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Stadt Peitz - Stellplatzsatzung 11.08.2004 - Amt Peitz

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Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> über die Festsetzung des Stellplatzbedarfes,<br />

der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung<br />

notwendiger Stellplätze (<strong>Stellplatzsatzung</strong>)<br />

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg -<br />

Gemeindeordnung-GO - in der Neufassung vom 10.10.2001 (GVBI. 1 S. 154), zuletzt geändert<br />

durch das Gesetz vom 22.03.2004 (GVBI. 1 S. 59), in Verbindung mit § 43 Abs. 1 und § 81<br />

Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO - in der Fassung vom 16.07.2003 (GVBI.<br />

1 S. 210), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.10.2003 (GVBI. 1 S. 273) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> in ihrer Sitzung am <strong>11.08.2004</strong> die<br />

nachstehende Satzung über die Festsetzung des Stellplatzbedarfes, der Gebietszonen und die<br />

Höhe der Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze in der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong><br />

(<strong>Stellplatzsatzung</strong>) beschlossen.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Die Satzung gilt für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> innerhalb der Gemeindegrenzen<br />

gemäß Anlage 1.<br />

Das <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Peitz</strong> wird in 2 Gebietszonen eingeteilt:<br />

Zone 1 – das Gebiet des historischen Altstadtkerns<br />

Zone 2 – das restliche Gebiet der Gemarkung <strong>Peitz</strong><br />

§ 2 Herstellungspflicht<br />

Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie von anderen<br />

Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen<br />

Stellplätze nach Maßgabe der §§ 3 und 4 hergestellt werden und spätestens im Zeitpunkt der<br />

Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder anderen Anlagen fertiggestellt sein.<br />

§ 3 Größe der Stellplätze<br />

Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen<br />

gilt § 4 der Brandenburgischen Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und<br />

den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV)<br />

vom 12.10.1994 (GVBI. II S. 948), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.09.2001 (GVBI.<br />

II S. 572).<br />

§ 4 Anzahl der Stellplätze<br />

Die Richtzahlen in der Tabelle gemäß Anlage 2 entsprechen dem Mindestbedarf. Sie dienen<br />

als Anhalt. um die Anzahl der herzustellenden Stellplätze oder Garagen im Einzelfall unter<br />

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere des Bestandsschutzes festzulegen.<br />

Bei baulichen Anlagen unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart<br />

getrennt zu ermitteln. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei<br />

Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend.<br />

Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine<br />

ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß<br />

auch für solche Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu<br />

erwarten ist.


Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach<br />

den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der<br />

Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.<br />

Die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen lösen einen eigenen Stellplatzbedarf<br />

aus. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach dem zusätzlich zu erwartenden<br />

Kraftfahrzeugaufkommen<br />

für die Änderung oder in Anwendung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf. Auf die Stellplätze<br />

für das zusätzlich zu erwartende Kraftfahrzeugaufkommen können die vorhandenen oder<br />

abgelösten Stellplätze der Altanlage nur angerechnet werden, soweit diese durch die Änderung<br />

oder Nutzungsänderung frei geworden sind.<br />

Für Wohnungen mit einer Grundfläche unter 70 m², die durch Ausbau oder Nutzungsänderung<br />

bisher nicht zu Wohnzwecken genutzter Räume hergestellt werden, entfällt die Stellplatzpflicht.<br />

Damit wird die Sanierung von Gebäuden, der Ausbau von Dachräumen oder die<br />

Nutzungsänderung einzelner Räume zu Wohnzwecken. insbesondere in der dichtbebauten<br />

Innenstadtlage mit beengten Grundstücksverhältnissen, erleichtert.<br />

Die Stellplatzpflicht entfällt nicht für den Ausbau oder die Nutzungsänderung ganzer Gebäude,<br />

für Gebäude, deren Bestandsschutz erloschen ist.<br />

§ 5 Ablösung<br />

Kann der Bauherr die notwendigen Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten<br />

herstellen, so ist nach Feststellung der erforderlichen Anzahl mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag<br />

mit dem Bauherrn zu vereinbaren, dass dieser seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch<br />

Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst.<br />

Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist zu erhöhen bzw. zu mindern, wenn nach der<br />

besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht.<br />

Die Höhe der Ablösebeträge entspricht den anteiligen durchschnittlichen Herstellungskosten der<br />

Stellplatzfläche für ebenerdige Parkeinrichtungen zuzüglich der Kosten des Grunderwerbs. Die<br />

Ermittlung erfolgt auf der Grundlage der Anlage 3.<br />

Der Abschluss des rechtlich-öffentlichen Vertrages ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />

Der rechtswirksame Abschluss des Stellplatzablösevertrages muss vor Erteilung der<br />

Baugenehmigung vorliegen.<br />

Der Anspruch der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> auf den im Stellplatzablösevertrag vereinbarten Geldbetrag entsteht<br />

mit Baubeginn.<br />

§ 6 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften<br />

Die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> über die Festsetzung der Gebietszonen und der Höhe des<br />

Geldbetrages bei Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung) vom 07.07.1993 tritt<br />

außer Kraft.<br />

Unberührt bleiben Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie weitergehenden ortsrechtlichen<br />

Vorschriften.


