Verkündblatt KW 47 - 23. November 2012 - Stadt Oppenau
Verkündblatt KW 47 - 23. November 2012 - Stadt Oppenau
Verkündblatt KW 47 - 23. November 2012 - Stadt Oppenau
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E 1198<br />
Herausgeber: Bürgermeisteramt der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong>. Verantwortlich für den<br />
amtlichen Teil ist der Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt. Verlag und<br />
Anzeigen: ANB Reiff-Verlagsgesellschaft & Cie GmbH, Marlener Straße 9,<br />
77656 Offenburg, Telefon 0781/504-1456, Telefax 0781/504-1469<br />
E-Mail: anb.anzeigen@reiff.de<br />
Bezugspreis jährlich 16,50 Euro.<br />
Das <strong>Verkündblatt</strong> erscheint wöchentlich einmal.<br />
Ihr Aboservice: Telefon 0800/5131313<br />
Sprechstunden im Rathaus <strong>Oppenau</strong>:<br />
Montag – Donnerstag<br />
8.00 – 12.00 Uhr<br />
Freitag<br />
8.00 – 12.30 Uhr<br />
Mittwoch<br />
14.00 – 18.30 Uhr<br />
An den übrigen Tagen sind nachmittags die Diensträume<br />
geschlossen.<br />
E-Mail: rathaus@oppenau.de<br />
Nr. <strong>47</strong> Freitag, <strong>23.</strong> <strong>November</strong> <strong>2012</strong> 79. Jahrgang<br />
Gemeindeamtliche Bekanntmachungen<br />
Anno dazumal<br />
Wer alte Fotos besitzt, welche für eine Veröffentlichung im<br />
<strong>Verkündblatt</strong> interessant sein könnten, kann sich gerne<br />
an Herrn Andreas Huber vom Hauptamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />
(Zimmer 7) wenden. Die Fotos werden nur kurzfristig<br />
benötigt und dem Leihgeber im Original wieder zurückgegeben.<br />
Holzernte in der Mühlelochstraße in<br />
<strong>Oppenau</strong>-Lierbach<br />
Am Samstag, den 24.11.<strong>2012</strong> und am Montag, den<br />
26.11.<strong>2012</strong> wird die Mühlelochstraße in <strong>Oppenau</strong>-Lierbach<br />
aufgrund einer Holzernte für den gesamten Verkehr<br />
gesperrt.<br />
Wir bitten um Beachtung und gegenseitige Rücksichtnahme.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />
- Ordnungsamt -<br />
Elektrifizierung eines Hauses in <strong>Oppenau</strong> um 1930 zweite<br />
Person von rechts: Josef Spinner (Spinner Sepp)<br />
Diese Ansicht wurde der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> freundlicherweise<br />
von Herrn Franz Spinner, Elektromeister, Dreikönigweg<br />
17 a, zur Verfügung gestellt.<br />
Sanierung der Rotenbachstraße<br />
Ab der Kalenderwoche 48 (voraussichtlich Dienstag, den<br />
27.11.<strong>2012</strong>) wird durch die Firma Fallert die Rotenbachstraße<br />
saniert, wofür ca. 14 Tage veranschlagt sind. Dabei<br />
kann es zu Verkehrsbehinderungen kommen. Ortskundige<br />
werden gebeten, diesen Bereich während dieser Zeit zu<br />
umfahren.<br />
Für die Behinderungen bitten wir um Verständnis.<br />
Ortsverwaltung Lierbach<br />
Camilla Maier, Ortsvorsteherin<br />
Fundbüro:<br />
Gefunden<br />
1 Kinderjacke (Fa. Schöffel, Größe 140)<br />
2 Kinderjacken (Größe 140)<br />
1 Paar Wanderschuhe (Jack Wolfskin, Größe 37)<br />
1 Kinder-Regenhose (Wäfo, Größe 152)<br />
Auskunft: Rathaus, Zimmer 4, Tel. Nr. 07804/48-23
Obdachlos?<br />
ERFRIERUNGSGEFAHR?!<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />
auch in einem wirtschaftlich prosperierenden Land, wie<br />
der Bundesrepublik Deutschland, erfrieren in winterlichen<br />
Kälteperioden immer wieder obdachlose Menschen<br />
oder erleiden schwere Erfrierungen.<br />
WIR BITTEN SIE UM IHRE UNTERSTÜTZUNG<br />
Helfen Sie Menschen ohne Obdach, die bei großer Kälte<br />
in eine Notsituation geraten sind!<br />
WAS IST ZU TUN?<br />
In Notfällen bitten wir Sie, sich an das Ordnungsamt der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong>, an Ihren Polizeiposten in <strong>Oppenau</strong> oder<br />
an das Polizeirevier Achern/Oberkirch zu wenden.<br />
Ordnungsamt <strong>Oppenau</strong>, Rathausplatz 1 in<br />
77728 <strong>Oppenau</strong>, Tel: 07804/48-21<br />
Polizeiposten <strong>Oppenau</strong>, Poststraße 12 in<br />
77728 <strong>Oppenau</strong>, Tel: 07804/910883<br />
Polizeirevier Achern/Oberkirch, Hauptstraße 105 in<br />
77855 Achern, Tel: 07841/7066-0<br />
Bei drohender Lebensgefahr und akuten gesundheitlichen<br />
Gefährdungen steht die<br />
Notrufnummer 112<br />
für dringende medizinische Hilfe kostenfrei zur Verfügung.<br />
Dort erhalten Sie weitere Hilfe.<br />
2<br />
Hinweise zur Sammlung:<br />
* Achten Sie auch auf die Sammeltermine in den benachbarten<br />
Städten/Gemeinden<br />
* Anlieferungen von Problemabfällen aus dem gewerblichen<br />
und landwirtschaftlichen Bereich sind bei der<br />
Sammelaktion ausgeschlossen.<br />
* Es ist verboten, Problemabfälle außerhalb der festgelegten<br />
Annahmezeiten bei den Sammelplätzen abzustellen.<br />
* Frittierfette und Speiseöle werden auch angenommen.<br />
* Dispersionsfarben (wasserlösliche Wandfarben) können<br />
in vollständig ausgehärtetem Zustand über die Graue<br />
Tonne entsorgt werden.<br />
* Die Problemabfälle sollten in dichten, verschlossenen<br />
Behältern (möglichst im Originalgebinde) unvermischt<br />
angeliefert werden.<br />
* Elektrokleingeräte (wie z. B. Fernsehgeräte, Computer,<br />
Radios, Videogeräte, Handys, Kaffeemaschinen, Bügeleisen,<br />
Staubsauger, Bohrmaschine, Handkreissäge, ...)<br />
werden angenommen.<br />
* Keine Elektrogroßgeräte (z. B. Wasch- und Spülmaschinen,<br />
Trockner, Elektroherde, Kühlgeräte) anliefern. Diese<br />
werden nicht angenommen. Hierfür gibt es kostenlose<br />
Abgabestellen, die der Rückseite des Abfallkalenders<br />
entnommen werden können.<br />
Für Rückfragen steht das Abfallberaterteam des Ortenaukreises<br />
unter Tel.: 0781 805-9600 gerne zur Verfügung.<br />
Die Sammeltermine können im Internet unter<br />
www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de eingesehen und<br />
ausgedruckt werden. Ein Benachrichtigungsservice<br />
(E-Mail Nachricht), der an Sammeltermine erinnert, rundet<br />
das Angebot ab.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />
- Ordnungsamt -<br />
Sammlung von Problemabfällen,<br />
Elektronikgeräten, Elektrokleingeräten aus<br />
Privathaushalten<br />
Der Ortenaukreis führt auch im Jahr <strong>2012</strong> gebührenfreie<br />
Sammlungen von Problemabfällen, Elektronikgeräten<br />
und Elektrokleingeräten aus Haushaltungen durch:<br />
Der nächste Termin in <strong>Oppenau</strong> ist:<br />
Mittwoch, 28. <strong>November</strong> <strong>2012</strong> von 08.00 Uhr bis 12.00<br />
Uhr<br />
am oberen Parkplatz der Günter-Bimmerle-Halle<br />
Auf der Rückseite des Abfallkalenders <strong>2012</strong> sind alle<br />
Sammeltermine im Ortenaukreis enthalten.<br />
Problemabfälle aus Haushaltungen sind Stoffe, die üblicherweise<br />
in kleinen Mengen anfallen und bei einer Entsorgung<br />
über den normalen Hausmüll Nachteile und<br />
Schäden für Personen, Fahrzeuge, Entsorgungsanlagen<br />
und Umwelt hervorrufen können und daher getrennt erfasst<br />
und in speziellen Anlagen sicher entsorgt werden<br />
müssen.<br />
Es handelt sich dabei um Abfälle wie z. B. Farben, Lacke,<br />
Lösemittel, Imprägnier- und Holzschutzmittel, Pflanzenschutz-<br />
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Batterien,<br />
Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Säuren, Laugen,<br />
Salze, Chemikalienreste, Feuerlöscher, Quecksilberthermometer,<br />
Altmedikamente, usw.<br />
1. Ortenauer Kreisputzete<br />
am Samstag, 16. März 2013<br />
(Anmeldung möglichst bis 17.12.<strong>2012</strong> im Rathaus in<br />
<strong>Oppenau</strong>)<br />
Leere Plastikflaschen, gebrauchte Baustoffe, Grünabfälle,<br />
Sperrgut oder sonstige Schadstoffe – leider wird auch im<br />
Ortenaukreis immer häufiger Müll in der Natur oder an<br />
schlecht einsehbaren Plätzen illegal abgestellt. Diese Abfälle<br />
schädigen Boden, Pflanzen und Tiere und stören unseren<br />
Lebensraum. Deshalb hat das Landratsamt Ortenaukreis<br />
die 1. Ortenauer Kreisputzete initiiert. Das groß<br />
angelegte Reinemachen öffentlicher Flächen findet am<br />
Samstag, dem 16. März 2013, im gesamten Ortenaukreis<br />
statt. Schirmherr ist Landrat Frank Scherer. „Ich rufe alle<br />
Ortenauerinnen und Ortenauer auf gemeinsam mitzuhelfen,<br />
den Unrat zu beseitigen, der sich auf Wiesen, in Wäldern<br />
und an Gewässern angesammelt hat“, so Scherer.<br />
Mit dieser Reinigungsaktion, die unter der Regie des Eigenbetriebs<br />
Abfallwirtschaft zusammen mit dem Straßenbauamt<br />
und dem Amt für Waldwirtschaft des Ortenaukreises<br />
stattfindet, soll der Fokus auf „wilde Müllablagerungen“<br />
und das achtlose Wegwerfen von Abfällen gerichtet<br />
und gleichzeitig das Bewusstsein für die Umwelt und<br />
den Umgang mit Abfall geschärft werden.<br />
Wer sich an der Aktion beteiligen möchte, sollte sich in<br />
den nächsten Wochen auf dem Bürgermeisteramt <strong>Oppenau</strong><br />
(Frau Armbruster, Zimmer 4, Tel. Nr. 07804/48-23<br />
oder Herr Gerth, Zimmer 5, Tel. Nr. 07804/48-21) melden.<br />
Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft benötigt frühzeitig die<br />
Teilnehmerzahlen, um diese kreisweite Aktion koordinieren<br />
zu können.<br />
Samstag, Sonn- und Feiertag: Freizeitbus Allerheiligen – Ruhestein – Mummelsee
3<br />
Teilnehmer erhalten vor der Aktion eine Warnweste und<br />
Handschuhe, die danach mit nach Hause genommen werden<br />
können. Außerdem erhalten alle Mitwirkenden einen<br />
„Vesperzuschuss“ in Höhe von vier Euro.<br />
Service Point des Energiewerk Ortenau ab<br />
27.11.12 auch in <strong>Oppenau</strong><br />
Wer seinen Stromversorger für 2013 wechseln möchte und<br />
eine aktuelleVertragslaufzeit bis 31.12.12 und Preisgarantie<br />
hat, sollte jetzt schnell bis spätestens 30.11.12 seinen<br />
bisherigen Vertrag kündigen, sonst verlängert sich dieser<br />
um bis zu einem weiteren Jahr. Bei der Auswahl an<br />
Stromlieferanten gibt es seit Oktober <strong>2012</strong> ein neues<br />
Energieunternehmen: das Energiewerk Ortenau, bei dem<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> einer von sieben kommunalen Gesellschaftern<br />
ist. Der regionale Energieversorger bietet Bürgerinnen<br />
und Bürger ökologischen Strom zu fairen Preisen.<br />
Am Dienstag, 27.11.<strong>2012</strong> um 10:00 Uhr eröffnet die<br />
Energiewerk Ortenau Energiegesellschaft GmbH & Co.<br />
KG (EWO) ihren Service Point in der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> und<br />
möchte sich den Bürgerinnen und Bürgern vorstellen, die<br />
herzlich dazu eingeladen sind. Diese können sich künftig<br />
vor Ort über die Ökostromtarife des regionalen Energieversorgers<br />
informieren, Preise vergleichen und Stromverträge<br />
abschließen.<br />
Es begrüßen zur Eröffnung Bürgermeister Thomas Grieser,<br />
der in diesem Rahmen als Privatmann seinen Stromvertrag<br />
bei der EWO unterzeichnen wird sowie die EWO-<br />
Geschäftsführer Udo Huniar und Klaus-Peter Mungenast.<br />
Die EWO-Preise für 2013 sind festgelegt und Verträge für<br />
die Lieferung von Ökostrom und Gas können ab sofort<br />
abgeschlossen werden. Die Lieferung ist ab dem<br />
01.01.2013 möglich. Das Energiewerk Ortenau hat die<br />
neue Ökostrom-Umlage (EEG-Umlage), die sich ab 2013<br />
von 3,592 auf 5,277 ct/kWh erhöhen wird, bereits miteinkalkuliert.<br />
Somit beträgt der EWO-Strompreis brutto<br />
23,90 ct/kWh; der Grundpreis liegt bei 7,14 Euro/Monat.<br />
EWO garantiert diesen Preis bis zum 31.12.2013.<br />
Weitere Informationen gibt es unter www.ewo-energie.de,<br />
wo Verträge auch online abgeschlossen werden können.<br />
18. Dezember <strong>2012</strong>:<br />
Internationaler Rentensprechtag<br />
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz veranstaltet<br />
ihren nächsten Rentensprechtag am Dienstag, 18.<br />
Dezember <strong>2012</strong> von 9.00 bis 16.00 Uhr in den Räumlichkeiten<br />
der INFOBEST Kehl/Strasbourg.<br />
Versicherte, die in Deutschland gearbeitet haben oder sich<br />
derzeit im Beschäftigungsverhältnis befinden, haben damit<br />
die Möglichkeit, sich mit jeglichen Fragen zum Thema<br />
Rente an einen Berater zu wenden.<br />
Folgende Themen können in einem persönlichen Einzelgespräch<br />
mit den Rentenberatern behandelt werden:<br />
- Versicherungsverlauf<br />
- Rentenantrag<br />
- Höhe der Rente<br />
- Rentenansprüche in Deutschland<br />
- Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
- Sonstige Fragen zur Rente<br />
Bitte beachten Sie: Die Deutsche Rentenversicherung ist<br />
für Fragen bezüglich der Rentenbesteuerung nicht zuständig.<br />
Terminvereinbarungen bei der INFOBEST Kehl/Strasbourg<br />
sind telefonisch, per E-Mail oder vor Ort unbedingt<br />
erforderlich. Bei Terminvereinbarungen halten Sie<br />
bitte Ihre Versicherungsnummer bereit.<br />
INFOBEST Kehl/Strasbourg<br />
Rehfusplatz 11<br />
77694 Kehl<br />
Tel. D: 07851/ 9<strong>47</strong>90, Tél. F : 03 88 76 68 98<br />
E-Mail: kehl-strasbourg@infobest.eu<br />
Nachruf<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> trauert um<br />
Herrn Leopold Kaufeisen<br />
der im Alter von 91 Jahren verstorben ist.<br />
Der Verstorbene war von 1985 bis 1999 als Leichenträger<br />
tätig. Er hat seine Tätigkeit stets mit der angemessenen<br />
Achtung und Würde ausgeführt.<br />
Herr Kaufeisen zeichnete sich durch seine pflichtbewußte<br />
Art besonders aus. Wir werden ihm ein ehrendes<br />
Gedenken bewahren und nehmen in Dankbarkeit<br />
Abschied von ihm.<br />
<strong>Oppenau</strong>, im <strong>November</strong> <strong>2012</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />
Thomas Grieser<br />
Bürgermeister<br />
Stromberatung künftig vor Ort: Die Mitarbeiter Mechthilde<br />
Kammler und Stefan Huber freuen sich auf die<br />
Anfragen der Bürgerinnen und Bürger.<br />
Kontakt:<br />
Energiewerk Ortenau Energiegesellschaft GmbH & Co.<br />
KG<br />
Rathausplatz 1, 77855 Achern<br />
Tel. +49 7841 642-1240, Fax +49 7841 642-3240<br />
info@ewo-energie.de, www.ewo-energie.de<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> - Ortenaukreis -<br />
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
(Abwassersatzung − AbwS) vom 19.11.<strong>2012</strong><br />
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-<br />
Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung<br />
für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13,<br />
20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-<br />
Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />
am 19.11.<strong>2012</strong> folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> betreibt die Beseitigung des in ihrem<br />
Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbständigen<br />
öffentlichen Einrichtungen<br />
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,<br />
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.<br />
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> über die Entsorgung von Kleinkläranlagen<br />
und geschlossenen Gruben vom 19. April 1999<br />
geregelt.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann die Abwasserbeseitigung ganz oder<br />
teilweise durch Dritte vornehmen lassen.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder<br />
Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht<br />
nicht.<br />
4<br />
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen,<br />
die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und<br />
Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage<br />
dienen. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung<br />
gehören hierzu insbesondere Leitungen, die<br />
im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und<br />
das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen<br />
(Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei<br />
einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungsund<br />
Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie<br />
sich auf privaten Grundstücken befinden. Für den Bereich<br />
der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere<br />
Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene<br />
Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des<br />
zu entwässernden Grundstücks.<br />
(5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige<br />
Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen<br />
dienen der vergleichmäßigten und reduzierten<br />
(gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen<br />
Kanal; sie sind so anzulegen, dass eine Einleitung<br />
nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen)<br />
erfolgt.<br />
II. Anschluss und Benutzung<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen,<br />
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen<br />
Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter<br />
damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser)<br />
sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten<br />
oder befestigten Flächen gesammelt abfließende<br />
Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten<br />
auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern<br />
von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.<br />
(2) Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst<br />
alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet<br />
angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen<br />
zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche<br />
(zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen<br />
Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund und<br />
Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf-<br />
und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke,<br />
Kläranlagen und Versickerungs- und<br />
Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Muldenund<br />
Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit<br />
sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
sind, sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie<br />
von der <strong>Stadt</strong> zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt<br />
werden. Zu den öffentlichen (zentralen) Abwasseranlagen<br />
gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung,<br />
der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen<br />
verläuft (Grundstücksanschluss).<br />
(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr<br />
und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen<br />
sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich<br />
der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs<br />
dieser Anlagen durch die <strong>Stadt</strong> oder durch den von<br />
ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu<br />
den öffentlichen (dezentralen) Abwasseranlagen gehören<br />
alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und<br />
die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben<br />
und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen)<br />
außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.<br />
§ 3<br />
Berechtigung undVerpflichtung zum Anschluss und zur<br />
Benutzung<br />
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser<br />
anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung<br />
berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen<br />
und das gesamte auf den Grundstücken anfallende<br />
Abwasser der <strong>Stadt</strong> im Rahmen des § 45 b Abs. 1 und Abs.<br />
2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst<br />
dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte<br />
tritt an die Stelle des Eigentümers.<br />
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1<br />
trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder<br />
einer Wohnung berechtigten Personen.<br />
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die<br />
für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig<br />
hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage<br />
erst nach Errichtung einer baulichen Anlage<br />
hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs<br />
Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.<br />
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der<br />
Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege,<br />
des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen<br />
Wohls geboten ist.<br />
§ 4<br />
Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste<br />
öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder<br />
die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für<br />
die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die<br />
<strong>Stadt</strong> verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine<br />
andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.<br />
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage<br />
noch nicht hergestellt, kann die <strong>Stadt</strong> den<br />
vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage<br />
gestatten oder verlangen.<br />
§ 5<br />
Befreiungen<br />
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks<br />
an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der
5<br />
Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund §<br />
45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete<br />
auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der<br />
Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen<br />
Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen<br />
Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann<br />
und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.<br />
§ 6<br />
Allgemeine Ausschlüsse<br />
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche<br />
Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der<br />
Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen,<br />
die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung<br />
beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern,<br />
erschweren oder gefährden können oder die den<br />
in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen<br />
oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für<br />
Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.<br />
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />
1. Stoffe − auch im zerkleinerten Zustand −, die zu Ablagerungen<br />
oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen<br />
führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt,<br />
Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe,<br />
Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle,<br />
Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub,<br />
Trester und hefehaltige Rückstände);<br />
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige<br />
Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle<br />
und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze,<br />
Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren<br />
Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen<br />
behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel;<br />
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft<br />
und Molke;<br />
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel<br />
milchsaure Konzentrate, Krautwasser);<br />
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder<br />
Dämpfe verbreiten kann;<br />
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im<br />
Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge<br />
des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen<br />
würde;<br />
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik<br />
nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt,<br />
fortgeleitet oder behandelt werden kann.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss<br />
und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer<br />
die für den Bau und Betrieb der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt<br />
und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.<br />
(3) Schließt die <strong>Stadt</strong> in Einzelfällen Abwasser von der<br />
Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde<br />
(§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).<br />
§ 8<br />
Einleitungsbeschränkungen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser<br />
von einerVorbehandlung oder Speicherung abhängig<br />
machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies<br />
insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange<br />
erfordert.<br />
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen,<br />
die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen<br />
sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung<br />
eingeleitet werden.<br />
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht<br />
nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf<br />
der schriftlichen Genehmigung der <strong>Stadt</strong>.<br />
§ 9<br />
Eigenkontrolle<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten<br />
(nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur<br />
Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit<br />
der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht<br />
in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut<br />
oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück<br />
angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem<br />
Zustand gehalten werden.<br />
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht<br />
entspricht;<br />
7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über<br />
den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M<br />
115−2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung<br />
für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. −<br />
DWA −, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall über die nach Absatz 2<br />
einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen<br />
stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen erforderlich ist.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen<br />
der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche<br />
Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme<br />
im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde<br />
und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten<br />
übernimmt.<br />
§ 7<br />
Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen<br />
Abwasserbeseitigung ausschließen,<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt<br />
wird, die für die Bedienung der Anlage und für die<br />
Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das<br />
Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum<br />
der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an<br />
gerechnet, aufzubewahren und der <strong>Stadt</strong> auf Verlangen<br />
vorzulegen.<br />
§ 10<br />
Abwasseruntersuchungen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen<br />
vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen<br />
die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen<br />
sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht<br />
gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.<br />
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel<br />
festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich<br />
zu beseitigen.<br />
§ 11<br />
Grundstücksbenutzung<br />
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />
durch die <strong>Stadt</strong> verpflichtet werden, für Zwecke der öf-
6<br />
fentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen<br />
einschließlich Zubehör zur Ab und Fortleitung von Abwasser<br />
über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer<br />
haben insbesondere den Anschluss anderer<br />
Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren<br />
Grundstücken zu dulden.<br />
III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
§ 12<br />
Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich<br />
von der <strong>Stadt</strong> hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,<br />
abgetrennt und beseitigt.<br />
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie<br />
deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers<br />
und unter Wahrung seiner berechtigten<br />
Interessen von der <strong>Stadt</strong> bestimmt. Die <strong>Stadt</strong> stellt die für<br />
den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen<br />
Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind<br />
durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal<br />
(§ 33 Nr. 1) abgegolten.<br />
(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen<br />
Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren<br />
entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein<br />
Grundstücksanschluss. Die <strong>Stadt</strong> kann mehr als einen<br />
Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch<br />
notwendig hält. In besonders begründeten Fällen<br />
(zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die<br />
<strong>Stadt</strong> den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen<br />
gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder<br />
auf Antrag zulassen.<br />
§ 13<br />
Sonstige Anschlüsse<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann auf Antrag des Grundstückseigentümers<br />
weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige<br />
oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere<br />
Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für<br />
Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§<br />
34) neu gebildet werden.<br />
(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,<br />
Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten<br />
Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer<br />
der <strong>Stadt</strong> zu erstatten.<br />
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen<br />
Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit<br />
der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch<br />
wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids<br />
fällig.<br />
§ 14<br />
Private Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer<br />
auf eigene Kosten zu unterhalten, zu<br />
ändern, zu erneuern und zu beseitigen.<br />
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit<br />
und Art der Verlegung den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen<br />
der <strong>Stadt</strong> und verzichtet der Grundstückseigentümer<br />
schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist<br />
der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der<br />
<strong>Stadt</strong> zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im<br />
Außenbereich (§ 35 BauGB).<br />
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten<br />
an privaten Grundstücksanschlüssen<br />
(Abs. 1) sind der <strong>Stadt</strong> vom Grundstückseigentümer mindestens<br />
14 Tage vorher anzuzeigen.<br />
§ 15<br />
Genehmigungen<br />
(1) Der schriftlichen Genehmigung der <strong>Stadt</strong> bedürfen<br />
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
deren Anschluss sowie deren Änderung;<br />
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie<br />
die Änderung der Benutzung.<br />
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die<br />
Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.<br />
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare<br />
Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen)<br />
gleich.<br />
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung<br />
und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene<br />
Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen<br />
ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende<br />
Unterlagen beizufügen:<br />
− Lageplan im Maßstab 1: 500 mit Einzeichnung sämtlicher<br />
auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße,<br />
der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der<br />
vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa<br />
vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen,<br />
Gruben, usw.;<br />
− Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der<br />
einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1 : 100,<br />
mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile,<br />
der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen<br />
unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der<br />
Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;<br />
− Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im<br />
Maßstab 1: 100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit<br />
Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen<br />
und der Gefällverhältnisse, der Höhenlage, der<br />
Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf<br />
Normalnull).<br />
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben<br />
(Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und<br />
Höhenfestpunkte) sind bei der <strong>Stadt</strong> einzuholen. Dort sind<br />
auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.<br />
§ 16<br />
Regeln der Technik<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten<br />
und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln<br />
der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen<br />
für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung<br />
von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die<br />
die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung<br />
einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen<br />
auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen<br />
wird.<br />
§ 17<br />
Herstellung, Änderung und Unterhaltung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom<br />
Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu
7<br />
unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf<br />
gründlich zu reinigen.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss,<br />
einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage,<br />
vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts,<br />
herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden<br />
Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.<br />
§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150<br />
mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr<br />
(Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich<br />
an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss<br />
stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht<br />
ausgeführt sein.<br />
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage − auch<br />
vorübergehend − außer Betrieb gesetzt, so kann die <strong>Stadt</strong><br />
den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen.<br />
Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3<br />
gilt entsprechend. Die <strong>Stadt</strong> kann die in Satz 1 genannten<br />
Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.<br />
§ 18<br />
Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen,<br />
Zerkleinerungsgeräte<br />
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten<br />
wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände<br />
in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur<br />
Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider<br />
mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben,<br />
zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider<br />
mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom<br />
Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen,<br />
darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu<br />
reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der <strong>Stadt</strong> gegenüber<br />
schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung<br />
der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über<br />
die Abfallentsorgung.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall<br />
den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage<br />
verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers<br />
notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf<br />
Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen<br />
werden. § 16 bleibt unberührt.<br />
§ 21<br />
Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwäs-serungsanlagen,<br />
Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster<br />
(1) Vor der Abnahme durch die <strong>Stadt</strong> darf die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
nicht in Betrieb genommen<br />
werden. Die Abnahme der Grundstücks-entwässerungsanlage<br />
befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter<br />
und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer<br />
Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie<br />
Ausführung der Arbeiten.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und<br />
Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die<br />
Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben<br />
den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick<br />
in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung<br />
der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke<br />
zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen<br />
betreten.<br />
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer<br />
unverzüglich zu beseitigen.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit<br />
der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe,<br />
von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und<br />
Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage<br />
zu erwarten ist, in einem so genannten<br />
Indirekteinleiterkataster zu erfassen.<br />
Dieses wird bei der <strong>Stadt</strong> geführt und wird auf Verlangen<br />
der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser<br />
Betriebe sind verpflichtet, der <strong>Stadt</strong>, auf deren Anforderung<br />
hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters<br />
erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es<br />
sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und der<br />
Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete<br />
Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage<br />
sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die <strong>Stadt</strong> wird<br />
dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts und Betriebsgeheimnissen<br />
sowie die Belange des Datenschutzes<br />
beachten<br />
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier<br />
und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung<br />
dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
angeschlossen werden.<br />
§ 19<br />
Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen<br />
Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen<br />
sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das<br />
Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche<br />
Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stillegung<br />
trägt der Grundstückseigentümer selbst.<br />
§ 20<br />
Sicherung gegen Rückstau<br />
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
insbesondere Toiletten mit Wasserspülung,<br />
Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken,<br />
die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle<br />
der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen,<br />
müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen<br />
Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der<br />
Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des<br />
Abwassers zu sorgen.<br />
IV. Abwasserbeitrag<br />
§ 22<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands<br />
für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der<br />
Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben.<br />
§ 23<br />
Gegenstand der Beitragspflicht<br />
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die<br />
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,<br />
wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.<br />
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche<br />
Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der<br />
Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung<br />
Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung<br />
der <strong>Stadt</strong> zur Bebauung anstehen.<br />
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht<br />
auch dann, wenn die Voraussetzungen des<br />
Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 24<br />
Beitragsschuldner<br />
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />
des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks<br />
ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so<br />
ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.<br />
Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner;<br />
bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen<br />
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend<br />
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder<br />
Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten<br />
Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.<br />
§ 25<br />
Beitragsmaßstab<br />
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche.<br />
Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche<br />
(§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis<br />
wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />
ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />
und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,<br />
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />
§ 26<br />
Grundstücksfläche<br />
(1) Als Grundstücksfläche gilt:<br />
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die<br />
Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde<br />
zu legen ist;<br />
2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34<br />
Abs. 4 S. 1 BauGB nicht bestehen oder sie die erforderliche<br />
Festsetzung nicht enthalten, die tatsächliche Grundstücksfläche<br />
bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der<br />
Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze.<br />
Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese<br />
Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen,<br />
so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die<br />
durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen<br />
Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile,<br />
die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage<br />
herstellen, bleiben bei der Bestimmung<br />
der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen<br />
auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte<br />
Flächen.<br />
(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2<br />
KAG bleiben unberührt.<br />
8<br />
denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat,<br />
wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe<br />
gilt für Gemeinbedarfs oder Grünflächengrundstücke,<br />
deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung<br />
nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit<br />
Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind<br />
(zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen).<br />
Die §§ 28 bis 31 finden keine Anwendung.<br />
§ 28<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für<br />
die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte<br />
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall<br />
eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde<br />
zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der<br />
Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />
über den Bebauungsplan geltenden Fassung.<br />
Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen<br />
mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die<br />
höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />
§ 29<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />
ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />
eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl<br />
die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird<br />
auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab<br />
0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und<br />
Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende<br />
volle Zahl abgerundet werden.<br />
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der<br />
Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt<br />
sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse<br />
durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung<br />
des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle<br />
Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die<br />
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,<br />
die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle<br />
Zahl abgerundet werden.<br />
§ 30<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />
für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen<br />
festsetzt<br />
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine<br />
Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen<br />
in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe)<br />
fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß<br />
der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch<br />
§ 27<br />
Nutzungsfaktor<br />
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche<br />
(§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht,<br />
der im Einzelnen beträgt:<br />
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1,00<br />
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25<br />
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,50<br />
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 1,75<br />
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit: 2,00<br />
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für<br />
die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei<br />
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete<br />
(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere<br />
Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und<br />
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />
(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />
(SO) festgesetzten Gebiete;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />
Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />
0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
werden.<br />
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine
9<br />
Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen<br />
in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt<br />
der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut)<br />
fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte<br />
Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch<br />
1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete<br />
(WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere<br />
Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und<br />
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />
