Biomasse- heizanlagen - OÖ Energiesparverband
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Brandschutz<br />
Brandschutztechnische Mindestanforderungen für die Errichtung<br />
und den Betrieb von automatischen Holzfeuerungsanlagen<br />
sind in der „Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz<br />
– Automatische Holzfeuerungsanlagen“ (TRVB H 118)<br />
festgelegt. Vorbehaltlich spezieller Bestimmungen enthält<br />
die TRVB H 118 grundlegende brandschutztechnische Regelungen<br />
zu Brennstofflagerung, Heiz- und Brennstofflagerräumen<br />
und Sicherheitseinrichtungen.<br />
Bautechnische Brandschutzanforderungen an Heiz- und Brennstofflagerräume:<br />
Bauteile Heizraum Brennstofflagerraum<br />
a) alleinstehend b) angrenzend an<br />
brandbeständige<br />
öffnungslose Bauteile<br />
weder a) noch b),<br />
innerhalb eines Gebäudes<br />
a) alleinstehend b) angrenzend an<br />
brandbeständige<br />
öffnungslose Bauteile<br />
weder a) noch<br />
b), innerhalb<br />
eines Gebäudes<br />
Außenwände nicht brennbar nicht brennbar F 90 keine Anforderung keine Anforderung F 90<br />
Wände zu angrenzenden<br />
Räumen<br />
keine Anforderung keine Anforderung F 90 keine Anforderung keine Anforderung F 90<br />
Decke = Dach nicht brennbar nicht brennbar F 90 keine Anforderung keine Anforderung F 90<br />
Decke zu darüberund<br />
darunter<br />
liegenden Räumen<br />
keine Anforderung keine Anforderung F 90 keine Anforderung keine Anforderung F 90<br />
Türen ins Freie nicht brennbar nicht brennbar T 30* keine Anforderung keine Anforderung T 30<br />
Türen zu angrenzenden<br />
Räumen, einschl.<br />
Brennstofflagerraum<br />
Türen zu Räumen<br />
mit erhöhter Brandgefahr,<br />
zu Fluchtwegen<br />
und zu darüberliegenden<br />
Räumen<br />
keine Anforderung T 30 T 30 keine Anforderung T 30 T 30<br />
keine Anforderung<br />
T 90 oder<br />
2 x T 30<br />
Fenster keine Anforderung keine Anforderung<br />
Be- und Entlüftungsöffnungen<br />
in der Außenwand<br />
Lüftungsleitungen,<br />
die durch andere<br />
Räume führen<br />
keine Anforderung keine Anforderung<br />
keine Anforderung<br />
L 90, K 90 (Leitung<br />
oder Klappe)<br />
T 90 oder<br />
2 x T 30<br />
G 30, E 30**,<br />
nicht öffenbar<br />
Gitter nicht brennbar,<br />
ca. 10 mm<br />
Maschenweite<br />
L 90, K 90 (Leitung<br />
oder Klappe)<br />
keine Anforderung<br />
T 90 oder<br />
2 x T 30<br />
keine Anforderung keine Anforderung<br />
keine Anforderung<br />
keine Anforderung<br />
keine Anforderung<br />
L 90, K 90 (Leitung<br />
oder Klappe)<br />
* nur wenn Brandübertragungsgefahr besteht, sonst nicht brennbar; ** nur wenn Brandübertragungsgefahr besteht, sonst keine Anforderung<br />
T 90 oder<br />
2 x T 30<br />
G 30, E 30**,<br />
nicht öffenbar<br />
Gitter nicht brennbar,<br />
ca. 10 mm<br />
Maschenweite<br />
L 90, K 90<br />
(Leitung oder<br />
Klappe)<br />
Weitere Anforderungen an Lager- und Heizräume für nicht-gewerbliche Anlagen finden sich in der Oö. Heizungsanlagen- und<br />
Brennstoffverordnung, wie unter anderem:<br />
• Allgemein gilt für Heiz- und Lagerräume, dass Umfassungsbauteile<br />
(Wände, Decke und Boden) brandbeständig aus<br />
überwiegend nicht brennbaren Baustoffen und die Böden<br />
von Lagerräumen nicht brennbar ausgeführt werden müssen.<br />
Türen sind selbstschließend und zumindest brandhemmend<br />
(bzw. Rauchabschlusstüren bei Gefahr einer Brandübertragung)<br />
und die Fenster, bei Brandübertragungsgefahr,<br />
brandhemmend auszuführen.<br />
• Heiz- und Lagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich<br />
sein. Der Zugang darf auch nicht über Räume, in denen<br />
leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt<br />
werden, führen. Führt die Tür des Heiz-/Lagerraums auf einen<br />
Fluchtweg oder in ein Stiegenhaus, so ist ein Schleusenraum<br />
erforderlich. Bestimmte Hinweise (z.B. Zweck des<br />
Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauchverbot) müssen<br />
angebracht sein.<br />
• Die Lüftungsleitungen sind beim Austritt ins Freie durch<br />
nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen<br />
zu sichern und brandhemmend aus überwiegend<br />
nicht brennbaren Baustoffen auszuführen. Brandschutzklappen<br />
sind in Lagerräumen nicht zulässig.<br />
• Lüftungsöffnungen von Heizräumen müssen mind. 200 cm²<br />
Querschnitt, ab 50 kW entsprechend größer, ausgeführt<br />
werden und sollen so gelegen sein, dass Verkehrs- und<br />
Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden und keine Brandübertragungsgefahr<br />
gegeben ist.<br />
• Heizräume sollen eine ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung<br />
und Wartung aufweisen, die Abmessungen für Bedienungs-<br />
und Wartungsbedarf lt. Hersteller, mind. aber 60<br />
cm, müssen eingehalten werden.<br />
• Die Dimensionierung und Positionierung des Kamins sollte<br />
mit dem Rauchfangkehrer abgeklärt werden. Generell<br />
gilt, dass die Entfernung zum Kessel so gering wie möglich<br />
sein soll, eine feuchteunempfindliche Ausführung wird empfohlen.<br />
Ebenso sind bereits in der Planungsphase ein Wasser-<br />
und Abwasseranschluss sowie erforderliche Elektroinstallationen<br />
zu berücksichtigen.