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Inhaltsverzeichnis Anlage 1: 16. BImSchV - O-sp.de

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Planfeststellung<br />

Grundhafter Ausbau <strong>de</strong>r A 12 Unterlage 11.1<br />

Km 1+142 – km 17+425 Seite 2<br />

1 Einleitung<br />

Die A 12 soll im Abschnitt zwischen <strong>de</strong>m AD Spreeau und <strong>de</strong>r AS Fürstenwal<strong>de</strong> grundhaft<br />

erneuert wer<strong>de</strong>n.<br />

Die grundhafte Erneuerung beinhaltet <strong>de</strong>n Anbau von Standstreifen. Der Anbau zusätzlicher<br />

durchgehen<strong>de</strong>r Fahrstreifen erfolgt nicht.<br />

Eine Begründung für die Baumaßnahme sowie die straßenbauliche Beschreibung ist in <strong>de</strong>r<br />

Unterlage 1 (Erläuterungsbericht) enthalten.<br />

Der zu untersuchen<strong>de</strong> Abschnitt beginnt bei Betr.-km 1+142 und en<strong>de</strong>t bei Betr.-km 17+425.<br />

Der Untersuchungsbereich beinhaltet die bei<strong>de</strong>n Anschlussstellen Storkow und Frie<strong>de</strong>rsdorf.<br />

Die schalltechnische Untersuchung erfolgt für die trassennahen Ortschaften Friedrichshof<br />

(Gemein<strong>de</strong> Dannenreich), Neu Waltersdorf und Briesenluch (bei<strong>de</strong> Gemein<strong>de</strong><br />

Markgrafpieske) sowie für das Forsthaus Briesenluch auf <strong>de</strong>r südlichen Seite <strong>de</strong>r A 12 nach<br />

<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>simmissionsschutzgesetz (BImSchG) und <strong>de</strong>r Verkehrslärmschutzverordnung<br />

(<strong>16.</strong> <strong>BImSchV</strong>).<br />

Der Anbau <strong>de</strong>s Standstreifens stellt einen erheblichen baulichen Eingriff dar. Im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

vorliegen<strong>de</strong>n schalltechnischen Untersuchung ist zu prüfen, ob es sich bei <strong>de</strong>r<br />

Baumaßnahme um eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung im Sinne <strong>de</strong>r <strong>16.</strong> <strong>BImSchV</strong> han<strong>de</strong>lt und<br />

Maßnahmen <strong>de</strong>r Lärmvorsorge zu treffen sind.<br />

Eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung liegt vor, wenn <strong>de</strong>r bisherige vorhan<strong>de</strong>ne Beurteilung<strong>sp</strong>egel am<br />

jeweiligen Immissionsort durch <strong>de</strong>n erheblichen baulichen Eingriff<br />

- um mind. 3 dB(A) erhöht wird<br />

- auf mind. 70 dB(A)/tags o<strong>de</strong>r mind. 60 dB(A)/nachts erhöht wird<br />

- von mind. 70 dB(A)/tags o<strong>de</strong>r mind. 60dB(A)/nachts weiter erhöht wird<br />

(ausgenommen Gewerbegebiete).<br />

2 Rechtliche Grundlagen<br />

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen beim Bau o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r wesentlichen Än<strong>de</strong>rung von Straßen sind die §§ 41 und 42 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-<br />

Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15.03.1974 in <strong>de</strong>r Fassung vom 26.09.2002,<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt am 23. Oktober 2007, in Verbindung mit <strong>de</strong>r gemäß § 43 BImSchG<br />

erlassenen „Sechzehnten Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-<br />

Immissionsschutzgesetzes“ (Verkehrslärmschutzverordnung – <strong>16.</strong> <strong>BImSchV</strong>) vom 12. Juni<br />

1990.<br />

Nach § 41 (1) BImSchG muss beim Bau o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r wesentlichen Än<strong>de</strong>rung einer öffentlichen<br />

Straße sichergestellt wer<strong>de</strong>n, dass durch Verkehrsgeräusche keine schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen hervorgerufen wer<strong>de</strong>n können, die nach <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik

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