(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />
(SO) festgesetzten Gebiete;<br />
§ 32<br />
Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht<br />
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück<br />
eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren<br />
Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind,<br />
werden weitere Beiträge erhoben,<br />
1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige<br />
Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl derVollgeschosse<br />
überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen<br />
allgemein zugelassen wird;<br />
2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere<br />
Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />
Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />
0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
werden.<br />
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan<br />
festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so<br />
ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />
oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige<br />
Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen<br />
Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine<br />
Geschosszahl umzurechnen.<br />
§ 31<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />
für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30<br />
bestehen<br />
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten<br />
Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen<br />
nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:<br />
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />
vorhandenen Geschosse,<br />
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die<br />
Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung<br />
überwiegend vorhandenen Geschosse.<br />
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist<br />
maßgebend:<br />
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />
vorhandenen Geschosse;<br />
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben<br />
genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.<br />
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der<br />
im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind<br />
auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher<br />
Geschosszahl vorhanden, ist die höchste<br />
Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss<br />
i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks<br />
geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und<br />
nochmals geteilt durch 3,5 - mindestens jedoch die nach<br />
Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf<br />
eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5<br />
auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,<br />
die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende<br />
volle Zahl abgerundet werden.<br />
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt<br />
wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;<br />
4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen,<br />
für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist,<br />
neu gebildet werden.<br />
(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen<br />
gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1<br />
Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine<br />
weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für<br />
eine Teilflächenabgrenzung entfallen.<br />
§ 33<br />
Beitragssatz<br />
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:<br />
Teilbeiträgen je m² Nutzungsfläche (§ 25)<br />
1. für den öffentlichen Abwasserkanal<br />
a) bei Grundstücken mit der Möglichkeit, Schmutzund<br />
Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten<br />
(Vollanschlussmöglichkeit):<br />
5,15 EUR<br />
b) bei Grundstücken mit der Möglichkeit, nur<br />
Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten<br />
(Teilanschlussmöglichkeit):<br />
3,85 EUR<br />
2. für den mechanischen u. biologischen Teil des Klärwerks:<br />
0,67 EUR<br />
§ 34<br />
Entstehung der Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an<br />
den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann; erhalten<br />
Grundstücke auf Dauer nur eine Anschlussmöglichkeit<br />
an einen Schmutzwasserkanal, entsteht die Beitragsschuld<br />
mit der betriebsfertigen Herstellung des<br />
Schmutzwasserkanals.<br />
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens<br />
jedoch mit dessen Genehmigung.<br />
3. In den Fällen des § 33 Nr. 2, sobald die Teile der Abwasseranlagen<br />
für das Grundstück genutzt werden können.<br />
4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung<br />
der Baugenehmigung bzw. dem InKraftTreten des<br />
Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4<br />
Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB.<br />
5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung<br />
des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
10<br />
6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete<br />
Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.<br />
7. In den Fällen des § 32 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />
für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26<br />
Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG,<br />
insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes<br />
oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB,<br />
der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen<br />
Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch<br />
frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung<br />
gem. § 46 Abs. 7.<br />
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die<br />
öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden<br />
können, jedoch noch nicht angeschlossen worden<br />
sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen<br />
Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.<br />
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.<br />
§ 35<br />
Fälligkeit<br />
Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird einen Monat nach<br />
Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.<br />
§ 36<br />
Ablösung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann, solange die Beitragsschuld noch nicht<br />
entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung<br />
des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.<br />
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe<br />
der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld);<br />
die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen<br />
dieser Satzung.<br />
§ 40<br />
Bemessung der Schmutzwassergebühr<br />
(1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr<br />
im Sinne von § 38 Abs. 1 ist:<br />
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung<br />
zugeführte Wassermenge;<br />
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung<br />
die dieser entnommene Wassermenge;<br />
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser,<br />
soweit es als Brauchwasser im Haushalt<br />
oder im Betrieb genutzt wird.<br />
Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage<br />
die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge.<br />
(2) Auf Verlangen der <strong>Stadt</strong> hat der Gebührenschuldner<br />
bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher<br />
Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der<br />
Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs.<br />
1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen<br />
und zu unterhalten.<br />
§ 40 a<br />
Bemessung der Niederschlagswassergebühr<br />
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr<br />
(§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten)<br />
Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser<br />
unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen<br />
Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die<br />
Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes;<br />
bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht,<br />
der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns<br />
des Benutzungsverhältnisses.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
V. Abwassergebühren<br />
§ 37<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
Abwassergebühren.<br />
§ 38<br />
Gebührenmaßstab<br />
(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf<br />
den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge<br />
(Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge<br />
(Niederschlagswassergebühr, § 40<br />
a) erhoben.<br />
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die<br />
Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasserbzw.<br />
Wassermenge.<br />
§ 39<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer.<br />
Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers<br />
Gebührenschuldner. Beim Wechsel des<br />
Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn<br />
des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den<br />
neuen Gebührenschuldner über.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor<br />
multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der<br />
Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten<br />
wie folgt festgesetzt wird:<br />
a) Vollständig versiegelte Flächen, z. B. Standarddach<br />
(flach oder geneigt), Beton oder Schwarzdecke (Asphalt,<br />
Beton o. ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige undurchlässige<br />
Fläche: 1,0<br />
b) Stark versiegelte Flächen, z. B. Pflaster oder Plattenbelag<br />
mit enger Fuge, sonstige teildurchlässige Flächen (Mineralgemisch<br />
o. ä.): 0,8<br />
c) Wenig versiegelte Flächen, z. B. Pflaster- oder Plattenbelag<br />
mit offener Fuge, Porenstein, Rasengitterstein, Kies,<br />
Schotter, Schotterrasen, begrüntes Dach (Bodenschicht ><br />
6 cm und < 30 cm): 0,4<br />
d) begrüntes Dach (Bodenschicht ≥ 30 cm): 0,0<br />
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor, der<br />
den genannten Versiegelungsarten nach Buchstaben a) bis<br />
c) in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am<br />
nächsten kommt. Weist der Gebührenschuldner einen anderen<br />
Faktor nach, so kann im Einzelfall eine andere<br />
Klasse verwendet werden.<br />
(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser<br />
über eine Sickermulde, ein MuldenRigolensystem oder eine<br />
vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit<br />
Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt<br />
wird, werden mit dem Faktor 0,2 berücksichtigt; dies gilt<br />
nur bei einem Mindestvolumen von 2,5 m³ je 100 m² angeschlossener<br />
versiegelter Fläche oder bei gewerblichen Anlagen<br />
mit einer nachgewiesenen Überstauhäufigkeit von
T ≥ 5 Jahren (im Zuge der wasserrechtlichen Erlaubnis).<br />
Dieser Faktor ist auf den nach Abs. 2 ermittelten Wert anzuwenden.<br />
(4) Flächen, von denen Niederschlagswasser über eine Retensionsmulde<br />
mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf<br />
den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt<br />
wird, werden um 10 m² je m³ Fassungsvolumen (aufgerundet<br />
auf 0,1 m³) reduziert; dies gilt nur für Retensionsmulden,<br />
die ein Mindestfassungsvolumen von 2,5 m³ aufweisen.<br />
Die Reduzierungen sind auf den nach Abs. 2 ermittelten<br />
Wert anzuwenden.<br />
(5) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen<br />
Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind,<br />
bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.<br />
Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen<br />
sind gilt folgendes:<br />
a) bei Regenwassernutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung<br />
werden die Flächen um 10 m² je m³ Fassungsvolumen<br />
(aufgerundet auf 0,1 m³) reduziert;<br />
11<br />
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende<br />
Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler<br />
nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten<br />
Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete<br />
Wassermenge im Sinne von Absatz 1<br />
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen<br />
und Schweinen 15 m³/Jahr,<br />
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.<br />
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge<br />
wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt.<br />
Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede<br />
für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die<br />
sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur<br />
vorübergehend aufhält, mindestens 42 m³/Jahr für die<br />
erste Person und für jede weitere Person mindestens 36<br />
m³/Jahr betragen.<br />
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten<br />
zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend<br />
anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend,<br />
nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge<br />
für das laufende Jahr richtet.<br />
b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb<br />
(WC-Spülung und/oder Waschmaschine) werden die Flächen<br />
um 20 m² je m³ Fassungsvolumen (aufgerundet auf<br />
0,1 m³) reduziert.<br />
Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert<br />
und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen<br />
von 2,5 m³ aufweisen. Die Reduzierungen<br />
sind auf den nach Abs. 2 ermittelten Wert anzuwenden.<br />
(6) Für Niederschlagswassernutzungsanlagen anderer Art<br />
gilt der Anrechnungsfaktor, der den genannten Versickerungs<br />
und Rückhalteanlagen in Anhängigkeit der Funktion<br />
am nächsten kommt. Weist der Gebührenschuldner einen<br />
anderen Anrechnungsfaktor nach, kann im Einzelfall<br />
eine andere Klasse angesetzt werden.<br />
(7) Für den Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen/<br />
Rigolen sind die technischen Vorschriften zu beachten<br />
(Vorreinigung durch Substrat, Versickerung über belebte<br />
Bodenzone).<br />
(8) Die Minderungen können nur an den Flächen in Abzug<br />
gebracht werden, welche an den Niederschlagswassernutzungsanlagen<br />
angeschlossen sind; eine Verrechnung mit<br />
Flächen, die nicht an Niederschlagswassernutzungsanlagen<br />
angeschlossen sind, ist nicht möglich.<br />
§ 41<br />
Absetzungen<br />
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf<br />
Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der<br />
Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt.<br />
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen<br />
soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers<br />
(Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen<br />
Vorschriften entspricht und von der <strong>Stadt</strong> plombiert<br />
worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein<br />
fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut<br />
werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers<br />
und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen<br />
und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch<br />
eines Zwischenzählers sind der <strong>Stadt</strong> innerhalb<br />
von 2 Wochen anzuzeigen.<br />
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen<br />
sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheids zu stellen.<br />
§ 42<br />
Höhe der Abwassergebühren<br />
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser:<br />
vom 01.01.2010 bis 31.12.2011: 3,00 €<br />
und ab dem 01.01.<strong>2012</strong>: 2,85 €.<br />
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m²<br />
versiegelte Fläche:<br />
vom 01.01.2010 bis 31.12.2011: 0,33 €<br />
und ab dem 01.01.<strong>2012</strong>: 0,35 €.<br />
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt<br />
je m³ Abwasser oder Wasser:<br />
vom 01.01.2010 bis 31.12.2011: 3,00 €<br />
und ab dem 01.01.<strong>2012</strong>: 2,85.€.<br />
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung<br />
in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes,<br />
wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht<br />
besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.<br />
§ 43<br />
Entstehung der Gebührenschuld<br />
(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld<br />
für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres<br />
(Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis<br />
vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht<br />
die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.<br />
(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld<br />
für den bisherigen Grundstückseigentümer<br />
mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats,<br />
für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf<br />
des Kalenderjahres.<br />
(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld<br />
bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung<br />
der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
§ 44<br />
Vorauszahlungen<br />
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist,<br />
sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten.<br />
Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres.<br />
Beginnt die Gebührenpflicht während des<br />
Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen<br />
mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.<br />
12<br />
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab<br />
1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücksnummer. Die<br />
an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />
Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40 a Abs.<br />
2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung<br />
der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck<br />
zur Verfügung.<br />
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten<br />
Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt<br />
festgestellten versiegelten Grundstücksfläche zugrundezulegen.<br />
Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht<br />
werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch<br />
und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr<br />
geschätzt.<br />
(3) Die für denVeranlagungszeitraum entrichtetenVorauszahlungen<br />
werden auf die Gebührenschuld für diesen<br />
Zeitraum angerechnet.<br />
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur<br />
Vorauszahlung.<br />
§ 45<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats<br />
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung<br />
fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt<br />
dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen<br />
übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner<br />
als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag<br />
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />
durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.<br />
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des<br />
Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.<br />
VI. Anzeigepflicht, Haftung,<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 46<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Binnen eines Monats sind der <strong>Stadt</strong> der Erwerb oder<br />
die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes<br />
gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen<br />
baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der<br />
Veräußerer und der Erwerber.<br />
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes<br />
hat der Gebührenschuldner der <strong>Stadt</strong> anzuzeigen:<br />
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage;<br />
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser<br />
genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);<br />
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung<br />
(§ 8 Abs. 3).<br />
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss<br />
des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung,<br />
hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe<br />
der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser<br />
den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40 a<br />
Abs. 1) der <strong>Stadt</strong> in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt<br />
der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht<br />
fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für<br />
die Niederschlagswassergebühr von der <strong>Stadt</strong> geschätzt.<br />
(5) Ändert sich die versiegelte abflusswirksame (gebührenrelevante)<br />
Fläche hinsichtlich Größe oder Versiegelungsgrad,<br />
ist die Änderung innerhalb eines Monats der<br />
<strong>Stadt</strong> anzuzeigen; dies gilt auch bei der Änderung von<br />
Flächen nach § 40 a Absätze 3 bis 5 dieser Satzung.<br />
(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und<br />
die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung<br />
berechtigten Personen der <strong>Stadt</strong> mitzuteilen:<br />
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des<br />
zeitlichen Anfalls des Abwassers;<br />
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.<br />
(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer<br />
der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für<br />
Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser<br />
Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere<br />
abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als<br />
Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie<br />
bauliche Anlagen errichtet werden.<br />
(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur<br />
vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer<br />
diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen,<br />
dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen<br />
oder beseitigt werden kann.<br />
(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so<br />
haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner<br />
für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt<br />
bis zum Eingang der Anzeige bei der <strong>Stadt</strong> entfallen.<br />
§ <strong>47</strong><br />
Haftung der <strong>Stadt</strong><br />
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen,<br />
die die <strong>Stadt</strong> nicht zu vertreten hat, vorübergehend<br />
ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder<br />
treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge<br />
von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder<br />
Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf<br />
verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf<br />
Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass<br />
von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung<br />
gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.<br />
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die<br />
<strong>Stadt</strong> nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.<br />
§ 48<br />
Haftung der Grundstückseigentümer<br />
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für<br />
schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen<br />
oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden<br />
Benutzung oder infolge eines mangelhaften<br />
Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen.<br />
Sie haben die <strong>Stadt</strong> von Ersatzansprüchen Dritter<br />
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht<br />
werden.
