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Akademische Prüfungsordnung für das Lehramt an Grundschulen ...

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<strong>Akademische</strong> Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe<br />

für die Studiengänge <strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong><br />

und Europalehramt <strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong><br />

in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 08. November 2011<br />

Auf Grund von § 8 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 3 L<strong>an</strong>deshochschulgesetz (LHG) vom 1.<br />

J<strong>an</strong>uar 2005 in der Fassung vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 966) und §§ 2 Abs. 1, 9<br />

Abs. 1 S. 3, 11 und 19 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung<br />

für <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong> (Grundschullehramtsprüfungsordnung I – GPO I)<br />

vom 20. Mai 2011 hat der Senat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 5. und 19.<br />

Juli 2011 sowie am 08. November 2011 gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 LHG die folgende Ordnung<br />

beschlossen.<br />

Die Rektorin hat am 08. November 2011 ihre Zustimmung erklärt.<br />

Das Kultusministerium hat mit Schreiben vom 21. September 2011 sein Einvernehmen erklärt.<br />

Die Kirchen haben mit Schreiben vom . . . ihre Zustimmung erklärt.<br />

INHALT<br />

1. Allgemeine Prüfungsbestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Prüfungsstruktur<br />

§ 3 Erweiterungsprüfung<br />

§ 4 <strong>Akademische</strong> Vorprüfung<br />

§ 5 Prüferinnen und Prüfer<br />

§ 6 Belastende Prüfungsentscheidungen<br />

§ 7 Ausl<strong>an</strong>dsstudien und Ausl<strong>an</strong>dspraktika<br />

2. Prüfungsleistungen<br />

§ 8 Studienbegleitende Modulprüfungen<br />

§ 9 Mündliche Modulprüfungsleistungen<br />

§ 10 Schriftliche Modulprüfungsleistungen<br />

§ 11 Andere Formen von Modulprüfungsleistungen<br />

§ 12 Schulpraktische Studien<br />

3. Prüfungsverfahren<br />

§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen<br />

§ 14 Zulassung zu studienbegleitenden Modulprüfungen<br />

§ 15 Rücktritt, Unterbrechung<br />

§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 17 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungsleistungen<br />

§ 18 Wiederholen von studienbegleitenden Modulprüfungen<br />

§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />

§ 20 Diploma Supplement und Leistungsübersicht<br />

4. Schlussbestimmungen<br />

§ 21 Schutzbestimmungen<br />

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

§ 23 Überg<strong>an</strong>gsregelungen<br />

§ 24 Inkrafttreten


2<br />

1. Allgemeine Prüfungsbestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Akademische</strong> Prüfungsordnung gilt für die Studiengänge <strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong><br />

und Europalehramt <strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong> der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe.<br />

§ 2 Prüfungsstruktur<br />

(1) Die studienbegleitenden Modulprüfungen werden in jedem Studienbereich in drei Modulstufen<br />

abgelegt. Die Einzelheiten zu den Studienbereichen und den Modulstufen sind in der<br />

Studienordnung (StudO) geregelt.<br />

(2) In jedem Studienbereich werden vier studienbegleitende Modulprüfungen abgelegt:<br />

BW:<br />

M1 – 1 Prüfung; M2 – 2 Prüfungen (EW und Psy); M3 – 1 Prüfung<br />

1. HF: M1 – 1 Prüfung; M2 – 1 Prüfung; M3 – 1 Prüfung<br />

2. HF: M1 – 1 Prüfung; M2 – 1 Prüfung; M3 – 1 Prüfung<br />

KB 3 (ohne VT) M3 – 1 Prüfung<br />

KB 4 (ohne VT) M3 – 1 Prüfung<br />

(3) Für alle erfolgreich absolvierten Module sowie für die schulpraktischen Studien und <strong>das</strong><br />

Interdisziplinäre Projekt werden die jeweils zugeordneten ECTS-Punkte vergeben. Die<br />

ECTS-Punkte werden in § 1 Abs. 3 GPO I vom 20.05.2011 als Leistungspunkte bezeichnet.<br />

Einzelheiten zu den ECTS-Punkten sind in der Studienordnung geregelt.<br />

§ 3 Erweiterungsprüfung<br />

(1) Unter den in § 26 GPO I vom 20.05.2011 festgelegten Voraussetzungen können Erweiterungsprüfungen<br />

in den in § 6 GPO I gen<strong>an</strong>nten Vertiefungsfächern sowie im Rahmen eines<br />

Erweiterungsstudieng<strong>an</strong>gs abgelegt werden.<br />

(2) Im Übrigen sind die Regelungen dieser <strong>Akademische</strong>n Prüfungsordnung <strong>an</strong>zuwenden.<br />

§ 4 <strong>Akademische</strong> Vorprüfung<br />

(1) Die <strong>Akademische</strong> Vorprüfung bildet den Abschluss der ersten Modulstufe. Die <strong>Akademische</strong><br />

