Heimvertrag - Diakonie Alten Eichen
Heimvertrag - Diakonie Alten Eichen
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ALTERSHEIM AM RABENHORST<br />
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wellingsbüttel gGmbH<br />
<strong>Heimvertrag</strong><br />
Wir sind Mitglied des Diakonischen Werkes Hamburg<br />
und der “Qualitätsgemeinschaft <strong>Diakonie</strong>”<br />
im Diakonischen Werk Hamburg<br />
Rabenhorst 39 – 22391 Hamburg<br />
Tel. 040/536 9740 – Fax 040/536 8675<br />
Heimleitung: Rita Beschoner<br />
07/06
Zwischen der Altersheim am Rabenhorst der Ev. – luth. Kirchengemeinde<br />
Wellingsbüttel gGmbH, Rabenhorst 39, 22391 Hamburg<br />
vertreten durch die Heimleitung<br />
als Träger des ALTERSHEIM AM RABENHORST<br />
Rabenhorst 39 – 22391 Hamburg<br />
- nachstehend "Einrichtung" genannt -<br />
Herrn/Frau<br />
- 2 -<br />
und<br />
- nachstehend "Bewohnerin/Bewohner" genannt -<br />
bisher wohnhaft in .....................................................................................<br />
vertreten durch .........................................................................<br />
gesetzliche Betreuerin oder gesetzlicher Betreuer<br />
Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter<br />
(Legimitation wird in Kopie beigefügt)<br />
wird mit Wirkung vom ............................ auf unbestimmte Zeit<br />
folgender<br />
geschlossen:<br />
H E I M V E R T R A G
Präambel<br />
Die Einrichtung wurde durch Abschluss eines Versorgungsvertrages gem. §§ 72, 73 SGB XI mit den Pflegekassen<br />
zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages,<br />
der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80 a SGB XI, die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung<br />
nach § 85 SGB XI und der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG sowie die Regelungen des Rahmenvertrages<br />
gem. § 75 SGB XI sind verbindlich und bilden die Grundlage des <strong>Heimvertrag</strong>es.<br />
Wir verstehen unsere Aufgabe als diakonischen Auftrag. Das bedeutet:<br />
• Wir orientieren unser Handeln an der Bibel<br />
• Wir achten die Würde jedes Menschen<br />
• Wir leisten Hilfe und verschaffen Gehör<br />
• Wir sind aus einer lebendigen Tradition innovativ<br />
• Wir sind eine Dienstgemeinschaft von Frauen und Männern im Haupt- und Ehrenamt<br />
• Wir sind dort, wo uns Menschen brauchen<br />
• Wir sind Kirche<br />
• Wir setzen uns ein für das Leben in der Einen Welt<br />
(1) Herr /Frau<br />
wird ab in das Zimmer Nr.<br />
§ 1<br />
Aufnahme<br />
in das Altersheim am Rabenhorst aufgenommen.<br />
(2) Die Bewohnerin/Der Bewohner erkennt die diakonische Grundrichtung der Einrichtung an.<br />
§ 2<br />
Leistungen<br />
Die Einrichtung erbringt der Bewohnerin/dem Bewohner folgende Leistungen:<br />
Unterkunft § 3<br />
Verpflegung § 4<br />
allgemeine Pflegeleistungen § 5<br />
andere Versorgungsleistungen § 6<br />
Investitionen § 7<br />
Zusatzleistungen § 8<br />
Sonstige Leistungen § 9<br />
(1) Die Einrichtung überlässt dem Bewohner/in<br />
- 3 -<br />
§ 3<br />
Unterkunft<br />
Einige Zimmer sind mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet: einem Pflegebett, Nachttisch,<br />
Schrank, Tisch und zwei Stühlen. Die Appartments werden unmöbliert angeboten.<br />
Es ist jedem Bewohner freigestellt, die Zimmer nach eigenen Vorstellungen in Absprache mit der<br />
Heimleitung zu möblieren.<br />
- Es sind in jedem Zimmer Anschlussmöglichkeiten für Fernseher und Telefon vorhanden.<br />
- Die Wohnräume sind mit pflegeleichtem PVC-Bodenbelag ausgestattet.