§ 49<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO<br />
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der <strong>Stadt</strong> überlässt;<br />
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene<br />
Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
einleitet oder die für einleitbares Abwasser<br />
vorgegebenen Richtwerte überschreitet;<br />
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder<br />
Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;<br />
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne<br />
ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen<br />
einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen<br />
sind;<br />
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das<br />
der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere<br />
Genehmigung der <strong>Stadt</strong> in öffentliche Abwasseranlagen<br />
einleitet;<br />
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich<br />
von der <strong>Stadt</strong> herstellen, unterhalten, erneuern,<br />
ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;<br />
13<br />
Gemäß § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
wird die Satzung öffentlich bekannt gemacht.<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung<br />
beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines<br />
Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung<br />
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.<br />
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang<br />
an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn<br />
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die<br />
Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der<br />
Verfahrens oder Formvorschriften auch nach Ablauf der<br />
Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn<br />
der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung<br />
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen<br />
hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde<br />
den Satzungsbeschluss beanstandet hat<br />
oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht<br />
hat.<br />
<strong>Oppenau</strong>, den 19.11.<strong>2012</strong><br />
Für den Gemeinderat:<br />
Der Bürgermeister Grieser<br />
7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung<br />
der <strong>Stadt</strong> eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt,<br />
anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage<br />
benutzt oder die Benutzung ändert;<br />
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den<br />
Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt,<br />
unterhält oder betreibt;<br />
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und<br />
Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;<br />
10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle,<br />
Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender<br />
mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage<br />
anschließt;<br />
11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
vor der Abnahme in Betrieb nimmt.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />
KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten<br />
nach § 46 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig<br />
oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 50<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht<br />
bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser<br />
Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des<br />
Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.<br />
(2) Diese Satzung tritt – mit Ausnahme der §§ 22 bis 36<br />
rückwirkend zum 1.1.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Abwassersatzung vom 24.09.<strong>2012</strong> – mit Ausnahme der §§<br />
22 bis 36 - außer Kraft.<br />
(3) Die §§ 22 bis 36 dieser Satzung treten am Tag nach der<br />
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten<br />
die §§ 22 bis 36 der Abwassersatzung vom 24.09.<strong>2012</strong><br />
außer Kraft.<br />
Vereine<br />
Förderverein der Schule <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />
Verkauf von Weihnachtsgebäck und Mistelzweigen am<br />
Wochenmarkt<br />
Der Förderverein der Schule <strong>Oppenau</strong> e.V. verkauft am<br />
Mittwoch, den 28.11.<strong>2012</strong> auf dem Wochenmarkt in <strong>Oppenau</strong><br />
Weihnachtsgebäck, Linzertorten und Mistelzweige.<br />
Der Erlös ist zu Gunsten des Fördervereins für Projekte<br />
der Schule <strong>Oppenau</strong>.Wir freuen uns auf Ihren Besuch.<br />
Wir sind von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr für Sie da.<br />
Der Vorstand<br />
Frauentreff <strong>Oppenau</strong><br />
Am Montag, den 26. <strong>November</strong> um 19.00 Uhr, hl. Messe<br />
für unsere verstorbenen Mitglieder und Angehörige.<br />
Anschließend um 20. 00 Uhr, Einladung zur Mitgliederversammlung<br />
im Badischen Hof.<br />
Tagesordnung:<br />
Begrüßung, Eröffnung der Versammlung<br />
Tätigkeitbericht<br />
Kassenbericht<br />
Entlastung des Vorstandes<br />
Wünsche, Anträge,Verschiedenes<br />
Die Vorstandschaft<br />
Landfrauenverein <strong>Oppenau</strong><br />
Liebe Landfrauen<br />
Unsere nächste Veranstaltung ist eine praktische Kochvorführung<br />
mit den Bad Peterstaler Landfrauen. Die VHS<br />
Ortenau, Außenstelle <strong>Oppenau</strong>, schließt sich an.<br />
Thema: Äpfel, die heimische Vielfalt<br />
Eine Fachfrau vom Ernährungszentrum Offenburg zeigt<br />
die vielfältigen Möglichkeiten dieses heimischen Obstes<br />
und gibt wertvolle Küchentipps.<br />
Datum: 28.11.<strong>2012</strong><br />
Beginn: 19.00 Uhr
Ort: Schulküche in der Grund,-Haupt- und Werkrealschule<br />
<strong>Oppenau</strong><br />
Anmeldung bitte bis Sonntag, 25.11.<strong>2012</strong> bei Christa Birk,<br />
Ramsbach. Tel 07840/723<br />
Gäste sind herzlich willkommen.<br />
Das Vorstandsteam<br />
Diese Veranstaltung wird im Auftrag des Bildungs- und<br />
Sozialwerkes des Landfrauenverbandes durchgeführt.<br />
14<br />
Dieses Jahr haben wir ein Büfett geplant, deshalb ist eine<br />
Anmeldung bis zum 28.11. bei Frieder Schmälzle Tel.<br />
07804-3539 erforderlich.<br />
Der Vorstand<br />
Skitage in Fiesch / Wallis<br />
Termin: 02.01 bis 05.01.2013<br />
Anreise mit Privat- Pkw<br />
Unterkunft: www.sport-feriencenter.ch<br />
Unterbringung in 4-Bett-Zimmern – Vollpension<br />
Kosten: Erwachsene 330,-€ / Jugendliche 290,-€ / Kinder<br />
220,-€<br />
Ortenauer Selbsthilfegruppe "Laktose-<br />
Intoleranz/Milchzuckerunverträglichkeit<br />
Offenburg"<br />
Ltg.: Marianne & Ricarda Bönisch<br />
Die Ortenauer SHG "LI/MZU Offenburg feiert am<br />
Mo.,10.12.<strong>2012</strong> die interne Weihnachtsfeier der Gruppenmitglieder.<br />
Daher fällt der monatliche Erfahrungsaustauschabend<br />
am Mo., 03.12. aus.<br />
Weitere Infos über die Ortenauer Selbsthilfegruppe f.<br />
Nahrungsmittelunverträglichkeiten unter:<br />
Tel.: 0781/20 39 153 / http://<br />
www.nmutreff-ortenau.desowie<br />
E-Mail:lactosegruppe@gmx.de<br />
Schachfreunde <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />
2. Spieltag Bezirksklasse Ortenau (8 Bretter)<br />
SF <strong>Oppenau</strong> – SK Appenweier 3:5<br />
Am 2. Spieltag in der Bezirksklasse gab es die erwartende<br />
Heimniederlage gegen einen der Favoriten auf die Meisterschaft,<br />
den SK Appenweier. Mit 2:2 Punkten und 8,5:7,5<br />
Brettpunkten belegen wir in der Tabelle den 4. Platz.<br />
Spielbericht:<br />
Die Schachfreunde spielten in Bestbesetzung. Zunächst<br />
begann es mit einem guten Remis von Roland Bosnjak.<br />
Anschließend mussten Florian Lusch und Christian Wieland<br />
an den ersten beiden Brettern gegen die Appenweierer<br />
Spitzenspieler chancenlos die Segel streichen. Als<br />
Markus Bruder und Hubert Braun ins Remis einwilligten<br />
und Dominik Armbruster den Brettsieg seinem Gegner<br />
überlassen musste, war das Spiel leider schon verloren.<br />
Das Remis von Patrick Armbruster und der Brettsieg von<br />
Michael Müller beendete dann das Spiel.<br />
2. Spieltag Kreisklasse C (5 Bretter)<br />
SF <strong>Oppenau</strong> 2 hatte am 2. Spieltag spielfrei.<br />
Die Vorstandschaft<br />
Schwarzwaldverein<br />
Familiengruppe<br />
Wir treffen uns zu unserer Wanderung rund um die Kalikutt<br />
am Sonntag, den 25.11.<strong>2012</strong> um 13.30 Uhr am Bahnhof.<br />
Beatrice und Josef Roth, Tel. 532305<br />
Skiclub <strong>Oppenau</strong><br />
Nikolausfeier<br />
Am Samstag, den 01.12.10 um 19.00 Uhr findet wieder<br />
unsere Nikolausfeier im Hotel Wasserfall, Lierbach statt.<br />
Ein vorweihnachtliches Programm erwartet Euch.<br />
Hierzu sind alle recht herzlich eingeladen.<br />
Hier sind noch Plätze frei.<br />
Interessant für Familien<br />
Anmeldung und Infos bei Frieder Schmälzle<br />
Tel. 07804-33539 oder Email: frschmaelzle@t-online.de<br />
Tennisclub <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />
Hallentraining in der Günter-Bimmerle Halle<br />
Hallentraining am Dienstag<br />
Am Dienstag, 27.<strong>November</strong>, findet das nächste Training<br />
statt. Immer dienstags, findet das Training von 15.00 Uhr<br />
bis 16.30 Uhr laut Einteilung statt. Das Training ist für<br />
Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahre.<br />
Wir trainieren wöchentlich.<br />
Die Trainer<br />
Hallentraining am Mittwoch<br />
Das nächste Training, findet am Mittwoch, 28. <strong>November</strong><br />
statt. Wir trainieren wöchentlich von 16.30 Uhr bis 18.00<br />
Uhr laut Einteilung.<br />
Die Trainer<br />
Hallentraining am Donnerstag<br />
Das nächste Training, findet am Donnerstag, 06. Dezember<br />
statt. Wir trainieren von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr laut<br />
Einteilung. Das Training, findet alle 2 Wochen statt.<br />
Die Trainer<br />
Mannschaftsbesprechung<br />
Heute Freitag, <strong>23.</strong><strong>November</strong>, findet um 18.00 Uhr eine<br />
Besprechung des Tennisclubs mit den Kindern und Eltern<br />
im Tennishäusle in <strong>Oppenau</strong> statt.<br />
Neben der Information über Spielregeln, Trainingsmethoden<br />
und Termine, geht es unter anderem um zwei Mannschaftsmeldungen.<br />
Kinder U 9<br />
Jugend U 18<br />
Vor allem bei den Mannschaftsspielern ist es wichtig, dass<br />
die Spieler und jeweils ein Elternteil anwesend sind. Ohne<br />
die Mitwirkung der Eltern, geht es nicht.<br />
Dieser Termin ist sehr wichtig und ich bitte alle zu kommen.<br />
Sollte doch jemand an diesem Freitag keine Zeit haben,<br />
bitte ich um telefonische Absage. Telefon Stefan Doll,<br />
Tel. 07806/218<br />
Bitte haltet euch diese Termine frei.<br />
Die Trainer<br />
Siegerehrung Kinderturnier undVereinsmeisterschaften<br />
Jugend<br />
Die Siegerehrungen des Kinderturniers und der Vereinsmeisterschaften<br />
Jugend, findet morgen Samstag, 24. <strong>November</strong>,<br />
im Gasthaus Blume in Lierbach statt.<br />
Bitte beachten!<br />
Wir beginnen 1 Stunde früher, also um 19.00 Uhr.