Vorprüfung ist bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen. Wer die Vorprüfung<br />

einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht best<strong>an</strong>den<br />

hat, verliert den Prüfungs<strong>an</strong>spruch, es sei denn, er bzw. sie hat die Fristüberschreitung<br />

nicht zu vertreten.<br />

(2) Die <strong>Akademische</strong> Vorprüfung wird in den Studienbereichen BW, 1. HF und dem 2. HF<br />

abgelegt.<br />

(3) Wer alle in Absatz 2 gen<strong>an</strong>nten studienbegleitenden Modulprüfungen best<strong>an</strong>den hat, hat<br />

die <strong>Akademische</strong> Vorprüfung best<strong>an</strong>den. Die studienbegleitenden Modulprüfungen, die gemäß<br />

Absatz 2 die <strong>Akademische</strong> Vorprüfung bilden, können gemäß § 18 jeweils einmal wiederholt<br />

werden.


3<br />

§ 5 Prüferinnen und Prüfer<br />

(1) Zu Prüferinnen bzw. Prüfern können Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer bestellt<br />

werden. <strong>Akademische</strong> Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Lehrbeauftragte können zu Prüferinnen<br />

bzw. Prüfern bestellt werden, soweit ihnen die Prüfungsbefugnis übertragen worden<br />

ist oder soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht zur Verfügung stehen. Zur<br />

Prüferin bzw. zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer in dem jeweiligen Studieng<strong>an</strong>g eine<br />

eigenver<strong>an</strong>twortliche, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat, sofern nicht zwingende<br />

Gründe eine Abweichung erfordern.<br />

(2) Prüferinnen und Prüfer für studienbegleitende Modulprüfungen werden von der bzw. dem<br />

Modulver<strong>an</strong>twortlichen aus dem Kreis der Lehrenden des jeweiligen Moduls bestimmt und<br />

vom <strong>Akademische</strong>n Prüfungsamt (APA) bestellt. Bei den Wahlpflichtfächern liegt die Ver<strong>an</strong>twortung<br />

bei den Modulver<strong>an</strong>twortlichen der jeweiligen Fächer. Für die Abnahme der Prüfungsleistungen<br />

der studienbegleitenden Modulprüfungen gelten in der Regel die Lehrenden,<br />

die gemeinsam <strong>das</strong> Ver<strong>an</strong>staltungs<strong>an</strong>gebot zu einem Modul <strong>an</strong>bieten, als bestellte Prüferinnen<br />

bzw. Prüfer, ohne <strong>das</strong>s darüber ein gesonderter Bescheid ergeht.<br />

(3) Die Prüferinnen bzw. Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im<br />

öffentlichen Dienst stehen, sind sie bei der Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer zur Verschwiegenheit<br />

zu verpflichten.<br />

§ 6 Belastende Prüfungsentscheidungen<br />

Die Feststellung des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung sowie <strong>an</strong>dere belastende Prüfungsentscheidungen<br />

sowie belastende Entscheidungen betreffend die Schulpraktischen<br />

Studien sind der bzw. dem Studierenden durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, zu begründen<br />

und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 7 Ausl<strong>an</strong>dsstudien und Ausl<strong>an</strong>dspraktika<br />

Die Hochschule unterstützt die Studierenden bei der Vorbereitung und Org<strong>an</strong>isation von<br />

Ausl<strong>an</strong>dsstudien bzw. Ausl<strong>an</strong>dspraktika sowie bei der Anrechnung bzw. Anerkennung von im<br />

Ausl<strong>an</strong>d erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.<br />

2. Prüfungsleistungen<br />

§ 8 Studienbegleitende Modulprüfungen<br />

(1) Studienbegleitende Modulprüfungen sind bei allen Modulen des Studieng<strong>an</strong>gs zu absolvieren.<br />

Gegenst<strong>an</strong>d der Modulprüfung sind die in der Modulbeschreibung des jeweiligen Moduls<br />

als Qualifikationsziele gen<strong>an</strong>nten Kenntnisse und Kompetenzen.<br />

(2) Art, Form, Zahl und Umf<strong>an</strong>g der erforderlichen Studien- bzw. Prüfungsleistungen sind so<br />

festzulegen, <strong>das</strong>s der für ihre Erbringung notwendige Zeitaufw<strong>an</strong>d der Anzahl <strong>an</strong> ECTS-<br />

Punkten entspricht, die der jeweiligen Studienkomponente zugeordnet ist.<br />

(3) Die konkrete Prüfungsleistung ist bei allen studienbegleitenden Modulprüfungen zu erbringen<br />

- entweder in einer separaten, ver<strong>an</strong>staltungsübergreifenden Modulprüfung<br />

