Vertrag über den Gemeindezusammenschluss 12.10.2000 - Amt Peitz
Vertrag über den Gemeindezusammenschluss 12.10.2000 - Amt Peitz
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<strong>Vertrag</strong> über <strong>den</strong> Zusammenschluss der Gemein<strong>den</strong><br />
Bärenbrück, Maust und Neuendorf<br />
Die Gemeinde Bärenbrück<br />
und die Gemeinde Maust<br />
und die Gemeinde Neuendorf<br />
vertreten durch <strong>den</strong> <strong>Amt</strong>sdirektor des <strong>Amt</strong>es <strong>Peitz</strong><br />
Herrn Dr. iur. Guido O<strong>den</strong>dahl<br />
und <strong>den</strong> ehrenamtlichen Bürgermeister<br />
Herrn Wilfried Neuber<br />
vertreten durch <strong>den</strong><br />
1. Stellvertreten<strong>den</strong> <strong>Amt</strong>sdirektor des <strong>Amt</strong>es <strong>Peitz</strong><br />
Herrn Andreas Chrobot<br />
und <strong>den</strong> ehrenamtlichen Bürgermeister<br />
Herrn Lothar Kirsche<br />
vertreten durch <strong>den</strong><br />
2. Stellvertreten<strong>den</strong> <strong>Amt</strong>sdirektor des <strong>Amt</strong>es <strong>Peitz</strong><br />
Herrn Karl-Heinz Feltin<br />
und <strong>den</strong> ehrenamtlichen Bürgermeister<br />
Herrn Helmut Geissler<br />
schließen folgen<strong>den</strong> <strong>Vertrag</strong>:<br />
Präambel<br />
Die Gemein<strong>den</strong> Bärenbrück, Maust und Neuendorf des <strong>Amt</strong>es <strong>Peitz</strong> haben am 28. Mai 2000 in<br />
einem Bürgerentscheid beschlossen, sich zu einer neuen Gemeinde zusammenzuschließen.<br />
Alle Rechte und Pflichten der Gemein<strong>den</strong> auf Grund dieses Zusammenschlusses wer<strong>den</strong> im<br />
folgen<strong>den</strong> öffentlich-rechtlichen <strong>Vertrag</strong> vereinbart.<br />
§ 1 - <strong>Gemeindezusammenschluss</strong><br />
(1) Die Gemein<strong>den</strong> Bärenbrück, Maust und Neuendorf schließen sich gemäß § 9 Absatz 3 GO<br />
zur neuen Gemeinde Teichland zusammen.<br />
(2) Die Gemein<strong>den</strong> Bärenbrück, Maust und Neuendorf wer<strong>den</strong> Ortsteile nach § 54 GO der<br />
neuen Gemeinde Teichland.<br />
(3) Die öffentlichen Einrichtungen der neuen Gemeinde stehen <strong>den</strong> Einwohnern der<br />
ehemaligen Gemein<strong>den</strong> im Rahmen der gelten<strong>den</strong> Bestimmungen in gleicher Weise zur<br />
Verfügung.<br />
§ 2 - Ortsbezeichnung<br />
(1) Die neue Gemeinde erhält <strong>den</strong> Namen „Teichland" (sorb. Gatojce).<br />
(2) Die Bezeichnung der Ortsteile wird als amtliche Bezeichnung neben dem Gemein<strong>den</strong>amen<br />
weiter verwendet. Dies gilt insbesondere für die Beschriftung der Ortsschilder nach der<br />
Straßenverkehrsordnung.