TuS <strong>Oppenau</strong> Abteilung Fußball<br />
Seniorenfußball<br />
Ergebnisse der letzten Spiele:<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> III - SV Renchen II 6:1<br />
Torschützen: Franco Künstle (4), Simon Birk, Javer Poveda<br />
Torrente<br />
SV Fautenbach II - TuS <strong>Oppenau</strong> II 1:1<br />
Torschütze: Moritz Mischall<br />
SV Fautenbach I - TuS <strong>Oppenau</strong> I 3:3<br />
Torschütze: Simon Vogt, Dominik Huber, Nico Huber<br />
Samstag, 24.11.<strong>2012</strong><br />
TuS <strong>Oppenau</strong> III - SV Nußbach II<br />
Sonntag, 25.11.<strong>2012</strong><br />
TuS Windschläg II - TuS <strong>Oppenau</strong> II<br />
TuS Windschläg I - TuS <strong>Oppenau</strong> I<br />
18:00 Uhr<br />
12:30 Uhr<br />
14:30 Uhr<br />
Frauenfußball<br />
Ergebnisse der letzten Spiele:<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> Damen - SV Neumühl Damen 4:2<br />
Torschützen: Sanja Treyer, Selina Schiller, Lena Bruder<br />
DieVorstandschaft<br />
Juniorenfußball<br />
Ergebnisse der letzten Spiele:<br />
SF Ichenheim B1 - SG <strong>Oppenau</strong> B1 0:2<br />
FV Sulz C1 - SG Oberkirch C1 1:5<br />
SG Oberkirch A2 - SG Weier A1 0:4<br />
SF Eintracht Freiburg A1 - SG Oberkirch A1 3:2<br />
Torschützen: Adrian Spiegel, Manuel Börsig<br />
15<br />
15.15 Uhr: Auenheim A - TuS <strong>Oppenau</strong> A<br />
19.15 Uhr: Zunsweier II - TuS <strong>Oppenau</strong> II<br />
17.30 Uhr: Zunsweier - TuS <strong>Oppenau</strong> I<br />
Turnabteilung<br />
Nikolausfeier<br />
Am Sonntag, den 02. Dezember <strong>2012</strong> findet um 14.30 Uhr<br />
unsere diesjährige Nikolausfeier in der Günter-Bimmerle-<br />
Halle statt. Das vielfältige Programm gestalten die einzelnen<br />
Kinder- und Jugendgruppen unserer Abteilung. Bei<br />
Kaffee und Kuchen, zu dem sie alle herzlich eingeladen<br />
sind, können sie die Darbietungen unserer Sportgruppen<br />
genießen.<br />
Auf Ihr Kommen freut sich die<br />
Turnabteilung des TuS <strong>Oppenau</strong><br />
Vorrundenergebnisse der TuS – Turner<br />
Jugend F<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> – TV Kork 106,00 Pkt. . – 108,35 Pkt.<br />
Jugend D<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> – TV Gengenbach 184,05 Pkt. – 164,75 Pkt.<br />
Männer B<br />
TG Renchtal 1 - TG Zell-Unterharmersbach<br />
194,35 Pkt. – 175,65 Pkt.<br />
TG Renchtal 2 - TG Zell-Unterharmersbach<br />
148,00 Pkt. – 175,65 Pkt.<br />
Somit haben sich die Mannschaft der Jugend D und die<br />
beiden Männer B Mannschaften für das Ligafinale qualifiziert.<br />
Das Ligafinale der Ortenauer- Turnliga findet am<br />
Sonntag den 25.11. in der Kehler Kreissporthalle statt.<br />
Die nächsten Spiele auf einen Blick:<br />
Freitag, <strong>23.</strong>11.12<br />
SG Oberkirch C2 - SF Ichenheim C1<br />
18:45 Uhr<br />
Samstag, 24.11.12<br />
SG Oberkirch C1 -<br />
SG Kuhbach-Reichenbach C1<br />
14:00 Uhr<br />
SG Allmannsweier A1 - SG Oberkirch A2 15:00 Uhr<br />
SG <strong>Oppenau</strong> B1 - SG Seelbach B1<br />
15:30 Uhr<br />
Spielort: Oberkirch<br />
Sonntag, 25.11.12<br />
SG Oberkirch A1 - Bahlinger SC A1<br />
Der Jugendleiter<br />
14:30 Uhr<br />
Abteilung Handball<br />
Ergebnisse der vergangenen Spiele:<br />
Ottenh./Altenh. II E - TuS <strong>Oppenau</strong> E 16 : 9<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> D - Marlen/Kehl D 22 : 29<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> C - Wolfach C 28 : 45<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> B - Meißenh./Nonnenw. B 29 : 32<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> A - Oberkirch A 20 : 31<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> II - Oberkirch III 31 : 24<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> I - Oberkirch II 33 : 41<br />
Die nächsten Spiele im Überblick:<br />
Freitag, den <strong>23.</strong>11.<strong>2012</strong>:<br />
18.30 Uhr TuS <strong>Oppenau</strong> E - Auenheim E<br />
Samstag, den 24.11.<strong>2012</strong>:<br />
12.50 Uhr Ottenh./Altenh. I B - TuS <strong>Oppenau</strong> B<br />
Sonntag, den 25.11.<strong>2012</strong>:<br />
12.30 Uhr Gengenb./Ohlsbach D - TuS <strong>Oppenau</strong> D<br />
TUS -Volleyball<br />
Bezirksliga<br />
Die 1. Damenmannschaft des TuS <strong>Oppenau</strong> begrüßte am<br />
letzten Samstag, den 17. <strong>November</strong> <strong>2012</strong> um 14:00 Uhr in<br />
der Günter-Bimmerle-Halle den TV Oberkirch I und VSG<br />
Mundingen I als Gegner.<br />
Das Renchtal-Derby gegen den TV Oberkirch war von Anfang<br />
an sehr ausgeglichen, spannend und unterhaltsam.<br />
Abwechslungsreiche und z.T. schnelle Spielzüge sorgten<br />
für Stimmung und Begeisterung unter den anwesenden<br />
Zuschauern. Spielfreude, Kampfgeist und der absolute<br />
Siegeswillen war bei den Damen immer deutlich erkennbar<br />
und wurde auch belohnt. Mit 3:1 Sätzen und je 25:23,<br />
24.26, 25:17 und 25:17 Punkten wurde das Spiel gewonnen.<br />
Im zweiten Spiel gegen die VSG Mundingen ging es<br />
deutlich behäbiger zu. Aber nicht, weil die Leistung unserer<br />
Damen nachließ, sondern weil der Gegner mehr Zeit<br />
für das „Bälle holen“, anstatt für das Spiel selbst aufbrachte.<br />
Dementsprechend deutlich endete dieses mit 3:0<br />
Sätzen und 25:10, 25:7 und 25:17 Punkten.<br />
Wir gratulieren der Mannschaft für den erfolgreichen<br />
Spieltag und wünschen für den kommenden Sonntag genauso<br />
viel Glück und reichlich Spielwitz. Gegner sind<br />
dann der TV Kippenheim und TV Wyhl (Erst- und Zweitplatzierte<br />
der Liga!!!).<br />
Kreisklasse<br />
Am kommenden Samstag, den 24.11.<strong>2012</strong> findet um 14:00<br />
Uhr in der Günter-Bimmerle-Halle der Heimspieltag unserer<br />
2. Damenmannschaft statt. VSG Mundingen II und<br />
VC Offenburg V werden als Gegner erwartet. Alle Interessierten<br />
sind herzlich eingeladen, die Mannschaft tatkräftig<br />
und lautstark zu unterstützen.
Der SozialverbandVdK informiert.<br />
Die nächsten Sprechtage des Sozialrechtsreferenten<br />
Herrn Krellmann finden statt, in der VdK- Regionalgeschäftsstelle<br />
Offenburg, Hauptstr. 108<br />
Alle Sprechzeiten-Termine im Dezember <strong>2012</strong>:<br />
Jeweils am: 04./ 11. / 13. / 18. u. 20. Dezember<br />
nur nach telefonischer Terminvereinbarung!<br />
Tel.-Nr.: 0781 / 92 36 68 -0<br />
Informiert und beraten wird in allen sozialrechtlichen<br />
Fragen, u. a. im Schwerbehindertenrecht, in der gesetzlichen<br />
Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung<br />
VHS Ortenau<br />
Außenstelle <strong>Oppenau</strong><br />
Äpfel, die heimischeVielfalt<br />
In Kooperation mit den Landfrauen <strong>Oppenau</strong> und Bad<br />
Peterstal-Griesbach findet die Kochdemonstration „Äpfel,<br />
die heimische Vielfalt“ statt. Eine Expertin des Ernährungszentrums<br />
südlicher Oberrhein zeigt die vielfältigen<br />
Möglichkeiten dieses Obstes und gibt wertvolle Küchentipps.<br />
Je Teilnehmer sind Gebühren in Höhe von 6 Euro<br />
fällig. Diese Veranstaltung in der Schulküche der Grundund<br />
Werkrealschule <strong>Oppenau</strong> ist am Mittwoch, 28. <strong>November</strong><br />
<strong>2012</strong> von 19:00 bis 21:00 Uhr.<br />
Schriftliche Anmeldung für diesen Kurs bei derVHS-Aussenstelle<br />
<strong>Oppenau</strong>, Gerhard Rauscher, Karl-Friedrich-Str.<br />
19 in <strong>Oppenau</strong>, Tel.: 07804/910 999, Fax: 07804/911 9760,<br />
Email: oppenau@vhs-ortenau.de, oder ab sofort an der<br />
Tourist-Information in <strong>Oppenau</strong> oder per Internet,<br />
www.vhs-ortenau.de.<br />
Sonstige Bekanntmachungen<br />
Weihnachten im Schuhkarton<br />
In den 5 Kindergärten der Seelsorgeeinheit "Oberes<br />
Renchtal" lief die Aktion "Weihnachten im Schuhkarton"<br />
wieder sehr erfolgreich.Viele Familien brachten mit ihren<br />
Kindern liebevoll gepackte Weihnachtspäckchen. Auch<br />
Anja Hoch organisierte und packte 13 Päckchen im Namen<br />
der Mitarbeiter der Firma Doll. So kamen insgesamt<br />
101 Päckchen aus <strong>Oppenau</strong> mit einer Geldspende von 322<br />
€ zusammen. Ein herzliches "Vergelts Gott" ALLEN, die<br />
sich wieder bei der diesjährigen Aktion beteiligt haben.<br />
Gerdi Huber, ST. Christopherus Kindergarten und Bärbel<br />
Wild, <strong>Oppenau</strong><br />
16<br />
Neuregelungen im Schornsteinfegerrecht:<br />
Nach einer vierjährigen Übergangszeit tritt zum<br />
01.01.2013 das reformierte Schornsteinfegerrecht vollständig<br />
in Kraft. Damit wird das bisherige Kehrmonopol<br />
in weiten Teilen aufgehoben. Die meisten Schornsteinfegerarbeiten<br />
können künftig, wie jede andere Handwerkerleistung<br />
auch, bei freier Preisgestaltung, an einen mit dem<br />
Schornsteinfegergewerbe in die Handwerksrolle eingetragenen<br />
Betrieb vergeben werden.<br />
Die Änderungen haben sich bereits dadurch angekündigt,<br />
dass die Haus und Wohnungseigentümer einen Feuerstättenbescheid<br />
erhalten, der regelt, wann welche Kehr-,<br />
Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten an den Heizungen<br />
durchgeführt werden müssen. In der Vergangenheit wurden<br />
diese Arbeiten vom jeweiligen Kehrbezirksinhaber zu<br />
dem von ihm festgelegten Termin durchgeführt. Eine<br />
Wahl, wer die Arbeiten ausführt, war bisher nicht möglich.<br />
Die Gebühren waren staatlich geregelt.<br />
Die neuen Rechte bringen aber auch neue Pflichten für<br />
die Eigentümer mit sich. So sind diese künftig selbst dafür<br />
verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid festgelegten<br />
Termine einzuhalten und die dort festgelegten Arbeiten<br />
rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb<br />
in Auftrag zu geben. Ob es sich dabei um den jeweiligen<br />
Kehrbezirksinhaber oder einen Fremdanbieter handelt,<br />
entscheidet der Eigentümer.Kehrbezirke in der bisherigen<br />
Form wird es allerdings auch weiterhin geben. Die Kehrbezirksinhaber,<br />
künftig „Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“<br />
genannt, führen für ihren jeweiligen Bezirk das Kehrbuch,<br />
in dem die fristgerechte Durchführung der Arbeiten<br />
vermerkt wird, nehmen die Feuerstättenschauen und Bauabnahmen<br />
vor und erlassen Feuerstättenbescheide. Die Kehrbezirke<br />
werden alle sieben Jahre neu ausgeschrieben.<br />
Ab dem 01.01.2013 treten folgende Änderungen in Kraft:<br />
1. Als Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind<br />
Sie nun selbst dafür verantwortlich, dass die im Feuerstättenbescheid<br />
festgelegten Arbeiten fristgerecht und<br />
vollständig durchgeführt und dem Kehrbezirksinhaber<br />
nachgewiesen werden. Sofern der Kehrbezirksinhaber<br />
die Arbeiten nicht selbst durchführt, erfolgt der Nachweis<br />
durch den ausführenden Betrieb anhand eines vom<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellten<br />
Formblatts, das Sie vom ausführenden Betrieb<br />
erhalten. Das bedeutet, der Schornsteinfeger kommt nicht<br />
mehr unaufgefordert, sondern muss wie jeder andere<br />
Handwerker beauftragt werden. Lediglich zur Feuerstättenschau,<br />
die zweimal in sieben Jahr stattfindet, meldet<br />
sich der Bezirksinhaber wie gewohnt von sich aus an.<br />
2. Dem Eigentümer steht es frei, ähnlich wie bei einem<br />
Wartungsvertrag für die Heizung, mit dem Kehrbezirksinhaber<br />
oder auch mit einem freien Anbieter eine<br />
vertragliche Regelung zu treffen, wonach der Schornsteinfeger,<br />
wie in der Vergangenheit der jeweilige Bezirksschornsteinfegermeister,<br />
die Terminüberwachung<br />
übernimmt und sich rechtzeitig für die notwendigen<br />
Arbeiten ankündigt. Zwingend ist eine solche Vereinbarung<br />
allerdings nicht. Es steht dem Eigentümer auch<br />
frei, die Termine selbst zu überwachen und zu gegebener<br />
Zeit einen Schornsteinfeger zu beauftragen. Dies<br />
kann der Kehrbezirksinhaber oder auch ein anderer zugelassener<br />
Schornsteinfeger sein.<br />
3. Die regelmäßigen, im Feuerstättenbescheid aufgeführten,<br />
Kehr, Mess- und Überprüfungsarbeiten dürfen ab<br />
01.01.2013 von jedem mit dem Schornsteinfegerhandwerk<br />
in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb, bzw.<br />
von jedem nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung<br />
zugelassenen Betrieb, durchgeführt werden. Die Preise<br />
für diese Arbeiten sind frei verhandelbar. Lediglich für<br />
die hoheitlichen Tätigkeiten, also beispielsweise die<br />
Feuerstättenschau oder die Bauabnahme, werden auch<br />
weiterhin staatlich festgelegte Gebühren erhoben.<br />
4. Bitte beachten Sie, dass die Arbeiten auf jeden Fall<br />
durchgeführt werden müssen. Wer die Arbeiten nicht<br />
spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid<br />
gesetzten Frist dem Kehrbezirksinhaber<br />
nachgewiesen hat, muss damit rechnen, dass eine so genannte<br />
„Zwangskehrung“ angeordnet wird. Diese ist<br />
mit zusätzlichen Kosten verbunden, die bei einer fristgerechten<br />
Ausführung der Arbeiten problemlos vermieden<br />
werden können.<br />
5. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist der Schornsteinfeger<br />
nicht mehr verpflichtet, Schornsteinfegerarbeiten<br />
durchzuführen. So kann er die Annahme von<br />
Aufträgen auch ablehnen. Soweit er als bevollmächtigter<br />
Bezirkschornsteinfeger hoheitlich tätig wird, also<br />
beispielsweise bei der Feuerstättenschau, gilt diese<br />
Wahlfreiheit nicht.<br />
Weitere Auskünfte erhalten Sie entweder direkt bei Ihrem<br />
Bezirksschornsteinfegermeister oder bei Ihrem Landratsamt,<br />
in <strong>Stadt</strong>kreisen bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung.