§ 7 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Peitz</strong>, den 30.08.2004<br />

gez. Dr. Guido Odendahl<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

- Siegel -<br />

Diese Satzung wurde im "<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Peitz</strong>/<strong>Amt</strong>ske łopjeno za amt Picnjo mit<br />

seinen Gemeinden Drachhausen, Drehnow, Heinersbrück, Jänschwalde, Tauer, Teichland,<br />

Turnow-Preilack und der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong>“ Ausgabe 14/2005 vom 27.07.2005 veröffentlicht.<br />

3 Anlaqen<br />

Anlage 1:<br />

Anlage 2:<br />

Anlage 3:<br />

Karte der festgesetzten Gebietszonen (ist im <strong>Amt</strong> einzusehen)<br />

Stellplatzbedarf<br />

Ablösebeträge


Anlage 2<br />

zur Satzung über die Festsetzung des Stellplatzbedarfes, der Gebietszonen und die Höhe der<br />

Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze in der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> (<strong>Stellplatzsatzung</strong>)<br />

Stellplatzbedarf<br />

Hinweis § 45 Abs. 5 BbgBO notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge behinderter Menschen<br />

Nr. Nutzungsarten Zahl der Stellplätze<br />

1 Wohngebäude<br />

1.1 Einfamilien-/ Mehrfamilienhäuser 1 je Wohnung bis 100 m² Nutzfläche<br />

2 je Wohnung über 100 m² Nutzflache<br />

1.2 Altenwohnungen 1 je 5 Wohnungen<br />

1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung<br />

1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten, mindestens 2 Stellplätze<br />

gemäß § 45 Abs. 5 BbgBO<br />

1.5 Altenwohnheime, Altenheime 1 je 4 Betten, mindestens 1 Stellplatz je 8<br />

Betten gemäß § 45 Abs. 5 BbgBO<br />

1.6 Sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten<br />

2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und<br />

Praxisräumen<br />

2.1 Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein 1 je 30 m² Nutzfläche<br />

2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr 2 je 30 m² Nutzfläche, mindestens 3<br />

(Schalter-. Abfertigungs-, Beratungsräume,<br />

Stellplätze gemäß § 45 Abs. 5 BbgBO<br />

Kanzleien oder Praxen)<br />

3 Verkaufsstätten 1 je 25 m² Brutto-Verkaufsfläche,<br />

mindestens 2 Stellplätze gemäß § 45 Abs. 5<br />

BbgBO<br />

4 Versammlungsstätten (außer 1 je 7 Sitzplätze, mindestens 3 Stellplätze<br />

Sportstätten und Gaststätten)<br />

gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />

und Kirchen<br />

5 Sportstätten<br />

5,1 Sportplätze, Trainingsplätze 1 je 300 m² Sportfläche<br />

5.2 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 300 m² Grundstücksfläche<br />

5.3 Spiel- und Sporthallen 1 je 100 m² Hallenfläche<br />

5.4 Hallen- und Saunabäder 1 Je 5 Kleiderablagen<br />

5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld<br />

5.6 Sportstätten nach 5.1 bis 5. 5 mit 1 je 15 Besucherplätze zusätzlich zu<br />

Besucherplätzen<br />

5 1 bis 5.5, mindestens 1 Stellplatz<br />

je 100 Besucherplätze<br />

gemäß § 45 Abs. 5 BbgBO


5.7 Tribünenanlagen in Sportstätten 1 je 10 Tribünenplätze zusätzlich zu<br />

5.1 bis 5 ,5, mindestens 1 Stellplatz je<br />

100 Besucherplätze gemäß § 45 Abs. 5<br />

BbgBO<br />

5.8 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage<br />

5.9 Kegel-. Bowlingbahnen 4 je Bahn<br />

5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je Bootsliegeplatz oder Boot<br />

6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe<br />

6.1 Gaststätten, Diskotheken Vereinsheime 1 je 10 m² Gastraumfläche<br />

Clubhauser ö. ä.<br />

6.2 Beherbergungsbetriebe wie Hotels 1 je 3 Betten, mindestens 1 Stellplatz<br />

Pensionen Kurheime<br />

je 10 Betten gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />

6.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten<br />

7 Krankenanstalten<br />

7.1 Krankenhauser von überörtlicher Bedeutung 1 je 3 Betten, mindestens 1 Stellplatz<br />

Privatkliniken<br />

je 8 Betten gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />

7.2 Krankenhauser von ortlicher Bedeutung 1 je 6 Betten, mindestens 1 Stellplatz<br />

je 8 Betten gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />

7.3 Sanatorien Kuranstalten Anstalten für lang 1 je 5 Betten, mindestens 1 Stellplatz<br />

fristig Kranke<br />

je 8 Betten gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />

7.4 Altenpflegeheime 1 je 4 Betten, mindestens 1 Stellplatz<br />

je 8 Betten gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />

8 Schulen, Einrichtungen der<br />

Jugendförderung<br />

8.1 Grund- Sonderschulen 1 je 30 Schuler/-innen<br />

8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen 1 je 25 Schuler/-innen<br />

