Verkündblatt KW 47 - 21. November 2008 - Stadt Oppenau
Verkündblatt KW 47 - 21. November 2008 - Stadt Oppenau
Verkündblatt KW 47 - 21. November 2008 - Stadt Oppenau
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E 1198<br />
Herausgeber: Bürgermeisteramt der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong>. Verantwortlich für den<br />
amtlichen Teil ist der Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt. Verlag und<br />
Anzeigen: ANB Reiff-Verlagsgesellschaft & Cie GmbH, Marlener Straße 9,<br />
77656 Offenburg, Telefon 0781/504-1456, Telefax 0781/504-1469<br />
Bezugspreis jährlich 16,50 Euro.<br />
Das <strong>Verkündblatt</strong> erscheint wöchentlich einmal.<br />
Ihr Aboservice: Telefon 0800/5131313<br />
Sprechstunden im Rathaus <strong>Oppenau</strong>:<br />
Montag – Donnerstag<br />
Freitag<br />
Mittwoch<br />
8.00 – 12.00 Uhr<br />
8.00 – 12.30 Uhr<br />
14.00 – 18.30 Uhr<br />
An den übrigen Tagen sind nachmittags die Diensträume<br />
geschlossen.<br />
Nr. 46 Freitag, <strong>21.</strong> <strong>November</strong> <strong>2008</strong> 75. Jahrgang<br />
Gemeindeamtliche Bekanntmachungen<br />
Anno dazumal<br />
Diese Ansicht wurde der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> freundlicherweise<br />
von Herrn Leopold Börsig, Tannenstr. 9, zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
Wer alte Fotos besitzt, welche für eine Veröffentlichung<br />
im <strong>Verkündblatt</strong> interessant sein könnten, kann sich gerne<br />
an Herrn Andreas Huber vom Hauptamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />
(Zimmer 7) wenden.<br />
Die Fotos werden nur kurzfristig benötigt und dem Leihgeber<br />
im Original wieder zurückgegeben.<br />
Lohnsteuerkarten für das Jahr 2009<br />
Wir weisen darauf hin, dass Mitte Oktober die Lohnsteuerkarten<br />
für das Jahr 2009 versandt wurden.<br />
Diejenigen Arbeitnehmer die keine Lohnsteuerkarte erhalten<br />
haben, bitten wir beim Einwohnermeldeamt der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für<br />
das Jahr 2009 zu beantragen.<br />
Bürgermeisteramt <strong>Oppenau</strong><br />
Gasthaus Linde um 1930<br />
Ablesen der Wasserzähler <strong>2008</strong><br />
In der Zeit vom 24. <strong>November</strong> <strong>2008</strong> bis 19. Dezember<br />
<strong>2008</strong> werden die Wasserzähler zur Erstellung der Jahresabrechnung<br />
<strong>2008</strong> abgelesen. Ermöglichen Sie unseren Beauftragten<br />
den ungehinderten Zugang zu den Zählern.<br />
Sollten Sie während der genannten Zeit nicht erreichbar<br />
sein bzw. sollte unser Ableser Sie nicht antreffen, so können<br />
Sie uns die Zählerstände, die Zählernummer und Ihre<br />
Anschrift unter der Telefonnummer 07804 / 48 - 41 kurzfristig<br />
mitteilen oder schriftlich beim Bürgermeisteramt<br />
<strong>Oppenau</strong> bzw. per E-Mail an ghuber@oppenau.de einreichen.<br />
Die Zählerstände werden zum 31.12.<strong>2008</strong> hochgerechnet<br />
bzw. zurückgerechnet.<br />
Sofern der Zutritt oder die Ablesung nicht möglich ist<br />
und uns die Zählerstände auch nicht mitgeteilt werden,<br />
wird ein geschätzter Verbrauch in Rechnung gestellt.<br />
Ein Hinweis noch: Wir empfehlen Ihnen, den Wasserverbrauch<br />
von Zeit zu Zeit zu überwachen, um dadurch<br />
Wasserverluste durch einen Rohrdefekt, Schäden am<br />
Überdruckventil oder an sonstigen Einrichtungen zu vermeiden.
Ablesung in Ibach und Löcherberg<br />
In Ibach und Löcherberg werden keine Zählerableser eingesetzt!!!<br />
Die Einwohner von Ibach und Löcherberg werden gebeten,<br />
die Zählerstände für die städt. Wasserzähler direkt<br />
bei der Ortsverwaltung Ibach, Tel. 2036 (dienstags und<br />
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zu melden bzw. Sie<br />
werden von der Ortsverwaltung angerufen. Bitte nennen<br />
Sie die Anschrift, die Zählernummer, den Zählerstand<br />
und das Ablesedatum. Es besteht auch die Möglichkeit<br />
die Zählerstände per E-Mail an ovoppenau-ibach@t-online.de<br />
mitzuteilen.<br />
Für Ihre Bemühungen vielen Dank.<br />
<strong>Stadt</strong>werke <strong>Oppenau</strong><br />
Regelmäßige Kontrolle des<br />
Wasserverbrauchs/der Wasserversorgungsanlage<br />
insgesamt/des Wasserzählers<br />
Immer wieder kommt es vor, dass durch Wasserrohrbrüche,<br />
schadhafte Stellen an Wasserrohren, Schäden an<br />
Überdruckventilen oder sonstige Schäden, offenstehende<br />
Wasserhähne, defekte Spülungen etc. Wasser in mitunter<br />
ganz erheblichen Mengen ungenutzt verlorengeht.<br />
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind auch für diese<br />
Mengen die üblichen Gebühren zu bezahlen. Die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
empfiehlt daher, in Ihrem eigenen Interesse<br />
regelmäßig in nicht all zu großen Abständen den Wasserverbrauch<br />
zu überwachen. Nur dadurch lässt sich das Risiko<br />
verringern, dass Wasser in größeren Mengen verlorengeht.<br />
Neben der Sichtkontrolle der Wasserversorgungsleitungen,<br />
Überdruckventile, Zapfstellen etc. bieten<br />
sich eine Überwachung des Wasserverbrauchs und eine<br />
Kontrolle des Wasserzählers an sich an.<br />
Sinnvollerweise kontrolliert man den Wasserzähler wie<br />
folgt: Zunächst ist sicherzustellen, dass im gesamten Gebäude<br />
keinerlei Wasserverbrauch stattfindet. Ist dies erfolgt,<br />
ist der Wasserzähler zu kontrollieren. In diesem<br />
Moment darf sich weder das Zählwerk mit den Ziffern,<br />
noch die kleinen (roten) Zeiger und vor allem nicht das<br />
kleine schwarze Laufrädchen bewegen. Am ehesten erkennt<br />
man den Wasserverbrauch am Laufrädchen, da<br />
sich dieses – sofern kein Defekt vorliegt – als erstes bei einem<br />
nicht gerade minimalen Wasserverbrauch bewegt.<br />
Wird auf dem Wasserzähler ein Wasserverbrauch registriert,<br />
obwohl an den Wasserverbrauchsstellen keinerlei<br />
Wasserverbrauch erfolgt, deutet dies auf einen Schaden<br />
hin. In diesem Falle ist der Ursache nachzugehen, um einen<br />
evtl. Schaden baldmöglichst aufzuspüren und zu beheben.<br />
Wir bitten um Beachtung.<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Oppenau</strong><br />
Steueramt<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan "Farnhöhe" und Örtliche Bauvorschriften<br />
zum Bebauungsplan,<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> (Ortenaukreis)<br />
(B-Plan der Innenentwicklung / beschleunigtes Verfahren<br />
nach § 13a BauGB)<br />
Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> hat in seiner öffentlichen<br />
Sitzung am 22.09.<strong>2008</strong> den Bebauungsplan "Farnhöhe"<br />
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB<br />
und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten<br />
Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.<br />
2<br />
Der Bebauungsplan mit Örtlichen Bauvorschriften, Begründung<br />
mit Umweltbericht und mit sämtlichen Bestandteilen<br />
kann während den Dienststunden bei der<br />
Bau- und Liegenschaftsverwaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />
eingesehen werden.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan<br />
"Farnhöhe" sowie die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan<br />
in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).<br />
Jedermann kann die Bebauungsplanänderung einschl. der<br />
Begründung, des Umweltberichts und der Örtlichen Bauvorschriften<br />
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen<br />
vorgeschriebenen Veröffentlichung.<br />
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 – 3 und Abs. 2<br />
des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in der Gemeindeordnung<br />
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der<br />
GemO bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />
sowie Mängel der Abwägung bei der Änderung dieses Bebauungsplans<br />
sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB<br />
und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn<br />
– die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
nicht innerhalb eines Jahres und<br />
– Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 1 Jahr seit<br />
dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />
geltend gemacht worden sind. Dabei ist der<br />
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen<br />
soll, darzulegen.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des<br />
Baugesetzbuches über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen<br />
durch Antrag an den<br />
Entschädigungspflichtigen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2<br />
BauGB) im Falle der Vermögensnachteile und auf das<br />
nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche,<br />
wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3<br />
Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.<br />
<strong>Oppenau</strong>, den <strong>21.</strong>11.<strong>2008</strong><br />
Grieser, Bürgermeister<br />
Kulturelles <strong>Oppenau</strong><br />
Samstag, 29. <strong>November</strong> <strong>2008</strong>, 20.00 Uhr,<br />
Günter-Bimmerle-Halle, <strong>Oppenau</strong><br />
Ingrid El Sigai, Monica Ries, Markus Neumeyer (Trio Kujon),<br />
Frankfurt<br />
WIENER BLUT – Die wahrscheinlich kleinste Operette<br />
der Welt<br />
EINE PRODUKTION DES STALBURG THEATERS<br />
Frei nach Victor León, Leo Stein, Adolf Müller und<br />
natürlich Johann Strauß, hat sich das Stalburg Theater<br />
an einen Klassiker gewagt.<br />
Im Wien des Wiener Kongresses tummeln sich Balduin<br />
und Gabriele Graf und Gräfin Zedlau, die Tänzerin Franziska<br />
Cagliari, die Probiermamsell Pepi Pleiniger, der<br />
Fürst Ypsheim-Gindelbach und der Kammerdiener Joseph<br />
auf der Bühne des Stalburg Theaters. Irrungen und<br />
Wirrungen rund um die Liebe, jeder und jede mit jedem<br />
und jeder. Gespielt und gesungen von Ingrid el Sigai, Monica<br />
Ries und Markus Neumeyer. 6 durch 3 im _-Takt.<br />
Drei Künstler spielen dreist und keck, frech und neu ein<br />
Stück mit Musik und Gesang über das ewig gleiche Thema<br />
und natürlich mit einem großen Happy End. Und<br />
Wochenmarkt in <strong>Oppenau</strong> – jeden Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr
dann heißt es...voller Kraft...du erhebst...du belebst... unser´n<br />
Mut.....Wiener Blut.<br />
Witzig, frech, sachertortensüß. Wiener Schmäh, poppig<br />
und verswingt. Irre Mischung, großer Spaß. (Dr. Becker,<br />
BILD)<br />
Eintrittspreise: Vorverkauf 14,- und 12,- € (ermäßigt),<br />
Abendkasse 16,- und 14,- €. Reservierung und Vorverkauf<br />
in der Tourist-Information <strong>Oppenau</strong>, Allmendplatz 3,<br />
Tel. 07804/910830<br />
Silvesterball <strong>2008</strong> in der<br />
Günter-Bimmerle-Halle – auch als<br />
Geschenk zu Weihnachten ideal:<br />
• Bewirtung Bad. Hof, <strong>Oppenau</strong><br />
• 5-Gänge-Menü<br />
• Live-Band „Ultraschall“<br />
• Tischreservierung (ausschließlich runde Tische)<br />
• Begrüßungscocktail<br />
• Mitternachtssekt<br />
• Showeinlagen mit Stefanie Rummel, der „One-<br />
WomanShow“ aus Frankfurt<br />
• großes Feuerwerk<br />
• Preis pro Person 75,- € incl. aller genannten Leistungen<br />
Tischreservierungen:<br />
Tourist-Information - Allmendplatz 3 – <strong>Oppenau</strong>,<br />
Tel. 07804/910830, Fax 910832, Email: info@oppenau.de<br />
3<br />
(2) Zentrale öffentliche Abwasseranlagen haben den<br />
Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser<br />
zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten<br />
und zu reinigen. Zentrale öffentliche Abwasseranlagen<br />
sind insbesondere die öffentlichen Kanäle,<br />
Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser,<br />
durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet<br />
werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufund<br />
Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und<br />
Kläranlagen, Versickerungs- und Rückhalteanlagen<br />
für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme,<br />
Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie<br />
nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind,<br />
sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von<br />
der <strong>Stadt</strong> zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt<br />
werden. Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
endet an der Grenze des zu entwässernden<br />
Grundstücks.<br />
Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehört<br />
auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich<br />
der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft<br />
(Grundstücksanschluss).<br />
(3) Zu den dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen<br />
gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen<br />
für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser<br />
aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm<br />
aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen)<br />
außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />
- Ortenaukreis -<br />
Satzung<br />
über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
(Abwassersatzung - AbwS)<br />
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg<br />
(WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung<br />
für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2,<br />
11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg<br />
(KAG) hat der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Oppenau</strong> am 17. <strong>November</strong> <strong>2008</strong> folgende Satzung beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> betreibt die Beseitigung des in<br />
ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils<br />
selbstständigen öffentlichen Einrichtungen<br />
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung<br />
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.<br />
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> über die Entsorgung von<br />
Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 19.<br />
April 1999 geregelt.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann die Abwasserbeseitigung ganz oder<br />
teilweise durch Dritte vornehmen lassen.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung<br />
oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht<br />
nicht.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen,<br />
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch<br />
verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert<br />
ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich<br />
bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt.<br />
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen<br />
zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil<br />
einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Für<br />
den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung<br />
gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich<br />
oder im Fundamentbereich verlegt sind und das<br />
Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen<br />
(Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten<br />
Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer<br />
Abwasserdruckentwässerung. Für den Bereich der<br />
dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere<br />
Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und<br />
geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb<br />
des zu entwässernden Grundstücks.<br />
II. Anschluss und Benutzung<br />
§ 3<br />
Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss<br />
und zur Benutzung<br />
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser<br />
anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung<br />
berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an<br />
die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese<br />
zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken<br />
anfallende Abwasser der <strong>Stadt</strong> im Rahmen des § 45 b<br />
Abs.1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte<br />
oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung<br />
des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.<br />
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1<br />
trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks<br />
oder einer Wohnung berechtigten Personen.<br />
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die<br />
für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig<br />
hergestellt sind.<br />
Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung<br />
einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück<br />
innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen<br />
Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der<br />
Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege,<br />
des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen<br />
Wohls geboten ist.<br />
4<br />
(Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für<br />
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.<br />
–DWA-, Theodor- Heuss-Allee 17, 53773 Hennef)<br />
liegen.<br />
§ 4<br />
Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste<br />
öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig<br />
oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss<br />
für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig<br />
wäre, kann die <strong>Stadt</strong> verlangen oder gestatten, dass<br />
das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage<br />
angeschlossen wird.<br />
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage<br />
noch nicht hergestellt, kann die <strong>Stadt</strong><br />
den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche<br />
Abwasseranlage gestatten oder verlangen.<br />
§ 5<br />
Befreiungen<br />
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks<br />
an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der<br />
Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund §<br />
45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete<br />
auf Antrag insoweit und solange zu befreien,<br />
als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines<br />
die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses<br />
an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet<br />
werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich<br />
unbedenklich ist.<br />
§ 6<br />
Allgemeine Ausschlüsse<br />
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche<br />
Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung<br />
des Klärwerks, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen,<br />
die Schlammbeseitigung oder die<br />
Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit<br />
oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden<br />
können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen<br />
arbeitenden Personen oder dem Vorfluter<br />
schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase<br />
und Dämpfe.<br />
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />
1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - , die zu<br />
Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen<br />
Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht,<br />
Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm,<br />
Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle,<br />
Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper,<br />
Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige<br />
Rückstände);<br />
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige<br />
Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole,<br />
Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen,<br />
Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder<br />
vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen<br />
behaftete oder radioaktive Stoffe);<br />
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft<br />
und Molke;<br />
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B.<br />
milchsaure Konzentrate, Krautwasser);<br />
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase<br />
oder Dämpfe verbreiten kann;<br />
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid<br />
nicht entspricht;<br />
7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe<br />
über den Richtwerten des Anhangs A des Merkblatts<br />
DWA-M 115-2 vom Juli 2005<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall über die nach Absatz 2<br />
einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen<br />
stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen erforderlich ist.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen<br />
der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche<br />
Belange nicht entgegenstehen, die Versagung<br />
der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten<br />
würde und der Antragsteller eventuell entstehende<br />
Mehrkosten übernimmt.<br />
§ 7<br />
Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen<br />
Abwasserbeseitigung ausschließen,<br />
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im<br />
Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder<br />
Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand<br />
verursachen würde;<br />
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik<br />
nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt,<br />
fortgeleitet oder behandelt werden kann.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss<br />
und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer<br />
die für den Bau und Betrieb der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten<br />
übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit<br />
leistet.<br />
(3) Schließt die <strong>Stadt</strong> in Einzelfällen Abwasser von der<br />
Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der<br />
Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).<br />
§ 8<br />
Einleitungsbeschränkungen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser<br />
von einer Vorbehandlung oder Speicherung<br />
abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder<br />
Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb<br />
der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige<br />
öffentliche Belange erfordert.<br />
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen,<br />
die nicht an eine öffentliche Kläranlage<br />
angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung<br />
eingeleitet werden.<br />
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht<br />
nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf<br />
der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.<br />
§ 9<br />
Eigenkontrolle<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten<br />
(nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen<br />
zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der<br />
Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung<br />
der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle<br />
auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in<br />
ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt<br />
wird, die für die Bedienung der Anlage und für<br />
die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist.<br />
Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang,
vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges<br />
an gerechnet, aufzubewahren und der <strong>Stadt</strong> auf Verlangen<br />
vorzulegen.<br />
§ 10<br />
Abwasseruntersuchungen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen<br />
vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen<br />
die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie<br />
zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das<br />
Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.<br />
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers<br />
Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese<br />
unverzüglich zu beseitigen.<br />
§ 11<br />
Grundstücksbenutzung<br />
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der<br />
Voraussetzungen der §§ 88 ff WG verpflichtet werden, für<br />
Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen<br />
von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und<br />
Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen<br />
Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer<br />
haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke<br />
an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.<br />
III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
§ 12<br />
Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich<br />
von der <strong>Stadt</strong> hergestellt, unterhalten, erneuert,<br />
geändert, abgetrennt und beseitigt.<br />
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie<br />
deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers<br />
und unter Wahrung seiner berechtigten<br />
Interessen von der <strong>Stadt</strong> bestimmt. Die <strong>Stadt</strong><br />
stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks<br />
notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit;<br />
diese Kosten sind durch den Teilbeitrag für den öffentlichen<br />
Abwasserkanal (§ 33 Nr. 1) abgegolten.<br />
(3) Jedes Grundstück erhält einen Grundstücksanschluss;<br />
werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert,<br />
gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss.<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann mehr als einen Grundstücksanschluss<br />
herstellen, soweit sie es für technisch notwendig<br />
hält. In besonders begründeten Fällen (z.B.<br />
Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die <strong>Stadt</strong> den<br />
Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen<br />
Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf<br />
Antrag zulassen.<br />
§ 13<br />
Sonstige Anschlüsse<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> kann auf Antrag des Grundstückseigentümers<br />
weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige<br />
oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere<br />
Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für<br />
Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld<br />
(§ 34) neu gebildet werden.<br />
(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,<br />
Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1<br />
genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer<br />
der <strong>Stadt</strong> zu erstatten.<br />
5<br />
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen<br />
Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen<br />
mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch<br />
wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
des Abgabenbescheids fällig.<br />
§ 14<br />
Private Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer<br />
auf eigene Kosten zu unterhalten, zu<br />
ändern, zu erneuern und zu beseitigen.<br />
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit<br />
und Art der Verlegung den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen<br />
Bestimmungen der <strong>Stadt</strong> und verzichtet der<br />
Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte<br />
an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf<br />
sein Verlangen von der <strong>Stadt</strong> zu übernehmen. Dies gilt<br />
nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).<br />
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten<br />
an privaten Grundstücksanschlüssen<br />
(Abs. 1) sind der <strong>Stadt</strong> vom Grundstückseigentümer<br />
mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.<br />
§ 15<br />
Genehmigungen<br />
(1) Der schriftlichen Genehmigung der <strong>Stadt</strong> bedürfen<br />