Ausschreibung „Lotto Sportjugend-<br />
Förderpreis <strong>2012</strong>“<br />
95.000 Euro für vorbildliche Jugendarbeit: Wettbewerb<br />
zur Förderung der Sportvereine im Land geht in die 8.<br />
Runde<br />
Auch die achte Auflage des Lotto Sportjugend-Förderpreises<br />
richtet sich an baden-württembergische Sportvereine<br />
mit vorbildlicher Jugendarbeit. Den Gewinnern bei<br />
diesem landesweiten Wettbewerb winken Preise im Gesamtwert<br />
von über 95.000 Euro. Gefragt sind pfiffige Aktionen<br />
der Vereinsjugendarbeit aus den Jahren 2011 und<br />
<strong>2012</strong>.<br />
Aus zwölf Regionen des Landes werden je zehn Vereine<br />
für ihr ehrenamtliches Engagement ausgezeichnet. Die<br />
Plätze eins bis drei erhalten ein Preisgeld von 2.000 bzw.<br />
1.500 und 1.000 Euro. Sieben weitere Vereine können sich<br />
über Anerkennungspreise von je 400 Euro freuen.<br />
Unter den zwölf Erstplatzierten wird ein Landessieger ermittelt,<br />
der eine zusätzliche Prämie von 3.000 Euro erhält.<br />
Daneben vergibt die Jury bis zu fünf mit je 1.000 Euro dotierte<br />
Sonderpreise für Projekte, die sich in besonderer<br />
Weise mit aktuellen sportlichen oder gesellschaftlichen<br />
Themen befassen. Die Auszeichnung der Sieger findet im<br />
Mai 2013 im Europa-Park in Rust statt - einschließlich<br />
Erlebnisaufenthalt im Freizeitpark.<br />
Die Teilnahmebedingungen und das Bewerbungsformular<br />
für den Lotto Sportjugend-Förderpreis <strong>2012</strong> sind bei der<br />
Baden-Württembergischen Sportjugend, den Sportbünden<br />
und in allen Lotto-Annahmestellen im Land erhältlich.<br />
Weitere Informationen zum Wettbewerb gibt es auch<br />
im Internet unter www.sportjugendfoerderpreis.de. Einsendeschluss<br />
ist der 31. Dezember <strong>2012</strong>.<br />
Sportvereine tragen dazu bei, Kreativität zu fördern,<br />
den Leistungswillen zu stärken und Kindern und Jugendlichen<br />
das Selbstbewusstsein zu vermitteln, das<br />
sie für einen verantwortungsvollen Umgang mit sich<br />
selbst und ihrer Umwelt brauchen. Ziel des Wettbewerbs<br />
ist es, die Vereinsjugendarbeit als eine zentrale<br />
Aufgabe der Sportvereine zu stärken und die Bedeutung<br />
dieses Aspekts im Bewusstsein der Bevölkerung<br />
herauszustellen. In Zusammenarbeit mit dem Ministerium<br />
für Kultus, Jugend und Sport und der Baden-<br />
Württembergischen Sportjugend schreibt das Unternehmen<br />
seit 1998<br />
den Sportjugend-Förderpreis<br />
im zweijährigen Turnus aus.<br />
Kontakt: Friedemann Häberlen Unternehmenskommunikation/Öffentlichkeitsarbeit<br />
Telefon: 071181000–112<br />
/ Telefax: –115 /<br />
E-Mail: friedemann.haeberlen@lotto-bw.de<br />
Mitteilungen<br />
Landratsamt Ortenaukreis<br />
17<br />
Pflegegipfel in der Ortenau<br />
Wer pflegt uns morgen?“, lautet die zentrale Fragen des<br />
diesjährigen Ortenauer Pflegegipfels, zudem das Landratsamt<br />
Ortenaukreis, die Kommunale Arbeitsförderung<br />
Ortenaukreis (KOA), die Agentur für Arbeit Offenburg,<br />
die Badische Demografie Agentur (BDA) und ein breites<br />
Bündnis hiesiger Altenpflegefachschulen gemeinsam einladen.<br />
Das Symposium über die Zukunft der Pflegeeinrichtungen<br />
findet am 29. <strong>November</strong> <strong>2012</strong> von 10 bis 16.30<br />
Uhr im Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20 in Offenburg<br />
statt. Renommierte Experten werden dabei über aktuelle<br />
und gravierende Aspekte der einleitenden Grundsatzfrage<br />
referieren.<br />
Besuchern stehen auf dem „Markt der Möglichkeiten“<br />
zwischen 12.30 und 16.30 Uhr Ansprechpartner der beteiligten<br />
Institutionen für Fragen und Fachgespräche zur<br />
Verfügung. Fragen zur Praxis der Dienstleistungsangebote<br />
oder konkrete Fördermöglichkeiten werden dabei ebenso<br />
behandelt, wie Themen der Ausbildungsperspektiven<br />
und Aufgabenfelder eines demografiefesten Personalmanagements.<br />
Von drohendem Fachkräftemangel und wachsendem Bedarf<br />
an langfristigen Perspektiven für die Arbeit der Pflegeeinrichtungen<br />
ist schon länger die Rede, informiert Sozialdezernent<br />
Georg Benz. Die Frage „Wer pflegt uns morgen?“<br />
richtet sich an diesem Tag vornehmlich an Einrichtungen<br />
der Alten- , Gesundheits- und Krankenpflege.<br />
Wichtige Informationen erwarten die Veranstalter auch<br />
von den Ergebnissen einer von Pflegeschülern durchgeführten<br />
Befragung zur Attraktivität der Arbeitsbedingungen<br />
in der Altenpflege. Hierbei wurden die Erwartungen<br />
der Schüler hinsichtlich ihres zukünftigen Arbeitsplatzes<br />
abgefragt. In einem abschließenden Gespräch zur „Relevanz<br />
der Pflegeberufe für Zukunft und Gegenwart“ ziehen<br />
Vertreter von Bildungszentren und Berufsfachschulen<br />
Bilanz.<br />
Die Teilnahme an dem Pflegegipfel ist kostenlos, eine Anmeldung<br />
jedoch erforderlich unter: Landratsamt Ortenaukreis,<br />
Badische Demografie Agentur, Herrn Jens Stecher,<br />
Lange Straße 51, 77652 Offenburg. Anmeldung bitte per<br />
Fax an: 0781 8059393 bzw. per E-Mail an<br />
jens.stecher@ortenaukreis.de<br />
Sammlungen von Altpapier, Alttextilien und Schrott sind<br />
beim Landratsamt anzuzeigen<br />
Wer Altpapier, Altkleider oder Schrott sammelt, muss die<br />
Sammlung zuvor beim Landratsamt anzeigen. Dies trifft<br />
seit Inkrafttreten des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes im<br />
Juni <strong>2012</strong> auch auf gemeinnützige Sammlungen etwa von<br />
Vereinen zu.<br />
Bei gemeinnützigen Sammlungen von Altpapier, Alttextilien,<br />
Schrott und sonstigen nicht gefährlichen Abfällen<br />
besteht ebenso wie bei gewerblichen Sammlungen die gesetzliche<br />
Pflicht, die Sammlung spätestens drei Monate<br />
zuvor beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Gewerbeaufsicht,<br />
Immissionsschutz und Abfallrecht, Badstraße 20,<br />
77652 Offenburg, zu melden. Das Formular für die Anzeige<br />
gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen ist auf<br />
der Homepage des Landratsamts www.ortenaukreis.de<br />
unter Bürgerservice/Formulare und auf der Homepage des<br />
Eigenbetriebs Abfallwirtschaft www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de<br />
unter Formulare bereitgestellt. Sammlungen,<br />
die unmittelbar bevorstehen, sollten umgehend dem<br />
Landratsamt gemeldet werden, auch wenn die Frist nicht<br />
mehr einzuhalten ist. Das Sammeln ohne vorherige Anzeige<br />
ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar.<br />
Vereine erhalten für ihre Altpapiersammlungen vom Eigenbetrieb<br />
Abfallwirtschaft einen Zuschuss von zehn Euro<br />
pro Tonne Altpapier (www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de<br />
unter Service/Zuschuss Altpapiersammlung). Ab<br />
1. April 2013 wird der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis<br />
solche Zuschüsse nur noch bei angezeigten und<br />
genehmigten Altpapiersammlungen gewähren.
18<br />
Wer gewerblich Abfälle sammelt, befördert, handelt oder<br />
makelt und seinen Hauptsitz im Ortenaukreis hat, muss<br />
dies ebenfalls beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für<br />
Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht, anzeigen.<br />
Ein entsprechendes Formular ist auf der Homepage<br />
des Landratsamtes www.ortenaukreis.de unter Bürgerservice/Formulare<br />
bereitgestellt. Wer seine Tätigkeit<br />
nicht anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem<br />
Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem muss an<br />
jedem gewerblichen Sammelfahrzeug das Kennzeichen<br />
für Abfalltransporte, das A-Schild, angebracht sein.<br />
Fragen zur Sammlung beantworten Carmen Börsig unter<br />
Telefon 0781 805 1358 oder Martin Knosp unter Telefon<br />
0781 805 1317. Anfragen können auch unter der E-Mail-<br />
Adresse gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de gestellt werden.<br />
Renchtal Tourismus GmbH<br />
Gottesdienste<br />
SEELSORGEEINHEIT OBERES RENCHTAL<br />
GOTTESDIENSTE<br />
Samstag, 24.11.<strong>2012</strong><br />
18:45 <strong>Oppenau</strong> Eucharistiefeier am Vorabend<br />
Es singt der Kirchenchor - Cäcilienfeier<br />
Gedenken an: Hedwig Jankowiak,<br />
Kästehalde 4 Wilhelm und Emma<br />
Mayer, Steig 4´nach Meinung<br />
18:45 Bad Peterstal Eucharistiefeier am Vorabend<br />
Gedenken an: Anton und Gertrud<br />
Noll Günther Kimmig und die<br />
verstorbenen Schulkameraden des<br />
Jahrganges 1934/35 verstorbenen<br />
Ehemann verstorbene Eltern<br />
Die Renchtal Tourismus GmbH präsent auf dem Workshop<br />
der Deutschen Zentrale für Tourismus in Brüssel<br />
Ein hochkarätiger Event in<br />
einem wichtigen Markt:<br />
Zum DZT Deutschland-<br />
Workshop <strong>2012</strong> in Brüssel<br />
wurden wie immer führende<br />
Repräsentanten der Reiseindustrie<br />
aus Belgien, den<br />
Niederlanden und Luxemburg,<br />
darunter Reiseveranstalter,<br />
Busunternehmer und<br />
Vereine, aber auch zahlreiche<br />
Vertreter der Fach- und<br />
Publikumspresse begrüßt.<br />
Ziel dieser Veranstaltung<br />
war es, eine attraktive Kommunikationsplattform<br />
zwischen deutschen Anbietern und<br />
Benelux- Multiplikatoren anzubieten und den Dialog in<br />
einem traditionell an den Angeboten deutscher Tourismusunternehmen<br />
interessierten Markt zu intensivieren.<br />
Neben dem „Schwarzwaldhotel“ aus Freudenstadt und<br />
dem Europa-Park, präsentierte auch das Renchtal seine<br />
Angebote.<br />
Es wurden Gespräche mit Journalisten, Reiseleitern und<br />
Veranstaltern aus Belgien, den Niederlanden und Luxemburg<br />
geführt, die sehr großes Interesse an einer Zusammenarbeit<br />
zeigen.<br />
Jetzt schon Weihnachten denken:<br />
Das Kulturbüro/die Renchtal Tourismus GmbH bieten<br />
zum Verkauf folgendes an:<br />
• Panoramabad-Eintrittskarten, Freudenstadt<br />
• Eintrittskarten Caracalla Therme Baden-Baden<br />
• Eintrittskarten Friedrichsbad<br />
• Eintrittskarten des Europa Parks in Rust für Sommer<br />
und Neu: Für die Wintersaison<br />
• Gutscheine / Eintrittskarten für Veranstaltungen in<br />
<strong>Oppenau</strong><br />
• Gutscheine für Tandemflüge<br />
• Kochbuch der Landfrauen<br />
• Kartenmarterial<br />
• Historischer Kalender 2013<br />
Sonntag, 25.11.<strong>2012</strong><br />
08:00 Bad Peterstal Eucharistiefeier – Es singt der<br />
Kirchenchor. anschl. Krankenkommunion<br />
durch die Kommunionhelfer<br />
10:00 Bad Griesbach Eucharistiefeier<br />
10:00 <strong>Oppenau</strong> Eucharistiefeier<br />
16:00 <strong>Oppenau</strong> Tauffeier: getauft wird Leonie<br />
Müller, Waldmattstr. 4, Ramsbach<br />
Werktagsgottesdienste:<br />
Montag 25.11.<strong>2012</strong> Pfarrkirche 19:00 Uhr<br />
Dienstag 26.11.<strong>2012</strong> Herz-Jesu-Kapelle 09:00 Uhr<br />
Mittwoch 27.11.<strong>2012</strong> Herz-Jesu-Kapelle 10:00 Uhr<br />
Freitag 30.11.<strong>2012</strong> Pfarrkirche 19:00 Uhr<br />
Beichtzeiten<br />
Bad Griesbach<br />
Samstag<br />
<strong>Oppenau</strong><br />
Samstag<br />
Sonntag 02.12.<br />
Bad Peterstal<br />
Samstag<br />
18:00 Uhr<br />
18:00 und 19:45 Uhr<br />
07:15 Uhr<br />
17:00 Uhr<br />
Rosenkranzgebet<br />
Bad Griesbach<br />
Dienstag und Freitag<br />
18:00 Uhr<br />
Sonst täglich<br />
17:30 Uhr<br />
<strong>Oppenau</strong><br />
Freitag<br />
18:15 Uhr<br />
Sonst täglich<br />
