Richtlinie für den Bau, die Gestaltung und den ... - Landkreis Börde
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L a n d k r e i s B ö r d e G e r i k e s t r . 1 0 4 3 9 3 4 0 H a l d e n s l e b e n<br />
Diese Vorsorgemaßnahmen sind insbesondere dann zu treffen, wenn aus bestimmten Anlässen<br />
in Kindertageseinrichtungen mit offenem Feuer umgegangen wer<strong>den</strong> soll (z.B. Kerzenlicht).<br />
Sie schließen ein, dass das Personal mit der Handhabung der Feuerlöscher vertraut<br />
ist <strong>und</strong> <strong>den</strong> Umgang entsprechend geübt hat.<br />
Für je<strong>den</strong> Aufenthaltsraum einer Kindertageseinrichtung müssen in demselben Geschoss<br />
mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu<br />
notwendigen Treppenräumen vorhan<strong>den</strong> sein. Anstelle eines <strong>die</strong>ser Rettungswege darf ein<br />
Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume auf das Gr<strong>und</strong>stück führen.<br />
In Kindertageseinrichtungen müssen Schlaf- <strong>und</strong> Gruppenräume sowie Flure, über <strong>die</strong> Rettungswege<br />
von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.<br />
Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht <strong>und</strong> betrieben wer<strong>den</strong>, dass Brandrauch<br />
frühzeitig erkannt <strong>und</strong> gemeldet wird.<br />
Sobald aufgr<strong>und</strong> von Notfällen <strong>die</strong> fachlich-pädagogische Betreuung <strong>und</strong> Beaufsichtigung<br />
der Kinder eingeschränkt ist, sind ersatzweise geeignete Maßnahmen zu treffen, damit <strong>die</strong><br />
Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der Kinder nicht gefährdet ist.<br />
3.1.2. Erste Hilfe, Rettungsfähigkeiten<br />
In Kindertageseinrichtungen ist dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall für <strong>die</strong> Kinder eine wirksame<br />
Erste Hilfe sichergestellt ist <strong>und</strong> <strong>die</strong> hierfür erforderlichen Einrichtungen in ausreichendem<br />
Umfang zur Verfügung stehen. Diese Anforderung kann dann als erfüllt angesehen<br />
wer<strong>den</strong>, wenn z.B.<br />
das pädagogische Fachpersonal durch entsprechende Aus- <strong>und</strong> Fortbildungen in der<br />
Lage ist, <strong>die</strong> ihm anvertrauten Kinder bei auftreten<strong>den</strong> Verletzungen sachgerecht zu<br />
versorgen, <strong>die</strong>se Kenntnisse sind nach spätestens zwei Jahren durch <strong>den</strong> Besuch<br />
von Kursen aufzufrischen,<br />
<strong>die</strong> sachlichen Voraussetzungen wie Erste-Hilfe-Material, Meldeeinrichtungen <strong>und</strong><br />
andere notwendige Ausstattungen gegeben sind.<br />
Wer<strong>den</strong> für besondere Anlässe oder Veranstaltungen von Kindertageseinrichtungen Qualifikationen<br />
für <strong>die</strong> Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der Kinder verlangt, <strong>die</strong> mit der vorhan<strong>den</strong>en pädagogischen<br />
Eignung der Betreuungs- <strong>und</strong> Beaufsichtigungspersonen nicht erbracht wer<strong>den</strong><br />
können, ist vor der Durchführung solcher Maßnahmen für zusätzliche Ausbildungen der<br />
betreffen<strong>den</strong> Personen oder <strong>die</strong> Anwesenheit von ausgebildeten Dritten (Fachpersonal) zu<br />
sorgen. Solche Qualifikationen können z.B. erforderlich wer<strong>den</strong>, wenn<br />
<br />
<br />
mit Kindern zum Ba<strong>den</strong>/Schwimmen gegangen wird,<br />
mit Kindern spezielle Sportarten ausgeübt wer<strong>den</strong> (z.B. Wettkampftrampoline, Kletterwände<br />
mit Seilsicherung, Kanufahren).<br />
Hinsichtlich der Qualifikation beim Besuch von Schwimmbädern oder Badebereichen außerhalb<br />
öffentlicher Schwimmbäder muss zumindest eine der aufsichtführen<strong>den</strong> Begleitpersonen<br />
über einen Nachweis der Rettungsfähigkeit verfügen.<br />
3.2. Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz sowie (Lebensmittel-)Hygiene<br />
3.2.1. Infektionsschutz/Gefährdungsbeurteilung<br />
Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten. Demnach sind Beschäftigte<br />
für <strong>die</strong> Betreuung der Kinder sowie Beschäftigte im Küchen- <strong>und</strong> Lebensmittelbereich<br />
über ges<strong>und</strong>heitliche Anforderungen <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten zu belehren. Ebenfalls zu belehren<br />
über ges<strong>und</strong>heitliche Anforderungen <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten sind <strong>die</strong> Sorgeberechtigten<br />
der zu betreuen<strong>den</strong> Kinder.<br />
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