- Bei Bedarf können Übergardinen gestellt werden.<br />
- Außerdem gehören zur Bereitstellung der Unterkunft:<br />
Abstellraum (bei Bedarf) Nr. desAbstellraumes...<br />
- Kleinküchenzeile (nicht in Doppelzimmern)<br />
- sowie die Nutzung der vorhandenen Gemeinschaftsräume, wie Speisesaal, Cafeteria, Festsaal,<br />
Pavillion und Etagenwohnzimmer und die Nutzung des Gartens der Einrichtung.<br />
Das Entgelt für die Unterkunft umfasst (teilweise anteilig) auch sämtlich anfallende<br />
Betriebskosten wie z. B.:<br />
a) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,<br />
b) die Kosten der Wasserversorgung,<br />
c) die Kosten der Entwässerung,<br />
d) die Kosten der Heizungsanlage (Betriebsstoffe, Wartung usw.),<br />
e) die Kosten der Warmwasserversorgung,<br />
f) die Wartungskosten für den Betrieb des Aufzugs/der Aufzüge,<br />
g) die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,<br />
h) die Kosten der Hausreinigung,<br />
i) die Kosten der Gartenpflege,<br />
j) Stromkosten,<br />
k) die Kosten der Schornsteinreinigung,<br />
l) die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,<br />
m) die Kosten für den Hausmeister,<br />
n) die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage bzw. des gemeinsamen<br />
Kabelnetzes,<br />
o) die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung<br />
(alternativ Münzeinrichtung)<br />
p) die Kosten für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen<br />
q) sonstige Betriebskosten, wie Kosten für die Wartung und Inbetriebhaltung technischer Anlagen<br />
r) den Sachaufwand für Gemeinschaftsveranstaltungen<br />
s) die Kosten der Verwaltung<br />
t) sonstige Kosten<br />
(2) Persönliche Sachen der Bewohnerin/des Bewohners können außerhalb der überlassenen Räumlichkeiten<br />
nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung untergebracht werden.<br />
(3) An Schlüsseln werden übergeben, gegen eine Kaution: (siehe Anlage 1)<br />
Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtung veranlassen. Der Verlust von<br />
Schlüsseln ist umgehend der Einrichtung zu melden; die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die<br />
Einrichtung, bei Verschulden der Bewohnerin/des Bewohners auf ihre/seine Kosten. Alle<br />
Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung.<br />
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Schlüssel vollzählig an die Einrich-<br />
tung zurückzugeben.<br />
(1) Die Verpflegung nach Speiseplan besteht aus:<br />
- Frühstück<br />
- Mittagessen<br />
- Kaffee und Kuchen/Gebäck<br />
- Abendessen<br />
§ 4<br />
Verpflegung<br />
- 4 -
Der Bewohnerin/Dem Bewohner werden Zwischenmahlzeiten angeboten sowie Getränke in Form<br />
von Kaffee, Tee, Mineralwasser und Säften.<br />
(2) An Kostformen werden angeboten:<br />
- Normalkost<br />
- Diätkost nach Verordnung des Arztes<br />
- magenschonende Kost nach Verordnung des Arztes<br />
(1) Leistungen der Pflege<br />
§ 5<br />
Allgemeine Pflegeleistungen<br />
a) Der Bewohnerin/dem Bewohner werden die in ihrer/seiner Situation erforderlichen<br />
Hilfen zur Unterstützung bzw. zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der<br />
Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbständigen Lebens-<br />
führung angeboten.<br />
b) Zu den Leistungen der Pflege gehören:<br />
- Hilfen bei der Körperpflege<br />
- Hilfen bei der Ernährung<br />
- Hilfen bei der Mobilität<br />
Der Inhalt der Leistungen bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Rahmenvertrag<br />
gem. § 75 SGB XI (z. Z. mit Stand vom 10.07.97)<br />
c) Die Leistungen der Pflege werden nach dem allgemeinen Stand der pflegewissen-<br />
schaftlichen Erkenntnisse erbracht.<br />
d) Die Bewohnerin/der Bewohner ist nach dem Pflegeversicherungsgesetz<br />
(SGB XI) entsprechend dem Bescheid der Pflegekasse vom z. Z.<br />
in Pflegestufe eingestuft.<br />
(2) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege<br />
a) Die Einrichtung vermittelt auf Wunsch der Bewohnerin/des Bewohners und unter<br />
