Inhaltsverzeichnis Anlage 1: 16. BImSchV - O-sp.de
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Planfeststellung<br />
Grundhafter Ausbau <strong>de</strong>r A 12 Unterlage 11.1<br />
Km 1+142 – km 17+425 Seite 2<br />
1 Einleitung<br />
Die A 12 soll im Abschnitt zwischen <strong>de</strong>m AD Spreeau und <strong>de</strong>r AS Fürstenwal<strong>de</strong> grundhaft<br />
erneuert wer<strong>de</strong>n.<br />
Die grundhafte Erneuerung beinhaltet <strong>de</strong>n Anbau von Standstreifen. Der Anbau zusätzlicher<br />
durchgehen<strong>de</strong>r Fahrstreifen erfolgt nicht.<br />
Eine Begründung für die Baumaßnahme sowie die straßenbauliche Beschreibung ist in <strong>de</strong>r<br />
Unterlage 1 (Erläuterungsbericht) enthalten.<br />
Der zu untersuchen<strong>de</strong> Abschnitt beginnt bei Betr.-km 1+142 und en<strong>de</strong>t bei Betr.-km 17+425.<br />
Der Untersuchungsbereich beinhaltet die bei<strong>de</strong>n Anschlussstellen Storkow und Frie<strong>de</strong>rsdorf.<br />
Die schalltechnische Untersuchung erfolgt für die trassennahen Ortschaften Friedrichshof<br />
(Gemein<strong>de</strong> Dannenreich), Neu Waltersdorf und Briesenluch (bei<strong>de</strong> Gemein<strong>de</strong><br />
Markgrafpieske) sowie für das Forsthaus Briesenluch auf <strong>de</strong>r südlichen Seite <strong>de</strong>r A 12 nach<br />
<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>simmissionsschutzgesetz (BImSchG) und <strong>de</strong>r Verkehrslärmschutzverordnung<br />
(<strong>16.</strong> <strong>BImSchV</strong>).<br />
Der Anbau <strong>de</strong>s Standstreifens stellt einen erheblichen baulichen Eingriff dar. Im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
vorliegen<strong>de</strong>n schalltechnischen Untersuchung ist zu prüfen, ob es sich bei <strong>de</strong>r<br />
Baumaßnahme um eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung im Sinne <strong>de</strong>r <strong>16.</strong> <strong>BImSchV</strong> han<strong>de</strong>lt und<br />
Maßnahmen <strong>de</strong>r Lärmvorsorge zu treffen sind.<br />
Eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung liegt vor, wenn <strong>de</strong>r bisherige vorhan<strong>de</strong>ne Beurteilung<strong>sp</strong>egel am<br />
jeweiligen Immissionsort durch <strong>de</strong>n erheblichen baulichen Eingriff<br />
- um mind. 3 dB(A) erhöht wird<br />
- auf mind. 70 dB(A)/tags o<strong>de</strong>r mind. 60 dB(A)/nachts erhöht wird<br />
- von mind. 70 dB(A)/tags o<strong>de</strong>r mind. 60dB(A)/nachts weiter erhöht wird<br />
(ausgenommen Gewerbegebiete).<br />
2 Rechtliche Grundlagen<br />
Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen beim Bau o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r wesentlichen Än<strong>de</strong>rung von Straßen sind die §§ 41 und 42 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-<br />
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15.03.1974 in <strong>de</strong>r Fassung vom 26.09.2002,<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt am 23. Oktober 2007, in Verbindung mit <strong>de</strong>r gemäß § 43 BImSchG<br />
erlassenen „Sechzehnten Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-<br />
Immissionsschutzgesetzes“ (Verkehrslärmschutzverordnung – <strong>16.</strong> <strong>BImSchV</strong>) vom 12. Juni<br />
1990.<br />
Nach § 41 (1) BImSchG muss beim Bau o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r wesentlichen Än<strong>de</strong>rung einer öffentlichen<br />
Straße sichergestellt wer<strong>de</strong>n, dass durch Verkehrsgeräusche keine schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen hervorgerufen wer<strong>de</strong>n können, die nach <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik