- und Firmenzeichen sowie Reklamen, müssen sich in das<br />
Ortsbild einfügen bzw. auf das jeweilige Gebäude und dessen Erscheinungsform sowie das jeweilige<br />
Ensemble abgestimmt sein. Großformatige Werbungen jeglicher Art auf Fassaden oder Dächern sind<br />
nicht zulässig.<br />
(2) Oberhalb horizontaler Gesimse über dem Erdgeschoss sind Aufschriften, Werbe- und Firmenzeichen<br />
unzulässig. Es sei denn eine solche Anordnung stellt den Ausnahmefall einer Verbesserung im Sinne des<br />
Ortsbild und des jeweiligen Gebäudes dar. Auf Ziergliedern jedweder Art sind Aufschriften, Werbe- und<br />
Firmenzeichen und dergleichen nicht zulässig.<br />
(3) Ausleger sind als Metallkonstruktionen mit unbeleuchteten Schildern zulässig, die Beleuchtung durch<br />
nicht vordringliches Anstrahlen ist zulässig. Beleuchtete Ausleger sind nicht zulässig, ausgenommen<br />
bundesweit einheitlich gestaltete Ausleger mit öffentlicher Funktion (z.B. Bankomat, Trafik, Behörden<br />
etc.)<br />
(4) Leuchtschriften in Einzelbuchstaben die in der Größe auf das jeweilige Gebäude und das Ortsbild<br />
abgestimmt sind, sind zulässig, wenn sie auf ein in diesem Gebäude angesiedeltes Unternehmen abstellen.<br />
Unzulässig sind jedenfalls Leuchtschriften, intermittierende Lichtreklame, Drehlichter oder großvolumige<br />
Leuchtkästen.<br />
(5) Das Aufstellen von Werbe- und Ankündigungstafeln vor den Gebäuden auf Gehsteigen oder im<br />
Platzbereich ist nicht zulässig. Sofern keine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten ist, ist jedoch<br />
eine vorübergehende, zeitlich einzugrenzende Aufstellung für Werbung und Ankündigung in<br />
Ausnahmefällen zulässig.<br />
(6) Sonstige Beleuchtungskörper an Gebäuden sind in ihrer Größe, Form und Funktion mit dem<br />
jeweiligen Gebäude abzustimmen und haben sich in das Ortsbild einzufügen<br />
§12 Solarkollektoren, Satellitenempfangsanlagen, Antennen<br />
(1) Auf Fassaden und Dachflächen der Ortsbildschutzzone, die entlang des Verlaufs von öffentlichen<br />
Verkehrsflächen eingesehen werden können, sind Solarkollektoren oder Fotovoltaikanlagen, sowie außen<br />
angebrachte Antennen, Funkmasten, Parabolspiegel und der gleichen nicht zulässig.<br />
(2) Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen, Antennen, Funkmasten, Parabolspiegel und der gleichen<br />
sind in den Höfen, den Streifenfluren oder nicht nach Punkt (1) zu beurteilenden Fassaden und<br />
Dachflächen in möglichst dachflächenbündiger Ausführung zulässig, wenn sie sich nicht störend auf das<br />
Ortsbild auswirken und der Schutzzweck des Ortsbildgesetzes nicht verletzt wird.<br />
3. Abschnitt<br />
Sonstige gestalterische Bestimmungen<br />
§13 Öffentlicher und privater Grünraum und Park, Plätze und Verkehrsflächen<br />
(1) Die in den Streifenfluren und dörfischen Bereichen der Schutzzone vorhandenen Grünzonen des<br />
privaten Bereichs (private Parkanlagen), sind zu erhalten. Dies gilt in besonderer Weise für Grünflächen<br />
die Im Süden der Schutzzone an die Murauen und im Norden an die Stadterweiterungen hinter dem<br />
Kirchgrabenbach angrenzen.<br />
(2) Veränderungen bestehender Grünflächen, öffentlicher, privater Parkanlagen sowie vergleichbarer<br />
Anlagen, sind nur dann im Ausnahmefall zulässig, wenn sie der Behebung einer Beeinträchtigung des<br />