§ 3 - Wahrung der Eigenart<br />
(1) Die neue Gemeinde verpflichtet sich, <strong>den</strong> Charakter und das örtliche Brauchtum aller<br />
zusammengeschlossenen Gemein<strong>den</strong> zu erhalten. Das kulturelle und sportliche Eigenleben,<br />
insbesondere die bestehen<strong>den</strong> Vereine, Freiwilligen Feuerwehren und kirchlichen<br />
Einrichtungen, sind gleich zu behandeln.<br />
(2) Bestand und Betrieb der in <strong>den</strong> ehemaligen Gemein<strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong>en kommunalen<br />
Einrichtungen wer<strong>den</strong> gewährleistet.<br />
§ 4 - Rechtsnachfolge<br />
(1) Die neue Gemeinde Teichland tritt mit Wirksamwer<strong>den</strong> des Zusammenschlusses die<br />
Rechtsnachfolge für die bisherigen Gemein<strong>den</strong> Bärenbrück, Maust und Neuendorf an. Sie<br />
übernimmt alle Verbindlichkeiten dieser Gemein<strong>den</strong>. Die bestehen<strong>den</strong> Verträge,<br />
Verbindlichkeiten und Mitgliedschaften ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten<br />
Aufstellung.<br />
(2) Das bewegliche und unbewegliche Vermögen der ehemaligen Gemein<strong>den</strong> Bärenbrück,<br />
Maust und Neuendorf geht mit dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses in das Eigentum der<br />
neuen Gemeinde Teichland über. Die Grundlage dafür bildet die bis zum 31.12.2000<br />
durchgeführte Inventur des beweglichen Inventars.<br />
§ 5 - Sicherung der Bürgerrechte<br />
Zur Sicherung der Bürgerrechte wird die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in <strong>den</strong><br />
bisherigen Gemein<strong>den</strong> Bärenbrück, Maust und Neuendorf als Wohnsitz oder Aufenthalt in der<br />
neuen Gemeinde Teichland angesehen.<br />
§ 6 - Ortsrecht<br />
(1) Das bisherige Ortsrecht der zusammengeschlossenen Gemein<strong>den</strong> gilt im jeweiligen Ortsteil<br />
so lange weiter, bis neues gemeinsames Ortsrecht im jeweiligen Rechtsgebiet in Kraft tritt.<br />
(2) Grundstücksbezogenes Ortsrecht der ehemaligen Gemein<strong>den</strong> bleibt in Kraft. Dies betrifft<br />
die in der Anlage 2, welche Bestandteil dieses <strong>Vertrag</strong>es ist, aufgeführten Satzungen über<br />
Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und Vorhaben- und Erschließungspläne und<br />
ortsrechtlichen Vorschriften. Das grundstücksbezogene Ortsrecht gilt solange, bis es durch<br />
neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Grün<strong>den</strong> außer Kraft tritt.<br />
(3) Die Beitrags- und Gebührensätze in <strong>den</strong> nachfolgend aufgerührten Satzungen dürfen für die<br />
Dauer von 3 Jahren nach Wirksamwer<strong>den</strong> des Zusammenschlusses nicht erhöht wer<strong>den</strong>:<br />
1. Gebührenordnung für <strong>den</strong> kommunalen Friedhof der Gemeinde Bärenbrück vom<br />
18.04.1995.<br />
2. Gebührensatzung für <strong>den</strong> kommunalen Friedhof in der Gemeinde Maust vom 23.02.1999.<br />
3. Gebührensatzung für <strong>den</strong> kommunalen Friedhof der Gemeinde Neuendorf vom 04.03.1998.<br />
4. Satzung über die Nutzung des Gemeindezentrums der Gemeinde Bärenbrück vom<br />
08.02.2000<br />
5. Gebühren für die Benutzung des Gemeindezentrums der Gemeinde Maust vom 18.01.2000.<br />
6. Allgemeiner Wassertarif der Gemeinde Neuendorf vom 01.01.1997.<br />
7. Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserentsorgungssatzung der Gemeinde Neuendorf<br />
vom 19.05.1999.
§ 7 - Investitionen<br />
(1) Die neue Gemeinde Teichland wird die aufgrund des Zusammenschlusses nach dem GFG<br />
vom Land gewährten Zuwendungen in <strong>den</strong> Gebieten der bisherigen Gemein<strong>den</strong> unter<br />
Berücksichtigung der Einwohnerzahlen und der Vorschläge der nach § 8 Abs. 2 dieses<br />
<strong>Vertrag</strong>es zu wählen<strong>den</strong> Ortsvorsteher investieren.<br />
(2) Erlöse, die innerhalb der nächsten 5 Jahre aus Veräußerungen des Vermögens der<br />
ehemaligen Gemein<strong>den</strong> erzielt wer<strong>den</strong>, verbleiben in <strong>den</strong> jeweiligen Ortsteilen.<br />
(3) Die neue Gemeinde Teichland verpflichtet sich, die in Anlage 3 aufgeführten und durch die<br />
ehemaligen Gemein<strong>den</strong> begonnenen Baumaßnahmen fortzuführen und fertig zu stellen.<br />
(4) Die zum 31.12.2000 in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Bärenbrück, Maust und Neuendorf vorhan<strong>den</strong>en<br />
Rücklagen wer<strong>den</strong> im Gebiet des jeweiligen Ortsteiles eingesetzt.<br />
§ 8 - Gemeindevertretung/ Ortsvorsteher<br />
