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PARKINSON - Deutsche Parkinson Vereinigung eV

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B U N D E S V E R B A N D 9<br />

dPV-Nachrichten Nr. 109 (Juli 2009)<br />

siehe Kasten Seite 8 (links)) die Frage<br />

der Kostenübernahme zu klären.<br />

Auf ein entsprechendes Schreiben<br />

von Spahn an den G-BA, erhielt<br />

dieser folgende Antwort: „Nach<br />

§ 34 Absatz 1 Satz 1 SGB (Sozialgesetzbuch)<br />

V sind nicht verschreibungspflichtige<br />

Arzneimittel grundsätzlich<br />

von der Versorgung des<br />

Versicherten durch die gesetzliche<br />

Krankenversicherung ausgeschlossen.<br />

Ausgenommen sind lediglich<br />

nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel,<br />

die bei der Behandlung einer<br />

schwerwiegenden Erkrankung<br />

als Therapiestandard gelten. Der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss legt<br />

in der sog. OTC-Übersicht der Arzneimittel-Richtlinien<br />

(AMR) nach<br />

den §§ 34 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung<br />

mit Absatz 1 Satz 2 Nr. 6<br />

des SGB V fest, welche Arzneimittel<br />

als Therapiestandard bei der Behandlung<br />

einer schwerwiegenden<br />

Erkrankung ausnahmsweise zu Lasten<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

verordnet werden dürfen.<br />

Die Begriffe „schwerwiegende<br />

Erkrankung und „Therapiestandard“<br />

sind in der Arzneimittel-Richtlinie<br />

wie folgt konkretisiert:<br />

● Eine Krankheit ist nach Nr. 16.2<br />

AMR schwerwiegend, wenn sie<br />

lebensbedrohlich ist oder wenn sie<br />

aufgrund der Schwere der durch<br />

sie verursachten Gesundheitsstörung<br />

die Lebensqualität auf<br />

Dauer nachhaltig beeinträchtigt.<br />

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●<br />

Nach Nr. 16.3 AMR gilt ein Arzneimittel<br />

als Therapiestandard,<br />

wenn der therapeutische Nutzen<br />

zur Behandlung der schwerwiegenden<br />

Erkrankung dem allgemein<br />

anerkannten Stand der medizinischen<br />

Erkenntnisse entspricht.<br />

Abführmittel sind gemäß Punkt<br />

16.4.1 verordnungsfähig, „nur zur<br />

Behandlung von Erkrankungen im<br />

Zusammenhang mit Tumorleiden,<br />

Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis,<br />

Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, vor diagnostischen<br />

Eingriffen, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,<br />

Opiat- sowie Opioidtherapie<br />

und in der Terminalphase.<br />

Die Verordnung zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ist<br />

nur in den in der Ausnahmeliste<br />

aufgeführten Indikationen möglich.<br />

Die Therapieentscheidung zur Diagnose<br />

liegt hierbei beim Vertragsarzt.<br />

Dem G-BA obliegt aber<br />

nicht die Beurteilung von Entscheidungen<br />

der Krankenkassen über<br />

die Kostenübernahme in Einzelfällen,<br />

da dem Ausschuss keine exekutiven<br />

Funktionen etwa im Sinne einer<br />

Aufsichtsbehörde zustehen. Wir<br />

haben daher Ihr Schreiben an die<br />

Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />

(KBV) mit der Bitte um eine grundsätzliche<br />

Klärung des geschilderten<br />

Problems weitergeleitet.“<br />

Zehn Tage später reagierte die<br />

KBV prompt mit einem Antwortschreiben.<br />

Wie der G-BA verwies<br />

die KBV auf die Verordnungsfähigkeit<br />

von nicht verschreibungspflichtigen<br />

Abführmitteln bei neurogener<br />

Darmlähmung und führte weiter aus<br />

(Auszug): „Eine neurogene Darmlähmung<br />

kann nach Herold et al.,<br />

Innere Medizin, 2008 z. B. bei der<br />

<strong>Parkinson</strong>-Krankheit hervorgerufen<br />

werden. Die Entscheidung,<br />

ob es sich bei einem individuellen<br />

Fall eines <strong>Parkinson</strong>-Patienten<br />

um eine neurogene Darmlähmung<br />

handelt, liegt in der fachlichen<br />

Bewertung des jeweils behandelnden<br />

Arztes.“<br />

Führt die Medikation des Morbus<br />

<strong>Parkinson</strong> zu einer Obstipation,<br />

wären Abführmittel auch nach § 12,<br />

Absatz 8 der Arzneimittelrichtlinie<br />

verordnungsfähig. Hier heißt es:<br />

„Nicht verschreibungspflichtige<br />

Arzneimittel, die zur Behandlung<br />

der beim bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch eines zugelassenen, im<br />

Rahmen der vertragsärztlichen<br />

Versorgung verordnungsfähigen<br />

Arzneimittels auftretenden schädlichen,<br />

unbeabsichtigten Reaktionen<br />

(unerwünschte Arzneimittelwirkungen/UAW)<br />

eingesetzt<br />

werden, sind verordnungsfähig,<br />

wenn die UAW schwerwiegend<br />

im Sinne des Absatzes 3 sind.“<br />

In der Übersetzung der Beamten-<br />

und Funktionärssprache heißt<br />

das zusammen gefasst für Parkin-<br />

Fortsetzung auf Seite 10 unten links

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