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Verkündblatt KW 47 - 21. November 2008 - Stadt Oppenau

Verkündblatt KW 47 - 21. November 2008 - Stadt Oppenau

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E 1198<br />

Herausgeber: Bürgermeisteramt der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong>. Verantwortlich für den<br />

amtlichen Teil ist der Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt. Verlag und<br />

Anzeigen: ANB Reiff-Verlagsgesellschaft & Cie GmbH, Marlener Straße 9,<br />

77656 Offenburg, Telefon 0781/504-1456, Telefax 0781/504-1469<br />

Bezugspreis jährlich 16,50 Euro.<br />

Das <strong>Verkündblatt</strong> erscheint wöchentlich einmal.<br />

Ihr Aboservice: Telefon 0800/5131313<br />

Sprechstunden im Rathaus <strong>Oppenau</strong>:<br />

Montag – Donnerstag<br />

Freitag<br />

Mittwoch<br />

8.00 – 12.00 Uhr<br />

8.00 – 12.30 Uhr<br />

14.00 – 18.30 Uhr<br />

An den übrigen Tagen sind nachmittags die Diensträume<br />

geschlossen.<br />

Nr. 46 Freitag, <strong>21.</strong> <strong>November</strong> <strong>2008</strong> 75. Jahrgang<br />

Gemeindeamtliche Bekanntmachungen<br />

Anno dazumal<br />

Diese Ansicht wurde der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> freundlicherweise<br />

von Herrn Leopold Börsig, Tannenstr. 9, zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

Wer alte Fotos besitzt, welche für eine Veröffentlichung<br />

im <strong>Verkündblatt</strong> interessant sein könnten, kann sich gerne<br />

an Herrn Andreas Huber vom Hauptamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />

(Zimmer 7) wenden.<br />

Die Fotos werden nur kurzfristig benötigt und dem Leihgeber<br />

im Original wieder zurückgegeben.<br />

Lohnsteuerkarten für das Jahr 2009<br />

Wir weisen darauf hin, dass Mitte Oktober die Lohnsteuerkarten<br />

für das Jahr 2009 versandt wurden.<br />

Diejenigen Arbeitnehmer die keine Lohnsteuerkarte erhalten<br />

haben, bitten wir beim Einwohnermeldeamt der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für<br />

das Jahr 2009 zu beantragen.<br />

Bürgermeisteramt <strong>Oppenau</strong><br />

Gasthaus Linde um 1930<br />

Ablesen der Wasserzähler <strong>2008</strong><br />

In der Zeit vom 24. <strong>November</strong> <strong>2008</strong> bis 19. Dezember<br />

<strong>2008</strong> werden die Wasserzähler zur Erstellung der Jahresabrechnung<br />

<strong>2008</strong> abgelesen. Ermöglichen Sie unseren Beauftragten<br />

den ungehinderten Zugang zu den Zählern.<br />

Sollten Sie während der genannten Zeit nicht erreichbar<br />

sein bzw. sollte unser Ableser Sie nicht antreffen, so können<br />

Sie uns die Zählerstände, die Zählernummer und Ihre<br />

Anschrift unter der Telefonnummer 07804 / 48 - 41 kurzfristig<br />

mitteilen oder schriftlich beim Bürgermeisteramt<br />

<strong>Oppenau</strong> bzw. per E-Mail an ghuber@oppenau.de einreichen.<br />

Die Zählerstände werden zum 31.12.<strong>2008</strong> hochgerechnet<br />

bzw. zurückgerechnet.<br />

Sofern der Zutritt oder die Ablesung nicht möglich ist<br />

und uns die Zählerstände auch nicht mitgeteilt werden,<br />

wird ein geschätzter Verbrauch in Rechnung gestellt.<br />

Ein Hinweis noch: Wir empfehlen Ihnen, den Wasserverbrauch<br />

von Zeit zu Zeit zu überwachen, um dadurch<br />

Wasserverluste durch einen Rohrdefekt, Schäden am<br />

Überdruckventil oder an sonstigen Einrichtungen zu vermeiden.


Ablesung in Ibach und Löcherberg<br />

In Ibach und Löcherberg werden keine Zählerableser eingesetzt!!!<br />

Die Einwohner von Ibach und Löcherberg werden gebeten,<br />

die Zählerstände für die städt. Wasserzähler direkt<br />

bei der Ortsverwaltung Ibach, Tel. 2036 (dienstags und<br />

freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zu melden bzw. Sie<br />

werden von der Ortsverwaltung angerufen. Bitte nennen<br />

Sie die Anschrift, die Zählernummer, den Zählerstand<br />

und das Ablesedatum. Es besteht auch die Möglichkeit<br />

die Zählerstände per E-Mail an ovoppenau-ibach@t-online.de<br />

mitzuteilen.<br />

Für Ihre Bemühungen vielen Dank.<br />

<strong>Stadt</strong>werke <strong>Oppenau</strong><br />

Regelmäßige Kontrolle des<br />

Wasserverbrauchs/der Wasserversorgungsanlage<br />

insgesamt/des Wasserzählers<br />

Immer wieder kommt es vor, dass durch Wasserrohrbrüche,<br />

schadhafte Stellen an Wasserrohren, Schäden an<br />

Überdruckventilen oder sonstige Schäden, offenstehende<br />

Wasserhähne, defekte Spülungen etc. Wasser in mitunter<br />

ganz erheblichen Mengen ungenutzt verlorengeht.<br />

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind auch für diese<br />

Mengen die üblichen Gebühren zu bezahlen. Die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

empfiehlt daher, in Ihrem eigenen Interesse<br />

regelmäßig in nicht all zu großen Abständen den Wasserverbrauch<br />

zu überwachen. Nur dadurch lässt sich das Risiko<br />

verringern, dass Wasser in größeren Mengen verlorengeht.<br />

Neben der Sichtkontrolle der Wasserversorgungsleitungen,<br />

Überdruckventile, Zapfstellen etc. bieten<br />

sich eine Überwachung des Wasserverbrauchs und eine<br />

Kontrolle des Wasserzählers an sich an.<br />

Sinnvollerweise kontrolliert man den Wasserzähler wie<br />

folgt: Zunächst ist sicherzustellen, dass im gesamten Gebäude<br />

keinerlei Wasserverbrauch stattfindet. Ist dies erfolgt,<br />

ist der Wasserzähler zu kontrollieren. In diesem<br />

Moment darf sich weder das Zählwerk mit den Ziffern,<br />

noch die kleinen (roten) Zeiger und vor allem nicht das<br />

kleine schwarze Laufrädchen bewegen. Am ehesten erkennt<br />

man den Wasserverbrauch am Laufrädchen, da<br />

sich dieses – sofern kein Defekt vorliegt – als erstes bei einem<br />

nicht gerade minimalen Wasserverbrauch bewegt.<br />

Wird auf dem Wasserzähler ein Wasserverbrauch registriert,<br />

obwohl an den Wasserverbrauchsstellen keinerlei<br />

Wasserverbrauch erfolgt, deutet dies auf einen Schaden<br />

hin. In diesem Falle ist der Ursache nachzugehen, um einen<br />

evtl. Schaden baldmöglichst aufzuspüren und zu beheben.<br />

Wir bitten um Beachtung.<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Oppenau</strong><br />

Steueramt<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan "Farnhöhe" und Örtliche Bauvorschriften<br />

zum Bebauungsplan,<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> (Ortenaukreis)<br />

(B-Plan der Innenentwicklung / beschleunigtes Verfahren<br />

nach § 13a BauGB)<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> hat in seiner öffentlichen<br />

Sitzung am 22.09.<strong>2008</strong> den Bebauungsplan "Farnhöhe"<br />

im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB<br />

und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten<br />

Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.<br />

2<br />

Der Bebauungsplan mit Örtlichen Bauvorschriften, Begründung<br />

mit Umweltbericht und mit sämtlichen Bestandteilen<br />

kann während den Dienststunden bei der<br />

Bau- und Liegenschaftsverwaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />

eingesehen werden.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan<br />

"Farnhöhe" sowie die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan<br />

in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).<br />

Jedermann kann die Bebauungsplanänderung einschl. der<br />

Begründung, des Umweltberichts und der Örtlichen Bauvorschriften<br />

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen<br />

vorgeschriebenen Veröffentlichung.<br />

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 – 3 und Abs. 2<br />

des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der<br />

GemO bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />

sowie Mängel der Abwägung bei der Änderung dieses Bebauungsplans<br />

sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB<br />

und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn<br />

– die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

nicht innerhalb eines Jahres und<br />

– Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 1 Jahr seit<br />

dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />

geltend gemacht worden sind. Dabei ist der<br />

Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen<br />

soll, darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des<br />

Baugesetzbuches über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen<br />

durch Antrag an den<br />

Entschädigungspflichtigen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2<br />

BauGB) im Falle der Vermögensnachteile und auf das<br />

nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche,<br />

wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3<br />

Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.<br />

<strong>Oppenau</strong>, den <strong>21.</strong>11.<strong>2008</strong><br />

Grieser, Bürgermeister<br />

Kulturelles <strong>Oppenau</strong><br />

Samstag, 29. <strong>November</strong> <strong>2008</strong>, 20.00 Uhr,<br />

Günter-Bimmerle-Halle, <strong>Oppenau</strong><br />

Ingrid El Sigai, Monica Ries, Markus Neumeyer (Trio Kujon),<br />

Frankfurt<br />

WIENER BLUT – Die wahrscheinlich kleinste Operette<br />

der Welt<br />

EINE PRODUKTION DES STALBURG THEATERS<br />

Frei nach Victor León, Leo Stein, Adolf Müller und<br />

natürlich Johann Strauß, hat sich das Stalburg Theater<br />

an einen Klassiker gewagt.<br />

Im Wien des Wiener Kongresses tummeln sich Balduin<br />

und Gabriele Graf und Gräfin Zedlau, die Tänzerin Franziska<br />

Cagliari, die Probiermamsell Pepi Pleiniger, der<br />

Fürst Ypsheim-Gindelbach und der Kammerdiener Joseph<br />

auf der Bühne des Stalburg Theaters. Irrungen und<br />

Wirrungen rund um die Liebe, jeder und jede mit jedem<br />

und jeder. Gespielt und gesungen von Ingrid el Sigai, Monica<br />

Ries und Markus Neumeyer. 6 durch 3 im _-Takt.<br />

Drei Künstler spielen dreist und keck, frech und neu ein<br />

Stück mit Musik und Gesang über das ewig gleiche Thema<br />

und natürlich mit einem großen Happy End. Und<br />

Wochenmarkt in <strong>Oppenau</strong> – jeden Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr


dann heißt es...voller Kraft...du erhebst...du belebst... unser´n<br />

Mut.....Wiener Blut.<br />

Witzig, frech, sachertortensüß. Wiener Schmäh, poppig<br />

und verswingt. Irre Mischung, großer Spaß. (Dr. Becker,<br />

BILD)<br />

Eintrittspreise: Vorverkauf 14,- und 12,- € (ermäßigt),<br />

Abendkasse 16,- und 14,- €. Reservierung und Vorverkauf<br />

in der Tourist-Information <strong>Oppenau</strong>, Allmendplatz 3,<br />

Tel. 07804/910830<br />

Silvesterball <strong>2008</strong> in der<br />

Günter-Bimmerle-Halle – auch als<br />

Geschenk zu Weihnachten ideal:<br />

• Bewirtung Bad. Hof, <strong>Oppenau</strong><br />

• 5-Gänge-Menü<br />

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• Tischreservierung (ausschließlich runde Tische)<br />

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WomanShow“ aus Frankfurt<br />

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Tourist-Information - Allmendplatz 3 – <strong>Oppenau</strong>,<br />

Tel. 07804/910830, Fax 910832, Email: info@oppenau.de<br />

3<br />

(2) Zentrale öffentliche Abwasseranlagen haben den<br />

Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser<br />

zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten<br />

und zu reinigen. Zentrale öffentliche Abwasseranlagen<br />

sind insbesondere die öffentlichen Kanäle,<br />

Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser,<br />

durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet<br />

werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufund<br />

Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und<br />

Kläranlagen, Versickerungs- und Rückhalteanlagen<br />

für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme,<br />

Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie<br />

nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind,<br />

sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von<br />

der <strong>Stadt</strong> zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt<br />

werden. Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

endet an der Grenze des zu entwässernden<br />

Grundstücks.<br />

Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehört<br />

auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich<br />

der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft<br />

(Grundstücksanschluss).<br />

(3) Zu den dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen<br />

gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen<br />

für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser<br />

aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm<br />

aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen)<br />

außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />

- Ortenaukreis -<br />

Satzung<br />

über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

(Abwassersatzung - AbwS)<br />

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg<br />

(WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2,<br />

11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg<br />

(KAG) hat der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Oppenau</strong> am 17. <strong>November</strong> <strong>2008</strong> folgende Satzung beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> betreibt die Beseitigung des in<br />

ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils<br />

selbstständigen öffentlichen Einrichtungen<br />

a) zur zentralen Abwasserbeseitigung<br />

b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.<br />

Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> über die Entsorgung von<br />

Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 19.<br />

April 1999 geregelt.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann die Abwasserbeseitigung ganz oder<br />

teilweise durch Dritte vornehmen lassen.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung<br />

oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht<br />

nicht.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen,<br />

landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch<br />

verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert<br />

ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich<br />

bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt.<br />

(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen<br />

zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil<br />

einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Für<br />

den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung<br />

gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich<br />

oder im Fundamentbereich verlegt sind und das<br />

Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen<br />

(Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten<br />

Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer<br />

Abwasserdruckentwässerung. Für den Bereich der<br />

dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere<br />

Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und<br />

geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb<br />

des zu entwässernden Grundstücks.<br />

II. Anschluss und Benutzung<br />

§ 3<br />

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss<br />

und zur Benutzung<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser<br />

anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung<br />

berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an<br />

die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese<br />

zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken<br />

anfallende Abwasser der <strong>Stadt</strong> im Rahmen des § 45 b<br />

Abs.1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte<br />

oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung<br />

des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.<br />

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1<br />

trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks<br />

oder einer Wohnung berechtigten Personen.<br />

(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die<br />

für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig<br />

hergestellt sind.<br />

Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung<br />

einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück<br />

innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen<br />

Herstellung anzuschließen.


(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der<br />

Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege,<br />

des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen<br />

Wohls geboten ist.<br />

4<br />

(Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für<br />

Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.<br />

–DWA-, Theodor- Heuss-Allee 17, 53773 Hennef)<br />

liegen.<br />

§ 4<br />

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste<br />

öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig<br />

oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss<br />

für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig<br />

wäre, kann die <strong>Stadt</strong> verlangen oder gestatten, dass<br />

das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage<br />

angeschlossen wird.<br />

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage<br />

noch nicht hergestellt, kann die <strong>Stadt</strong><br />

den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche<br />

Abwasseranlage gestatten oder verlangen.<br />

§ 5<br />

Befreiungen<br />

Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks<br />

an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der<br />

Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund §<br />

45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete<br />

auf Antrag insoweit und solange zu befreien,<br />

als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines<br />

die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses<br />

an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet<br />

werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich<br />

unbedenklich ist.<br />

§ 6<br />

Allgemeine Ausschlüsse<br />

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche<br />

Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung<br />

des Klärwerks, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen,<br />

die Schlammbeseitigung oder die<br />

Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit<br />

oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden<br />

können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen<br />

arbeitenden Personen oder dem Vorfluter<br />

schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase<br />

und Dämpfe.<br />

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />

1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - , die zu<br />

Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen<br />

Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht,<br />

Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm,<br />

Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle,<br />

Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper,<br />

Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige<br />

Rückstände);<br />

2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige<br />

Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole,<br />

Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen,<br />

Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder<br />

vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen<br />

behaftete oder radioaktive Stoffe);<br />

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft<br />

und Molke;<br />

4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B.<br />

milchsaure Konzentrate, Krautwasser);<br />

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase<br />

oder Dämpfe verbreiten kann;<br />

6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid<br />

nicht entspricht;<br />

7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe<br />

über den Richtwerten des Anhangs A des Merkblatts<br />

DWA-M 115-2 vom Juli 2005<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall über die nach Absatz 2<br />

einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen<br />

stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen erforderlich ist.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen<br />

der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche<br />

Belange nicht entgegenstehen, die Versagung<br />

der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten<br />

würde und der Antragsteller eventuell entstehende<br />

Mehrkosten übernimmt.<br />

§ 7<br />

Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigung ausschließen,<br />

a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im<br />

Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder<br />

Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand<br />

verursachen würde;<br />

b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik<br />

nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt,<br />

fortgeleitet oder behandelt werden kann.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss<br />

und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer<br />

die für den Bau und Betrieb der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten<br />

übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit<br />

leistet.<br />

(3) Schließt die <strong>Stadt</strong> in Einzelfällen Abwasser von der<br />

Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der<br />

Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).<br />

§ 8<br />

Einleitungsbeschränkungen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser<br />

von einer Vorbehandlung oder Speicherung<br />

abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder<br />

Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb<br />

der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige<br />

öffentliche Belange erfordert.<br />

(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen,<br />

die nicht an eine öffentliche Kläranlage<br />

angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung<br />

eingeleitet werden.<br />

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht<br />

nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf<br />

der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.<br />

§ 9<br />

Eigenkontrolle<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten<br />

(nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen<br />

zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der<br />

Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung<br />

der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle<br />

auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in<br />

ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt<br />

wird, die für die Bedienung der Anlage und für<br />

die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist.<br />

Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang,


vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges<br />

an gerechnet, aufzubewahren und der <strong>Stadt</strong> auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

§ 10<br />

Abwasseruntersuchungen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen<br />

vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen<br />

die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie<br />

zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das<br />

Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.<br />

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers<br />

Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese<br />

unverzüglich zu beseitigen.<br />

§ 11<br />

Grundstücksbenutzung<br />

Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen der §§ 88 ff WG verpflichtet werden, für<br />

Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen<br />

von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und<br />

Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen<br />

Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer<br />

haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke<br />

an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.<br />

III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

§ 12<br />

Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich<br />

von der <strong>Stadt</strong> hergestellt, unterhalten, erneuert,<br />

geändert, abgetrennt und beseitigt.<br />

(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie<br />

deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers<br />

und unter Wahrung seiner berechtigten<br />

Interessen von der <strong>Stadt</strong> bestimmt. Die <strong>Stadt</strong><br />

stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks<br />

notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit;<br />

diese Kosten sind durch den Teilbeitrag für den öffentlichen<br />

Abwasserkanal (§ 33 Nr. 1) abgegolten.<br />

(3) Jedes Grundstück erhält einen Grundstücksanschluss;<br />

werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert,<br />

gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann mehr als einen Grundstücksanschluss<br />

herstellen, soweit sie es für technisch notwendig<br />

hält. In besonders begründeten Fällen (z.B.<br />

Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die <strong>Stadt</strong> den<br />

Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen<br />

Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf<br />

Antrag zulassen.<br />

§ 13<br />

Sonstige Anschlüsse<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> kann auf Antrag des Grundstückseigentümers<br />

weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige<br />

oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere<br />

Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für<br />

Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld<br />

(§ 34) neu gebildet werden.<br />

(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,<br />

Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1<br />

genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer<br />

der <strong>Stadt</strong> zu erstatten.<br />

5<br />

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen<br />

Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen<br />

mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch<br />

wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

des Abgabenbescheids fällig.<br />

§ 14<br />

Private Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer<br />

auf eigene Kosten zu unterhalten, zu<br />

ändern, zu erneuern und zu beseitigen.<br />

(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit<br />

und Art der Verlegung den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen<br />

Bestimmungen der <strong>Stadt</strong> und verzichtet der<br />

Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte<br />

an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf<br />

sein Verlangen von der <strong>Stadt</strong> zu übernehmen. Dies gilt<br />

nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).<br />

(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten<br />

an privaten Grundstücksanschlüssen<br />

(Abs. 1) sind der <strong>Stadt</strong> vom Grundstückseigentümer<br />

mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.<br />

§ 15<br />

Genehmigungen<br />

(1) Der schriftlichen Genehmigung der <strong>Stadt</strong> bedürfen<br />

a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

deren Anschluss sowie deren Änderung;<br />

b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie<br />

die Änderung der Benutzung.<br />

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird<br />

die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.<br />

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare<br />

Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen)<br />

gleich.<br />

(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung<br />

und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene<br />

Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen<br />

ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende<br />

Unterlagen beizufügen:<br />

- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher<br />

auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der<br />

Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen,<br />

der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle<br />

und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen,<br />

Brunnen, Gruben, usw.;<br />

- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der<br />

einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100,<br />

mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile,<br />

der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen<br />

unter Angabe des Materials, der lichten Weite<br />

und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;<br />

- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im<br />

Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit<br />

Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen<br />

und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage,<br />

der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen<br />

auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen<br />

Angaben (Höhenlage des Straßenkanals,<br />

Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei<br />

der <strong>Stadt</strong> einzuholen. Dort sind auch Formulare für die<br />

Entwässerungsanträge erhältlich.<br />

§ 16<br />

Regeln der Technik<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu<br />

unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln<br />

der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen<br />

für den Bau, den Betrieb und die Unterhal-


tung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards,<br />

die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung<br />

einführt. Von den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den<br />

Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen<br />

wird.<br />

6<br />

(2) Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen<br />

sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald<br />

das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine<br />

öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten<br />

für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer<br />

selbst.<br />

§ 17<br />

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom<br />

Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen,<br />

zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf<br />

gründlich zu reinigen.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss,<br />

einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage,<br />

vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des<br />

Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit<br />

entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer<br />

zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150<br />

mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit<br />

Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch<br />

möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu<br />

setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene<br />

(§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.<br />

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch<br />

vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die<br />

<strong>Stadt</strong> den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen.<br />

Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.<br />

§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die <strong>Stadt</strong> kann die in<br />

Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer<br />

übertragen.<br />

§ 18<br />

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte<br />

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten<br />

wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände<br />

in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen<br />

zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser<br />

(Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen)<br />

einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.<br />

Die Abscheider mit den dazugehörenden<br />

Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in<br />

regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem<br />

Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei<br />

schuldhafter Säumnis ist er der <strong>Stadt</strong> gegenüber schadensersatzpflichtig.<br />

Für die Beseitigung/Verwertung<br />

der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die<br />

Abfallentsorgung.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall<br />

den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage<br />

verlangen, wenn dies für die Ableitung des<br />

Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen<br />

auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen<br />

angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.<br />

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier<br />

und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung<br />

dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

angeschlossen werden.<br />

§ 19<br />

Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen<br />

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit<br />

Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung<br />

zulässig.<br />

§ 20<br />

Sicherung gegen Rückstau<br />

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

insbesondere Toiletten mit Wasserspülung,<br />

Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken,<br />

die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle<br />

der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen,<br />

müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen<br />

Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der<br />

Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des<br />

Abwassers zu sorgen.<br />

§ 21<br />

Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster<br />

(1) Vor der Abnahme durch die <strong>Stadt</strong> darf die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

nicht in Betrieb genommen<br />

werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

befreit den Bauherrn, den Planverfasser,<br />

den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer<br />

nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige<br />

und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

zu prüfen. Die Grundstückseigentümer<br />

und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet,<br />

die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu<br />

leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen<br />

Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren<br />

und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten<br />

Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke<br />

der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen<br />

betreten.<br />

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer<br />

unverzüglich zu beseitigen.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit<br />

der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet,<br />

Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit<br />

und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche<br />

Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist,<br />

in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen.<br />

Dieses wird bei der <strong>Stadt</strong> geführt und wird auf<br />

Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Erfasst werden<br />

die in Anhang 2 Nr. 5 der Eigenkontrollverordnung,<br />

in der jeweils gültigen Fassung, aufgeführten<br />

Betriebe.<br />

Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet,<br />

der <strong>Stadt</strong> auf deren Aufforderung hin die für die Erstellung<br />

des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben<br />

zu machen.<br />

Dabei handelt es sich um folgende Angaben:<br />

Name des Betriebes und der Verantwortlichen, Art und<br />

Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art<br />

der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe.<br />

Die <strong>Stadt</strong> wird dabei die Geheimhaltungspflicht<br />

von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />

sowie die Belange des Datenschutzes beachten.


IV. Abwasserbeitrag<br />

§ 22<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands<br />

für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der<br />

Abwasserbeitrag wird in Teilbeiträgen (§ 33) erhoben.<br />

§ 23<br />

Gegenstand der Beitragspflicht<br />

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die<br />

eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt<br />

ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden<br />

können.<br />

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche<br />

Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der<br />

Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung<br />

Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung<br />

der <strong>Stadt</strong> zur Bebauung anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der<br />

Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.<br />

§ 24<br />

Beitragsschuldner<br />

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />

des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks<br />

ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers<br />

Beitragsschuldner.<br />

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei<br />

Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-<br />

und Teileigentümer nur entsprechend ihrem<br />

Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.<br />

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder<br />

Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten<br />

Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.<br />

§ 25<br />

Beitragsmaßstab<br />

Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche.<br />

Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche<br />

(§ 26) mit dem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis<br />

wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />

ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />

und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf<br />

die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />

§ 26<br />

Grundstücksfläche<br />

(1) Als Grundstücksfläche gilt:<br />

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans<br />

die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung<br />

zugrunde zu legen ist;<br />

2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche<br />

Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche<br />

Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter<br />

von der der Erschließungsanlage zugewandten<br />

Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche<br />

Nutzung über diese Begrenzung hinaus<br />

oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist<br />

die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere<br />

Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile,<br />

die lediglich die wegemäßige Verbindung<br />

zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben<br />

bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />

(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.<br />

7<br />

§ 27<br />

Nutzungsfaktor<br />

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche<br />

(§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht,<br />

der im Einzelnen beträgt:<br />

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,<br />

2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,<br />

3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,<br />

4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,<br />

5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.<br />

(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für<br />

die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder<br />

bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung<br />

hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde<br />

gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke,<br />

deren Grundstücksflächen aufgrund<br />

ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem<br />

untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt<br />

werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe,<br />

Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§<br />

28 bis 31 finden keine Anwendung.<br />

§ 28<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />

Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte<br />

höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall<br />

eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde<br />

zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der<br />

Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />

über den Bebauungsplan geltenden Fassung.<br />

Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen<br />

mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die<br />

höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />

§ 29<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />

eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl<br />

die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis<br />

wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />

ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />

aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />

0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />

werden.<br />

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der<br />

Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt<br />

sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse<br />

durch die Grundstücksfläche und nochmaliger<br />

Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird<br />

auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />

ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />

und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,<br />

auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />

§ 30<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />

ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt<br />

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />

Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder<br />

eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher<br />

Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe<br />

(Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte<br />

Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt<br />

durch<br />

1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />

(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine<br />

Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete<br />

und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten<br />

Gebiete und


2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />

Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />

(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />

(SO) festgesetzten Gebiete;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />

Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />

Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />

0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />

werden.<br />

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />

Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder<br />

eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher<br />

Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe<br />

(Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand<br />

mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl<br />

das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen<br />

Anlage geteilt durch<br />

1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />

(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine<br />

Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete<br />

und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten<br />

Gebiete und<br />

2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />

Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />

(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />

(SO) festgesetzten Gebiete;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />

Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />

Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />

0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />

werden.<br />

8<br />

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss<br />

i. S. der LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse<br />

des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche<br />

und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens<br />

jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,<br />

wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende<br />

volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die<br />

kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl<br />

abgerundet werden.<br />

§ 32<br />

Weitere Beitragspflicht<br />

Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine<br />

Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke<br />

beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden<br />

weitere Beiträge erhoben,<br />

1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />

zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der<br />

Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl<br />

von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;<br />

2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine<br />

höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;<br />

3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt<br />

wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht<br />

entstanden ist;<br />

4. soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung<br />

gem. § 31 Abs. 1 KAG oder eine Tiefenbegrenzung<br />

gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;<br />

5. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von<br />

Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden<br />

ist, neu gebildet werden.<br />

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan<br />

festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt,<br />

so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl<br />

umzurechnen.<br />

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />

oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige<br />

Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen<br />

Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2<br />

und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />

§ 31<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />

keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen<br />

(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in<br />

beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine<br />

Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:<br />

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />

vorhandenen Geschosse,<br />

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die<br />

Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung<br />

überwiegend vorhandenen Geschosse.<br />

(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist<br />

maßgebend:<br />

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />

vorhandenen Geschosse,<br />

2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben<br />

genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.<br />

(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in<br />

der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung.<br />

Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche<br />

Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden,<br />

ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />

§ 33<br />

Beitragssatz<br />

Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:<br />

Teilbeiträgen<br />

je m 2 Nutzungsfläche<br />

1. für den öffentlichen Abwasserkanal<br />

a) bei Grundstücken mit der Möglichkeit, Schmutz- und<br />

Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal<br />

einzuleiten (Vollanschlussmöglichkeit) 5,15 EUR<br />

b) bei Grundstücken mit der Möglichkeit, nur Schmutzwasser<br />

in den öffentlichen Kanal einzuleiten<br />

(Teilanschlussmöglichkeit)<br />

3,85 EUR<br />

2. für den mechanischen u. biologischen Teil<br />

des Klärwerks<br />

0,67 EUR<br />

§ 34<br />

Entstehung der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />

1. In den Fällen des § 23 Abs. 1 sobald das Grundstück<br />

an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden<br />

kann.<br />

2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss,<br />

frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.<br />

3. In den Fällen des § 33 Nr. 2 sobald die Teile der<br />

Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden<br />

können.<br />

4. In den Fällen des § 32 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung<br />

der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des<br />

Bebauungsplans oder einer Satzung im Sinne von §<br />

34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.<br />

5. In den Fällen des § 32 Nr. 3, wenn die Vergrößerung<br />

des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.<br />

6. In den Fällen des § 32 Nr. 4<br />

a) mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes bzw.<br />

dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs.<br />

4 Satz 1 BauGB;<br />

b) mit dem tatsächlichen Anschluss der<br />

Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung<br />

des Anschlusses;<br />

c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss<br />

mit der Erteilung der Baugenehmigung;


d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser<br />

Nutzung.<br />

7. In den Fällen des § 32 Nr. 5, wenn das neu gebildete<br />

Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.<br />

9<br />

nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und<br />

bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser<br />

(Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf<br />

seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.<br />

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die<br />

öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen<br />

werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden<br />

sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen<br />

Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.<br />

(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.<br />

§ 35<br />

Fälligkeit<br />

Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird einen Monat nach<br />

Bekanntgabe des Abgabebescheids zur Zahlung fällig.<br />

§ 36<br />

Ablösung<br />

(1) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung<br />

der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag<br />

einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich<br />

entstehenden Beitrags (Teilbeitrags).<br />

(2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen<br />

der <strong>Stadt</strong> und dem Beitragspflichtigen.<br />

V. Abwassergebühren<br />

§ 37<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

Abwassergebühren.<br />

§ 38<br />

Gebührenmaßstab<br />

(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge<br />

bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 40<br />

Abs. 1).<br />

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich<br />

die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Abwasserbzw.<br />

Wassermenge.<br />

§ 39<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer.<br />

Der Erbbauberechtigte ist anstelle des<br />

Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim<br />

Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht<br />

mit Beginn des auf den Übergang folgenden<br />

Kalendermonates auf den neuen Gebührenschuldner<br />

über.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 40<br />

Abwassermenge<br />

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 43 Abs. 1<br />

Satz 1) gilt im Sinne von § 38 Abs. 1 als angefallene<br />

Abwassermenge:<br />

1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung<br />

zugeführte Wassermenge;<br />

2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung<br />

die dieser entnommene Wassermenge;<br />

3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende<br />

Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im<br />

Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.<br />

(2) Auf Verlangen der <strong>Stadt</strong> hat der Gebührenschuldner<br />

bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei<br />

§ 41<br />

Absetzungen<br />

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf<br />

Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung<br />

der Abwassergebühr abgesetzt.<br />

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis<br />

durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht<br />

werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass<br />

über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen<br />

entnommen werden können, die in der Landwirtschaft<br />

verwendet werden und deren Einleitung als<br />

Abwasser nach § 6, insbesondere Abs. 2 Nr. 3, ausgeschlossen<br />

ist.<br />

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende<br />

Wassermenge nicht durch Messungen nach<br />

Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten<br />

Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete<br />

Wassermenge im Sinne von Absatz 1<br />

1.je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen<br />

und Schweinen 15 m 3 /Jahr,<br />

2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m 3 /Jahr.<br />

Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge<br />

wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt.<br />

Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede<br />

für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die<br />

sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur<br />

vorübergehend aufhält, mindestens 42 m 3 /Jahr für die<br />

erste Person und für jede weitere Person mindestens 36<br />

m 3 /Jahr betragen.<br />

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten<br />

zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend<br />

anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend,<br />

nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge<br />

für das laufende Jahr richtet.<br />

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen<br />

sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheids zu stellen.<br />

§ 42<br />

Höhe der Abwassergebühr<br />

Die Abwassergebühr nach § 38 Abs. 1 und 2 beträgt je m 3<br />

Abwasser 3,20 EUR.<br />

§ 43<br />

Entstehung der Gebührenschuld<br />

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld<br />

für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres<br />

(Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis<br />

vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes,<br />

entsteht die Gebührenschuld mit Ende des<br />

Benutzungsverhältnisses.<br />

(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld<br />

für den bisherigen Grundstückseigentümer<br />

mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonates;<br />

für den neuen Grundstückseigentümer<br />

mit Ablauf des Kalenderjahres.<br />

(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld<br />

bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung<br />

der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des<br />

Veranlagungszeitraumes.<br />

.


§ 44<br />

Vorauszahlungen<br />

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden<br />

ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu<br />

leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn<br />

des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht<br />

während des Veranlagungszeitraumes, entstehen<br />

die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden<br />

Kalendervierteljahres.<br />

(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten<br />

Jahreswasserverbrauchs zugrunde zu legen.<br />

Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der<br />

voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt.<br />

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen<br />

werden auf die Gebührenschuld für diesen<br />

Zeitraum angerechnet.<br />

10<br />

(5) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so<br />

haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner<br />

für die Benutzungsgebühren, die auf<br />

den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der<br />

<strong>Stadt</strong> entfallen.<br />

§ <strong>47</strong><br />

Haftung der <strong>Stadt</strong><br />

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen,<br />

die die <strong>Stadt</strong> nicht zu vertreten hat,<br />

vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt<br />

oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch<br />

Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser,<br />

Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen<br />

im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst<br />

daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein<br />

Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen<br />

oder Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die<br />

Pflicht zur Vorauszahlung.<br />

§ 45<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats<br />

nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung<br />

fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden,<br />

gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten<br />

Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld<br />

kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen,<br />

wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder<br />

Zurückzahlung ausgeglichen.<br />

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des<br />

Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.<br />

VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 46<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Binnen eines Monats sind der <strong>Stadt</strong> der Erwerb oder<br />

die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen.<br />

Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem<br />

sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig<br />

sind der Veräußerer und der Erwerber.<br />

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes<br />

hat der Gebührenschuldner der <strong>Stadt</strong> anzuzeigen<br />

a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage;<br />

b) das auf dem Grundstück gesammelte und als<br />

Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40<br />

Abs. 1 Nr. 3);<br />

c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer<br />

Genehmigung (§ 8 Abs. 3).<br />

3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und<br />

die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer<br />

Wohnung berechtigten Personen der <strong>Stadt</strong> mitzuteilen:<br />

a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des<br />

zeitlichen Anfalls des Abwassers;<br />

b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen gelangen oder damit zu<br />

rechnen ist.<br />

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur<br />

vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer<br />

diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen,<br />

dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen<br />

oder beseitigt werden kann.<br />

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur<br />

Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.<br />

(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die<br />

<strong>Stadt</strong> nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.<br />

§ 48<br />

Haftung der Grundstückseigentümer<br />

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für<br />

schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen<br />

oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden<br />

Benutzung oder infolge eines mangelhaften<br />

Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen.<br />

Sie haben die <strong>Stadt</strong> von Ersatzansprüchen Dritter<br />

freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht<br />

werden.<br />

§ 49<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der <strong>Stadt</strong><br />

überlässt;<br />

2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung<br />

ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares<br />

Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;<br />

3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung<br />

oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen<br />

einleitet;<br />

4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne<br />

ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen<br />

einleitet, die nicht an eine öffentliche<br />

Kläranlage angeschlossen sind;<br />

5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser,<br />

das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne<br />

besondere Genehmigung der <strong>Stadt</strong> in öffentliche<br />

Abwasseranlagen einleitet;<br />

6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht<br />

ausschließlich von der <strong>Stadt</strong> herstellen, unterhalten,<br />

erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;<br />

7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung<br />

der <strong>Stadt</strong> eine Grundstücksentwässerungsanlage<br />

herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche<br />

Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung<br />

ändert;<br />

8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach<br />

den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1<br />

und 3 herstellt oder betreibt;<br />

9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und<br />

Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;<br />

10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für


Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder<br />

Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;<br />

11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

vor der Abnahme in Betrieb nimmt.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den<br />

Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 3 nicht, nicht<br />

richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 50<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht<br />

bereits entstanden sind, gelten anstelle<br />

dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im<br />

Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten<br />

haben.<br />

(2) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 26. Juli<br />

2004 (mit allen Änderungssatzungen) außer Kraft.<br />

11<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> betreibt die öffentliche Wasserversorgung<br />

als Eigenbetrieb unter dem Namen "<strong>Stadt</strong>werke<br />

<strong>Oppenau</strong> - Wasserversorgung -" zu dem Zweck,<br />

das <strong>Stadt</strong>gebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Art<br />

und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmen<br />

die <strong>Stadt</strong>werke.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>werke können die Wasserversorgung ganz<br />

oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.<br />

§ 2<br />

Anschlussnehmer, Wasserabnehmer<br />

(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem<br />

Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte<br />

und sonstige zur Nutzung eines<br />

Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.<br />

(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle<br />

sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück<br />

Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen<br />

Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.<br />

<strong>Oppenau</strong>, den 17. <strong>November</strong> <strong>2008</strong><br />

Für den Gemeinderat:<br />

Der Bürgermeister<br />

Grieser<br />

Gemäß § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-<br />

Württemberg wird die Satzung öffentlich bekannt gemacht.<br />

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung<br />

beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines<br />

Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung<br />

des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />

werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht,<br />

wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />

die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die<br />

Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch<br />

nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht<br />

werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss<br />

nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist<br />

die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss<br />

beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung<br />

von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der<br />

Jahresfrist geltend gemacht hat.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />

- Ortenaukreis -<br />

Satzung über den Anschluss an die<br />

öffentliche Wasserversorgungsanlage und<br />

die Versorgung der Grundstücke mit Wasser<br />

(Wasserversorgungssatzung - WVS)<br />

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und<br />

42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg<br />

hat der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> am 17. <strong>November</strong><br />

<strong>2008</strong> folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 3<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Stadt</strong> liegenden<br />

Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines<br />

Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die<br />

Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung<br />

zu verlangen.<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich<br />

nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung<br />

erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer<br />

können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung<br />

hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung<br />

geändert wird.<br />

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende<br />

Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die<br />

Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks<br />

oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen<br />

Gründen den <strong>Stadt</strong>werken erhebliche Schwierigkeiten<br />

bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>werke können im Falle der Absätze 2 und 3<br />

den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der<br />

Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem<br />

Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu<br />

übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.<br />

§ 4<br />

Anschlusszwang<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser<br />

verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke<br />

an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen,<br />

wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer<br />

betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder<br />

ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße<br />

durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem<br />

Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt<br />

von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.<br />

(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der<br />

Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der<br />

Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter<br />

Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls<br />

nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung<br />

ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei den<br />

<strong>Stadt</strong>werken einzureichen.


§ 5<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer<br />

ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser<br />

zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von<br />

Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.<br />

(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer<br />

auf Antrag befreit, wenn die Benutzung<br />

ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung<br />

der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet<br />

werden kann.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>werke räumen dem Wasserabnehmer darüber<br />

hinaus im Rahmen des ihnen wirtschaftlich Zumutbaren<br />

auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug<br />

auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck<br />

oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.<br />

(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter<br />

Angabe der Gründe schriftlich bei den <strong>Stadt</strong>werken<br />

einzureichen.<br />

(5) Der Wasserabnehmer hat den <strong>Stadt</strong>werken vor Errichtung<br />

einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu<br />

machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,<br />

dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen<br />

in die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

möglich sind.<br />

§ 6<br />

Art der Versorgung<br />

(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften<br />

und den anerkannten Regeln der Technik für<br />

Trinkwasser entsprechen. Die <strong>Stadt</strong>werke sind verpflichtet,<br />

das Wasser unter dem Druck zu liefern, der<br />

für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs<br />

in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich<br />

ist. Sie sind berechtigt, die Beschaffenheit und den<br />

Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und<br />

behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten<br />

Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen<br />

Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen<br />

zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des<br />

Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.<br />

(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit<br />

und Druck des Wassers, die über die vorgenannten<br />

Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es<br />

ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.<br />

§ 7<br />

Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei<br />

Versorgungsunterbrechungen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind verpflichtet, das Wasser jederzeit<br />

am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.<br />

Dies gilt nicht,<br />

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung<br />

der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder<br />

sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,<br />

2. soweit und solange die <strong>Stadt</strong>werke an der Versorgung<br />

durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,<br />

deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet<br />

werden kann, gehindert sind.<br />

12<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>werke haben die Wasserabnehmer bei einer<br />

nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung<br />

der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise<br />

zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt,<br />

wenn sie<br />

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist<br />

und die <strong>Stadt</strong>werke dies nicht zu vertreten haben<br />

oder<br />

2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen<br />

verzögern würde.<br />

§ 8<br />

Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang<br />

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers,<br />

seiner Mieter und ähnlich berechtigter<br />

Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung<br />

an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung<br />

der <strong>Stadt</strong>werke zulässig. Diese muss erteilt werden,<br />

wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht<br />

überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.<br />

(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden,<br />

soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger<br />

gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen<br />

vorgesehen sind. Die <strong>Stadt</strong>werke können die<br />

Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit<br />

dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung<br />

erforderlich ist.<br />

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser<br />

ist bei den <strong>Stadt</strong>werken vor Beginn der Bauarbeiten<br />

zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu<br />

sonstigen vorübergehenden Zwecken.<br />

(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum<br />

Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden<br />

Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre<br />

der <strong>Stadt</strong>werke mit Wasserzählern zu benutzen.<br />

(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse<br />

eingerichtet werden, sind über ihre<br />

Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen<br />

mit den <strong>Stadt</strong>werken zu treffen.<br />

(6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist<br />

sparsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden<br />

aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden,<br />

soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge<br />

mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar<br />

und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.<br />

§ 9<br />

Unterbrechung des Wasserbezugs<br />

(1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als<br />

drei Monate einstellen, so hat er dies den <strong>Stadt</strong>werken<br />

mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich<br />

mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne<br />

rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet<br />

der Anschlussnehmer den <strong>Stadt</strong>werken für die Erfüllung<br />

sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden<br />

Verpflichtungen.<br />

(2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung<br />

seines Anschlusses verlangen, ohne damit das<br />

Benutzungsverhältnis aufzulösen.<br />

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit<br />

dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich<br />

ist. Die <strong>Stadt</strong>werke haben jede Unterbrechung<br />

oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.<br />

§ 10<br />

Einstellung der Versorgung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Versorgung fristlos<br />

einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen<br />

dieser Satzung zuwiderhandelt und die


Einstellung erforderlich ist, um<br />

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von<br />

Personen oder Anlagen abzuwehren,<br />

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung<br />

oder vor Anbringung der Messeinrichtungen<br />

zu verhindern oder<br />

3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer,<br />

störende Rückwirkungen auf Einrichtungen<br />

der <strong>Stadt</strong>werke oder Dritter oder Rückwirkungen<br />

auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen<br />

sind.<br />

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei<br />

Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz<br />

Mahnung, sind die <strong>Stadt</strong>werke berechtigt, die Versorgung<br />

zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies<br />

gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die<br />

Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere<br />

der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht<br />

besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen<br />

nachkommt. Die <strong>Stadt</strong>werke können mit<br />

der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung<br />

androhen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>werke haben die Versorgung unverzüglich<br />

wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung<br />

entfallen sind und der Wasserabnehmer die<br />

Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung<br />

ersetzt hat.<br />

§ 11<br />

Grundstücksbenutzung<br />

(1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung<br />

das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich<br />

Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser<br />

über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden<br />

Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen<br />

unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur<br />

Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen<br />

sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang mit der Wasserversorgung<br />

genutzt werden oder für die die Möglichkeit der<br />

Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.<br />

Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke<br />

den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder<br />

in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />

(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig<br />

über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme<br />

des Grundstücks zu benachrichtigen.<br />

13<br />

§ 12<br />

Zutrittsrecht<br />

Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen<br />

Beauftragten der <strong>Stadt</strong>werke im Rahmen des § 99<br />

der Abgabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen und<br />

zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit<br />

dies zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung,<br />

insbesondere zur Wasserzählerablesung,<br />

erforderlich ist.<br />

II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers,<br />

Messeinrichtungen<br />

§ 13<br />

Anschlussantrag<br />

Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer<br />

unter Benutzung eines bei den <strong>Stadt</strong>werken<br />

erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen.<br />

Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen<br />

beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben<br />

nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:<br />

1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der<br />

geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);<br />

2. der Name des Installationsunternehmens, durch das<br />

die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert<br />

werden soll;<br />

3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen<br />

(z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem<br />

Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie<br />

die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;<br />

4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;<br />

5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung<br />

zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden<br />

Mehrkosten.<br />

§ 14<br />

Haus- und Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des<br />

Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers.<br />

Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes<br />

und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.<br />

Hausanschlüsse werden ausschließlich von den<br />

<strong>Stadt</strong>werken hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,<br />

abgetrennt und beseitigt.<br />

(2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender<br />

Regelung im Eigentum der <strong>Stadt</strong>werke. Soweit sie in<br />

öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen<br />

(Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage.<br />

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen<br />

verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle<br />

für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der<br />

Verlegung haben die <strong>Stadt</strong>werke zu tragen. Dienen die<br />

Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des<br />

Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten<br />

zu tragen.<br />

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer<br />

die Entfernung der Einrichtungen<br />

zu gestatten oder sie auf Verlangen der <strong>Stadt</strong>werke<br />

noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn,<br />

dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege<br />

und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke,<br />

die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen<br />

Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt<br />

sind.<br />

(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren<br />

Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers<br />

und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen<br />

von den <strong>Stadt</strong>werken bestimmt. Die <strong>Stadt</strong>werke<br />

stellen die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks<br />

notwendigen Hausanschlüsse bereit.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>werke können auf Antrag des Anschlussnehmers<br />

weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende<br />

Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse<br />

gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke,<br />

die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 36) neu gebildet<br />

werden.<br />

(5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die<br />

Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung<br />

zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die<br />

baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung<br />

des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen<br />

auf den Hausanschluss vornehmen oder<br />

vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausan-


schlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen<br />

sowie sonstige Störungen, sind den <strong>Stadt</strong>werken unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

§ 15<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der Anschlussnehmer hat den <strong>Stadt</strong>werken zu erstatten:<br />

1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,<br />

Veränderung und Beseitigung der notwendigen<br />

Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des<br />

Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen<br />

Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14<br />

Abs. 2).<br />

2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,<br />

Veränderung und Beseitigung der weiteren,<br />

vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse<br />

(§ 14 Abs. 4).<br />

Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für<br />

die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch<br />

die Arbeiten beanspruchten Flächen.<br />

14<br />

unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und<br />

wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die<br />

<strong>Stadt</strong>werke oder ein von den <strong>Stadt</strong>werken zugelassenes<br />

Installationsunternehmen erfolgen. Die <strong>Stadt</strong>werke<br />

sind berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu<br />

überwachen.<br />

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden,<br />

können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile,<br />

die zur Anlage des Anschlussnehmers<br />

gehören, unter Plombenverschluss genommen werden,<br />

um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die<br />

dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach<br />

den Angaben der <strong>Stadt</strong>werke zu veranlassen.<br />

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden,<br />

die entsprechend den anerkannten Regeln der<br />

Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten<br />

Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen)<br />

bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt<br />

sind.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen<br />

Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung<br />

der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird<br />

innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids<br />

fällig.<br />

(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame<br />

Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung,<br />

die ausschließlich einem der beteiligten<br />

Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte<br />

des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig.<br />

Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren<br />

Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer<br />

bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten<br />

Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.<br />

§ 16<br />

Private Anschlussleitungen<br />

(1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer<br />

selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die<br />

insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer<br />

zu tragen.<br />

(2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit<br />

und Art der Verlegung den Bestimmungen der<br />

DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen<br />

der <strong>Stadt</strong>werke, und verzichtet der Anschlussnehmer<br />

schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die<br />

Anschlussleitung auf sein Verlangen von den <strong>Stadt</strong>werken<br />

zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen<br />

im Außenbereich (§ 35 BauGB).<br />

(3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten<br />

an privaten Grundstücks-anschlüssen sind den <strong>Stadt</strong>werken<br />

vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage<br />

vorher anzuzeigen.<br />

§ 17<br />

Anlage des Anschlussnehmers<br />

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,<br />

Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem<br />

Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen<br />

der <strong>Stadt</strong>werke - ist der Anschlussnehmer verantwortlich.<br />

Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten<br />

vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so<br />

ist er neben diesem verantwortlich.<br />

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften<br />

dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher<br />

Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln<br />

der Technik errichtet, erweitert, geändert und<br />

(5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben,<br />

dass Störungen anderer Wasserabnehmer,<br />

störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der<br />

<strong>Stadt</strong>werke oder Dritter oder Rückwirkungen auf die<br />

Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.<br />

§ 18<br />

Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke oder deren Beauftragte schließen die<br />

Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz<br />

an und setzen sie in Betrieb.<br />

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei den <strong>Stadt</strong>werken<br />

über das Installations-unternehmen zu beantragen.<br />

§ 19<br />

Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers<br />

vor und nach ihrer Inbetriebsetzung<br />

zu überprüfen. Sie haben den Anschlussnehmer auf<br />

erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen<br />

und können deren Beseitigung verlangen.<br />

(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden<br />

oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so<br />

sind die <strong>Stadt</strong>werke berechtigt, den Anschluss oder<br />

die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib<br />

und Leben sind sie dazu verpflichtet.<br />

(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung<br />

der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz<br />

übernehmen die <strong>Stadt</strong>werke keine Haftung<br />

für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht,<br />

wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt<br />

haben, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.<br />

§ 20<br />

Technische Anschlussbedingungen<br />

Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, weitere technische Anforderungen<br />

an den Hausanschluss und andere Anlagenteile<br />

sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit<br />

dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung,<br />

insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des<br />

Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen<br />

dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen.<br />

Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen<br />

kann von der vorherigen Zustimmung der <strong>Stadt</strong>werke<br />

abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf<br />

nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere<br />

und störungsfreie Versorgung gefährden würde.


§ 21<br />

Messung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke stellen die verbrauchte Wassermenge<br />

durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den<br />

eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen<br />

Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte<br />

Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden,<br />

wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis<br />

zur Höhe des Verbrauchs stehen.<br />

15<br />

Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht<br />

oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn<br />

1. das Grundstück unbebaut ist oder<br />

2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen<br />

erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder<br />

nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden<br />

können, oder<br />

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des<br />

Wasserzählers vorhanden ist.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>werke haben dafür Sorge zu tragen, dass eine<br />

einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge<br />

gewährleistet ist. Sie bestimmen Art, Zahl und<br />

Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen.<br />

Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung,<br />

Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen<br />

Aufgabe der <strong>Stadt</strong>werke. Sie haben den Anschlussnehmer<br />

anzuhören und dessen berechtigte Interessen<br />

zu wahren. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen des<br />

Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen,<br />

wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien<br />

Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet,<br />

die Kosten zu tragen.<br />

(3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen<br />

und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit<br />

ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,<br />

Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen<br />

den <strong>Stadt</strong>werken unverzüglich mitzuteilen. Er<br />

ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser,<br />

Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />

(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung<br />

ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den<br />

Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen<br />

Lasten. Die <strong>Stadt</strong>werke sind nicht verpflichtet, das<br />

Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung<br />

zugrunde zu legen.<br />

§ 22<br />

Nachprüfung von Messeinrichtungen<br />

(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung<br />

der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine<br />

staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Stellt der<br />

Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei<br />

den <strong>Stadt</strong>werken, so hat er diese vor Antragstellung<br />

zu benachrichtigen.<br />

(2) Die Kosten der Prüfung fallen den <strong>Stadt</strong>werken zur<br />

Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen<br />

überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.<br />

§ 23<br />

Ablesung<br />

(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der<br />

<strong>Stadt</strong>werke oder auf Verlangen der <strong>Stadt</strong>werke vom<br />

Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür<br />

Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich<br />

sind.<br />

(2) Solange der Beauftragte der <strong>Stadt</strong>werke die Räume<br />

des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten<br />

kann, dürfen die <strong>Stadt</strong>werke den Verbrauch auf der<br />

Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen<br />

Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.<br />

§ 24<br />

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>werke können verlangen, dass der Anschlussnehmer<br />

auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der<br />

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen<br />

in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich<br />

zu halten.<br />

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen<br />

auf seine Kosten verlangen, wenn sie an<br />

der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind<br />

und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien<br />

Messung möglich ist.<br />

III. Wasserversorgungsbeitrag<br />

§ 25<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands<br />

für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.<br />

§ 26<br />

Gegenstand der Beitragspflicht<br />

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die<br />

eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt<br />

ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden<br />

können.<br />

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche<br />

Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der<br />

Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung<br />

Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung<br />

der <strong>Stadt</strong> zur Bebauung anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

tatsächlich angeschlossen, so unterliegt<br />

es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen<br />

nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.<br />

§ 27<br />

Beitragsschuldner<br />

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />

des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer<br />

des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte<br />

ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.<br />

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei<br />

Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-<br />

und Teileigentümer nur entsprechend ihrem<br />

Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.<br />

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder<br />

Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten<br />

Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.<br />

§ 28<br />

Beitragsmaßstab<br />

Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist<br />

die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung<br />

der Grundstücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor<br />

(§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,<br />

wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende<br />

volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,<br />

die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl<br />

abgerundet werden.


