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Merkblatt Werkvertrag / Honorarvertrag I. Vorbemerkung Alle ...

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III. <strong>Honorarvertrag</strong><br />

Falls ein Arbeitsvertrag auszuschließen ist, eine selbstständige Leistung vorliegt, aber ein konkretes<br />

Werk / konkreter Erfolg nicht Gegenstand des Vertrags sein kann, ist der Abschluss eines <strong>Honorarvertrag</strong>s<br />

zu beantragen. Dies kommt jedoch nur dann in Frage, wenn aufgrund der Art der zu erbringenden<br />

Leistung die Erteilung eines Lehrauftrages ausgeschlossen ist. Honorarverträge dürfen nicht anstelle<br />

von Lehraufträgen vergeben werden.<br />

IV. Steuerliche Hinweise<br />

Das aus Werk- oder Honorarverträgen erzielte Entgelt unterliegt weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung,<br />

sondern der Einkommenssteuer und ggf. der Umsatzsteuer.<br />

Einkommensteuer<br />

Die aus Werk- bzw. Honorarverträgen erzielten Vergütungen sind von dem/der Auftragnehmer/in<br />

selbstständig abzuführen!<br />

Umsatzsteuer<br />

Personen, die auf Grund von Werk- bzw. Honorarverträgen nachhaltig Einkünfte erhalten, sind Unternehmer<br />

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und unterliegen der Umsatzsteuer (sofern es<br />

sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt). Dies bedeutet, dass der/die Auftragnehmer/in eine<br />

Steuernummer vom zuständigen Finanzamt haben muss. Jedoch entfällt die Umsatzsteuer, wenn<br />

der/die Auftragnehmer/in der Kleinunternehmerregelung unterliegt.<br />

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG<br />

Bei Kleinunternehmern entfällt das Erfordernis zum Ausweis der Umsatzsteuer. Von der Kleinunternehmerregelung<br />

des § 19 UStG kann – vereinfacht – derjenige Gebrauch machen, dessen Gesamtumsatz<br />

einschließlich etwaiger Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht<br />

überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. In<br />

Rechnungen darf Umsatzsteuer weder ausgewiesen werden noch muss sie ans Finanzamt abgeführt<br />

werden. Die Kleinunternehmerregelung findet keine Anwendung auf Personen, die ihren (Wohn-) Sitz<br />

außerhalb Deutschlands haben.<br />

Vertragspartner mit Sitz im Ausland<br />

Bei Verträgen zwischen der PH Karlsruhe und Unternehmern mit Sitz im Ausland tritt für die Umsatzsteuer<br />

die Umkehr der Steuerschuld gem. § 13b UStG ein. In diesen Fällen ist die PH Karlsruhe verpflichtet,<br />

auf das ausgezahlte Honorar 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Belastung<br />

des Betrages erfolgt auf die Abteilung/ das Institut.<br />

V. Verfahrensablauf<br />

Vorlage des entsprechenden Antrags auf Abschluss eines Werk- oder <strong>Honorarvertrag</strong>s in der Abteilung<br />

Finanzen, Haushaltsmanagement, Allg. Verwaltung<br />

Für die Beantragung ist das Formular „Antrag auf Abschluss eines <strong>Werkvertrag</strong>s“ bzw. „Antrag auf<br />

Abschluss eines <strong>Honorarvertrag</strong>s“ zu verwenden. Der Antrag ist auf der Homepage der PH Karlsruhe<br />

unter Hochschule/Verwaltung/Formulare abgelegt oder kann in der Abteilung Finanzen/Haushaltsmanagement<br />

angefordert werden.<br />

Der vollständig ausgefüllte Antrag sollte spätestens zwei Wochen (10 Werktage) vor Beginn der Werkleistung<br />

elektronisch oder ausgedruckt eingereicht werden.<br />

Ausfertigung und Abschluss des Vertrags<br />

Der/Die Auftragnehmer/in erhält zwei Ausfertigungen und leitet unverzüglich ein unterschriebenes<br />

Exemplar des Vertrags zurück an die Abteilung Finanzen/ Haushaltsmanagement.<br />

Auszahlung der Vergütung<br />

Die Auszahlung der vereinbarten Vergütung kann nur auf der Grundlage einer spezifizierten Rechnung<br />

des Auftragnehmers erfolgen, aus der der Umfang der erbrachten Leistungen ersichtlich ist. Die<br />

Rechnung ist nach Abnahme der Werkleistung bzw. Erbringung der Honorarleistung vom Antragsteller<br />

(Abteilung) sachlich und rechnerisch richtig zu bestätigen und zur Auszahlung an die Abteilung Finanzen/Haushaltsmanagement<br />

weiterzuleiten.<br />

Ansprechpartner: Frau Ziebuhr, I/208, Tel. 4036

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