Erscheinungsbildes dienen und der Schutzzweck im Sinne des Ortsbildgesetzes nicht verletzt wird.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 14 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
(3) Bestehende Oberflächengestaltungen mit Granitwürfelpflaster, Natursteinplatten oder Nockenpflaster<br />
sind nach Maßgabe ihrer historischen Bedeutung zu erhalten und nach Möglichkeit zu erhalten bzw.<br />
fachgerecht instand zu setzen.<br />
(4) Die Oberflächengestaltung von Straßen, Gehsteigen und Plätzen ist nach Maßgabe ihrer Funktion und<br />
ihrer Bedeutung für das Ortsbild mit herkömmlichen Verlegungsarten und natürlichen Baustoffen<br />
vorzunehmen. Die Verwendung von Bitumendeckung soll auf Gehsteige und Verkehrsflächen beschränkt<br />
werden.<br />
(5) Das vorübergehende, zeitlich einzugrenzende Aufstellen von Behältnissen für angebotene Ware, von<br />
Gefäßen für Pflanzen zur Vorstellung des Geschäftszweckes oder die Aufstellung von Sitzgärten eines<br />
Gastronomiebetriebes auf Gehsteigen und Plätzen ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung des<br />
Ortsbildes zu erwarten ist und dadurch der Schutzzweck des Ortsbildgesetzes nicht verletzt wird.<br />
§14 Sonderbauten, Beleuchtungen im öffentlichen Raum<br />
(1) Sonderbauten und Beleuchtungen wie Brücken samt Geländer, Ufermauern, Stützmauern, historische<br />
Beleuchtungskörper sind nach Maßgabe ihrer Schutzwürdigkeit und Bedeutung für das Ortsbild zu<br />
erhalten.<br />
(2) Bei Neuerrichtung von Bauwerken im Sinne des Punkt (1) müssen sich diese in Konstruktion,<br />
Struktur und Maßstäblichkeit in das Ortsbild einfügen.<br />
(3) Das Überdecken, Abdecken oder Verrohren von Bach- oder Flussläufen bzw. Gewässern ist nicht<br />
zulässig.<br />
§15 Zäune, Mauern, Einfriedungen<br />
(1) Historische Zäune, Mauern und Einfriedungen sind je nach Maßgabe ihrer historischen Bedeutung für<br />
das Ortsbild zu erhalten.<br />
(2) Einfriedungen dürfen als Holzzäune, Metallzäune oder als Mauern in Naturstein oder verputzten<br />
Ziegelmauerwerk, oder als lebende Zäune hergestellt werden.<br />
(3) Unverputzte Wände aus Beton, oder Betonfertigteil, industriell gefertigte Fertigzäune aus Holz oder<br />
Metall, sind nicht zulässig.<br />
(4) Lebende Zäune dürfen nur mit heimischen, standortgerechten Gehölzen ausgeführt werden. Lebende<br />
Zäune und Hecken aus gestutzten Nadelhölzern, bzw. Koniferen sind nicht zulässig.<br />
4. Abschnitt<br />
§16 Straf-, Verfahrensbestimmungen<br />
(1) Für die Beurteilung baulicher Maßnahmen sind ungeachtet der Anforderungen nach dem<br />
Steiermärkischen Baugesetz für baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und baubewilligungsfreie<br />
Maßnahmen, Unterlagen , bzw. Darstellungen vorzulegen, die für die Beurteilung, bzw. für die<br />
Detailbeurteilung ausreichend sind. Geeignete Formen der Unterlagen sind: Pläne, Baubeschreibungen<br />
sowie Fotodokumentationen, Farbkarten etc. Reichen Unterlagen die nach dem Stmk. BauG. Für o.a.<br />
Maßnahmen gefordert werden zur Beurteilung nicht aus, können weitere Unterlagen zur Klärung<br />
angefordert werden.<br />
§17 Strafbestimmungen<br />
(1) Werden Maßnahmen ohne die nach dem Ortsbildgesetz bzw. nach dem Ortsbildkonzept erforderlichen<br />
Bewilligungen vorgenommen, so ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen und gegebenenfalls die<br />