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
deren Anschluss sowie deren Änderung;<br />
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie<br />
die Änderung der Benutzung.<br />
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird<br />
die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.<br />
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare<br />
Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen)<br />
gleich.<br />
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung<br />
und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene<br />
Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen<br />
ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende<br />
Unterlagen beizufügen:<br />
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher<br />
auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der<br />
Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen,<br />
der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle<br />
und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen,<br />
Brunnen, Gruben, usw.;<br />
- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der<br />
einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100,<br />
mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile,<br />
der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen<br />
unter Angabe des Materials, der lichten Weite<br />
und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;<br />
- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im<br />
Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit<br />
Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen<br />
und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage,<br />
der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen<br />
auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen<br />
Angaben (Höhenlage des Straßenkanals,<br />
Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei<br />
der <strong>Stadt</strong> einzuholen. Dort sind auch Formulare für die<br />
Entwässerungsanträge erhältlich.<br />
§ 16<br />
Regeln der Technik<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu<br />
unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln<br />
der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen<br />
für den Bau, den Betrieb und die Unterhal-
tung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards,<br />
die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung<br />
einführt. Von den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den<br />
Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen<br />
wird.<br />
6<br />
(2) Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen<br />
sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald<br />
das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine<br />
öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten<br />
für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer<br />
selbst.<br />
§ 17<br />
Herstellung, Änderung und Unterhaltung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom<br />
Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen,<br />
zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf<br />
gründlich zu reinigen.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss,<br />
einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage,<br />
vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des<br />
Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit<br />
entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer<br />
zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150<br />
mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit<br />
Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch<br />
möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu<br />
setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene<br />
(§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.<br />
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch<br />
vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die<br />
<strong>Stadt</strong> den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen.<br />
Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.<br />
§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die <strong>Stadt</strong> kann die in<br />
Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer<br />
übertragen.<br />
§ 18<br />
Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte<br />
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten<br />
wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände<br />
in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen<br />
zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser<br />
(Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen)<br />
einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.<br />
Die Abscheider mit den dazugehörenden<br />
Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in<br />
regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem<br />
Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei<br />
schuldhafter Säumnis ist er der <strong>Stadt</strong> gegenüber schadensersatzpflichtig.<br />
Für die Beseitigung/Verwertung<br />
der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die<br />
Abfallentsorgung.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall<br />
den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage<br />
verlangen, wenn dies für die Ableitung des<br />
Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen<br />
auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen<br />
angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.<br />
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier<br />
und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung<br />
dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
angeschlossen werden.<br />
§ 19<br />
Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen<br />
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit<br />
Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung<br />
zulässig.<br />
§ 20<br />
Sicherung gegen Rückstau<br />
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
insbesondere Toiletten mit Wasserspülung,<br />
Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken,<br />
die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle<br />
der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen,<br />
müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen<br />
Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der<br />
Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des<br />
Abwassers zu sorgen.<br />
§ 21<br />
Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster<br />
(1) Vor der Abnahme durch die <strong>Stadt</strong> darf die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
nicht in Betrieb genommen<br />
werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
befreit den Bauherrn, den Planverfasser,<br />
den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer<br />
nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige<br />
und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
zu prüfen. Die Grundstückseigentümer<br />
und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet,<br />
die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu<br />
leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen<br />
Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren<br />
und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten<br />
Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke<br />
der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen<br />
betreten.<br />
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer<br />
unverzüglich zu beseitigen.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit<br />
der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet,<br />
Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit<br />
und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche<br />
Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist,<br />
in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen.<br />
Dieses wird bei der <strong>Stadt</strong> geführt und wird auf<br />
Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Erfasst werden<br />
die in Anhang 2 Nr. 5 der Eigenkontrollverordnung,<br />
in der jeweils gültigen Fassung, aufgeführten<br />
Betriebe.<br />
Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet,<br />
der <strong>Stadt</strong> auf deren Aufforderung hin die für die Erstellung<br />
des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben<br />
zu machen.<br />
Dabei handelt es sich um folgende Angaben:<br />
Name des Betriebes und der Verantwortlichen, Art und<br />
Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art<br />
der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe.<br />
Die <strong>Stadt</strong> wird dabei die Geheimhaltungspflicht<br />
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />
sowie die Belange des Datenschutzes beachten.
IV. Abwasserbeitrag<br />
§ 22<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands<br />
für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der<br />
Abwasserbeitrag wird in Teilbeiträgen (§ 33) erhoben.<br />
§ 23<br />
Gegenstand der Beitragspflicht<br />
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die<br />
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt<br />
ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden<br />
können.<br />
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche<br />
Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der<br />
Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung<br />
Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung<br />
der <strong>Stadt</strong> zur Bebauung anstehen.<br />
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der<br />
Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen<br />
des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.<br />
§ 24<br />
Beitragsschuldner<br />
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />
des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks<br />
ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers<br />
Beitragsschuldner.<br />
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei<br />
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-<br />
und Teileigentümer nur entsprechend ihrem<br />
Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.<br />
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder<br />
Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten<br />
Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.<br />
§ 25<br />
Beitragsmaßstab<br />
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche.<br />
Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche<br />
(§ 26) mit dem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis<br />
wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />
ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />
und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf<br />
die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />
§ 26<br />
Grundstücksfläche<br />
(1) Als Grundstücksfläche gilt:<br />
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans<br />
die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung<br />
zugrunde zu legen ist;<br />
2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche<br />
Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche<br />
Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter<br />
von der der Erschließungsanlage zugewandten<br />
Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche<br />
Nutzung über diese Begrenzung hinaus<br />
oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist<br />
die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere<br />
Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile,<br />
die lediglich die wegemäßige Verbindung<br />
zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben<br />
bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />
(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.<br />
7<br />
§ 27<br />
Nutzungsfaktor<br />
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche<br />
(§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht,<br />
der im Einzelnen beträgt:<br />
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,<br />
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,<br />
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,<br />
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,<br />
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.<br />
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für<br />
die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder<br />
bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung<br />
hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde<br />
gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke,<br />
deren Grundstücksflächen aufgrund<br />
ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem<br />
untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt<br />
werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe,<br />
Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§<br />
28 bis 31 finden keine Anwendung.<br />
§ 28<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />
für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte<br />
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall<br />
eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde<br />
zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der<br />
Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />
über den Bebauungsplan geltenden Fassung.<br />
Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen<br />
mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die<br />
höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />
§ 29<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />
für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />
eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl<br />
die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis<br />
wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />
ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />
aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />
0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
werden.<br />
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der<br />
Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt<br />
sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse<br />
durch die Grundstücksfläche und nochmaliger<br />
Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird<br />
auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />
ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />
und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,<br />
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />
§ 30<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />
ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt<br />
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder<br />
eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher<br />
Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe<br />
(Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte<br />
Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt<br />
durch<br />
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine<br />
Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete<br />
und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten<br />
Gebiete und
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />
(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />
(SO) festgesetzten Gebiete;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />
Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />
0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
werden.<br />
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder<br />
eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher<br />
Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe<br />
(Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand<br />
mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl<br />
das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen<br />
Anlage geteilt durch<br />
1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine<br />
Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete<br />
und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten<br />
Gebiete und<br />
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />
(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />
(SO) festgesetzten Gebiete;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />
Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />
0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
werden.<br />
8<br />
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss<br />
i. S. der LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse<br />
des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche<br />
und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens<br />
jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,<br />
wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende<br />
volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die<br />
kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl<br />
abgerundet werden.<br />
§ 32<br />
Weitere Beitragspflicht<br />
Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine<br />
Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke<br />
beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden<br />
weitere Beiträge erhoben,<br />
1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />
zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der<br />
Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl<br />
von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;<br />
2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine<br />
höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;<br />
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt<br />
wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht<br />
entstanden ist;<br />
4. soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung<br />
gem. § 31 Abs. 1 KAG oder eine Tiefenbegrenzung<br />
gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;<br />
5. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von<br />
Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden<br />
ist, neu gebildet werden.<br />
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan<br />
festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt,<br />
so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl<br />
umzurechnen.<br />
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />
oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige<br />
Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen<br />
Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2<br />
und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />
§ 31<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />
keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen<br />
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in<br />
beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine<br />
Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:<br />
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />
vorhandenen Geschosse,<br />
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die<br />
Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung<br />
überwiegend vorhandenen Geschosse.<br />
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist<br />
maßgebend:<br />
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />
vorhandenen Geschosse,<br />
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben<br />
genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.<br />
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in<br />
der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung.<br />
Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche<br />
Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden,<br />
ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />
§ 33<br />
Beitragssatz<br />
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:<br />
Teilbeiträgen<br />
je m 2 Nutzungsfläche<br />
1. für den öffentlichen Abwasserkanal<br />
a) bei Grundstücken mit der Möglichkeit, Schmutz- und<br />
Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal<br />
einzuleiten (Vollanschlussmöglichkeit) 5,15 EUR<br />
b) bei Grundstücken mit der Möglichkeit, nur Schmutzwasser<br />
in den öffentlichen Kanal einzuleiten<br />
(Teilanschlussmöglichkeit)<br />
3,85 EUR<br />
2. für den mechanischen u. biologischen Teil<br />
des Klärwerks<br />
0,67 EUR<br />
§ 34<br />
Entstehung der Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1 sobald das Grundstück<br />
an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden<br />
kann.<br />
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss,<br />
frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.<br />
3. In den Fällen des § 33 Nr. 2 sobald die Teile der<br />
Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden<br />
können.<br />
4. In den Fällen des § 32 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung<br />
der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des<br />
Bebauungsplans oder einer Satzung im Sinne von §<br />
34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.<br />
5. In den Fällen des § 32 Nr. 3, wenn die Vergrößerung<br />
des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.<br />
6. In den Fällen des § 32 Nr. 4<br />
a) mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes bzw.<br />
dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs.<br />
4 Satz 1 BauGB;<br />
b) mit dem tatsächlichen Anschluss der<br />
Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung<br />
des Anschlusses;<br />
c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss<br />
mit der Erteilung der Baugenehmigung;
d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser<br />
Nutzung.<br />
7. In den Fällen des § 32 Nr. 5, wenn das neu gebildete<br />
Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.<br />
9<br />
nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und<br />
bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser<br />
(Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf<br />
seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.<br />
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die<br />
öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen<br />
werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden<br />
sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen<br />
Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.<br />
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.<br />
§ 35<br />
Fälligkeit<br />
Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird einen Monat nach<br />
Bekanntgabe des Abgabebescheids zur Zahlung fällig.<br />
§ 36<br />
Ablösung<br />
(1) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung<br />
der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag<br />
einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich<br />
entstehenden Beitrags (Teilbeitrags).<br />
(2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen<br />
der <strong>Stadt</strong> und dem Beitragspflichtigen.<br />
V. Abwassergebühren<br />
§ 37<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
Abwassergebühren.<br />
§ 38<br />
Gebührenmaßstab<br />
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge<br />
bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 40<br />
Abs. 1).<br />
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich<br />
die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Abwasserbzw.<br />
Wassermenge.<br />
§ 39<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer.<br />
Der Erbbauberechtigte ist anstelle des<br />
Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim<br />
Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht<br />
mit Beginn des auf den Übergang folgenden<br />
Kalendermonates auf den neuen Gebührenschuldner<br />
über.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
§ 40<br />
Abwassermenge<br />
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 43 Abs. 1<br />
Satz 1) gilt im Sinne von § 38 Abs. 1 als angefallene<br />
Abwassermenge:<br />
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung<br />
zugeführte Wassermenge;<br />
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung<br />
die dieser entnommene Wassermenge;<br />
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende<br />
Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im<br />
Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.<br />
(2) Auf Verlangen der <strong>Stadt</strong> hat der Gebührenschuldner<br />
bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei<br />
§ 41<br />
Absetzungen<br />
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf<br />
Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung<br />
der Abwassergebühr abgesetzt.<br />
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis<br />
durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht<br />
werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass<br />
über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen<br />
entnommen werden können, die in der Landwirtschaft<br />
verwendet werden und deren Einleitung als<br />
Abwasser nach § 6, insbesondere Abs. 2 Nr. 3, ausgeschlossen<br />
ist.<br />
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende<br />
Wassermenge nicht durch Messungen nach<br />
Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten<br />
Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete<br />
Wassermenge im Sinne von Absatz 1<br />
1.je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen<br />
und Schweinen 15 m 3 /Jahr,<br />
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m 3 /Jahr.<br />
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge<br />
wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt.<br />
Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede<br />
für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die<br />
sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur<br />
vorübergehend aufhält, mindestens 42 m 3 /Jahr für die<br />
erste Person und für jede weitere Person mindestens 36<br />
m 3 /Jahr betragen.<br />
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten<br />
zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend<br />
anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend,<br />
nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge<br />
für das laufende Jahr richtet.<br />
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen<br />
sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheids zu stellen.<br />
§ 42<br />
Höhe der Abwassergebühr<br />
Die Abwassergebühr nach § 38 Abs. 1 und 2 beträgt je m 3<br />
Abwasser 3,20 EUR.<br />
§ 43<br />
Entstehung der Gebührenschuld<br />
(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld<br />
für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres<br />
(Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis<br />
vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes,<br />
entsteht die Gebührenschuld mit Ende des<br />
Benutzungsverhältnisses.<br />
(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld<br />
für den bisherigen Grundstückseigentümer<br />
mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonates;<br />
für den neuen Grundstückseigentümer<br />
mit Ablauf des Kalenderjahres.<br />
(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld<br />
bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung<br />
der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des<br />
Veranlagungszeitraumes.<br />
.