Beachtung der freien Arztwahl ärztliche Hilfe.<br />
b) Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um<br />
pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagno-<br />
stik, für deren Veranlassung und Verordnung der jeweils behandelnde Arzt der<br />
Bewohnerin/des Bewohners zuständig ist. Die Leistungen des Arztes sind nicht<br />
Gegenstand dieses Vertrages.<br />
c) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Behandlung<br />
entsprechnd der ärztlichen Anordnung erbracht. Die ärztliche Anordnung und Durchführung<br />
sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. Voraussetzung für die Leistungserbringung<br />
ist, dass<br />
- sie vom behandelnden Arzt veranlasst wurden,<br />
- die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist,<br />
- die Bewohnerin/der Bewohner mit der Durchführung der ärztlichen Maßnahme<br />
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung einverstanden ist,<br />
d) Die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln gem. § 33 SGB V ist nicht<br />
Bestandteil dieses Vertrages.<br />
- 5 -
(3) Leistungen der sozialen Betreuung<br />
Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll der Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung<br />
und bei der Gestaltung des Alltages nach eigenen Vorstellungen soweit wie möglich ausgeglichen<br />
werden, sofern dies nicht durch das soziale Umfeld (z. B. Angehörige und Betreuer) geschehen<br />
kann.<br />
Die Einrichtung bietet im Rahmen der vereinbarten Pflegesätze an:<br />
- Beratung in persönlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Umgang mit Behörden<br />
und Dienststellen,<br />
- Hilfestellung zur Kommunikation und Freizeitgestaltung,<br />
- Hilfestellung bei der Barbetragsverwaltung (nur, wenn dies im Einzelfall notwendig<br />
ist),<br />
- kulturelle und kreative Angebote,<br />
- Vermittlung von seelsorgerlicher Betreuung.<br />
§ 6<br />
Andere Versorgungsleistungen<br />
Die Reinigung des Zimmers/Appartements erfolgt mindestens einmal wöchentlich, dienSanitärräume<br />
werden fünfmal wöchentlxu gereinigt, bei sichtbarem Bedarf öfter. Die Fensterreinigung erfolgt mehrmals<br />
jährlich.<br />
Die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung<br />
zur Verfügung gestellten Wäsche, das maschinelle Waschen und Bügeln der waschmaschinengeeigneten<br />
persönlichen Wäsche und Kleidung sowie das Annähen eines Knopfes an die persönliche Wäsche und<br />
Kleidung. Die Bewohnerin/Der Bewohner kann auf Wunsch eigene Bettwäsche und Handtücher mitbringen.<br />
Chemische Reinigung der privaten Textilien erfolgt auf eigene Rechnung der Bewohnerin/des Bewohners,<br />
wird aber von der Einrichtung auf Wunsch vermittelt.<br />
§ 7<br />
Investitionsaufwendungen<br />
Die Einrichtung berechnet betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82, Abs. 2 - 5 SGB XI.<br />
Diese setzen sich u. a. zusammen aus:<br />
a) Abschreibungen auf betriebsnotwendige Gebäude, technische Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen<br />
b) Fremdkapitalaufwand<br />
c) Eigenkapitalverzinsung<br />
d) Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung<br />
e) Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen<br />
Anlagegütern<br />
§ 8<br />
Zusatzleistungen<br />
(1) Die Bewohnerin/Der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung besonderer Komfortleistungen<br />
bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen i.<br />
S. d. § 88 SGB XI vereinbaren. Die von der Einrichtung angebotenen Zusatzleistungen ergeben<br />
sich aus der Anlage 1.<br />
(2) Für die gesondert vereinbarten Zusatzleistungen werden Entgelte entsprechend der jeweils gültigen<br />
Preisliste erhoben, Anlage 1. Eine Kostenübernahme für diese Entgelte durch öffentliche Kostenträger<br />
ist nicht möglich.<br />
- 6 -
(3) Wird eine Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden,<br />
wenn dadurch eine Kostenersparnis für die Einrichtung entsteht.<br />