§ 29<br />

Grundstücksfläche<br />

(1) Als Grundstücksfläche gilt<br />

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans<br />

die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung<br />

zugrunde zu legen ist;<br />

2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen<br />

Festsetzungen nicht enthält, die<br />

tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe<br />

von 40 m von der der Erschließungsanlage zugewandten<br />

Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche<br />

oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung<br />

hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen,<br />

ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die<br />

hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.<br />

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung<br />

zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben<br />

bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />

(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.<br />

§ 30<br />

Nutzungsfaktor<br />

1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche<br />

(§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht,<br />

der im Einzelnen beträgt<br />

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,<br />

2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,<br />

3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,<br />

4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,<br />

5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.<br />

(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für<br />

die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder<br />

bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung<br />

hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde<br />

gelegt. Dasselbe gilt auch für Gemeinbedarfs- oder<br />

Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen<br />

aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu<br />

einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt<br />

werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe,<br />

Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§<br />

31 bis 34 finden keine Anwendung.<br />

§ 31<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />

Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte<br />

höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall<br />

eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde<br />

zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der<br />

Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />

über den Bebauungsplan geltenden Fassung.<br />

Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen<br />

mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die<br />

höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />

§ 32<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />

eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl<br />

die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis<br />

wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />

ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />

aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />

0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />

werden.<br />

16<br />

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der<br />

Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt<br />

sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse<br />

durch die Grundstücksfläche und nochmaliger<br />

Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird<br />

auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />

ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />

und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,<br />

auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />

§ 33<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />

ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt<br />

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />

Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder<br />

eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher<br />

Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe<br />

(Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte<br />

Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt<br />

durch<br />

1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />

(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine<br />

Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete<br />

und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten<br />

Gebiete und<br />

2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />

Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />

(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />

(SO) festgesetzten Gebiete;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />

Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />

Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />

0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />

werden.<br />

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />

Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder<br />

eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher<br />

Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe<br />

(Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand<br />

mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl<br />

das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen<br />

Anlage geteilt durch<br />

1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />

(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine<br />

Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete<br />

und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten<br />

Gebiete und<br />

2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />

Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />

(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />

(SO) festgesetzten Gebiete;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />

Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />

Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />

0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />

werden.<br />

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan<br />

festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt,<br />

so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl<br />

umzurechnen.<br />

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />

oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige<br />

Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen<br />

Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2<br />

und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />

§ 34<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />

keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen<br />

(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in<br />

beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine<br />

Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:


1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />

vorhandenen Geschosse,<br />

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die<br />

Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung<br />

überwiegend vorhandenen Geschosse.<br />

(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist<br />

maßgebend:<br />

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />

vorhandenen Geschosse,<br />

2. bei unbebauten, für die ein Bauvorhaben genehmigt<br />

ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.<br />

17<br />

a) mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes bzw.<br />

dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs.<br />

4 Satz 1 BauGB;<br />

b) mit dem tatsächlichen Anschluss der<br />

Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung<br />

des Anschlusses;<br />

c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss<br />

mit der Erteilung der Baugenehmigung;<br />

d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser<br />

Nutzung.<br />

6. In den Fällen des § 35 Nr. 5, wenn das neu gebildete<br />

Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.<br />

(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in<br />

der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung.<br />

Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche<br />

Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden,<br />

ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss<br />

i. S. der LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse<br />

des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche<br />

und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens<br />

jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl;<br />

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />

Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />

Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner<br />

als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />

werden.<br />

§ 35<br />

Weitere Beitragspflicht<br />

Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine<br />

Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke<br />

beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden<br />

weitere Beiträge erhoben,<br />

1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />

zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der<br />

Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl<br />

von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;<br />

2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine<br />

höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;<br />

3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt<br />

wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht<br />

entstanden ist.<br />

4. soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung<br />

gem. § 31 Abs. 1 KAG oder eine Tiefenbegrenzung<br />

gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;<br />

5. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von<br />

Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden<br />

ist, neu gebildet werden.<br />

§ 36<br />

Beitragssatz<br />

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter<br />

(m 2 ) Nutzungsfläche (§ 28) 4,00 EUR.<br />

§ 37<br />

Entstehung der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />

1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück<br />

an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen werden kann.<br />

2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss,<br />

frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.<br />

3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung<br />

der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des<br />

Bebauungsplans oder einer Satzung im Sinne von §<br />

34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.<br />

4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung<br />

des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.<br />

5. In den Fällen des § 35 Nr. 4<br />

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die<br />

öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen<br />

werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden<br />

sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen<br />

Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.<br />

(3) Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Hausanschlüsse)<br />

stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlagen gleich.<br />

§ 38<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids<br />

fällig.<br />

§ 39<br />

Ablösung<br />

(1) Der Wasserversorgungsbeitrag kann vor Entstehung<br />

der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer<br />

Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich<br />

entstehenden Beitrags.<br />

(2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen<br />

der <strong>Stadt</strong> und dem Beitragspflichtigen.<br />

IV. Benutzungsgebühren<br />

§ 40<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen<br />

Grund- und Verbrauchsgebühren.<br />

§ 41<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer.<br />

Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht<br />

die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang<br />

folgenden Kalendermonates auf den neuen Gebührenschuldner<br />

über.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 42<br />

Grundgebühr<br />

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße<br />

erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern<br />

mit einer Nenngröße von:<br />

Maximaldurchfluss<br />

(Qmax) 3 und 5 7 und 10 20 30 m 3 /h<br />

Nenndurchfluss<br />

(Qn) 1,5 und 2,5 3,5 und 5(6) 10 15 m 3 /h.<br />

EUR/Monat 0,64 0,69 0,82 3,48.<br />

Die Grundgebühr bei einem Verbundwasserzähler<br />

beträgt 14,11 EUR/Monat.<br />

Bei einem Standrohrwasserzähler beträgt die Grundgebühr<br />

vom Tag der Ausgabe bis incl. Tag der Rückgabe<br />

0,46 EUR/Tag, mind. 2,56 EUR.


(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat,<br />

in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig<br />

ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.<br />

(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels,<br />

Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten<br />

oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu<br />

vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen,<br />

so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet<br />

auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.<br />

§ 43<br />

Verbrauchsgebühren<br />

Die Verbrauchsgebühr wird - mit Ausnahme des § 45 -<br />

nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die<br />

Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,19 EUR.<br />

§ 44<br />

Gemessene Wassermenge<br />

(1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann<br />

als Gebührenbemessungs-grundlage, wenn sie ungenutzt<br />

(etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende<br />

Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler)<br />

verlorengegangen ist.<br />

(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler<br />

über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen<br />

hinaus falsch anzeigt, oder ist der<br />

Zähler stehengeblieben, so schätzt die <strong>Stadt</strong> den Wasserverbrauch<br />

gemäß § 162 Abgabenordnung.<br />

18<br />

Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung<br />

nach § <strong>21.</strong><br />

(4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld<br />

mit Beginn der Bauarbeiten.<br />

§ <strong>47</strong><br />

Vorauszahlungen<br />

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden<br />

ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu<br />

leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn<br />

des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht<br />

während des Veranlagungszeitraumes, entstehen<br />

die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden<br />

Kalendervierteljahres.<br />

(2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs<br />

des Vorjahres und der Grundgebühr (§<br />

42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht<br />

werden die Vorauszahlungen auf der<br />

Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes<br />

und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs<br />

des laufenden Jahres ermittelt.<br />

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen<br />

werden auf die Gebührenschuld für diesen<br />

Zeitraum angerechnet.<br />

(4) In den Fällen der Benutzung eines Standrohrwasserzählers,<br />

eines Bauwasserzählers sowie im Fall des §<br />

45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.<br />

§ 45<br />

Verbrauchsgebühr bei Bauten<br />

(1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete<br />

Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt,<br />

wird der Verbrauch nach Abs. 2 berechnet.<br />

Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,19 EUR.<br />

(2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender<br />

pauschaler Wasserverbrauch:<br />

1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden<br />

werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum<br />

6 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde<br />

gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter<br />

umbautem Raum bleiben gebührenfrei.<br />

Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten<br />

Raumes nur die Keller- und Untergeschosse<br />

zugrundegelegt.<br />

2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr.<br />

1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton-<br />

oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler<br />

Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit<br />

weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk<br />

bleiben gebührenfrei.<br />

§ 46<br />

Entstehung der Gebührenschuld<br />

(1) In den Fällen der §§ 42 und 43 entsteht die Gebührenschuld<br />

für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres<br />

(Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis<br />

vor Ablauf des Veranlagungszeitraums,<br />

entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.<br />

(2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld<br />

für den bisherigen Anschlussnehmer mit<br />

Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonates;<br />

für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des<br />

Kalenderjahres.<br />

(3) In den Fällen der Benutzung eines Bauwasserzählers<br />

entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der<br />

§ 48<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats<br />

nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung<br />

fällig. Sind Vorauszahlungen (§ <strong>47</strong>) geleistet worden,<br />

gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten<br />

Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld<br />

kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen,<br />

wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder<br />

Zurückzahlung ausgeglichen.<br />

(2) Die Vorauszahlungen gem. § <strong>47</strong> werden mit Ende des<br />

Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.<br />

V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung<br />

§ 49<br />

Anzeigepflichten<br />

(1) Innerhalb eines Monats sind den <strong>Stadt</strong>werken anzuzeigen<br />

1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche<br />

Wasserversorgung angeschlossenen<br />

Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht<br />

sowie beim Wohnungs- und Teileigentum;<br />

2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage<br />

sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen,<br />

soweit sich dadurch die<br />

Größen für die Gebührenbemessung ändern oder<br />

sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.<br />

(2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer<br />

und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.<br />

(3) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so<br />

haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner<br />

für die Benutzungsgebühren, die auf<br />

den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei den<br />

<strong>Stadt</strong>werken entfallen.


§ 50<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche<br />

Wasserversorgung anschließt,<br />

2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf<br />

der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,<br />

3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche<br />

Zustimmung der <strong>Stadt</strong>werke weiterleitet,<br />

4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses<br />

nicht unverzüglich den <strong>Stadt</strong>werken mitteilt,<br />

5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der<br />

Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder<br />

behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten<br />

Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder<br />

unterhält,<br />

6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet,<br />

die nicht entsprechend den anerkannten<br />

Regeln der Technik beschaffen sind,<br />

7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen<br />

so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer,<br />

störende Rückwirkungen auf Einrichtungen<br />

der <strong>Stadt</strong>werke bzw. Dritter oder Rückwirkungen<br />

auf die Güte des Trinkwassers eintreten.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den<br />

Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49<br />

Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder<br />

nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

§ 51<br />

Haftung bei Versorgungsstörungen<br />

(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung<br />

der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />

in der Belieferung erleidet, haften die<br />

<strong>Stadt</strong>werke aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter<br />

Handlung im Falle<br />

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der<br />

Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass<br />

der Schaden von den <strong>Stadt</strong>werken oder einem ihrer<br />

Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder<br />

vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden<br />

ist,<br />

2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der<br />

Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe<br />

Fahrlässigkeit der <strong>Stadt</strong>werke oder eines ihrer Bediensteten<br />

oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht<br />

worden ist,<br />

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser<br />

weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit<br />

eines vertretungsberechtigten Organs der<br />

<strong>Stadt</strong>werke verursacht worden ist.<br />

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist<br />

nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen<br />

anzuwenden.<br />

(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern<br />

anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen<br />

aus unerlaubter Handlung geltend<br />

machen. Die <strong>Stadt</strong>werke sind verpflichtet, den Wasserabnehmern<br />

auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung<br />

durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden<br />

Tatsachen insoweit Auskunft zu<br />

geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer<br />

Weise aufgeklärt werden können und ihre<br />

Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes<br />

erforderlich ist.<br />

19<br />

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,--<br />

EUR.<br />

(4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte<br />

Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1)<br />

und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung<br />

oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung<br />

einen Schaden, so haften die <strong>Stadt</strong>werke<br />

dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem<br />

Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.<br />

(5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an<br />

einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner<br />

rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß der<br />

Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden<br />

Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in<br />

den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die <strong>Stadt</strong>werke<br />

weisen den Anschlussnehmer darauf bei Begründung<br />

des Benutzungsverhältnisses besonders hin.<br />

(6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich<br />

den <strong>Stadt</strong>werken oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen<br />

Unternehmen mitzuteilen. Leitet der<br />

Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten<br />

weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem<br />

Dritten aufzuerlegen.<br />

§ 52<br />

Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern<br />

(1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte<br />

Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen<br />

Benutzung oder den Bestimmungen dieser<br />

Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung<br />

der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer<br />

haftet für Schäden, die auf den mangelhaften<br />

Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen<br />

sind.<br />

(2) Der Haftende hat die <strong>Stadt</strong>werke von Ersatzansprüchen<br />

Dritter freizustellen, die wegen solcher<br />

Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf<br />

Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen,<br />

so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.<br />

VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 53<br />

Umsatzsteuer<br />

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten<br />

Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen<br />

(Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig<br />

sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)<br />

in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten<br />

Höhe.<br />

§ 54<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht<br />

bereits entstanden sind, gelten anstelle<br />

dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im<br />

Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten<br />

haben.<br />

(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Wasserversorgungssatzung vom 26. Juli<br />

2004 (mit allen Änderungssatzungen) außer Kraft.<br />

<strong>Oppenau</strong>, den 17. <strong>November</strong> <strong>2008</strong><br />

Für den Gemeinderat:<br />

Der Bürgermeister<br />

Grieser


Gemäß § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-<br />

Württemberg wird die Satzung öffentlich bekannt gemacht.<br />

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung<br />

beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines<br />

Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung<br />

des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />

werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht,<br />

wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />

die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die<br />

Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch<br />

nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht<br />

werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss<br />

nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der<br />

Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss<br />

beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung<br />

von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der<br />

Jahresfrist geltend gemacht hat.<br />

Vereine<br />

20<br />

Anfängerkurs Harmonika – Verein Ramsbach<br />

Der Harmonika-Verein Ramsbach beginnt im Frühjar<br />

2009 wieder mit einem Anfängerkurs für Akkordeon!<br />

Wer das Akkordeonspiel erlernen möchte und mindestens<br />

6 Jahre alt ist, kann sich bei Christoph Müller<br />

Tel.: 07804/911700 melden. Auch nähere Informationen<br />

können hier erfragt werden.<br />

Der Kurs wird im April (nach Ostern) beginnen. Die Anmeldung<br />

sollte bis Ende Januar erfolgen.<br />

Harmonika Verein Ramsbach<br />

Jahreskonzert<br />

des MGV „Waldlust“ Ibach<br />

Männerchor Renchtal<br />

Zu unserem Jahreskonzert am Samstag, 22. <strong>November</strong><br />

<strong>2008</strong> um 20.00 Uhr laden wir Sie alle recht herzlich in die<br />

Günter-Bimmerle-Halle nach <strong>Oppenau</strong> ein.<br />

Neben dem MGV „Waldlust“ Ibach und dem MGV „Frohsinn“<br />

Bad Peterstal“ wirkt auch die bekannte Sopranistin<br />

Ilona Braunstein mit und der Klaviersolist David Grisot.<br />

Nach den musikalischen Darbietungen wird auch für das<br />

leibliche Wohl gesorgt.<br />

Wir , der Männerchor Renchtal würden uns freuen, Sie<br />

bei uns als Zuhörer begrüßen zu dürfen.<br />

Die Vorstandschaft<br />

ARBEITERWOHLFAHRT OPPENAU<br />

Vortrag<br />

Wir laden unsere Mitglieder und alle Interessierten herzlich<br />

ein zu einem Vortrag über die PLEGEVERSICHE-<br />

RUNG bei Pflegebedürftigkeit und bei Demenzerkrankungen.<br />

Frau Wirt von der Arbeiterwohlfahrt Offenburg<br />

wird am Donnerstag, den 27. <strong>November</strong> <strong>2008</strong> nach <strong>Oppenau</strong><br />

kommen. Sie wird uns über alles Wissenswerte<br />

Auskunft erteilen. Bitte kommen Sie um 18.30 Uhr ins<br />

Gasthaus „Hirsch“ in <strong>Oppenau</strong> und informieren sich.<br />

Manfred Huber, 1. Vorsitzender<br />

Bezirksobstbauverein Ortenau<br />

Beerenobstschnittkurs<br />

Der Bezirksobstbauverein Ortenau führt am Samstag,<br />

den 13. Dezember <strong>2008</strong> zwei Beerenobstschnittkurse mit<br />

dem Fachmann Christian Berg aus Ortenberg durch. Der<br />

versierte Fachmann wird an verschiedenen Sorten zeigen,<br />

wie geschnitten werden muss, um Qualitätsobst zu erzeugen.<br />

Treffpunkte sind um 9.00 Uhr in Ortenberg an der<br />

Halle Herp und um 14.00 Uhr an der Festhalle in Nussbach.<br />

Alle interessierten Obsterzeuger sind hierzu herzlich eingeladen.<br />

Einladung zur Ordentlichen Kreisversammlung<br />

des DRK-Kreisverbandes Offenburg e.V.<br />

Der DRK-Kreisverband Offenburg e.V. lädt alle Mitglieder<br />

zur ordentlichen Kreisversammlung ein.<br />

Die Kreisversammlung findet am Dienstag, 25. <strong>November</strong><br />

<strong>2008</strong> in der Sportgaststätte – Sportanlage „Auf dem oberen<br />

Grün“ in Gengenbach um 20:00 Uhr statt.<br />

DRK Ortsverein <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />

Frauentreff <strong>Oppenau</strong><br />

Am Dienstag, den 09. Dezember um 19.00 Uhr, Einladung<br />

zur Adventsfeier für unsere Mitglieder in der „Günter-<br />

Bimmerle-Halle.<br />

Anmeldung bitte bei Elsa Birk Tel: 91 08 50, Gertrud Huber<br />

Tel: 23 29 oder bei<br />

Rosemarie Doll Tel: 23 26.<br />

Die Vorstandschaft<br />

Naturheilverein Oberkirch<br />

Für dieses Jahr sind noch 2 Seminare angeboten.<br />

Qi-Gong: Die acht Brokate, geleitet von Herrn Schwendemann<br />

„Tai Chi Schule“<br />

Dieser Kurs richtet sich an absolute Anfänger. Sie besteht<br />

sowohl aus Atem-, Bewegungs- und Entspannungsübungen.<br />

Ziel ist es die körpereigene Energie, das Qi zu<br />

stärken, für einen ungehinderten Fluss im Körper zu sorgen<br />

und dadurch das körperliche und geistige Wohlbefinden<br />

um ein Vielfaches zu steigern. Termin : Samstag,<br />

29.11.<strong>2008</strong> 14.00 – 18.00 Uhr, August-Ganther-Schule,<br />

Oberkirch. Bitte um rechtzeitige Anmeldung bei A. Walz<br />

unter Tel. 07802/6356 oder info@naturheilverein-oberkirch.de<br />

Klang-Meditationen: Seminarleiterin Anita Krinowsky<br />

Meditation in Verbindung mit Klängen. Wohlgestimmte<br />

Klänge verbreiten eine positive Schwingung und lassen<br />

das Disharmonische zu Harmonie werden. Die Klang-Meditation<br />

wird intuitiv ausgeführt und findet nur in kleinen<br />

Gruppen statt. Anmeldung zu verschieden Terminen<br />

möglich: Montag 1.12., 8.12.,12.01., oder 19.01. jeweils<br />

von 19.00 -<strong>21.</strong>30 Uhr. Bitte um rechtzeitige Anmeldung<br />

bei A. Krinowsky unter Tel. 07804/3120 oder anita@anitawa.de<br />

SCHWARZWALDVEREIN <strong>Oppenau</strong> e. V.<br />

Jahres-Abschlusswanderung und heimatkundliches DIA -<br />

Preisrätsel<br />

Am kommenden Sonntag, 23.11.<strong>2008</strong> lädt der Schwarzwaldverein<br />