§ 44<br />
Vorauszahlungen<br />
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden<br />
ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu<br />
leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn<br />
des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht<br />
während des Veranlagungszeitraumes, entstehen<br />
die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden<br />
Kalendervierteljahres.<br />
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten<br />
Jahreswasserverbrauchs zugrunde zu legen.<br />
Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der<br />
voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt.<br />
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen<br />
werden auf die Gebührenschuld für diesen<br />
Zeitraum angerechnet.<br />
10<br />
(5) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so<br />
haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner<br />
für die Benutzungsgebühren, die auf<br />
den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der<br />
<strong>Stadt</strong> entfallen.<br />
§ <strong>47</strong><br />
Haftung der <strong>Stadt</strong><br />
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen,<br />
die die <strong>Stadt</strong> nicht zu vertreten hat,<br />
vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt<br />
oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch<br />
Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser,<br />
Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen<br />
im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst<br />
daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein<br />
Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen<br />
oder Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die<br />
Pflicht zur Vorauszahlung.<br />
§ 45<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats<br />
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung<br />
fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden,<br />
gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten<br />
Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld<br />
kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen,<br />
wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder<br />
Zurückzahlung ausgeglichen.<br />
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des<br />
Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.<br />
VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 46<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Binnen eines Monats sind der <strong>Stadt</strong> der Erwerb oder<br />
die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen.<br />
Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem<br />
sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig<br />
sind der Veräußerer und der Erwerber.<br />
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes<br />
hat der Gebührenschuldner der <strong>Stadt</strong> anzuzeigen<br />
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage;<br />
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als<br />
Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40<br />
Abs. 1 Nr. 3);<br />
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer<br />
Genehmigung (§ 8 Abs. 3).<br />
3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und<br />
die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer<br />
Wohnung berechtigten Personen der <strong>Stadt</strong> mitzuteilen:<br />
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des<br />
zeitlichen Anfalls des Abwassers;<br />
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen gelangen oder damit zu<br />
rechnen ist.<br />
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur<br />
vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer<br />
diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen,<br />
dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen<br />
oder beseitigt werden kann.<br />
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur<br />
Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.<br />
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die<br />
<strong>Stadt</strong> nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.<br />
§ 48<br />
Haftung der Grundstückseigentümer<br />
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für<br />
schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen<br />
oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden<br />
Benutzung oder infolge eines mangelhaften<br />
Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen.<br />
Sie haben die <strong>Stadt</strong> von Ersatzansprüchen Dritter<br />
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht<br />
werden.<br />
§ 49<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO<br />
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der <strong>Stadt</strong><br />
überlässt;<br />
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung<br />
ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares<br />
Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;<br />
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung<br />
oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen<br />
einleitet;<br />
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne<br />
ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen<br />
einleitet, die nicht an eine öffentliche<br />
Kläranlage angeschlossen sind;<br />
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser,<br />
das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne<br />
besondere Genehmigung der <strong>Stadt</strong> in öffentliche<br />
Abwasseranlagen einleitet;<br />
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht<br />
ausschließlich von der <strong>Stadt</strong> herstellen, unterhalten,<br />
erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;<br />
7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung<br />
der <strong>Stadt</strong> eine Grundstücksentwässerungsanlage<br />
herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche<br />
Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung<br />
ändert;<br />
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach<br />
den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1<br />
und 3 herstellt oder betreibt;<br />
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und<br />
Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;<br />
10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für
Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder<br />
Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;<br />
11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
vor der Abnahme in Betrieb nimmt.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />
KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den<br />
Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 3 nicht, nicht<br />
richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 50<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht<br />
bereits entstanden sind, gelten anstelle<br />
dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im<br />
Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten<br />
haben.<br />
(2) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 26. Juli<br />
2004 (mit allen Änderungssatzungen) außer Kraft.<br />
11<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> betreibt die öffentliche Wasserversorgung<br />
als Eigenbetrieb unter dem Namen "<strong>Stadt</strong>werke<br />
<strong>Oppenau</strong> - Wasserversorgung -" zu dem Zweck,<br />
das <strong>Stadt</strong>gebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Art<br />
und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmen<br />
die <strong>Stadt</strong>werke.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>werke können die Wasserversorgung ganz<br />
oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.<br />
§ 2<br />
Anschlussnehmer, Wasserabnehmer<br />
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem<br />
Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte<br />
und sonstige zur Nutzung eines<br />
Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.<br />
(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle<br />
sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück<br />
Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen<br />
Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.<br />
<strong>Oppenau</strong>, den 17. <strong>November</strong> <strong>2008</strong><br />
Für den Gemeinderat:<br />
Der Bürgermeister<br />
Grieser<br />
Gemäß § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-<br />
Württemberg wird die Satzung öffentlich bekannt gemacht.<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung<br />
beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines<br />
Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung<br />
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />
werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von<br />
Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht,<br />
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />
die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung<br />
verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die<br />
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch<br />
nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht<br />
werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss<br />
nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist<br />
die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss<br />
beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der<br />
Jahresfrist geltend gemacht hat.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />
- Ortenaukreis -<br />
Satzung über den Anschluss an die<br />
öffentliche Wasserversorgungsanlage und<br />
die Versorgung der Grundstücke mit Wasser<br />
(Wasserversorgungssatzung - WVS)<br />
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und<br />
42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg<br />
hat der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> am 17. <strong>November</strong><br />
<strong>2008</strong> folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 3<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Stadt</strong> liegenden<br />
Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines<br />
Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die<br />
Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung<br />
zu verlangen.<br />
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich<br />
nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung<br />
erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer<br />
können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung<br />
hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung<br />
geändert wird.<br />
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende<br />
Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die<br />
Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks<br />
oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen<br />
Gründen den <strong>Stadt</strong>werken erhebliche Schwierigkeiten<br />
bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong>werke können im Falle der Absätze 2 und 3<br />
den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der<br />
Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem<br />
Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu<br />
übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.<br />
§ 4<br />
Anschlusszwang<br />
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser<br />
verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke<br />
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen,<br />
wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer<br />
betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder<br />
ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße<br />
durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem<br />
Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt<br />
von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.<br />
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der<br />
Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der<br />
Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter<br />
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls<br />
nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung<br />
ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei den<br />
<strong>Stadt</strong>werken einzureichen.
§ 5<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer<br />
ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser<br />
zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von<br />
Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.<br />
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer<br />
auf Antrag befreit, wenn die Benutzung<br />
ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung<br />
der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet<br />
werden kann.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>werke räumen dem Wasserabnehmer darüber<br />
hinaus im Rahmen des ihnen wirtschaftlich Zumutbaren<br />
auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug<br />
auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck<br />
oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.<br />
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter<br />
Angabe der Gründe schriftlich bei den <strong>Stadt</strong>werken<br />
einzureichen.<br />
(5) Der Wasserabnehmer hat den <strong>Stadt</strong>werken vor Errichtung<br />
einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu<br />
machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,<br />
dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen<br />
in die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
möglich sind.<br />
§ 6<br />
Art der Versorgung<br />
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften<br />
und den anerkannten Regeln der Technik für<br />
Trinkwasser entsprechen. Die <strong>Stadt</strong>werke sind verpflichtet,<br />
das Wasser unter dem Druck zu liefern, der<br />
für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs<br />
in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich<br />
ist. Sie sind berechtigt, die Beschaffenheit und den<br />
Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und<br />
behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten<br />
Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen<br />
Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen<br />
zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des<br />
Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.<br />
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit<br />
und Druck des Wassers, die über die vorgenannten<br />
Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es<br />
ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.<br />
§ 7<br />
Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei<br />
Versorgungsunterbrechungen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind verpflichtet, das Wasser jederzeit<br />
am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.<br />
Dies gilt nicht,<br />
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung<br />
der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder<br />
sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,<br />
2. soweit und solange die <strong>Stadt</strong>werke an der Versorgung<br />
durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,<br />
deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet<br />
werden kann, gehindert sind.<br />
12<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>werke haben die Wasserabnehmer bei einer<br />
nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung<br />
der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise<br />
zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt,<br />
wenn sie<br />
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist<br />
und die <strong>Stadt</strong>werke dies nicht zu vertreten haben<br />
oder<br />
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen<br />
verzögern würde.<br />
§ 8<br />
Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang<br />
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers,<br />
seiner Mieter und ähnlich berechtigter<br />
Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung<br />
an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung<br />
der <strong>Stadt</strong>werke zulässig. Diese muss erteilt werden,<br />
wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht<br />
überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.<br />
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden,<br />
soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger<br />
gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen<br />
vorgesehen sind. Die <strong>Stadt</strong>werke können die<br />
Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit<br />
dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung<br />
erforderlich ist.<br />
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser<br />
ist bei den <strong>Stadt</strong>werken vor Beginn der Bauarbeiten<br />
zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu<br />
sonstigen vorübergehenden Zwecken.<br />
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum<br />
Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden<br />
Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre<br />
der <strong>Stadt</strong>werke mit Wasserzählern zu benutzen.<br />
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse<br />
eingerichtet werden, sind über ihre<br />
Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen<br />
mit den <strong>Stadt</strong>werken zu treffen.<br />
(6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist<br />
sparsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden<br />
aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden,<br />
soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge<br />
mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar<br />
und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.<br />
§ 9<br />
Unterbrechung des Wasserbezugs<br />
(1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als<br />
drei Monate einstellen, so hat er dies den <strong>Stadt</strong>werken<br />
mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich<br />
mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne<br />
rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet<br />
der Anschlussnehmer den <strong>Stadt</strong>werken für die Erfüllung<br />
sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden<br />
Verpflichtungen.<br />
(2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung<br />
seines Anschlusses verlangen, ohne damit das<br />
Benutzungsverhältnis aufzulösen.<br />
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit<br />
dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich<br />
ist. Die <strong>Stadt</strong>werke haben jede Unterbrechung<br />
oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.<br />
§ 10<br />
Einstellung der Versorgung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Versorgung fristlos<br />
einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen<br />
dieser Satzung zuwiderhandelt und die
Einstellung erforderlich ist, um<br />
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von<br />
Personen oder Anlagen abzuwehren,<br />
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung<br />
oder vor Anbringung der Messeinrichtungen<br />
zu verhindern oder<br />
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer,<br />
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen<br />
der <strong>Stadt</strong>werke oder Dritter oder Rückwirkungen<br />
auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen<br />
sind.<br />
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei<br />
Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz<br />
Mahnung, sind die <strong>Stadt</strong>werke berechtigt, die Versorgung<br />
zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies<br />
gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die<br />
Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere<br />
der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht<br />
besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen<br />
nachkommt. Die <strong>Stadt</strong>werke können mit<br />
der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung<br />
androhen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>werke haben die Versorgung unverzüglich<br />
wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung<br />
entfallen sind und der Wasserabnehmer die<br />
Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung<br />
ersetzt hat.<br />
§ 11<br />
Grundstücksbenutzung<br />
(1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung<br />
das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich<br />
Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser<br />
über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden<br />
Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen<br />
unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur<br />
Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen<br />
sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem<br />
Zusammenhang mit der Wasserversorgung<br />
genutzt werden oder für die die Möglichkeit der<br />
Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.<br />
Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke<br />
den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder<br />
in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />
(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig<br />
über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme<br />
des Grundstücks zu benachrichtigen.<br />
13<br />
§ 12<br />
Zutrittsrecht<br />
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen<br />
Beauftragten der <strong>Stadt</strong>werke im Rahmen des § 99<br />
der Abgabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen und<br />
zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit<br />
dies zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung,<br />
insbesondere zur Wasserzählerablesung,<br />
erforderlich ist.<br />
II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers,<br />
Messeinrichtungen<br />
§ 13<br />
Anschlussantrag<br />
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer<br />
unter Benutzung eines bei den <strong>Stadt</strong>werken<br />
erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen.<br />
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen<br />
beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben<br />
nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:<br />
1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der<br />
geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);<br />
2. der Name des Installationsunternehmens, durch das<br />
die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert<br />
werden soll;<br />
3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen<br />
(z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem<br />
Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie<br />
die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;<br />
4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;<br />
5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung<br />
zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden<br />
Mehrkosten.<br />
§ 14<br />
Haus- und Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des<br />
Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers.<br />
Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes<br />
und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.<br />
Hausanschlüsse werden ausschließlich von den<br />
<strong>Stadt</strong>werken hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,<br />
abgetrennt und beseitigt.<br />
(2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender<br />
Regelung im Eigentum der <strong>Stadt</strong>werke. Soweit sie in<br />
öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen<br />
(Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage.<br />
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen<br />
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle<br />
für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der<br />
Verlegung haben die <strong>Stadt</strong>werke zu tragen. Dienen die<br />
Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des<br />
Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten<br />
zu tragen.<br />
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer<br />
die Entfernung der Einrichtungen<br />
zu gestatten oder sie auf Verlangen der <strong>Stadt</strong>werke<br />
noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn,<br />
dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege<br />
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke,<br />
die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen<br />
Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt<br />
sind.<br />
(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren<br />
Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers<br />
und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen<br />
von den <strong>Stadt</strong>werken bestimmt. Die <strong>Stadt</strong>werke<br />
stellen die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks<br />
notwendigen Hausanschlüsse bereit.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong>werke können auf Antrag des Anschlussnehmers<br />
weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende<br />
Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse<br />
gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke,<br />
die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 36) neu gebildet<br />
werden.<br />
(5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die<br />
Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung<br />
zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die<br />
baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung<br />
des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen<br />
auf den Hausanschluss vornehmen oder<br />
vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausan-
schlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen<br />
sowie sonstige Störungen, sind den <strong>Stadt</strong>werken unverzüglich<br />
mitzuteilen.<br />
§ 15<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der Anschlussnehmer hat den <strong>Stadt</strong>werken zu erstatten:<br />
1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,<br />
Veränderung und Beseitigung der notwendigen<br />
Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des<br />
Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen<br />
Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14<br />
Abs. 2).<br />
2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,<br />
Veränderung und Beseitigung der weiteren,<br />
vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse<br />
(§ 14 Abs. 4).<br />
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für<br />
die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch<br />
die Arbeiten beanspruchten Flächen.<br />
14<br />
unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und<br />
wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die<br />
<strong>Stadt</strong>werke oder ein von den <strong>Stadt</strong>werken zugelassenes<br />
Installationsunternehmen erfolgen. Die <strong>Stadt</strong>werke<br />
sind berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu<br />
überwachen.<br />
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden,<br />
können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile,<br />
die zur Anlage des Anschlussnehmers<br />
gehören, unter Plombenverschluss genommen werden,<br />
um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die<br />
dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach<br />
den Angaben der <strong>Stadt</strong>werke zu veranlassen.<br />
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden,<br />
die entsprechend den anerkannten Regeln der<br />
Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten<br />
Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen)<br />
bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt<br />
sind.<br />
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen<br />
Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung<br />
der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird<br />
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids<br />
fällig.<br />
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame<br />
Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung,<br />
die ausschließlich einem der beteiligten<br />
Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte<br />
des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig.<br />
Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren<br />
Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer<br />
bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten<br />
Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.<br />
§ 16<br />
Private Anschlussleitungen<br />
(1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer<br />
selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die<br />
insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer<br />
zu tragen.<br />
(2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit<br />
und Art der Verlegung den Bestimmungen der<br />
DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen<br />
der <strong>Stadt</strong>werke, und verzichtet der Anschlussnehmer<br />
schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die<br />
Anschlussleitung auf sein Verlangen von den <strong>Stadt</strong>werken<br />
zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen<br />
im Außenbereich (§ 35 BauGB).<br />
(3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten<br />
an privaten Grundstücks-anschlüssen sind den <strong>Stadt</strong>werken<br />
vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage<br />
vorher anzuzeigen.<br />
§ 17<br />
Anlage des Anschlussnehmers<br />
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,<br />
Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem<br />
Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen<br />
der <strong>Stadt</strong>werke - ist der Anschlussnehmer verantwortlich.<br />
Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten<br />
vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so<br />
ist er neben diesem verantwortlich.<br />
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften<br />
dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher<br />
Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln<br />
der Technik errichtet, erweitert, geändert und<br />
(5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben,<br />
dass Störungen anderer Wasserabnehmer,<br />
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der<br />
<strong>Stadt</strong>werke oder Dritter oder Rückwirkungen auf die<br />
Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.<br />
§ 18<br />
Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke oder deren Beauftragte schließen die<br />
Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz<br />
an und setzen sie in Betrieb.<br />
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei den <strong>Stadt</strong>werken<br />
über das Installations-unternehmen zu beantragen.<br />
§ 19<br />
Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers<br />
vor und nach ihrer Inbetriebsetzung<br />
zu überprüfen. Sie haben den Anschlussnehmer auf<br />
erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen<br />
und können deren Beseitigung verlangen.<br />
(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden<br />
oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so<br />
sind die <strong>Stadt</strong>werke berechtigt, den Anschluss oder<br />
die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib<br />
und Leben sind sie dazu verpflichtet.<br />
(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung<br />
der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz<br />
übernehmen die <strong>Stadt</strong>werke keine Haftung<br />
für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht,<br />
wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt<br />
haben, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.<br />
§ 20<br />
Technische Anschlussbedingungen<br />
Die <strong>Stadt</strong>werke sind berechtigt, weitere technische Anforderungen<br />
an den Hausanschluss und andere Anlagenteile<br />
sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit<br />
dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung,<br />
insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des<br />
Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen<br />
dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen.<br />
Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen<br />
kann von der vorherigen Zustimmung der <strong>Stadt</strong>werke<br />
abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf<br />
nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere<br />
und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21<br />
Messung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke stellen die verbrauchte Wassermenge<br />
durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den<br />
eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen<br />
Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte<br />
Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden,<br />
wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis<br />
zur Höhe des Verbrauchs stehen.<br />
15<br />
Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht<br />
oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn<br />
1. das Grundstück unbebaut ist oder<br />
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen<br />
erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder<br />
nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden<br />
können, oder<br />
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des<br />
Wasserzählers vorhanden ist.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>werke haben dafür Sorge zu tragen, dass eine<br />
einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge<br />
gewährleistet ist. Sie bestimmen Art, Zahl und<br />
Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen.<br />
Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung,<br />
Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen<br />
Aufgabe der <strong>Stadt</strong>werke. Sie haben den Anschlussnehmer<br />
anzuhören und dessen berechtigte Interessen<br />
zu wahren. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen des<br />
Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen,<br />
wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien<br />
Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet,<br />
die Kosten zu tragen.<br />
(3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen<br />
und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit<br />
ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,<br />
Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen<br />
den <strong>Stadt</strong>werken unverzüglich mitzuteilen. Er<br />
ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser,<br />
Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />
(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung<br />
ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den<br />
Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen<br />
Lasten. Die <strong>Stadt</strong>werke sind nicht verpflichtet, das<br />
Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung<br />
zugrunde zu legen.<br />
§ 22<br />
Nachprüfung von Messeinrichtungen<br />
(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung<br />
der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine<br />
staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Stellt der<br />
Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei<br />
den <strong>Stadt</strong>werken, so hat er diese vor Antragstellung<br />
zu benachrichtigen.<br />
(2) Die Kosten der Prüfung fallen den <strong>Stadt</strong>werken zur<br />
Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen<br />
überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.<br />
§ 23<br />
Ablesung<br />
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der<br />
<strong>Stadt</strong>werke oder auf Verlangen der <strong>Stadt</strong>werke vom<br />
Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür<br />
Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich<br />
sind.<br />
(2) Solange der Beauftragte der <strong>Stadt</strong>werke die Räume<br />
des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten<br />
kann, dürfen die <strong>Stadt</strong>werke den Verbrauch auf der<br />
Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen<br />
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.<br />
§ 24<br />
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>werke können verlangen, dass der Anschlussnehmer<br />
auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der<br />
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen<br />
in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich<br />
zu halten.<br />
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen<br />
auf seine Kosten verlangen, wenn sie an<br />
der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind<br />
und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien<br />
Messung möglich ist.<br />
III. Wasserversorgungsbeitrag<br />
§ 25<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands<br />
für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.<br />
§ 26<br />
Gegenstand der Beitragspflicht<br />
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die<br />
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt<br />
ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden<br />
können.<br />
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche<br />
Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der<br />
Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung<br />
Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung<br />
der <strong>Stadt</strong> zur Bebauung anstehen.<br />
(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
tatsächlich angeschlossen, so unterliegt<br />
es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen<br />
nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.<br />
§ 27<br />
Beitragsschuldner<br />
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />
des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer<br />
des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte<br />
ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.<br />
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei<br />
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-<br />
und Teileigentümer nur entsprechend ihrem<br />
Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.<br />
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder<br />
Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten<br />
Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.<br />
§ 28<br />
Beitragsmaßstab<br />
Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist<br />
die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung<br />
der Grundstücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor<br />
(§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,<br />
wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende<br />
volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,<br />
die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl<br />
abgerundet werden.
§ 29<br />
Grundstücksfläche<br />
(1) Als Grundstücksfläche gilt<br />
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans<br />
die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung<br />
zugrunde zu legen ist;<br />
2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen<br />
Festsetzungen nicht enthält, die<br />
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe<br />
von 40 m von der der Erschließungsanlage zugewandten<br />
Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche<br />
oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung<br />
hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen,<br />
ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die<br />
hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.<br />
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung<br />
zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben<br />
bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />
(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.<br />
§ 30<br />
Nutzungsfaktor<br />
1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche<br />
(§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht,<br />
der im Einzelnen beträgt<br />
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,<br />
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,<br />
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,<br />
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,<br />
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.<br />
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für<br />
die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder<br />
bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung<br />
hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde<br />
gelegt. Dasselbe gilt auch für Gemeinbedarfs- oder<br />
Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen<br />
aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu<br />
einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt<br />
werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe,<br />
Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§<br />
31 bis 34 finden keine Anwendung.<br />
§ 31<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />
für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte<br />
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall<br />
eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde<br />
zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der<br />
Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />
über den Bebauungsplan geltenden Fassung.<br />
Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen<br />
mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die<br />
höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />
§ 32<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />
für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />
eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl<br />
die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis<br />
wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />
ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl<br />
aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />
0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
werden.<br />
16<br />
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der<br />
Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt<br />
sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse<br />
durch die Grundstücksfläche und nochmaliger<br />
Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird<br />
auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />
ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />
und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,<br />
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.<br />
§ 33<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />
ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt<br />
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder<br />
eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher<br />
Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe<br />
(Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte<br />
Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt<br />
durch<br />
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine<br />
Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete<br />
und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten<br />
Gebiete und<br />
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />
(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />
(SO) festgesetzten Gebiete;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />
Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />
0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
werden.<br />
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder<br />
eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher<br />
Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe<br />
(Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand<br />
mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl<br />
das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen<br />
Anlage geteilt durch<br />
1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete<br />
(WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine<br />
Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete<br />
und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten<br />
Gebiete und<br />
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD),<br />
Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete<br />
(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete<br />
(SO) festgesetzten Gebiete;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />
Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als<br />
0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
werden.<br />
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan<br />
festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt,<br />
so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl<br />
umzurechnen.<br />
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />
oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige<br />
Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen<br />
Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2<br />
und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />
§ 34<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />
keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen<br />
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in<br />
beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine<br />
Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />
vorhandenen Geschosse,<br />
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die<br />
Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung<br />
überwiegend vorhandenen Geschosse.<br />
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist<br />
maßgebend:<br />
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich<br />
vorhandenen Geschosse,<br />
2. bei unbebauten, für die ein Bauvorhaben genehmigt<br />
ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.<br />
17<br />
a) mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes bzw.<br />
dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs.<br />
4 Satz 1 BauGB;<br />
b) mit dem tatsächlichen Anschluss der<br />
Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung<br />
des Anschlusses;<br />
c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss<br />
mit der Erteilung der Baugenehmigung;<br />
d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser<br />
Nutzung.<br />
6. In den Fällen des § 35 Nr. 5, wenn das neu gebildete<br />
Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.<br />
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in<br />
der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung.<br />
Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche<br />
Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden,<br />
ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss<br />
i. S. der LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse<br />
des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche<br />
und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens<br />
jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei<br />
Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle<br />
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner<br />
als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
werden.<br />
§ 35<br />
Weitere Beitragspflicht<br />
Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine<br />
Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke<br />
beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden<br />
weitere Beiträge erhoben,<br />
1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung<br />
zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der<br />
Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl<br />
von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;<br />
2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine<br />
höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;<br />
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt<br />
wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht<br />
entstanden ist.<br />
4. soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung<br />
gem. § 31 Abs. 1 KAG oder eine Tiefenbegrenzung<br />
gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;<br />
5. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von<br />
Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden<br />
ist, neu gebildet werden.<br />
§ 36<br />
Beitragssatz<br />
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter<br />
(m 2 ) Nutzungsfläche (§ 28) 4,00 EUR.<br />
§ 37<br />
Entstehung der Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />
1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück<br />
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
angeschlossen werden kann.<br />
2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss,<br />
frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.<br />
3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung<br />
der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des<br />
Bebauungsplans oder einer Satzung im Sinne von §<br />
34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.<br />
4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung<br />
des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.<br />
5. In den Fällen des § 35 Nr. 4<br />
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die<br />
öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen<br />
werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden<br />
sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen<br />
Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.<br />
(3) Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Hausanschlüsse)<br />
stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche<br />
Wasserversorgungsanlagen gleich.<br />
§ 38<br />
Fälligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids<br />
fällig.<br />
§ 39<br />
Ablösung<br />
(1) Der Wasserversorgungsbeitrag kann vor Entstehung<br />
der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer<br />
Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich<br />
entstehenden Beitrags.<br />
(2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen<br />
der <strong>Stadt</strong> und dem Beitragspflichtigen.<br />
IV. Benutzungsgebühren<br />
§ 40<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen<br />
Grund- und Verbrauchsgebühren.<br />
§ 41<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer.<br />
Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht<br />
die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang<br />
folgenden Kalendermonates auf den neuen Gebührenschuldner<br />
über.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
§ 42<br />
Grundgebühr<br />
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße<br />
erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern<br />
mit einer Nenngröße von:<br />
Maximaldurchfluss<br />
(Qmax) 3 und 5 7 und 10 20 30 m 3 /h<br />
Nenndurchfluss<br />
(Qn) 1,5 und 2,5 3,5 und 5(6) 10 15 m 3 /h.<br />
EUR/Monat 0,64 0,69 0,82 3,48.<br />
Die Grundgebühr bei einem Verbundwasserzähler<br />
beträgt 14,11 EUR/Monat.<br />
Bei einem Standrohrwasserzähler beträgt die Grundgebühr<br />
vom Tag der Ausgabe bis incl. Tag der Rückgabe<br />
0,46 EUR/Tag, mind. 2,56 EUR.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat,<br />
in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig<br />
ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.<br />
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels,<br />
Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten<br />
oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu<br />
vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen,<br />
so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet<br />
auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.<br />
§ 43<br />
Verbrauchsgebühren<br />
Die Verbrauchsgebühr wird - mit Ausnahme des § 45 -<br />
nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die<br />
Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,19 EUR.<br />
§ 44<br />
Gemessene Wassermenge<br />
(1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann<br />
als Gebührenbemessungs-grundlage, wenn sie ungenutzt<br />
(etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende<br />
Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler)<br />
verlorengegangen ist.<br />
(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler<br />
über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen<br />
hinaus falsch anzeigt, oder ist der<br />
Zähler stehengeblieben, so schätzt die <strong>Stadt</strong> den Wasserverbrauch<br />
gemäß § 162 Abgabenordnung.<br />
18<br />
Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung<br />
nach § <strong>21.</strong><br />
(4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld<br />
mit Beginn der Bauarbeiten.<br />
§ <strong>47</strong><br />
Vorauszahlungen<br />
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden<br />
ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu<br />
leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn<br />
des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht<br />
während des Veranlagungszeitraumes, entstehen<br />
die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden<br />
Kalendervierteljahres.<br />
(2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs<br />
des Vorjahres und der Grundgebühr (§<br />
42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht<br />
werden die Vorauszahlungen auf der<br />
Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes<br />
und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs<br />
des laufenden Jahres ermittelt.<br />
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen<br />
werden auf die Gebührenschuld für diesen<br />
Zeitraum angerechnet.<br />
(4) In den Fällen der Benutzung eines Standrohrwasserzählers,<br />
eines Bauwasserzählers sowie im Fall des §<br />
45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.<br />
§ 45<br />
Verbrauchsgebühr bei Bauten<br />
(1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete<br />
Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt,<br />
wird der Verbrauch nach Abs. 2 berechnet.<br />
Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,19 EUR.<br />
(2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender<br />
pauschaler Wasserverbrauch:<br />
1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden<br />
werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum<br />
6 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde<br />
gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter<br />
umbautem Raum bleiben gebührenfrei.<br />
Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten<br />
Raumes nur die Keller- und Untergeschosse<br />
zugrundegelegt.<br />
2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr.<br />
1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton-<br />
oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler<br />
Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit<br />
weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk<br />
bleiben gebührenfrei.<br />
§ 46<br />
Entstehung der Gebührenschuld<br />
(1) In den Fällen der §§ 42 und 43 entsteht die Gebührenschuld<br />
für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres<br />
(Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis<br />
vor Ablauf des Veranlagungszeitraums,<br />
entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.<br />
(2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld<br />
für den bisherigen Anschlussnehmer mit<br />
Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonates;<br />
für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des<br />
Kalenderjahres.<br />
(3) In den Fällen der Benutzung eines Bauwasserzählers<br />
entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der<br />
§ 48<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats<br />
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung<br />
fällig. Sind Vorauszahlungen (§ <strong>47</strong>) geleistet worden,<br />
gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten<br />
Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld<br />
kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen,<br />
wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder<br />
Zurückzahlung ausgeglichen.<br />
(2) Die Vorauszahlungen gem. § <strong>47</strong> werden mit Ende des<br />
Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.<br />
V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung<br />
§ 49<br />
Anzeigepflichten<br />
(1) Innerhalb eines Monats sind den <strong>Stadt</strong>werken anzuzeigen<br />
1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche<br />
Wasserversorgung angeschlossenen<br />
Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht<br />
sowie beim Wohnungs- und Teileigentum;<br />
2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage<br />
sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen,<br />
soweit sich dadurch die<br />
Größen für die Gebührenbemessung ändern oder<br />
sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.<br />
(2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer<br />
und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.<br />
(3) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so<br />
haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner<br />
für die Benutzungsgebühren, die auf<br />
den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei den<br />
<strong>Stadt</strong>werken entfallen.
§ 50<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung<br />
für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich<br />
oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche<br />
Wasserversorgung anschließt,<br />
2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf<br />
der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,<br />
3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche<br />
Zustimmung der <strong>Stadt</strong>werke weiterleitet,<br />
4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses<br />
nicht unverzüglich den <strong>Stadt</strong>werken mitteilt,<br />
5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der<br />
Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder<br />
behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten<br />
Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder<br />
unterhält,<br />
6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet,<br />
die nicht entsprechend den anerkannten<br />
