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Verkündblatt KW 47 - 23. November 2012 - Stadt Oppenau

Verkündblatt KW 47 - 23. November 2012 - Stadt Oppenau

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E 1198<br />

Herausgeber: Bürgermeisteramt der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong>. Verantwortlich für den<br />

amtlichen Teil ist der Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt. Verlag und<br />

Anzeigen: ANB Reiff-Verlagsgesellschaft & Cie GmbH, Marlener Straße 9,<br />

77656 Offenburg, Telefon 0781/504-1456, Telefax 0781/504-1469<br />

E-Mail: anb.anzeigen@reiff.de<br />

Bezugspreis jährlich 16,50 Euro.<br />

Das <strong>Verkündblatt</strong> erscheint wöchentlich einmal.<br />

Ihr Aboservice: Telefon 0800/5131313<br />

Sprechstunden im Rathaus <strong>Oppenau</strong>:<br />

Montag – Donnerstag<br />

8.00 – 12.00 Uhr<br />

Freitag<br />

8.00 – 12.30 Uhr<br />

Mittwoch<br />

14.00 – 18.30 Uhr<br />

An den übrigen Tagen sind nachmittags die Diensträume<br />

geschlossen.<br />

E-Mail: rathaus@oppenau.de<br />

Nr. <strong>47</strong> Freitag, <strong>23.</strong> <strong>November</strong> <strong>2012</strong> 79. Jahrgang<br />

Gemeindeamtliche Bekanntmachungen<br />

Anno dazumal<br />

Wer alte Fotos besitzt, welche für eine Veröffentlichung im<br />

<strong>Verkündblatt</strong> interessant sein könnten, kann sich gerne<br />

an Herrn Andreas Huber vom Hauptamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />

(Zimmer 7) wenden. Die Fotos werden nur kurzfristig<br />

benötigt und dem Leihgeber im Original wieder zurückgegeben.<br />

Holzernte in der Mühlelochstraße in<br />

<strong>Oppenau</strong>-Lierbach<br />

Am Samstag, den 24.11.<strong>2012</strong> und am Montag, den<br />

26.11.<strong>2012</strong> wird die Mühlelochstraße in <strong>Oppenau</strong>-Lierbach<br />

aufgrund einer Holzernte für den gesamten Verkehr<br />

gesperrt.<br />

Wir bitten um Beachtung und gegenseitige Rücksichtnahme.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />

- Ordnungsamt -<br />

Elektrifizierung eines Hauses in <strong>Oppenau</strong> um 1930 zweite<br />

Person von rechts: Josef Spinner (Spinner Sepp)<br />

Diese Ansicht wurde der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> freundlicherweise<br />

von Herrn Franz Spinner, Elektromeister, Dreikönigweg<br />

17 a, zur Verfügung gestellt.<br />

Sanierung der Rotenbachstraße<br />

Ab der Kalenderwoche 48 (voraussichtlich Dienstag, den<br />

27.11.<strong>2012</strong>) wird durch die Firma Fallert die Rotenbachstraße<br />

saniert, wofür ca. 14 Tage veranschlagt sind. Dabei<br />

kann es zu Verkehrsbehinderungen kommen. Ortskundige<br />

werden gebeten, diesen Bereich während dieser Zeit zu<br />

umfahren.<br />

Für die Behinderungen bitten wir um Verständnis.<br />

Ortsverwaltung Lierbach<br />

Camilla Maier, Ortsvorsteherin<br />

Fundbüro:<br />

Gefunden<br />

1 Kinderjacke (Fa. Schöffel, Größe 140)<br />

2 Kinderjacken (Größe 140)<br />

1 Paar Wanderschuhe (Jack Wolfskin, Größe 37)<br />

1 Kinder-Regenhose (Wäfo, Größe 152)<br />

Auskunft: Rathaus, Zimmer 4, Tel. Nr. 07804/48-23


Obdachlos?<br />

ERFRIERUNGSGEFAHR?!<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />

auch in einem wirtschaftlich prosperierenden Land, wie<br />

der Bundesrepublik Deutschland, erfrieren in winterlichen<br />

Kälteperioden immer wieder obdachlose Menschen<br />

oder erleiden schwere Erfrierungen.<br />

WIR BITTEN SIE UM IHRE UNTERSTÜTZUNG<br />

Helfen Sie Menschen ohne Obdach, die bei großer Kälte<br />

in eine Notsituation geraten sind!<br />

WAS IST ZU TUN?<br />

In Notfällen bitten wir Sie, sich an das Ordnungsamt der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong>, an Ihren Polizeiposten in <strong>Oppenau</strong> oder<br />

an das Polizeirevier Achern/Oberkirch zu wenden.<br />

Ordnungsamt <strong>Oppenau</strong>, Rathausplatz 1 in<br />

77728 <strong>Oppenau</strong>, Tel: 07804/48-21<br />

Polizeiposten <strong>Oppenau</strong>, Poststraße 12 in<br />

77728 <strong>Oppenau</strong>, Tel: 07804/910883<br />

Polizeirevier Achern/Oberkirch, Hauptstraße 105 in<br />

77855 Achern, Tel: 07841/7066-0<br />

Bei drohender Lebensgefahr und akuten gesundheitlichen<br />

Gefährdungen steht die<br />

Notrufnummer 112<br />

für dringende medizinische Hilfe kostenfrei zur Verfügung.<br />

Dort erhalten Sie weitere Hilfe.<br />

2<br />

Hinweise zur Sammlung:<br />

* Achten Sie auch auf die Sammeltermine in den benachbarten<br />

Städten/Gemeinden<br />

* Anlieferungen von Problemabfällen aus dem gewerblichen<br />

und landwirtschaftlichen Bereich sind bei der<br />

Sammelaktion ausgeschlossen.<br />

* Es ist verboten, Problemabfälle außerhalb der festgelegten<br />

Annahmezeiten bei den Sammelplätzen abzustellen.<br />

* Frittierfette und Speiseöle werden auch angenommen.<br />

* Dispersionsfarben (wasserlösliche Wandfarben) können<br />

in vollständig ausgehärtetem Zustand über die Graue<br />

Tonne entsorgt werden.<br />

* Die Problemabfälle sollten in dichten, verschlossenen<br />

Behältern (möglichst im Originalgebinde) unvermischt<br />

angeliefert werden.<br />

* Elektrokleingeräte (wie z. B. Fernsehgeräte, Computer,<br />

Radios, Videogeräte, Handys, Kaffeemaschinen, Bügeleisen,<br />

Staubsauger, Bohrmaschine, Handkreissäge, ...)<br />

werden angenommen.<br />

* Keine Elektrogroßgeräte (z. B. Wasch- und Spülmaschinen,<br />

Trockner, Elektroherde, Kühlgeräte) anliefern. Diese<br />

werden nicht angenommen. Hierfür gibt es kostenlose<br />

Abgabestellen, die der Rückseite des Abfallkalenders<br />

entnommen werden können.<br />

Für Rückfragen steht das Abfallberaterteam des Ortenaukreises<br />

unter Tel.: 0781 805-9600 gerne zur Verfügung.<br />

Die Sammeltermine können im Internet unter<br />

www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de eingesehen und<br />

ausgedruckt werden. Ein Benachrichtigungsservice<br />

(E-Mail Nachricht), der an Sammeltermine erinnert, rundet<br />

das Angebot ab.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />

- Ordnungsamt -<br />

Sammlung von Problemabfällen,<br />

Elektronikgeräten, Elektrokleingeräten aus<br />

Privathaushalten<br />

Der Ortenaukreis führt auch im Jahr <strong>2012</strong> gebührenfreie<br />

Sammlungen von Problemabfällen, Elektronikgeräten<br />

und Elektrokleingeräten aus Haushaltungen durch:<br />

Der nächste Termin in <strong>Oppenau</strong> ist:<br />

Mittwoch, 28. <strong>November</strong> <strong>2012</strong> von 08.00 Uhr bis 12.00<br />

Uhr<br />

am oberen Parkplatz der Günter-Bimmerle-Halle<br />

Auf der Rückseite des Abfallkalenders <strong>2012</strong> sind alle<br />

Sammeltermine im Ortenaukreis enthalten.<br />

Problemabfälle aus Haushaltungen sind Stoffe, die üblicherweise<br />

in kleinen Mengen anfallen und bei einer Entsorgung<br />

über den normalen Hausmüll Nachteile und<br />

Schäden für Personen, Fahrzeuge, Entsorgungsanlagen<br />

und Umwelt hervorrufen können und daher getrennt erfasst<br />

und in speziellen Anlagen sicher entsorgt werden<br />

müssen.<br />

Es handelt sich dabei um Abfälle wie z. B. Farben, Lacke,<br />

Lösemittel, Imprägnier- und Holzschutzmittel, Pflanzenschutz-<br />

und Schädlingsbekämpfungsmittel, Batterien,<br />

Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Säuren, Laugen,<br />

Salze, Chemikalienreste, Feuerlöscher, Quecksilberthermometer,<br />

Altmedikamente, usw.<br />

1. Ortenauer Kreisputzete<br />

am Samstag, 16. März 2013<br />

(Anmeldung möglichst bis 17.12.<strong>2012</strong> im Rathaus in<br />

<strong>Oppenau</strong>)<br />

Leere Plastikflaschen, gebrauchte Baustoffe, Grünabfälle,<br />

Sperrgut oder sonstige Schadstoffe – leider wird auch im<br />

Ortenaukreis immer häufiger Müll in der Natur oder an<br />

schlecht einsehbaren Plätzen illegal abgestellt. Diese Abfälle<br />

schädigen Boden, Pflanzen und Tiere und stören unseren<br />

Lebensraum. Deshalb hat das Landratsamt Ortenaukreis<br />

die 1. Ortenauer Kreisputzete initiiert. Das groß<br />

angelegte Reinemachen öffentlicher Flächen findet am<br />

Samstag, dem 16. März 2013, im gesamten Ortenaukreis<br />

statt. Schirmherr ist Landrat Frank Scherer. „Ich rufe alle<br />

Ortenauerinnen und Ortenauer auf gemeinsam mitzuhelfen,<br />

den Unrat zu beseitigen, der sich auf Wiesen, in Wäldern<br />

und an Gewässern angesammelt hat“, so Scherer.<br />

Mit dieser Reinigungsaktion, die unter der Regie des Eigenbetriebs<br />

Abfallwirtschaft zusammen mit dem Straßenbauamt<br />

und dem Amt für Waldwirtschaft des Ortenaukreises<br />

stattfindet, soll der Fokus auf „wilde Müllablagerungen“<br />

und das achtlose Wegwerfen von Abfällen gerichtet<br />

und gleichzeitig das Bewusstsein für die Umwelt und<br />

den Umgang mit Abfall geschärft werden.<br />

Wer sich an der Aktion beteiligen möchte, sollte sich in<br />

den nächsten Wochen auf dem Bürgermeisteramt <strong>Oppenau</strong><br />

(Frau Armbruster, Zimmer 4, Tel. Nr. 07804/48-23<br />

oder Herr Gerth, Zimmer 5, Tel. Nr. 07804/48-21) melden.<br />

Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft benötigt frühzeitig die<br />

Teilnehmerzahlen, um diese kreisweite Aktion koordinieren<br />

zu können.<br />

Samstag, Sonn- und Feiertag: Freizeitbus Allerheiligen – Ruhestein – Mummelsee


3<br />

Teilnehmer erhalten vor der Aktion eine Warnweste und<br />

Handschuhe, die danach mit nach Hause genommen werden<br />

können. Außerdem erhalten alle Mitwirkenden einen<br />

„Vesperzuschuss“ in Höhe von vier Euro.<br />

Service Point des Energiewerk Ortenau ab<br />

27.11.12 auch in <strong>Oppenau</strong><br />

Wer seinen Stromversorger für 2013 wechseln möchte und<br />

eine aktuelleVertragslaufzeit bis 31.12.12 und Preisgarantie<br />

hat, sollte jetzt schnell bis spätestens 30.11.12 seinen<br />

bisherigen Vertrag kündigen, sonst verlängert sich dieser<br />

um bis zu einem weiteren Jahr. Bei der Auswahl an<br />

Stromlieferanten gibt es seit Oktober <strong>2012</strong> ein neues<br />

Energieunternehmen: das Energiewerk Ortenau, bei dem<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> einer von sieben kommunalen Gesellschaftern<br />

ist. Der regionale Energieversorger bietet Bürgerinnen<br />

und Bürger ökologischen Strom zu fairen Preisen.<br />

Am Dienstag, 27.11.<strong>2012</strong> um 10:00 Uhr eröffnet die<br />

Energiewerk Ortenau Energiegesellschaft GmbH & Co.<br />

KG (EWO) ihren Service Point in der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> und<br />

möchte sich den Bürgerinnen und Bürgern vorstellen, die<br />

herzlich dazu eingeladen sind. Diese können sich künftig<br />

vor Ort über die Ökostromtarife des regionalen Energieversorgers<br />

informieren, Preise vergleichen und Stromverträge<br />

abschließen.<br />

Es begrüßen zur Eröffnung Bürgermeister Thomas Grieser,<br />

der in diesem Rahmen als Privatmann seinen Stromvertrag<br />

bei der EWO unterzeichnen wird sowie die EWO-<br />

Geschäftsführer Udo Huniar und Klaus-Peter Mungenast.<br />

Die EWO-Preise für 2013 sind festgelegt und Verträge für<br />

die Lieferung von Ökostrom und Gas können ab sofort<br />

abgeschlossen werden. Die Lieferung ist ab dem<br />

01.01.2013 möglich. Das Energiewerk Ortenau hat die<br />

neue Ökostrom-Umlage (EEG-Umlage), die sich ab 2013<br />

von 3,592 auf 5,277 ct/kWh erhöhen wird, bereits miteinkalkuliert.<br />

Somit beträgt der EWO-Strompreis brutto<br />

23,90 ct/kWh; der Grundpreis liegt bei 7,14 Euro/Monat.<br />

EWO garantiert diesen Preis bis zum 31.12.2013.<br />

Weitere Informationen gibt es unter www.ewo-energie.de,<br />

wo Verträge auch online abgeschlossen werden können.<br />

18. Dezember <strong>2012</strong>:<br />

Internationaler Rentensprechtag<br />

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz veranstaltet<br />

ihren nächsten Rentensprechtag am Dienstag, 18.<br />

Dezember <strong>2012</strong> von 9.00 bis 16.00 Uhr in den Räumlichkeiten<br />

der INFOBEST Kehl/Strasbourg.<br />

Versicherte, die in Deutschland gearbeitet haben oder sich<br />

derzeit im Beschäftigungsverhältnis befinden, haben damit<br />

die Möglichkeit, sich mit jeglichen Fragen zum Thema<br />

Rente an einen Berater zu wenden.<br />

Folgende Themen können in einem persönlichen Einzelgespräch<br />

mit den Rentenberatern behandelt werden:<br />

- Versicherungsverlauf<br />

- Rentenantrag<br />

- Höhe der Rente<br />

- Rentenansprüche in Deutschland<br />

- Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

- Sonstige Fragen zur Rente<br />

Bitte beachten Sie: Die Deutsche Rentenversicherung ist<br />

für Fragen bezüglich der Rentenbesteuerung nicht zuständig.<br />

Terminvereinbarungen bei der INFOBEST Kehl/Strasbourg<br />

sind telefonisch, per E-Mail oder vor Ort unbedingt<br />

erforderlich. Bei Terminvereinbarungen halten Sie<br />

bitte Ihre Versicherungsnummer bereit.<br />

INFOBEST Kehl/Strasbourg<br />

Rehfusplatz 11<br />

77694 Kehl<br />

Tel. D: 07851/ 9<strong>47</strong>90, Tél. F : 03 88 76 68 98<br />

E-Mail: kehl-strasbourg@infobest.eu<br />

Nachruf<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> trauert um<br />

Herrn Leopold Kaufeisen<br />

der im Alter von 91 Jahren verstorben ist.<br />

Der Verstorbene war von 1985 bis 1999 als Leichenträger<br />

tätig. Er hat seine Tätigkeit stets mit der angemessenen<br />

Achtung und Würde ausgeführt.<br />

Herr Kaufeisen zeichnete sich durch seine pflichtbewußte<br />

Art besonders aus. Wir werden ihm ein ehrendes<br />

Gedenken bewahren und nehmen in Dankbarkeit<br />

Abschied von ihm.<br />

<strong>Oppenau</strong>, im <strong>November</strong> <strong>2012</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />

Thomas Grieser<br />

Bürgermeister<br />

Stromberatung künftig vor Ort: Die Mitarbeiter Mechthilde<br />

Kammler und Stefan Huber freuen sich auf die<br />

Anfragen der Bürgerinnen und Bürger.<br />

Kontakt:<br />

Energiewerk Ortenau Energiegesellschaft GmbH & Co.<br />

KG<br />

Rathausplatz 1, 77855 Achern<br />

Tel. +49 7841 642-1240, Fax +49 7841 642-3240<br />

info@ewo-energie.de, www.ewo-energie.de<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> - Ortenaukreis -<br />

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

(Abwassersatzung − AbwS) vom 19.11.<strong>2012</strong><br />

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-<br />

Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13,<br />

20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-<br />

Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />

am 19.11.<strong>2012</strong> folgende Satzung beschlossen:


I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> betreibt die Beseitigung des in ihrem<br />

Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbständigen<br />

öffentlichen Einrichtungen<br />

a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,<br />

b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.<br />

Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> über die Entsorgung von Kleinkläranlagen<br />

und geschlossenen Gruben vom 19. April 1999<br />

geregelt.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann die Abwasserbeseitigung ganz oder<br />

teilweise durch Dritte vornehmen lassen.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder<br />

Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht<br />

nicht.<br />

4<br />

(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen,<br />

die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und<br />

Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage<br />

dienen. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung<br />

gehören hierzu insbesondere Leitungen, die<br />

im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und<br />

das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen<br />

(Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei<br />

einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungsund<br />

Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie<br />

sich auf privaten Grundstücken befinden. Für den Bereich<br />

der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere<br />

Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene<br />

Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des<br />

zu entwässernden Grundstücks.<br />

(5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige<br />

Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen<br />

dienen der vergleichmäßigten und reduzierten<br />

(gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen<br />

Kanal; sie sind so anzulegen, dass eine Einleitung<br />

nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen)<br />

erfolgt.<br />

II. Anschluss und Benutzung<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen,<br />

landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen<br />

Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter<br />

damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser)<br />

sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten<br />

oder befestigten Flächen gesammelt abfließende<br />

Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten<br />

auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern<br />

von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.<br />

(2) Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst<br />

alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet<br />

angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen<br />

zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche<br />

(zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen<br />

Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund und<br />

Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf-<br />

und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke,<br />

Kläranlagen und Versickerungs- und<br />

Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Muldenund<br />

Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit<br />

sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

sind, sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie<br />

von der <strong>Stadt</strong> zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt<br />

werden. Zu den öffentlichen (zentralen) Abwasseranlagen<br />

gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung,<br />

der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen<br />

verläuft (Grundstücksanschluss).<br />

(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr<br />

und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen<br />

sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich<br />

der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs<br />

dieser Anlagen durch die <strong>Stadt</strong> oder durch den von<br />

ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu<br />

den öffentlichen (dezentralen) Abwasseranlagen gehören<br />

alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und<br />

die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben<br />

und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen)<br />

außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.<br />

§ 3<br />

Berechtigung undVerpflichtung zum Anschluss und zur<br />

Benutzung<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser<br />

anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung<br />

berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen<br />

und das gesamte auf den Grundstücken anfallende<br />

Abwasser der <strong>Stadt</strong> im Rahmen des § 45 b Abs. 1 und Abs.<br />

2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst<br />

dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte<br />

tritt an die Stelle des Eigentümers.<br />

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1<br />

trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder<br />

einer Wohnung berechtigten Personen.<br />

(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die<br />

für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig<br />

hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage<br />

erst nach Errichtung einer baulichen Anlage<br />

hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs<br />

Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.<br />

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der<br />

Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege,<br />

des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen<br />

Wohls geboten ist.<br />

§ 4<br />

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste<br />

öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder<br />

die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für<br />

die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die<br />

<strong>Stadt</strong> verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine<br />

andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.<br />

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage<br />

noch nicht hergestellt, kann die <strong>Stadt</strong> den<br />

vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage<br />

gestatten oder verlangen.<br />

§ 5<br />

Befreiungen<br />

Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks<br />

an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der


5<br />

Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund §<br />

45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete<br />

auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der<br />

Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen<br />

Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen<br />

Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann<br />

und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.<br />

§ 6<br />

Allgemeine Ausschlüsse<br />

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche<br />

Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der<br />

Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen,<br />

die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung<br />

beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern,<br />

erschweren oder gefährden können oder die den<br />

in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen<br />

oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für<br />

Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.<br />

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />

1. Stoffe − auch im zerkleinerten Zustand −, die zu Ablagerungen<br />

oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen<br />

führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt,<br />

Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe,<br />

Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle,<br />

Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub,<br />

Trester und hefehaltige Rückstände);<br />

2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige<br />

Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle<br />

und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze,<br />

Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren<br />

Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen<br />

behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel;<br />

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft<br />

und Molke;<br />

4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel<br />

milchsaure Konzentrate, Krautwasser);<br />

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder<br />

Dämpfe verbreiten kann;<br />

a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im<br />

Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge<br />

des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen<br />

würde;<br />

b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik<br />

nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt,<br />

fortgeleitet oder behandelt werden kann.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss<br />

und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer<br />

die für den Bau und Betrieb der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt<br />

und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.<br />

(3) Schließt die <strong>Stadt</strong> in Einzelfällen Abwasser von der<br />

Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde<br />

(§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).<br />

§ 8<br />

Einleitungsbeschränkungen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser<br />

von einerVorbehandlung oder Speicherung abhängig<br />

machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies<br />

insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange<br />

erfordert.<br />

(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen,<br />

die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen<br />

sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung<br />

eingeleitet werden.<br />

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht<br />

nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf<br />

der schriftlichen Genehmigung der <strong>Stadt</strong>.<br />

§ 9<br />

Eigenkontrolle<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten<br />

(nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur<br />

Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit<br />

der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht<br />

in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut<br />

oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück<br />

angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem<br />

Zustand gehalten werden.<br />

6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht<br />

entspricht;<br />

7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über<br />

den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M<br />

115−2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung<br />

für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. −<br />

DWA −, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall über die nach Absatz 2<br />

einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen<br />

stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen erforderlich ist.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen<br />

der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche<br />

Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme<br />

im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde<br />

und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten<br />

übernimmt.<br />

§ 7<br />

Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigung ausschließen,<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt<br />

wird, die für die Bedienung der Anlage und für die<br />

Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das<br />

Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum<br />

der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an<br />

gerechnet, aufzubewahren und der <strong>Stadt</strong> auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

§ 10<br />

Abwasseruntersuchungen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen<br />

vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen<br />

die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen<br />

sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht<br />

gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.<br />

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel<br />

festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich<br />

zu beseitigen.<br />

§ 11<br />

Grundstücksbenutzung<br />

Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

durch die <strong>Stadt</strong> verpflichtet werden, für Zwecke der öf-


6<br />

fentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen<br />

einschließlich Zubehör zur Ab und Fortleitung von Abwasser<br />

über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer<br />

haben insbesondere den Anschluss anderer<br />

Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren<br />

Grundstücken zu dulden.<br />

III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

§ 12<br />

Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich<br />

von der <strong>Stadt</strong> hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,<br />

abgetrennt und beseitigt.<br />

(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie<br />

deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers<br />

und unter Wahrung seiner berechtigten<br />

Interessen von der <strong>Stadt</strong> bestimmt. Die <strong>Stadt</strong> stellt die für<br />

den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen<br />

Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind<br />

durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal<br />

(§ 33 Nr. 1) abgegolten.<br />

(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen<br />

Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren<br />

entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein<br />

Grundstücksanschluss. Die <strong>Stadt</strong> kann mehr als einen<br />

Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch<br />

notwendig hält. In besonders begründeten Fällen<br />

(zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die<br />

<strong>Stadt</strong> den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen<br />

gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder<br />

auf Antrag zulassen.<br />

§ 13<br />

Sonstige Anschlüsse<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann auf Antrag des Grundstückseigentümers<br />

weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige<br />

oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere<br />

Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für<br />

Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§<br />

34) neu gebildet werden.<br />

(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,<br />

Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten<br />

Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer<br />

der <strong>Stadt</strong> zu erstatten.<br />

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen<br />

Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit<br />

der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch<br />

wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids<br />

fällig.<br />

§ 14<br />

Private Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer<br />

auf eigene Kosten zu unterhalten, zu<br />

ändern, zu erneuern und zu beseitigen.<br />

(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit<br />

und Art der Verlegung den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen<br />

der <strong>Stadt</strong> und verzichtet der Grundstückseigentümer<br />

schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist<br />

der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der<br />

<strong>Stadt</strong> zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im<br />

Außenbereich (§ 35 BauGB).<br />

(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten<br />

an privaten Grundstücksanschlüssen<br />

(Abs. 1) sind der <strong>Stadt</strong> vom Grundstückseigentümer mindestens<br />

14 Tage vorher anzuzeigen.<br />

§ 15<br />

Genehmigungen<br />

(1) Der schriftlichen Genehmigung der <strong>Stadt</strong> bedürfen<br />

a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

deren Anschluss sowie deren Änderung;<br />

b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie<br />

die Änderung der Benutzung.<br />

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die<br />

Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.<br />

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare<br />

Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen)<br />

gleich.<br />

(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung<br />

und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene<br />

Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen<br />

ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende<br />

Unterlagen beizufügen:<br />

− Lageplan im Maßstab 1: 500 mit Einzeichnung sämtlicher<br />

auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße,<br />

der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der<br />

vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa<br />

vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen,<br />

Gruben, usw.;<br />

− Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der<br />

einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1 : 100,<br />

mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile,<br />

der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen<br />

unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der<br />

Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;<br />

− Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im<br />

Maßstab 1: 100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit<br />

Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen<br />

und der Gefällverhältnisse, der Höhenlage, der<br />

Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf<br />

Normalnull).<br />

Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben<br />

(Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und<br />

Höhenfestpunkte) sind bei der <strong>Stadt</strong> einzuholen. Dort sind<br />

auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.<br />

§ 16<br />

Regeln der Technik<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten<br />

und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln<br />

der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen<br />

für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung<br />

von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die<br />

die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung<br />

einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen<br />

auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen<br />

wird.<br />

§ 17<br />

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom<br />

Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu


7<br />

unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf<br />

gründlich zu reinigen.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss,<br />

einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage,<br />

vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts,<br />

herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden<br />

Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.<br />

§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150<br />

mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr<br />

(Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich<br />

an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss<br />

stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht<br />

ausgeführt sein.<br />

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage − auch<br />

vorübergehend − außer Betrieb gesetzt, so kann die <strong>Stadt</strong><br />

den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen.<br />

Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3<br />

gilt entsprechend. Die <strong>Stadt</strong> kann die in Satz 1 genannten<br />

Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.<br />

§ 18<br />

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen,<br />

Zerkleinerungsgeräte<br />

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten<br />

wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände<br />

in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur<br />

Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider<br />

mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben,<br />

zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider<br />

mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom<br />

Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen,<br />

darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu<br />

reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der <strong>Stadt</strong> gegenüber<br />

schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung<br />

der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über<br />

die Abfallentsorgung.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall<br />

den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage<br />

verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers<br />

notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf<br />

Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen<br />

werden. § 16 bleibt unberührt.<br />

§ 21<br />

Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwäs-serungsanlagen,<br />

Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster<br />

(1) Vor der Abnahme durch die <strong>Stadt</strong> darf die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

nicht in Betrieb genommen<br />

werden. Die Abnahme der Grundstücks-entwässerungsanlage<br />

befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter<br />

und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer<br />

Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie<br />

Ausführung der Arbeiten.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und<br />

Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die<br />

Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben<br />

den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick<br />

in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung<br />

der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke<br />

zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen<br />

betreten.<br />

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer<br />

unverzüglich zu beseitigen.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit<br />

der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe,<br />

von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und<br />

Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage<br />

zu erwarten ist, in einem so genannten<br />

Indirekteinleiterkataster zu erfassen.<br />

Dieses wird bei der <strong>Stadt</strong> geführt und wird auf Verlangen<br />

der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser<br />

Betriebe sind verpflichtet, der <strong>Stadt</strong>, auf deren Anforderung<br />

hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters<br />

erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es<br />

sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und der<br />

Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete<br />

Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage<br />

sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die <strong>Stadt</strong> wird<br />

dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts und Betriebsgeheimnissen<br />

sowie die Belange des Datenschutzes<br />

beachten<br />

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier<br />

und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung<br />

dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

angeschlossen werden.<br />

§ 19<br />

Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen<br />

Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen<br />

sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das<br />

Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche<br />

Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stillegung<br />

trägt der Grundstückseigentümer selbst.<br />

§ 20<br />

Sicherung gegen Rückstau<br />

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

insbesondere Toiletten mit Wasserspülung,<br />

Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken,<br />

die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle<br />

der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen,<br />

müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen<br />

Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der<br />

Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des<br />

Abwassers zu sorgen.<br />

IV. Abwasserbeitrag<br />

§ 22<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands<br />

für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der<br />

Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben.<br />

§ 23<br />

Gegenstand der Beitragspflicht<br />

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die<br />

eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,<br />

wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.<br />

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche<br />

Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der<br />

Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung<br />

Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung<br />

der <strong>Stadt</strong> zur Bebauung anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht<br />

auch dann, wenn die Voraussetzungen des<br />

Absatzes 1 nicht erfüllt sind.