(4) Die Bewohnerin/Der Bewohner kann vereinbarte Zusatzleistungen ohne Gründe14 Tage vor dem<br />
Ende ihrer Inanspruchnahme kündigen. Abweichungen im Einzelfall bedürfen der Absprache mit<br />
der Einrichtungsleitung.<br />
(5) Die Einrichtung wird der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber eine Veränderung der Entgelte für<br />
die vereinbarten Zusatzleistungen spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam<br />
werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen.<br />
Werden zur Zeit nicht angeboten.<br />
§ 9<br />
Sonstige Leistungen<br />
§ 10<br />
Leistungsentgelte<br />
Der Kostensatz setzt sich zusammen aus den Leistungen der §§ 3-7, z. Z.:<br />
Tägl. Monatl.<br />
Unterkunft (§ 3) und Verpflegung (§ 4) € 21,28 € 647,34<br />
Pflegesatz für die allgemeine Pflege (§ 5)<br />
für die Pflegestufe 0 € €<br />
für die Pflegestufe I € €<br />
für die Pflegestufe II € €<br />
für die Pflegestufe III € €<br />
Investitionskosten (§ 7) € 15,24 € 463,45<br />
Daraus ergibt sich ein Heimentgelt von z. Z.: € €<br />
Davon zahlt die Pflegekasse z. Z einen Zuschuss von: €<br />
Zu zahlender Betrag: €<br />
Pflegestufe 0 1 2 3<br />
tägl. monatl. tägl. monatl. tägl. monatl. tägl. monatl.<br />
Pflegesatz Euro 21,61 657,38 38,99 1.186,076 57,05 1.735,46 75,06 2.283,3252<br />
Unterkunft+Verpfl. Euro 21,28 647,34 21,28 647,34 21,28 647,34 21,28 647,34<br />
Investitionskosten Euro 15,24 463,45 15,24 463,45 15,24 463,45 15,24 463,45<br />
Heimentgelt Euro 58,13 1.768,16 75,51 2.296,86 93,57 2.846,25 111,58 3.394,11<br />
Abz. Pflegekasse Euro 0 1.023,00 1.279,00 1.432,00<br />
Eigenanteil Euro 1.768,16 1.273,86 1.567,25 1.962,11<br />
§ 11<br />
Erhöhung des Heimentgeltes<br />
Die Pflegesätze für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung<br />
werden in den Vergütungsvereinbarungen gem. § 85 SGB XI zwischen dem Träger der Einrichtung bzw.<br />
dem ihn vertretenden Spitzenverband, den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbart und in zeitlichen<br />
Abständen angepasst (neu verhandelt).<br />
(1) Die Einrichtung ist berechtigt, das Heimentgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich<br />
die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Ent-<br />
- 7 -
gelt angemessen sind. Die Einrichtung hat die Erhöhung gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner<br />
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend<br />
zu machen und anhand der Leistungsbeschreibung unter Angabe des Umlagemaßstabes im Rahmen<br />
einer Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Entgeltbestandteile zu begründen.<br />
Die Entgelterhöhung ist nur wirksam, wenn sie den Regelungen des SGB XI und des BSHG entspricht.<br />
Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht die Kalkulationsunterlagen bei der Einrichtungsleitung<br />
einzusehen.<br />
(2) Die nicht gedeckten, betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen können nach vorheriger Zustimmung<br />
der zuständigen Landesbehörde, der Behörde für Soziales und Familie verändert werden,<br />
wenn sich die bisherige Rechnungsgrundlage verändert hat und die Anpassung angemessen ist.<br />
(3) Die Erklärungen der Einrichtung bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, wenn sie maschinell<br />
erstellt sind.<br />
§ 12<br />
Vorübergehende Abwesenheit<br />
(1) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit der Bewohnerin/des Bewohners bis zu drei Tagen wird<br />
das volle Heimentgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen für die Verpflegung in Rechnung gestellt.<br />
(2) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit, die länger als drei Tage andauert, berechnet die Einrichtung<br />
vom ersten Tag ab, bei Urlaub längstens für 28 Tage je Kalenderjahr, bei<br />
Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung längstens für<br />
91 Tage pro Kalenderjahr 75 % des vereinbarten Pflegesatzes und des Entgelts für Unterkunft und<br />