18:00 Uhr<br />
Freitag Herz-Jesu-Kapelle:<br />
15:30 Uhr<br />
Bad Peterstal täglich 18:00 Uhr<br />
Katholische öffentliche Bücherei<br />
Josefshaus, Dreikönigweg 1, <strong>Oppenau</strong><br />
Öffnungszeiten: Sonntag: 09:00 - 11:00 Uhr<br />
und Mittwoch: 15:00 - 17:30 Uhr<br />
Vorlesestunde für Kinder ab 5 Jahren:<br />
mittwochs um 16:00 Uhr<br />
Die Neuen auf einen Blick:<br />
Sachbuch: Käßmann, Margot: „Wenn die Dunkelheit<br />
leuchtet“ Auf Weihnachten zugehen, die Dunkelheit wahrnehmen,<br />
im eigenen Leben, im Umfeld, in meiner, in dieser<br />
Welt.<br />
Neu am Infostand:<br />
o Erlebnis Partnerschaft: Gesprächstraining für Paare<br />
o Informieren und Begegnen: Berufe der Kirche<br />
o Haus „La Verna“, Gengenbach: Programm Januar – Juni<br />
2013
19<br />
o Seminare für Menschen, die in Trennung/Scheidung leben<br />
o Egli Kurs im geistlichen Zentrum St. Peter<br />
o Kapuziner in Zell a. H. – Jahresprogramm 2013<br />
Gesprächskreis für pflegende Angehörige<br />
Nächster Termin: Dienstag, 27.11.<strong>2012</strong>, 19:30 Uhr im<br />
„Haus am Lierbach“, Dreikönigweg 2 in <strong>Oppenau</strong>. Die<br />
Teilnahme ist kostenlos. Anmeldung ist nicht erforderlich.<br />
Der Gesprächskreis bietet pflegenden Angehörigen Raum<br />
zum Erfahrungsaustausch und Gespräch mit Betroffenen<br />
untereinander. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an: Tel.<br />
07804/911 500 Ambulante Dienste Vincentius-Verein,<br />
K.ö.R.,<br />
Literaturgesprächskreis für Frauen<br />
Die angemeldeten Teilnehmerinnen treffen sich am Dienstag,<br />
27.11.<strong>2012</strong> um 19:30 Uhr im Josefshaus.<br />
Geistlicher Übungsweg zur Adventszeit<br />
Die Übungswege sind eingetroffen und können im Pfarrbüro<br />
abgeholt werden. Preis: 3 €<br />
ADVENT <strong>2012</strong><br />
Schon seit vielen Jahren gibt es die Tradition, dass an jedem<br />
Abend im Advent ein Adventsfenster geöffnet wird<br />
oder ein Adventlicher Impuls an Privathäusern und öffentlichen<br />
Gebäuden angeboten wird. Jeweils abends um<br />
18:00 Uhr wird ein gestaltetes Fenster oder ein Impuls<br />
präsentiert.<br />
Folgende Termine sind noch frei:<br />
Montag Dienstag Mittwoch Freitag<br />
03.12. 11.12. 19.12. 07.12.<br />
21.12.<br />
Es wäre schön, wenn sich auch für diese Termine noch<br />
Privatpersonen und/oder Gruppen aus der ganzen Seelsorgeeinheit<br />
melden würden.<br />
Bei Rückfragen bzw. Terminwünschen und Anmeldungen<br />
wenden Sie sich bitte an das Pfarrbüro in <strong>Oppenau</strong> (Tel.<br />
07804/2076) oder an Pastoralreferentin Stefanie Jäger<br />
(Tel. 07804/9119608).<br />
Emmaus-Gottesdienst<br />
Am Sonntag 02. Dezember <strong>2012</strong> findet um 19.00 Uhr in<br />
der Wallfahrtskirche in Lautenbach der Emmaus Gottesdienst<br />
statt. Die musikalische Gestaltung übernimmt der<br />
Jugendchor „One Voice“ aus <strong>Oppenau</strong>.<br />
Inhaltlich wird der Gottesdienst von einer Gruppe unserer<br />
Seelsorgeeinheit gestaltet.<br />
Betreuungsgruppe desVincentius-Vereins<br />
Der Vincentius-Verein <strong>Oppenau</strong> K.ö.R. bietet im Vincentiushaus<br />
eine Betreuungs¬gruppe, in der ehrenamtliche<br />
Helferinnen unter Anleitung einer Fachkraft die Begleitung<br />
von Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner<br />
Beaufsichtigung und Betreuung übernehmen,<br />
die ansonsten zuhause betreut und versorgt werden (bspw.<br />
Personen mit einer demenziellen Erkrankung). Unsere Betreuungsgruppe<br />
wird montags und donnerstags von 14:00<br />
Uhr bis 17:00 Uhr angeboten. Jeweils eine Mitarbeiterin<br />
kümmert sich um maximal zwei BesucherInnen. Falls wir<br />
Ihr Interesse an unserem Betreuungsangebot geweckt haben<br />
- Sie Fragen zu unserem Betreuungsangebot haben<br />
wenden Sie sich bitte an Herrn Roth (Heimleitung) oder<br />
Frau Bühl (Sozialer Dienst). Wir freuen uns über Ihren<br />
Anruf (07804/911-0) oder Ihren persönlichen Besuch!<br />
Das nächste Pfarrblatt umfasst den Zeitraum vom<br />
08.12.<strong>2012</strong> – <strong>23.</strong>12.<strong>2012</strong><br />
Redaktionsschluss: Montag 03.12.<strong>2012</strong>, 12:00 Uhr<br />
ST. JOHANNES BAPTIST OPPENAU<br />
Fundsache<br />
Am Samstag, 10.11.<strong>2012</strong> ist nach dem Vorabendgottesdienst<br />
ein Damengeldbeutel in der Kirche liegen geblieben.<br />
Bitte melden Sie sich im Pfarrbüro Tel. 2076.<br />
Weggemeinschaft Kontemplation<br />
Dienstag, 27.11.<strong>2012</strong>, 20:00 Uhr im Josefshaus<br />
Nur auf dem Weg der Freundschaft kann man einen Menschen<br />
richtig erkennen. (Augustinus)<br />
KLJB <strong>Oppenau</strong><br />
Am Samstag, 01.12. und Sonntag, 02.12.<strong>2012</strong> werden wir<br />
wieder vor der Kirche ab 09:00 Uhr Adventskränze und<br />
Adventsgestecke verkaufen.<br />
Offener Bibelkreis<br />
Montag, 03.12.<strong>2012</strong>, 19:45 Uhr im Josefshaus (Lk 3,1-6)<br />
Erstkommunion 2013<br />
Anmeldung zur Erstkommunion am 03./04. und<br />
07.12.<strong>2012</strong> jeweils zwischen 15:00 – 17:30 Uhr im Pfarrbüro<br />
<strong>Oppenau</strong>, bitte bringen Sie den vollständig ausgefüllten<br />
Anmeldebogen mit. Sollte Ihr Kind nicht in unserer<br />
Seelsorgeeinheit getauft sein, bringen Sie bitte eine<br />
Taufurkunde mit.<br />
Frauengemeinschaft/Kreis junger Frauen<br />
Zu unserer diesjährigen Adventsfeier am Freitag, 07. Dezember<br />
<strong>2012</strong> um 20:00 Uhr im Josefshaus laden wir alle<br />
recht herzlich ein. Wir beginnen die Feier mit einem besinnlichen<br />
Impuls. Im Anschluss wollen wir den Abend in<br />
gemütlicher Runde ausklingen lassen. An diesem Abend<br />
werden wir den Jahresbeitrag einsammeln.<br />
Wir freuen uns auf Euer/Ihr Kommen.<br />
Das Vorstandsteam<br />
Altenwerk und Seniorentreff<br />
Am Dienstag, 11.12.<strong>2012</strong> findet unsere Adventsfeier statt.<br />
Beginn ist um 14:00 Uhr mit einer hl. Messe in der Herz-Jesu-Kapelle<br />
mit Pfarrer Lerchenmüller; danach im Josefshaus<br />
Kaffee und Kuchen, anschließend begehen wir unseren<br />
besinnlichen Adventnachmittag. Dazu herzliche Einladung,<br />
über zahlreiche Beteiligung freuen wir uns.<br />
Kirchenchor St. Johannes Baptist<br />
o Montag, 26.11.<strong>2012</strong>, 20:00 Uhr Probe<br />
o Montag, 03.12.<strong>2012</strong>, 20:00 Uhr Probe<br />
o Sonntag, 09.12.<strong>2012</strong>, 10:00 Uhr Singen im Advent<br />
Ministranten<br />
Gruppenstunden für die Neuen im Josefshaus jeweils freitags:<br />
17:30-18:30 Uhr<br />
Filmabend am 30.11. für alle Minis ab 14 Jahren<br />
Bitte die Anmeldungen umgehend im Pfarrbüro abgeben!!!<br />
Kinderchor<br />
Freitags Probe im Josefshaus<br />
Gruppe 1: 14:30 bis 15:15 Uhr (Kindergartenkinder)<br />
Gruppe 2: 15:15 bis 16:00 Uhr (Schulkinder)<br />
In den Ferien findet keine Probe statt.<br />
Krabbelgruppe<br />
Dienstags, von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr.<br />
Nähere Informationen bei Anja Maier, Tel. 910 360. Wir<br />
treffen uns im Untergeschoss des Josefshauses zum gemeinsamen<br />
Singen, Spielen, Lachen und freuen uns auf<br />
rege Beteiligung! Schauen Sie einfach einmal vorbei.<br />
Spendenzähler<br />
034.419 € (Stand der Spendenkonten am 15.11.<strong>2012</strong>)
Spendenkonten<br />
Volksbank Offenburg<br />
Kto. 132 922 05, BLZ 664 900 00<br />
Sparkasse Offenburg/Ortenau<br />
Kto. 490 629 6, BLZ 664 500 50<br />
Wir bedanken uns sehr herzlich bei allen Spenderinnen<br />
und Spendern! Weitere Informationen finden Sie an den<br />
Infotafeln in der Kirche oder unter<br />
www.kath-oberes-renchtal.de<br />
20<br />
Bad Peterstal-Griesbach, Wilhelmstr. 10a (früheres<br />
Schwesternhaus)<br />
Pfarrsekretärin: Monika Huber<br />
Tel. 07806/1070, Fax -910156<br />
E-Mail: pfarramt.bad.peterstal@kath-oberes-renchtal.de<br />
Öffnungszeiten:<br />
Dienstag 08:30-10:30 Uhr und 16:30-17:30 Uhr<br />
Mittwoch 10:00-11:00 Uhr<br />
Freitag 10:00-11:00 Uhr<br />
Freitag 30.11.<strong>2012</strong> geschlossen<br />
REGION UND DIÖZESE<br />
Gedenkgottesdienst für tot- und fehlgeborene Kinder<br />
Am Freitag 30. <strong>November</strong> <strong>2012</strong>, um 18:00 Uhr in der Kapelle<br />
der St. Josefs-Klinik Offenburg.<br />
Kraft schöpfen im Haus Hochfelden, Sasbach<br />
Das Angebot der Quellenwochen richtet sich an alle Frauen<br />
eines Dekanates, die einige Tage der Besinnung und<br />
seelisch-geistigen "Kraft-Schöpfens" im Kreis von gleichgesinnten<br />
Frauen verbringen möchten. Die Quellenwochen<br />
und Wochenenden stehen unter dem Leitwort aus<br />
dem Buch des Jesaja "Ihr werdet in Freude Wasser schöpfen<br />
aus den Quellen des Heils" (Jes. 12,3) Verschiedene<br />
Formen der Entspannung, der Meditation, kreatives Tun<br />
und der Austausch in der Gruppe können uns helfen, den<br />
inneren Quellen der Freude und Kraft nachzuspüren und<br />
aus ihnen neu zu schöpfen. Eine tägliche Zeit der Stille<br />
und des Gebetes, sowie die Feier der Eucharistie laden<br />
uns zur Begegnung mit Gott als der Urquelle und tiefsten<br />
Grund allen Lebens ein. Für Frauen aus dem Dekanat<br />
Acher-Renchtal findet ein Quellenwochenende von Freitag<br />
15.02.2013 15.00 Uhr bis Sonntag 17.02.2013 nach<br />
dem Mittagessen ca. 13.30 Uhr statt. Anmeldung: Hildegard<br />
Roth, Armenhöfestr. 3, Renchen-Ulm, 07843/8228<br />
E-Mail: hildegard-roth@web.de<br />
SEELSORGETEAM:<br />
Pfarrer Klaus Kimmig<br />
Tel. 07804/2076<br />
Sprechzeiten:<br />
<strong>Oppenau</strong>: Freitag, <strong>23.</strong>11.+30.11., 16:00-18:00 Uhr<br />
Bad Peterstal: Dienstag, 27.11., 17:30-18:30 Uhr<br />
Oder nach Vereinbarung<br />
Subsidiar Michael Lerchenmüller<br />
Tel. 07804/3240<br />
Sprechzeit nach Vereinbarung<br />
Subsidiar Hermann Otteny<br />
Tel. 07806/91 06 92<br />
Sprechzeit nach Vereinbarung<br />
Pastoralreferentin Stefanie Jäger:<br />
Tel. 07804/91196-08<br />
Sprechzeit <strong>Oppenau</strong>: Mittwoch, 28.11., 11:00-12:00 Uhr<br />
Gemeindereferentin Susanne Schwarz:<br />
Tel. 07804/91196-09<br />
Sprechzeit <strong>Oppenau</strong>: Dienstag, 27.11., 08:30-09.30 Uhr<br />
Pastoralassistentin Mirjam Hake:<br />
Tel. 07806/99 28 95 9<br />
Sprechzeit nach Vereinbarung<br />
PFARRBÜRO:<br />
<strong>Oppenau</strong>, Bachstr. 27<br />
Pfarrsekretärin: Ulrike Panter, Brigitte Stantejsky,<br />
Monika Huber<br />
Tel. 07804/2076, Fax -2145<br />
E-Mail: pfarramt.oppenau@kath-oberes-renchtal.de<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montag 9:00-11:00 Uhr<br />
Dienstag 9:00-11:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr<br />
Mittwoch 9:30-11:30 Uhr<br />
Freitag 9:00-11:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr<br />
Freitag 30.11.<strong>2012</strong> geschlossen<br />
BANKVERBINDUNGEN.<br />
St. Johannes Bapt. <strong>Oppenau</strong>.<br />
Volksbank Offenburg (BLZ 664 900 00), Kto. 507<br />
Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-010752<br />
St. Antonius Bad Griesbach<br />
Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-002387<br />
St. Peter und Paul Bad Peterstal:<br />
Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-002527<br />
______________________________________________________<br />
Seelsorgeeinheit Oberes Renchtal • Bachstraße 27<br />
77728 <strong>Oppenau</strong> • Tel. 07804/2076, Fax -2145<br />
E-Mail: pfarramt.oppenau@kath-oberes-renchtal.de<br />