§ 24<br />

Beitragsschuldner<br />

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />

des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks<br />

ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so<br />

ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.<br />

Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner;<br />

bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen<br />

Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend<br />

ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder<br />

Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten<br />

Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.<br />

§ 25<br />

Beitragsmaßstab<br />

Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche.<br />

Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche<br />

(§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis<br />

wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />

ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />

und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,<br />

auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />

§ 26<br />

Grundstücksfläche<br />

(1) Als Grundstücksfläche gilt:<br />

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die<br />

Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde<br />

zu legen ist;<br />

2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34<br />

Abs. 4 S. 1 BauGB nicht bestehen oder sie die erforderliche<br />

Festsetzung nicht enthalten, die tatsächliche Grundstücksfläche<br />

bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der<br />

Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze.<br />

Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese<br />

Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen,<br />

so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die<br />

durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen<br />

Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile,<br />

die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage<br />

herstellen, bleiben bei der Bestimmung<br />

der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen<br />

auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte<br />

Flächen.<br />

(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2<br />

KAG bleiben unberührt.<br />

8<br />

denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat,<br />

wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe<br />

gilt für Gemeinbedarfs oder Grünflächengrundstücke,<br />

deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung<br />

nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit<br />

Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind<br />

(zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen).<br />

Die §§ 28 bis 31 finden keine Anwendung.<br />

§ 28<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für<br />

die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />

Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte<br />

höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall<br />

eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde<br />

zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der<br />

Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />

über den Bebauungsplan geltenden Fassung.<br />

Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen<br />

mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die<br />

höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />

§ 29<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />

ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />

eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl<br />

die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird<br />

auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab<br />

0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und<br />

Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende<br />

volle Zahl abgerundet werden.<br />

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der<br />

Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt<br />

sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse<br />

durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung<br />

des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle<br />

Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die<br />

nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,<br />

die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle<br />

Zahl abgerundet werden.<br />

§ 30<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen<br />

festsetzt<br />

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />

Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine<br />

Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen<br />

in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe)<br />

fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß<br />

der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch<br />

§ 27<br />

Nutzungsfaktor<br />

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche<br />

(§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht,<br />

der im Einzelnen beträgt:<br />

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1,00<br />

2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25<br />

3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,50<br />

4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 1,75<br />

5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit: 2,00<br />

(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für<br />

die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei<br />

1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />

(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete<br />

(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere<br />

Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und<br />

2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />

Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />

(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />

(SO) festgesetzten Gebiete;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />

Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />

Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />

0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />

werden.<br />

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />

Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine


9<br />

Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen<br />

in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt<br />

der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut)<br />

fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte<br />

Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch<br />

1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />

(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete<br />

(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere<br />

Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und<br />

2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />

Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />

(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />

(SO) festgesetzten Gebiete;<br />

§ 32<br />

Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht<br />

(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück<br />

eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren<br />

Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind,<br />

werden weitere Beiträge erhoben,<br />

1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige<br />

Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl derVollgeschosse<br />

überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen<br />

allgemein zugelassen wird;<br />

2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere<br />

Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />

Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />

Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />

0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />

werden.<br />

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan<br />

festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so<br />

ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />

oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige<br />

Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen<br />

Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine<br />

Geschosszahl umzurechnen.<br />

§ 31<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30<br />

bestehen<br />

(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten<br />

Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen<br />

nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:<br />

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />

vorhandenen Geschosse,<br />

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die<br />

Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung<br />

überwiegend vorhandenen Geschosse.<br />

(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist<br />

maßgebend:<br />

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />

vorhandenen Geschosse;<br />

2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben<br />

genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.<br />

(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der<br />

im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind<br />

auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher<br />

Geschosszahl vorhanden, ist die höchste<br />

Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss<br />

i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks<br />

geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und<br />

nochmals geteilt durch 3,5 - mindestens jedoch die nach<br />

Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf<br />

eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5<br />

auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,<br />

die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende<br />

volle Zahl abgerundet werden.<br />

3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt<br />

wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;<br />

4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen,<br />

für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist,<br />

neu gebildet werden.<br />

(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen<br />

gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1<br />

Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine<br />

weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für<br />

eine Teilflächenabgrenzung entfallen.<br />

§ 33<br />

Beitragssatz<br />

Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:<br />

Teilbeiträgen je m² Nutzungsfläche (§ 25)<br />

1. für den öffentlichen Abwasserkanal<br />

a) bei Grundstücken mit der Möglichkeit, Schmutzund<br />

Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten<br />

(Vollanschlussmöglichkeit):<br />

5,15 EUR<br />

b) bei Grundstücken mit der Möglichkeit, nur<br />

Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten<br />

(Teilanschlussmöglichkeit):<br />

3,85 EUR<br />

2. für den mechanischen u. biologischen Teil des Klärwerks:<br />

0,67 EUR<br />

§ 34<br />

Entstehung der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />

1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an<br />

den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann; erhalten<br />

Grundstücke auf Dauer nur eine Anschlussmöglichkeit<br />

an einen Schmutzwasserkanal, entsteht die Beitragsschuld<br />

mit der betriebsfertigen Herstellung des<br />

Schmutzwasserkanals.<br />

2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens<br />

jedoch mit dessen Genehmigung.<br />

3. In den Fällen des § 33 Nr. 2, sobald die Teile der Abwasseranlagen<br />

für das Grundstück genutzt werden können.<br />

4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung<br />

der Baugenehmigung bzw. dem InKraftTreten des<br />

Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4<br />

Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB.<br />

5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung<br />

des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.


10<br />

6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete<br />

Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.<br />

7. In den Fällen des § 32 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />

für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26<br />

Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG,<br />

insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes<br />

oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB,<br />

der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen<br />

Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch<br />

frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung<br />

gem. § 46 Abs. 7.<br />

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die<br />

öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden<br />

können, jedoch noch nicht angeschlossen worden<br />

sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen<br />

Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.<br />

(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.<br />

§ 35<br />

Fälligkeit<br />

Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird einen Monat nach<br />

Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.<br />

§ 36<br />

Ablösung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann, solange die Beitragsschuld noch nicht<br />

entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung<br />

des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.<br />

(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe<br />

der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld);<br />

die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen<br />

dieser Satzung.<br />

§ 40<br />

Bemessung der Schmutzwassergebühr<br />

(1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr<br />

im Sinne von § 38 Abs. 1 ist:<br />

1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung<br />

zugeführte Wassermenge;<br />

2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung<br />

die dieser entnommene Wassermenge;<br />

3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser,<br />

soweit es als Brauchwasser im Haushalt<br />

oder im Betrieb genutzt wird.<br />

Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage<br />

die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge.<br />

(2) Auf Verlangen der <strong>Stadt</strong> hat der Gebührenschuldner<br />

bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher<br />

Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der<br />

Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs.<br />

1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen<br />

und zu unterhalten.<br />

§ 40 a<br />

Bemessung der Niederschlagswassergebühr<br />

(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr<br />

(§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten)<br />

Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser<br />

unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen<br />

Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die<br />

Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes;<br />

bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht,<br />

der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns<br />

des Benutzungsverhältnisses.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

V. Abwassergebühren<br />

§ 37<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

Abwassergebühren.<br />

§ 38<br />

Gebührenmaßstab<br />

(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf<br />

den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge<br />

(Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge<br />

(Niederschlagswassergebühr, § 40<br />

a) erhoben.<br />

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die<br />

Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasserbzw.<br />

Wassermenge.<br />

§ 39<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer.<br />

Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers<br />

Gebührenschuldner. Beim Wechsel des<br />

Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn<br />

des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den<br />

neuen Gebührenschuldner über.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor<br />

multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der<br />

Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten<br />

wie folgt festgesetzt wird:<br />

a) Vollständig versiegelte Flächen, z. B. Standarddach<br />

(flach oder geneigt), Beton oder Schwarzdecke (Asphalt,<br />

Beton o. ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige undurchlässige<br />

Fläche: 1,0<br />

b) Stark versiegelte Flächen, z. B. Pflaster oder Plattenbelag<br />

mit enger Fuge, sonstige teildurchlässige Flächen (Mineralgemisch<br />

o. ä.): 0,8<br />

c) Wenig versiegelte Flächen, z. B. Pflaster- oder Plattenbelag<br />

mit offener Fuge, Porenstein, Rasengitterstein, Kies,<br />

Schotter, Schotterrasen, begrüntes Dach (Bodenschicht ><br />

6 cm und < 30 cm): 0,4<br />

d) begrüntes Dach (Bodenschicht ≥ 30 cm): 0,0<br />

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor, der<br />

den genannten Versiegelungsarten nach Buchstaben a) bis<br />

c) in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am<br />

nächsten kommt. Weist der Gebührenschuldner einen anderen<br />

Faktor nach, so kann im Einzelfall eine andere<br />

Klasse verwendet werden.<br />

(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser<br />

über eine Sickermulde, ein MuldenRigolensystem oder eine<br />

vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit<br />

Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt<br />

wird, werden mit dem Faktor 0,2 berücksichtigt; dies gilt<br />

nur bei einem Mindestvolumen von 2,5 m³ je 100 m² angeschlossener<br />

versiegelter Fläche oder bei gewerblichen Anlagen<br />

mit einer nachgewiesenen Überstauhäufigkeit von


T ≥ 5 Jahren (im Zuge der wasserrechtlichen Erlaubnis).<br />

Dieser Faktor ist auf den nach Abs. 2 ermittelten Wert anzuwenden.<br />

(4) Flächen, von denen Niederschlagswasser über eine Retensionsmulde<br />

mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf<br />

den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt<br />

wird, werden um 10 m² je m³ Fassungsvolumen (aufgerundet<br />

auf 0,1 m³) reduziert; dies gilt nur für Retensionsmulden,<br />

die ein Mindestfassungsvolumen von 2,5 m³ aufweisen.<br />

Die Reduzierungen sind auf den nach Abs. 2 ermittelten<br />

Wert anzuwenden.<br />

(5) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind,<br />

bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.<br />

Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen<br />

sind gilt folgendes:<br />

a) bei Regenwassernutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung<br />

werden die Flächen um 10 m² je m³ Fassungsvolumen<br />

(aufgerundet auf 0,1 m³) reduziert;<br />

11<br />

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende<br />

Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler<br />

nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten<br />

Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete<br />

Wassermenge im Sinne von Absatz 1<br />

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen<br />

und Schweinen 15 m³/Jahr,<br />

2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.<br />

Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge<br />

wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt.<br />

Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede<br />

für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die<br />

sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur<br />

vorübergehend aufhält, mindestens 42 m³/Jahr für die<br />

erste Person und für jede weitere Person mindestens 36<br />

m³/Jahr betragen.<br />

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten<br />

zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend<br />

anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend,<br />

nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge<br />

für das laufende Jahr richtet.<br />

b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb<br />

(WC-Spülung und/oder Waschmaschine) werden die Flächen<br />

um 20 m² je m³ Fassungsvolumen (aufgerundet auf<br />

0,1 m³) reduziert.<br />

Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert<br />

und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen<br />

von 2,5 m³ aufweisen. Die Reduzierungen<br />

sind auf den nach Abs. 2 ermittelten Wert anzuwenden.<br />

(6) Für Niederschlagswassernutzungsanlagen anderer Art<br />

gilt der Anrechnungsfaktor, der den genannten Versickerungs<br />

und Rückhalteanlagen in Anhängigkeit der Funktion<br />

am nächsten kommt. Weist der Gebührenschuldner einen<br />

anderen Anrechnungsfaktor nach, kann im Einzelfall<br />

eine andere Klasse angesetzt werden.<br />

(7) Für den Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen/<br />

Rigolen sind die technischen Vorschriften zu beachten<br />

(Vorreinigung durch Substrat, Versickerung über belebte<br />

Bodenzone).<br />

(8) Die Minderungen können nur an den Flächen in Abzug<br />

gebracht werden, welche an den Niederschlagswassernutzungsanlagen<br />

angeschlossen sind; eine Verrechnung mit<br />

Flächen, die nicht an Niederschlagswassernutzungsanlagen<br />

angeschlossen sind, ist nicht möglich.<br />

§ 41<br />

Absetzungen<br />

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf<br />

Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der<br />

Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt.<br />

(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen<br />

soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers<br />

(Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen<br />

Vorschriften entspricht und von der <strong>Stadt</strong> plombiert<br />

worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein<br />

fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut<br />

werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers<br />

und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen<br />

und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch<br />

eines Zwischenzählers sind der <strong>Stadt</strong> innerhalb<br />

von 2 Wochen anzuzeigen.<br />

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen<br />

sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheids zu stellen.<br />

§ 42<br />

Höhe der Abwassergebühren<br />

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser:<br />

vom 01.01.2010 bis 31.12.2011: 3,00 €<br />

und ab dem 01.01.<strong>2012</strong>: 2,85 €.<br />

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m²<br />

versiegelte Fläche:<br />

vom 01.01.2010 bis 31.12.2011: 0,33 €<br />

und ab dem 01.01.<strong>2012</strong>: 0,35 €.<br />

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt<br />

je m³ Abwasser oder Wasser:<br />

vom 01.01.2010 bis 31.12.2011: 3,00 €<br />

und ab dem 01.01.<strong>2012</strong>: 2,85.€.<br />

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung<br />

in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes,<br />

wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht<br />

besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.<br />

§ 43<br />

Entstehung der Gebührenschuld<br />

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld<br />

für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres<br />

(Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis<br />

vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht<br />

die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.<br />

(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld<br />

für den bisherigen Grundstückseigentümer<br />

mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats,<br />

für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf<br />

des Kalenderjahres.<br />

(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld<br />

bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung<br />

der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.


