Merkblatt Werkvertrag / Honorarvertrag I. Vorbemerkung Alle ...
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III. <strong>Honorarvertrag</strong><br />
Falls ein Arbeitsvertrag auszuschließen ist, eine selbstständige Leistung vorliegt, aber ein konkretes<br />
Werk / konkreter Erfolg nicht Gegenstand des Vertrags sein kann, ist der Abschluss eines <strong>Honorarvertrag</strong>s<br />
zu beantragen. Dies kommt jedoch nur dann in Frage, wenn aufgrund der Art der zu erbringenden<br />
Leistung die Erteilung eines Lehrauftrages ausgeschlossen ist. Honorarverträge dürfen nicht anstelle<br />
von Lehraufträgen vergeben werden.<br />
IV. Steuerliche Hinweise<br />
Das aus Werk- oder Honorarverträgen erzielte Entgelt unterliegt weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung,<br />
sondern der Einkommenssteuer und ggf. der Umsatzsteuer.<br />
Einkommensteuer<br />
Die aus Werk- bzw. Honorarverträgen erzielten Vergütungen sind von dem/der Auftragnehmer/in<br />
selbstständig abzuführen!<br />
Umsatzsteuer<br />
Personen, die auf Grund von Werk- bzw. Honorarverträgen nachhaltig Einkünfte erhalten, sind Unternehmer<br />
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und unterliegen der Umsatzsteuer (sofern es<br />
sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt). Dies bedeutet, dass der/die Auftragnehmer/in eine<br />
Steuernummer vom zuständigen Finanzamt haben muss. Jedoch entfällt die Umsatzsteuer, wenn<br />
der/die Auftragnehmer/in der Kleinunternehmerregelung unterliegt.<br />
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG<br />
Bei Kleinunternehmern entfällt das Erfordernis zum Ausweis der Umsatzsteuer. Von der Kleinunternehmerregelung<br />
des § 19 UStG kann – vereinfacht – derjenige Gebrauch machen, dessen Gesamtumsatz<br />
einschließlich etwaiger Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht<br />
überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. In<br />
Rechnungen darf Umsatzsteuer weder ausgewiesen werden noch muss sie ans Finanzamt abgeführt<br />
werden. Die Kleinunternehmerregelung findet keine Anwendung auf Personen, die ihren (Wohn-) Sitz<br />
außerhalb Deutschlands haben.<br />
Vertragspartner mit Sitz im Ausland<br />
Bei Verträgen zwischen der PH Karlsruhe und Unternehmern mit Sitz im Ausland tritt für die Umsatzsteuer<br />
die Umkehr der Steuerschuld gem. § 13b UStG ein. In diesen Fällen ist die PH Karlsruhe verpflichtet,<br />
auf das ausgezahlte Honorar 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Belastung<br />
des Betrages erfolgt auf die Abteilung/ das Institut.<br />
V. Verfahrensablauf<br />
Vorlage des entsprechenden Antrags auf Abschluss eines Werk- oder <strong>Honorarvertrag</strong>s in der Abteilung<br />
Finanzen, Haushaltsmanagement, Allg. Verwaltung<br />
Für die Beantragung ist das Formular „Antrag auf Abschluss eines <strong>Werkvertrag</strong>s“ bzw. „Antrag auf<br />
Abschluss eines <strong>Honorarvertrag</strong>s“ zu verwenden. Der Antrag ist auf der Homepage der PH Karlsruhe<br />
unter Hochschule/Verwaltung/Formulare abgelegt oder kann in der Abteilung Finanzen/Haushaltsmanagement<br />
angefordert werden.<br />
Der vollständig ausgefüllte Antrag sollte spätestens zwei Wochen (10 Werktage) vor Beginn der Werkleistung<br />
elektronisch oder ausgedruckt eingereicht werden.<br />
Ausfertigung und Abschluss des Vertrags<br />
Der/Die Auftragnehmer/in erhält zwei Ausfertigungen und leitet unverzüglich ein unterschriebenes<br />
Exemplar des Vertrags zurück an die Abteilung Finanzen/ Haushaltsmanagement.<br />
Auszahlung der Vergütung<br />
Die Auszahlung der vereinbarten Vergütung kann nur auf der Grundlage einer spezifizierten Rechnung<br />
des Auftragnehmers erfolgen, aus der der Umfang der erbrachten Leistungen ersichtlich ist. Die<br />
Rechnung ist nach Abnahme der Werkleistung bzw. Erbringung der Honorarleistung vom Antragsteller<br />
(Abteilung) sachlich und rechnerisch richtig zu bestätigen und zur Auszahlung an die Abteilung Finanzen/Haushaltsmanagement<br />
weiterzuleiten.<br />
Ansprechpartner: Frau Ziebuhr, I/208, Tel. 4036