Regeln der Technik beschaffen sind,<br />
7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen<br />
so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer,<br />
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen<br />
der <strong>Stadt</strong>werke bzw. Dritter oder Rückwirkungen<br />
auf die Güte des Trinkwassers eintreten.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />
KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den<br />
Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49<br />
Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder<br />
nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
§ 51<br />
Haftung bei Versorgungsstörungen<br />
(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung<br />
der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />
in der Belieferung erleidet, haften die<br />
<strong>Stadt</strong>werke aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter<br />
Handlung im Falle<br />
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der<br />
Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass<br />
der Schaden von den <strong>Stadt</strong>werken oder einem ihrer<br />
Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder<br />
vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden<br />
ist,<br />
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der<br />
Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe<br />
Fahrlässigkeit der <strong>Stadt</strong>werke oder eines ihrer Bediensteten<br />
oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht<br />
worden ist,<br />
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser<br />
weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit<br />
eines vertretungsberechtigten Organs der<br />
<strong>Stadt</strong>werke verursacht worden ist.<br />
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist<br />
nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen<br />
anzuwenden.<br />
(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern<br />
anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen<br />
aus unerlaubter Handlung geltend<br />
machen. Die <strong>Stadt</strong>werke sind verpflichtet, den Wasserabnehmern<br />
auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung<br />
durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden<br />
Tatsachen insoweit Auskunft zu<br />
geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer<br />
Weise aufgeklärt werden können und ihre<br />
Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes<br />
erforderlich ist.<br />
19<br />
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,--<br />
EUR.<br />
(4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte<br />
Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1)<br />
und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung<br />
oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung<br />
einen Schaden, so haften die <strong>Stadt</strong>werke<br />
dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem<br />
Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.<br />
(5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an<br />
einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner<br />
rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß der<br />
Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden<br />
Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in<br />
den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die <strong>Stadt</strong>werke<br />
weisen den Anschlussnehmer darauf bei Begründung<br />
des Benutzungsverhältnisses besonders hin.<br />
(6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich<br />
den <strong>Stadt</strong>werken oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen<br />
Unternehmen mitzuteilen. Leitet der<br />
Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten<br />
weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem<br />
Dritten aufzuerlegen.<br />
§ 52<br />
Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern<br />
(1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte<br />
Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen<br />
Benutzung oder den Bestimmungen dieser<br />
Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung<br />
der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer<br />
haftet für Schäden, die auf den mangelhaften<br />
Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen<br />
sind.<br />
(2) Der Haftende hat die <strong>Stadt</strong>werke von Ersatzansprüchen<br />
Dritter freizustellen, die wegen solcher<br />
Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf<br />
Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen,<br />
so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.<br />
VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 53<br />
Umsatzsteuer<br />
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten<br />
Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen<br />
(Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig<br />
sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)<br />
in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten<br />
Höhe.<br />
§ 54<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht<br />
bereits entstanden sind, gelten anstelle<br />
dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im<br />
Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten<br />
haben.<br />
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Wasserversorgungssatzung vom 26. Juli<br />
2004 (mit allen Änderungssatzungen) außer Kraft.<br />
<strong>Oppenau</strong>, den 17. <strong>November</strong> <strong>2008</strong><br />
Für den Gemeinderat:<br />
Der Bürgermeister<br />
Grieser
Gemäß § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-<br />
Württemberg wird die Satzung öffentlich bekannt gemacht.<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung<br />
beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines<br />
Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung<br />
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />
werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von<br />
Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht,<br />
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />
die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung<br />
verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die<br />
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch<br />
nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht<br />
werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss<br />
nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der<br />
Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss<br />
beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der<br />
Jahresfrist geltend gemacht hat.<br />
Vereine<br />
20<br />
Anfängerkurs Harmonika – Verein Ramsbach<br />
Der Harmonika-Verein Ramsbach beginnt im Frühjar<br />
2009 wieder mit einem Anfängerkurs für Akkordeon!<br />
Wer das Akkordeonspiel erlernen möchte und mindestens<br />
6 Jahre alt ist, kann sich bei Christoph Müller<br />
Tel.: 07804/911700 melden. Auch nähere Informationen<br />
können hier erfragt werden.<br />
Der Kurs wird im April (nach Ostern) beginnen. Die Anmeldung<br />
sollte bis Ende Januar erfolgen.<br />
Harmonika Verein Ramsbach<br />
Jahreskonzert<br />
des MGV „Waldlust“ Ibach<br />
Männerchor Renchtal<br />
Zu unserem Jahreskonzert am Samstag, 22. <strong>November</strong><br />
<strong>2008</strong> um 20.00 Uhr laden wir Sie alle recht herzlich in die<br />
Günter-Bimmerle-Halle nach <strong>Oppenau</strong> ein.<br />
Neben dem MGV „Waldlust“ Ibach und dem MGV „Frohsinn“<br />
Bad Peterstal“ wirkt auch die bekannte Sopranistin<br />
Ilona Braunstein mit und der Klaviersolist David Grisot.<br />
Nach den musikalischen Darbietungen wird auch für das<br />
leibliche Wohl gesorgt.<br />
Wir , der Männerchor Renchtal würden uns freuen, Sie<br />
bei uns als Zuhörer begrüßen zu dürfen.<br />
Die Vorstandschaft<br />
ARBEITERWOHLFAHRT OPPENAU<br />
Vortrag<br />
Wir laden unsere Mitglieder und alle Interessierten herzlich<br />
ein zu einem Vortrag über die PLEGEVERSICHE-<br />
RUNG bei Pflegebedürftigkeit und bei Demenzerkrankungen.<br />
Frau Wirt von der Arbeiterwohlfahrt Offenburg<br />
wird am Donnerstag, den 27. <strong>November</strong> <strong>2008</strong> nach <strong>Oppenau</strong><br />
kommen. Sie wird uns über alles Wissenswerte<br />
Auskunft erteilen. Bitte kommen Sie um 18.30 Uhr ins<br />
Gasthaus „Hirsch“ in <strong>Oppenau</strong> und informieren sich.<br />
Manfred Huber, 1. Vorsitzender<br />
Bezirksobstbauverein Ortenau<br />
Beerenobstschnittkurs<br />
Der Bezirksobstbauverein Ortenau führt am Samstag,<br />
den 13. Dezember <strong>2008</strong> zwei Beerenobstschnittkurse mit<br />
dem Fachmann Christian Berg aus Ortenberg durch. Der<br />
versierte Fachmann wird an verschiedenen Sorten zeigen,<br />
wie geschnitten werden muss, um Qualitätsobst zu erzeugen.<br />
Treffpunkte sind um 9.00 Uhr in Ortenberg an der<br />
Halle Herp und um 14.00 Uhr an der Festhalle in Nussbach.<br />
Alle interessierten Obsterzeuger sind hierzu herzlich eingeladen.<br />
Einladung zur Ordentlichen Kreisversammlung<br />
des DRK-Kreisverbandes Offenburg e.V.<br />
Der DRK-Kreisverband Offenburg e.V. lädt alle Mitglieder<br />
zur ordentlichen Kreisversammlung ein.<br />
Die Kreisversammlung findet am Dienstag, 25. <strong>November</strong><br />
<strong>2008</strong> in der Sportgaststätte – Sportanlage „Auf dem oberen<br />
Grün“ in Gengenbach um 20:00 Uhr statt.<br />
DRK Ortsverein <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />
Frauentreff <strong>Oppenau</strong><br />
Am Dienstag, den 09. Dezember um 19.00 Uhr, Einladung<br />
zur Adventsfeier für unsere Mitglieder in der „Günter-<br />
Bimmerle-Halle.<br />
Anmeldung bitte bei Elsa Birk Tel: 91 08 50, Gertrud Huber<br />
Tel: 23 29 oder bei<br />
Rosemarie Doll Tel: 23 26.<br />
Die Vorstandschaft<br />
Naturheilverein Oberkirch<br />
Für dieses Jahr sind noch 2 Seminare angeboten.<br />
Qi-Gong: Die acht Brokate, geleitet von Herrn Schwendemann<br />
„Tai Chi Schule“<br />
Dieser Kurs richtet sich an absolute Anfänger. Sie besteht<br />
sowohl aus Atem-, Bewegungs- und Entspannungsübungen.<br />
Ziel ist es die körpereigene Energie, das Qi zu<br />
stärken, für einen ungehinderten Fluss im Körper zu sorgen<br />
und dadurch das körperliche und geistige Wohlbefinden<br />
um ein Vielfaches zu steigern. Termin : Samstag,<br />
29.11.<strong>2008</strong> 14.00 – 18.00 Uhr, August-Ganther-Schule,<br />
Oberkirch. Bitte um rechtzeitige Anmeldung bei A. Walz<br />
unter Tel. 07802/6356 oder info@naturheilverein-oberkirch.de<br />
Klang-Meditationen: Seminarleiterin Anita Krinowsky<br />
Meditation in Verbindung mit Klängen. Wohlgestimmte<br />
Klänge verbreiten eine positive Schwingung und lassen<br />
das Disharmonische zu Harmonie werden. Die Klang-Meditation<br />
wird intuitiv ausgeführt und findet nur in kleinen<br />
Gruppen statt. Anmeldung zu verschieden Terminen<br />
möglich: Montag 1.12., 8.12.,12.01., oder 19.01. jeweils<br />
von 19.00 -<strong>21.</strong>30 Uhr. Bitte um rechtzeitige Anmeldung<br />
bei A. Krinowsky unter Tel. 07804/3120 oder anita@anitawa.de<br />
SCHWARZWALDVEREIN <strong>Oppenau</strong> e. V.<br />
Jahres-Abschlusswanderung und heimatkundliches DIA -<br />
Preisrätsel<br />
Am kommenden Sonntag, 23.11.<strong>2008</strong> lädt der Schwarzwaldverein<br />
<strong>Oppenau</strong> nochmals alle Heimat- und Wanderfreunde<br />
zur letzten Halbtagestour in diesem Wanderjahr<br />
ein. Treffpunkt ist um 13.30 Uhr beim „alten<br />
PENNY-Parkplatz“.<br />
Die Wanderstrecke führt auf bekannten, heimatlichen<br />
Wegen über Erlen – Hoferleskreuz – Hinter-Ibach und auf<br />
dem Renchtalweg zurück nach <strong>Oppenau</strong>.<br />
(Wanderstrecke ca. 6 km / Gehzeit etwa 2 Stunden).<br />
Der gemütliche Abschlußhock findet ab ca. 15.30 / 16.00<br />
Uhr im Gasthaus „Finken“ statt. Hierzu sind auch alle<br />
Senioren-Wanderfreunde, welche an der Wanderung
nicht mehr aktiv mitgehen können, sehr herzlich eingeladen<br />
!<br />
Wanderfreund Alfons Doll hat in diesem Jahr wieder einen<br />
interessanten und spannenden DIA-Rätsel-Vortrag<br />
vorbereitet, bei dem alle Anwesenden, auch die Nicht-<br />
Wanderer, mitmachen können. Dank großzügiger Spenden<br />
von zahlreichen Betrieben gibt es bei diesem Rätselspiel<br />
wieder viele schöne und wertvolle Preise zu gewinnen.<br />
Zu dieser kurzen Wanderung und auch zu dem anschließenden<br />
gemütlichen und unterhaltsamen Beisammensein<br />
mit dem DIA-Rätsel laden wir nochmals alle<br />
Wanderfreunde und selbstverständlich auch Gäste recht<br />
herzlich ein.<br />
Nähere Informationen sind erhältlich bei Alfons + Bettina<br />
Doll, Tel. 07804/3629.<br />
Skiclub <strong>Oppenau</strong><br />
Nikolausfeier<br />
Am Samstag, den 13.12.08 um 20.00 Uhr findet wieder<br />
unsere Nikolausfeier im Gasthaus Blume, Lierbach statt.<br />
Ein vorweihnachtliches Programm erwartet Euch.<br />
Hierzu sind alle rechtherzlich eingeladen.<br />
Der Vorstand<br />
Sport- und Freizeitclub <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />
Erneut „Pluspunkt“ für den Sport- und Freizeitclub<br />
<strong>Oppenau</strong> e.V. und Übungsleiterin Mary Harter<br />
Turner-Bund zeichnete den Verein erneut mit Gütesiegel<br />
aus – Gesundheitsorientiertes Angebot<br />
Im Rahmen einer Übungsstunde des SFCO überreichte<br />
die Vorsitzende des Vereins, Helga Hoferer, Übungsleiterin<br />
Mary Harter die Urkunde mit der Auszeichnung<br />
„Pluspunkt Gesundheit“. Diese wird vom Deutschen<br />
Turnerbund für besondere Leistungen auf dem Gebiet des<br />
Gesundheitssports vergeben. Gleichzeitig wurde der Verein<br />
erneut mit dem Gütesiegel „Sport pro Gesundheit“<br />
ausgezeichnet, das der deutsche Sportbund in Zusammenarbeit<br />
mit der Bundesärztekammer für gesundheitsorientierte<br />
Sportangebote vergibt. Der SFCO hat dies in<br />
Prüfungen durch den Badischen Turner-Bund nachgewiesen<br />
und damit gezeigt, dass zum einen der Gesundheitssport<br />
im Verein gepflegt und zum anderen die Qualitätssicherung<br />
des sportlichen Angebots aktiv vorwärts<br />
gebracht wird.<br />
Ausgezeichnet wurde der Verein für vier Angebote: Wirbelsäulengymnastik,<br />
Power-Men / präventives Fitnesstraining<br />
für Männer, Funktionsgymnastik für Frauen I, II<br />
sowie präventives Fitnesstraining mit Gym-Dance-Aerobic<br />
I, II.<br />
Voraussetzung ist die fachlich hochqualifizierte Ausbildung<br />
von Übungsleiterin Mary Harter, die als ausgebildete<br />
Sport- und Gymnastiklehrerin sowie Rückenschulleiterin<br />
mit P-Lizenz die Qualitätskriterien für das Gütesiegel<br />
erfüllt. Unter ihrer fachkundigen Leitung richtet sich das<br />
vielfältige Sportangebot an alle, die etwas tun wollen zur<br />
Kräftigung und Dehnung der wichtigsten Muskelgruppen,<br />
zur Koordinations- und Beweglichkeitsförderung,<br />
Körper-wahrnehmung und funktionellen Gymnastik.<br />
Seit vielen Jahren werden die bewährten Bewegungsangebote<br />
durchgeführt:<br />
Die zwei „Wirbelsäulengymnastik“-Gruppen treffen sich<br />
dienstags von 8.30 bis 10.30 Uhr im alten Schulhaus. Die<br />
„Power-Men“ turnen freitags von 19.00 bis 20.00 Uhr in<br />
der Turnhalle der GHS. Herz-Kreislauf-Training, Funktionsgymnastik<br />
und präventive Gymnastik für Frauen findet<br />
donnerstags von 18 bis 21 Uhr in der Turnhalle der<br />
GHS statt. Neben diesen speziellen Angeboten bietet der<br />
SFCO außerdem Fitnessgymnastik mit Aerobic, Tanz und<br />
Gymnastik für Kinder und Jugendliche, Folklore-Tanz,<br />
Fitness für junge Frauen, Walking und Nordic-Walking<br />
an.<br />
21<br />
Die Krankenkassen erkennen übrigens das Qualitätssiegel<br />
an – auch, weil das spezifische Wissen der Trainerin<br />
immer auf dem aktuellen Stand ist. Die Lizenz muss<br />
nämlich alle drei Jahre erneuert werden.<br />
Interessierten haben die Möglichkeit an einem<br />
Schnupperangebot – 5-mal kostenlos- teilzunehmen. Weitere<br />
Informationen zum Sportangebot des SFCO gibt es<br />
bei Übungsleiterin Mary Harter unter 07804-1383 oder<br />
bei der Vorsitzenden Helga Hoferer unter 07804-913913<br />
sowie im Internet unter www.sfc-oppenau.de.<br />
<strong>Stadt</strong>- und Kirchspielskapelle <strong>Oppenau</strong> e. V.<br />
Das vergangene Wochenende stand ganz im Zeichen der<br />
„Freude“, denn in der Günter-Bimmerle-Halle wurde das<br />
Märchen-Musical<br />
mit überragendem Erfolg aufgeführt. Allen Musikerinnen<br />
und Musikern der <strong>Stadt</strong>kapelle, den Kindergartenkindern,<br />
dem Kinderchor, den Tanzgruppen sowie den Solisten<br />
und allen Beteiligten bereitete es sehr viel Freude, mit<br />
ihren musikalischen und künstlerischen Darbietungen<br />
den Zuhörern Freude zu schenken. An dieser Stelle<br />
möchte sich die <strong>Stadt</strong>kapelle <strong>Oppenau</strong> nochmals bei den<br />
Sponsoren und der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> für deren finanzielle<br />
Unterstützung bedanken. Ein herzliches Dankeschön an<br />
alle Mitwirkenden und Helfern, ob groß oder klein, die<br />
vor oder hinter der Bühne sich dafür einsetzten, dass die<br />
Aufführung des Musicals zu diesem großartigen und tollen<br />
Erlebnis wurde. Ganz besonderer Dank gilt dem<br />
überwältigenden Publikum für das große Interesse und<br />
den Applaus.<br />
Nur gemeinsam war dieser Erfolg des vergangenen Wochenendes<br />
möglich.<br />
Ihre <strong>Stadt</strong>- und Kirchspielskapelle <strong>Oppenau</strong> e.V.<br />
Am Mittwoch, den 26.11.<strong>2008</strong>, beginnen wir wieder zur<br />
gewohnten Zeit um 20.00 Uhr mit unserer Probenarbeit.<br />
Bitte kommt alle pünktlich und vollzählig, damit wir die<br />
Notenabgabe zügig durchführen können. Sollte jemand<br />
verhindert sein, wird um Abgabe der Noten an den Registerführer<br />
gebeten.<br />
<strong>Stadt</strong>kapelle <strong>Oppenau</strong><br />
Christian Steger<br />
1. Vorsitzender<br />
Tennis-Club <strong>Oppenau</strong> e. V.<br />
Saisonabschlussabend<br />
Wir möchten nochmals auf unseren Saisonabschlussabend<br />
am 29.11.<strong>2008</strong> im Gasthaus „Blume“ in Lierbach<br />
hinweisen.<br />
Dazu laden wir alle aktiven und passiven Mitglieder, sowie<br />
Freunde und Bekannte zu einem geselligen Abend<br />
ein. Wir beginnen um 19.00 Uhr.<br />
Die Vorstandschaft.<br />
Wintertraining in der Günter-Bimmerle Halle<br />
Das nächste Training, findet am Donnerstag, 27. <strong>November</strong>,<br />
in der Günter-Bimmerle-Halle statt. Trainiert wird<br />
alle zwei Wochen.<br />
Alter: Ab 6 Jahren<br />
Das Training findet von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt.<br />
Weiterer Termin für das Hallentraining,<br />
11. Dezember.<br />
Die Trainer<br />
Bastelabend mit Birgit Maier<br />
Am Freitag, 28. <strong>November</strong> <strong>2008</strong> findet für die Tenniskindern<br />
vom TC <strong>Oppenau</strong> und dem TC Bad Peterstal, ein Bastelabend<br />
im Tennishäusle in <strong>Oppenau</strong> statt. Da Weihnachten<br />
vor der Tür steht, werden wir was Weihnachtliches<br />
basteln. Es wird verschiedenes Bastelmaterial ange-
oten. Der Unkostenbeitrag beträgt 5 bis 10 Euro.<br />
Treffpunkt: 17.00 Uhr Tennishäusle in <strong>Oppenau</strong><br />
Die Kinder können um 19.30 Uhr wieder abgeholt werden.<br />
Anmeldeschluss: Heute <strong>21.</strong> <strong>November</strong><br />
Anmeldung: Stefan Doll Tel.:07806/218<br />
Vicky Birk Tel.:590<br />
TuS <strong>Oppenau</strong><br />
Abteilung Fußball<br />
Seniorenfußball<br />
Ergebnisse und Torschützen der letzten Spiele:<br />
SV Renchen II – TuS <strong>Oppenau</strong> III 8:3<br />