§ 44<br />

Vorauszahlungen<br />

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist,<br />

sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten.<br />

Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres.<br />

Beginnt die Gebührenpflicht während des<br />

Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen<br />

mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.<br />

12<br />

(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab<br />

1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücksnummer. Die<br />

an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />

Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40 a Abs.<br />

2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung<br />

der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck<br />

zur Verfügung.<br />

(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten<br />

Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt<br />

festgestellten versiegelten Grundstücksfläche zugrundezulegen.<br />

Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht<br />

werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch<br />

und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr<br />

geschätzt.<br />

(3) Die für denVeranlagungszeitraum entrichtetenVorauszahlungen<br />

werden auf die Gebührenschuld für diesen<br />

Zeitraum angerechnet.<br />

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur<br />

Vorauszahlung.<br />

§ 45<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats<br />

nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung<br />

fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt<br />

dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen<br />

übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner<br />

als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag<br />

nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />

durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.<br />

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des<br />

Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.<br />

VI. Anzeigepflicht, Haftung,<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 46<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Binnen eines Monats sind der <strong>Stadt</strong> der Erwerb oder<br />

die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes<br />

gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen<br />

baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der<br />

Veräußerer und der Erwerber.<br />

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes<br />

hat der Gebührenschuldner der <strong>Stadt</strong> anzuzeigen:<br />

a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage;<br />

b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser<br />

genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);<br />

c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung<br />

(§ 8 Abs. 3).<br />

(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss<br />

des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung,<br />

hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe<br />

der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser<br />

den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40 a<br />

Abs. 1) der <strong>Stadt</strong> in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt<br />

der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht<br />

fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für<br />

die Niederschlagswassergebühr von der <strong>Stadt</strong> geschätzt.<br />

(5) Ändert sich die versiegelte abflusswirksame (gebührenrelevante)<br />

Fläche hinsichtlich Größe oder Versiegelungsgrad,<br />

ist die Änderung innerhalb eines Monats der<br />

<strong>Stadt</strong> anzuzeigen; dies gilt auch bei der Änderung von<br />

Flächen nach § 40 a Absätze 3 bis 5 dieser Satzung.<br />

(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und<br />

die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung<br />

berechtigten Personen der <strong>Stadt</strong> mitzuteilen:<br />

a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des<br />

zeitlichen Anfalls des Abwassers;<br />

b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.<br />

(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer<br />

der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für<br />

Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser<br />

Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere<br />

abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als<br />

Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie<br />

bauliche Anlagen errichtet werden.<br />

(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur<br />

vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer<br />

diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen,<br />

dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen<br />

oder beseitigt werden kann.<br />

(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so<br />

haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner<br />

für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt<br />

bis zum Eingang der Anzeige bei der <strong>Stadt</strong> entfallen.<br />

§ <strong>47</strong><br />

Haftung der <strong>Stadt</strong><br />

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen,<br />

die die <strong>Stadt</strong> nicht zu vertreten hat, vorübergehend<br />

ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder<br />

treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge<br />

von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder<br />

Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf<br />

verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf<br />

Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass<br />

von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung<br />

gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.<br />

(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die<br />

<strong>Stadt</strong> nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.<br />

§ 48<br />

Haftung der Grundstückseigentümer<br />

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für<br />

schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen<br />

oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden<br />

Benutzung oder infolge eines mangelhaften<br />

Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen.<br />

Sie haben die <strong>Stadt</strong> von Ersatzansprüchen Dritter<br />

freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht<br />

werden.


§ 49<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der <strong>Stadt</strong> überlässt;<br />

2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene<br />

Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

einleitet oder die für einleitbares Abwasser<br />

vorgegebenen Richtwerte überschreitet;<br />

3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder<br />

Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;<br />

4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne<br />

ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen<br />

einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen<br />

sind;<br />

5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das<br />

der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere<br />

Genehmigung der <strong>Stadt</strong> in öffentliche Abwasseranlagen<br />

einleitet;<br />

6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich<br />

von der <strong>Stadt</strong> herstellen, unterhalten, erneuern,<br />

ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;<br />

13<br />

Gemäß § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

wird die Satzung öffentlich bekannt gemacht.<br />

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung<br />

beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines<br />

Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung<br />

des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.<br />

Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang<br />

an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn<br />

die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die<br />

Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der<br />

Verfahrens oder Formvorschriften auch nach Ablauf der<br />

Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn<br />

der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung<br />

wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen<br />

hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde<br />

den Satzungsbeschluss beanstandet hat<br />

oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht<br />

hat.<br />

<strong>Oppenau</strong>, den 19.11.<strong>2012</strong><br />

Für den Gemeinderat:<br />

Der Bürgermeister Grieser<br />

7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung<br />

der <strong>Stadt</strong> eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt,<br />

anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage<br />

benutzt oder die Benutzung ändert;<br />

8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den<br />

Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt,<br />

unterhält oder betreibt;<br />

9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und<br />

Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;<br />

10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle,<br />

Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender<br />

mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage<br />

anschließt;<br />

11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

vor der Abnahme in Betrieb nimmt.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten<br />

nach § 46 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig<br />

oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 50<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht<br />

bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser<br />

Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des<br />

Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.<br />

(2) Diese Satzung tritt – mit Ausnahme der §§ 22 bis 36<br />

rückwirkend zum 1.1.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Abwassersatzung vom 24.09.<strong>2012</strong> – mit Ausnahme der §§<br />

22 bis 36 - außer Kraft.<br />

(3) Die §§ 22 bis 36 dieser Satzung treten am Tag nach der<br />

öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten<br />

die §§ 22 bis 36 der Abwassersatzung vom 24.09.<strong>2012</strong><br />

außer Kraft.<br />

Vereine<br />

Förderverein der Schule <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />

Verkauf von Weihnachtsgebäck und Mistelzweigen am<br />

Wochenmarkt<br />

Der Förderverein der Schule <strong>Oppenau</strong> e.V. verkauft am<br />

Mittwoch, den 28.11.<strong>2012</strong> auf dem Wochenmarkt in <strong>Oppenau</strong><br />

Weihnachtsgebäck, Linzertorten und Mistelzweige.<br />

Der Erlös ist zu Gunsten des Fördervereins für Projekte<br />

der Schule <strong>Oppenau</strong>.Wir freuen uns auf Ihren Besuch.<br />

Wir sind von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr für Sie da.<br />

Der Vorstand<br />

Frauentreff <strong>Oppenau</strong><br />

Am Montag, den 26. <strong>November</strong> um 19.00 Uhr, hl. Messe<br />

für unsere verstorbenen Mitglieder und Angehörige.<br />

Anschließend um 20. 00 Uhr, Einladung zur Mitgliederversammlung<br />

im Badischen Hof.<br />

Tagesordnung:<br />

Begrüßung, Eröffnung der Versammlung<br />

Tätigkeitbericht<br />

Kassenbericht<br />

Entlastung des Vorstandes<br />

Wünsche, Anträge,Verschiedenes<br />

Die Vorstandschaft<br />

Landfrauenverein <strong>Oppenau</strong><br />

Liebe Landfrauen<br />

Unsere nächste Veranstaltung ist eine praktische Kochvorführung<br />

mit den Bad Peterstaler Landfrauen. Die VHS<br />

Ortenau, Außenstelle <strong>Oppenau</strong>, schließt sich an.<br />

Thema: Äpfel, die heimische Vielfalt<br />

Eine Fachfrau vom Ernährungszentrum Offenburg zeigt<br />

die vielfältigen Möglichkeiten dieses heimischen Obstes<br />

und gibt wertvolle Küchentipps.<br />

Datum: 28.11.<strong>2012</strong><br />

Beginn: 19.00 Uhr


Ort: Schulküche in der Grund,-Haupt- und Werkrealschule<br />

<strong>Oppenau</strong><br />

Anmeldung bitte bis Sonntag, 25.11.<strong>2012</strong> bei Christa Birk,<br />

Ramsbach. Tel 07840/723<br />

Gäste sind herzlich willkommen.<br />

Das Vorstandsteam<br />

Diese Veranstaltung wird im Auftrag des Bildungs- und<br />

Sozialwerkes des Landfrauenverbandes durchgeführt.<br />

14<br />

Dieses Jahr haben wir ein Büfett geplant, deshalb ist eine<br />

Anmeldung bis zum 28.11. bei Frieder Schmälzle Tel.<br />

07804-3539 erforderlich.<br />

Der Vorstand<br />

Skitage in Fiesch / Wallis<br />

Termin: 02.01 bis 05.01.2013<br />

Anreise mit Privat- Pkw<br />

Unterkunft: www.sport-feriencenter.ch<br />

Unterbringung in 4-Bett-Zimmern – Vollpension<br />

Kosten: Erwachsene 330,-€ / Jugendliche 290,-€ / Kinder<br />

220,-€<br />

Ortenauer Selbsthilfegruppe "Laktose-<br />

Intoleranz/Milchzuckerunverträglichkeit<br />

Offenburg"<br />

Ltg.: Marianne & Ricarda Bönisch<br />

Die Ortenauer SHG "LI/MZU Offenburg feiert am<br />

Mo.,10.12.<strong>2012</strong> die interne Weihnachtsfeier der Gruppenmitglieder.<br />

Daher fällt der monatliche Erfahrungsaustauschabend<br />

am Mo., 03.12. aus.<br />

Weitere Infos über die Ortenauer Selbsthilfegruppe f.<br />

Nahrungsmittelunverträglichkeiten unter:<br />

Tel.: 0781/20 39 153 / http://<br />

www.nmutreff-ortenau.desowie<br />

E-Mail:lactosegruppe@gmx.de<br />

Schachfreunde <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />

2. Spieltag Bezirksklasse Ortenau (8 Bretter)<br />

SF <strong>Oppenau</strong> – SK Appenweier 3:5<br />

Am 2. Spieltag in der Bezirksklasse gab es die erwartende<br />

Heimniederlage gegen einen der Favoriten auf die Meisterschaft,<br />

den SK Appenweier. Mit 2:2 Punkten und 8,5:7,5<br />

Brettpunkten belegen wir in der Tabelle den 4. Platz.<br />

Spielbericht:<br />

Die Schachfreunde spielten in Bestbesetzung. Zunächst<br />

begann es mit einem guten Remis von Roland Bosnjak.<br />

Anschließend mussten Florian Lusch und Christian Wieland<br />

an den ersten beiden Brettern gegen die Appenweierer<br />

Spitzenspieler chancenlos die Segel streichen. Als<br />

Markus Bruder und Hubert Braun ins Remis einwilligten<br />

und Dominik Armbruster den Brettsieg seinem Gegner<br />

überlassen musste, war das Spiel leider schon verloren.<br />

Das Remis von Patrick Armbruster und der Brettsieg von<br />

Michael Müller beendete dann das Spiel.<br />

2. Spieltag Kreisklasse C (5 Bretter)<br />

SF <strong>Oppenau</strong> 2 hatte am 2. Spieltag spielfrei.<br />

Die Vorstandschaft<br />

Schwarzwaldverein<br />

Familiengruppe<br />

Wir treffen uns zu unserer Wanderung rund um die Kalikutt<br />

am Sonntag, den 25.11.<strong>2012</strong> um 13.30 Uhr am Bahnhof.<br />

Beatrice und Josef Roth, Tel. 532305<br />

Skiclub <strong>Oppenau</strong><br />

Nikolausfeier<br />

Am Samstag, den 01.12.10 um 19.00 Uhr findet wieder<br />

unsere Nikolausfeier im Hotel Wasserfall, Lierbach statt.<br />

Ein vorweihnachtliches Programm erwartet Euch.<br />

Hierzu sind alle recht herzlich eingeladen.<br />

Hier sind noch Plätze frei.<br />

Interessant für Familien<br />

Anmeldung und Infos bei Frieder Schmälzle<br />

Tel. 07804-33539 oder Email: frschmaelzle@t-online.de<br />

Tennisclub <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />

Hallentraining in der Günter-Bimmerle Halle<br />

Hallentraining am Dienstag<br />

Am Dienstag, 27.<strong>November</strong>, findet das nächste Training<br />

statt. Immer dienstags, findet das Training von 15.00 Uhr<br />

bis 16.30 Uhr laut Einteilung statt. Das Training ist für<br />

Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahre.<br />

Wir trainieren wöchentlich.<br />

Die Trainer<br />

Hallentraining am Mittwoch<br />

Das nächste Training, findet am Mittwoch, 28. <strong>November</strong><br />

statt. Wir trainieren wöchentlich von 16.30 Uhr bis 18.00<br />

Uhr laut Einteilung.<br />

Die Trainer<br />

Hallentraining am Donnerstag<br />

Das nächste Training, findet am Donnerstag, 06. Dezember<br />

statt. Wir trainieren von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr laut<br />

Einteilung. Das Training, findet alle 2 Wochen statt.<br />

Die Trainer<br />

Mannschaftsbesprechung<br />

Heute Freitag, <strong>23.</strong><strong>November</strong>, findet um 18.00 Uhr eine<br />

Besprechung des Tennisclubs mit den Kindern und Eltern<br />

im Tennishäusle in <strong>Oppenau</strong> statt.<br />

Neben der Information über Spielregeln, Trainingsmethoden<br />

und Termine, geht es unter anderem um zwei Mannschaftsmeldungen.<br />

Kinder U 9<br />

Jugend U 18<br />

Vor allem bei den Mannschaftsspielern ist es wichtig, dass<br />

die Spieler und jeweils ein Elternteil anwesend sind. Ohne<br />

die Mitwirkung der Eltern, geht es nicht.<br />

Dieser Termin ist sehr wichtig und ich bitte alle zu kommen.<br />

Sollte doch jemand an diesem Freitag keine Zeit haben,<br />

bitte ich um telefonische Absage. Telefon Stefan Doll,<br />

Tel. 07806/218<br />

Bitte haltet euch diese Termine frei.<br />

Die Trainer<br />

Siegerehrung Kinderturnier undVereinsmeisterschaften<br />

Jugend<br />

Die Siegerehrungen des Kinderturniers und der Vereinsmeisterschaften<br />

Jugend, findet morgen Samstag, 24. <strong>November</strong>,<br />

im Gasthaus Blume in Lierbach statt.<br />

Bitte beachten!<br />

Wir beginnen 1 Stunde früher, also um 19.00 Uhr.