Beseitigung und Wiederherstellung durch Bescheid und Fristsetzung aufzutragen.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 15 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
(2) Für die Strafbestimmungen gelten die Bestimmungen des Stmk. Ortsbildgesetzes in der geltenden<br />
Fassung.<br />
(3) Die Entrichtung einer Strafe enthebt nicht von der durch Bescheid aufgetragenen Verpflichtung der<br />
Wiederherstellung oder der Beseitigung vorschriftswidrig gesetzter Maßnahmen.<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, das vorliegende Ortsbildkonzept<br />
anzunehmen und zu beschließen. Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
8. Wohnungssanierungen; Darlehensvergabe<br />
Für die Sanierung der Wohnungen H.-G.-Stürgkh-Straße 14, Tür 5 und Tür 10 sowie<br />
K.-Puntigam-Straße 35, Tür 5 und Tür 13 sind für die Finanzierung Darlehen<br />
aufzunehmen. Von Seiten des Landes Steiermark gibt es dafür einen Zuschuss zu den<br />
Annuitäten in der Höhe von 15 %.<br />
Es wurden Angebote bei allen in <strong>Mureck</strong> vorhandenen Banken eingeholt. Lediglich von<br />
der BAWAG PSK wurde kein Angebot abgegeben.<br />
Als Bestbieter geht die Volksbank <strong>Mureck</strong> mit den Konditionen Euribor + 1,71 %<br />
Aufschlag hervor.<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt somit den Antrag, folgende Darlehen bei der Volksbank<br />
<strong>Mureck</strong> aufzunehmen:<br />
Wohnungssanierung H.-G.-Stürgkh-Straße 14/5 € 11.160,-<br />
Wohnungssanierung H.-G.-Stürgkh-Straße 16/10 € 12.530,-<br />
Wohnungssanierung K.-Puntigam-Straße 35/5 € 11.810,-<br />
Wohnungssanierung K.-Puntigam-Straße 35/13 € 11.620,-<br />
Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
9. Tourismusverband <strong>Mureck</strong>; Mietkosten 2014<br />
Mit Schreiben vom 13.11.2013 ersucht der Tourismusverband <strong>Mureck</strong> wiederum für<br />
das kommende Jahr 2014 um einen Nachlass der monatlichen Miete in der Höhe von €<br />
447,36, wertgesichert nach Verbraucherpreisindex, im Ausmaß von 50 %. Mit<br />
Beschluss des Gemeinderates vom 27.11.2012 wurde dies für das Jahr 2013 gewährt.<br />
Nachdem der Tourismusverband über ein sehr kleines Budget verfügt, ist der Nachlass<br />
der Mietkosten von äußerster wirtschaftlicher Bedeutung für den Tourismusverband<br />
<strong>Mureck</strong>.<br />
Bürgermeisterin Sudy stellt den Antrag, dem Tourismusverband <strong>Mureck</strong> für das Jahr<br />
2014 einen Nachlass der Monatsmiete von 50 % zu gewähren. Der Antrag wird<br />
einstimmig angenommen.<br />
10. Abgabenangelegenheiten<br />
Dieser Tagesordnungspunkt wird in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung<br />
behandelt.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)
Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 16 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
11. Wohnungsvergaben<br />
Dieser Tagesordnungspunkt wird in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung<br />
behandelt.<br />
12. Allfälliges<br />
a) Prüfungsausschusssitzung<br />
GR Ing. Gepp teilt mit, dass am 18.12.2013 eine Sitzung des Prüfungsausschusses<br />
stattfinden wird.<br />
Ende der Sitzung: 22:50 Uhr<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
_____________________<br />
(Ing. Manfred Gepp)<br />
_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />
(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)