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iederschrift - Mureck

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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 14 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />

(3) Bestehende Oberflächengestaltungen mit Granitwürfelpflaster, Natursteinplatten oder Nockenpflaster<br />

sind nach Maßgabe ihrer historischen Bedeutung zu erhalten und nach Möglichkeit zu erhalten bzw.<br />

fachgerecht instand zu setzen.<br />

(4) Die Oberflächengestaltung von Straßen, Gehsteigen und Plätzen ist nach Maßgabe ihrer Funktion und<br />

ihrer Bedeutung für das Ortsbild mit herkömmlichen Verlegungsarten und natürlichen Baustoffen<br />

vorzunehmen. Die Verwendung von Bitumendeckung soll auf Gehsteige und Verkehrsflächen beschränkt<br />

werden.<br />

(5) Das vorübergehende, zeitlich einzugrenzende Aufstellen von Behältnissen für angebotene Ware, von<br />

Gefäßen für Pflanzen zur Vorstellung des Geschäftszweckes oder die Aufstellung von Sitzgärten eines<br />

Gastronomiebetriebes auf Gehsteigen und Plätzen ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung des<br />

Ortsbildes zu erwarten ist und dadurch der Schutzzweck des Ortsbildgesetzes nicht verletzt wird.<br />

§14 Sonderbauten, Beleuchtungen im öffentlichen Raum<br />

(1) Sonderbauten und Beleuchtungen wie Brücken samt Geländer, Ufermauern, Stützmauern, historische<br />

Beleuchtungskörper sind nach Maßgabe ihrer Schutzwürdigkeit und Bedeutung für das Ortsbild zu<br />

erhalten.<br />

(2) Bei Neuerrichtung von Bauwerken im Sinne des Punkt (1) müssen sich diese in Konstruktion,<br />

Struktur und Maßstäblichkeit in das Ortsbild einfügen.<br />

(3) Das Überdecken, Abdecken oder Verrohren von Bach- oder Flussläufen bzw. Gewässern ist nicht<br />

zulässig.<br />

§15 Zäune, Mauern, Einfriedungen<br />

(1) Historische Zäune, Mauern und Einfriedungen sind je nach Maßgabe ihrer historischen Bedeutung für<br />

das Ortsbild zu erhalten.<br />

(2) Einfriedungen dürfen als Holzzäune, Metallzäune oder als Mauern in Naturstein oder verputzten<br />

Ziegelmauerwerk, oder als lebende Zäune hergestellt werden.<br />

(3) Unverputzte Wände aus Beton, oder Betonfertigteil, industriell gefertigte Fertigzäune aus Holz oder<br />

Metall, sind nicht zulässig.<br />

(4) Lebende Zäune dürfen nur mit heimischen, standortgerechten Gehölzen ausgeführt werden. Lebende<br />

Zäune und Hecken aus gestutzten Nadelhölzern, bzw. Koniferen sind nicht zulässig.<br />

4. Abschnitt<br />

§16 Straf-, Verfahrensbestimmungen<br />

(1) Für die Beurteilung baulicher Maßnahmen sind ungeachtet der Anforderungen nach dem<br />

Steiermärkischen Baugesetz für baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und baubewilligungsfreie<br />

Maßnahmen, Unterlagen , bzw. Darstellungen vorzulegen, die für die Beurteilung, bzw. für die<br />

Detailbeurteilung ausreichend sind. Geeignete Formen der Unterlagen sind: Pläne, Baubeschreibungen<br />

sowie Fotodokumentationen, Farbkarten etc. Reichen Unterlagen die nach dem Stmk. BauG. Für o.a.<br />

Maßnahmen gefordert werden zur Beurteilung nicht aus, können weitere Unterlagen zur Klärung<br />

angefordert werden.<br />

§17 Strafbestimmungen<br />

(1) Werden Maßnahmen ohne die nach dem Ortsbildgesetz bzw. nach dem Ortsbildkonzept erforderlichen<br />

Bewilligungen vorgenommen, so ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen und gegebenenfalls die<br />

Beseitigung und Wiederherstellung durch Bescheid und Fristsetzung aufzutragen.<br />

Die Bürgermeisterin:<br />

Die Schriftführer:<br />

_____________________<br />

(Ing. Manfred Gepp)<br />

_____________ ___________________ ________________ _____________________<br />

(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)

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