TuS <strong>Oppenau</strong> Abteilung Fußball<br />

Seniorenfußball<br />

Ergebnisse der letzten Spiele:<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> III - SV Renchen II 6:1<br />

Torschützen: Franco Künstle (4), Simon Birk, Javer Poveda<br />

Torrente<br />

SV Fautenbach II - TuS <strong>Oppenau</strong> II 1:1<br />

Torschütze: Moritz Mischall<br />

SV Fautenbach I - TuS <strong>Oppenau</strong> I 3:3<br />

Torschütze: Simon Vogt, Dominik Huber, Nico Huber<br />

Samstag, 24.11.<strong>2012</strong><br />

TuS <strong>Oppenau</strong> III - SV Nußbach II<br />

Sonntag, 25.11.<strong>2012</strong><br />

TuS Windschläg II - TuS <strong>Oppenau</strong> II<br />

TuS Windschläg I - TuS <strong>Oppenau</strong> I<br />

18:00 Uhr<br />

12:30 Uhr<br />

14:30 Uhr<br />

Frauenfußball<br />

Ergebnisse der letzten Spiele:<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> Damen - SV Neumühl Damen 4:2<br />

Torschützen: Sanja Treyer, Selina Schiller, Lena Bruder<br />

DieVorstandschaft<br />

Juniorenfußball<br />

Ergebnisse der letzten Spiele:<br />

SF Ichenheim B1 - SG <strong>Oppenau</strong> B1 0:2<br />

FV Sulz C1 - SG Oberkirch C1 1:5<br />

SG Oberkirch A2 - SG Weier A1 0:4<br />

SF Eintracht Freiburg A1 - SG Oberkirch A1 3:2<br />

Torschützen: Adrian Spiegel, Manuel Börsig<br />

15<br />

15.15 Uhr: Auenheim A - TuS <strong>Oppenau</strong> A<br />

19.15 Uhr: Zunsweier II - TuS <strong>Oppenau</strong> II<br />

17.30 Uhr: Zunsweier - TuS <strong>Oppenau</strong> I<br />

Turnabteilung<br />

Nikolausfeier<br />

Am Sonntag, den 02. Dezember <strong>2012</strong> findet um 14.30 Uhr<br />

unsere diesjährige Nikolausfeier in der Günter-Bimmerle-<br />

Halle statt. Das vielfältige Programm gestalten die einzelnen<br />

Kinder- und Jugendgruppen unserer Abteilung. Bei<br />

Kaffee und Kuchen, zu dem sie alle herzlich eingeladen<br />

sind, können sie die Darbietungen unserer Sportgruppen<br />

genießen.<br />

Auf Ihr Kommen freut sich die<br />

Turnabteilung des TuS <strong>Oppenau</strong><br />

Vorrundenergebnisse der TuS – Turner<br />

Jugend F<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> – TV Kork 106,00 Pkt. . – 108,35 Pkt.<br />

Jugend D<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> – TV Gengenbach 184,05 Pkt. – 164,75 Pkt.<br />

Männer B<br />

TG Renchtal 1 - TG Zell-Unterharmersbach<br />

194,35 Pkt. – 175,65 Pkt.<br />

TG Renchtal 2 - TG Zell-Unterharmersbach<br />

148,00 Pkt. – 175,65 Pkt.<br />

Somit haben sich die Mannschaft der Jugend D und die<br />

beiden Männer B Mannschaften für das Ligafinale qualifiziert.<br />

Das Ligafinale der Ortenauer- Turnliga findet am<br />

Sonntag den 25.11. in der Kehler Kreissporthalle statt.<br />

Die nächsten Spiele auf einen Blick:<br />

Freitag, <strong>23.</strong>11.12<br />

SG Oberkirch C2 - SF Ichenheim C1<br />

18:45 Uhr<br />

Samstag, 24.11.12<br />

SG Oberkirch C1 -<br />

SG Kuhbach-Reichenbach C1<br />

14:00 Uhr<br />

SG Allmannsweier A1 - SG Oberkirch A2 15:00 Uhr<br />

SG <strong>Oppenau</strong> B1 - SG Seelbach B1<br />

15:30 Uhr<br />

Spielort: Oberkirch<br />

Sonntag, 25.11.12<br />

SG Oberkirch A1 - Bahlinger SC A1<br />

Der Jugendleiter<br />

14:30 Uhr<br />

Abteilung Handball<br />

Ergebnisse der vergangenen Spiele:<br />

Ottenh./Altenh. II E - TuS <strong>Oppenau</strong> E 16 : 9<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> D - Marlen/Kehl D 22 : 29<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> C - Wolfach C 28 : 45<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> B - Meißenh./Nonnenw. B 29 : 32<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> A - Oberkirch A 20 : 31<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> II - Oberkirch III 31 : 24<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> I - Oberkirch II 33 : 41<br />

Die nächsten Spiele im Überblick:<br />

Freitag, den <strong>23.</strong>11.<strong>2012</strong>:<br />

18.30 Uhr TuS <strong>Oppenau</strong> E - Auenheim E<br />

Samstag, den 24.11.<strong>2012</strong>:<br />

12.50 Uhr Ottenh./Altenh. I B - TuS <strong>Oppenau</strong> B<br />

Sonntag, den 25.11.<strong>2012</strong>:<br />

12.30 Uhr Gengenb./Ohlsbach D - TuS <strong>Oppenau</strong> D<br />

TUS -Volleyball<br />

Bezirksliga<br />

Die 1. Damenmannschaft des TuS <strong>Oppenau</strong> begrüßte am<br />

letzten Samstag, den 17. <strong>November</strong> <strong>2012</strong> um 14:00 Uhr in<br />

der Günter-Bimmerle-Halle den TV Oberkirch I und VSG<br />

Mundingen I als Gegner.<br />

Das Renchtal-Derby gegen den TV Oberkirch war von Anfang<br />

an sehr ausgeglichen, spannend und unterhaltsam.<br />

Abwechslungsreiche und z.T. schnelle Spielzüge sorgten<br />

für Stimmung und Begeisterung unter den anwesenden<br />

Zuschauern. Spielfreude, Kampfgeist und der absolute<br />

Siegeswillen war bei den Damen immer deutlich erkennbar<br />

und wurde auch belohnt. Mit 3:1 Sätzen und je 25:23,<br />

24.26, 25:17 und 25:17 Punkten wurde das Spiel gewonnen.<br />

Im zweiten Spiel gegen die VSG Mundingen ging es<br />

deutlich behäbiger zu. Aber nicht, weil die Leistung unserer<br />

Damen nachließ, sondern weil der Gegner mehr Zeit<br />

für das „Bälle holen“, anstatt für das Spiel selbst aufbrachte.<br />

Dementsprechend deutlich endete dieses mit 3:0<br />

Sätzen und 25:10, 25:7 und 25:17 Punkten.<br />

Wir gratulieren der Mannschaft für den erfolgreichen<br />

Spieltag und wünschen für den kommenden Sonntag genauso<br />

viel Glück und reichlich Spielwitz. Gegner sind<br />

dann der TV Kippenheim und TV Wyhl (Erst- und Zweitplatzierte<br />

der Liga!!!).<br />

Kreisklasse<br />

Am kommenden Samstag, den 24.11.<strong>2012</strong> findet um 14:00<br />

Uhr in der Günter-Bimmerle-Halle der Heimspieltag unserer<br />

2. Damenmannschaft statt. VSG Mundingen II und<br />

VC Offenburg V werden als Gegner erwartet. Alle Interessierten<br />

sind herzlich eingeladen, die Mannschaft tatkräftig<br />

und lautstark zu unterstützen.


Der SozialverbandVdK informiert.<br />

Die nächsten Sprechtage des Sozialrechtsreferenten<br />

Herrn Krellmann finden statt, in der VdK- Regionalgeschäftsstelle<br />

Offenburg, Hauptstr. 108<br />

Alle Sprechzeiten-Termine im Dezember <strong>2012</strong>:<br />

Jeweils am: 04./ 11. / 13. / 18. u. 20. Dezember<br />

nur nach telefonischer Terminvereinbarung!<br />

Tel.-Nr.: 0781 / 92 36 68 -0<br />

Informiert und beraten wird in allen sozialrechtlichen<br />

Fragen, u. a. im Schwerbehindertenrecht, in der gesetzlichen<br />

Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung<br />

VHS Ortenau<br />

Außenstelle <strong>Oppenau</strong><br />

Äpfel, die heimischeVielfalt<br />

In Kooperation mit den Landfrauen <strong>Oppenau</strong> und Bad<br />

Peterstal-Griesbach findet die Kochdemonstration „Äpfel,<br />

die heimische Vielfalt“ statt. Eine Expertin des Ernährungszentrums<br />

südlicher Oberrhein zeigt die vielfältigen<br />

Möglichkeiten dieses Obstes und gibt wertvolle Küchentipps.<br />

Je Teilnehmer sind Gebühren in Höhe von 6 Euro<br />

fällig. Diese Veranstaltung in der Schulküche der Grundund<br />

Werkrealschule <strong>Oppenau</strong> ist am Mittwoch, 28. <strong>November</strong><br />

<strong>2012</strong> von 19:00 bis 21:00 Uhr.<br />

Schriftliche Anmeldung für diesen Kurs bei derVHS-Aussenstelle<br />

<strong>Oppenau</strong>, Gerhard Rauscher, Karl-Friedrich-Str.<br />

19 in <strong>Oppenau</strong>, Tel.: 07804/910 999, Fax: 07804/911 9760,<br />

Email: oppenau@vhs-ortenau.de, oder ab sofort an der<br />

Tourist-Information in <strong>Oppenau</strong> oder per Internet,<br />

www.vhs-ortenau.de.<br />

Sonstige Bekanntmachungen<br />

Weihnachten im Schuhkarton<br />

In den 5 Kindergärten der Seelsorgeeinheit "Oberes<br />

Renchtal" lief die Aktion "Weihnachten im Schuhkarton"<br />

wieder sehr erfolgreich.Viele Familien brachten mit ihren<br />

Kindern liebevoll gepackte Weihnachtspäckchen. Auch<br />

Anja Hoch organisierte und packte 13 Päckchen im Namen<br />

der Mitarbeiter der Firma Doll. So kamen insgesamt<br />

101 Päckchen aus <strong>Oppenau</strong> mit einer Geldspende von 322<br />

€ zusammen. Ein herzliches "Vergelts Gott" ALLEN, die<br />

sich wieder bei der diesjährigen Aktion beteiligt haben.<br />

Gerdi Huber, ST. Christopherus Kindergarten und Bärbel<br />

Wild, <strong>Oppenau</strong><br />

16<br />

Neuregelungen im Schornsteinfegerrecht:<br />

Nach einer vierjährigen Übergangszeit tritt zum<br />

01.01.2013 das reformierte Schornsteinfegerrecht vollständig<br />

in Kraft. Damit wird das bisherige Kehrmonopol<br />

in weiten Teilen aufgehoben. Die meisten Schornsteinfegerarbeiten<br />

können künftig, wie jede andere Handwerkerleistung<br />

auch, bei freier Preisgestaltung, an einen mit dem<br />

Schornsteinfegergewerbe in die Handwerksrolle eingetragenen<br />

Betrieb vergeben werden.<br />

Die Änderungen haben sich bereits dadurch angekündigt,<br />

dass die Haus und Wohnungseigentümer einen Feuerstättenbescheid<br />

erhalten, der regelt, wann welche Kehr-,<br />

Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten an den Heizungen<br />

durchgeführt werden müssen. In der Vergangenheit wurden<br />

diese Arbeiten vom jeweiligen Kehrbezirksinhaber zu<br />

dem von ihm festgelegten Termin durchgeführt. Eine<br />

Wahl, wer die Arbeiten ausführt, war bisher nicht möglich.<br />

Die Gebühren waren staatlich geregelt.<br />

Die neuen Rechte bringen aber auch neue Pflichten für<br />

die Eigentümer mit sich. So sind diese künftig selbst dafür<br />

verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid festgelegten<br />

Termine einzuhalten und die dort festgelegten Arbeiten<br />

rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb<br />

in Auftrag zu geben. Ob es sich dabei um den jeweiligen<br />

Kehrbezirksinhaber oder einen Fremdanbieter handelt,<br />

entscheidet der Eigentümer.Kehrbezirke in der bisherigen<br />

Form wird es allerdings auch weiterhin geben. Die Kehrbezirksinhaber,<br />

künftig „Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“<br />

genannt, führen für ihren jeweiligen Bezirk das Kehrbuch,<br />

in dem die fristgerechte Durchführung der Arbeiten<br />

vermerkt wird, nehmen die Feuerstättenschauen und Bauabnahmen<br />

vor und erlassen Feuerstättenbescheide. Die Kehrbezirke<br />

werden alle sieben Jahre neu ausgeschrieben.<br />

Ab dem 01.01.2013 treten folgende Änderungen in Kraft:<br />

1. Als Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind<br />

Sie nun selbst dafür verantwortlich, dass die im Feuerstättenbescheid<br />

festgelegten Arbeiten fristgerecht und<br />

vollständig durchgeführt und dem Kehrbezirksinhaber<br />

nachgewiesen werden. Sofern der Kehrbezirksinhaber<br />

die Arbeiten nicht selbst durchführt, erfolgt der Nachweis<br />

durch den ausführenden Betrieb anhand eines vom<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellten<br />

Formblatts, das Sie vom ausführenden Betrieb<br />

erhalten. Das bedeutet, der Schornsteinfeger kommt nicht<br />

mehr unaufgefordert, sondern muss wie jeder andere<br />

Handwerker beauftragt werden. Lediglich zur Feuerstättenschau,<br />

die zweimal in sieben Jahr stattfindet, meldet<br />

sich der Bezirksinhaber wie gewohnt von sich aus an.<br />

2. Dem Eigentümer steht es frei, ähnlich wie bei einem<br />

Wartungsvertrag für die Heizung, mit dem Kehrbezirksinhaber<br />

oder auch mit einem freien Anbieter eine<br />

vertragliche Regelung zu treffen, wonach der Schornsteinfeger,<br />

wie in der Vergangenheit der jeweilige Bezirksschornsteinfegermeister,<br />

die Terminüberwachung<br />

übernimmt und sich rechtzeitig für die notwendigen<br />

Arbeiten ankündigt. Zwingend ist eine solche Vereinbarung<br />

allerdings nicht. Es steht dem Eigentümer auch<br />

frei, die Termine selbst zu überwachen und zu gegebener<br />

Zeit einen Schornsteinfeger zu beauftragen. Dies<br />

kann der Kehrbezirksinhaber oder auch ein anderer zugelassener<br />

Schornsteinfeger sein.<br />

3. Die regelmäßigen, im Feuerstättenbescheid aufgeführten,<br />

Kehr, Mess- und Überprüfungsarbeiten dürfen ab<br />

01.01.2013 von jedem mit dem Schornsteinfegerhandwerk<br />

in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb, bzw.<br />

von jedem nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung<br />

zugelassenen Betrieb, durchgeführt werden. Die Preise<br />

für diese Arbeiten sind frei verhandelbar. Lediglich für<br />

die hoheitlichen Tätigkeiten, also beispielsweise die<br />

Feuerstättenschau oder die Bauabnahme, werden auch<br />

weiterhin staatlich festgelegte Gebühren erhoben.<br />

4. Bitte beachten Sie, dass die Arbeiten auf jeden Fall<br />

durchgeführt werden müssen. Wer die Arbeiten nicht<br />

spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid<br />

gesetzten Frist dem Kehrbezirksinhaber<br />

nachgewiesen hat, muss damit rechnen, dass eine so genannte<br />

„Zwangskehrung“ angeordnet wird. Diese ist<br />

mit zusätzlichen Kosten verbunden, die bei einer fristgerechten<br />

Ausführung der Arbeiten problemlos vermieden<br />

werden können.<br />

5. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist der Schornsteinfeger<br />

nicht mehr verpflichtet, Schornsteinfegerarbeiten<br />

durchzuführen. So kann er die Annahme von<br />

Aufträgen auch ablehnen. Soweit er als bevollmächtigter<br />

Bezirkschornsteinfeger hoheitlich tätig wird, also<br />

beispielsweise bei der Feuerstättenschau, gilt diese<br />

Wahlfreiheit nicht.<br />

Weitere Auskünfte erhalten Sie entweder direkt bei Ihrem<br />

Bezirksschornsteinfegermeister oder bei Ihrem Landratsamt,<br />

in <strong>Stadt</strong>kreisen bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung.


Ausschreibung „Lotto Sportjugend-<br />

Förderpreis <strong>2012</strong>“<br />

95.000 Euro für vorbildliche Jugendarbeit: Wettbewerb<br />

zur Förderung der Sportvereine im Land geht in die 8.<br />

Runde<br />

Auch die achte Auflage des Lotto Sportjugend-Förderpreises<br />

richtet sich an baden-württembergische Sportvereine<br />

mit vorbildlicher Jugendarbeit. Den Gewinnern bei<br />

diesem landesweiten Wettbewerb winken Preise im Gesamtwert<br />

von über 95.000 Euro. Gefragt sind pfiffige Aktionen<br />

der Vereinsjugendarbeit aus den Jahren 2011 und<br />

<strong>2012</strong>.<br />

Aus zwölf Regionen des Landes werden je zehn Vereine<br />

für ihr ehrenamtliches Engagement ausgezeichnet. Die<br />

Plätze eins bis drei erhalten ein Preisgeld von 2.000 bzw.<br />

1.500 und 1.000 Euro. Sieben weitere Vereine können sich<br />

über Anerkennungspreise von je 400 Euro freuen.<br />

Unter den zwölf Erstplatzierten wird ein Landessieger ermittelt,<br />

der eine zusätzliche Prämie von 3.000 Euro erhält.<br />

Daneben vergibt die Jury bis zu fünf mit je 1.000 Euro dotierte<br />

Sonderpreise für Projekte, die sich in besonderer<br />

Weise mit aktuellen sportlichen oder gesellschaftlichen<br />

Themen befassen. Die Auszeichnung der Sieger findet im<br />

Mai 2013 im Europa-Park in Rust statt - einschließlich<br />

Erlebnisaufenthalt im Freizeitpark.<br />

Die Teilnahmebedingungen und das Bewerbungsformular<br />

für den Lotto Sportjugend-Förderpreis <strong>2012</strong> sind bei der<br />

Baden-Württembergischen Sportjugend, den Sportbünden<br />

und in allen Lotto-Annahmestellen im Land erhältlich.<br />

Weitere Informationen zum Wettbewerb gibt es auch<br />

im Internet unter www.sportjugendfoerderpreis.de. Einsendeschluss<br />

ist der 31. Dezember <strong>2012</strong>.<br />

Sportvereine tragen dazu bei, Kreativität zu fördern,<br />

den Leistungswillen zu stärken und Kindern und Jugendlichen<br />

das Selbstbewusstsein zu vermitteln, das<br />

sie für einen verantwortungsvollen Umgang mit sich<br />

selbst und ihrer Umwelt brauchen. Ziel des Wettbewerbs<br />

ist es, die Vereinsjugendarbeit als eine zentrale<br />

Aufgabe der Sportvereine zu stärken und die Bedeutung<br />

dieses Aspekts im Bewusstsein der Bevölkerung<br />

herauszustellen. In Zusammenarbeit mit dem Ministerium<br />

für Kultus, Jugend und Sport und der Baden-<br />

Württembergischen Sportjugend schreibt das Unternehmen<br />

seit 1998<br />

den Sportjugend-Förderpreis<br />

im zweijährigen Turnus aus.<br />

Kontakt: Friedemann Häberlen Unternehmenskommunikation/Öffentlichkeitsarbeit<br />

Telefon: 071181000–112<br />

/ Telefax: –115 /<br />

E-Mail: friedemann.haeberlen@lotto-bw.de<br />

Mitteilungen<br />

Landratsamt Ortenaukreis<br />

17<br />

Pflegegipfel in der Ortenau<br />

Wer pflegt uns morgen?“, lautet die zentrale Fragen des<br />

diesjährigen Ortenauer Pflegegipfels, zudem das Landratsamt<br />

Ortenaukreis, die Kommunale Arbeitsförderung<br />

Ortenaukreis (KOA), die Agentur für Arbeit Offenburg,<br />

die Badische Demografie Agentur (BDA) und ein breites<br />

Bündnis hiesiger Altenpflegefachschulen gemeinsam einladen.<br />

Das Symposium über die Zukunft der Pflegeeinrichtungen<br />

findet am 29. <strong>November</strong> <strong>2012</strong> von 10 bis 16.30<br />

Uhr im Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20 in Offenburg<br />

statt. Renommierte Experten werden dabei über aktuelle<br />

und gravierende Aspekte der einleitenden Grundsatzfrage<br />

referieren.<br />

Besuchern stehen auf dem „Markt der Möglichkeiten“<br />

zwischen 12.30 und 16.30 Uhr Ansprechpartner der beteiligten<br />

Institutionen für Fragen und Fachgespräche zur<br />

Verfügung. Fragen zur Praxis der Dienstleistungsangebote<br />

oder konkrete Fördermöglichkeiten werden dabei ebenso<br />

behandelt, wie Themen der Ausbildungsperspektiven<br />

und Aufgabenfelder eines demografiefesten Personalmanagements.<br />

Von drohendem Fachkräftemangel und wachsendem Bedarf<br />

an langfristigen Perspektiven für die Arbeit der Pflegeeinrichtungen<br />

ist schon länger die Rede, informiert Sozialdezernent<br />

Georg Benz. Die Frage „Wer pflegt uns morgen?“<br />

richtet sich an diesem Tag vornehmlich an Einrichtungen<br />

der Alten- , Gesundheits- und Krankenpflege.<br />

Wichtige Informationen erwarten die Veranstalter auch<br />

von den Ergebnissen einer von Pflegeschülern durchgeführten<br />

Befragung zur Attraktivität der Arbeitsbedingungen<br />

in der Altenpflege. Hierbei wurden die Erwartungen<br />

der Schüler hinsichtlich ihres zukünftigen Arbeitsplatzes<br />

abgefragt. In einem abschließenden Gespräch zur „Relevanz<br />

der Pflegeberufe für Zukunft und Gegenwart“ ziehen<br />

Vertreter von Bildungszentren und Berufsfachschulen<br />

Bilanz.<br />

Die Teilnahme an dem Pflegegipfel ist kostenlos, eine Anmeldung<br />

jedoch erforderlich unter: Landratsamt Ortenaukreis,<br />

Badische Demografie Agentur, Herrn Jens Stecher,<br />

Lange Straße 51, 77652 Offenburg. Anmeldung bitte per<br />

Fax an: 0781 8059393 bzw. per E-Mail an<br />

jens.stecher@ortenaukreis.de<br />

Sammlungen von Altpapier, Alttextilien und Schrott sind<br />

beim Landratsamt anzuzeigen<br />

Wer Altpapier, Altkleider oder Schrott sammelt, muss die<br />

Sammlung zuvor beim Landratsamt anzeigen. Dies trifft<br />

seit Inkrafttreten des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes im<br />

Juni <strong>2012</strong> auch auf gemeinnützige Sammlungen etwa von<br />

Vereinen zu.<br />

Bei gemeinnützigen Sammlungen von Altpapier, Alttextilien,<br />

Schrott und sonstigen nicht gefährlichen Abfällen<br />

besteht ebenso wie bei gewerblichen Sammlungen die gesetzliche<br />

Pflicht, die Sammlung spätestens drei Monate<br />

zuvor beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Gewerbeaufsicht,<br />

Immissionsschutz und Abfallrecht, Badstraße 20,<br />

77652 Offenburg, zu melden. Das Formular für die Anzeige<br />

gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen ist auf<br />

der Homepage des Landratsamts www.ortenaukreis.de<br />

unter Bürgerservice/Formulare und auf der Homepage des<br />

Eigenbetriebs Abfallwirtschaft www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de<br />

unter Formulare bereitgestellt. Sammlungen,<br />

die unmittelbar bevorstehen, sollten umgehend dem<br />

Landratsamt gemeldet werden, auch wenn die Frist nicht<br />

mehr einzuhalten ist. Das Sammeln ohne vorherige Anzeige<br />

ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar.<br />

Vereine erhalten für ihre Altpapiersammlungen vom Eigenbetrieb<br />

Abfallwirtschaft einen Zuschuss von zehn Euro<br />

pro Tonne Altpapier (www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de<br />

unter Service/Zuschuss Altpapiersammlung). Ab<br />

1. April 2013 wird der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis<br />

solche Zuschüsse nur noch bei angezeigten und<br />

genehmigten Altpapiersammlungen gewähren.


18<br />

Wer gewerblich Abfälle sammelt, befördert, handelt oder<br />

makelt und seinen Hauptsitz im Ortenaukreis hat, muss<br />

dies ebenfalls beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für<br />

Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht, anzeigen.<br />

Ein entsprechendes Formular ist auf der Homepage<br />

des Landratsamtes www.ortenaukreis.de unter Bürgerservice/Formulare<br />

bereitgestellt. Wer seine Tätigkeit<br />

nicht anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem<br />

Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem muss an<br />

jedem gewerblichen Sammelfahrzeug das Kennzeichen<br />

für Abfalltransporte, das A-Schild, angebracht sein.<br />

Fragen zur Sammlung beantworten Carmen Börsig unter<br />

Telefon 0781 805 1358 oder Martin Knosp unter Telefon<br />

0781 805 1317. Anfragen können auch unter der E-Mail-<br />

Adresse gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de gestellt werden.<br />

Renchtal Tourismus GmbH<br />

Gottesdienste<br />

SEELSORGEEINHEIT OBERES RENCHTAL<br />

GOTTESDIENSTE<br />

Samstag, 24.11.<strong>2012</strong><br />

18:45 <strong>Oppenau</strong> Eucharistiefeier am Vorabend<br />

Es singt der Kirchenchor - Cäcilienfeier<br />

Gedenken an: Hedwig Jankowiak,<br />

Kästehalde 4 Wilhelm und Emma<br />

Mayer, Steig 4´nach Meinung<br />

18:45 Bad Peterstal Eucharistiefeier am Vorabend<br />

Gedenken an: Anton und Gertrud<br />

Noll Günther Kimmig und die<br />

verstorbenen Schulkameraden des<br />

Jahrganges 1934/35 verstorbenen<br />

Ehemann verstorbene Eltern<br />

Die Renchtal Tourismus GmbH präsent auf dem Workshop<br />

der Deutschen Zentrale für Tourismus in Brüssel<br />

Ein hochkarätiger Event in<br />

einem wichtigen Markt:<br />

Zum DZT Deutschland-<br />

Workshop <strong>2012</strong> in Brüssel<br />

wurden wie immer führende<br />

Repräsentanten der Reiseindustrie<br />

aus Belgien, den<br />

Niederlanden und Luxemburg,<br />

darunter Reiseveranstalter,<br />

Busunternehmer und<br />

Vereine, aber auch zahlreiche<br />

Vertreter der Fach- und<br />

Publikumspresse begrüßt.<br />

Ziel dieser Veranstaltung<br />

war es, eine attraktive Kommunikationsplattform<br />

zwischen deutschen Anbietern und<br />

Benelux- Multiplikatoren anzubieten und den Dialog in<br />

einem traditionell an den Angeboten deutscher Tourismusunternehmen<br />

interessierten Markt zu intensivieren.<br />

Neben dem „Schwarzwaldhotel“ aus Freudenstadt und<br />

dem Europa-Park, präsentierte auch das Renchtal seine<br />

Angebote.<br />

Es wurden Gespräche mit Journalisten, Reiseleitern und<br />

Veranstaltern aus Belgien, den Niederlanden und Luxemburg<br />

geführt, die sehr großes Interesse an einer Zusammenarbeit<br />

zeigen.<br />

Jetzt schon Weihnachten denken:<br />

Das Kulturbüro/die Renchtal Tourismus GmbH bieten<br />

zum Verkauf folgendes an:<br />

• Panoramabad-Eintrittskarten, Freudenstadt<br />

• Eintrittskarten Caracalla Therme Baden-Baden<br />

• Eintrittskarten Friedrichsbad<br />

• Eintrittskarten des Europa Parks in Rust für Sommer<br />

und Neu: Für die Wintersaison<br />

• Gutscheine / Eintrittskarten für Veranstaltungen in<br />

<strong>Oppenau</strong><br />

• Gutscheine für Tandemflüge<br />

• Kochbuch der Landfrauen<br />

• Kartenmarterial<br />

• Historischer Kalender 2013<br />

Sonntag, 25.11.<strong>2012</strong><br />

08:00 Bad Peterstal Eucharistiefeier – Es singt der<br />

Kirchenchor. anschl. Krankenkommunion<br />

durch die Kommunionhelfer<br />

10:00 Bad Griesbach Eucharistiefeier<br />

10:00 <strong>Oppenau</strong> Eucharistiefeier<br />

16:00 <strong>Oppenau</strong> Tauffeier: getauft wird Leonie<br />

Müller, Waldmattstr. 4, Ramsbach<br />

Werktagsgottesdienste:<br />

Montag 25.11.<strong>2012</strong> Pfarrkirche 19:00 Uhr<br />

Dienstag 26.11.<strong>2012</strong> Herz-Jesu-Kapelle 09:00 Uhr<br />

Mittwoch 27.11.<strong>2012</strong> Herz-Jesu-Kapelle 10:00 Uhr<br />

Freitag 30.11.<strong>2012</strong> Pfarrkirche 19:00 Uhr<br />

Beichtzeiten<br />

Bad Griesbach<br />

Samstag<br />

<strong>Oppenau</strong><br />

Samstag<br />

Sonntag 02.12.<br />

Bad Peterstal<br />

Samstag<br />

18:00 Uhr<br />

18:00 und 19:45 Uhr<br />

07:15 Uhr<br />

17:00 Uhr<br />

Rosenkranzgebet<br />

Bad Griesbach<br />

Dienstag und Freitag<br />

18:00 Uhr<br />

Sonst täglich<br />

17:30 Uhr<br />

<strong>Oppenau</strong><br />

Freitag<br />

18:15 Uhr<br />

Sonst täglich<br />

18:00 Uhr<br />

Freitag Herz-Jesu-Kapelle:<br />

15:30 Uhr<br />

Bad Peterstal täglich 18:00 Uhr<br />

Katholische öffentliche Bücherei<br />

Josefshaus, Dreikönigweg 1, <strong>Oppenau</strong><br />

Öffnungszeiten: Sonntag: 09:00 - 11:00 Uhr<br />

und Mittwoch: 15:00 - 17:30 Uhr<br />

Vorlesestunde für Kinder ab 5 Jahren:<br />

mittwochs um 16:00 Uhr<br />

Die Neuen auf einen Blick:<br />

Sachbuch: Käßmann, Margot: „Wenn die Dunkelheit<br />

leuchtet“ Auf Weihnachten zugehen, die Dunkelheit wahrnehmen,<br />

im eigenen Leben, im Umfeld, in meiner, in dieser<br />

Welt.<br />

Neu am Infostand:<br />

o Erlebnis Partnerschaft: Gesprächstraining für Paare<br />

o Informieren und Begegnen: Berufe der Kirche<br />

o Haus „La Verna“, Gengenbach: Programm Januar – Juni<br />

2013


19<br />

o Seminare für Menschen, die in Trennung/Scheidung leben<br />

o Egli Kurs im geistlichen Zentrum St. Peter<br />

o Kapuziner in Zell a. H. – Jahresprogramm 2013<br />

Gesprächskreis für pflegende Angehörige<br />

Nächster Termin: Dienstag, 27.11.<strong>2012</strong>, 19:30 Uhr im<br />

„Haus am Lierbach“, Dreikönigweg 2 in <strong>Oppenau</strong>. Die<br />

Teilnahme ist kostenlos. Anmeldung ist nicht erforderlich.<br />

Der Gesprächskreis bietet pflegenden Angehörigen Raum<br />

zum Erfahrungsaustausch und Gespräch mit Betroffenen<br />

untereinander. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an: Tel.<br />

