Stadt Peitz - Stellplatzsatzung 11.08.2004 - Amt Peitz
Stadt Peitz - Stellplatzsatzung 11.08.2004 - Amt Peitz
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Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> über die Festsetzung des Stellplatzbedarfes,<br />
der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung<br />
notwendiger Stellplätze (<strong>Stellplatzsatzung</strong>)<br />
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg -<br />
Gemeindeordnung-GO - in der Neufassung vom 10.10.2001 (GVBI. 1 S. 154), zuletzt geändert<br />
durch das Gesetz vom 22.03.2004 (GVBI. 1 S. 59), in Verbindung mit § 43 Abs. 1 und § 81<br />
Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO - in der Fassung vom 16.07.2003 (GVBI.<br />
1 S. 210), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.10.2003 (GVBI. 1 S. 273) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> in ihrer Sitzung am <strong>11.08.2004</strong> die<br />
nachstehende Satzung über die Festsetzung des Stellplatzbedarfes, der Gebietszonen und die<br />
Höhe der Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze in der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong><br />
(<strong>Stellplatzsatzung</strong>) beschlossen.<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Die Satzung gilt für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> innerhalb der Gemeindegrenzen<br />
gemäß Anlage 1.<br />
Das <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Peitz</strong> wird in 2 Gebietszonen eingeteilt:<br />
Zone 1 – das Gebiet des historischen Altstadtkerns<br />
Zone 2 – das restliche Gebiet der Gemarkung <strong>Peitz</strong><br />
§ 2 Herstellungspflicht<br />
Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie von anderen<br />
Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen<br />
Stellplätze nach Maßgabe der §§ 3 und 4 hergestellt werden und spätestens im Zeitpunkt der<br />
Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder anderen Anlagen fertiggestellt sein.<br />
§ 3 Größe der Stellplätze<br />
Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen<br />
gilt § 4 der Brandenburgischen Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und<br />
den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV)<br />
vom 12.10.1994 (GVBI. II S. 948), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.09.2001 (GVBI.<br />
II S. 572).<br />
§ 4 Anzahl der Stellplätze<br />
Die Richtzahlen in der Tabelle gemäß Anlage 2 entsprechen dem Mindestbedarf. Sie dienen<br />
als Anhalt. um die Anzahl der herzustellenden Stellplätze oder Garagen im Einzelfall unter<br />
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere des Bestandsschutzes festzulegen.<br />
Bei baulichen Anlagen unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart<br />
getrennt zu ermitteln. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei<br />
Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend.<br />
Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine<br />
ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß<br />
auch für solche Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu<br />
erwarten ist.
Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach<br />
den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der<br />
Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.<br />
Die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen lösen einen eigenen Stellplatzbedarf<br />
aus. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach dem zusätzlich zu erwartenden<br />
Kraftfahrzeugaufkommen<br />
für die Änderung oder in Anwendung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf. Auf die Stellplätze<br />
für das zusätzlich zu erwartende Kraftfahrzeugaufkommen können die vorhandenen oder<br />
abgelösten Stellplätze der Altanlage nur angerechnet werden, soweit diese durch die Änderung<br />
oder Nutzungsänderung frei geworden sind.<br />
Für Wohnungen mit einer Grundfläche unter 70 m², die durch Ausbau oder Nutzungsänderung<br />
bisher nicht zu Wohnzwecken genutzter Räume hergestellt werden, entfällt die Stellplatzpflicht.<br />
Damit wird die Sanierung von Gebäuden, der Ausbau von Dachräumen oder die<br />
Nutzungsänderung einzelner Räume zu Wohnzwecken. insbesondere in der dichtbebauten<br />
Innenstadtlage mit beengten Grundstücksverhältnissen, erleichtert.<br />
Die Stellplatzpflicht entfällt nicht für den Ausbau oder die Nutzungsänderung ganzer Gebäude,<br />
für Gebäude, deren Bestandsschutz erloschen ist.<br />
§ 5 Ablösung<br />
Kann der Bauherr die notwendigen Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten<br />
herstellen, so ist nach Feststellung der erforderlichen Anzahl mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag<br />
mit dem Bauherrn zu vereinbaren, dass dieser seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch<br />
Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst.<br />
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist zu erhöhen bzw. zu mindern, wenn nach der<br />
besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht.<br />
Die Höhe der Ablösebeträge entspricht den anteiligen durchschnittlichen Herstellungskosten der<br />
Stellplatzfläche für ebenerdige Parkeinrichtungen zuzüglich der Kosten des Grunderwerbs. Die<br />
Ermittlung erfolgt auf der Grundlage der Anlage 3.<br />
Der Abschluss des rechtlich-öffentlichen Vertrages ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />
Der rechtswirksame Abschluss des Stellplatzablösevertrages muss vor Erteilung der<br />
Baugenehmigung vorliegen.<br />
Der Anspruch der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> auf den im Stellplatzablösevertrag vereinbarten Geldbetrag entsteht<br />
mit Baubeginn.<br />
§ 6 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften<br />
Die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> über die Festsetzung der Gebietszonen und der Höhe des<br />
Geldbetrages bei Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung) vom 07.07.1993 tritt<br />
außer Kraft.<br />
Unberührt bleiben Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie weitergehenden ortsrechtlichen<br />
Vorschriften.