Torschützen: Matthias Drabinski (2), Simon Birk,<br />
SV Freistett II – TuS <strong>Oppenau</strong> II 3:3<br />
SV Freistett I – TuS <strong>Oppenau</strong> I 2:2<br />
Torschützen: Gunther Riepl, Markus Mayer<br />
Die nächsten Spiele auf einen Blick:<br />
Sonntag. 23.11.<strong>2008</strong><br />
TuS <strong>Oppenau</strong> III – TuS Bohlsbach II<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> II – SC Önsbach II<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> I – SC Önsbach I<br />
Die Vorstandschaft<br />
11:30 Uhr<br />
12:45 Uhr<br />
14:30 Uhr<br />
Juniorenfußball<br />
Ergebnisse und Torschützen der letzten Spiele:<br />
SV Lautenbach E – TuS <strong>Oppenau</strong> E 3:1<br />
Torschütze: Steffen Müller<br />
SF Goldscheuer – SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> B2 3:1<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> D2 – SV Nesselried D2 0:5<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> D1 – SV Appenweier D1 6:1<br />
Torschützen: Fabian Zefferer (3), Timo Lortz (2), Jonas<br />
Schäuble<br />
SG <strong>Oppenau</strong>/Bad Peterstal C – SV Sulz C 2:4<br />
Torschützen: Tobias Keller, Alexander Keller<br />
SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> A2 – SG Bühl A1 2:2<br />
SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> A1 – SG Oberried A1 10:0<br />
Offenburger FV B2 – SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> B1 8:0<br />
VfR Zusenhofen B-Juniorinnen – TuS <strong>Oppenau</strong> B-Juniorinnen<br />
13:1<br />
FV Ebersweier B-Juniorinnen – TuS <strong>Oppenau</strong> B-Juniorinnen<br />
2:1<br />
Die nächsten Spiele auf einen Blick:<br />
Samstag, 22.11.<strong>2008</strong><br />
TuS <strong>Oppenau</strong> D2 – SV Renchen D1<br />
12:45 Uhr<br />
TuS <strong>Oppenau</strong> E – SV Ulm E<br />
14:00 Uhr<br />
SG Auenheim C – SG <strong>Oppenau</strong>/Bad Peterstal C14:00 Uhr<br />
SG Hausach A1 – SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> A1 15:00 Uhr<br />
SG Auenheim A1 – SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> A2 15:30 Uhr<br />
SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> B1 – VfB Bühl B1 15:30 Uhr<br />
Spielort: Oberkirch<br />
SG Oberkirch/<strong>Oppenau</strong> B2 – SG Rammersweier B1<br />
15:30 Uhr<br />
Spielort: <strong>Oppenau</strong><br />
Der Jugendleiter<br />
Abteilung Handball<br />
Ergebnisse der vergangenen Spiele:<br />
Schu/Schutterzell/HuLA A - TuS <strong>Oppenau</strong> A46 : 25<br />
Schutterzell I - TuS <strong>Oppenau</strong> I 30 : 23<br />
Die nächsten Spiele im Überblick:<br />
Samstag, den 22.11.<strong>2008</strong>:<br />
14.30 Uhr: Schu/Schutterzell/HuLahr C - TuS <strong>Oppenau</strong><br />
C<br />
22<br />
Sonntag, den 23.11.<strong>2008</strong>:<br />
13.00 Uhr: TuS <strong>Oppenau</strong> D - Hofweier D<br />
14.30 Uhr: TuS <strong>Oppenau</strong> E - Hofweier E<br />
16.00 Uhr: TuS <strong>Oppenau</strong> II - Offenburg II<br />
18.00 Uhr: TuS <strong>Oppenau</strong> I - Offenburg I<br />
Turnabteilung<br />
Voranzeige<br />
Nikolausfeier und Sportabzeichen Verleihung <strong>2008</strong><br />
In diesem Jahr hat sich die Turnabteilung etwas ganz besonderes<br />
ausgedacht, denn zum ersten mal findet die Nikolausfeier<br />
und die Verleihung des Deutschen Sportabzeichens<br />
<strong>2008</strong> in einem neuen Rahmen und in gemeinsamen<br />
Feierstunden in der Günter-Bimmerle-Turnhalle<br />
statt.<br />
Am Sonntag, 7. Dezember <strong>2008</strong> um 14.00 Uhr beginnen<br />
die Turnerkinder mit ihren eingeübten Vorführungen.<br />
Zusammen mit ihren Übungsleiterinnen und Übungsleitern<br />
freuen sich Ihre Kinder in den verschiedenen Turngruppen<br />
auf ein abwechslungsreiches und spannendes<br />
Programm.<br />
Wir möchten die Eltern, Geschwister, Verwandte, Freunde<br />
und Bekannte der Turnerkinder, sowie die gesamte<br />
Bevölkerung zum Nikolausturnen recht herzlich einladen.<br />
Während des gesamten Programms gibt es Kaffee und<br />
Kuchen, sowie weitere Speisen und Getränke. Ein weiterer<br />
Höhepunkt ist der Nikolaus, denn er hält für die Kinder<br />
wieder eine Überraschung bereit.<br />
Die Verleihung der Urkunden und Anstecknadeln des<br />
Deutschen Sportabzeichens erfolgt um 17.00 Uhr im Anschluss<br />
an das Programm der Turnergruppen und der Nikolausfeier.<br />
Alle Sportlerinnen und Sportler, die in diesem Jahr die<br />
Anforderungen an das Deutsche Sportabzeichen erfüllt<br />
haben, sind zu dieser Verleihung und Ehrung recht herzlich<br />
eingeladen.<br />
Mit Ihnen freut sich ganz besonders Ihre Turnabteilung<br />
auf die Nikolausfeier und die Sportabzeichen Verleihung<br />
<strong>2008</strong>.<br />
Das Vorstandsteam TuS-Turnen<br />
Wochenprogramm des TuS <strong>Oppenau</strong>, Turnabteilung<br />
Turnhalle Ottersberg<br />
Mo.: 16.00-17.00 Uhr Vorschulturnen Buben,<br />
von 4-6 Jahre<br />
17.00-18.00 Uhr allgemeines Mädchenturnen,<br />
ab 9 Jahre<br />
18.00-20.00 Uhr Leichtathletik ab 13 Jahre<br />
19.30-20.30 Uhr Wirbelsäulengymnastik<br />
20.30-<strong>21.</strong>30 Uhr gemischte Freizeitgruppe<br />
Erwachsene<br />
Di.: 19.30-20.30 Uhr Frauengymnastik I<br />
18.00-19.30 Uhr Leichtathletik gemischt,<br />
10-12 Jahre<br />
20.30-<strong>21.</strong>30 Uhr Frauengymnastik II<br />
Mi.: 19.00-20.30 Uhr Tischtennis Erwachsene<br />
Fr.: 20.00-<strong>21.</strong>30 Uhr Volleyball Freizeitgruppe<br />
Günter-Bimmerle-Halle<br />
Mo.: 15.30-16.30 Uhr allgemeines Mädchenturnen,<br />
von 6-9 Jahre<br />
16.30-18.00 Uhr Geräteturnen Buben u. Mädchen,<br />
von 6-9 Jahre<br />
17.00-18.00 Uhr allgemeines Bubenturnen,<br />
ab 6 Jahre<br />
17.30-19.30 Uhr Geräteturnen Buben und Mädchen,<br />
ab 9 Jahre<br />
18.00-20.00 Uhr Volleyball Jugend/Anfänger<br />
19.30-<strong>21.</strong>00 Uhr Volleyball Jugend/Fortgeschrittene<br />
20.00-22.00 Uhr Jedermänner-Turnen<br />
Di.: 16.30-17.30 Uhr Leichtathletik Schüler ab 6 Jahre<br />
Mi.: 14.30-15.30 Uhr Vorschulturnen Mädchen,<br />
von 4-6 Jahre
15.30-16.30 Uhr Eltern-Kind-Turnen, ab 2 Jahre<br />
18.00-20.00 Uhr Leichtathletik ab 13 Jahre<br />
Do.: 17.00-19.00 Uhr Geräteturnen Buben u. Mädchen,<br />
ab 6 Jahre<br />
18.30-20.00 Uhr Volleyball, ab 10 Jahre<br />
18.45-20.00 Uhr Leichtathletik gemischt,<br />
10-12 Jahre<br />
19.30-<strong>21.</strong>30 Uhr Volleyball Jugend/Erwachsene<br />
Mehrzweckraum:<br />
Mo.:<br />
9.00- 9.45 Uhr Seniorengymnastik gemischt<br />
10.00-10.45 Uhr Seniorengymnastik Frauenfitness<br />
Mi.: 19.00-20.30 Uhr Fitnessgruppe/Kraftsport Männer<br />
Fr.: 17.30-19.00 Uhr Fitnessgruppe Frauen ab 16 Jahre<br />
Mountainbike:<br />
Fr.: 15.00 Uhr Jugend Biketraining, 14-tägig Treffpunkt<br />
bei Axel, ab 9 Jahre<br />
Sa.: 8.30-10.30 Uhr Jugend Hallentraining Ottersberg<br />
Sa.: 14.00 Uhr Mountainbike Erwachsene gemischt,<br />
Abfahrt Kirche, Helmpflicht<br />
Informationen unter www.TuS-<strong>Oppenau</strong>.de<br />
TUS-Volleyball<br />
Kreisliga<br />
Die 2. Mannschaft des TuS <strong>Oppenau</strong> absolvierte am vergangenen<br />
Samstag, 15. <strong>November</strong> <strong>2008</strong> ihren Spieltag in<br />
Ortenberg. Gegner waren der Tabellenführer TV Ortenberg<br />
und Schlusslicht TV Kehl.<br />
Im 1. Satz gegen Ortenberg brauchte die Mannschaft etwas<br />
Zeit, sich auf das Spiel einzustellen. Es war ein Satz<br />
zum »Warmspielen«, den der TV Ortenberg für sich entscheiden<br />
konnte. Die Sätze 2 und 3 konnten unsere Damen<br />
souverän für sich entscheiden. Im 4. Satz lagen wir<br />
mit 16:12 Punkten vorne, wurden dann nervös und machten<br />
viele Eigenfehler, weshalb der Satz an Ortenberg<br />
ging. Die Mannschaft war sich selbst der größte Gegner.<br />
Die Entscheidung musste im 5. Satz fallen. Waren die<br />
Damen noch mit 6:2 Punkten in Führung, so gelang es<br />
dem TV Ortenberg durch einige glückliche Bälle, den<br />
Rückstand Punkt für Punkt zu verkürzen. Das wiederum<br />
führte zu nervöser Spielweise unsererseits, das bis zum<br />
Ende des Satzes und Spieles andauerte. Ortenberg gewann<br />
den 5. Satz glücklich mit 15:13 Puntken und demzufolge<br />
auch das Spiel und bleibt weiterhin Tabellenführer<br />
in der Kreisliga.<br />
Das zweite Spiel gegen den Tabellenletzten TV Kehl<br />
konnte souverän mit 3:0 Sätzen zu unseren Gunsten entschieden<br />
werden. Die »Neulinge« der Mannschaft konnten<br />
hier ihr Können unter Beweis stellen.<br />
Hinweis:<br />
Beide Damenmannschaften haben am 6. Dezember <strong>2008</strong><br />
ihren nächsten Spieltag. Die 1. Mannschaft spielt in<br />
Oberkirch in der Sporthalle der Realschule, die 2. Mannschaft<br />
spielt in <strong>Oppenau</strong> in der Schulturnhalle.<br />
VdK <strong>Oppenau</strong><br />
Weihnachtsfeier<br />
Zu unserer diesjährigen Weihnachtsfeier laden wir unsere<br />
Mitglieder herzlich ein.<br />
Mittwoch, 3. Dezember um 14.30 Uhr Gasthof »Hirsch« in<br />
<strong>Oppenau</strong>.<br />
Herbert Zeim<br />
Der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH informiert<br />
Die nächsten Sprechtage des Sozialrechtsreferenten<br />
Herrn Krellmann finden statt, in der VdK SRgGmbH Geschäftsstelle<br />
Offenburg, Hauptstr. 108, Tel-Nr.: 0781/92<br />
36 68-0 jeden Dienstag nach telefonischer Terminvereinbarung.<br />
23<br />
Informiert und beraten wird in allen sozialrechtlichen<br />
Fragen, u.a. im Schwerbehindertenrecht, in der gesetzlichen<br />
Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
Werbegemeinschaft <strong>Oppenau</strong><br />
Weihnachten der Werbegemeinschaft<br />
Bei einem Einkauf in einem der Geschäfte der Werbegemeinschaft<br />
werden auch in diesem Jahr vom 24. <strong>November</strong><br />
bis zum 31. Dezember <strong>2008</strong> »Märkle« ausgegeben.<br />
Mit einer vollständig beklebten Karte können unsere<br />
Kunden dann an bis zu vier Wochenziehungen teilnehmen.<br />
Bei jeder Wochenziehung werden neben vielen<br />
Sachpreisen als Hauptpreis ein Gutschein der Werbegemeinschaft<br />
in Höhe von 250,– Euro verlost.<br />
Die Teilnahmekarten können in den Geschäften der Werbegemeinschaft<br />
oder im Städtischen Verkehrsamt abgegeben<br />
werden. Die Gewinner der Wochenziehungen werden<br />
jeweils am Dienstag, den 02., 09. und 16. Dezember<br />
<strong>2008</strong> und am Montag, den 5. Januar 2009 um 10.00 Uhr<br />
auf dem Verkehrsamt gezogen.<br />
Für diese Ziehungen wünschen wir allen Teilnehmern<br />
viel Glück.<br />
Ihre<br />
Werbegemeinschat <strong>Oppenau</strong><br />
Sonstige Bekanntmachungen<br />
Gemeinsame Veranstaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong><br />
und dem Historischen Verein <strong>Oppenau</strong><br />
„Gastliches <strong>Oppenau</strong>“<br />
Die bewegte Geschichte der Gastwirtschaften in <strong>Oppenau</strong><br />
<strong>Oppenau</strong> als Haltestation am Fernhandelsweg Paris – Wien<br />
wurde schon früh zur Herberge für Reisende, vor allem<br />
Fuhrleute. Die älteste Gastwirtschaft, die „Linde“ ist<br />
schon 1343 urkundlich erwähnt, viele Gaststätten lassen<br />
sich bereits seit der Zeit des Wiederaufbaus nach dem<br />
verheerenden <strong>Stadt</strong>brand im Jahr 1615 nachweisen. Konkrete<br />
Hinweise auf Entschädigungszahlungen deuten<br />
darauf hin, dass einige der Häuser auch schon vorher als<br />
Herberge gedient haben.<br />
Ein <strong>Stadt</strong>rundgang als Powerpoint Präsentation zeigt alte<br />
Bilder von Gaststätten und was aus ihnen geworden ist.<br />
Unterstrichen wird diese Führung durch Zitate aus Unterlagen<br />
des Renchtäler Heimatmuseums. Einiges aus der<br />
Geschichte der Häuser und von den frühen Wirten und<br />
Wirtinnen wird dabei zu Tage kommen.<br />
Stellvertretend sei hier der Neubeginn der „Stuben“ nach<br />
dem <strong>Stadt</strong>brand erwähnt. Die „Stuben“ waren in Gemeindebesitz,<br />
die Pachtwirte mussten an die <strong>Stadt</strong> Zins<br />
zahlen.<br />
Dabei half sicher auch die gute Beziehung zu Ratsherren.<br />
Diese hatte Antoni Kempf, der erste Wirt nach dem<br />
<strong>Stadt</strong>brand: er war Schwiegersohn des Gerichtszwölfers<br />
und Metzgers Jacob Fieger.<br />
Kempf starb um 1620, Witwe Katharina heiratete 1621<br />
David Stein aus Freudenstadt, er war bis zum Tode 1629<br />
Stubenwirt.<br />
Noch 1929 heiratet Katharina Stein, geborene Fieger, den<br />
Jacob Girodt.<br />
Nun war es vorbei mit Vetterleswirtschaft: Sie verlassen<br />
noch 1629 „Stube“ und <strong>Oppenau</strong>, übernehmen in Freudenstadt<br />
den „Güldenen Barben“, Vater Jacob Fieger<br />
wird 1931 in <strong>Oppenau</strong> als Hexer hingerichtet.<br />
1632 brennt der „Güldenen Barben“, das Feuer breitet<br />
sich zum <strong>Stadt</strong>brand von Freudenstadt aus, Katharina<br />
wird als Hexe verdächtigt. Ihr Mann war inzwischen gestorben,<br />
sie heiratet 1634 Hans Haffner aus Merklingen,
dann verliert sich ihre Spur in den Wirren des dreißigjährigen<br />
Krieges.<br />
Auch die beiden nächsten Stubenwirte Georg Widmann<br />
und Martin Ritter tauchen in Protokollen zur Hexenverfolgung<br />
in <strong>Oppenau</strong> auf.<br />
Was sonst noch aus den „Stuben“ wurde und unter welchem<br />
Namen die heutigen Einwohner das Gasthaus kennen,<br />
das wird in dem Vortrag berichtet.<br />
Die gemeinsame Veranstaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Oppenau</strong> und<br />
dem Historischen Verein <strong>Oppenau</strong> wird von Wolfram<br />
Brümmer vorbereitet und am Donnerstag, 27.11.<strong>2008</strong> um<br />
19:30 Uhr in der Günter Bimmerle Halle vorgetragen. Der<br />
Eintritt ist frei.<br />
Aktion „Weihnachten im Schuhkarton“<br />
Auf große Resonanz stieß wieder die diesjährige<br />
Geschenkaktion für Kinder in Not !<br />
Im Kindergarten <strong>Oppenau</strong> kamen 60 liebevoll gepackte<br />
Päckchen zusammen, die zur<br />
Sammelstelle in Oberkirch gefahren wurden.<br />
Als Spenden kamen außerdem € 150,00 zusammen, die<br />
auch für den Transport der Päckchen benötigt werden. In<br />
vielen Familien ist es schon zur Tradition geworden, gemeinsam<br />
ein oder mehrere Päckchen zu richten und die<br />
Freude derer, die sie bekommen, zu erahnen.<br />
Vielen Dank allen, die sich beteiligt haben.<br />
Ein herzliches Dankeschön geht auch an Frau Anja Hoch,<br />
die sich in der Firma Doll sehr stark dafür engagiert und<br />
mit viel Eigenarbeit und Mithilfe ihrer Mutter zu 26<br />
Päckchen beigetragen hat!<br />
Gerdi Huber und Bärbel Wild<br />
Paritätischer Wohlfahrtsverband<br />
„Tu (Kids) was Gutes“ – Wer macht mit?<br />
Das zeitlich begrenzte Projekt der Stiftung Kinderland<br />
Baden-Württemberg läuft seit fast einem Jahr über den<br />
Kreisverband des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes in<br />
Offenburg und Umgebung.<br />
Ziel dieser Initiative ist es, generationsübergreifende<br />
Netzwerke zu schaffen, die Kinder, Jugendliche und Familien<br />
im Alltag unterstützen.<br />
Für dieses Projekt sucht die Agentur für Ehrenamt des<br />
Paritätischen Ehrenamtliche. Sind Sie bereit, mit ihren<br />
Erfahrungen und Interessen, Fähigkeiten und Hobbies,<br />
einen Teil ihrer freien Zeit für Kinder- und Jugendliche<br />
zu schenken? In unterschiedlichen Einrichtungen können<br />
Sie als Lesepate, bei Hausaufgabenbetreuung oder als<br />
Alltagsbegleiter auch für die Freizeitgestaltung tätig sein.<br />
Während der Zeit Ihres Engagements werden Sie professionell<br />
begleitet. Sie erhalten Schulungen, die Ihnen auch<br />
außerhalb des Projektes nützlich sein werden. Sie erhalten<br />
eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,-- €<br />
und Sie sind haftpflichtversichert.<br />
Umfang und Dauer des Einsatzes bestimmen Sie. Ihre Arbeit<br />
ist kostbar und wird wertgeschätzt.<br />
Ihre Ansprechpartnerin Frau Petra Siebert informiert Sie<br />
gerne persönlich.<br />
Paritätischer Wohlfahrtsverband<br />
Kreisgeschäftsstelle Offenburg<br />
Tel. 0781-9 32 19 21<br />
Email: siebert@ortenau.paritaet-bw.de<br />
24<br />
Erzieherin und Erzieher werden-<br />
Menschen begegnen, begleiten und fordern<br />
Wollen Sie Erzieherin oder Erzieher werden?<br />
Sie arbeiten in einem verantwortungsvollen Beruf mit lebendigen<br />
Herausforderungen und kreativen Gestaltungsmöglichkeiten.<br />
Das Arbeitsfeld eröffnet viele Möglichkeiten<br />
der Begleitung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen<br />
und Familien in vielen verschiedenen sozialpädagogischen<br />
Einrichtungen. Dies sind insbesondere Kindergärten<br />
und Kindertagesstätten, Horte und andere Einsatzmöglichkeiten<br />
in den Grundschulen, bis hin zu Formen<br />
offener oder stationärer Jugendhilfe, wie z.B. Heime oder<br />
Jugendzentren.<br />
An der Evang. Fachschule für Sozialpädagogik Nonnenweier<br />
haben Sie die Möglichkeit diese interessante Berufsausbildung<br />
zu absolvieren. Voraussetzung hierfür ist<br />
die mittlere Reife bzw. Fachschulreife. Nach dem Besuch<br />
des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und<br />
Praktikanten, dem zweijährigen Besuch der Fachschule<br />
für Sozialpädagogik und einem Jahr Berufspraktikum<br />
wird die Ausbildung mit der "Staatlichen Anerkennung<br />
als Erzieherin und Erzieher" abgeschlossen. Zudem gibt<br />
es die Möglichkeit, die Fachhochschulreife durch Zusatzprüfungen<br />
zu erwerben.<br />
Durch das Ausbildungsgeschehen an der Evang. Fachschule<br />
für Sozialpädagogik Nonnenweier erlernen Sie, eigenverantwortlich<br />
zu arbeiten und Verantwortung zu<br />
übernehmen, pädagogische Projekte zu entwickeln und<br />
dabei Ihre persönlichen Talente zu entdecken und zu fördern.<br />
Die Dozenten der Schule verstehen sich als Partner<br />
für die Begleitung dieser Lernprozesse.<br />
Im Falle einer Bewerbung sollten Sie sich möglichst<br />
schon bereits jetzt an unsere Fachschule wen-den:<br />
Evang. Fachschule für Sozialpädagogik Nonnenweier Ottenheimer<br />
Str. 22<br />
77963 Schwanau<br />
Im Rahmen unseres Bewerbungsverfahrens laden wir zu<br />
Bewerberinnentagen in unsere Schule ein; An diesen Tagen<br />
erhalten Sie die Möglichkeit, Konzept und Lernformen<br />
unserer Schule kennenzulernen.<br />
Erstes Informationsmaterial kann in unserem Sekretariat<br />
angefordert werden. Selbstverständlich können Sie uns<br />
auch telefonisch unter der Nummer 07824/6639-0 erreichen,<br />
für Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung.<br />
Informationen aus dem Landratsamt<br />
Grüne Tonne zu klein?<br />
Sperrige Kartons dürfen neben der Grünen Tonne zur<br />
Abholung bereitgestellt werden, wenn einige Regeln beachtet<br />
werden, so der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des<br />
Landratsamts Ortenaukreis.<br />
Die Kartons müssen zusammengefaltet oder kleingeschnitten<br />
werden und können dann gebündelt zur Grünen<br />
Tonne gestellt werden. Die einzelnen Bündel müssen dabei<br />
aber so klein sein, dass sie von den Müllwerkern ohne<br />
großen Aufwand nach der Entleerung der Grünen Tonne<br />
in die dann leere Tonne gegeben werden können. Die mit<br />
dem Kartonbündel gefüllte Tonne wird dann ein zweites<br />
Mal entleert.<br />
Diese Regelung gilt nur für gelegentlich anfallende zusätzliche<br />
Kartonabfälle. Fallen regelmäßig mehr Kartonabfälle<br />
an, als in die Grüne Tonne passen, dann kommt<br />
die Bereitstellung einer weiteren Grünen Tonne in Betracht.<br />
Will man sich die Mühe des Zusammenfaltens und<br />
Bündelns nicht machen, müssen die zusätzlichen Kartonabfälle<br />
über gewerbliche Verwertungsstellen entsorgt<br />
werden.<br />
Weitere Auskünfte gibt es unter der Telefonnummer 0781<br />
805 9600 bei der Abfallberatung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft<br />
Ortenaukreis oder unter www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de.