Internet: www.kath-oberes-renchtal.de<br />
______________________________________________________<br />
Evangelische Kirchengemeinde -<br />
Evangelische Kur- und Urlauberseelsorge<br />
Vakanzzeit<br />
Wir befinden uns in der Vakanzzeit. Die Kasualvertretung<br />
in dringenden Seelsorgeangelegenheiten hat Pfr. Ulrich<br />
Henze aus Kehl, Tel. 0151/29146673.<br />
Ökumenische Kurseelsorge in der MediClin Schlüsselbad<br />
Klinik, Bad Peterstal<br />
Die meditativen Abendandachten in der MediClin Schlüsselbad<br />
Klinik (Vortragsraum 3011) in Bad Peterstal finden<br />
grundsätzlich dienstags um 19.30 Uhr im wöchentlichen<br />
Wechsel mit Prädikantin Sabine Keck und Pastoralreferentin<br />
Stefanie Jäger statt. Bezüglich Abweichungen bitte<br />
den Aushang dort beachten!<br />
Fahrdienst ab Bad Griesbach<br />
Zu den Gottesdiensten in Bad Peterstal können Sie sich<br />
ab Bad Griesbach (St. Anna) abholen lassen. Bitte Mitfahrwunsch<br />
rechtzeitig bei Taxi Ronecker anmelden (Tel.<br />
07806-593), Fahrtkosten übernimmt die Evang. Kur- und<br />
Urlauberseelsorge.<br />
Kleidersammlung für Bethel 2013<br />
Die Kleidersammlung für die diakonischen Anstalten in<br />
BETHEL findet Anfang nächsten Jahres wieder statt: vom<br />
28. Januar bis 2. Februar <strong>2012</strong>. Kleidersäcke liegen ab Januar<br />
vor unserer Pfarrhaustüre in <strong>Oppenau</strong> und vor unserer<br />
Bad Peterstaler Kirche aus. Kleidung kann allerdings<br />
nur während der Sammlung angenommen werden!<br />
Krippenspiel in <strong>Oppenau</strong><br />
Wer hat Lust, an Heiligabend beim Krippenspiel in der<br />
Evang. Kirche in <strong>Oppenau</strong> mitzuspielen?<br />
Am 5. Dezember ist ab 16.45 Uhr die erste Probe im Johann-Peter-Hebel-Saal.<br />
Einfach kommen!<br />
Freitag, <strong>23.</strong> <strong>November</strong><br />
9.00 – 11.30 Unser Pfarrbüro in der Johann-Peter-Hebel-<br />
Straße ist geöffnet (Pfarramtssekretärin Brigitte Leuschner,<br />
Tel. 07804-792)<br />
15.00 Abendmahlsgottesdienst mit Pfr. Ulrich Henze im<br />
Altenpflegezentrum „Das Bad Peterstal“
21<br />
Sonntag, 25. <strong>November</strong> (Toten- und Ewigkeitssonntag)<br />
Gottesdienste mit Gedenken an dieVerstorbenen,<br />
Pfr. Ulrich Henze:<br />
9.00 in <strong>Oppenau</strong>, Evang. Kirche – umrahmt<br />
vom Kirchenchor<br />
10.30 in Bad Peterstal, Evang. Kirche<br />
Montag, 26. <strong>November</strong><br />
9.00 – 12.00 Öffnungszeit des Pfarrbüros<br />
Dienstag, 27. <strong>November</strong><br />
9.30 – 11.00 Krabbelgruppe im Johann-Peter-Hebel-<br />
Saal<br />
Mittwoch, 28. <strong>November</strong><br />
16.45 – 18.15 Konfirmandenunterricht im Johann-Peter-Hebel-Saal<br />
19.30 Kirchengemeinderatssitzung im Anbau<br />
der Bad Peterstaler Kirche<br />
Donnerstag, 29. <strong>November</strong><br />
20.15 Kirchenchorprobe im Johann-Peter-Hebel-Saal<br />
Freitag, 30. <strong>November</strong><br />
9.00 – 11.30 Öffnungszeit des Pfarrbüros<br />
18.00 Gemeindebeiratssitzung: Beratung der<br />
Mitarbeitenden im Johann-Peter-Hebel-<br />
Saal<br />
Anschließend ab 19.00 Uhr Mitarbeiter-<br />
Dankeschön-Abend: Alle Helfer und Mitarbeiter<br />
sind herzlich eingeladen!<br />
18.00 Gedenkgottesdienst für tot- und fehlgeborene<br />
Kinder in der Kapelle der St. Josefsklinik<br />
in Offenburg<br />
Notfalldienst<br />
der Ärzte, Kinderärzte und Augenärzte<br />
Von Samstag bis Montag<br />
Den ärztlichen Notfalldienst für die Bereiche der<br />
Arztsitze Oberkirch, <strong>Oppenau</strong> und Bad Peterstal-<br />
Griesbach vermittelt das Deutsche Rote Kreuz,<br />
Leitstelle Offenburg, Tel. 01805/19292460, von<br />
Samstag, 7 Uhr bis Montag, 7 Uhr.<br />
Dienst der Zahnärzte<br />
In dringenden Fällen ist der zahnärztliche Notfalldienst<br />
(Sprechstunde in der Praxis von 10 bis 11 und<br />
von 17 bis 18 Uhr) unter der Ruf-Nr. 01803/222555-11<br />
zu erreichen.<br />
Notrufe<br />
Polizei 1 10<br />
Feuerwehr / Notarzt / Rettungsdienst 1 12<br />
Notruf europaweit 1 12<br />
Krankentransporte 07 81 / 1 92 22<br />
(Nur im Ortsnetzbereich Offenburg ohne Vorwahl<br />
möglich)<br />
Bei Stromstörungen 0 78 41 / 6 93 -444<br />
Notdienste der Apotheken<br />
Samstag, 8.30 Uhr, bis Sonntag, 8.30 Uhr:<br />
Weingarten-Apotheke, Moltkestraße 50, Offenburg<br />
Sonntag, 8.30 Uhr, bis Montag, 8.30 Uhr:<br />
Marien-Apotheke, Hauptstraße 52, Oberkirch<br />
Wochenspruch: Lasst eure Lenden umgürtet sein und eure<br />
Lichter brennen (Lukas 12,35)<br />
Pfarrbüro: <strong>Oppenau</strong>, Johann-Peter-Hebel-Straße<br />
Tel. 07804-792, Fax 07804-910671<br />
E-mail: pfarramt@evobre.de<br />
Netzseite: www.evobre.de<br />
Evangelische Kirche in Bad Peterstal: Lutherweg 3<br />
Tel. 07806-910734<br />
Evangelische Kirche in <strong>Oppenau</strong>: Karl-Friedrich-Str. 11<br />
Johann-Peter-Hebel-Saal: <strong>Oppenau</strong>, hinter der Evang.<br />
Kirche<br />
Eingang Johann-Peter-Hebel-Straße<br />
Konten des Evang. Pfarramts:<br />
Volksbank: Nr. 61875; BLZ 66490000<br />
Sparkasse: Nr. 18003533; BLZ 66450050<br />
Neuapostolische Kirche<br />
Gottesdienste: Sonntag 9.30 Uhr<br />
Mittwoch 20.00 Uhr<br />
Neuapostolische Kirche, Heimkehrerstr. 3,<br />
77704 Oberkirch<br />
Weitere Informationen: www.nak-offenburg.de
22<br />
Veranstaltungen in <strong>Oppenau</strong><br />
Kath. Öffentliche Bücherei im Josefshaus: Mittwoch<br />
von 15.00 – 17.30 Uhr, Sonntag von 9.00 –<br />
11.00 Uhr<br />
Naturschutzzentrum Ruhestein: täglich<br />
(außer Montag und Freitag) 10.00 – 17.00 Uhr<br />
Ausstellung „Wald und Umwelt“ <strong>2012</strong> im Ausstellungsraum<br />
bei der Klosterruine Allerheiligen<br />
Pferdestall Spinner, Antogaster Str. 9: Kutschfahrten<br />
und Reiten nach Vereinbarung,<br />
Tel. 07804/910679 www.pferdestall-spinner.de;<br />
Freitag, <strong>23.</strong> bis Sonntag, 25. <strong>November</strong><br />
„Essen wie zu Omas Zeiten“ im Gasthaus „Linde“,<br />
Löcherberg; Anmeldung erbeten unter Tel.<br />
07804/561; unter anderem werden angeboten:<br />
Kohlrouladen, Schwarzkraut mit Speck, gefüllte<br />
Kalbsbrust, Dummis, saure Bohnen und Linsen.<br />
Sonntag, 25. <strong>November</strong><br />
Abschlusswanderung des<br />
Schwarzwaldvereins; Wanderstrecke<br />
ca. 6 km, Wanderzeit ca. 2-3<br />
Std.; Leitung: Beatrice und Josef<br />
Roth, Tel. 07804/532305<br />
der L87 zwischen Seebach und<br />
B500; Veranstaltungsort: Gelände;<br />
Spende erwünscht; Teilnehmer:<br />
Familien, Anmeldung erforderlich<br />
unter 07449/91020<br />
(A)<br />
Adventswanderung zum Weihnachtsmarkt<br />
mit dem Schwarzwaldverein;<br />
Leitung: Marianne<br />
und Martin Maier, Tel.:<br />
07802/90081<br />
Vorschau:<br />
Montag, 31. Dezember<br />
18.30 Uhr Großer Silvesterball in der<br />
Günter-Bimmerle-Halle in <strong>Oppenau</strong>.<br />
In der festlich geschmückten<br />
Günter-Bimmerle-<br />
Halle können Sie auch in diesem<br />
Jahr wieder gebührend Silvester<br />
feiern! Wie beim Silvesterball<br />
bisher üblich, werden<br />
ein unterhaltsames Programm<br />
und erlesene Speisen geboten<br />
Mittwoch, 28. <strong>November</strong><br />
8.00 – 12.00 Wochenmarkt auf dem Kirchplatz<br />
Sonntag, 2. Dezember<br />
ab 9.00 Metzgerfrühstück im Gasthaus<br />
Bierhäusle Ramsbach; Anmeldung<br />
unter Tel. 07804/634<br />
9.00 – 12.00 Wanderfrühstück im Klosterhof<br />
Allerheiligen; Anmeldung unter<br />
Tel. 07804/1200<br />
Mittwoch, 5. Dezember<br />
8.00 – 12.00 Wochenmarkt auf dem Kirchplatz<br />
Sonntag, 9. Dezember<br />
9.00 – 12.00 Wanderfrühstück im Klosterhof<br />
Allerheiligen; Anmeldung unter<br />
Tel. 07804/1200<br />
Mittwoch, 12. Dezember<br />
8.00 – 12.00 Wochenmarkt auf dem Kirchplatz<br />
Sonntag, 16. Dezember<br />
9.00 – 12.00 Wanderfrühstück im Klosterhof<br />
Allerheiligen; Anmeldung unter<br />
Tel. 07804/1200 (A)<br />
14.00 Uhr Weihnachtliche Familienfeier der<br />
AWO im Josefshaus mit der <strong>Stadt</strong>und<br />
Kirchspielskapelle.<br />
15.00 – 17.00 Veranstaltung des Naturschutzzentrums<br />
Ruhestein: Advent im<br />
Wald; Treffpunkt: Gasthaus<br />
„Kaminstub’n“ (Wolfsbrunnen) an<br />
Die Feinschmeckerstube „Badischer Hof“, <strong>Oppenau</strong>,<br />
bietet wieder ein Silvester-Buffet-Menü<br />
an:<br />
Tischbuffet (Vorspeisenbuffet am Tisch serviert)<br />
• Klare Tomatenkraftbrühe mit Gemüsemaultäschle<br />
• Brokkolicremesuppe<br />
Hauptgericht vom Buffet:<br />
• Lachslasagne<br />
• Glaviertes Schweinefilet an Marsallajus<br />
• Gefüllte Maispoulardenbrust<br />
• Geschmorte Lammkeule<br />
• Beilagen: Gemüseauswahl, Minirösti, Tagliatelle<br />
Und zum Start ins neue Jahr: Dessertbüffet mit<br />
Käseauswahl und Mitternachtssuppe.<br />
Im Komplett-Preis von 75,- € ist auch ein Begrüßungscocktail<br />
und der Mitternachtssekt zum<br />
gemeinsamen Anstoßen auf das Neue Jahr enthalten.<br />
Die Kapelle „Wilhelm Wolf’s Celebration<br />
Allstars“ bietet Tanz- und Unterhaltungsmusik<br />
auf höchstem Niveau und während der Menüfolge<br />
sind Showeinlagen des Zauberkünstlers<br />
und Bauchredner „Serge Etringer“ zu bewundern.<br />
Ein großes Feuerwerk begrüßt dann für<br />
alle Gäste das Jahr 2013! Buchungen nimmt<br />
entgegen: Kulturbüro <strong>Oppenau</strong>, Allmendplatz 3,<br />
77728 <strong>Oppenau</strong> Tel. 07804/910830,<br />
Email: info@oppenau.de<br />
- Änderungen, auch wetterbedingt, vorbehalten –<br />
Renchtal Tourismus GmbH, Kulturbüro, Allmendplatz 3,<br />
Tel.: 07804/91 08 30, Fax: 07804/91 08 32<br />
Montag – Freitag, 9.00 – 12.30 und 13.30 – 17.00 Uhr<br />
Internet: www.oppenau.de Email: info@oppenau.de
23<br />
Veranstaltungen in <strong>Oppenau</strong><br />
Veranstaltungen in<br />
Bad Peterstal-Griesbach<br />
Freitag, <strong>23.</strong> <strong>November</strong> <strong>2012</strong><br />
20.00 Festabend mit Verleihung der Pro<br />
Musica Plakette und Ehrungen<br />
der Musik- und Trachtenkapelle<br />
Bad Griesbach e.V. im Kurhaus<br />
Bad Griesbach. Im Anschluss daran<br />
unterhält Sie Helmut Dold<br />
alias „De Hämme“ bei einem Badischen<br />
Abend.<br />
Sonntag, 25. <strong>November</strong> <strong>2012</strong><br />
13.00 – 18.00 Verkaufsoffener Sonntag der Werbegemeinschaft<br />
Bad Peterstal-<br />
Griesbach unter dem Motto „In<br />
Bad Peterstal-Griesbach ist der<br />
Kunde König“.<br />
Samstag, 01. Dezember <strong>2012</strong><br />
19.00 Kulturhaus-Zeit in Bad Peterstal:<br />
Zu Gast ist die Hamburger<br />
Formation „Bidla Buh“ im<br />
K(ult)urhaus Bad Peterstal mit<br />
Ihrem Weihnachts-Special „Advent,<br />
Advent, der Kaktus<br />
brennt...“. Karten für 17,- Euro<br />
VVK bei Carmens Blumenoase<br />
in Bad Peterstal, Kellers Frisierstube<br />
in <strong>Oppenau</strong> und beim<br />
Reiseservice Melanie Mayer in<br />
Oberkirch.<br />
Sonntag, 02. Dezember <strong>2012</strong><br />
14.00 Seniorennachmittag des Katholischen<br />
Pfarramts im Kurhaus<br />
Bad Griesbach.<br />
Betriebsferien in der St. Anna-Therme:<br />
13. bis 28. <strong>November</strong> <strong>2012</strong><br />
- Änderungen, auch wetterbedingt, vorbehalten –<br />
Renchtal Tourismus GmbH, Kulturbüro, Allmendplatz 3,<br />
Tel.: 07804/91 08 30, Fax: 07804/91 08 32<br />
Montag – Freitag, 9.00 – 12.30 und 13.30 – 17.00 Uhr<br />
Internet: www.oppenau.de Email: info@oppenau.de