§ 7 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Peitz</strong>, den 30.08.2004<br />
gez. Dr. Guido Odendahl<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
- Siegel -<br />
Diese Satzung wurde im "<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Peitz</strong>/<strong>Amt</strong>ske łopjeno za amt Picnjo mit<br />
seinen Gemeinden Drachhausen, Drehnow, Heinersbrück, Jänschwalde, Tauer, Teichland,<br />
Turnow-Preilack und der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong>“ Ausgabe 14/2005 vom 27.07.2005 veröffentlicht.<br />
3 Anlaqen<br />
Anlage 1:<br />
Anlage 2:<br />
Anlage 3:<br />
Karte der festgesetzten Gebietszonen (ist im <strong>Amt</strong> einzusehen)<br />
Stellplatzbedarf<br />
Ablösebeträge
Anlage 2<br />
zur Satzung über die Festsetzung des Stellplatzbedarfes, der Gebietszonen und die Höhe der<br />
Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze in der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> (<strong>Stellplatzsatzung</strong>)<br />
Stellplatzbedarf<br />
Hinweis § 45 Abs. 5 BbgBO notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge behinderter Menschen<br />
Nr. Nutzungsarten Zahl der Stellplätze<br />
1 Wohngebäude<br />
1.1 Einfamilien-/ Mehrfamilienhäuser 1 je Wohnung bis 100 m² Nutzfläche<br />
2 je Wohnung über 100 m² Nutzflache<br />
1.2 Altenwohnungen 1 je 5 Wohnungen<br />
1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung<br />
1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten, mindestens 2 Stellplätze<br />
gemäß § 45 Abs. 5 BbgBO<br />
1.5 Altenwohnheime, Altenheime 1 je 4 Betten, mindestens 1 Stellplatz je 8<br />
Betten gemäß § 45 Abs. 5 BbgBO<br />
1.6 Sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten<br />
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und<br />
Praxisräumen<br />
2.1 Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein 1 je 30 m² Nutzfläche<br />
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr 2 je 30 m² Nutzfläche, mindestens 3<br />
(Schalter-. Abfertigungs-, Beratungsräume,<br />
Stellplätze gemäß § 45 Abs. 5 BbgBO<br />
Kanzleien oder Praxen)<br />
3 Verkaufsstätten 1 je 25 m² Brutto-Verkaufsfläche,<br />
mindestens 2 Stellplätze gemäß § 45 Abs. 5<br />
BbgBO<br />
4 Versammlungsstätten (außer 1 je 7 Sitzplätze, mindestens 3 Stellplätze<br />
Sportstätten und Gaststätten)<br />
gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />
und Kirchen<br />
5 Sportstätten<br />
5,1 Sportplätze, Trainingsplätze 1 je 300 m² Sportfläche<br />
5.2 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 300 m² Grundstücksfläche<br />
5.3 Spiel- und Sporthallen 1 je 100 m² Hallenfläche<br />
5.4 Hallen- und Saunabäder 1 Je 5 Kleiderablagen<br />
5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld<br />
5.6 Sportstätten nach 5.1 bis 5. 5 mit 1 je 15 Besucherplätze zusätzlich zu<br />
Besucherplätzen<br />
5 1 bis 5.5, mindestens 1 Stellplatz<br />
je 100 Besucherplätze<br />
gemäß § 45 Abs. 5 BbgBO
5.7 Tribünenanlagen in Sportstätten 1 je 10 Tribünenplätze zusätzlich zu<br />
5.1 bis 5 ,5, mindestens 1 Stellplatz je<br />
100 Besucherplätze gemäß § 45 Abs. 5<br />
BbgBO<br />
5.8 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage<br />
5.9 Kegel-. Bowlingbahnen 4 je Bahn<br />
5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je Bootsliegeplatz oder Boot<br />
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe<br />
6.1 Gaststätten, Diskotheken Vereinsheime 1 je 10 m² Gastraumfläche<br />
Clubhauser ö. ä.<br />
6.2 Beherbergungsbetriebe wie Hotels 1 je 3 Betten, mindestens 1 Stellplatz<br />
Pensionen Kurheime<br />
je 10 Betten gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />
6.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten<br />
7 Krankenanstalten<br />
7.1 Krankenhauser von überörtlicher Bedeutung 1 je 3 Betten, mindestens 1 Stellplatz<br />
Privatkliniken<br />
je 8 Betten gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />
7.2 Krankenhauser von ortlicher Bedeutung 1 je 6 Betten, mindestens 1 Stellplatz<br />