Informationen für Getreide- und Maisbauern<br />
Zu einem Vortrag über Anbau-, Pflanzenschutz- und Sortenfragen<br />
bei Getreide und Mais lädt das Amt für Landwirtschaft<br />
beim Landratsamt Ortenaukreis ein. Die Veranstaltung<br />
findet am Donnerstag, 27. <strong>November</strong>, um 20<br />
Uhr im Amt für Landwirtschaft, Prinz-Eugen-Straße 2,<br />
Offenburg statt.<br />
Informationsveranstaltung für Weinbauern<br />
Entblätterungstechniken im Weinbau sind das Thema einer<br />
Fortbildungsveranstaltung am Dienstag , 25.<strong>November</strong>,<br />
um 19:30 Uhr in der Winzergenossenschaft Zell-Weierbach.<br />
Hierzu lädt das Amt für Landwirtschaft beim Landratsamt<br />
Ortenaukreis ein.<br />
Patrick Schreieck vom Weinbauinstitut Freiburg stellt<br />
anhand verschiedener Versuche zur Laubwandgestaltung<br />
die weinbaulichen Aspekte unterschiedlicher Entblätterungstechniken<br />
dar und erläutert die Auswirkungen auf<br />
die Weinqualität.<br />
Weinbauberater Bernhard Ganter vom Amt für Landwirtschaft<br />
gibt aktuelle Hinweise zu Pflanzenschutz und<br />
Düngung und stellt die neuen Antragsmodalitäten für die<br />
Umstellung und Umstrukturierung von Reben vor. Die<br />
Anträge zur Förderung von Rebenneuanlagen für 2009<br />
sind bis 31. Dezember <strong>2008</strong> beim Amt für Landwirtschaft,<br />
Prinz-Eugenstr.2, 77652 Offenburg einzureichen.<br />
Gottesdienste<br />
25<br />
Sonntag, 23.11.08<br />
08:00 Bad Peterstal Eucharistiefeier - Mitgestaltet<br />
vom Kirchenchor<br />
Kollekte für die Kriegsgräberfürsorge<br />
10:00 Bad Griesbach Eucharistiefeier - nach Meinung<br />
10:00 <strong>Oppenau</strong> Eucharistiefeier -<br />
Aufnahme der neuen Ministranten<br />
Vorstellung von<br />
Pastoralassistentin Susanne Willmann<br />
BEICHTZEITEN<br />
Bad Griesbach<br />
Samstag<br />
<strong>Oppenau</strong><br />
Samstag, 22.11.<strong>2008</strong><br />
16:00 Uhr<br />
18:00 Uhr<br />
Samstag, 29.11.<strong>2008</strong> 18:00 und 19:45 Uhr<br />
Sonntag, 22.11. und 29.11.<strong>2008</strong> Keine Beichtgelegenheit<br />
Jeden 2. Freitag im Monat<br />
In der Herz-Jesu-Kapelle: 15:00 Uhr<br />
Bad Peterstal<br />
Samstag<br />
17:00 Uhr<br />
ROSENKRANZGEBET<br />
Bad Griesbach<br />
Dienstag 18:30 Uhr<br />
Sonst täglich 18:00 Uhr<br />
<strong>Oppenau</strong><br />
Freitag 18:15 Uhr<br />
Sonst täglich 18:00 Uhr<br />
Freitag Herz-Jesu-Kapelle: 15:30 Uhr<br />
Bad Peterstal<br />
Täglich, außer Sa. 29.11. und So., 30.11.<strong>2008</strong><br />
18:00 Uhr<br />
SEELSORGEEINHEIT OBERES<br />
RENCHTAL<br />
GOTTESDIENSTE<br />
CHRISTKÖNIGSSONNTAG - Hochfest<br />
L1: Ez 34,11-12.15-17; L2: 1 Kor 15,20-26.28; Ev: Mt<br />
25,31-46<br />
Samstag, 22.11.08<br />
18:45 Bad Griesbach Kapelle in St. Anna:<br />
Eucharistiefeier am Vorabend<br />
18:45 <strong>Oppenau</strong> Eucharistiefeier am Vorabend<br />
mit Segnung der Ehepaare, die in<br />
diesem Jahr Silberne Hochzeit<br />
feiern.<br />
Vorstellung von<br />
Pastoralassistentin Susanne Willmann<br />
Gedenken an:<br />
Hilda Treyer u. Ehemann Richard,<br />
Schweißleshof<br />
Manfred Spinner, Johann-Peter-<br />
Hebelstraße 3 und Adelbert<br />
Gmeiner, Bachstraße u. verst.<br />
Angeh. (M)<br />
Maria u. Hermann Decker u.<br />
Sohn Hermann (M)<br />
18:45 Bad Peterstal Eucharistiefeier am Vorabend<br />
Gedenken an:<br />
verstorbene Schulkameraden des<br />
Jahrganges 1937/38 und verstorbene<br />
Lehrer und Seelsorger<br />
Josef und Luise Panter<br />
Ludwig und Maria Huber (Leo)<br />
verstorbene Angehörige und die<br />
armen Seelen<br />
KATHOLISCHE ÖFFENTLICHE BÜCHEREI<br />
Josefshaus, Dreikönigweg 1, <strong>Oppenau</strong><br />
ÖFFNUNGSZEITEN: Sonntag 9-11 Uhr und Mittwoch,<br />
15:00-17:30 Uhr<br />
VORLESESTUNDE<br />
für Kinder zwischen 6 und 8 Jahren: mittwochs um<br />
16:00 Uhr<br />
Die Neuen auf einen Blick:<br />
Roman: Kinkel, Tanja: „Säulen der Ewigkeit“ . Eine junge<br />
Engländerin führt in Ägypten zu Beginn des 19. Jh. ein<br />
für diese Zeit ungewöhnlich freies Leben.<br />
NovaCantica<br />
Proben in der Pfarrkirche Bad Peterstal:<br />
Donnerstag,27.11.<strong>2008</strong>, 20:00 Uhr<br />
Samstag, 29.11.<strong>2008</strong>, 17:00 Uhr, Generalprobe<br />
Sonntag, 30.11.<strong>2008</strong>, 15:00 Uhr, Anspielprobe<br />
Sonntag, 30.11.<strong>2008</strong>, 17:00 Uhr, Taizé-Abend<br />
ADVENT <strong>2008</strong><br />
Schon seit vielen Jahren gibt es in <strong>Oppenau</strong> die Tradition,<br />
dass an jedem Abend im Advent ein Adventsfenster<br />
geöffnet wird: an Privathäusern und öffentlichen Gebäuden<br />
wird jeweils abends um 18.00h ein gestaltetes Fenster<br />
mit einem kurzen inhaltlichen Impuls präsentiert.<br />
Wir wollen diesen Brauch auch in diesem Jahr beibehalten,<br />
möchten aber die Gestaltungsmöglichkeiten gerne etwas<br />
erweitern.<br />
Es muss kein Fenster sein. Wie und wo sie einen Adventsimpuls<br />
gestalten, überlassen wir ihnen. Vielleicht gibt es<br />
einem bestimmten Ort (gerne im Freien), der ihnen wichtig<br />
ist und der sich anbietet?<br />
Schön wäre es, wenn sich dieser Brauch auch auf die<br />
ganze Seelsorgeeinheit ausweiten würde – auch Privatpersonen<br />
und Gruppen aus Bad Peterstal-Griesbach sind
herzlich eingeladen, sich zu beteiligen (die ersten Anmeldungen<br />
aus Bad Griesbach gibt’s bereits!).<br />
Bei Rückfragen bzw. Terminwünschen und Anmeldungen<br />
wenden sie sich bitte an das Pfarrbüro in <strong>Oppenau</strong> oder<br />
an Pastoralreferentin Stefanie Jäger.<br />
Folgende Termine sind noch frei:<br />
Montag, 01.12.<strong>2008</strong><br />
Dienstag, 02.12.<strong>2008</strong><br />
Mittwoch, 03.12.<strong>2008</strong><br />
Sonntag - 2. ADVENT<br />
Montag. 08.12.<strong>2008</strong><br />
Dienstag, 09.12.<strong>2008</strong><br />
Mittwoch, 17.12.<strong>2008</strong><br />
Donnerstag, 18.12.<strong>2008</strong><br />
Freitag, 19.12.<strong>2008</strong><br />
Dienstag, 23.12.<strong>2008</strong><br />
Mittwoch, 24.12.<strong>2008</strong><br />
NEU AM INFORMATIONSSTAND<br />
Gebetsinitiative für geistliche Berufe/PWB:<br />
• Exerzitien im Paulusjahr: 01.-05.03.2009 im Haus<br />
Hochfelden<br />
• Wallfahrt nach Berlin 02.-05.10.2009<br />
DANK FÜR MISSIO-KOLLEKTE<br />
St. Antonius, Bad Griesbach: 506,26<br />
St. Johannes Baptist <strong>Oppenau</strong>: 2.180,46<br />
St. Peter und Paul Bad Peterstal: 602,86<br />
Allen Spenderinnen und Spendern ein herzliches Vergelt’s<br />
Gott.<br />
EINLADUNG ZUM GEMÜTLICHEN FRÜHSTÜCK<br />
Mittwoch 03.12.<strong>2008</strong>, 09:30-11:00 Uhr im Josefshaus<br />
Thema: Blüten mitten im Winter – Gedanken zur<br />
heiligen Barbara<br />
Referentin: Pastoralreferentin Stefanie Jäger<br />
Eingeladen sind alle jungen Eltern, die sich gerne einmal<br />
mit anderen über ihre Erfahrungen im Alltag und ihre<br />
Fragen im Blick auf Erziehung und Glauben austauschen<br />
möchten.<br />
Es freut sich auf Sie<br />
die Gruppe der Taufkatechetinnen<br />
26<br />
ST. JOHANNES BAPTIST OPPENAU<br />
HERZLICHE EINLADUNG AN ALLE SILBERPAARE<br />
Wir laden wieder alle Ehepaare ein, die in diesem Jahre<br />
silberne Hochzeit feiern oder gefeiert haben, zu einem<br />
Gottesdienst mit anschließendem gemütlichem Beisammensein<br />
im Josefs-haus. Die gemeinsame Feier ist am<br />
Samstag, 22.11.<strong>2008</strong>, 18:45 Uhr in unserer Pfarrkirche.<br />
Alle Ehepaare, auch die „Neuzugezogenen“, deren Ehejubiläen<br />
wir nicht wissen und infolge-dessen nicht angeschrieben<br />
werden konnten, laden wir ganz herzlich zu<br />
dieser Feier ein.<br />
ERSTKOMMUNION 2009<br />
Anmeldung im Pfarrhaus:<br />
Montag, 24.11., Dienstag,, 25.11. und Freitag,28.11.<strong>2008</strong>,<br />
jeweils 15:00-17:30 Uhr.<br />
OFFENER BIBELKREIS<br />
Montag, 24. <strong>November</strong> <strong>2008</strong>, 19:45 Uhr, im Josefshaus<br />
(Mk 13,33-37 oder Mk 13,24-37)<br />
ALTENWERK<br />
Am Dienstag, 25.11.<strong>2008</strong>, 13:30 Uhr, bei günstigem Wetter<br />
letzte Wanderung in diesem Jahr. Treffpunkt beim Josefshaus.<br />
Herzliche Einladung an alle Seniorinnen und<br />
Senioren.<br />
KIRCHENCHOR ST. JOHANNES BAPTIST<br />
Dienstag, 25.11.<strong>2008</strong>, 20:00 Uhr, Probe<br />
CARITASHELFERGRUPPE<br />
• Dienstag, 25.11.<strong>2008</strong>, 14 Uhr: Adventsbesuch im Vincentiushaus<br />
(<strong>Oppenau</strong>er)<br />
• Freitag, 28.11.<strong>2008</strong>, 14:00 Uhr: Adventsbesuch im Bruderpark<br />
• Montag, 01.12.<strong>2008</strong>, 14:00 Uhr: Nikolausfeier im Haus<br />
Bergfrieden<br />
MITARBEITERTREFFEN<br />
Mittwoch, 26.11.<strong>2008</strong>, 19:00 Uhr, Eucharistiefeier in der<br />
Herz-Jesu-Kapelle.<br />
Anschließend gemütliches Beisammensein im Josefshaus.<br />
KREIS JUNGER FRAUEN<br />
Wir wollen uns am Donnerstag, den 27.11.<strong>2008</strong> ab 19.00<br />
Uhr<br />
zum Anfertigen weihnachtlicher Arrangements oder Adventskränzen<br />
treffen.<br />
Jeder sollte dazu mitbringen:<br />
Grünzeug wie Reisig, Buchs, Koniferen, Thuja…… (wenn<br />
vorhanden), Draht, Rebschere, Bänder, Dekomaterial,<br />
Kerzen….<br />
Simone Streck-Bartke hat sich bereit erklärt, uns an diesem<br />
Abend mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sie wird<br />
uns bestimmt einige Tricks und Kniffe zeigen. Außerdem<br />
wird sie auch eine Auswahl an verschiedenen Bändern<br />
und Dekomaterialien mitbringen.<br />
Um besser planen zu können, solltet Ihr Euch bis Montag,<br />
24.11.<strong>2008</strong> entweder bei Silvia Tel: 17<strong>47</strong> oder bei Brigitte<br />
Tel: 910253 anmelden. Hilfreich wäre für uns auch,<br />
wenn Ihr ungefähr wüsstet, was ihr machen wollt. Wir<br />
freuen uns auf Euch!<br />
P. S. Neugierige und andere Interessierte sind immer<br />
herzlich willkommen.<br />
TAUFSYMBOLABEND<br />
Eltern, die ihr Kind am 07.12.<strong>2008</strong> taufen lassen möchten,<br />
sind herzlich eingeladen<br />
zum nächsten Treffen am Donnerstag,<br />
27.11.<strong>2008</strong>, 20:00 Uhr, im Josefshaus.
MINISTRANTEN<br />
Gruppenstunden für die Neuen in der Kirche freitags:<br />
Gruppe Sven: 17:00 – 18:30 Uhr<br />
Ministrantenprobe für alle Ministranten: Samstag,<br />
22.11.<strong>2008</strong> um 10.00 Uhr in der Pfarrkirche.<br />
KINDERCHOR<br />
Freitags Probe im Josefshaus:<br />
Gruppe 1: 14:30 bis 15:15 Uhr (Kindergartenkinder ab 4<br />
Jahren)<br />
Gruppe 2: 15:15 bis 16:00 Uhr (Kinder der Klassen 1 bis<br />
3)<br />
Gruppe 3: 16:00 bis 16:45 Uhr (Kinder ab Klasse 4)<br />
KRABBELGRUPPE<br />
Dienstags, von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr.<br />
Nähere Informationen bei Anja Maier, Tel. 910 360.<br />
Wir treffen uns im Untergeschoss des Josefshauses zum<br />
gemeinsamen Singen, Spielen, Lachen und freuen uns auf<br />
rege Beteiligung! Schauen Sie einfach einmal vorbei.<br />
FRAUENGEMEINSCHAFT ST. TERESA<br />
Wallfahrt zum Pfarrer von Ars und nach La Salette<br />
(01.-03.05.2009):<br />
Geistliche Leitung: Pfarrer Lerchenmüller<br />
Anmeldeschluss: 15. Dezember <strong>2008</strong>.<br />
Gesamtkosten: ca. 230-240 (je nach Personenzahl,<br />
Busfahrt, Halbpension u. Eintritt)<br />
Anmeldungen: unter Tel. 3182 und 3230<br />
ADVENIAT-ADVENTSKALENDER<br />
Die Adveniat-Adventskalender sind eingetroffen.<br />
Sie finden ihn am Schriftenstand. (Preis: 2,40 €)<br />
REGION UND DIÖZESE<br />
Schenken und Beschenkt werden<br />
Herzliche Einladung zum Frauenfrühstück am Dienstag,<br />
25.<strong>November</strong> <strong>2008</strong> im Schönstatt-Zentrum Marienfried:<br />
Damit die Luft nicht ausgeht im Alltag sind Sie eingeladen,<br />
sich ein wenig Zeit zu nehmen für sich selbst. Schenken<br />
und Beschenkt werden, ein Thema das gerade in der<br />
Vorweihnachtszeit einen breiten Raum einnimmt, soll<br />
beim Frauenfrühstück ins Gespräch kommen.<br />
Beginn: 8.45 Uhr Ende 11.30 Uhr<br />
Referentin: Schw. M. Annetraud Bolkart<br />
Kosten pro Person: 10 inklusive Frühstück<br />
Anmeldung erbeten bis Montag, 24. <strong>November</strong> <strong>2008</strong>.<br />
Auch Kurzentschlossene sind herzlich willkommen.<br />
Anmeldung und Info Schönstatt-Zentrum Marienfried,<br />
77704 Oberkirch, Bellensteinstr. 25<br />
Telefon 0 78 02-92 85 0, Fax 0 78 02-92 85 24, Mail Marienfried@t-online.de<br />
Oasentage für Männer in Oberkirch Marienfried<br />
Oberkirch. Schönstatt – Männer Erzdiözese Freiburg laden<br />
am Samstag, 6.12. 14.00 Uhr bis Sonntag, 7.12.08<br />
13.30 Uhr zu Oasentagen ein. Die Oasentage bieten Gelegenheit<br />
zum Auftanken und die Erfahrung lebendiger<br />
Kirche in Gemeinschaft. Mit Referaten von Pfarrer Josef<br />
Keller und Marienbruder Basler zum Thema: „Bindung<br />
in Freiheit – das Mariengeheimnis künden.“ Beginn 6.12.<br />
14.00 Uhr im Heiligtum, 15.15 Uhr Referat Pfr. Josef Keller,<br />
17.15 Uhr Hl. Messe, 18.45 Uhr Beichtgelegenheit 2<br />
Priester, 20.00 Uhr Dia Vortrag. 7.12. 7.15 Uhr Morgengebet,<br />
7.40 Uhr Frühstück, 8.30 Uhr Referate, 10.45 Uhr<br />
hl. Messe, 12.00 Uhr Mittagessen, 13.00 Uhr Statio an der<br />
Mariensäule. Herzliche Einladung zu den Oasentagen.<br />
Nähere Infos/ Anmeldung: Schönstatt – Zentrum Marienfried,<br />
Tel.: 07802-9285-0, Email: marienfried@t-online.de<br />
oder Josef Danner, Tel.: 07802-983912, Email: josefdanner@web.de.<br />
27<br />
SEELSORGETEAM:<br />
Pfarrer Klaus Kimmig<br />
Tel. 07804/2076<br />
Sprechzeiten:<br />
<strong>Oppenau</strong>: Freitag, 28.11.08, 17:00-18:00 Uhr<br />
Bad Peterstal: Dienstag, 25.11.08, 17:00-18:00 Uhr<br />
Oder nach Vereinbarung<br />
Subsidiar Michael Lerchenmüller<br />
Tel. 07804/3240<br />
Sprechzeit nach Vereinbarung<br />
Pastoralreferentin Stefanie Jäger:<br />
Tel. 07804/91196-08<br />
Sprechzeit <strong>Oppenau</strong>:<br />
Nach Vereinbarung<br />
Pastoralassistentin Susanne Willmann:<br />
Tel. 07806/1070<br />
Sprechzeit Bad Peterstal:<br />
Nach Vereinbarung<br />
Gemeindeassistentin Susanne Schwarz:<br />
Tel. 07804/91196-09<br />
Sprechzeit <strong>Oppenau</strong>:<br />
Nach Vereinbarung<br />
PFARRBÜRO:<br />
<strong>Oppenau</strong>, Bachstr. 27<br />
Pfarrsekretärin: Helga Huber, Monika Huber, Brigitte<br />
Stantejsky<br />
Tel. 07804/2076, Fax -2145<br />
E-Mail: pfarramt.oppenau@kath-oberes-renchtal.de<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montag 9:00-11:00 Uhr<br />
Dienstag 9:00-11:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr<br />
Mittwoch 9:30-11:30 Uhr<br />
Freitag 9:00-11:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr<br />
Bad Peterstal-Griesbach, Wilhelmstr. 10a (früheres<br />
Schwesternhaus)<br />
Pfarrsekretärin: Monika Huber<br />
Tel. 07806/1070, Fax -910156<br />
E-Mail: pfarramt.bad.peterstal@kath-oberes-renchtal.de<br />
Öffnungszeiten:<br />
Dienstag 08:30-10:30 Uhr und 16:30-17:30 Uhr<br />
Mittwoch 10:00-11:00 Uhr<br />
Freitag 10:00-11:00 Uhr<br />
BANKVERBINDUNGEN.<br />
St. Johannes Bapt. <strong>Oppenau</strong>.<br />
Volksbank Offenburg (BLZ 664 900 00), Kto. 507<br />
Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-010752<br />
St. Antonius Bad Griesbach<br />
Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-002387<br />
St. Peter und Paul Bad Peterstal:<br />
Sparkasse OG-Ortenau (BLZ 664 500 50), Kto. 18-002527<br />
Seelsorgeeinheit Oberes Renchtal · Bachstraße 27<br />
77728 <strong>Oppenau</strong> ¯ Tel. 07804/2076, Fax -2145<br />
E-Mail: pfarramt.oppenau@kath-oberes-renchtal.de<br />
Internet: www.kath-oberes-renchtal.de<br />
Evangelische Kirchengemeinde<br />
Freitag, <strong>21.</strong> <strong>November</strong><br />
9.00 –<br />
11.30 Unser Pfarrbüro in der Johann-Peter-Hebel-<br />
Straße ist geöffnet (Pfarramtssekretärin Brigitte<br />
Leuschner, Tel. 07804-792).
