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Prüfungsordnung - Fakultät für Physik und Astronomie

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A 14-01-1<br />

Codiernummer<br />

15.02.10<br />

letzte Änderung<br />

05 - 5<br />

Auflage - Seitenzahl<br />

(5) Für die Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer sowie für die Beisitzerinnen <strong>und</strong> Beisitzer gilt § 5<br />

Abs. 7 (Amtsverschwiegenheit) entsprechend.<br />

§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

(1) Studienzeiten, Studienleistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in Studiengängen, die<br />

an einer deutschen Universität oder vergleichbaren Hochschule erbracht wurden,<br />

werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit<br />

ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

in Inhalt, Umfang <strong>und</strong> in den Anforderungen denjenigen des Bachelor-Studiums<br />

der <strong>Physik</strong> an der Universität Heidelberg entsprechen. Dabei ist<br />

kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung <strong>und</strong> Gesamtbewertung<br />

vorzunehmen.<br />

(2) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen,<br />

die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz<br />

<strong>und</strong> Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />

sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />

Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches<br />

Bildungswesen gehört werden.<br />

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten<br />

Fernstudien gilt Absatz 1 entsprechend, Abs. 1 gilt außerdem auch für<br />

Studienzeiten, Studienleistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen,<br />

insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien.<br />

(4) Werden Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit<br />

die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen <strong>und</strong> nach Maßgabe dieser<br />

Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei<br />

unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.<br />

Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. Besteht mehr als<br />

die Hälfte der anzurechnenden Prüfungsleistungen aus nicht benoteten studienbegleitenden<br />

Leistungsnachweisen oder aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen<br />

mit nicht vergleichbaren Notensystemen, so entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss.<br />

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss.<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 <strong>und</strong> 2 besteht Rechtsanspruch<br />

auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen<br />

<strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes<br />

erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die/der Studierende hat die<br />

für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />

(6) Die Anerkennung von Teilen der Bachelor-Prüfung kann versagt werden, wenn<br />

mehr als die Hälfte aller studienbegleitenden Prüfungsleistungen oder die Bachelor-Arbeit<br />

anerkannt werden sollen.

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