Verpflegung.<br />
(3) Die Investitionskosten werden unabhängig der Dauer der Abwesenheit in voller Höhe berechnet.<br />
(4) Als Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt nur die ganztägige Abwesenheit.<br />
(5) Die Bewohnerin/der Bewohner wird eine vorübergehende Abwesenheit von mehr als einem Tag<br />
rechtzeitig der Einrichtungsleitung mitteilen.<br />
§ 13<br />
Abrechnung, Fälligkeit<br />
(1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren<br />
Investitionskosten werden im Aufnahmemonat für den Tag der Aufnahme der Bewohnerin/des<br />
Bewohners in die Einrichtung sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet.<br />
(2) Der Zuschuss zum Pflegesatz für die allgemeinen Pflegeleistungen gem. § 5 kann von der Einrichtung<br />
mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet werden.<br />
(3) Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen gem. § 23 Abs. 1, Satz 3,<br />
SGB XI an Stelle der Sachleistungen die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet<br />
die Einrichtung die Pflegeleistung mit dem Versicherten selbst ab.<br />
(4) Alle anderen Leistungsentgelte nach § 10 werden der Bewohnerin/dem Bewohner in Rechnung<br />
gestellt, soweit nicht eine Erstattung durch andere Kostenträger erfolgt.<br />
(5) Die Leistungsentgelte gem. § 10 sind jeweils im Voraus am ersten Werktag eines Monats<br />
fällig und zahlbar.<br />
Bankverbindung: Evangelische Darlehnsgenossenschaft Kiel<br />
Kto.-Nr.: 25496<br />
BLZ: 210 602 37<br />
- 8 -
(6) Werden die Kosten von einem öffentlichen Kostenträger übernommen, so rechnet die Ein-<br />
richtung direkt mit diesem ab.<br />
(7) Soweit ein Kostenträger Leistungsentgelte nicht oder teilweise nicht übernimmt, ist die<br />
Bewohnerin/der Bewohner verpflichtet, den entstehenden Differenzbetrag zu tragen.<br />
§ 14<br />
Änderung der Unterkunft<br />
Wird das Wohl der Bewohnerin/des Bewohners dadurch gefährdet, dass die bei ihrem/seinem Gesundheitszustand<br />
erforderliche Pflege nicht in dem von ihr/ihm bewohnten Zimmer bei zumutbarer Belastung<br />
für die Einrichtung sichergestellt werden kann, ist eine gütliche Einigung über den Umzug der Bewohnerin/des<br />
Bewohners in ein anderes Zimmer anzustreben.<br />
Entsprechendes gilt, wenn ein anderer vergleichbarer wichtiger Grund für den Wechsel der Unterkunft<br />
vorliegt, insbesondere wenn das Wohl der Bewohnerin/des Bewohners oder auch der Mitbewohner durch<br />
persönliche Schwierigkeiten zwischen Bewohnerin/Bewohner und Mitbewohner gefährdet wird.<br />
Die Kosten für den Umzug innerhalb der Einrichtung werden von der Einrichtung getragen.<br />
§ 15<br />
Änderung der Pflegebedürftigkeit/Hilfebedürftigkeit<br />
Bei einem Wechsel in der Stufe/Klasse der Pfegebedürfigkeit oder Hilfebedürftigkeit infolge eines verbesserten<br />
oder verschlechterten Pflege- und Gesundheitszustandes gilt der entsprechend ermäßigte oder<br />
erhöhte Entgeltsatz. Die Höhe des neuen Entgelts wird schriftlich mitgeteilt.<br />
Die Einrichtung wird ihre Leistungen, soweit dies möglich ist, dem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf<br />
der Bewohnerin/des Bewohners anpassen.<br />
§ 16<br />
Mitwirkungspflicht<br />
(1) Die Bewohnerin/der Bewohner ist bei voraussichtlichem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen<br />
verpflichtet, einen Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse bzw. dem Kostenträger zu stellen und bei<br />
Änderung der Pflegestufe diese der Einrichtung mitzuteilen.<br />
(2) Soweit die Bewohnerin/der Bewohner nicht in der Lage ist, das Heimentgelt aus eigenen Mitteln<br />
zu bezahlen, verpflichtet sie/er sich, bei den zuständigen Kostenträgern (z. B. Pflegekasse, Sozialhilfeträger)<br />
einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Abdeckung des Heimentgelts zu stellen.<br />
Die Bewohnerin/der Bewohner verpflichtet sich für diesen Fall ferner, alle dafür erforderlichen<br />
Erklärungen abzugeben, Auskünfte zu erteilen und die ansonsten erforderliche Mitwirkung zu leisten.<br />