- oder durch eine Prüfungsleistung aus einer einzelnen Ver<strong>an</strong>staltung eines Moduls, sofern<br />

dabei Inhalte aus den <strong>an</strong>deren Ver<strong>an</strong>staltungen dieses Moduls mit einfließen


4<br />

- oder in Ausnahmefällen durch mehrere Prüfungsleistungen aus mehreren Ver<strong>an</strong>staltungen<br />

eines Moduls; die einzelnen Prüfungsleistungen bilden gemeinsam die studienbegleitende<br />

Modulprüfung.<br />

Sind für ein Modul mehrere alternative Prüfungsformen <strong>an</strong>gegeben, so werden die möglichen<br />

Prüfungsformen oder die festgelegte Prüfungsform, die innerhalb des jeweiligen Semesters<br />

bei allen Studierenden dieses Moduls zur Anwendung kommt, rechtzeitig bek<strong>an</strong>ntgegeben.<br />

(4) Studienbegleitende Modulprüfungen können nach Maßgabe der Prüferinnen bzw. Prüfer<br />

auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende<br />

Beitrag der einzelnen K<strong>an</strong>didatin bzw. des einzelnen K<strong>an</strong>didaten aufgrund der Angabe<br />

von Abschnitten, Seitenzahlen oder <strong>an</strong>derer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung<br />

ermöglichen, deutlich unterscheidbar, bewertbar und benotbar ist und die Anforderungen<br />

nach Absatz 2 erfüllt. Die Absicht, eine Gruppenprüfung durchzuführen, ist den Prüferinnen<br />

und Prüfern spätestens vier Wochen vor der Prüfung bek<strong>an</strong>nt zu geben.<br />

(5) Die Modulbeschreibungen (siehe Modulh<strong>an</strong>dbuch) legen fest, welche studienbegleitenden<br />

Modulprüfungsleistungen gemäß § 13 benotet werden und welche als „mit Erfolg teilgenommen“<br />

/ „nicht mit Erfolg teilgenommen“ bewertet werden.<br />

(6) Studienbegleitende Modulprüfungen sind jeweils zeitnah zum entsprechenden Modul<br />

durchzuführen. Die Prüfungstermine und -formalitäten werden spätestens mit Beginn der<br />

Vorlesungszeit bek<strong>an</strong>nt gegeben. Die Benotung jeder studienbegleitenden Modulprüfung ist<br />

aktenkundig zu machen. Art, Form und Umf<strong>an</strong>g der jeweiligen Prüfungsleistung ergeben sich<br />

aus den §§ 9, 10 und 11 sowie aus dem Modulh<strong>an</strong>dbuch.<br />

(7) Eine Wiederholung best<strong>an</strong>dener studienbegleitender Modulprüfungen ist nicht zulässig.<br />

§ 9 Mündliche Modulprüfungsleistungen<br />

(1) Mögliche Formen mündlicher Modulprüfungsleistungen sind mündliche Prüfungen oder<br />

<strong>an</strong>dere Formen mündlicher Präsentation. Mündliche Modulprüfungsleistungen werden als<br />

Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt.<br />

(2) Mündliche Modulprüfungsleistungen sind von mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern<br />

oder einer Prüferin und einer Beisitzerin bzw. einem Prüfer und einem Beisitzer abzunehmen.<br />

(3) Die wesentlichen Gegenstände und <strong>das</strong> Ergebnis der mündlichen Modulprüfungsleistung,<br />

die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer und der K<strong>an</strong>didatinnen bzw. K<strong>an</strong>didaten sowie Beginn<br />

und Ende der Prüfung sind von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in einem Protokoll festzuhalten.<br />

Die Benotung erfolgt gemäß § 13. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung einigen<br />

sich die Prüferinnen bzw. Prüfer auf eine gemeinsame Note. Kommt keine Einigung zust<strong>an</strong>de,<br />

so wird <strong>das</strong> arithmetische Mittel gemäß § 13 Abs. 4 gebildet. Das Ergebnis ist der bzw.<br />

dem Studierenden im Anschluss <strong>an</strong> die Modulprüfung bek<strong>an</strong>nt zu geben.<br />

(4) Studierende des gleichen Studieng<strong>an</strong>gs, die sich nicht zum gleichen Prüfungstermin der<br />

gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als<br />

Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen werden, es sei denn die K<strong>an</strong>didatin bzw. der K<strong>an</strong>didat<br />

oder eine Prüferin bzw. ein Prüfer widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht<br />

auf die Beratung und Bek<strong>an</strong>ntgabe des Prüfungsergebnisses <strong>an</strong> die K<strong>an</strong>didatin bzw. den<br />

K<strong>an</strong>didaten.


