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Richtlinie für den Bau, die Gestaltung und den ... - Landkreis Börde

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L a n d k r e i s B ö r d e G e r i k e s t r . 1 0 4 3 9 3 4 0 H a l d e n s l e b e n<br />

Diese Vorsorgemaßnahmen sind insbesondere dann zu treffen, wenn aus bestimmten Anlässen<br />

in Kindertageseinrichtungen mit offenem Feuer umgegangen wer<strong>den</strong> soll (z.B. Kerzenlicht).<br />

Sie schließen ein, dass das Personal mit der Handhabung der Feuerlöscher vertraut<br />

ist <strong>und</strong> <strong>den</strong> Umgang entsprechend geübt hat.<br />

Für je<strong>den</strong> Aufenthaltsraum einer Kindertageseinrichtung müssen in demselben Geschoss<br />

mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu<br />

notwendigen Treppenräumen vorhan<strong>den</strong> sein. Anstelle eines <strong>die</strong>ser Rettungswege darf ein<br />

Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume auf das Gr<strong>und</strong>stück führen.<br />

In Kindertageseinrichtungen müssen Schlaf- <strong>und</strong> Gruppenräume sowie Flure, über <strong>die</strong> Rettungswege<br />

von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.<br />

Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht <strong>und</strong> betrieben wer<strong>den</strong>, dass Brandrauch<br />

frühzeitig erkannt <strong>und</strong> gemeldet wird.<br />

Sobald aufgr<strong>und</strong> von Notfällen <strong>die</strong> fachlich-pädagogische Betreuung <strong>und</strong> Beaufsichtigung<br />

der Kinder eingeschränkt ist, sind ersatzweise geeignete Maßnahmen zu treffen, damit <strong>die</strong><br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der Kinder nicht gefährdet ist.<br />

3.1.2. Erste Hilfe, Rettungsfähigkeiten<br />

In Kindertageseinrichtungen ist dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall für <strong>die</strong> Kinder eine wirksame<br />

Erste Hilfe sichergestellt ist <strong>und</strong> <strong>die</strong> hierfür erforderlichen Einrichtungen in ausreichendem<br />

Umfang zur Verfügung stehen. Diese Anforderung kann dann als erfüllt angesehen<br />

wer<strong>den</strong>, wenn z.B.<br />

das pädagogische Fachpersonal durch entsprechende Aus- <strong>und</strong> Fortbildungen in der<br />

Lage ist, <strong>die</strong> ihm anvertrauten Kinder bei auftreten<strong>den</strong> Verletzungen sachgerecht zu<br />

versorgen, <strong>die</strong>se Kenntnisse sind nach spätestens zwei Jahren durch <strong>den</strong> Besuch<br />

von Kursen aufzufrischen,<br />

<strong>die</strong> sachlichen Voraussetzungen wie Erste-Hilfe-Material, Meldeeinrichtungen <strong>und</strong><br />

andere notwendige Ausstattungen gegeben sind.<br />

Wer<strong>den</strong> für besondere Anlässe oder Veranstaltungen von Kindertageseinrichtungen Qualifikationen<br />

für <strong>die</strong> Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der Kinder verlangt, <strong>die</strong> mit der vorhan<strong>den</strong>en pädagogischen<br />

Eignung der Betreuungs- <strong>und</strong> Beaufsichtigungspersonen nicht erbracht wer<strong>den</strong><br />

können, ist vor der Durchführung solcher Maßnahmen für zusätzliche Ausbildungen der<br />

betreffen<strong>den</strong> Personen oder <strong>die</strong> Anwesenheit von ausgebildeten Dritten (Fachpersonal) zu<br />

sorgen. Solche Qualifikationen können z.B. erforderlich wer<strong>den</strong>, wenn<br />

<br />

<br />

mit Kindern zum Ba<strong>den</strong>/Schwimmen gegangen wird,<br />

mit Kindern spezielle Sportarten ausgeübt wer<strong>den</strong> (z.B. Wettkampftrampoline, Kletterwände<br />

mit Seilsicherung, Kanufahren).<br />

Hinsichtlich der Qualifikation beim Besuch von Schwimmbädern oder Badebereichen außerhalb<br />

öffentlicher Schwimmbäder muss zumindest eine der aufsichtführen<strong>den</strong> Begleitpersonen<br />

über einen Nachweis der Rettungsfähigkeit verfügen.<br />

3.2. Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz sowie (Lebensmittel-)Hygiene<br />

3.2.1. Infektionsschutz/Gefährdungsbeurteilung<br />

Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten. Demnach sind Beschäftigte<br />

für <strong>die</strong> Betreuung der Kinder sowie Beschäftigte im Küchen- <strong>und</strong> Lebensmittelbereich<br />

über ges<strong>und</strong>heitliche Anforderungen <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten zu belehren. Ebenfalls zu belehren<br />

über ges<strong>und</strong>heitliche Anforderungen <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten sind <strong>die</strong> Sorgeberechtigten<br />

der zu betreuen<strong>den</strong> Kinder.<br />

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