Heimvertrag - Diakonie Alten Eichen
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§ 17<br />
Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
Das Vertragsverhältnis endet im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners ohne Kündigung. Näheres<br />
wird in § 19 geregelt. Es kann außerdem im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines<br />
Vertragspartners beendet werden, dazu wird Näheres in § 18 geregelt.<br />
§ 18<br />
Kündigung des Vertrages<br />
(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine nur<br />
vorübergehende Aufnahme des Bewohners/der Bewohnerin beabsichtigt ist.<br />
(2) Die Bewohnerin/Der Bewohner kann den <strong>Heimvertrag</strong> spätestens am 3. Werktag eines<br />
Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.<br />
(3) Die Bewohnerin/Der Bewohner kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />
nicht zuzumuten ist. Wenn die Einrichtung den Kündigungsgrund zu vertreten hat, hat die Einrichtung<br />
der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft zu zumutbaren<br />
Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.<br />
(4) Bei einer Erhöhung des Heimentgeltes ist eine Kündigung der Bewohnerin/des Bewohners jederzeit<br />
für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll.<br />
(5) Die Einrichtung kann den <strong>Heimvertrag</strong> nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich und<br />
unter Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung kann fristlos erfolgen, wenn<br />
1) der Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners sich so verändert hat, dass ihre/seine<br />
fachgerechte Betreuung in der Einrichtung nicht mehr möglich ist und die Einrichtung<br />
der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft zu zumutbaren<br />
Bedingungen nachweist,<br />
2) die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt,<br />
dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet<br />
werden kann.<br />
3) die Bewohnerin/der Bewohner<br />
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des von ihr/ihm zu<br />
zahlenden Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das von ihr/ihm für einen<br />
Monat zu zahlende Entgelt übersteigt, im Verzug ist oder<br />
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Ent-<br />
richtung des von ihr/ihm zu zahlenden Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug<br />
gekommen ist, der das von ihr/ihm zu entrichtende Entgelt für zwei Monate<br />
erreicht.<br />
Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem. Abs. 5 Nr. 3 ist ausgeschlossen, wenn die Forderung<br />
der Einrichtung vorher beglichen wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten<br />
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts<br />
der Einrichtungsträger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.<br />
(6) Die Einrichtung ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens bis zum 3. Werktag<br />
eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen, wenn<br />
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