<strong>Oppenau</strong> nochmals alle Heimat- und Wanderfreunde<br />

zur letzten Halbtagestour in diesem Wanderjahr<br />

ein. Treffpunkt ist um 13.30 Uhr beim „alten<br />

PENNY-Parkplatz“.<br />

Die Wanderstrecke führt auf bekannten, heimatlichen<br />

Wegen über Erlen – Hoferleskreuz – Hinter-Ibach und auf<br />

dem Renchtalweg zurück nach <strong>Oppenau</strong>.<br />

(Wanderstrecke ca. 6 km / Gehzeit etwa 2 Stunden).<br />

Der gemütliche Abschlußhock findet ab ca. 15.30 / 16.00<br />

Uhr im Gasthaus „Finken“ statt. Hierzu sind auch alle<br />

Senioren-Wanderfreunde, welche an der Wanderung


nicht mehr aktiv mitgehen können, sehr herzlich eingeladen<br />

!<br />

Wanderfreund Alfons Doll hat in diesem Jahr wieder einen<br />

interessanten und spannenden DIA-Rätsel-Vortrag<br />

vorbereitet, bei dem alle Anwesenden, auch die Nicht-<br />

Wanderer, mitmachen können. Dank großzügiger Spenden<br />

von zahlreichen Betrieben gibt es bei diesem Rätselspiel<br />

wieder viele schöne und wertvolle Preise zu gewinnen.<br />

Zu dieser kurzen Wanderung und auch zu dem anschließenden<br />

gemütlichen und unterhaltsamen Beisammensein<br />

mit dem DIA-Rätsel laden wir nochmals alle<br />

Wanderfreunde und selbstverständlich auch Gäste recht<br />

herzlich ein.<br />

Nähere Informationen sind erhältlich bei Alfons + Bettina<br />

Doll, Tel. 07804/3629.<br />

Skiclub <strong>Oppenau</strong><br />

Nikolausfeier<br />

Am Samstag, den 13.12.08 um 20.00 Uhr findet wieder<br />

unsere Nikolausfeier im Gasthaus Blume, Lierbach statt.<br />

Ein vorweihnachtliches Programm erwartet Euch.<br />

Hierzu sind alle rechtherzlich eingeladen.<br />

Der Vorstand<br />

Sport- und Freizeitclub <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />

Erneut „Pluspunkt“ für den Sport- und Freizeitclub<br />

<strong>Oppenau</strong> e.V. und Übungsleiterin Mary Harter<br />

Turner-Bund zeichnete den Verein erneut mit Gütesiegel<br />

aus – Gesundheitsorientiertes Angebot<br />

Im Rahmen einer Übungsstunde des SFCO überreichte<br />

die Vorsitzende des Vereins, Helga Hoferer, Übungsleiterin<br />

Mary Harter die Urkunde mit der Auszeichnung<br />

„Pluspunkt Gesundheit“. Diese wird vom Deutschen<br />

Turnerbund für besondere Leistungen auf dem Gebiet des<br />

Gesundheitssports vergeben. Gleichzeitig wurde der Verein<br />

erneut mit dem Gütesiegel „Sport pro Gesundheit“<br />

ausgezeichnet, das der deutsche Sportbund in Zusammenarbeit<br />

mit der Bundesärztekammer für gesundheitsorientierte<br />

Sportangebote vergibt. Der SFCO hat dies in<br />

Prüfungen durch den Badischen Turner-Bund nachgewiesen<br />

und damit gezeigt, dass zum einen der Gesundheitssport<br />

im Verein gepflegt und zum anderen die Qualitätssicherung<br />

des sportlichen Angebots aktiv vorwärts<br />

gebracht wird.<br />

Ausgezeichnet wurde der Verein für vier Angebote: Wirbelsäulengymnastik,<br />

Power-Men / präventives Fitnesstraining<br />

für Männer, Funktionsgymnastik für Frauen I, II<br />

sowie präventives Fitnesstraining mit Gym-Dance-Aerobic<br />

I, II.<br />

Voraussetzung ist die fachlich hochqualifizierte Ausbildung<br />

von Übungsleiterin Mary Harter, die als ausgebildete<br />

Sport- und Gymnastiklehrerin sowie Rückenschulleiterin<br />

mit P-Lizenz die Qualitätskriterien für das Gütesiegel<br />

erfüllt. Unter ihrer fachkundigen Leitung richtet sich das<br />

vielfältige Sportangebot an alle, die etwas tun wollen zur<br />

Kräftigung und Dehnung der wichtigsten Muskelgruppen,<br />

zur Koordinations- und Beweglichkeitsförderung,<br />

Körper-wahrnehmung und funktionellen Gymnastik.<br />

Seit vielen Jahren werden die bewährten Bewegungsangebote<br />

durchgeführt:<br />

Die zwei „Wirbelsäulengymnastik“-Gruppen treffen sich<br />

dienstags von 8.30 bis 10.30 Uhr im alten Schulhaus. Die<br />

„Power-Men“ turnen freitags von 19.00 bis 20.00 Uhr in<br />

der Turnhalle der GHS. Herz-Kreislauf-Training, Funktionsgymnastik<br />

und präventive Gymnastik für Frauen findet<br />

donnerstags von 18 bis 21 Uhr in der Turnhalle der<br />

GHS statt. Neben diesen speziellen Angeboten bietet der<br />

SFCO außerdem Fitnessgymnastik mit Aerobic, Tanz und<br />

Gymnastik für Kinder und Jugendliche, Folklore-Tanz,<br />

Fitness für junge Frauen, Walking und Nordic-Walking<br />

an.<br />

21<br />

Die Krankenkassen erkennen übrigens das Qualitätssiegel<br />

an – auch, weil das spezifische Wissen der Trainerin<br />

immer auf dem aktuellen Stand ist. Die Lizenz muss<br />

nämlich alle drei Jahre erneuert werden.<br />

Interessierten haben die Möglichkeit an einem<br />

Schnupperangebot – 5-mal kostenlos- teilzunehmen. Weitere<br />

Informationen zum Sportangebot des SFCO gibt es<br />

bei Übungsleiterin Mary Harter unter 07804-1383 oder<br />

bei der Vorsitzenden Helga Hoferer unter 07804-913913<br />

sowie im Internet unter www.sfc-oppenau.de.<br />

<strong>Stadt</strong>- und Kirchspielskapelle <strong>Oppenau</strong> e. V.<br />

Das vergangene Wochenende stand ganz im Zeichen der<br />

„Freude“, denn in der Günter-Bimmerle-Halle wurde das<br />

Märchen-Musical<br />

mit überragendem Erfolg aufgeführt. Allen Musikerinnen<br />

und Musikern der <strong>Stadt</strong>kapelle, den Kindergartenkindern,<br />

dem Kinderchor, den Tanzgruppen sowie den Solisten<br />

und allen Beteiligten bereitete es sehr viel Freude, mit<br />

ihren musikalischen und künstlerischen Darbietungen<br />

den Zuhörern Freude zu schenken. An dieser Stelle<br />

möchte sich die <strong>Stadt</strong>kapelle <strong>Oppenau</strong> nochmals bei den<br />

Sponsoren und der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> für deren finanzielle<br />

Unterstützung bedanken. Ein herzliches Dankeschön an<br />

alle Mitwirkenden und Helfern, ob groß oder klein, die<br />

vor oder hinter der Bühne sich dafür einsetzten, dass die<br />

Aufführung des Musicals zu diesem großartigen und tollen<br />

Erlebnis wurde. Ganz besonderer Dank gilt dem<br />

überwältigenden Publikum für das große Interesse und<br />

den Applaus.<br />

Nur gemeinsam war dieser Erfolg des vergangenen Wochenendes<br />

möglich.<br />

Ihre <strong>Stadt</strong>- und Kirchspielskapelle <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />

Am Mittwoch, den 26.11.<strong>2008</strong>, beginnen wir wieder zur<br />

gewohnten Zeit um 20.00 Uhr mit unserer Probenarbeit.<br />

Bitte kommt alle pünktlich und vollzählig, damit wir die<br />

Notenabgabe zügig durchführen können. Sollte jemand<br />

verhindert sein, wird um Abgabe der Noten an den Registerführer<br />

gebeten.<br />

<strong>Stadt</strong>kapelle <strong>Oppenau</strong><br />

Christian Steger<br />

1. Vorsitzender<br />

Tennis-Club <strong>Oppenau</strong> e. V.<br />

Saisonabschlussabend<br />

Wir möchten nochmals auf unseren Saisonabschlussabend<br />

am 29.11.<strong>2008</strong> im Gasthaus „Blume“ in Lierbach<br />

hinweisen.<br />

Dazu laden wir alle aktiven und passiven Mitglieder, sowie<br />

Freunde und Bekannte zu einem geselligen Abend<br />

ein. Wir beginnen um 19.00 Uhr.<br />

Die Vorstandschaft.<br />

Wintertraining in der Günter-Bimmerle Halle<br />

Das nächste Training, findet am Donnerstag, 27. <strong>November</strong>,<br />

in der Günter-Bimmerle-Halle statt. Trainiert wird<br />

alle zwei Wochen.<br />

Alter: Ab 6 Jahren<br />

Das Training findet von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt.<br />

Weiterer Termin für das Hallentraining,<br />

11. Dezember.<br />

Die Trainer<br />

Bastelabend mit Birgit Maier<br />

Am Freitag, 28. <strong>November</strong> <strong>2008</strong> findet für die Tenniskindern<br />

vom TC <strong>Oppenau</strong> und dem TC Bad Peterstal, ein Bastelabend<br />

im Tennishäusle in <strong>Oppenau</strong> statt. Da Weihnachten<br />

vor der Tür steht, werden wir was Weihnachtliches<br />

basteln. Es wird verschiedenes Bastelmaterial ange-


oten. Der Unkostenbeitrag beträgt 5 bis 10 Euro.<br />

Treffpunkt: 17.00 Uhr Tennishäusle in <strong>Oppenau</strong><br />

Die Kinder können um 19.30 Uhr wieder abgeholt werden.<br />

Anmeldeschluss: Heute <strong>21.</strong> <strong>November</strong><br />

Anmeldung: Stefan Doll Tel.:07806/218<br />

Vicky Birk Tel.:590<br />

TuS <strong>Oppenau</strong><br />

Abteilung Fußball<br />

Seniorenfußball<br />

Ergebnisse und Torschützen der letzten Spiele:<br />

SV Renchen II – TuS <strong>Oppenau</strong> III 8:3<br />

Torschützen: Matthias Drabinski (2), Simon Birk,<br />

SV Freistett II – TuS <strong>Oppenau</strong> II 3:3<br />

SV Freistett I – TuS <strong>Oppenau</strong> I 2:2<br />

Torschützen: Gunther Riepl, Markus Mayer<br />

Die nächsten Spiele auf einen Blick:<br />

Sonntag. 23.11.<strong>2008</strong><br />

TuS <strong>Oppenau</strong> III – TuS Bohlsbach II<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> II – SC Önsbach II<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> I – SC Önsbach I<br />

Die Vorstandschaft<br />

11:30 Uhr<br />

12:45 Uhr<br />

14:30 Uhr<br />

Juniorenfußball<br />

Ergebnisse und Torschützen der letzten Spiele:<br />

SV Lautenbach E – TuS <strong>Oppenau</strong> E 3:1<br />

Torschütze: Steffen Müller<br />

SF Goldscheuer – SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> B2 3:1<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> D2 – SV Nesselried D2 0:5<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> D1 – SV Appenweier D1 6:1<br />

Torschützen: Fabian Zefferer (3), Timo Lortz (2), Jonas<br />

Schäuble<br />

SG <strong>Oppenau</strong>/Bad Peterstal C – SV Sulz C 2:4<br />

Torschützen: Tobias Keller, Alexander Keller<br />

SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> A2 – SG Bühl A1 2:2<br />

SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> A1 – SG Oberried A1 10:0<br />

Offenburger FV B2 – SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> B1 8:0<br />

VfR Zusenhofen B-Juniorinnen – TuS <strong>Oppenau</strong> B-Juniorinnen<br />

13:1<br />

FV Ebersweier B-Juniorinnen – TuS <strong>Oppenau</strong> B-Juniorinnen<br />

2:1<br />

Die nächsten Spiele auf einen Blick:<br />

Samstag, 22.11.<strong>2008</strong><br />

TuS <strong>Oppenau</strong> D2 – SV Renchen D1<br />

12:45 Uhr<br />

TuS <strong>Oppenau</strong> E – SV Ulm E<br />

14:00 Uhr<br />

SG Auenheim C – SG <strong>Oppenau</strong>/Bad Peterstal C14:00 Uhr<br />

SG Hausach A1 – SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> A1 15:00 Uhr<br />

SG Auenheim A1 – SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> A2 15:30 Uhr<br />

SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> B1 – VfB Bühl B1 15:30 Uhr<br />

Spielort: Oberkirch<br />

SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> B2 – SG Rammersweier B1<br />

15:30 Uhr<br />

Spielort: <strong>Oppenau</strong><br />

Der Jugendleiter<br />

Abteilung Handball<br />

Ergebnisse der vergangenen Spiele:<br />

Schu/Schutterzell/HuLA A - TuS <strong>Oppenau</strong> A46 : 25<br />

Schutterzell I - TuS <strong>Oppenau</strong> I 30 : 23<br />

Die nächsten Spiele im Überblick:<br />

Samstag, den 22.11.<strong>2008</strong>:<br />

14.30 Uhr: Schu/Schutterzell/HuLahr C - TuS <strong>Oppenau</strong><br />

C<br />

22<br />

Sonntag, den 23.11.<strong>2008</strong>:<br />

13.00 Uhr: TuS <strong>Oppenau</strong> D - Hofweier D<br />

14.30 Uhr: TuS <strong>Oppenau</strong> E - Hofweier E<br />

16.00 Uhr: TuS <strong>Oppenau</strong> II - Offenburg II<br />

18.00 Uhr: TuS <strong>Oppenau</strong> I - Offenburg I<br />

Turnabteilung<br />

Voranzeige<br />

Nikolausfeier und Sportabzeichen Verleihung <strong>2008</strong><br />

In diesem Jahr hat sich die Turnabteilung etwas ganz besonderes<br />

ausgedacht, denn zum ersten mal findet die Nikolausfeier<br />

und die Verleihung des Deutschen Sportabzeichens<br />

<strong>2008</strong> in einem neuen Rahmen und in gemeinsamen<br />

Feierstunden in der Günter-Bimmerle-Turnhalle<br />

statt.<br />

Am Sonntag, 7. Dezember <strong>2008</strong> um 14.00 Uhr beginnen<br />

die Turnerkinder mit ihren eingeübten Vorführungen.<br />

Zusammen mit ihren Übungsleiterinnen und Übungsleitern<br />

freuen sich Ihre Kinder in den verschiedenen Turngruppen<br />

auf ein abwechslungsreiches und spannendes<br />

Programm.<br />

Wir möchten die Eltern, Geschwister, Verwandte, Freunde<br />

und Bekannte der Turnerkinder, sowie die gesamte<br />

Bevölkerung zum Nikolausturnen recht herzlich einladen.<br />

Während des gesamten Programms gibt es Kaffee und<br />

Kuchen, sowie weitere Speisen und Getränke. Ein weiterer<br />

Höhepunkt ist der Nikolaus, denn er hält für die Kinder<br />

wieder eine Überraschung bereit.<br />

Die Verleihung der Urkunden und Anstecknadeln des<br />

Deutschen Sportabzeichens erfolgt um 17.00 Uhr im Anschluss<br />

an das Programm der Turnergruppen und der Nikolausfeier.<br />

Alle Sportlerinnen und Sportler, die in diesem Jahr die<br />

Anforderungen an das Deutsche Sportabzeichen erfüllt<br />

haben, sind zu dieser Verleihung und Ehrung recht herzlich<br />

eingeladen.<br />

Mit Ihnen freut sich ganz besonders Ihre Turnabteilung<br />

auf die Nikolausfeier und die Sportabzeichen Verleihung<br />

<strong>2008</strong>.<br />

Das Vorstandsteam TuS-Turnen<br />

Wochenprogramm des TuS <strong>Oppenau</strong>, Turnabteilung<br />

Turnhalle Ottersberg<br />

Mo.: 16.00-17.00 Uhr Vorschulturnen Buben,<br />

von 4-6 Jahre<br />

17.00-18.00 Uhr allgemeines Mädchenturnen,<br />

ab 9 Jahre<br />

18.00-20.00 Uhr Leichtathletik ab 13 Jahre<br />

19.30-20.30 Uhr Wirbelsäulengymnastik<br />

20.30-<strong>21.</strong>30 Uhr gemischte Freizeitgruppe<br />

Erwachsene<br />

Di.: 19.30-20.30 Uhr Frauengymnastik I<br />

18.00-19.30 Uhr Leichtathletik gemischt,<br />

10-12 Jahre<br />

20.30-<strong>21.</strong>30 Uhr Frauengymnastik II<br />

Mi.: 19.00-20.30 Uhr Tischtennis Erwachsene<br />

Fr.: 20.00-<strong>21.</strong>30 Uhr Volleyball Freizeitgruppe<br />

Günter-Bimmerle-Halle<br />

Mo.: 15.30-16.30 Uhr allgemeines Mädchenturnen,<br />

von 6-9 Jahre<br />

16.30-18.00 Uhr Geräteturnen Buben u. Mädchen,<br />

von 6-9 Jahre<br />

17.00-18.00 Uhr allgemeines Bubenturnen,<br />

ab 6 Jahre<br />

17.30-19.30 Uhr Geräteturnen Buben und Mädchen,<br />

ab 9 Jahre<br />

18.00-20.00 Uhr Volleyball Jugend/Anfänger<br />

19.30-<strong>21.</strong>00 Uhr Volleyball Jugend/Fortgeschrittene<br />

20.00-22.00 Uhr Jedermänner-Turnen<br />

Di.: 16.30-17.30 Uhr Leichtathletik Schüler ab 6 Jahre<br />

Mi.: 14.30-15.30 Uhr Vorschulturnen Mädchen,<br />

von 4-6 Jahre


15.30-16.30 Uhr Eltern-Kind-Turnen, ab 2 Jahre<br />

18.00-20.00 Uhr Leichtathletik ab 13 Jahre<br />

Do.: 17.00-19.00 Uhr Geräteturnen Buben u. Mädchen,<br />

ab 6 Jahre<br />

18.30-20.00 Uhr Volleyball, ab 10 Jahre<br />

18.45-20.00 Uhr Leichtathletik gemischt,<br />

10-12 Jahre<br />

19.30-<strong>21.</strong>30 Uhr Volleyball Jugend/Erwachsene<br />

Mehrzweckraum:<br />

Mo.:<br />

9.00- 9.45 Uhr Seniorengymnastik gemischt<br />

10.00-10.45 Uhr Seniorengymnastik Frauenfitness<br />

Mi.: 19.00-20.30 Uhr Fitnessgruppe/Kraftsport Männer<br />

Fr.: 17.30-19.00 Uhr Fitnessgruppe Frauen ab 16 Jahre<br />

Mountainbike:<br />

Fr.: 15.00 Uhr Jugend Biketraining, 14-tägig Treffpunkt<br />

bei Axel, ab 9 Jahre<br />

Sa.: 8.30-10.30 Uhr Jugend Hallentraining Ottersberg<br />

Sa.: 14.00 Uhr Mountainbike Erwachsene gemischt,<br />

Abfahrt Kirche, Helmpflicht<br />

Informationen unter www.TuS-<strong>Oppenau</strong>.de<br />

TUS-Volleyball<br />

Kreisliga<br />

Die 2. Mannschaft des TuS <strong>Oppenau</strong> absolvierte am vergangenen<br />