Die Verpflichtung der Bewohnerin/ des Bewohners, das Heimentgelt zu tragen, wird dadurch<br />
nicht berührt.<br />
(3) Die Bewohnerin/Der Bewohner ist nach schriftlicher Aufforderung der Einrichtung verpflichtet,<br />
einen Antrag auf Einstufung und Überprüfung der Einstufung bei der Pflegekasse zu stellen. Weigert<br />
sich die Bewohnerin/der Bewohner den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung ihr/ihm oder<br />
dem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den<br />
Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegestufe/Pflegeklasse berechnen.<br />
(4) Um die Zusammenarbeit zwischen der Einrichtung, den behandelnden Ärzten und den Kostenträgern<br />
zu ermöglichen, entbindet die Bewohnerin/der Bewohner die Einrichtung und die behandelnden<br />
Ärzte von der Schweigepflicht, soweit dies für die Pflege, Behandlung oder Anträge bei Kostenträgern<br />
von Bedeutung ist.<br />
- 9 -
§ 17<br />
Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
Das Vertragsverhältnis endet im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners ohne Kündigung. Näheres<br />
wird in § 19 geregelt. Es kann außerdem im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines<br />
Vertragspartners beendet werden, dazu wird Näheres in § 18 geregelt.<br />
§ 18<br />
Kündigung des Vertrages<br />
(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine nur<br />
vorübergehende Aufnahme des Bewohners/der Bewohnerin beabsichtigt ist.<br />
(2) Die Bewohnerin/Der Bewohner kann den <strong>Heimvertrag</strong> spätestens am 3. Werktag eines<br />
Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.<br />
(3) Die Bewohnerin/Der Bewohner kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />
nicht zuzumuten ist. Wenn die Einrichtung den Kündigungsgrund zu vertreten hat, hat die Einrichtung<br />
der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft zu zumutbaren<br />
Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.<br />
(4) Bei einer Erhöhung des Heimentgeltes ist eine Kündigung der Bewohnerin/des Bewohners jederzeit<br />
für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll.<br />
(5) Die Einrichtung kann den <strong>Heimvertrag</strong> nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich und<br />
unter Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung kann fristlos erfolgen, wenn<br />
1) der Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners sich so verändert hat, dass ihre/seine<br />
fachgerechte Betreuung in der Einrichtung nicht mehr möglich ist und die Einrichtung<br />
der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft zu zumutbaren<br />
Bedingungen nachweist,<br />
2) die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt,<br />
dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet<br />
werden kann.<br />
3) die Bewohnerin/der Bewohner<br />
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des von ihr/ihm zu<br />
zahlenden Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das von ihr/ihm für einen<br />
Monat zu zahlende Entgelt übersteigt, im Verzug ist oder<br />
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Ent-<br />
richtung des von ihr/ihm zu zahlenden Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug<br />
gekommen ist, der das von ihr/ihm zu entrichtende Entgelt für zwei Monate<br />
erreicht.<br />
Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem. Abs. 5 Nr. 3 ist ausgeschlossen, wenn die Forderung<br />
der Einrichtung vorher beglichen wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten<br />
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts<br />
der Einrichtungsträger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.<br />
(6) Die Einrichtung ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens bis zum 3. Werktag<br />
eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen, wenn<br />
- 10 -
a) der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert<br />