5<br />

§ 10 Schriftliche Modulprüfungsleistungen<br />

(1) Mögliche Formen schriftlicher Modulprüfungsleistungen sind Klausuren, Hausarbeiten,<br />

Berichte, Protokolle oder <strong>an</strong>dere Formen schriftlicher Arbeiten (etwa Portfolios).<br />

(2) Klausuren können zum Teil oder zur Gänze nach Entscheidung der bzw. des zuständigen<br />

Prüferin bzw. Prüfers in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple-Choice-Verfahren)<br />

durchgeführt werden. Die Eigenart von Prüfungen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren besteht<br />

darin, <strong>das</strong>s sich die Prüfungsleistung im Gegensatz zu herkömmlichen Klausuren darin<br />

erschöpft, eine Auswahl unter mehreren vorgegebenen Antworten der gestellten Fragen zu<br />

treffen.<br />

(3) Schriftliche Wiederholungsprüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen<br />

bzw. Prüfern zu bewerten. Die Benotung erfolgt gemäß § 13. § 9 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt<br />

entsprechend.<br />

(4) Schriftliche Modulprüfungsleistungen werden <strong>an</strong> die bzw. den Studierende/n zurück gegeben,<br />

nachdem sie bzw. er eine Erklärung unterschrieben hat, <strong>das</strong>s sie bzw. er auf Rechtsbehelf<br />

verzichtet und mit der Note einverst<strong>an</strong>den ist. Hiervon ausgenommen sind M1-<br />

Klausuren.<br />

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Modulprüfungsleistungen müssen spätestens bis zum 1.<br />

Juni bzw. 1. Dezember des jeweils folgenden Semesters dem Prüfungsamt vorliegen.<br />

(6) Schriftliche Modulprüfungsleistungen mit Ausnahme von Klausuren sind mit einer Erklärung<br />

der bzw. des Studierenden zu versehen, <strong>das</strong>s sie bzw. er die Arbeit, bei einer Gruppenarbeit<br />

den Arbeits<strong>an</strong>teil, selbstständig verfasst und nur die <strong>an</strong>gegebenen Quellen und<br />

Hilfsmittel benutzt hat.<br />

(7) Schriftliche Modulprüfungen können auch computergestützt durchgeführt werden.<br />

§ 11 Andere Formen von Modulprüfungsleistungen<br />

Neben mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen sind gemäß den Modulh<strong>an</strong>dbüchern<br />

auch <strong>an</strong>dere Formen von Modulprüfungsleistungen möglich (z.B. Projektprüfungen, Referate<br />

mit schriftlicher Ausarbeitung, fachpraktische Prüfungen). Bei vorwiegend mündlichen Prüfungs<strong>an</strong>teilen<br />

wird entsprechend § 9, bei vorwiegend schriftlichen Prüfungs<strong>an</strong>teilen entsprechend<br />

§ 10 verfahren.<br />

§ 12 Schulpraktische Studien<br />

(1) Die schulpraktischen Studien bestehen aus dem Orientierungs- und Einführungspraktikum,<br />

dem integrierten Semesterpraktikum (ISP) sowie dem Professionalisierungspraktikum.<br />

Einzelheiten zu Durchführung und Inhalt regelt die Studienordnung für den Studieng<strong>an</strong>g<br />

<strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong>.<br />

(2) Voraussetzung für die Teilnahme am ISP ist <strong>das</strong> Bestehen der Vorprüfung sowie ein<br />

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Orientierungs- und Einführungspraktikum.<br />

(3) Stellen die betreuenden Hochschullehrkräfte und die Ausbildungslehrkraft nach ca. vier<br />

Wochen übereinstimmend fest, <strong>das</strong>s ernsthafte Zweifel am Bestehen des ISP bestehen, so<br />

führen sie mit der bzw. dem Studierenden ein verpflichtendes Beratungsgespräch. Gegenst<strong>an</strong>d<br />

des Beratungsgesprächs sind die folgenden Punkte:<br />

- bisheriger Verlauf des ISP,


6<br />

- Gründe für die bestehenden ernsthaften Zweifel am Bestehen des ISP,<br />

- Darlegung der Gelingensbedingungen für den weiteren Verlauf des ISP.<br />

Das Gespräch ist in einem von der Hochschule zur Verfügung gestellten Formblatt zu dokumentieren<br />

und von den Beteiligten zu unterzeichnen.<br />

(4) Am Ende des ISP entscheiden die begleitenden Lehrkräfte der Hochschule gemeinsam<br />

mit der Schule, ob <strong>das</strong> ISP best<strong>an</strong>den wurde. Das Ergebnis und bei Nichtbestehen auch die<br />

tragenden Gründe der Entscheidung werden in einem schriftlichen Bescheid der Hochschule<br />

mit der Feststellung „Integriertes Semesterpraktikum best<strong>an</strong>den" oder „Integriertes Semesterpraktikum<br />

nicht best<strong>an</strong>den" mitgeteilt. Grundlage der Entscheidung ist, ob die fachlichen,<br />

didaktischen, methodischen und personalen Kompetenzen im Praktikum dem erreichten<br />

Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Die Kriterien für die<br />

Beurteilung der gen<strong>an</strong>nten Kompetenzen sind im Modulh<strong>an</strong>dbuch für den Studieng<strong>an</strong>g <strong>Lehramt</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong> festgelegt.<br />

(5) Voraussetzung für die Teilnahme am Professionalisierungspraktikum ist <strong>das</strong> best<strong>an</strong>dene<br />

ISP.<br />

(6) Bei Nichtbestehen k<strong>an</strong>n <strong>das</strong> ISP einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen<br />

ist der Prüfungs<strong>an</strong>spruch für dieses <strong>Lehramt</strong> erloschen.<br />

(7) Bei nicht erfolgreicher Teilnahme k<strong>an</strong>n <strong>das</strong> Orientierungs- und Einführungspraktikum sowie<br />

<strong>das</strong> Professionalisierungspraktikum jeweils einmal wiederholt werden. Führt auch die<br />

Wiederholung des jeweiligen Praktikums nicht zu einer erfolgreichen Teilnahme, erlässt die<br />

Hochschule einen entsprechenden Bescheid. Der Bescheid enthält den Hinweis, <strong>das</strong>s eine<br />

Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong> gemäß § 13 GPO I in<br />

diesem Studieng<strong>an</strong>g ausgeschlossen ist.<br />

3. Prüfungsverfahren<br />

§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Noten für die zu benotenden studienbegleitenden Modulprüfungsleistungen werden<br />

von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt.<br />

(2) Die Leistungen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:<br />

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;<br />

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;<br />

befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;<br />

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im G<strong>an</strong>zen den<br />

Anforderungen noch entspricht;<br />

m<strong>an</strong>gelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch<br />

erkennen lässt, <strong>das</strong>s die notwendigen Grundkenntnisse vorh<strong>an</strong>den sind;<br />

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die<br />

notwendigen Grundkenntnisse fehlen.<br />

(3) Zwischennoten (Zehntelnoten) können erteilt werden.<br />

(4) Bei Prüfungsleistungen, die von mehr als einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden<br />

ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der von den Prüferinnen<br />

bzw. Prüfern nach Absatz 2 erteilten Note. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen,<br />

so errechnet sich die Note für die Modulprüfung aus dem arithmetischen<br />

Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, wobei die Gewichtung der einzelnen Prü-


7<br />

fungsleistungen nach ECTS-Punkten zu berücksichtigen ist. Dabei wird auf zehntel Noten<br />

abgerundet.<br />

(5) Wird bei Fremdsprachen nicht ausreichende Sprachbeherrschung festgestellt, darf die<br />

Note „ausreichend" (4,0) oder eine bessere Note nicht erteilt werden. Dasselbe gilt in allen<br />

Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache.<br />

§ 14 Zulassung zu studienbegleitenden Modulprüfungen<br />

(1) Zu den studienbegleitenden Modulprüfungen gilt als zugelassen, wer<br />

1. ordnungsgemäß im Studieng<strong>an</strong>g <strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong> eingeschrieben ist;<br />

2. den Prüfungs<strong>an</strong>spruch im Studieng<strong>an</strong>g <strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong> nicht verloren hat;<br />

3. die Erste Staatsprüfung im Studieng<strong>an</strong>g <strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong> <strong>Grundschulen</strong> nicht endgültig nicht<br />

best<strong>an</strong>den hat.<br />

(2) Stellt sich nach Ablegen der Modulprüfung heraus, <strong>das</strong>s die in Absatz 1 gen<strong>an</strong>nten Voraussetzungen<br />

nicht gegeben waren, so ist <strong>das</strong> Prüfungsergebnis nichtig.<br />

§ 15 Rücktritt, Unterbrechung<br />

(1) Eine Abmeldung von einer Prüfung ist bis zum Schluss der Anmeldefrist zulässig.<br />

(2) Besteht ein förmliches Anmeldeverfahren für eine studienbegleitende Modulprüfung, so<br />

gilt eine Prüfungsleistung als mit „ungenügend“ (6,0) bewertet, wenn die K<strong>an</strong>didatin bzw. der<br />

K<strong>an</strong>didat zu einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder wenn sie bzw.<br />

er nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt,<br />

wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit<br />

erbracht wird, es sei denn, die bzw. der Studierende hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.<br />

(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung g<strong>an</strong>z<br />

oder teilweise unterzogen hat, k<strong>an</strong>n einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes<br />

nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis<br />

liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich<br />

eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes<br />

ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung oder des Teils der Prüfung,<br />

für den ein Rücktrittsgrund behauptet wird, ein Monat verstrichen ist.<br />

(4) Die für den Rücktritt oder <strong>das</strong> Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem <strong>Akademische</strong>n<br />

Prüfungsamt unverzüglich schriftlich <strong>an</strong>gezeigt und glaubhaft gemacht werden.<br />

Bei Kr<strong>an</strong>kheit der K<strong>an</strong>didatin bzw. des K<strong>an</strong>didaten muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden,<br />

aus dem auch die sich aus der Kr<strong>an</strong>kheit ergebende Beeinträchtigung bei der Anfertigung<br />

der Prüfungsleistung hervorgeht. In Zweifelsfällen k<strong>an</strong>n ein Attest einer bzw. eines vom<br />

Prüfungsamt ben<strong>an</strong>nten Ärztin bzw. Arztes verl<strong>an</strong>gt werden. Werden die Gründe <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt,<br />

so wird ein neuer Termin <strong>an</strong>beraumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in<br />

diesem Falle <strong>an</strong>zurechnen.<br />

§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Versucht die K<strong>an</strong>didatin bzw. der K<strong>an</strong>didat, <strong>das</strong> Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch<br />

Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so fertigt die zuständige<br />

Prüferin bzw. der zuständige Prüfer oder die bzw. der Aufsichtsführende hierüber


8<br />

einen Vermerk <strong>an</strong>. Dies gilt auch für den Fall, <strong>das</strong>s die K<strong>an</strong>didatin bzw. der K<strong>an</strong>didat nach<br />

Ausgabe der Aufgabenstellung nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. Die K<strong>an</strong>didatin<br />

bzw. der K<strong>an</strong>didat k<strong>an</strong>n unbeschadet der Regelung in Satz 1 und 2 die Prüfung fortsetzen.<br />

Ihr bzw. ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme über <strong>das</strong> Vorkommnis zu geben. Der Vermerk<br />

und die Stellungnahme sind unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter des <strong>Akademische</strong>n<br />

Prüfungsamtes zur Entscheidung vorzulegen. Stellt er bzw. sie einen Täuschungsversuch<br />

fest, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „ungenügend " (6,0) bewertet. Entsprechendes<br />

gilt, wenn der Täuschungsversuch erst nach Abgabe der Prüfungsleistung bek<strong>an</strong>nt<br />

wird.<br />

(2) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiate) gelten als Täuschungsversuch,<br />

wenn Passagen und Inhalte, die aus gedruckt oder elektronisch vorliegenden<br />

Quellen entnommen wurden, nicht als Zitat oder Entlehnung ausgewiesen sind.<br />

(3) Bei zweimaligem Täuschungsversuch gemäß Absatz 2 kommt § 62 Abs. 3 Nr. 4 LHG zur<br />

Anwendung, sofern der zweimalige Täuschungsversuch nicht <strong>das</strong> endgültige Nichtbestehen<br />

einer Prüfung zur Folge hat.<br />

(4) Besteht der Verdacht auf Mitführung unzulässiger Hilfsmittel, ist die K<strong>an</strong>didatin bzw. der<br />

K<strong>an</strong>didat verpflichtet, <strong>an</strong> der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel gegebenenfalls herauszugeben.<br />

Verweigert sie bzw. er die Mitwirkung oder die Herausgabe, wird entsprechend<br />

Absatz 1 verfahren.<br />

(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, k<strong>an</strong>n von der jeweiligen Prüferin<br />

bzw. vom jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der<br />

Prüfung ausgeschlossen werden. Über <strong>das</strong> Vorkommnis wird ein Vermerk <strong>an</strong>gefertigt. Der<br />

K<strong>an</strong>didatin bzw. dem K<strong>an</strong>didaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über <strong>das</strong> Vorkommnis<br />

zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter<br />

des <strong>Akademische</strong>n Prüfungsamtes zur Entscheidung vorzulegen. Stellt er bzw. sie einen<br />

Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „ungenügend"<br />

(6,0) bewertet.<br />

(6) Wer gemäß § 9 Abs. 4 als Zuhörerin bzw. Zuhörer zu einer mündlichen Prüfung zugelassen<br />

ist und den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, k<strong>an</strong>n von der jeweiligen Prüferin<br />

bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtführenden von der weiteren Teilnahme<br />

<strong>an</strong> der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.<br />

(7) Bei Täuschungen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />

findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.<br />

§ 17 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungsleistungen<br />

(1) Eine zu benotende studienbegleitende Modulprüfung ist best<strong>an</strong>den, wenn sie mindestens<br />

mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Eine nicht zu benotende studienbegleitende<br />

Modulprüfung ist best<strong>an</strong>den, wenn sie als „mit Erfolg teilgenommen“ oder mit „best<strong>an</strong>den“<br />

bewertet wurde. ECTS-Punkte werden nur für best<strong>an</strong>dene Modulprüfungen vergeben.<br />

(2) Wurde eine studienbegleitende Modulprüfung mit der Note „nicht ausreichend" (über 4,0)<br />

bzw. im Falle von unbenoteten studienbegleitenden Modulprüfungen als „nicht mit Erfolg teilgenommen“<br />

oder mit „nicht best<strong>an</strong>den“ bewertet, so erteilt <strong>das</strong> <strong>Akademische</strong> Prüfungsamt<br />

der K<strong>an</strong>didatin bzw. dem K<strong>an</strong>didaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber<br />

Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umf<strong>an</strong>g und innerhalb welcher Frist die<br />

betreffende Prüfungsleistung wiederholt werden k<strong>an</strong>n.