Samstag, 15. <strong>November</strong> <strong>2008</strong> ihren Spieltag in<br />

Ortenberg. Gegner waren der Tabellenführer TV Ortenberg<br />

und Schlusslicht TV Kehl.<br />

Im 1. Satz gegen Ortenberg brauchte die Mannschaft etwas<br />

Zeit, sich auf das Spiel einzustellen. Es war ein Satz<br />

zum »Warmspielen«, den der TV Ortenberg für sich entscheiden<br />

konnte. Die Sätze 2 und 3 konnten unsere Damen<br />

souverän für sich entscheiden. Im 4. Satz lagen wir<br />

mit 16:12 Punkten vorne, wurden dann nervös und machten<br />

viele Eigenfehler, weshalb der Satz an Ortenberg<br />

ging. Die Mannschaft war sich selbst der größte Gegner.<br />

Die Entscheidung musste im 5. Satz fallen. Waren die<br />

Damen noch mit 6:2 Punkten in Führung, so gelang es<br />

dem TV Ortenberg durch einige glückliche Bälle, den<br />

Rückstand Punkt für Punkt zu verkürzen. Das wiederum<br />

führte zu nervöser Spielweise unsererseits, das bis zum<br />

Ende des Satzes und Spieles andauerte. Ortenberg gewann<br />

den 5. Satz glücklich mit 15:13 Puntken und demzufolge<br />

auch das Spiel und bleibt weiterhin Tabellenführer<br />

in der Kreisliga.<br />

Das zweite Spiel gegen den Tabellenletzten TV Kehl<br />

konnte souverän mit 3:0 Sätzen zu unseren Gunsten entschieden<br />

werden. Die »Neulinge« der Mannschaft konnten<br />

hier ihr Können unter Beweis stellen.<br />

Hinweis:<br />

Beide Damenmannschaften haben am 6. Dezember <strong>2008</strong><br />

ihren nächsten Spieltag. Die 1. Mannschaft spielt in<br />

Oberkirch in der Sporthalle der Realschule, die 2. Mannschaft<br />

spielt in <strong>Oppenau</strong> in der Schulturnhalle.<br />

VdK <strong>Oppenau</strong><br />

Weihnachtsfeier<br />

Zu unserer diesjährigen Weihnachtsfeier laden wir unsere<br />

Mitglieder herzlich ein.<br />

Mittwoch, 3. Dezember um 14.30 Uhr Gasthof »Hirsch« in<br />

<strong>Oppenau</strong>.<br />

Herbert Zeim<br />

Der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH informiert<br />

Die nächsten Sprechtage des Sozialrechtsreferenten<br />

Herrn Krellmann finden statt, in der VdK SRgGmbH Geschäftsstelle<br />

Offenburg, Hauptstr. 108, Tel-Nr.: 0781/92<br />

36 68-0 jeden Dienstag nach telefonischer Terminvereinbarung.<br />

23<br />

Informiert und beraten wird in allen sozialrechtlichen<br />

Fragen, u.a. im Schwerbehindertenrecht, in der gesetzlichen<br />

Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Werbegemeinschaft <strong>Oppenau</strong><br />

Weihnachten der Werbegemeinschaft<br />

Bei einem Einkauf in einem der Geschäfte der Werbegemeinschaft<br />

werden auch in diesem Jahr vom 24. <strong>November</strong><br />

bis zum 31. Dezember <strong>2008</strong> »Märkle« ausgegeben.<br />

Mit einer vollständig beklebten Karte können unsere<br />

Kunden dann an bis zu vier Wochenziehungen teilnehmen.<br />

Bei jeder Wochenziehung werden neben vielen<br />

Sachpreisen als Hauptpreis ein Gutschein der Werbegemeinschaft<br />

in Höhe von 250,– Euro verlost.<br />

Die Teilnahmekarten können in den Geschäften der Werbegemeinschaft<br />

oder im Städtischen Verkehrsamt abgegeben<br />

werden. Die Gewinner der Wochenziehungen werden<br />

jeweils am Dienstag, den 02., 09. und 16. Dezember<br />

<strong>2008</strong> und am Montag, den 5. Januar 2009 um 10.00 Uhr<br />

auf dem Verkehrsamt gezogen.<br />

Für diese Ziehungen wünschen wir allen Teilnehmern<br />

viel Glück.<br />

Ihre<br />

Werbegemeinschat <strong>Oppenau</strong><br />

Sonstige Bekanntmachungen<br />

Gemeinsame Veranstaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />

und dem Historischen Verein <strong>Oppenau</strong><br />

„Gastliches <strong>Oppenau</strong>“<br />

Die bewegte Geschichte der Gastwirtschaften in <strong>Oppenau</strong><br />

<strong>Oppenau</strong> als Haltestation am Fernhandelsweg Paris – Wien<br />

wurde schon früh zur Herberge für Reisende, vor allem<br />

Fuhrleute. Die älteste Gastwirtschaft, die „Linde“ ist<br />

schon 1343 urkundlich erwähnt, viele Gaststätten lassen<br />

sich bereits seit der Zeit des Wiederaufbaus nach dem<br />

verheerenden <strong>Stadt</strong>brand im Jahr 1615 nachweisen. Konkrete<br />

Hinweise auf Entschädigungszahlungen deuten<br />

darauf hin, dass einige der Häuser auch schon vorher als<br />

Herberge gedient haben.<br />

Ein <strong>Stadt</strong>rundgang als Powerpoint Präsentation zeigt alte<br />

Bilder von Gaststätten und was aus ihnen geworden ist.<br />

Unterstrichen wird diese Führung durch Zitate aus Unterlagen<br />

des Renchtäler Heimatmuseums. Einiges aus der<br />

Geschichte der Häuser und von den frühen Wirten und<br />

Wirtinnen wird dabei zu Tage kommen.<br />

Stellvertretend sei hier der Neubeginn der „Stuben“ nach<br />

dem <strong>Stadt</strong>brand erwähnt. Die „Stuben“ waren in Gemeindebesitz,<br />

die Pachtwirte mussten an die <strong>Stadt</strong> Zins<br />

zahlen.<br />

Dabei half sicher auch die gute Beziehung zu Ratsherren.<br />

Diese hatte Antoni Kempf, der erste Wirt nach dem<br />

<strong>Stadt</strong>brand: er war Schwiegersohn des Gerichtszwölfers<br />

und Metzgers Jacob Fieger.<br />

Kempf starb um 1620, Witwe Katharina heiratete 1621<br />

David Stein aus Freudenstadt, er war bis zum Tode 1629<br />

Stubenwirt.<br />

Noch 1929 heiratet Katharina Stein, geborene Fieger, den<br />

Jacob Girodt.<br />

Nun war es vorbei mit Vetterleswirtschaft: Sie verlassen<br />

noch 1629 „Stube“ und <strong>Oppenau</strong>, übernehmen in Freudenstadt<br />

den „Güldenen Barben“, Vater Jacob Fieger<br />

wird 1931 in <strong>Oppenau</strong> als Hexer hingerichtet.<br />

1632 brennt der „Güldenen Barben“, das Feuer breitet<br />

sich zum <strong>Stadt</strong>brand von Freudenstadt aus, Katharina<br />

wird als Hexe verdächtigt. Ihr Mann war inzwischen gestorben,<br />

sie heiratet 1634 Hans Haffner aus Merklingen,


dann verliert sich ihre Spur in den Wirren des dreißigjährigen<br />

Krieges.<br />

Auch die beiden nächsten Stubenwirte Georg Widmann<br />

und Martin Ritter tauchen in Protokollen zur Hexenverfolgung<br />

in <strong>Oppenau</strong> auf.<br />

Was sonst noch aus den „Stuben“ wurde und unter welchem<br />

Namen die heutigen Einwohner das Gasthaus kennen,<br />

das wird in dem Vortrag berichtet.<br />

Die gemeinsame Veranstaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> und<br />

dem Historischen Verein <strong>Oppenau</strong> wird von Wolfram<br />

Brümmer vorbereitet und am Donnerstag, 27.11.<strong>2008</strong> um<br />

19:30 Uhr in der Günter Bimmerle Halle vorgetragen. Der<br />

Eintritt ist frei.<br />

Aktion „Weihnachten im Schuhkarton“<br />

Auf große Resonanz stieß wieder die diesjährige<br />

Geschenkaktion für Kinder in Not !<br />

Im Kindergarten <strong>Oppenau</strong> kamen 60 liebevoll gepackte<br />

Päckchen zusammen, die zur<br />

Sammelstelle in Oberkirch gefahren wurden.<br />

Als Spenden kamen außerdem € 150,00 zusammen, die<br />

auch für den Transport der Päckchen benötigt werden. In<br />

vielen Familien ist es schon zur Tradition geworden, gemeinsam<br />

ein oder mehrere Päckchen zu richten und die<br />

Freude derer, die sie bekommen, zu erahnen.<br />

Vielen Dank allen, die sich beteiligt haben.<br />

Ein herzliches Dankeschön geht auch an Frau Anja Hoch,<br />

die sich in der Firma Doll sehr stark dafür engagiert und<br />

mit viel Eigenarbeit und Mithilfe ihrer Mutter zu 26<br />

Päckchen beigetragen hat!<br />

Gerdi Huber und Bärbel Wild<br />

Paritätischer Wohlfahrtsverband<br />

„Tu (Kids) was Gutes“ – Wer macht mit?<br />

Das zeitlich begrenzte Projekt der Stiftung Kinderland<br />

Baden-Württemberg läuft seit fast einem Jahr über den<br />

Kreisverband des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes in<br />

Offenburg und Umgebung.<br />

Ziel dieser Initiative ist es, generationsübergreifende<br />

Netzwerke zu schaffen, die Kinder, Jugendliche und Familien<br />

im Alltag unterstützen.<br />

Für dieses Projekt sucht die Agentur für Ehrenamt des<br />

Paritätischen Ehrenamtliche. Sind Sie bereit, mit ihren<br />

Erfahrungen und Interessen, Fähigkeiten und Hobbies,<br />

einen Teil ihrer freien Zeit für Kinder- und Jugendliche<br />

zu schenken? In unterschiedlichen Einrichtungen können<br />

Sie als Lesepate, bei Hausaufgabenbetreuung oder als<br />

Alltagsbegleiter auch für die Freizeitgestaltung tätig sein.<br />

Während der Zeit Ihres Engagements werden Sie professionell<br />

begleitet. Sie erhalten Schulungen, die Ihnen auch<br />

außerhalb des Projektes nützlich sein werden. Sie erhalten<br />

eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,-- €<br />

und Sie sind haftpflichtversichert.<br />

Umfang und Dauer des Einsatzes bestimmen Sie. Ihre Arbeit<br />

ist kostbar und wird wertgeschätzt.<br />

Ihre Ansprechpartnerin Frau Petra Siebert informiert Sie<br />

gerne persönlich.<br />

Paritätischer Wohlfahrtsverband<br />

Kreisgeschäftsstelle Offenburg<br />

Tel. 0781-9 32 19 21<br />

Email: siebert@ortenau.paritaet-bw.de<br />

24<br />

Erzieherin und Erzieher werden-<br />

Menschen begegnen, begleiten und fordern<br />

Wollen Sie Erzieherin oder Erzieher werden?<br />

Sie arbeiten in einem verantwortungsvollen Beruf mit lebendigen<br />

Herausforderungen und kreativen Gestaltungsmöglichkeiten.<br />

Das Arbeitsfeld eröffnet viele Möglichkeiten<br />

der Begleitung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen<br />

und Familien in vielen verschiedenen sozialpädagogischen<br />

Einrichtungen. Dies sind insbesondere Kindergärten<br />

und Kindertagesstätten, Horte und andere Einsatzmöglichkeiten<br />

in den Grundschulen, bis hin zu Formen<br />

offener oder stationärer Jugendhilfe, wie z.B. Heime oder<br />

Jugendzentren.<br />

An der Evang. Fachschule für Sozialpädagogik Nonnenweier<br />

haben Sie die Möglichkeit diese interessante Berufsausbildung<br />

zu absolvieren. Voraussetzung hierfür ist<br />

die mittlere Reife bzw. Fachschulreife. Nach dem Besuch<br />

des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und<br />

Praktikanten, dem zweijährigen Besuch der Fachschule<br />

für Sozialpädagogik und einem Jahr Berufspraktikum<br />

wird die Ausbildung mit der "Staatlichen Anerkennung<br />

als Erzieherin und Erzieher" abgeschlossen. Zudem gibt<br />

es die Möglichkeit, die Fachhochschulreife durch Zusatzprüfungen<br />

zu erwerben.<br />

Durch das Ausbildungsgeschehen an der Evang. Fachschule<br />

für Sozialpädagogik Nonnenweier erlernen Sie, eigenverantwortlich<br />

zu arbeiten und Verantwortung zu<br />

übernehmen, pädagogische Projekte zu entwickeln und<br />

dabei Ihre persönlichen Talente zu entdecken und zu fördern.<br />

Die Dozenten der Schule verstehen sich als Partner<br />

für die Begleitung dieser Lernprozesse.<br />

Im Falle einer Bewerbung sollten Sie sich möglichst<br />

schon bereits jetzt an unsere Fachschule wen-den:<br />

Evang. Fachschule für Sozialpädagogik Nonnenweier Ottenheimer<br />

Str. 22<br />

77963 Schwanau<br />

Im Rahmen unseres Bewerbungsverfahrens laden wir zu<br />

Bewerberinnentagen in unsere Schule ein; An diesen Tagen<br />

erhalten Sie die Möglichkeit, Konzept und Lernformen<br />

unserer Schule kennenzulernen.<br />

Erstes Informationsmaterial kann in unserem Sekretariat<br />

angefordert werden. Selbstverständlich können Sie uns<br />

auch telefonisch unter der Nummer 07824/6639-0 erreichen,<br />

für Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung.<br />

Informationen aus dem Landratsamt<br />

Grüne Tonne zu klein?<br />

Sperrige Kartons dürfen neben der Grünen Tonne zur<br />

Abholung bereitgestellt werden, wenn einige Regeln beachtet<br />

werden, so der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des<br />

Landratsamts Ortenaukreis.<br />

Die Kartons müssen zusammengefaltet oder kleingeschnitten<br />

werden und können dann gebündelt zur Grünen<br />

Tonne gestellt werden. Die einzelnen Bündel müssen dabei<br />

aber so klein sein, dass sie von den Müllwerkern ohne<br />

großen Aufwand nach der Entleerung der Grünen Tonne<br />

in die dann leere Tonne gegeben werden können. Die mit<br />

dem Kartonbündel gefüllte Tonne wird dann ein zweites<br />

Mal entleert.<br />

Diese Regelung gilt nur für gelegentlich anfallende zusätzliche<br />

Kartonabfälle. Fallen regelmäßig mehr Kartonabfälle<br />

an, als in die Grüne Tonne passen, dann kommt<br />

die Bereitstellung einer weiteren Grünen Tonne in Betracht.<br />

Will man sich die Mühe des Zusammenfaltens und<br />

Bündelns nicht machen, müssen die zusätzlichen Kartonabfälle<br />

über gewerbliche Verwertungsstellen entsorgt<br />

werden.<br />

Weitere Auskünfte gibt es unter der Telefonnummer 0781<br />

805 9600 bei der Abfallberatung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft<br />

Ortenaukreis oder unter www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de.