(1) Aus <strong>den</strong> Gemeindevertretungen der vertragschließen<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> wird nach § 10 Abs. 2<br />
und 3 GO eine vorläufige Gemeindevertretung gebildet. Sie besteht aus allen bisherigen<br />
Mitgliedern der Gemeindevertretungen der vertragschließen<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong>. Aus <strong>den</strong><br />
Mitgliedern der vorläufigen Gemeindevertretung ist nach § 60 GO ein stellvertretender<br />
Bürgermeister zu wählen, der die Gemeinde im <strong>Amt</strong>sausschuss vertritt. Durch die vorläufige<br />
Gemeindevertretung ist entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 <strong>Amt</strong>sO ein weiteres Mitglied für <strong>den</strong><br />
<strong>Amt</strong>sausschuss zu wählen.<br />
(2) Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwer<strong>den</strong>s der Bildung der neuen Gemeinde Teichland wird im<br />
Gebiet der neuen Gemeinde eine Neuwahl der Gemeindevertretung nach <strong>den</strong> Vorschriften über<br />
die Kommunalwahlen im Land Bran<strong>den</strong>burg vorbereitet und durchgeführt.<br />
(3) In <strong>den</strong> Ortsteilen Bärenbrück, Maust und Neuendorf der neuen Gemeinde Teichland wer<strong>den</strong><br />
Ortsvorsteher gewählt. In die Hauptsatzung der neuen Gemeinde Teichland sind nach § 54 GO<br />
Regelungen über die Wahl der Ortsvorsteher aufzunehmen.<br />
§ 9 - Übernahme von Bediensteten<br />
(1) Die ehrenamtlichen Bürgermeister der sich zusammenschließen<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> sind nach<br />
<strong>den</strong> Vorschriften über die Ehrenbeamten (§ 149 Abs. 1 Satz 2 LBG) zu verabschie<strong>den</strong>.<br />
(2) Die Bediensteten der ehemaligen Gemein<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Dienst der neuen Gemeinde<br />
Teichland nach <strong>den</strong> jeweils für sie gelten<strong>den</strong> rechtlichen Bestimmungen in ein entsprechendes<br />
Beschäftigungsverhältnis übernommen. Gleiches gilt für alle Mitarbeiter in bestehen<strong>den</strong><br />
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.<br />
§ 10 - Regelung von Einzelfragen<br />
(1) Die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) im jeweiligen<br />
Gebiet der zusammengeschlossenen Gemein<strong>den</strong> Bärenbrück, Maust und Neuendorf dürfen für<br />
die Dauer von 3 Jahren nicht erhöht wer<strong>den</strong>.
(2) Folgende Straßen wer<strong>den</strong> umbenannt:<br />
- Maust: „Dorfstraße" in „Mauster Dorfstraße"<br />
- Neuendorf: „Dorfstraße" in „Hauptstraße"<br />
(3) Die Gemeinde Teichland wird Träger der Kindertagesstätte „Spatzennest" im Ortsteil<br />
Neuendorf.<br />
(4) Die finanzielle Absicherung des kulturellen und sportlichen Eigenlebens nach § 3 Abs. 1<br />
Satz 2 hat für die Dauer von 3 Jahren mindestens im Rahmen der im Haushalt 2000 dafür zur<br />
Verfügung stehen<strong>den</strong> Haushaltsansätze zu erfolgen.<br />
(5) Die Richtlinie der Gemeinde Neuendorf über die Gewährung einer Zuwendung anlässlich<br />
der Geburt eines Kindes vom 15.09.1999 ist durch die Gemeinde Teichland ab dem 01.01.2001<br />
zu übernehmen.<br />
§ 11 - Wohlverhalten<br />
Die sich zusammenschließen<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> verpflichten sich bis zum Wirksamwer<strong>den</strong> des<br />
Zusammenschlusses, Veränderungen der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer<br />
Bediensteten, insbesondere Neueinstellungen, nur im Einvernehmen vorzunehmen.<br />
§ 12 - In-Kraft-Treten<br />
(1) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass der Zusammenschluss zum 31.12.2000<br />
erfolgen soll.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> tritt nach Genehmigung durch das Ministerium des Innern des Landes<br />
Bran<strong>den</strong>burg in Kraft.<br />
<strong>Peitz</strong>, <strong>den</strong> 12. Oktober 2000<br />
Für die Gemeinde Bärenbrück<br />
gez. Wilfried Neuber<br />
gez. Dr. Guido O<strong>den</strong>dahl<br />
Bürgermeister - Siegel - <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Für die Gemeinde Neuendorf<br />
gez. Lothar Kirsche<br />
gez. Andreas Chrobot<br />
Bürgermeister - Siegel - 1. Stellv. <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Für die Gemeinde Maust<br />
gez. Helmut Geissler<br />
gez. Karl-Heinz Feltin<br />
Bürgermeister - Siegel - 2. Stellv. <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Anlagen:<br />
1. Übersicht über bestehende Verbindlichkeiten, Verträge und Mitgliedschaften<br />
2. Übersicht über grundstücksbezogenes Ortsrecht<br />
3. Übersicht über begonnene Baumaßnahmen, die fortzuführen und fertig zu stellen sind