PARKINSON - Deutsche Parkinson Vereinigung eV
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B U N D E S V E R B A N D 9<br />
dPV-Nachrichten Nr. 109 (Juli 2009)<br />
siehe Kasten Seite 8 (links)) die Frage<br />
der Kostenübernahme zu klären.<br />
Auf ein entsprechendes Schreiben<br />
von Spahn an den G-BA, erhielt<br />
dieser folgende Antwort: „Nach<br />
§ 34 Absatz 1 Satz 1 SGB (Sozialgesetzbuch)<br />
V sind nicht verschreibungspflichtige<br />
Arzneimittel grundsätzlich<br />
von der Versorgung des<br />
Versicherten durch die gesetzliche<br />
Krankenversicherung ausgeschlossen.<br />
Ausgenommen sind lediglich<br />
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel,<br />
die bei der Behandlung einer<br />
schwerwiegenden Erkrankung<br />
als Therapiestandard gelten. Der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss legt<br />
in der sog. OTC-Übersicht der Arzneimittel-Richtlinien<br />
(AMR) nach<br />
den §§ 34 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung<br />
mit Absatz 1 Satz 2 Nr. 6<br />
des SGB V fest, welche Arzneimittel<br />
als Therapiestandard bei der Behandlung<br />
einer schwerwiegenden<br />
Erkrankung ausnahmsweise zu Lasten<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
verordnet werden dürfen.<br />
Die Begriffe „schwerwiegende<br />
Erkrankung und „Therapiestandard“<br />
sind in der Arzneimittel-Richtlinie<br />
wie folgt konkretisiert:<br />
● Eine Krankheit ist nach Nr. 16.2<br />
AMR schwerwiegend, wenn sie<br />
lebensbedrohlich ist oder wenn sie<br />
aufgrund der Schwere der durch<br />
sie verursachten Gesundheitsstörung<br />
die Lebensqualität auf<br />
Dauer nachhaltig beeinträchtigt.<br />
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●<br />
Nach Nr. 16.3 AMR gilt ein Arzneimittel<br />
als Therapiestandard,<br />
wenn der therapeutische Nutzen<br />
zur Behandlung der schwerwiegenden<br />
Erkrankung dem allgemein<br />
anerkannten Stand der medizinischen<br />
Erkenntnisse entspricht.<br />
Abführmittel sind gemäß Punkt<br />
16.4.1 verordnungsfähig, „nur zur<br />
Behandlung von Erkrankungen im<br />
Zusammenhang mit Tumorleiden,<br />
Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis,<br />
Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, vor diagnostischen<br />
Eingriffen, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,<br />
Opiat- sowie Opioidtherapie<br />
und in der Terminalphase.<br />
Die Verordnung zu Lasten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ist<br />
nur in den in der Ausnahmeliste<br />
aufgeführten Indikationen möglich.<br />
Die Therapieentscheidung zur Diagnose<br />
liegt hierbei beim Vertragsarzt.<br />
Dem G-BA obliegt aber<br />
nicht die Beurteilung von Entscheidungen<br />
der Krankenkassen über<br />
die Kostenübernahme in Einzelfällen,<br />
da dem Ausschuss keine exekutiven<br />
Funktionen etwa im Sinne einer<br />
Aufsichtsbehörde zustehen. Wir<br />
haben daher Ihr Schreiben an die<br />
Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />
(KBV) mit der Bitte um eine grundsätzliche<br />
Klärung des geschilderten<br />
Problems weitergeleitet.“<br />
Zehn Tage später reagierte die<br />
KBV prompt mit einem Antwortschreiben.<br />
Wie der G-BA verwies<br />
die KBV auf die Verordnungsfähigkeit<br />
von nicht verschreibungspflichtigen<br />
Abführmitteln bei neurogener<br />
Darmlähmung und führte weiter aus<br />
(Auszug): „Eine neurogene Darmlähmung<br />
kann nach Herold et al.,<br />
Innere Medizin, 2008 z. B. bei der<br />
<strong>Parkinson</strong>-Krankheit hervorgerufen<br />
werden. Die Entscheidung,<br />
ob es sich bei einem individuellen<br />
Fall eines <strong>Parkinson</strong>-Patienten<br />
um eine neurogene Darmlähmung<br />
handelt, liegt in der fachlichen<br />
Bewertung des jeweils behandelnden<br />
Arztes.“<br />
Führt die Medikation des Morbus<br />
<strong>Parkinson</strong> zu einer Obstipation,<br />
wären Abführmittel auch nach § 12,<br />
Absatz 8 der Arzneimittelrichtlinie<br />
verordnungsfähig. Hier heißt es:<br />
„Nicht verschreibungspflichtige<br />
Arzneimittel, die zur Behandlung<br />
der beim bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch eines zugelassenen, im<br />
Rahmen der vertragsärztlichen<br />
Versorgung verordnungsfähigen<br />
Arzneimittels auftretenden schädlichen,<br />
unbeabsichtigten Reaktionen<br />
(unerwünschte Arzneimittelwirkungen/UAW)<br />
eingesetzt<br />
werden, sind verordnungsfähig,<br />
wenn die UAW schwerwiegend<br />
im Sinne des Absatzes 3 sind.“<br />
In der Übersetzung der Beamten-<br />
und Funktionärssprache heißt<br />
das zusammen gefasst für Parkin-<br />
Fortsetzung auf Seite 10 unten links