01/2005 - OÃMVC
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Nun eine Übersicht über die Mitglieder die<br />
2004 unseren Club verlassen haben, ich<br />
möchte ihnen für die langjährige Tätigkeit<br />
danken:<br />
Rudolf Hölzl<br />
Franz Kerninger<br />
Dr. Thomas Pischel<br />
Friedbert Schwarzlmüller<br />
Wolfgang Stropek<br />
Dieter Seifert<br />
Folgende Personen wurden 2004 in unsere<br />
Runde aufgenommen:<br />
Kurt Dichtl<br />
Erwin Berger<br />
Erich Wiesenberger<br />
Georg Zangerl<br />
Ing. Gerhard Stock hat einen Antrag eingebracht<br />
In den letzten Tagen hat uns folgende Meldung<br />
beunruhigt:<br />
Im Rahmen der von der EU Richtlinie<br />
1999/30/EG vom 22. 4. 1999 vorgesehenen<br />
vorbeugenden Maßnahmen zur Verbesserung<br />
der Luftqualität, haben die Südtiroler Städte<br />
Bozen, Meran, Brixen und Bruneck beschlossen,<br />
zum 1. 12. 2004 ein Fahrverbot für Fahrzeuge<br />
ohne Kat oder Rußpartikelfilter einzuführen.<br />
Das Fahrverbot ist befristet bis 1. April <strong>2005</strong>!<br />
Aber was kommt dann?<br />
Der ÖMVV, ÖAMTC, ADAC und auch die FI-<br />
VA versuchen eine Antwort von den zuständigen<br />
Stellen in der EU zu bekommen!<br />
Hoffentlich werden unsere geliebten Fahrzeuge<br />
nicht zu „Stehzeugen“.<br />
Ich hoffe, es gibt bereits im Clubbrief 2/<strong>2005</strong><br />
Entwarnung.<br />
Jetzt ist Zeit, um die kleinen Wehwehchen der<br />
Fahrzeuge zu reparieren, damit sie topfit in<br />
den Frühling starten können.<br />
Nun wünsche ich allen Lesern der Clubnachrichten<br />
noch schöne Wintertage und verbleibe<br />
mit den besten Grüßen<br />
Euer<br />
Kraftfahrzeugsteuer bei Oldtimern<br />
* * * * *<br />
BMF 17. 9. 2003, § 1 KfzStG<br />
Die Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene<br />
Versicherungssteuer knüpfen die<br />
Steuerpflicht an die Tatsache der Zulassung<br />
eines Kraftfahrzeuges. Besteuert wird somit<br />
der durch die Zulassung bewirkte Dauerzustand,<br />
nämlich das Recht, ein Kraftfahrzeug<br />
im Rahmen der bestehenden Vorschriften<br />
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu<br />
verwenden. Die Kraftfahrzeugsteuer und die<br />
motorbezogene Versicherungssteuer sind<br />
Steuern, die nicht lediglich für die Benützung<br />
von Straßen erhoben werden, sondern<br />
für das Halten eines Kraftfahrzeuges, unabhängig<br />
vom Ausmaß der Straßenbenützung<br />
durch den Zulassungsbesitzer. Das Argument<br />
der seltenen Benützung der Straßen<br />
kann daher bei dem gegebenen Steuersystem<br />
nicht greifen.<br />
Da die Schaffung von Sonderbestimmungen<br />
für die eher kleine Gruppe historischer Kraftfahrzeuge<br />
mit erheblichem Aufwand verbunden<br />
wäre, wäre darüber hinaus eine legistische<br />
Umsetzung schwer zu verwirklichen.<br />
Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit<br />
der Hinterlegung des Zulassungsscheines<br />
und der Kennzeichentafeln für einen<br />
selbst gewählten Zeitraum bietet einen individuellen<br />
Gestaltungsrahmen, den finanziellen<br />
Aufwand für das historische Fahrzeug<br />
gering zu halten.<br />
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