wird und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Einrichtung eine Härte bedeuten<br />
würde. Für diesen Fall hat die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene<br />
anderweitige Unterkunft zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des<br />
Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen,<br />
b) die Bewohnerin/der Bewohner seiner Mitwirkungspflicht gem. § 16 dieses Vertrages<br />
trotz vorheriger Aufforderung nicht nachkommt.<br />
(7) Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.<br />
Die Kündigung von Bewohnern, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten,<br />
ist der Pflegekasse vor Wirksamwerden zur Kenntnis zu geben.<br />
§ 19<br />
Vertragsfortdauer, Räumung und Rückgabe des Zimmers<br />
(1) Beim Ableben der Bewohnerin/des Bewohners endet der Vertrag.<br />
(2) Für den Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag gilt der Vertrag hinsichtlich<br />
der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten fort. Für den Wohnraum sind dabei<br />
75% des vereinbarten Entgelts für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Die Investitionskosten<br />
sind in voller Höhe zu zahlen.<br />
(3) Sofern der durch das Ableben der Bewohnerin/des Bewohners frei gewordene Heimplatz schon vor<br />
Ablauf dieser Frist durch eine neue Bewohnerin/einen neuen Bewohner<br />
belegt wird, endet der Vertrag mit dem Tage der Neubelegung.<br />
(4) Die Bewohnerin/der Bewohner bzw. der Nachlassbevollmächtigte/Erbe hat das Zimmer<br />
und die übergebenen Schlüssel im ordnungsgemäßen Zustand (vollständig leergeräumt) zurückzugeben.<br />
(5) Der Einrichtung ist drei Werktage vor Vertragsbeendigung die Möglichkeit zur Renovierung der<br />
Wohnung/des Zimmers einzuräumen, es sei denn, der Bewohnerin/dem Bewohner ist dies unzumutbar.<br />
(6) Die Einrichtung ist berechtigt, die in die Wohnung eingebrachten Sachen auf Kosten der<br />
Bewohnerin/des Bewohners bzw. des Nachlasses einzulagern, wenn die Wohnung/das<br />
Zimmer nicht bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist geräumt wird.<br />
§ 20<br />
Betreten der Räume zur baulichen Überprüfung und<br />
bei Gefahr in Verzug<br />
(1) Die Einrichtungsleitung oder ein/e von ihr Beauftragte/r kann die überlassenen Räume nach Anmeldung<br />
betreten, um sich von deren Zustand zu überzeugen, wenn dies erforderlich erscheint.<br />
Dies gilt vor allem, wenn die Vermutung besteht, dass in den Räumen wichtige Reparaturarbeiten<br />
durchgeführt werden müssen. Die Bewohnerin/der Bewohner ist rechtzeitig zu verständigen; sie/er<br />
soll bei der Besichtigung nach Möglichkeit zugegen sein.<br />
(2) Die Einrichtungsleitung und ihr Beauftragter sind bei Gefahr in Verzug berechtigt, die<br />
Räume zu betreten.<br />
§ 21<br />
Elektrogeräte<br />
Die Inbetriebnahme von Elektrogeräten bedarf der Abstimmung mit der Einrichtungsleitung. Sie müssen<br />
den jeweils allgemeingültigen Sicherheitsbedingungen entsprechen.<br />
- 11 -
§ 22<br />
Aufnahme von Gästen<br />
Die Übernachtung von Gästen bedarf der Abstimmung mit der Einrichtungsleitung.<br />
§ 23<br />
Tierhaltung<br />
Die Haltung von Tieren bedarf der Abstimmung mit der Einrichtungsleitung.<br />
Die Pflege der Tiere gehört nicht zu den Regelleistungen der Einrichtung.<br />
§ 24<br />
Haftung<br />
(1) Bewohnerin/Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen<br />
dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es bleibt der Bewohnerin/<br />
dem Bewohner überlassen, hier zusätzlich eine Sachversicherung abzuschließen.<br />
(2) Dieser Vertrag beinhaltet keine ständige und lückenlose Beaufsichtigung oder Aufsichtspflicht<br />
gegenüber dem Bewohner/der Bewohnerin. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Stürze, Unfälle etc.,<br />
bei denen eine Verletzungsfolge eitreten kann, sind allein dem allgemeinen Lebensrisiko älterer<br />
Menschen zuzurechnen und fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Einrichtung.<br />