07804/911 500 Ambulante Dienste Vincentius-Verein,<br />

K.ö.R.,<br />

Literaturgesprächskreis für Frauen<br />

Die angemeldeten Teilnehmerinnen treffen sich am Dienstag,<br />

27.11.<strong>2012</strong> um 19:30 Uhr im Josefshaus.<br />

Geistlicher Übungsweg zur Adventszeit<br />

Die Übungswege sind eingetroffen und können im Pfarrbüro<br />

abgeholt werden. Preis: 3 €<br />

ADVENT <strong>2012</strong><br />

Schon seit vielen Jahren gibt es die Tradition, dass an jedem<br />

Abend im Advent ein Adventsfenster geöffnet wird<br />

oder ein Adventlicher Impuls an Privathäusern und öffentlichen<br />

Gebäuden angeboten wird. Jeweils abends um<br />

18:00 Uhr wird ein gestaltetes Fenster oder ein Impuls<br />

präsentiert.<br />

Folgende Termine sind noch frei:<br />

Montag Dienstag Mittwoch Freitag<br />

03.12. 11.12. 19.12. 07.12.<br />

21.12.<br />

Es wäre schön, wenn sich auch für diese Termine noch<br />

Privatpersonen und/oder Gruppen aus der ganzen Seelsorgeeinheit<br />

melden würden.<br />

Bei Rückfragen bzw. Terminwünschen und Anmeldungen<br />

wenden Sie sich bitte an das Pfarrbüro in <strong>Oppenau</strong> (Tel.<br />

07804/2076) oder an Pastoralreferentin Stefanie Jäger<br />

(Tel. 07804/9119608).<br />

Emmaus-Gottesdienst<br />

Am Sonntag 02. Dezember <strong>2012</strong> findet um 19.00 Uhr in<br />

der Wallfahrtskirche in Lautenbach der Emmaus Gottesdienst<br />

statt. Die musikalische Gestaltung übernimmt der<br />

Jugendchor „One Voice“ aus <strong>Oppenau</strong>.<br />

Inhaltlich wird der Gottesdienst von einer Gruppe unserer<br />

Seelsorgeeinheit gestaltet.<br />

Betreuungsgruppe desVincentius-Vereins<br />

Der Vincentius-Verein <strong>Oppenau</strong> K.ö.R. bietet im Vincentiushaus<br />

eine Betreuungs¬gruppe, in der ehrenamtliche<br />

Helferinnen unter Anleitung einer Fachkraft die Begleitung<br />

von Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner<br />

Beaufsichtigung und Betreuung übernehmen,<br />

die ansonsten zuhause betreut und versorgt werden (bspw.<br />

Personen mit einer demenziellen Erkrankung). Unsere Betreuungsgruppe<br />

wird montags und donnerstags von 14:00<br />

Uhr bis 17:00 Uhr angeboten. Jeweils eine Mitarbeiterin<br />

kümmert sich um maximal zwei BesucherInnen. Falls wir<br />

Ihr Interesse an unserem Betreuungsangebot geweckt haben<br />

- Sie Fragen zu unserem Betreuungsangebot haben<br />

wenden Sie sich bitte an Herrn Roth (Heimleitung) oder<br />

Frau Bühl (Sozialer Dienst). Wir freuen uns über Ihren<br />

Anruf (07804/911-0) oder Ihren persönlichen Besuch!<br />

Das nächste Pfarrblatt umfasst den Zeitraum vom<br />

08.12.<strong>2012</strong> – <strong>23.</strong>12.<strong>2012</strong><br />

Redaktionsschluss: Montag 03.12.<strong>2012</strong>, 12:00 Uhr<br />

ST. JOHANNES BAPTIST OPPENAU<br />

Fundsache<br />

Am Samstag, 10.11.<strong>2012</strong> ist nach dem Vorabendgottesdienst<br />

ein Damengeldbeutel in der Kirche liegen geblieben.<br />

Bitte melden Sie sich im Pfarrbüro Tel. 2076.<br />

Weggemeinschaft Kontemplation<br />

Dienstag, 27.11.<strong>2012</strong>, 20:00 Uhr im Josefshaus<br />

Nur auf dem Weg der Freundschaft kann man einen Menschen<br />

richtig erkennen. (Augustinus)<br />

KLJB <strong>Oppenau</strong><br />

Am Samstag, 01.12. und Sonntag, 02.12.<strong>2012</strong> werden wir<br />

wieder vor der Kirche ab 09:00 Uhr Adventskränze und<br />

Adventsgestecke verkaufen.<br />

Offener Bibelkreis<br />

Montag, 03.12.<strong>2012</strong>, 19:45 Uhr im Josefshaus (Lk 3,1-6)<br />

Erstkommunion 2013<br />

Anmeldung zur Erstkommunion am 03./04. und<br />

07.12.<strong>2012</strong> jeweils zwischen 15:00 – 17:30 Uhr im Pfarrbüro<br />

<strong>Oppenau</strong>, bitte bringen Sie den vollständig ausgefüllten<br />

Anmeldebogen mit. Sollte Ihr Kind nicht in unserer<br />

Seelsorgeeinheit getauft sein, bringen Sie bitte eine<br />

Taufurkunde mit.<br />

Frauengemeinschaft/Kreis junger Frauen<br />

Zu unserer diesjährigen Adventsfeier am Freitag, 07. Dezember<br />

<strong>2012</strong> um 20:00 Uhr im Josefshaus laden wir alle<br />

recht herzlich ein. Wir beginnen die Feier mit einem besinnlichen<br />

Impuls. Im Anschluss wollen wir den Abend in<br />

gemütlicher Runde ausklingen lassen. An diesem Abend<br />

werden wir den Jahresbeitrag einsammeln.<br />

Wir freuen uns auf Euer/Ihr Kommen.<br />

Das Vorstandsteam<br />

Altenwerk und Seniorentreff<br />

Am Dienstag, 11.12.<strong>2012</strong> findet unsere Adventsfeier statt.<br />

Beginn ist um 14:00 Uhr mit einer hl. Messe in der Herz-Jesu-Kapelle<br />

mit Pfarrer Lerchenmüller; danach im Josefshaus<br />

Kaffee und Kuchen, anschließend begehen wir unseren<br />

besinnlichen Adventnachmittag. Dazu herzliche Einladung,<br />

über zahlreiche Beteiligung freuen wir uns.<br />

Kirchenchor St. Johannes Baptist<br />

o Montag, 26.11.<strong>2012</strong>, 20:00 Uhr Probe<br />

o Montag, 03.12.<strong>2012</strong>, 20:00 Uhr Probe<br />

o Sonntag, 09.12.<strong>2012</strong>, 10:00 Uhr Singen im Advent<br />

Ministranten<br />

Gruppenstunden für die Neuen im Josefshaus jeweils freitags:<br />

17:30-18:30 Uhr<br />

Filmabend am 30.11. für alle Minis ab 14 Jahren<br />

Bitte die Anmeldungen umgehend im Pfarrbüro abgeben!!!<br />

Kinderchor<br />

Freitags Probe im Josefshaus<br />

Gruppe 1: 14:30 bis 15:15 Uhr (Kindergartenkinder)<br />

Gruppe 2: 15:15 bis 16:00 Uhr (Schulkinder)<br />

In den Ferien findet keine Probe statt.<br />

Krabbelgruppe<br />

Dienstags, von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr.<br />

Nähere Informationen bei Anja Maier, Tel. 910 360. Wir<br />

treffen uns im Untergeschoss des Josefshauses zum gemeinsamen<br />

Singen, Spielen, Lachen und freuen uns auf<br />

rege Beteiligung! Schauen Sie einfach einmal vorbei.<br />

Spendenzähler<br />

034.419 € (Stand der Spendenkonten am 15.11.<strong>2012</strong>)


Spendenkonten<br />

Volksbank Offenburg<br />

Kto. 132 922 05, BLZ 664 900 00<br />

Sparkasse Offenburg/Ortenau<br />

Kto. 490 629 6, BLZ 664 500 50<br />

Wir bedanken uns sehr herzlich bei allen Spenderinnen<br />

und Spendern! Weitere Informationen finden Sie an den<br />

Infotafeln in der Kirche oder unter<br />

www.kath-oberes-renchtal.de<br />

20<br />

Bad Peterstal-Griesbach, Wilhelmstr. 10a (früheres<br />

Schwesternhaus)<br />

Pfarrsekretärin: Monika Huber<br />

Tel. 07806/1070, Fax -910156<br />

E-Mail: pfarramt.bad.peterstal@kath-oberes-renchtal.de<br />

Öffnungszeiten:<br />

Dienstag 08:30-10:30 Uhr und 16:30-17:30 Uhr<br />

Mittwoch 10:00-11:00 Uhr<br />

Freitag 10:00-11:00 Uhr<br />

Freitag 30.11.<strong>2012</strong> geschlossen<br />

REGION UND DIÖZESE<br />

Gedenkgottesdienst für tot- und fehlgeborene Kinder<br />

Am Freitag 30. <strong>November</strong> <strong>2012</strong>, um 18:00 Uhr in der Kapelle<br />

der St. Josefs-Klinik Offenburg.<br />

Kraft schöpfen im Haus Hochfelden, Sasbach<br />

Das Angebot der Quellenwochen richtet sich an alle Frauen<br />

eines Dekanates, die einige Tage der Besinnung und<br />

seelisch-geistigen "Kraft-Schöpfens" im Kreis von gleichgesinnten<br />

Frauen verbringen möchten. Die Quellenwochen<br />

und Wochenenden stehen unter dem Leitwort aus<br />

dem Buch des Jesaja "Ihr werdet in Freude Wasser schöpfen<br />

aus den Quellen des Heils" (Jes. 12,3) Verschiedene<br />

Formen der Entspannung, der Meditation, kreatives Tun<br />

und der Austausch in der Gruppe können uns helfen, den<br />

inneren Quellen der Freude und Kraft nachzuspüren und<br />

aus ihnen neu zu schöpfen. Eine tägliche Zeit der Stille<br />

und des Gebetes, sowie die Feier der Eucharistie laden<br />

uns zur Begegnung mit Gott als der Urquelle und tiefsten<br />

Grund allen Lebens ein. Für Frauen aus dem Dekanat<br />

Acher-Renchtal findet ein Quellenwochenende von Freitag<br />

15.02.2013 15.00 Uhr bis Sonntag 17.02.2013 nach<br />

dem Mittagessen ca. 13.30 Uhr statt. Anmeldung: Hildegard<br />

Roth, Armenhöfestr. 3, Renchen-Ulm, 07843/8228<br />

E-Mail: hildegard-roth@web.de<br />

SEELSORGETEAM:<br />

Pfarrer Klaus Kimmig<br />

Tel. 07804/2076<br />

Sprechzeiten:<br />

<strong>Oppenau</strong>: Freitag, <strong>23.</strong>11.+30.11., 16:00-18:00 Uhr<br />

Bad Peterstal: Dienstag, 27.11., 17:30-18:30 Uhr<br />

Oder nach Vereinbarung<br />

Subsidiar Michael Lerchenmüller<br />

Tel. 07804/3240<br />

Sprechzeit nach Vereinbarung<br />

Subsidiar Hermann Otteny<br />

Tel. 07806/91 06 92<br />

Sprechzeit nach Vereinbarung<br />

Pastoralreferentin Stefanie Jäger:<br />

Tel. 07804/91196-08<br />

Sprechzeit <strong>Oppenau</strong>: Mittwoch, 28.11., 11:00-12:00 Uhr<br />

Gemeindereferentin Susanne Schwarz:<br />

Tel. 07804/91196-09<br />

Sprechzeit <strong>Oppenau</strong>: Dienstag, 27.11., 08:30-09.30 Uhr<br />

Pastoralassistentin Mirjam Hake:<br />

Tel. 07806/99 28 95 9<br />

Sprechzeit nach Vereinbarung<br />

PFARRBÜRO:<br />

<strong>Oppenau</strong>, Bachstr. 27<br />

Pfarrsekretärin: Ulrike Panter, Brigitte Stantejsky,<br />

Monika Huber<br />

Tel. 07804/2076, Fax -2145<br />

E-Mail: pfarramt.oppenau@kath-oberes-renchtal.de<br />

Öffnungszeiten:<br />

Montag 9:00-11:00 Uhr<br />

Dienstag 9:00-11:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr<br />

Mittwoch 9:30-11:30 Uhr<br />

Freitag 9:00-11:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr<br />

Freitag 30.11.<strong>2012</strong> geschlossen<br />

BANKVERBINDUNGEN.<br />

St. Johannes Bapt. <strong>Oppenau</strong>.<br />

Volksbank Offenburg (BLZ 664 900 00), Kto. 507<br />

Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-010752<br />

St. Antonius Bad Griesbach<br />

Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-002387<br />

St. Peter und Paul Bad Peterstal:<br />

Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-002527<br />

______________________________________________________<br />

Seelsorgeeinheit Oberes Renchtal • Bachstraße 27<br />

77728 <strong>Oppenau</strong> • Tel. 07804/2076, Fax -2145<br />

E-Mail: pfarramt.oppenau@kath-oberes-renchtal.de<br />

Internet: www.kath-oberes-renchtal.de<br />

______________________________________________________<br />

Evangelische Kirchengemeinde -<br />

Evangelische Kur- und Urlauberseelsorge<br />

Vakanzzeit<br />

Wir befinden uns in der Vakanzzeit. Die Kasualvertretung<br />

in dringenden Seelsorgeangelegenheiten hat Pfr. Ulrich<br />

Henze aus Kehl, Tel. 0151/29146673.<br />

Ökumenische Kurseelsorge in der MediClin Schlüsselbad<br />

Klinik, Bad Peterstal<br />

Die meditativen Abendandachten in der MediClin Schlüsselbad<br />

Klinik (Vortragsraum 3011) in Bad Peterstal finden<br />

grundsätzlich dienstags um 19.30 Uhr im wöchentlichen<br />

Wechsel mit Prädikantin Sabine Keck und Pastoralreferentin<br />

Stefanie Jäger statt. Bezüglich Abweichungen bitte<br />

den Aushang dort beachten!<br />

Fahrdienst ab Bad Griesbach<br />

Zu den Gottesdiensten in Bad Peterstal können Sie sich<br />

ab Bad Griesbach (St. Anna) abholen lassen. Bitte Mitfahrwunsch<br />

rechtzeitig bei Taxi Ronecker anmelden (Tel.<br />

07806-593), Fahrtkosten übernimmt die Evang. Kur- und<br />

Urlauberseelsorge.<br />

Kleidersammlung für Bethel 2013<br />

Die Kleidersammlung für die diakonischen Anstalten in<br />

BETHEL findet Anfang nächsten Jahres wieder statt: vom<br />

28. Januar bis 2. Februar <strong>2012</strong>. Kleidersäcke liegen ab Januar<br />

vor unserer Pfarrhaustüre in <strong>Oppenau</strong> und vor unserer<br />

Bad Peterstaler Kirche aus. Kleidung kann allerdings<br />

nur während der Sammlung angenommen werden!<br />

Krippenspiel in <strong>Oppenau</strong><br />

Wer hat Lust, an Heiligabend beim Krippenspiel in der<br />

Evang. Kirche in <strong>Oppenau</strong> mitzuspielen?<br />

Am 5. Dezember ist ab 16.45 Uhr die erste Probe im Johann-Peter-Hebel-Saal.<br />