je 8 Betten gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />
7.3 Sanatorien Kuranstalten Anstalten für lang 1 je 5 Betten, mindestens 1 Stellplatz<br />
fristig Kranke<br />
je 8 Betten gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />
7.4 Altenpflegeheime 1 je 4 Betten, mindestens 1 Stellplatz<br />
je 8 Betten gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />
8 Schulen, Einrichtungen der<br />
Jugendförderung<br />
8.1 Grund- Sonderschulen 1 je 30 Schuler/-innen<br />
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen 1 je 25 Schuler/-innen<br />
(wie Gymnasien)<br />
8.3 Berufsschulen Berufsfachschulen 1 je 15 Schüler/-innen mindestens<br />
2 Stellplätze gemäß § 45 Abs 5 BbgBO<br />
8.4 Kindergarten Kindertagesstätten und der 2 je Gruppenraumgleichen<br />
8.5 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 je 30 m² Nutzfläche<br />
9 Gewerbliche Anlagen<br />
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 m² Nutzfläche<br />
9.2 Lagerraume. Lagerplatze, Ausstellungs- und 1 je 100 m² Nutzfläche<br />
Verkaufsplätze<br />
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 je Pflegeplatz<br />
9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlage 5 je Waschanlage<br />
9.6 Kraftfahrzeugwaschplatze zur Selbst 3 je Waschplatzbedienung<br />
9.7 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 je Waschplatz zusätzlich Stauraum<br />
fur mindestens 10 Kraftfahrzeuge<br />
10 Verschiedenes<br />
10.1 Kieingartenanlagen 1 je 2 Kleingarten<br />
10.2 Friedhöfe 1 je 2 000 m² Grundstücksflache,<br />
mindestens<br />
3 Stellplatze gemaß § 45 Abs 5 BbgBO<br />
10.3 Spiel- und Automatenhallen 1 je 10 m² Nutzfläche<br />
10.4 Unter Nr 2 1 bis Ni, 9 7 nicht genannte 1 je 30 m² Nutzfläche<br />
Nutzungen
Anlage 3<br />
zur Satzung über die Festsetzung des Stellplatzbedarfes, der Gebietszonen und die Höhe der<br />
Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze in der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> (<strong>Stellplatzsatzung</strong>)<br />
Ablösebeträge<br />
Die Ablösebeträge für Stellplätze sind wie folgt zu ermitteln:<br />
A = (GK + HK ) x F Dabei bedeuten:<br />
A Ablösebetrag pro Stellplatz (in €)<br />
GK Grunderwerbskosten je m² Grundstücksfläche (in €/m²)<br />
HK mittlere Herstellungskosten der Stellfläche für ebenerdige Parkeinrichtungen (in €/m²)<br />
F zugrunde zu legende Fläche nach BbgBO und BbgGStV (in m²)<br />
a) Grunderwerbskosten<br />
Als Grunderwerbskosten ist der für das Baugrundstück des Vorhabens selbst in der letztveröffentlichten<br />
Bodenrichtwertkarte zutreffende Richtwert für baureife Grundstücke einzusetzen.<br />
b) Herstellungskosten der Stellfläche<br />
Es sind die von der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> im 5-Jahres-Zyklus festgestellten durchschnittlichen Baupreise<br />
einzusetzen. die der <strong>Stadt</strong> <strong>Peitz</strong> aus Ausschreibungen und Vergaben für entsprechende Bauaufträge<br />
bekannt sind.<br />
Kalkulation der Herstellungskosten gemäß § 43 BbgBO<br />
Nr Stellflächen Material Kosten brutton<br />
€/Stellfläche<br />
1 Marktplatz Großpflaster - Granit 1.873,50<br />
2 Wilhelm-Külz-Straße Kleinpflaster - Granit 1.517,90<br />
3 Lutherstraße Kleinpfla~ter - Granit 1.767,63<br />
4 Parkplatz "Feuerwehr" Öko-Pflaster 1.360,64<br />
5 Dammzollstraße 1 BA Großpflaster - Granit 976,17<br />
6 Innenhof "Rehn-Komplex" Öko-Pflaster 925,05<br />
7 Parkplatz "Fischerstraße" Rasengitterplatten 754,18<br />
Durchschnittskosten 1.310,72<br />
Da die Herstellung der Stellflächen im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen und Platzgestaltungen<br />
erfolgte, ist für die Einzelherstellung unter Beachtung der<br />
- Baustelleneinrichtung<br />
- Regenentwässerung<br />
- Begrünung<br />
ein Zuschlag von 20 % ermittelt worden.<br />
Herstellungskosten brutto inkl. Nebenkosten<br />
1.572.87 €/ Stellfläche<br />
mittlere Herstellungskosten der Stellfläche<br />
(Stellplatz- und Bewegungsfläche) 25 m² ebenerdig 62,91 €/ m²