Informationen für Getreide- und Maisbauern<br />

Zu einem Vortrag über Anbau-, Pflanzenschutz- und Sortenfragen<br />

bei Getreide und Mais lädt das Amt für Landwirtschaft<br />

beim Landratsamt Ortenaukreis ein. Die Veranstaltung<br />

findet am Donnerstag, 27. <strong>November</strong>, um 20<br />

Uhr im Amt für Landwirtschaft, Prinz-Eugen-Straße 2,<br />

Offenburg statt.<br />

Informationsveranstaltung für Weinbauern<br />

Entblätterungstechniken im Weinbau sind das Thema einer<br />

Fortbildungsveranstaltung am Dienstag , 25.<strong>November</strong>,<br />

um 19:30 Uhr in der Winzergenossenschaft Zell-Weierbach.<br />

Hierzu lädt das Amt für Landwirtschaft beim Landratsamt<br />

Ortenaukreis ein.<br />

Patrick Schreieck vom Weinbauinstitut Freiburg stellt<br />

anhand verschiedener Versuche zur Laubwandgestaltung<br />

die weinbaulichen Aspekte unterschiedlicher Entblätterungstechniken<br />

dar und erläutert die Auswirkungen auf<br />

die Weinqualität.<br />

Weinbauberater Bernhard Ganter vom Amt für Landwirtschaft<br />

gibt aktuelle Hinweise zu Pflanzenschutz und<br />

Düngung und stellt die neuen Antragsmodalitäten für die<br />

Umstellung und Umstrukturierung von Reben vor. Die<br />

Anträge zur Förderung von Rebenneuanlagen für 2009<br />

sind bis 31. Dezember <strong>2008</strong> beim Amt für Landwirtschaft,<br />

Prinz-Eugenstr.2, 77652 Offenburg einzureichen.<br />

Gottesdienste<br />

25<br />

Sonntag, 23.11.08<br />

08:00 Bad Peterstal Eucharistiefeier - Mitgestaltet<br />

vom Kirchenchor<br />

Kollekte für die Kriegsgräberfürsorge<br />

10:00 Bad Griesbach Eucharistiefeier - nach Meinung<br />

10:00 <strong>Oppenau</strong> Eucharistiefeier -<br />

Aufnahme der neuen Ministranten<br />

Vorstellung von<br />

Pastoralassistentin Susanne Willmann<br />

BEICHTZEITEN<br />

Bad Griesbach<br />

Samstag<br />

<strong>Oppenau</strong><br />

Samstag, 22.11.<strong>2008</strong><br />

16:00 Uhr<br />

18:00 Uhr<br />

Samstag, 29.11.<strong>2008</strong> 18:00 und 19:45 Uhr<br />

Sonntag, 22.11. und 29.11.<strong>2008</strong> Keine Beichtgelegenheit<br />

Jeden 2. Freitag im Monat<br />

In der Herz-Jesu-Kapelle: 15:00 Uhr<br />

Bad Peterstal<br />

Samstag<br />

17:00 Uhr<br />

ROSENKRANZGEBET<br />

Bad Griesbach<br />

Dienstag 18:30 Uhr<br />

Sonst täglich 18:00 Uhr<br />

<strong>Oppenau</strong><br />

Freitag 18:15 Uhr<br />

Sonst täglich 18:00 Uhr<br />

Freitag Herz-Jesu-Kapelle: 15:30 Uhr<br />

Bad Peterstal<br />

Täglich, außer Sa. 29.11. und So., 30.11.<strong>2008</strong><br />

18:00 Uhr<br />

SEELSORGEEINHEIT OBERES<br />

RENCHTAL<br />

GOTTESDIENSTE<br />

CHRISTKÖNIGSSONNTAG - Hochfest<br />

L1: Ez 34,11-12.15-17; L2: 1 Kor 15,20-26.28; Ev: Mt<br />

25,31-46<br />

Samstag, 22.11.08<br />

18:45 Bad Griesbach Kapelle in St. Anna:<br />

Eucharistiefeier am Vorabend<br />

18:45 <strong>Oppenau</strong> Eucharistiefeier am Vorabend<br />

mit Segnung der Ehepaare, die in<br />

diesem Jahr Silberne Hochzeit<br />

feiern.<br />

Vorstellung von<br />

Pastoralassistentin Susanne Willmann<br />

Gedenken an:<br />

Hilda Treyer u. Ehemann Richard,<br />

Schweißleshof<br />

Manfred Spinner, Johann-Peter-<br />

Hebelstraße 3 und Adelbert<br />

Gmeiner, Bachstraße u. verst.<br />

Angeh. (M)<br />

Maria u. Hermann Decker u.<br />

Sohn Hermann (M)<br />

18:45 Bad Peterstal Eucharistiefeier am Vorabend<br />

Gedenken an:<br />

verstorbene Schulkameraden des<br />

Jahrganges 1937/38 und verstorbene<br />

Lehrer und Seelsorger<br />

Josef und Luise Panter<br />

Ludwig und Maria Huber (Leo)<br />

verstorbene Angehörige und die<br />

armen Seelen<br />

KATHOLISCHE ÖFFENTLICHE BÜCHEREI<br />

Josefshaus, Dreikönigweg 1, <strong>Oppenau</strong><br />

ÖFFNUNGSZEITEN: Sonntag 9-11 Uhr und Mittwoch,<br />

15:00-17:30 Uhr<br />

VORLESESTUNDE<br />

für Kinder zwischen 6 und 8 Jahren: mittwochs um<br />

16:00 Uhr<br />

Die Neuen auf einen Blick:<br />

Roman: Kinkel, Tanja: „Säulen der Ewigkeit“ . Eine junge<br />

Engländerin führt in Ägypten zu Beginn des 19. Jh. ein<br />

für diese Zeit ungewöhnlich freies Leben.<br />

NovaCantica<br />

Proben in der Pfarrkirche Bad Peterstal:<br />

Donnerstag,27.11.<strong>2008</strong>, 20:00 Uhr<br />

Samstag, 29.11.<strong>2008</strong>, 17:00 Uhr, Generalprobe<br />

Sonntag, 30.11.<strong>2008</strong>, 15:00 Uhr, Anspielprobe<br />

Sonntag, 30.11.<strong>2008</strong>, 17:00 Uhr, Taizé-Abend<br />

ADVENT <strong>2008</strong><br />

Schon seit vielen Jahren gibt es in <strong>Oppenau</strong> die Tradition,<br />

dass an jedem Abend im Advent ein Adventsfenster<br />

geöffnet wird: an Privathäusern und öffentlichen Gebäuden<br />

wird jeweils abends um 18.00h ein gestaltetes Fenster<br />

mit einem kurzen inhaltlichen Impuls präsentiert.<br />

Wir wollen diesen Brauch auch in diesem Jahr beibehalten,<br />

möchten aber die Gestaltungsmöglichkeiten gerne etwas<br />

erweitern.<br />

Es muss kein Fenster sein. Wie und wo sie einen Adventsimpuls<br />

gestalten, überlassen wir ihnen. Vielleicht gibt es<br />

einem bestimmten Ort (gerne im Freien), der ihnen wichtig<br />

ist und der sich anbietet?<br />

Schön wäre es, wenn sich dieser Brauch auch auf die<br />

ganze Seelsorgeeinheit ausweiten würde – auch Privatpersonen<br />

und Gruppen aus Bad Peterstal-Griesbach sind


herzlich eingeladen, sich zu beteiligen (die ersten Anmeldungen<br />

aus Bad Griesbach gibt’s bereits!).<br />

Bei Rückfragen bzw. Terminwünschen und Anmeldungen<br />

wenden sie sich bitte an das Pfarrbüro in <strong>Oppenau</strong> oder<br />

an Pastoralreferentin Stefanie Jäger.<br />

Folgende Termine sind noch frei:<br />

Montag, 01.12.<strong>2008</strong><br />

Dienstag, 02.12.<strong>2008</strong><br />

Mittwoch, 03.12.<strong>2008</strong><br />

Sonntag - 2. ADVENT<br />

Montag. 08.12.<strong>2008</strong><br />

Dienstag, 09.12.<strong>2008</strong><br />

Mittwoch, 17.12.<strong>2008</strong><br />

Donnerstag, 18.12.<strong>2008</strong><br />

Freitag, 19.12.<strong>2008</strong><br />

Dienstag, 23.12.<strong>2008</strong><br />

Mittwoch, 24.12.<strong>2008</strong><br />

NEU AM INFORMATIONSSTAND<br />

Gebetsinitiative für geistliche Berufe/PWB:<br />

• Exerzitien im Paulusjahr: 01.-05.03.2009 im Haus<br />

Hochfelden<br />

• Wallfahrt nach Berlin 02.-05.10.2009<br />

DANK FÜR MISSIO-KOLLEKTE<br />

St. Antonius, Bad Griesbach: 506,26<br />

St. Johannes Baptist <strong>Oppenau</strong>: 2.180,46<br />

St. Peter und Paul Bad Peterstal: 602,86<br />

Allen Spenderinnen und Spendern ein herzliches Vergelt’s<br />

Gott.<br />

EINLADUNG ZUM GEMÜTLICHEN FRÜHSTÜCK<br />

Mittwoch 03.12.<strong>2008</strong>, 09:30-11:00 Uhr im Josefshaus<br />

Thema: Blüten mitten im Winter – Gedanken zur<br />

heiligen Barbara<br />

Referentin: Pastoralreferentin Stefanie Jäger<br />

Eingeladen sind alle jungen Eltern, die sich gerne einmal<br />

mit anderen über ihre Erfahrungen im Alltag und ihre<br />

Fragen im Blick auf Erziehung und Glauben austauschen<br />

möchten.<br />

Es freut sich auf Sie<br />

die Gruppe der Taufkatechetinnen<br />

26<br />

ST. JOHANNES BAPTIST OPPENAU<br />

HERZLICHE EINLADUNG AN ALLE SILBERPAARE<br />

Wir laden wieder alle Ehepaare ein, die in diesem Jahre<br />

silberne Hochzeit feiern oder gefeiert haben, zu einem<br />

Gottesdienst mit anschließendem gemütlichem Beisammensein<br />

im Josefs-haus. Die gemeinsame Feier ist am<br />

Samstag, 22.11.<strong>2008</strong>, 18:45 Uhr in unserer Pfarrkirche.<br />

Alle Ehepaare, auch die „Neuzugezogenen“, deren Ehejubiläen<br />

wir nicht wissen und infolge-dessen nicht angeschrieben<br />

werden konnten, laden wir ganz herzlich zu<br />

dieser Feier ein.<br />

ERSTKOMMUNION 2009<br />

Anmeldung im Pfarrhaus:<br />

Montag, 24.11., Dienstag,, 25.11. und Freitag,28.11.<strong>2008</strong>,<br />

jeweils 15:00-17:30 Uhr.<br />

OFFENER BIBELKREIS<br />

Montag, 24. <strong>November</strong> <strong>2008</strong>, 19:45 Uhr, im Josefshaus<br />

(Mk 13,33-37 oder Mk 13,24-37)<br />

ALTENWERK<br />

Am Dienstag, 25.11.<strong>2008</strong>, 13:30 Uhr, bei günstigem Wetter<br />

letzte Wanderung in diesem Jahr. Treffpunkt beim Josefshaus.<br />

Herzliche Einladung an alle Seniorinnen und<br />

Senioren.<br />

KIRCHENCHOR ST. JOHANNES BAPTIST<br />

Dienstag, 25.11.<strong>2008</strong>, 20:00 Uhr, Probe<br />

CARITASHELFERGRUPPE<br />

• Dienstag, 25.11.<strong>2008</strong>, 14 Uhr: Adventsbesuch im Vincentiushaus<br />

(<strong>Oppenau</strong>er)<br />

• Freitag, 28.11.<strong>2008</strong>, 14:00 Uhr: Adventsbesuch im Bruderpark<br />

• Montag, 01.12.<strong>2008</strong>, 14:00 Uhr: Nikolausfeier im Haus<br />

Bergfrieden<br />

MITARBEITERTREFFEN<br />

Mittwoch, 26.11.<strong>2008</strong>, 19:00 Uhr, Eucharistiefeier in der<br />

Herz-Jesu-Kapelle.<br />

Anschließend gemütliches Beisammensein im Josefshaus.<br />

KREIS JUNGER FRAUEN<br />

Wir wollen uns am Donnerstag, den 27.11.<strong>2008</strong> ab 19.00<br />

Uhr<br />

zum Anfertigen weihnachtlicher Arrangements oder Adventskränzen<br />

treffen.<br />

Jeder sollte dazu mitbringen:<br />

Grünzeug wie Reisig, Buchs, Koniferen, Thuja…… (wenn<br />

vorhanden), Draht, Rebschere, Bänder, Dekomaterial,<br />

Kerzen….<br />

Simone Streck-Bartke hat sich bereit erklärt, uns an diesem<br />

Abend mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sie wird<br />

uns bestimmt einige Tricks und Kniffe zeigen. Außerdem<br />

wird sie auch eine Auswahl an verschiedenen Bändern<br />

und Dekomaterialien mitbringen.<br />

Um besser planen zu können, solltet Ihr Euch bis Montag,<br />

24.11.<strong>2008</strong> entweder bei Silvia Tel: 17<strong>47</strong> oder bei Brigitte<br />

Tel: 910253 anmelden. Hilfreich wäre für uns auch,<br />

wenn Ihr ungefähr wüsstet, was ihr machen wollt. Wir<br />

freuen uns auf Euch!<br />

P. S. Neugierige und andere Interessierte sind immer<br />

herzlich willkommen.<br />

TAUFSYMBOLABEND<br />

Eltern, die ihr Kind am 07.12.<strong>2008</strong> taufen lassen möchten,<br />

sind herzlich eingeladen<br />

zum nächsten Treffen am Donnerstag,<br />

27.11.<strong>2008</strong>, 20:00 Uhr, im Josefshaus.


MINISTRANTEN<br />

Gruppenstunden für die Neuen in der Kirche freitags:<br />

Gruppe Sven: 17:00 – 18:30 Uhr<br />

Ministrantenprobe für alle Ministranten: Samstag,<br />

22.11.<strong>2008</strong> um 10.00 Uhr in der Pfarrkirche.<br />

KINDERCHOR<br />

Freitags Probe im Josefshaus:<br />

Gruppe 1: 14:30 bis 15:15 Uhr (Kindergartenkinder ab 4<br />

Jahren)<br />

Gruppe 2: 15:15 bis 16:00 Uhr (Kinder der Klassen 1 bis<br />

3)<br />

Gruppe 3: 16:00 bis 16:45 Uhr (Kinder ab Klasse 4)<br />

KRABBELGRUPPE<br />

Dienstags, von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr.<br />

Nähere Informationen bei Anja Maier, Tel. 910 360.<br />

Wir treffen uns im Untergeschoss des Josefshauses zum<br />

gemeinsamen Singen, Spielen, Lachen und freuen uns auf<br />

rege Beteiligung! Schauen Sie einfach einmal vorbei.<br />

FRAUENGEMEINSCHAFT ST. TERESA<br />

Wallfahrt zum Pfarrer von Ars und nach La Salette<br />

(01.-03.05.2009):<br />

Geistliche Leitung: Pfarrer Lerchenmüller<br />

Anmeldeschluss: 15. Dezember <strong>2008</strong>.<br />

Gesamtkosten: ca. 230-240 (je nach Personenzahl,<br />

Busfahrt, Halbpension u. Eintritt)<br />

Anmeldungen: unter Tel. 3182 und 3230<br />

ADVENIAT-ADVENTSKALENDER<br />

Die Adveniat-Adventskalender sind eingetroffen.<br />

Sie finden ihn am Schriftenstand. (Preis: 2,40 €)<br />

REGION UND DIÖZESE<br />

Schenken und Beschenkt werden<br />

Herzliche Einladung zum Frauenfrühstück am Dienstag,<br />

25.<strong>November</strong> <strong>2008</strong> im Schönstatt-Zentrum Marienfried:<br />

Damit die Luft nicht ausgeht im Alltag sind Sie eingeladen,<br />

sich ein wenig Zeit zu nehmen für sich selbst. Schenken<br />

und Beschenkt werden, ein Thema das gerade in der<br />

Vorweihnachtszeit einen breiten Raum einnimmt, soll<br />

beim Frauenfrühstück ins Gespräch kommen.<br />

Beginn: 8.45 Uhr Ende 11.30 Uhr<br />

Referentin: Schw. M. Annetraud Bolkart<br />

Kosten pro Person: 10 inklusive Frühstück<br />

Anmeldung erbeten bis Montag, 24. <strong>November</strong> <strong>2008</strong>.<br />

Auch Kurzentschlossene sind herzlich willkommen.<br />

Anmeldung und Info Schönstatt-Zentrum Marienfried,<br />

77704 Oberkirch, Bellensteinstr. 25<br />

Telefon 0 78 02-92 85 0, Fax 0 78 02-92 85 24, Mail Marienfried@t-online.de<br />

Oasentage für Männer in Oberkirch Marienfried<br />

Oberkirch. Schönstatt – Männer Erzdiözese Freiburg laden<br />

am Samstag, 6.12. 14.00 Uhr bis Sonntag, 7.12.08<br />

13.30 Uhr zu Oasentagen ein. Die Oasentage bieten Gelegenheit<br />

zum Auftanken und die Erfahrung lebendiger<br />

Kirche in Gemeinschaft. Mit Referaten von Pfarrer Josef<br />

Keller und Marienbruder Basler zum Thema: „Bindung<br />

in Freiheit – das Mariengeheimnis künden.“ Beginn 6.12.<br />

14.00 Uhr im Heiligtum, 15.15 Uhr Referat Pfr. Josef Keller,<br />

17.15 Uhr Hl. Messe, 18.45 Uhr Beichtgelegenheit 2<br />

Priester, 20.00 Uhr Dia Vortrag. 7.12. 7.15 Uhr Morgengebet,<br />

7.40 Uhr Frühstück, 8.30 Uhr Referate, 10.45 Uhr<br />

hl. Messe, 12.00 Uhr Mittagessen, 13.00 Uhr Statio an der<br />

Mariensäule. Herzliche Einladung zu den Oasentagen.<br />

Nähere Infos/ Anmeldung: Schönstatt – Zentrum Marienfried,<br />

Tel.: 07802-9285-0, Email: marienfried@t-online.de<br />

oder Josef Danner, Tel.: 07802-983912, Email: josefdanner@web.de.<br />

27<br />

SEELSORGETEAM:<br />

Pfarrer Klaus Kimmig<br />

Tel. 07804/2076<br />

Sprechzeiten:<br />

<strong>Oppenau</strong>: Freitag, 28.11.08, 17:00-18:00 Uhr<br />

Bad Peterstal: Dienstag, 25.11.08, 17:00-18:00 Uhr<br />

Oder nach Vereinbarung<br />

Subsidiar Michael Lerchenmüller<br />

Tel. 07804/3240<br />

Sprechzeit nach Vereinbarung<br />

Pastoralreferentin Stefanie Jäger:<br />

Tel. 07804/91196-08<br />

Sprechzeit <strong>Oppenau</strong>:<br />

Nach Vereinbarung<br />

Pastoralassistentin Susanne Willmann:<br />

Tel. 07806/1070<br />

Sprechzeit Bad Peterstal:<br />

Nach Vereinbarung<br />

Gemeindeassistentin Susanne Schwarz:<br />

Tel. 07804/91196-09<br />

Sprechzeit <strong>Oppenau</strong>:<br />

Nach Vereinbarung<br />

PFARRBÜRO:<br />

<strong>Oppenau</strong>, Bachstr. 27<br />

Pfarrsekretärin: Helga Huber, Monika Huber, Brigitte<br />

Stantejsky<br />

Tel. 07804/2076, Fax -2145<br />

E-Mail: pfarramt.oppenau@kath-oberes-renchtal.de<br />

Öffnungszeiten:<br />

Montag 9:00-11:00 Uhr<br />

Dienstag 9:00-11:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr<br />

Mittwoch 9:30-11:30 Uhr<br />

Freitag 9:00-11:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr<br />

Bad Peterstal-Griesbach, Wilhelmstr. 10a (früheres<br />

Schwesternhaus)<br />

Pfarrsekretärin: Monika Huber<br />

Tel. 07806/1070, Fax -910156<br />

E-Mail: pfarramt.bad.peterstal@kath-oberes-renchtal.de<br />

Öffnungszeiten:<br />

Dienstag 08:30-10:30 Uhr und 16:30-17:30 Uhr<br />

Mittwoch 10:00-11:00 Uhr<br />

Freitag 10:00-11:00 Uhr<br />

BANKVERBINDUNGEN.<br />

St. Johannes Bapt. <strong>Oppenau</strong>.<br />

Volksbank Offenburg (BLZ 664 900 00), Kto. 507<br />

Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-010752<br />

St. Antonius Bad Griesbach<br />

Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-002387<br />

St. Peter und Paul Bad Peterstal:<br />

Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-002527<br />

Seelsorgeeinheit Oberes Renchtal · Bachstraße 27<br />

77728 <strong>Oppenau</strong> ¯ Tel. 07804/2076, Fax -2145<br />

E-Mail: pfarramt.oppenau@kath-oberes-renchtal.de<br />

Internet: www.kath-oberes-renchtal.de<br />

Evangelische Kirchengemeinde<br />

Freitag, <strong>21.</strong> <strong>November</strong><br />

9.00 –<br />

11.30 Unser Pfarrbüro in der Johann-Peter-Hebel-<br />

Straße ist geöffnet (Pfarramtssekretärin Brigitte<br />

Leuschner, Tel. 07804-792).