(3) Wertsachen können bei der Einrichtungsleitung zur besonderen Aufbewahrung gegen<br />
Quittung hinterlegt werden. Die Einrichtungsleitung kann die Aufbewahrung von Wert-<br />
sachen oder Wertpapieren dann ablehnen, wenn diese nach ihrem Umfang oder Wert<br />
den Versicherungsschutz der Einrichtung überschreiten.<br />
§ 25<br />
Nachlassregelung<br />
Die Bewohnerin/Der Bewohner ermächtigt die Einrichtung, die eingebrachten Sachen bei Auszug oder<br />
Ableben folgender Person/folgenden Personen ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche Legitimation auszuhändigen:<br />
Name Vorname Anschrift Telefon<br />
1.<br />
2.<br />
§ 26<br />
Beistand<br />
(1) Die Bewohnerin/Der Bewohner kann zur Wahrnehmung ihrer/seiner Interessen gegenüber der Einrichtung<br />
eine Person ihres/seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen, die sie/er schriftlich benennt.<br />
(2) Der Beistand ist berechtigt, sich ebenso wie die Bewohnerin/der Bewohner in allen Angelegenheiten<br />
an die Einrichtung und den Heimbeirat zu wenden.<br />
§ 27<br />
Beschwerderecht<br />
Die Bewohnerin/Der Bewohner hat das Recht, sich bei der Heimleitung,<br />
der Geschäftsführung<br />
- Ev.-luth. Diakonissenanstalt <strong>Alten</strong> <strong>Eichen</strong>. Wördemannsweg 19-35, 22527 Hamburg -<br />
oder der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />
- Bezirksamt Wandsbek, Heimaufsicht, Robert-Schuman-Brücke 8, 22041 Hamburg -<br />
beraten zu lassen sowie über Mängel bei Erbringung der im <strong>Heimvertrag</strong> vorgesehenen Leistungen zu<br />
beschweren.<br />
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§ 28<br />
Vertragsänderungen<br />
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
(2) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt seine<br />
Rechtswirksamkeit im übrigen nicht.<br />
§ 29<br />
Datenschutz<br />
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages ist die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener<br />
Daten notwendig. Die Bewohnerin/Der Bewohner stimmt dem zu, soweit dies zur Erfüllung<br />
des Vertrages notwendig ist. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur im Einzelfall und<br />
durch die Bewohnerin/den Bewohner erfolgen. Der Bewohner/die Bewohnerin hat das Recht auf Einsichtnahme<br />
in die ihn/sie betreffende Pflegedokumentation.<br />
§ 30<br />
Informationspflicht<br />
Die Bewohnerin/Der Bewohner bestätigt mit Unterzeichnung dieses Vertrages, dass sie/er vor Vertragsschluss<br />
von der Einrichtung über dessen Leistungen und Ausstattung sowie die Rechte und Pflichten der<br />
Bewohnerin/des Bewohners schriftlich informiert wurde. (imVorwege zur Kenntnis)<br />
Hamburg, den<br />
........................................... ........................................................<br />
(für den Einrichtungsträger) ( Bewohnerin/Bewohner)<br />
gesetzliche Vertretung<br />
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Anlage 1<br />
Zusatzleistungen gemäß §8<br />
I. Schlüsselverwaltung<br />
Für die Ihnen zur Verfügung gestellten Schlüssel erheben wir ein bei Einzug zu zahlendes<br />
Schlüsselpfand in Höhe von € 100,00<br />
Bei Auszug erhalten Sie das Pfandgeld zurück.<br />
II. Gästeübernachtungen<br />
1. im Einzelappartement mit Dusche/WC<br />
für eine Übernachtung € 30,00<br />
ab zwei Übernachtungen € 28,00 pro Nacht<br />
2. in der Gästewohnung ab 2 Personen mit Bad/WC<br />
für eine Übernachtung € 60,00<br />
ab zwei Übernachtungen € 56,00 pro Nacht<br />
Die Gästeräume umfassen jeweils auch Bad oder Dusche und WC. Bettwäsche und Handtücher<br />
werden zur Verfügung gestellt. Küchenbenutzung bzw. Selbstverpflegung im Gästebereich ist<br />
nicht möglich.<br />
III. Gästeverpflegung<br />
Frühstück € 4,00<br />
Mittagessen € 7,00<br />
Abendessen € 5,00<br />
Mittagessen an Sonn- und Feiertagen € 8,50<br />
Mittagessen an besonderen Festtagen:<br />
Heiligabend/Silvester/Neujahr/<br />
1. Weihnachtstag/1. