iederschrift - Mureck
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Stadtgemeinde <strong>Mureck</strong> 14 Gemeinderatssitzung 12/2013<br />
(3) Bestehende Oberflächengestaltungen mit Granitwürfelpflaster, Natursteinplatten oder Nockenpflaster<br />
sind nach Maßgabe ihrer historischen Bedeutung zu erhalten und nach Möglichkeit zu erhalten bzw.<br />
fachgerecht instand zu setzen.<br />
(4) Die Oberflächengestaltung von Straßen, Gehsteigen und Plätzen ist nach Maßgabe ihrer Funktion und<br />
ihrer Bedeutung für das Ortsbild mit herkömmlichen Verlegungsarten und natürlichen Baustoffen<br />
vorzunehmen. Die Verwendung von Bitumendeckung soll auf Gehsteige und Verkehrsflächen beschränkt<br />
werden.<br />
(5) Das vorübergehende, zeitlich einzugrenzende Aufstellen von Behältnissen für angebotene Ware, von<br />
Gefäßen für Pflanzen zur Vorstellung des Geschäftszweckes oder die Aufstellung von Sitzgärten eines<br />
Gastronomiebetriebes auf Gehsteigen und Plätzen ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung des<br />
Ortsbildes zu erwarten ist und dadurch der Schutzzweck des Ortsbildgesetzes nicht verletzt wird.<br />
§14 Sonderbauten, Beleuchtungen im öffentlichen Raum<br />
(1) Sonderbauten und Beleuchtungen wie Brücken samt Geländer, Ufermauern, Stützmauern, historische<br />
Beleuchtungskörper sind nach Maßgabe ihrer Schutzwürdigkeit und Bedeutung für das Ortsbild zu<br />
erhalten.<br />
(2) Bei Neuerrichtung von Bauwerken im Sinne des Punkt (1) müssen sich diese in Konstruktion,<br />
Struktur und Maßstäblichkeit in das Ortsbild einfügen.<br />
(3) Das Überdecken, Abdecken oder Verrohren von Bach- oder Flussläufen bzw. Gewässern ist nicht<br />
zulässig.<br />
§15 Zäune, Mauern, Einfriedungen<br />
(1) Historische Zäune, Mauern und Einfriedungen sind je nach Maßgabe ihrer historischen Bedeutung für<br />
das Ortsbild zu erhalten.<br />
(2) Einfriedungen dürfen als Holzzäune, Metallzäune oder als Mauern in Naturstein oder verputzten<br />
Ziegelmauerwerk, oder als lebende Zäune hergestellt werden.<br />
(3) Unverputzte Wände aus Beton, oder Betonfertigteil, industriell gefertigte Fertigzäune aus Holz oder<br />
Metall, sind nicht zulässig.<br />
(4) Lebende Zäune dürfen nur mit heimischen, standortgerechten Gehölzen ausgeführt werden. Lebende<br />
Zäune und Hecken aus gestutzten Nadelhölzern, bzw. Koniferen sind nicht zulässig.<br />
4. Abschnitt<br />
§16 Straf-, Verfahrensbestimmungen<br />
(1) Für die Beurteilung baulicher Maßnahmen sind ungeachtet der Anforderungen nach dem<br />
Steiermärkischen Baugesetz für baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und baubewilligungsfreie<br />
Maßnahmen, Unterlagen , bzw. Darstellungen vorzulegen, die für die Beurteilung, bzw. für die<br />
Detailbeurteilung ausreichend sind. Geeignete Formen der Unterlagen sind: Pläne, Baubeschreibungen<br />
sowie Fotodokumentationen, Farbkarten etc. Reichen Unterlagen die nach dem Stmk. BauG. Für o.a.<br />
Maßnahmen gefordert werden zur Beurteilung nicht aus, können weitere Unterlagen zur Klärung<br />
angefordert werden.<br />
§17 Strafbestimmungen<br />
(1) Werden Maßnahmen ohne die nach dem Ortsbildgesetz bzw. nach dem Ortsbildkonzept erforderlichen<br />
Bewilligungen vorgenommen, so ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen und gegebenenfalls die<br />
Beseitigung und Wiederherstellung durch Bescheid und Fristsetzung aufzutragen.<br />
Die Bürgermeisterin:<br />
Die Schriftführer:<br />
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(Ing. Manfred Gepp)<br />
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(Waltraud Sudy) (Prof. Mag. Walter Rehorska) (Ernst Walisch) (Mag. a Maria Elisabeth Breuss)