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Biomasse- heizanlagen - OÖ Energiesparverband

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Brandschutz<br />

Brandschutztechnische Mindestanforderungen für die Errichtung<br />

und den Betrieb von automatischen Holzfeuerungsanlagen<br />

sind in der „Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz<br />

– Automatische Holzfeuerungsanlagen“ (TRVB H 118)<br />

festgelegt. Vorbehaltlich spezieller Bestimmungen enthält<br />

die TRVB H 118 grundlegende brandschutztechnische Regelungen<br />

zu Brennstofflagerung, Heiz- und Brennstofflagerräumen<br />

und Sicherheitseinrichtungen.<br />

Bautechnische Brandschutzanforderungen an Heiz- und Brennstofflagerräume:<br />

Bauteile Heizraum Brennstofflagerraum<br />

a) alleinstehend b) angrenzend an<br />

brandbeständige<br />

öffnungslose Bauteile<br />

weder a) noch b),<br />

innerhalb eines Gebäudes<br />

a) alleinstehend b) angrenzend an<br />

brandbeständige<br />

öffnungslose Bauteile<br />

weder a) noch<br />

b), innerhalb<br />

eines Gebäudes<br />

Außenwände nicht brennbar nicht brennbar F 90 keine Anforderung keine Anforderung F 90<br />

Wände zu angrenzenden<br />

Räumen<br />

keine Anforderung keine Anforderung F 90 keine Anforderung keine Anforderung F 90<br />

Decke = Dach nicht brennbar nicht brennbar F 90 keine Anforderung keine Anforderung F 90<br />

Decke zu darüberund<br />

darunter<br />

liegenden Räumen<br />

keine Anforderung keine Anforderung F 90 keine Anforderung keine Anforderung F 90<br />

Türen ins Freie nicht brennbar nicht brennbar T 30* keine Anforderung keine Anforderung T 30<br />

Türen zu angrenzenden<br />

Räumen, einschl.<br />

Brennstofflagerraum<br />

Türen zu Räumen<br />

mit erhöhter Brandgefahr,<br />

zu Fluchtwegen<br />

und zu darüberliegenden<br />

Räumen<br />

keine Anforderung T 30 T 30 keine Anforderung T 30 T 30<br />

keine Anforderung<br />

T 90 oder<br />

2 x T 30<br />

Fenster keine Anforderung keine Anforderung<br />

Be- und Entlüftungsöffnungen<br />

in der Außenwand<br />

Lüftungsleitungen,<br />

die durch andere<br />

Räume führen<br />

keine Anforderung keine Anforderung<br />

keine Anforderung<br />

L 90, K 90 (Leitung<br />

oder Klappe)<br />

T 90 oder<br />

2 x T 30<br />

G 30, E 30**,<br />

nicht öffenbar<br />

Gitter nicht brennbar,<br />

ca. 10 mm<br />

Maschenweite<br />

L 90, K 90 (Leitung<br />

oder Klappe)<br />

keine Anforderung<br />

T 90 oder<br />

2 x T 30<br />

keine Anforderung keine Anforderung<br />

keine Anforderung<br />

keine Anforderung<br />

keine Anforderung<br />

L 90, K 90 (Leitung<br />

oder Klappe)<br />

* nur wenn Brandübertragungsgefahr besteht, sonst nicht brennbar; ** nur wenn Brandübertragungsgefahr besteht, sonst keine Anforderung<br />

T 90 oder<br />

2 x T 30<br />

G 30, E 30**,<br />

nicht öffenbar<br />

Gitter nicht brennbar,<br />

ca. 10 mm<br />

Maschenweite<br />

L 90, K 90<br />

(Leitung oder<br />

Klappe)<br />

Weitere Anforderungen an Lager- und Heizräume für nicht-gewerbliche Anlagen finden sich in der Oö. Heizungsanlagen- und<br />

Brennstoffverordnung, wie unter anderem:<br />

• Allgemein gilt für Heiz- und Lagerräume, dass Umfassungsbauteile<br />

(Wände, Decke und Boden) brandbeständig aus<br />

überwiegend nicht brennbaren Baustoffen und die Böden<br />

von Lagerräumen nicht brennbar ausgeführt werden müssen.<br />

Türen sind selbstschließend und zumindest brandhemmend<br />

(bzw. Rauchabschlusstüren bei Gefahr einer Brandübertragung)<br />

und die Fenster, bei Brandübertragungsgefahr,<br />

brandhemmend auszuführen.<br />

• Heiz- und Lagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich<br />

sein. Der Zugang darf auch nicht über Räume, in denen<br />

leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt<br />

werden, führen. Führt die Tür des Heiz-/Lagerraums auf einen<br />

Fluchtweg oder in ein Stiegenhaus, so ist ein Schleusenraum<br />

erforderlich. Bestimmte Hinweise (z.B. Zweck des<br />

Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauchverbot) müssen<br />

angebracht sein.<br />

• Die Lüftungsleitungen sind beim Austritt ins Freie durch<br />

nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen<br />

zu sichern und brandhemmend aus überwiegend<br />

nicht brennbaren Baustoffen auszuführen. Brandschutzklappen<br />

sind in Lagerräumen nicht zulässig.<br />

• Lüftungsöffnungen von Heizräumen müssen mind. 200 cm²<br />

Querschnitt, ab 50 kW entsprechend größer, ausgeführt<br />

werden und sollen so gelegen sein, dass Verkehrs- und<br />

Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden und keine Brandübertragungsgefahr<br />

gegeben ist.<br />

• Heizräume sollen eine ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung<br />

und Wartung aufweisen, die Abmessungen für Bedienungs-<br />

und Wartungsbedarf lt. Hersteller, mind. aber 60<br />

cm, müssen eingehalten werden.<br />

• Die Dimensionierung und Positionierung des Kamins sollte<br />

mit dem Rauchfangkehrer abgeklärt werden. Generell<br />

gilt, dass die Entfernung zum Kessel so gering wie möglich<br />

sein soll, eine feuchteunempfindliche Ausführung wird empfohlen.<br />

Ebenso sind bereits in der Planungsphase ein Wasser-<br />

und Abwasseranschluss sowie erforderliche Elektroinstallationen<br />

zu berücksichtigen.

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