17.00 -<br />
<strong>21.</strong>30 Das iCafé ARCHE hat geöffnet: Schnelles Surfen<br />
– Treffpunkt – Kicker im offenen Jugendtreff unter<br />
der Evangelischen Kirche in <strong>Oppenau</strong>.<br />
19.00 –<br />
<strong>21.</strong>30 Ev. Gemeindehaus Oberkirch: KGR-Fortbildung<br />
für die Kirchenältesten der Acher-Rench-Region<br />
mit Pfrin. Johanna Renner, Evangelische Erwachsenenbildung<br />
Ortenau.<br />
Sonntag, 23. <strong>November</strong> (Toten- und Ewigkeitssonntag)<br />
9.00 Gottesdienst mit Gedenken an die Verstorbenen,<br />
mitgestaltet vom Kirchenchor.<br />
(Bad Peterstal Evang. Kirche: 10.30 Uhr Gottesdienst).<br />
Montag, 24. <strong>November</strong><br />
9.00 –<br />
12.00 Unser Pfarrbüro ist geöffnet.<br />
Dienstag, 25. <strong>November</strong><br />
9.30 –<br />
11.00 Krabbelgruppe im Gemeindesaal.<br />
Mittwoch, 26. <strong>November</strong><br />
16.30 Konfirmandenunterricht im Archekeller.<br />
19.15 Abfahrt zum offenen Bibelgesprächskreis bei Familie<br />
Weinbrecht in Freudenstadt.<br />
Donnerstag, 27. <strong>November</strong><br />
15.00 Abendmahlsgottesdienst im Pflegeheim Vincentiushaus<br />
(Kapelle).<br />
20.15 Probe des Kirchenchores im Gemeindesaal.<br />
Freitag, 28. <strong>November</strong><br />
9.00 –<br />
11.30 Unser Pfarrbüro ist geöffnet.<br />
17.00 –<br />
<strong>21.</strong>30 iCafé ARCHE ist geöffnet.<br />
18.00 Gemeindebeiratssitzung: Beratung aller Mitarbeitenden<br />
im Gemeindesaal – anschließend ab<br />
19.00 Uhr Mitarbeiter-Dankeschön-Abend.<br />
Wochenspruch:<br />
Lasst eure Lenden umgürtet sein und eure Lichter brennen<br />
(Lukas 12,35).<br />
Evangelisches Pfarramt - Karl-Friedrich-Str. 11 - 77728<br />
<strong>Oppenau</strong>, Telefon 0 78 04 -7 92 - Fax 91 06 71 -<br />
eMail: ev.pfarramt.oppenau@web.de<br />
28<br />
Gottesdienste:<br />
Sonntag<br />
Mittwoch<br />
Neuapostolische Kirche<br />
9.30 Uhr<br />
20.00 Uhr<br />
Neuapostolische Kirche, Heimkehrerstr. 3,<br />
77704 Oberkirch<br />
Weitere Informationen: www.nak-offenburg.de<br />
Notfalldienst<br />
der Ärzte, Kinderärzte und Augenärzte<br />
Von Samstag bis Montag<br />
Den ärztlichen Notfalldienst für die Bereiche der<br />
Arztsitze Oberkirch, <strong>Oppenau</strong> und Bad Peterstal-<br />
Griesbach vermittelt das Deutsche Rote Kreuz,<br />
Leitstelle Offenburg, Tel. 01805/19292460, von<br />
Samstag, 7 Uhr bis Montag, 7 Uhr.<br />
Dienst der Zahnärzte<br />
In dringenden Fällen ist der zahnärztliche Notfalldienst<br />
(Sprechstunde in der Praxis von 10 bis 11<br />
und von 17 bis 18 Uhr) unter der Ruf-Nr.<br />
01803/222555-11 zu erreichen.<br />
Krankentransport 1 92 22<br />
Feueralarm Ruf-Nr. 1 12<br />
Polizei-Notruf 1 10<br />
Notdienste der Apotheken<br />
Samstag, 8.30 Uhr bis Sonntag, 8.30 Uhr<br />
St. Martin-Apotheke, Hauptstr. 63, Appenweier-Urloffen<br />
Sonntag, 8.30 Uhr bis Montag, 8.30 Uhr<br />
Delphinen-Apotheke, Hauptstr. 22, Oberkirch
29<br />
Veranstaltungen in <strong>Oppenau</strong><br />
Öffnungszeiten:<br />
Kath. Öffentliche Bücherei im Josefshaus: Mittwoch<br />
von 15.00 – 17.30 Uhr, Sonntag von 9.00 –<br />
11.00 Uhr<br />
Nordic- Walking Schnupperkurs – auf Anfrage:<br />
Orthopädie–Schuhe–Sport Stefan Hodapp,<br />
Tel. 588 (Stöcke-Verleih möglich)<br />
Naturschutzzentrum Ruhestein: täglich (außer<br />
Montag und Freitag) 10.00 – 17.00 Uhr<br />
Das Internetcafé „Café Arche“ im Gewölbekeller<br />
unter der evangelischen Kirche: Freitag 17.00 bis<br />
<strong>21.</strong>30 Uhr<br />
Wochenmarkt auf dem Kirchplatz, jeden Mittwoch<br />
von 8.00 – 12.00 Uhr .<br />
Renchtäler Heimatmuseum im Rathaus, Auf Anfrage,<br />
Tel. 07804/910830<br />
Samstag, 22.11.<br />
20.00 Jahreskonzert des Männergesangsvereins<br />
„Waldlust“ Ibach in der „Günter-Bimmerle-Halle“<br />
Sonntag, 23.11.<br />
Ab<br />
8.30 Metzgerfrühstück im Gasthaus „Bierhäusle“;<br />
Anmeldung erbeten unter<br />
Tel. 07804/634.<br />
9.00 –<br />
12.00 Deftiges Wandererfrühstück im Klosterhof<br />
Allerheiligen, Anmeldung erbeten unter<br />
Tel. 07804/1200<br />
Donnerstag, 27.11.<br />
19.30 in der „Günter-Bimmerle-Halle“. Der<br />
Historische Verein <strong>Oppenau</strong> lädt ein:<br />
„Die bewegte Geschichte der Gastwirtschaften<br />
in <strong>Oppenau</strong>“. <strong>Oppenau</strong> als Haltestation<br />
am Fernhandelsweg Paris – Wien<br />
wurde schon früh zur Herberge für<br />
Reisende. Die älteste Gastwirtschaft, die<br />
„Linde“ ist schon 1343 urkundlich erwähnt.<br />
Viele Gaststätten lassen sich bereits<br />
seit der Zeit des Wiederaufbaus nach<br />
dem verheerenden <strong>Stadt</strong>brand im Jahr<br />
1615 nachweisen. Ein <strong>Stadt</strong>rundgang als<br />
Powerpoint-Präsentation, auf Grundlage<br />
alter Bilder von Gaststätten und aktueller<br />
Bilder zeigen, was aus ihnen geworden ist.<br />
Unterstrichen wird diese „Führung“<br />
durch Zitate aus Unterlagen des<br />
Renchtäler Heimatmuseums. Einiges aus<br />
der Geschichte der Häuser und von den<br />
früheren Wirten und Wirtinnen wird dabei<br />
zu Tage kommen. Die gemeinsame<br />
Veranstaltung der <strong>Stadt</strong> und des Historischen<br />
Vereins <strong>Oppenau</strong>, mit Powerpoint<br />
Präsentation, wurde vorbereitet von<br />
Wolfram Brümmer, der auch durch diesen<br />
Abend führen wird. Eintritt frei!<br />
Freitag 28.11.<br />
19.00 „Weinprobe und Musik mit Luggi“ im<br />
„Klosterhof Allerheiligen“. Dazu gereicht<br />
werden pikante, deftige und süße<br />
Leckereien; 17,50; Anmeldung erforderlich<br />
unter Tel. 07804/1200<br />
Samstag, 29.11.<br />
20.00 „Wiener Blut“ – Veranstaltung innerhalb<br />
der Reihe „Kulturelles <strong>Oppenau</strong>“<br />
Mit Ingrid El Sigai, Monica Ries, Markus<br />
Neumeyer (Trio Kujon)<br />
WIENER BLUT – Die wahrscheinlich<br />
kleinste Operette der Welt<br />
EINE PRODUKTION DES STAL-<br />
BURG THEATERS; Frankfurt<br />
Frei nach Victor León, Leo Stein, Adolf<br />
Müller und natürlich Johann Strauß,<br />
hat sich das Stalburg Theater an einen<br />
Klassiker gewagt.<br />
Im Wien des Wiener Kongresses tummeln<br />
sich Balduin und Gabriele Graf<br />
und Gräfin Zedlau, die Tänzerin Franziska<br />
Cagliari, die Probiermamsell Pepi<br />
Pleiniger, der Fürst Ypsheim-Gindelbach<br />
und der Kammerdiener Joseph auf<br />
der Bühne des Stalburg Theaters. Irrungen<br />
und Wirrungen rund um die<br />
Liebe, jeder und jede mit jedem und jeder.<br />
Gespielt und gesungen von Ingrid<br />
el Sigai, Monica Ries und Markus Neumeyer.<br />
6 durch 3 im _-Takt. Drei<br />
Künstler spielen dreist und keck, frech<br />
und neu ein Stück mit Musik und Gesang<br />
über das ewig gleiche Thema und<br />
natürlich mit einem großen Happy End.<br />
Und dann heißt es...voller Kraft...du erhebst...du<br />
belebst... unser´n Mut.....Wiener<br />
Blut.<br />
Witzig, frech, sachertortensüß. Wiener<br />
Schmäh, poppig und verswingt. Irre<br />
Mischung, großer Spaß. (Dr. Becker,<br />
BILD)<br />
Eintrittspreise: Vorverkauf 14,- und<br />
12,- € (ermäßigt), Abendkasse 16,- und<br />
14,- €. Reservierung und Vorverkauf in<br />
der Tourist-Information <strong>Oppenau</strong>, Allmendplatz<br />
3, Tel. 07804/910830<br />
Sonntag, 30.11.<br />
ab<br />
9.00 Wanderfrühstück bei Kerzenschein im<br />
Klosterhof Allerheiligen, Anmeldung<br />
erbeten unter Tel. 07804/1200<br />
– Änderungen, auch wetterbedingt vorbehalten – / *(A) Anmeldung<br />
Tourist Info, Städt. Verkehrsamt, Allmendplatz 3,<br />
Tel. 07804/910830, Fax 07804/910832<br />
Montag – Freitag, 9.00 – 12.00, 13.30 – 18.00 Uhr, Samstag 9.00 – 12.00 Uhr<br />
Internet: www.oppenau.de · e-mail: info@oppenau.de
30<br />
Veranstaltungen in <strong>Oppenau</strong><br />
Sonntag, 07.12.<br />
Ab<br />
8.30 Metzgerfrühstück im Gasthaus „Bierhäusle“<br />
Ramsbach<br />
9.00 –<br />
12.00 Wandererfrühstück bei Kerzenschein im<br />
Klosterhof Allerheiligen; Anmeldung unter<br />
Tel. 07804/1200<br />
16.00 „Adventliche Stubenmusik im Kerzenschein“<br />
im „Waldhotel Haus Wasserfall“<br />
mit Klaus Huber und Carmen Börsig (Zither)<br />
und Alphornspieler Matthys Böhm;<br />
Reservierungen: Tel. 07804/912461<br />
16.00 „Winterzeit – Märchenzeit“, Zeit für Kinder<br />
– Zeit für Märchen; Veranstaltung im<br />
Seminarraum Naturpark-Haus; Dauer bis<br />
ca. 17.30, Teilnehmer Kinder und Erwachsene;<br />
Kosten: 3,-- € (max. 9,-- € pro<br />
Familie); Anmeldung erforderlich unter<br />
Tel. 07449/91020 *(A)<br />
Sonntag, 14.12.<br />
9.00 –<br />
12.00 Wandererfrühstück bei Kerzenschein im<br />
Klosterhof Allerheiligen; Anmeldung unter<br />
Tel. 07804/1200<br />
16.00 „Adventliche Stubenmusik im Kerzenschein“<br />
im „Waldhotel Haus Wasserfall“<br />
mit Klaus Huber und Dieter Sigrist (Zither)<br />
und Alphornspieler Matthys Böhm;<br />
Reservierungen: Tel. 07804/912461<br />
16.00 „Warten aufs Christkind“ – Die schönsten<br />
Weihnachtsgeschichten, erzählt von Anna-Lina<br />
Link im Seminarraum Naturpark-Haus<br />
Ruhestein; Dauer bis ca. 17.30;<br />
Teilnehmer: Kinder und Erwachsene;<br />
Kosten: 3,-- € (max. 9,-- € pro Familie);<br />
Anmeldung erforderlich unter Tel.<br />
07449/91020 *(A)<br />
14.00 Weihnachtsfeier der Arbeiterwohlfahrt im<br />
Josefshaus.<br />
19.00 „Trio „Con Anima“ - Veranstaltung innerhalb<br />
der Reihe „Kulturelles <strong>Oppenau</strong>“<br />
in der Günter-Bimmerle-Halle mit<br />
Thomas Strauß - Michael Klett - Matthias<br />
Wiemer Klassik für Klavier, Violine &<br />
Violoncello<br />
Die Komponisten Wolfgang Amadeus Mozart,<br />
Joseph Haydn und Ludwig van<br />
Beethoven stehen im Mittelpunkt des Programms<br />
an diesem Konzertabend. Klassische<br />
Musik, die ins Ohr und damit auch<br />
zu Herzen geht, virtuos und einfühlsam<br />
von einem Klaviertrio dargebracht, wird<br />
Sie bezaubern. Die Interpreten diese Konzertes<br />
sind Künstler aus der Region: Der<br />
Kantor der katholischen Pfarrgemeinde<br />
<strong>Oppenau</strong>, Thomas Strauß, wird am<br />
Klavier zu hören sein, begleitet vom<br />
ebenfalls aus <strong>Oppenau</strong> stammenden<br />
Musiklehrer Michael Klett an der Violine<br />
und Matthias Wiemer, Violoncello.<br />
Eintrittspreise: Vorverkauf 12,- und<br />
10,- € (ermäßigt), Abendkasse 14,- und<br />
12,- €. Reservierung und Vorverkauf in<br />
der Tourist-Information <strong>Oppenau</strong>, Allmendplatz<br />
3, Tel. 07804/910830.<br />
Samstag, 20.12.<br />
19.30 Theaterabend des Harmonikavereins<br />
Ramsbach im Josefshaus<br />
Sonntag, <strong>21.</strong>12.<br />
9.00 –<br />
12.00 Wandererfrühstück bei Kerzenschein<br />
im Klosterhof Allerheiligen; Anmeldung<br />
unter Tel. 07804/1200<br />
19.30 Wiederholung des Theaterabends Harmonikaverein<br />
Ramsbach im Josefshaus<br />
Montag, 22.12.<br />
10.00 Gästebegrüßung im Sitzungszimmer<br />
des Rathauses.<br />
Heiligabend, 24.12.<br />
16.00 Weihnachtsmusik mit der <strong>Stadt</strong>-und<br />
Kirchspielskapelle auf dem Kirchplatz<br />
Samstag, 27.12.<br />
19.30 Theaterabend des Harmonika-Spielrings<br />
Löcherberg im Schulhaus Löcherberg<br />
Sonntag, 28.12.<br />
19.30 Theaterabend des Harmonika-Spielrings<br />
Löcherberg im Schulhaus Löcherberg<br />
Montag, 29.12.<br />
10.00 Gästebegrüßung im Sitzungszimmer<br />
des Rathauses<br />
Mittwoch, 31.12., Silvester <strong>2008</strong>/2009<br />
18.30 Großer Silvesterball in der festlich geschmückten<br />
Günter-Bimmerle-Halle.<br />
Programm: Live-Band, Showeinlagen<br />
mit Stefanie Rummel, der „One Woman-Show“<br />
mit Gesang, Tanz, Step<br />
und Zauberei. Großes Feuerwerk.<br />
Bewirtung Badischer Hof, <strong>Oppenau</strong> mit<br />
Begrüßungscocktail, 5-Gänge- Menü,<br />
Mitternachtsekt, Mitternacht-Käsebuffet;<br />
Preis pro Pers. inkl. aller genannten<br />
Leistungen € 75,-- Anmeldung bei der<br />
Tourist Info <strong>Oppenau</strong>, Tel. 07804/<br />
910830*(A)<br />
– Änderungen, auch wetterbedingt vorbehalten – / *(A) Anmeldung<br />
Tourist Info, Städt. Verkehrsamt, Allmendplatz 3,<br />
Tel. 07804/910830, Fax 07804/910832<br />
Montag – Freitag, 9.00 – 12.00, 13.30 – 18.00 Uhr, Samstag 9.00 – 12.00 Uhr<br />
Internet: www.oppenau.de · e-mail: info@oppenau.de