(wie Gymnasien)<br />

8.3 Berufsschulen Berufsfachschulen 1 je 15 Schüler/-innen mindestens<br />

2 Stellplätze gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />

8.4 Kindergarten Kindertagesstätten und der 2 je Gruppenraumgleichen<br />

8.5 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 je 30 m² Nutzfläche<br />

9 Gewerbliche Anlagen<br />

9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 m² Nutzfläche<br />

9.2 Lagerraume. Lagerplatze, Ausstellungs- und 1 je 100 m² Nutzfläche<br />

Verkaufsplätze<br />

9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand


9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 je Pflegeplatz<br />

9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlage 5 je Waschanlage<br />

9.6 Kraftfahrzeugwaschplatze zur Selbst 3 je Waschplatzbedienung<br />

9.7 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 je Waschplatz zusätzlich Stauraum<br />

fur mindestens 10 Kraftfahrzeuge<br />

10 Verschiedenes<br />

10.1 Kieingartenanlagen 1 je 2 Kleingarten<br />

10.2 Friedhöfe 1 je 2 000 m² Grundstücksflache,<br />

mindestens<br />

3 Stellplatze gemaß § 45 Abs 5 BbgBO<br />

10.3 Spiel- und Automatenhallen 1 je 10 m² Nutzfläche<br />

10.4 Unter Nr 2 1 bis Ni, 9 7 nicht genannte 1 je 30 m² Nutzfläche<br />

Nutzungen


Anlage 3<br />

zur Satzung über die Festsetzung des Stellplatzbedarfes, der Gebietszonen und die Höhe der<br />

Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze in der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> (<strong>Stellplatzsatzung</strong>)<br />

Ablösebeträge<br />

Die Ablösebeträge für Stellplätze sind wie folgt zu ermitteln:<br />

A = (GK + HK ) x F Dabei bedeuten:<br />

A Ablösebetrag pro Stellplatz (in €)<br />

GK Grunderwerbskosten je m² Grundstücksfläche (in €/m²)<br />

HK mittlere Herstellungskosten der Stellfläche für ebenerdige Parkeinrichtungen (in €/m²)<br />

F zugrunde zu legende Fläche nach BbgBO und BbgGStV (in m²)<br />

a) Grunderwerbskosten<br />

Als Grunderwerbskosten ist der für das Baugrundstück des Vorhabens selbst in der letztveröffentlichten<br />

Bodenrichtwertkarte zutreffende Richtwert für baureife Grundstücke einzusetzen.<br />

b) Herstellungskosten der Stellfläche<br />

Es sind die von der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> im 5-Jahres-Zyklus festgestellten durchschnittlichen Baupreise<br />

einzusetzen. die der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> aus Ausschreibungen und Vergaben für entsprechende Bauaufträge<br />

bekannt sind.<br />

Kalkulation der Herstellungskosten gemäß § 43 BbgBO<br />

Nr Stellflächen Material Kosten brutton<br />

€/Stellfläche<br />

1 Marktplatz Großpflaster - Granit 1.873,50<br />

2 Wilhelm-Külz-Straße Kleinpflaster - Granit 1.517,90<br />

3 Lutherstraße Kleinpfla~ter - Granit 1.767,63<br />

4 Parkplatz "Feuerwehr" Öko-Pflaster 1.360,64<br />

5 Dammzollstraße 1 BA Großpflaster - Granit 976,17<br />

6 Innenhof "Rehn-Komplex" Öko-Pflaster 925,05<br />

7 Parkplatz "Fischerstraße" Rasengitterplatten 754,18<br />

Durchschnittskosten 1.310,72<br />

Da die Herstellung der Stellflächen im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen und Platzgestaltungen<br />

erfolgte, ist für die Einzelherstellung unter Beachtung der<br />

- Baustelleneinrichtung<br />

- Regenentwässerung<br />

- Begrünung<br />

ein Zuschlag von 20 % ermittelt worden.<br />

Herstellungskosten brutto inkl. Nebenkosten<br />

1.572.87 €/ Stellfläche<br />

mittlere Herstellungskosten der Stellfläche<br />

(Stellplatz- und Bewegungsfläche) 25 m² ebenerdig 62,91 €/ m²

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