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60 Mutters<strong>ch</strong>utz<br />

Arbeitsvertrag und Arbeitsre<strong>ch</strong>t<br />

S<strong>ch</strong>wangere, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen von Gesetzes<br />

wegen besonderen S<strong>ch</strong>utz. Die entspre<strong>ch</strong>enden Vors<strong>ch</strong>riften sind im Mutters<strong>ch</strong>utzgesetz<br />

(MuS<strong>ch</strong>G) enthalten. Es gilt ni<strong>ch</strong>t nur für Angestellte, sondern<br />

au<strong>ch</strong> für Auszubildende, Teilzeitkräfte, Hausangestellte, Heimarbeiterinnen,<br />

Bes<strong>ch</strong>äftigte des öffentli<strong>ch</strong>en Dienstes und grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für Frauen in<br />

geringfügigen Bes<strong>ch</strong>äftigungsverhältnissen.<br />

Informationspfli<strong>ch</strong>ten<br />

Mitteilung der S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft<br />

• S<strong>ch</strong>wangere sollen den Arbeitgeber über ihre S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft und den voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Entbindungstermin informieren, sobald sie von ihrer S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft<br />

wissen (§ 5 Abs. 1 MuS<strong>ch</strong>G).<br />

• Der Arbeitgeber ist verpfli<strong>ch</strong>tet, die zuständige Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde von der S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft<br />

der Mitarbeiterin zu informieren (§ 5 Abs. 1 MuS<strong>ch</strong>G). Für die Einhaltung<br />

der Bestimmungen des Mutters<strong>ch</strong>utzgesetzes sind, je na<strong>ch</strong> Bundesland, die<br />

Gewerbeaufsi<strong>ch</strong>tsämter bzw. die Arbeitss<strong>ch</strong>utzämter zuständig. Informationen<br />

zur Zuständigkeit erhalten Sie bei den Landesministerien für Arbeit und Soziales<br />

und auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und<br />

Jugend (siehe Nützli<strong>ch</strong>e Links).<br />

62<br />

Wann beginnt und endet der S<strong>ch</strong>utz?<br />

S<strong>ch</strong>utzfristen<br />

• Die S<strong>ch</strong>utzfrist beginnt se<strong>ch</strong>s Wo<strong>ch</strong>en vor der Niederkunft und endet normalerweise<br />

a<strong>ch</strong>t Wo<strong>ch</strong>en dana<strong>ch</strong> (bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf<br />

Wo<strong>ch</strong>en dana<strong>ch</strong>).<br />

• Ab se<strong>ch</strong>s Wo<strong>ch</strong>en vor der Geburt darf eine S<strong>ch</strong>wangere nur dann arbeiten, wenn<br />

sie dies ausdrückli<strong>ch</strong> wüns<strong>ch</strong>t. Während der S<strong>ch</strong>utzfrist na<strong>ch</strong> der Entbindung<br />

besteht ein absolutes Bes<strong>ch</strong>äftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuS<strong>ch</strong>G).<br />

• Mö<strong>ch</strong>te die Frau unmittelbar im Ans<strong>ch</strong>luss an die S<strong>ch</strong>utzfrist Elternzeit in Anspru<strong>ch</strong><br />

nehmen, muss sie dies spätestens se<strong>ch</strong>s Wo<strong>ch</strong>en vor Ablauf der S<strong>ch</strong>utzfrist vom<br />

Arbeitgeber s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> verlangen. Soll die Elternzeit erst später beginnen, muss<br />

das s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Verlangen spätestens a<strong>ch</strong>t Wo<strong>ch</strong>en vor Beginn der Elternzeit<br />

erfolgen. Zudem muss die Frau für zwei Jahre verbindli<strong>ch</strong> erklären, für wel<strong>ch</strong>en<br />

Zeitraum bzw. für wel<strong>ch</strong>e Zeiträume die Elternzeit von ihr in Anspru<strong>ch</strong> genommen<br />

werden soll.<br />

• Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, führt dies ni<strong>ch</strong>t zur Unterbre<strong>ch</strong>ung<br />

der laufenden Elternzeit.<br />

• Fehlzeiten wegen mutters<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Bes<strong>ch</strong>äftigungsverbote und Mutters<strong>ch</strong>utzfristen<br />

gelten als Bes<strong>ch</strong>äftigungszeiten. Entstehende Urlaubsansprü<strong>ch</strong>e<br />

dürfen ni<strong>ch</strong>t darauf angere<strong>ch</strong>net werden (§ 17 MuS<strong>ch</strong>G).<br />

Besonderer Kündigungss<strong>ch</strong>utz<br />

S<strong>ch</strong>utz des Arbeitsverhältnisses<br />

• Vom Beginn der S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft bis zum Ablauf von vier Monaten na<strong>ch</strong> der Entbindung<br />

ist eine Kündigung der Arbeitnehmerin dur<strong>ch</strong> das Unternehmen unzulässig.<br />

Ausnahmen sind nur in bestimmten Fällen mögli<strong>ch</strong>, z.B. bei Insolvenz des<br />

Unternehmens (§ 9 Abs. 1 MuS<strong>ch</strong>G).<br />

• Der Kündigungss<strong>ch</strong>utz verlängert si<strong>ch</strong> über diese S<strong>ch</strong>utzfrist hinaus bis zum<br />

Ablauf der Elternzeit, wenn die Mutter diese in Anspru<strong>ch</strong> nimmt.<br />

• Die Frauen selbst unterliegen diesem Kündigungsverbot ni<strong>ch</strong>t. Während der<br />

S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft und der S<strong>ch</strong>utzfrist na<strong>ch</strong> der Entbindung können sie das<br />

Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der S<strong>ch</strong>utzfrist kündigen<br />

<strong>Das</strong> <strong>Bu<strong>ch</strong></strong> – <strong>Personalwesen</strong><br />

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