17.00 -<br />

<strong>21.</strong>30 Das iCafé ARCHE hat geöffnet: Schnelles Surfen<br />

– Treffpunkt – Kicker im offenen Jugendtreff unter<br />

der Evangelischen Kirche in <strong>Oppenau</strong>.<br />

19.00 –<br />

<strong>21.</strong>30 Ev. Gemeindehaus Oberkirch: KGR-Fortbildung<br />

für die Kirchenältesten der Acher-Rench-Region<br />

mit Pfrin. Johanna Renner, Evangelische Erwachsenenbildung<br />

Ortenau.<br />

Sonntag, 23. <strong>November</strong> (Toten- und Ewigkeitssonntag)<br />

9.00 Gottesdienst mit Gedenken an die Verstorbenen,<br />

mitgestaltet vom Kirchenchor.<br />

(Bad Peterstal Evang. Kirche: 10.30 Uhr Gottesdienst).<br />

Montag, 24. <strong>November</strong><br />

9.00 –<br />

12.00 Unser Pfarrbüro ist geöffnet.<br />

Dienstag, 25. <strong>November</strong><br />

9.30 –<br />

11.00 Krabbelgruppe im Gemeindesaal.<br />

Mittwoch, 26. <strong>November</strong><br />

16.30 Konfirmandenunterricht im Archekeller.<br />

19.15 Abfahrt zum offenen Bibelgesprächskreis bei Familie<br />

Weinbrecht in Freudenstadt.<br />

Donnerstag, 27. <strong>November</strong><br />

15.00 Abendmahlsgottesdienst im Pflegeheim Vincentiushaus<br />

(Kapelle).<br />

20.15 Probe des Kirchenchores im Gemeindesaal.<br />

Freitag, 28. <strong>November</strong><br />

9.00 –<br />

11.30 Unser Pfarrbüro ist geöffnet.<br />

17.00 –<br />

<strong>21.</strong>30 iCafé ARCHE ist geöffnet.<br />

18.00 Gemeindebeiratssitzung: Beratung aller Mitarbeitenden<br />

im Gemeindesaal – anschließend ab<br />

19.00 Uhr Mitarbeiter-Dankeschön-Abend.<br />

Wochenspruch:<br />

Lasst eure Lenden umgürtet sein und eure Lichter brennen<br />

(Lukas 12,35).<br />

Evangelisches Pfarramt - Karl-Friedrich-Str. 11 - 77728<br />

<strong>Oppenau</strong>, Telefon 0 78 04 -7 92 - Fax 91 06 71 -<br />

eMail: ev.pfarramt.oppenau@web.de<br />

28<br />

Gottesdienste:<br />

Sonntag<br />

Mittwoch<br />

Neuapostolische Kirche<br />

9.30 Uhr<br />

20.00 Uhr<br />

Neuapostolische Kirche, Heimkehrerstr. 3,<br />

77704 Oberkirch<br />

Weitere Informationen: www.nak-offenburg.de<br />

Notfalldienst<br />

der Ärzte, Kinderärzte und Augenärzte<br />

Von Samstag bis Montag<br />

Den ärztlichen Notfalldienst für die Bereiche der<br />

Arztsitze Oberkirch, <strong>Oppenau</strong> und Bad Peterstal-<br />

Griesbach vermittelt das Deutsche Rote Kreuz,<br />

Leitstelle Offenburg, Tel. 01805/19292460, von<br />

Samstag, 7 Uhr bis Montag, 7 Uhr.<br />

Dienst der Zahnärzte<br />

In dringenden Fällen ist der zahnärztliche Notfalldienst<br />

(Sprechstunde in der Praxis von 10 bis 11<br />

und von 17 bis 18 Uhr) unter der Ruf-Nr.<br />

01803/222555-11 zu erreichen.<br />

Krankentransport 1 92 22<br />

Feueralarm Ruf-Nr. 1 12<br />

Polizei-Notruf 1 10<br />

Notdienste der Apotheken<br />

Samstag, 8.30 Uhr bis Sonntag, 8.30 Uhr<br />

St. Martin-Apotheke, Hauptstr. 63, Appenweier-Urloffen<br />

Sonntag, 8.30 Uhr bis Montag, 8.30 Uhr<br />

Delphinen-Apotheke, Hauptstr. 22, Oberkirch


29<br />

Veranstaltungen in <strong>Oppenau</strong><br />

Öffnungszeiten:<br />

Kath. Öffentliche Bücherei im Josefshaus: Mittwoch<br />

von 15.00 – 17.30 Uhr, Sonntag von 9.00 –<br />

11.00 Uhr<br />

Nordic- Walking Schnupperkurs – auf Anfrage:<br />

Orthopädie–Schuhe–Sport Stefan Hodapp,<br />

Tel. 588 (Stöcke-Verleih möglich)<br />

Naturschutzzentrum Ruhestein: täglich (außer<br />

Montag und Freitag) 10.00 – 17.00 Uhr<br />

Das Internetcafé „Café Arche“ im Gewölbekeller<br />

unter der evangelischen Kirche: Freitag 17.00 bis<br />

<strong>21.</strong>30 Uhr<br />

Wochenmarkt auf dem Kirchplatz, jeden Mittwoch<br />

von 8.00 – 12.00 Uhr .<br />

Renchtäler Heimatmuseum im Rathaus, Auf Anfrage,<br />

Tel. 07804/910830<br />

Samstag, 22.11.<br />

20.00 Jahreskonzert des Männergesangsvereins<br />

„Waldlust“ Ibach in der „Günter-Bimmerle-Halle“<br />

Sonntag, 23.11.<br />

Ab<br />

8.30 Metzgerfrühstück im Gasthaus „Bierhäusle“;<br />

Anmeldung erbeten unter<br />

Tel. 07804/634.<br />

9.00 –<br />

12.00 Deftiges Wandererfrühstück im Klosterhof<br />

Allerheiligen, Anmeldung erbeten unter<br />

Tel. 07804/1200<br />

Donnerstag, 27.11.<br />

19.30 in der „Günter-Bimmerle-Halle“. Der<br />

Historische Verein <strong>Oppenau</strong> lädt ein:<br />

„Die bewegte Geschichte der Gastwirtschaften<br />

in <strong>Oppenau</strong>“. <strong>Oppenau</strong> als Haltestation<br />

am Fernhandelsweg Paris – Wien<br />

wurde schon früh zur Herberge für<br />

Reisende. Die älteste Gastwirtschaft, die<br />

„Linde“ ist schon 1343 urkundlich erwähnt.<br />

Viele Gaststätten lassen sich bereits<br />

seit der Zeit des Wiederaufbaus nach<br />

dem verheerenden <strong>Stadt</strong>brand im Jahr<br />

1615 nachweisen. Ein <strong>Stadt</strong>rundgang als<br />

Powerpoint-Präsentation, auf Grundlage<br />

alter Bilder von Gaststätten und aktueller<br />

Bilder zeigen, was aus ihnen geworden ist.<br />

Unterstrichen wird diese „Führung“<br />

durch Zitate aus Unterlagen des<br />

Renchtäler Heimatmuseums. Einiges aus<br />

der Geschichte der Häuser und von den<br />

früheren Wirten und Wirtinnen wird dabei<br />

zu Tage kommen. Die gemeinsame<br />

Veranstaltung der <strong>Stadt</strong> und des Historischen<br />

Vereins <strong>Oppenau</strong>, mit Powerpoint<br />

Präsentation, wurde vorbereitet von<br />

Wolfram Brümmer, der auch durch diesen<br />

Abend führen wird. Eintritt frei!<br />

Freitag 28.11.<br />

19.00 „Weinprobe und Musik mit Luggi“ im<br />

„Klosterhof Allerheiligen“. Dazu gereicht<br />

werden pikante, deftige und süße<br />

Leckereien; 17,50; Anmeldung erforderlich<br />

unter Tel. 07804/1200<br />

Samstag, 29.11.<br />

20.00 „Wiener Blut“ – Veranstaltung innerhalb<br />

der Reihe „Kulturelles <strong>Oppenau</strong>“<br />

Mit Ingrid El Sigai, Monica Ries, Markus<br />

Neumeyer (Trio Kujon)<br />

WIENER BLUT – Die wahrscheinlich<br />

kleinste Operette der Welt<br />

EINE PRODUKTION DES STAL-<br />

BURG THEATERS; Frankfurt<br />

Frei nach Victor León, Leo Stein, Adolf<br />

Müller und natürlich Johann Strauß,<br />

hat sich das Stalburg Theater an einen<br />

Klassiker gewagt.<br />

Im Wien des Wiener Kongresses tummeln<br />

sich Balduin und Gabriele Graf<br />

und Gräfin Zedlau, die Tänzerin Franziska<br />

Cagliari, die Probiermamsell Pepi<br />

Pleiniger, der Fürst Ypsheim-Gindelbach<br />

und der Kammerdiener Joseph auf<br />

der Bühne des Stalburg Theaters. Irrungen<br />

und Wirrungen rund um die<br />

Liebe, jeder und jede mit jedem und jeder.<br />

Gespielt und gesungen von Ingrid<br />

el Sigai, Monica Ries und Markus Neumeyer.<br />

6 durch 3 im _-Takt. Drei<br />

Künstler spielen dreist und keck, frech<br />

und neu ein Stück mit Musik und Gesang<br />

über das ewig gleiche Thema und<br />

natürlich mit einem großen Happy End.<br />

Und dann heißt es...voller Kraft...du erhebst...du<br />

belebst... unser´n Mut.....Wiener<br />

Blut.<br />

Witzig, frech, sachertortensüß. Wiener<br />

Schmäh, poppig und verswingt. Irre<br />

Mischung, großer Spaß. (Dr. Becker,<br />

BILD)<br />

Eintrittspreise: Vorverkauf 14,- und<br />

12,- € (ermäßigt), Abendkasse 16,- und<br />

14,- €. Reservierung und Vorverkauf in<br />

der Tourist-Information <strong>Oppenau</strong>, Allmendplatz<br />

3, Tel. 07804/910830<br />

Sonntag, 30.11.<br />

ab<br />

9.00 Wanderfrühstück bei Kerzenschein im<br />

Klosterhof Allerheiligen, Anmeldung<br />

erbeten unter Tel. 07804/1200<br />

– Änderungen, auch wetterbedingt vorbehalten – / *(A) Anmeldung<br />

Tourist Info, Städt. Verkehrsamt, Allmendplatz 3,<br />

Tel. 07804/910830, Fax 07804/910832<br />

Montag – Freitag, 9.00 – 12.00, 13.30 – 18.00 Uhr, Samstag 9.00 – 12.00 Uhr<br />

Internet: www.oppenau.de · e-mail: info@oppenau.de


30<br />

Veranstaltungen in <strong>Oppenau</strong><br />

Sonntag, 07.12.<br />

Ab<br />

8.30 Metzgerfrühstück im Gasthaus „Bierhäusle“<br />

Ramsbach<br />

9.00 –<br />

12.00 Wandererfrühstück bei Kerzenschein im<br />

Klosterhof Allerheiligen; Anmeldung unter<br />

Tel. 07804/1200<br />

16.00 „Adventliche Stubenmusik im Kerzenschein“<br />

im „Waldhotel Haus Wasserfall“<br />

mit Klaus Huber und Carmen Börsig (Zither)<br />

und Alphornspieler Matthys Böhm;<br />

Reservierungen: Tel. 07804/912461<br />

16.00 „Winterzeit – Märchenzeit“, Zeit für Kinder<br />

– Zeit für Märchen; Veranstaltung im<br />

Seminarraum Naturpark-Haus; Dauer bis<br />

ca. 17.30, Teilnehmer Kinder und Erwachsene;<br />

Kosten: 3,-- € (max. 9,-- € pro<br />

Familie); Anmeldung erforderlich unter<br />

Tel. 07449/91020 *(A)<br />

Sonntag, 14.12.<br />

9.00 –<br />

12.00 Wandererfrühstück bei Kerzenschein im<br />

Klosterhof Allerheiligen; Anmeldung unter<br />

Tel. 07804/1200<br />

16.00 „Adventliche Stubenmusik im Kerzenschein“<br />

im „Waldhotel Haus Wasserfall“<br />

mit Klaus Huber und Dieter Sigrist (Zither)<br />

und Alphornspieler Matthys Böhm;<br />

Reservierungen: Tel. 07804/912461<br />

16.00 „Warten aufs Christkind“ – Die schönsten<br />

Weihnachtsgeschichten, erzählt von Anna-Lina<br />

Link im Seminarraum Naturpark-Haus<br />

Ruhestein; Dauer bis ca. 17.30;<br />

Teilnehmer: Kinder und Erwachsene;<br />

Kosten: 3,-- € (max. 9,-- € pro Familie);<br />

Anmeldung erforderlich unter Tel.<br />

07449/91020 *(A)<br />

14.00 Weihnachtsfeier der Arbeiterwohlfahrt im<br />

Josefshaus.<br />

19.00 „Trio „Con Anima“ - Veranstaltung innerhalb<br />

der Reihe „Kulturelles <strong>Oppenau</strong>“<br />

in der Günter-Bimmerle-Halle mit<br />

Thomas Strauß - Michael Klett - Matthias<br />

Wiemer Klassik für Klavier, Violine &<br />

Violoncello<br />

Die Komponisten Wolfgang Amadeus Mozart,<br />

Joseph Haydn und Ludwig van<br />

Beethoven stehen im Mittelpunkt des Programms<br />

an diesem Konzertabend. Klassische<br />

Musik, die ins Ohr und damit auch<br />

zu Herzen geht, virtuos und einfühlsam<br />

von einem Klaviertrio dargebracht, wird<br />

Sie bezaubern. Die Interpreten diese Konzertes<br />

sind Künstler aus der Region: Der<br />

Kantor der katholischen Pfarrgemeinde<br />

<strong>Oppenau</strong>, Thomas Strauß, wird am<br />

Klavier zu hören sein, begleitet vom<br />

ebenfalls aus <strong>Oppenau</strong> stammenden<br />

Musiklehrer Michael Klett an der Violine<br />

und Matthias Wiemer, Violoncello.<br />

Eintrittspreise: Vorverkauf 12,- und<br />

10,- € (ermäßigt), Abendkasse 14,- und<br />

12,- €. Reservierung und Vorverkauf in<br />

der Tourist-Information <strong>Oppenau</strong>, Allmendplatz<br />

3, Tel. 07804/910830.<br />

Samstag, 20.12.<br />

19.30 Theaterabend des Harmonikavereins<br />

Ramsbach im Josefshaus<br />

Sonntag, <strong>21.</strong>12.<br />

9.00 –<br />

12.00 Wandererfrühstück bei Kerzenschein<br />

im Klosterhof Allerheiligen; Anmeldung<br />

unter Tel. 07804/1200<br />

19.30 Wiederholung des Theaterabends Harmonikaverein<br />

Ramsbach im Josefshaus<br />

Montag, 22.12.<br />

10.00 Gästebegrüßung im Sitzungszimmer<br />

des Rathauses.<br />

Heiligabend, 24.12.<br />

16.00 Weihnachtsmusik mit der <strong>Stadt</strong>-und<br />

Kirchspielskapelle auf dem Kirchplatz<br />

Samstag, 27.12.<br />

19.30 Theaterabend des Harmonika-Spielrings<br />

Löcherberg im Schulhaus Löcherberg<br />

Sonntag, 28.12.<br />

19.30 Theaterabend des Harmonika-Spielrings<br />

Löcherberg im Schulhaus Löcherberg<br />

Montag, 29.12.<br />

10.00 Gästebegrüßung im Sitzungszimmer<br />

des Rathauses<br />

Mittwoch, 31.12., Silvester <strong>2008</strong>/2009<br />

18.30 Großer Silvesterball in der festlich geschmückten<br />

Günter-Bimmerle-Halle.<br />

Programm: Live-Band, Showeinlagen<br />

mit Stefanie Rummel, der „One Woman-Show“<br />

mit Gesang, Tanz, Step<br />

und Zauberei. Großes Feuerwerk.<br />

Bewirtung Badischer Hof, <strong>Oppenau</strong> mit<br />

Begrüßungscocktail, 5-Gänge- Menü,<br />

Mitternachtsekt, Mitternacht-Käsebuffet;<br />

Preis pro Pers. inkl. aller genannten<br />

Leistungen € 75,-- Anmeldung bei der<br />

Tourist Info <strong>Oppenau</strong>, Tel. 07804/<br />

910830*(A)<br />

– Änderungen, auch wetterbedingt vorbehalten – / *(A) Anmeldung<br />

Tourist Info, Städt. Verkehrsamt, Allmendplatz 3,<br />

Tel. 07804/910830, Fax 07804/910832<br />

Montag – Freitag, 9.00 – 12.00, 13.30 – 18.00 Uhr, Samstag 9.00 – 12.00 Uhr<br />

Internet: www.oppenau.de · e-mail: info@oppenau.de

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