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Grafenwöhrer Stadtanzeiger Nr. 735<br />

Lesepaten starten durch<br />

Im zweiten Schulhalbjahr wird ab April die Leseförderung der Grafenwöhrer<br />

Grundschule - zunächst <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 1 und 2<br />

- von fünf ehrenamtlichen und sehr engagierten Frauen unterstützt.<br />

In Absprache mit den jeweiligen Klassenleiter<strong>in</strong>nen, <strong>in</strong> Zusammenarbeit<br />

mit der Stadtbücherei und dem Leseteam der Grund- und<br />

Mittelschule fördern sie <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>gruppen den Aufbau e<strong>in</strong>er gefestigten<br />

Lesekompetenz bei den K<strong>in</strong>dern. Durch <strong>in</strong>dividuell ausgewählte<br />

und vorbereitete Lesestücke, Bilderbücher oder Ganzschriften<br />

vermitteln unsere Lesepaten den K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> harmonischer Lese-<br />

Atmosphäre nicht nur Freude an altersgemäßer Literatur, sondern<br />

leiten durch Gespräche und gezielte Vor- und Nachbereitung der<br />

Geschichten zu e<strong>in</strong>em tiefergehenden Textverständnis an. Gleichzeitig<br />

wird e<strong>in</strong> wertvoller Beitrag zu Wortschatzerweiterung und<br />

Sprachverständnis geleistet.<br />

Bereits im Vorgespräch mit Herrn Rektor Götzl und Frau Schröder<br />

<strong>in</strong> der Stadtbücherei begeisterten unsere Lesepaten durch ihre<br />

Offenheit, Aufgeschlossenheit und ihren Ideenreichtum. Deshalb<br />

schon jetzt e<strong>in</strong> herzliches Dankeschön für diesen persönlichen E<strong>in</strong>satz<br />

und die sicherlich gew<strong>in</strong>nbr<strong>in</strong>gende Unterstützung.<br />

Lesepaten von rechts nach l<strong>in</strong>ks: vorne: Frau Bernklau, Frau<br />

Pappenberger, Frau Hörl; h<strong>in</strong>ten: Frau Harrer, Frau Hagn<br />

Betriebskosten:<br />

Eigenleistungen br<strong>in</strong>gen<br />

bares Geld<br />

E<strong>in</strong> Vermieter darf se<strong>in</strong>e eigenen Arbeitsleistungen<br />

<strong>in</strong> der Betriebskostenabrechnung<br />

ansetzen und sich dadurch von se<strong>in</strong>em<br />

Mieter vergüten lassen. Er darf zum Beispiel<br />

Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten<br />

abrechnen, auch wenn sie aufgrund der<br />

eigenen Sach- und Arbeitsleistungen tatsächlich<br />

nicht entstanden s<strong>in</strong>d.<br />

Berechnungsbasis s<strong>in</strong>d dann die fiktiven<br />

Kosten, die bei der Ausführung der Leistung<br />

durch e<strong>in</strong>en Dritten entstanden wären. Um<br />

diese fiktiven Kosten darzulegen, muss<br />

der Vermieter e<strong>in</strong> detailliertes Leistungsverzeichnis<br />

über die anfallenden Arbeiten<br />

sowie das darauf beruhende Angebot e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens vorlegen. Umsatzsteuer darf<br />

er dabei nicht ansetzen, soweit er selbst<br />

nicht zulässig zur Umsatzsteuer optiert<br />

oder aus anderen Gründen umsatzsteuerpflichtig<br />

ist. Das hat der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) mit Urteil vom 14. November 2012<br />

klargestellt (Az. VIII ZR 41 /12). Aber Achtung:<br />

Das soll nach Auffassung des Landgerichts<br />

(LG) Berl<strong>in</strong> nicht gelten, wenn nicht<br />

der Vermieter selbst. sondern zum Beispiel<br />

der Ehepartner oder e<strong>in</strong> Freund die Leistungen<br />

unentgeltlich erbr<strong>in</strong>gt (Urteil vom<br />

6. Dezember 2011 - Az. 63 S 122/11). Der<br />

Grund für diese Unterscheidung ist sehr<br />

formal. Denn § 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV lässt<br />

ausschließlich persönliche Leistungen des<br />

Vermieters als Berechnungsgrundlage fiktiver<br />

Betriebskosten, nicht jedoch unentgeltliche<br />

Leistungen naher Angehöriger oder<br />

anderer Personen zu.<br />

Daraus folgt unser Rat:<br />

Familienangehörige sollten entgeltlich<br />

beschäftigt werden. Die Entgelte müssen<br />

tatsächlich gezahlt und im Rahmen der<br />

E<strong>in</strong>kommensteuererklärung berücksichtigt<br />

werden. Umsatzsteuer ist so lange nicht<br />

zu berücksichtigen, wie der arbeitende<br />

Familienangehörige selbst nicht zulässig<br />

Umsatzsteuer erheben kann. Wird dies<br />

berücksichtigt, können entsprechende<br />

Kosten auch <strong>in</strong> der Betriebskostenabrechnung<br />

geltend gemacht werden.<br />

RA Dr. Hans Re<strong>in</strong>old Horst

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