Einfach kommen!<br />

Freitag, <strong>23.</strong> <strong>November</strong><br />

9.00 – 11.30 Unser Pfarrbüro in der Johann-Peter-Hebel-<br />

Straße ist geöffnet (Pfarramtssekretärin Brigitte Leuschner,<br />

Tel. 07804-792)<br />

15.00 Abendmahlsgottesdienst mit Pfr. Ulrich Henze im<br />

Altenpflegezentrum „Das Bad Peterstal“


21<br />

Sonntag, 25. <strong>November</strong> (Toten- und Ewigkeitssonntag)<br />

Gottesdienste mit Gedenken an dieVerstorbenen,<br />

Pfr. Ulrich Henze:<br />

9.00 in <strong>Oppenau</strong>, Evang. Kirche – umrahmt<br />

vom Kirchenchor<br />

10.30 in Bad Peterstal, Evang. Kirche<br />

Montag, 26. <strong>November</strong><br />

9.00 – 12.00 Öffnungszeit des Pfarrbüros<br />

Dienstag, 27. <strong>November</strong><br />

9.30 – 11.00 Krabbelgruppe im Johann-Peter-Hebel-<br />

Saal<br />

Mittwoch, 28. <strong>November</strong><br />

16.45 – 18.15 Konfirmandenunterricht im Johann-Peter-Hebel-Saal<br />

19.30 Kirchengemeinderatssitzung im Anbau<br />

der Bad Peterstaler Kirche<br />

Donnerstag, 29. <strong>November</strong><br />

20.15 Kirchenchorprobe im Johann-Peter-Hebel-Saal<br />

Freitag, 30. <strong>November</strong><br />

9.00 – 11.30 Öffnungszeit des Pfarrbüros<br />

18.00 Gemeindebeiratssitzung: Beratung der<br />

Mitarbeitenden im Johann-Peter-Hebel-<br />

Saal<br />

Anschließend ab 19.00 Uhr Mitarbeiter-<br />

Dankeschön-Abend: Alle Helfer und Mitarbeiter<br />

sind herzlich eingeladen!<br />

18.00 Gedenkgottesdienst für tot- und fehlgeborene<br />

Kinder in der Kapelle der St. Josefsklinik<br />

in Offenburg<br />

Notfalldienst<br />

der Ärzte, Kinderärzte und Augenärzte<br />

Von Samstag bis Montag<br />

Den ärztlichen Notfalldienst für die Bereiche der<br />

Arztsitze Oberkirch, <strong>Oppenau</strong> und Bad Peterstal-<br />

Griesbach vermittelt das Deutsche Rote Kreuz,<br />

Leitstelle Offenburg, Tel. 01805/19292460, von<br />

Samstag, 7 Uhr bis Montag, 7 Uhr.<br />

Dienst der Zahnärzte<br />

In dringenden Fällen ist der zahnärztliche Notfalldienst<br />

(Sprechstunde in der Praxis von 10 bis 11 und<br />

von 17 bis 18 Uhr) unter der Ruf-Nr. 01803/222555-11<br />

zu erreichen.<br />

Notrufe<br />

Polizei 1 10<br />

Feuerwehr / Notarzt / Rettungsdienst 1 12<br />

Notruf europaweit 1 12<br />

Krankentransporte 07 81 / 1 92 22<br />

(Nur im Ortsnetzbereich Offenburg ohne Vorwahl<br />

möglich)<br />

Bei Stromstörungen 0 78 41 / 6 93 -444<br />

Notdienste der Apotheken<br />

Samstag, 8.30 Uhr, bis Sonntag, 8.30 Uhr:<br />

Weingarten-Apotheke, Moltkestraße 50, Offenburg<br />

Sonntag, 8.30 Uhr, bis Montag, 8.30 Uhr:<br />

Marien-Apotheke, Hauptstraße 52, Oberkirch<br />

Wochenspruch: Lasst eure Lenden umgürtet sein und eure<br />

Lichter brennen (Lukas 12,35)<br />

Pfarrbüro: <strong>Oppenau</strong>, Johann-Peter-Hebel-Straße<br />

Tel. 07804-792, Fax 07804-910671<br />

E-mail: pfarramt@evobre.de<br />

Netzseite: www.evobre.de<br />

Evangelische Kirche in Bad Peterstal: Lutherweg 3<br />

Tel. 07806-910734<br />

Evangelische Kirche in <strong>Oppenau</strong>: Karl-Friedrich-Str. 11<br />

Johann-Peter-Hebel-Saal: <strong>Oppenau</strong>, hinter der Evang.<br />

Kirche<br />

Eingang Johann-Peter-Hebel-Straße<br />

Konten des Evang. Pfarramts:<br />

Volksbank: Nr. 61875; BLZ 66490000<br />

Sparkasse: Nr. 18003533; BLZ 66450050<br />

Neuapostolische Kirche<br />

Gottesdienste: Sonntag 9.30 Uhr<br />

Mittwoch 20.00 Uhr<br />

Neuapostolische Kirche, Heimkehrerstr. 3,<br />

77704 Oberkirch<br />

Weitere Informationen: www.nak-offenburg.de


22<br />

Veranstaltungen in <strong>Oppenau</strong><br />

Kath. Öffentliche Bücherei im Josefshaus: Mittwoch<br />

von 15.00 – 17.30 Uhr, Sonntag von 9.00 –<br />

11.00 Uhr<br />

Naturschutzzentrum Ruhestein: täglich<br />

(außer Montag und Freitag) 10.00 – 17.00 Uhr<br />

Ausstellung „Wald und Umwelt“ <strong>2012</strong> im Ausstellungsraum<br />

bei der Klosterruine Allerheiligen<br />

Pferdestall Spinner, Antogaster Str. 9: Kutschfahrten<br />

und Reiten nach Vereinbarung,<br />

Tel. 07804/910679 www.pferdestall-spinner.de;<br />

Freitag, <strong>23.</strong> bis Sonntag, 25. <strong>November</strong><br />

„Essen wie zu Omas Zeiten“ im Gasthaus „Linde“,<br />

Löcherberg; Anmeldung erbeten unter Tel.<br />

07804/561; unter anderem werden angeboten:<br />

Kohlrouladen, Schwarzkraut mit Speck, gefüllte<br />

Kalbsbrust, Dummis, saure Bohnen und Linsen.<br />

Sonntag, 25. <strong>November</strong><br />

Abschlusswanderung des<br />

Schwarzwaldvereins; Wanderstrecke<br />

ca. 6 km, Wanderzeit ca. 2-3<br />

Std.; Leitung: Beatrice und Josef<br />

Roth, Tel. 07804/532305<br />

der L87 zwischen Seebach und<br />

B500; Veranstaltungsort: Gelände;<br />

Spende erwünscht; Teilnehmer:<br />

Familien, Anmeldung erforderlich<br />

unter 07449/91020<br />

(A)<br />

Adventswanderung zum Weihnachtsmarkt<br />

mit dem Schwarzwaldverein;<br />

Leitung: Marianne<br />

und Martin Maier, Tel.:<br />

07802/90081<br />

Vorschau:<br />

Montag, 31. Dezember<br />

18.30 Uhr Großer Silvesterball in der<br />

Günter-Bimmerle-Halle in <strong>Oppenau</strong>.<br />

In der festlich geschmückten<br />

Günter-Bimmerle-<br />

Halle können Sie auch in diesem<br />

Jahr wieder gebührend Silvester<br />

feiern! Wie beim Silvesterball<br />

bisher üblich, werden<br />

ein unterhaltsames Programm<br />

und erlesene Speisen geboten<br />

Mittwoch, 28. <strong>November</strong><br />

8.00 – 12.00 Wochenmarkt auf dem Kirchplatz<br />

Sonntag, 2. Dezember<br />

ab 9.00 Metzgerfrühstück im Gasthaus<br />

Bierhäusle Ramsbach; Anmeldung<br />

unter Tel. 07804/634<br />

9.00 – 12.00 Wanderfrühstück im Klosterhof<br />

Allerheiligen; Anmeldung unter<br />

Tel. 07804/1200<br />

Mittwoch, 5. Dezember<br />

8.00 – 12.00 Wochenmarkt auf dem Kirchplatz<br />

Sonntag, 9. Dezember<br />

9.00 – 12.00 Wanderfrühstück im Klosterhof<br />

Allerheiligen; Anmeldung unter<br />

Tel. 07804/1200<br />

Mittwoch, 12. Dezember<br />

8.00 – 12.00 Wochenmarkt auf dem Kirchplatz<br />

Sonntag, 16. Dezember<br />

9.00 – 12.00 Wanderfrühstück im Klosterhof<br />

Allerheiligen; Anmeldung unter<br />

Tel. 07804/1200 (A)<br />

14.00 Uhr Weihnachtliche Familienfeier der<br />

AWO im Josefshaus mit der <strong>Stadt</strong>und<br />

Kirchspielskapelle.<br />

15.00 – 17.00 Veranstaltung des Naturschutzzentrums<br />

Ruhestein: Advent im<br />

Wald; Treffpunkt: Gasthaus<br />

„Kaminstub’n“ (Wolfsbrunnen) an<br />

Die Feinschmeckerstube „Badischer Hof“, <strong>Oppenau</strong>,<br />

bietet wieder ein Silvester-Buffet-Menü<br />

an:<br />

Tischbuffet (Vorspeisenbuffet am Tisch serviert)<br />

• Klare Tomatenkraftbrühe mit Gemüsemaultäschle<br />

• Brokkolicremesuppe<br />

Hauptgericht vom Buffet:<br />

• Lachslasagne<br />

• Glaviertes Schweinefilet an Marsallajus<br />

• Gefüllte Maispoulardenbrust<br />

• Geschmorte Lammkeule<br />

• Beilagen: Gemüseauswahl, Minirösti, Tagliatelle<br />

Und zum Start ins neue Jahr: Dessertbüffet mit<br />

Käseauswahl und Mitternachtssuppe.<br />

Im Komplett-Preis von 75,- € ist auch ein Begrüßungscocktail<br />

und der Mitternachtssekt zum<br />

gemeinsamen Anstoßen auf das Neue Jahr enthalten.<br />

Die Kapelle „Wilhelm Wolf’s Celebration<br />

Allstars“ bietet Tanz- und Unterhaltungsmusik<br />

auf höchstem Niveau und während der Menüfolge<br />

sind Showeinlagen des Zauberkünstlers<br />

und Bauchredner „Serge Etringer“ zu bewundern.<br />

Ein großes Feuerwerk begrüßt dann für<br />

alle Gäste das Jahr 2013! Buchungen nimmt<br />

entgegen: Kulturbüro <strong>Oppenau</strong>, Allmendplatz 3,<br />

77728 <strong>Oppenau</strong> Tel. 07804/910830,<br />

Email: info@oppenau.de<br />

- Änderungen, auch wetterbedingt, vorbehalten –<br />

Renchtal Tourismus GmbH, Kulturbüro, Allmendplatz 3,<br />

Tel.: 07804/91 08 30, Fax: 07804/91 08 32<br />

Montag – Freitag, 9.00 – 12.30 und 13.30 – 17.00 Uhr<br />

Internet: www.oppenau.de Email: info@oppenau.de


23<br />

Veranstaltungen in <strong>Oppenau</strong><br />

Veranstaltungen in<br />

Bad Peterstal-Griesbach<br />

Freitag, <strong>23.</strong> <strong>November</strong> <strong>2012</strong><br />

20.00 Festabend mit Verleihung der Pro<br />

Musica Plakette und Ehrungen<br />

der Musik- und Trachtenkapelle<br />

Bad Griesbach e.V. im Kurhaus<br />

Bad Griesbach. Im Anschluss daran<br />

unterhält Sie Helmut Dold<br />

alias „De Hämme“ bei einem Badischen<br />

Abend.<br />

Sonntag, 25. <strong>November</strong> <strong>2012</strong><br />

13.00 – 18.00 Verkaufsoffener Sonntag der Werbegemeinschaft<br />

Bad Peterstal-<br />

Griesbach unter dem Motto „In<br />

Bad Peterstal-Griesbach ist der<br />

Kunde König“.<br />

Samstag, 01. Dezember <strong>2012</strong><br />

19.00 Kulturhaus-Zeit in Bad Peterstal:<br />

Zu Gast ist die Hamburger<br />

Formation „Bidla Buh“ im<br />

K(ult)urhaus Bad Peterstal mit<br />

Ihrem Weihnachts-Special „Advent,<br />

Advent, der Kaktus<br />

brennt...“. Karten für 17,- Euro<br />

VVK bei Carmens Blumenoase<br />

in Bad Peterstal, Kellers Frisierstube<br />

in <strong>Oppenau</strong> und beim<br />

Reiseservice Melanie Mayer in<br />

Oberkirch.<br />

Sonntag, 02. Dezember <strong>2012</strong><br />

14.00 Seniorennachmittag des Katholischen<br />

Pfarramts im Kurhaus<br />

Bad Griesbach.<br />

Betriebsferien in der St. Anna-Therme:<br />

13. bis 28. <strong>November</strong> <strong>2012</strong><br />

- Änderungen, auch wetterbedingt, vorbehalten –<br />

Renchtal Tourismus GmbH, Kulturbüro, Allmendplatz 3,<br />

Tel.: 07804/91 08 30, Fax: 07804/91 08 32<br />

Montag – Freitag, 9.00 – 12.30 und 13.30 – 17.00 Uhr<br />

Internet: www.oppenau.de Email: info@oppenau.de

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