9<br />

§ 18 Wiederholen von studienbegleitenden Modulprüfungen<br />

(1) Studienbegleitende Modulprüfungen, die nicht mindestens mit „ausreichend" (4,0) bzw.<br />

die als „nicht mit Erfolg teilgenommen“ oder mit „nicht best<strong>an</strong>den“ bewertet wurden, können<br />

einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Wiederholung<br />

einer best<strong>an</strong>denen Prüfung ist nicht zulässig.<br />

(2) Die Wiederholungsprüfungen sollten spätestens im Rahmen des jeweils folgenden Prüfungstermins<br />

abgelegt werden. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungs<strong>an</strong>spruch,<br />

es sei denn, die K<strong>an</strong>didatin bzw. der K<strong>an</strong>didat hat <strong>das</strong> Versäumnis nicht zu<br />

vertreten.<br />

(3) Ist die Wiederholungsprüfung einer studienbegleitenden Modulprüfung nicht mit der Note<br />

„ausreichend" (4,0) oder besser bzw. ist sie als „nicht mit Erfolg teilgenommen“ oder mit<br />

„nicht best<strong>an</strong>den“ bewertet, so ist die studienbegleitende Modulprüfung endgültig nicht best<strong>an</strong>den.<br />

§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />

(1) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen eines <strong>Lehramt</strong>sstudieng<strong>an</strong>gs gemäß<br />

GPO I oder eines diesem verw<strong>an</strong>dten Studieng<strong>an</strong>gs <strong>an</strong> einer <strong>an</strong>deren wissenschaftlichen<br />

Hochschule werden als solche <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit<br />

ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umf<strong>an</strong>g und<br />

in den Anforderungen denen dieser <strong>Akademische</strong>n Prüfungsordnung, der Studienordnung<br />

für diesen Studieng<strong>an</strong>g sowie der GPO I entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit<br />

ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung<br />

vorzunehmen.<br />

(2) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz<br />

und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen<br />

im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen<br />

nicht vorliegen, entscheidet <strong>das</strong> <strong>Akademische</strong> Prüfungsamt.<br />

(3) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Fernstudien,<br />

staatlichen oder staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Berufsakademien und Fachhochschulen sowie <strong>an</strong><br />

Fach- und Ingenieursschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen<br />

Republik gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) Die Anerkennung von Studienzeiten und / oder Studienleistungen und / oder Prüfungsleistungen<br />

ist zu versagen, wenn die bzw. der Studierende im Studieng<strong>an</strong>g <strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Grundschulen</strong> eine studienbegleitende Modulprüfung oder die Erste Staatsprüfung endgültig<br />

nicht best<strong>an</strong>den hat oder den Prüfungs<strong>an</strong>spruch verloren hat oder sich in einem laufenden<br />

Prüfungsverfahren der Ersten Staatsprüfung befindet.<br />

(5) Werden Studien- und / oder Prüfungsleistungen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt, sind die Noten zu übernehmen<br />

und in die Berechnung der Modulnoten einzubeziehen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung<br />

im Zeugnis bzw. in der Leistungsübersicht (Tr<strong>an</strong>script of Records) ist zulässig.<br />

(6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik<br />

Deutschl<strong>an</strong>d erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die bzw. der Studierende<br />

hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />

(7) Für die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen ist <strong>das</strong> <strong>Akademische</strong><br />

Prüfungsamt zuständig.


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§ 20 Diploma Supplement und Leistungsübersicht<br />

Regelungen zum Diploma Supplement und zur Leistungsübersicht (Tr<strong>an</strong>script of Records)<br />

werden zu einem späteren Zeitpunkt getroffen.<br />

4. Schlussbestimmungen<br />

§ 21 Nachteilsausgleich<br />

(1) Die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes können im Prüfungsverfahren in Anspruch<br />

genommen werden. Sie dürfen jedoch nicht zu einem Ausschluss vom Prüfungsverfahren<br />

führen, es sei denn, <strong>das</strong>s dies in entsprechender Anwendung <strong>an</strong>derer Schutzvorschriften<br />

zwingend geboten ist.<br />

(2) Die Fristen der Elternzeit sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Gesetzes über die<br />

Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen.<br />

Die oder der Studierende muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt,<br />

von dem ab sie bzw. er die Elternzeit <strong>an</strong>treten will, dem <strong>Akademische</strong>n Prüfungsamt<br />

unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder<br />

für welche Zeiträume sie bzw. er Elternzeit in Anspruch nehmen will. Das Prüfungsamt hat<br />

zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin oder<br />

einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elterngeld nach BEEG auslösen würden, und teilt<br />

der bzw. dem Studierenden <strong>das</strong> Ergebnis sowie ggf. die neu festgesetzten Prüfungsfristen<br />

unverzüglich mit.<br />

(3) Studierende, die mit einem Kind unter vierzehn Jahren, für <strong>das</strong> ihnen die Personensorge<br />

zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne<br />

Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung bzw. dem Modulh<strong>an</strong>dbuch<br />

hierfür vorgesehenen Frist abzulegen.<br />

(4) Studierende, die eine pflegebedürftige Person nachweislich überwiegend allein versorgen,<br />

sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung<br />

bzw. dem Modulh<strong>an</strong>dbuch hierfür vorgesehenen Frist abzulegen.<br />

(5) Studierende, die, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger <strong>an</strong>dauernder Kr<strong>an</strong>kheit oder<br />

wegen länger <strong>an</strong>dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind,<br />

die Lehrver<strong>an</strong>staltungen regelmäßig zu besuchen oder die geforderten Studien- bzw. Prüfungsleistungen<br />

zu erbringen oder diese in der vorgesehenen Form abzulegen, sind berechtigt,<br />

einzelne Studien- bzw. Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist<br />

abzulegen oder gleichwertige Studien- bzw. Prüfungsleistungen in einer <strong>an</strong>deren Form zu<br />

erbringen. Die bzw. der Studierende hat zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Rechte einen<br />

Antrag beim <strong>Akademische</strong>n Prüfungsamt einzureichen. Hierbei ist <strong>an</strong>zugeben, für welchen<br />

Zeitraum eine Verlängerung der Fristen be<strong>an</strong>tragt wird. Dem Antrag sind entsprechende<br />

Nachweise, insbesondere ärztliche Atteste, beizulegen. In Zweifelsfällen k<strong>an</strong>n die Hochschule<br />

ein Attest einer bzw. eines von ihr ben<strong>an</strong>nten Ärztin bzw. Arztes verl<strong>an</strong>gen. Das <strong>Akademische</strong><br />

Prüfungsamt hat zu prüfen, ob die vorstehend gen<strong>an</strong>nten Voraussetzungen vorliegen<br />

und teilt <strong>das</strong> Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der bzw.<br />

dem Studierenden unverzüglich mit.<br />

(6) Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die nach Absatz 3 Satz<br />

1 bzw. Absatz 4 Satz 1 bzw. Absatz 5 Satz 1 gen<strong>an</strong>nten Voraussetzungen entfallen. Die<br />

bzw. der Studierende hat jeweils die entsprechenden Nachweise zu führen; sie bzw. er ist<br />

verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen jeweils unverzüglich mitzuteilen.


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(7) Fristen für Wiederholungsprüfungen können in den Fällen der Absätze 3, 4 und 5 jeweils<br />

um höchstens zwei Semester verlängert werden. Im Übrigen beträgt die Verlängerung<br />

höchstens 3 Jahre.<br />

(8) Schutzfristen und Fristverlängerungen werden auf Antrag der Betroffenen gewährt. Über<br />

den Antrag entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter des <strong>Akademische</strong>n Prüfungsamtes.<br />

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der K<strong>an</strong>didatin bzw. dem K<strong>an</strong>didaten innerhalb<br />

eines Jahres auf Antrag in <strong>an</strong>gemessener Frist Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten<br />

und die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. Prüfer sowie in die<br />

Prüfungsprotokolle gewährt. Das <strong>Akademische</strong> Prüfungsamt bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.<br />

§ 23 Überg<strong>an</strong>gsregelungen<br />

Der Studieng<strong>an</strong>g <strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong> Grund- und Hauptschulen, Schwerpunkt Grundschule, gemäß<br />

der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsverordnung I vom 20.07.2003, zuletzt geändert<br />

durch Verordnung vom 15.11.2009, ist ein verw<strong>an</strong>dter Studieng<strong>an</strong>g im Sinne des § 15 Abs. 2<br />

Nr. 3 GPO I vom 20.05.2011. Wenn der Prüfungs<strong>an</strong>spruch in diesem Studieng<strong>an</strong>g erloschen<br />

ist, so ist die Zulassung zu einer studienbegleitenden Modulprüfung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2<br />

zu versagen. Gleiches gilt für die Zulassung zur Staatsprüfung.<br />

§ 24 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Akademische</strong> Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.<br />

Karlsruhe, den 08. November 2011<br />

Dr. Christine Böckelm<strong>an</strong>n<br />

Rektorin

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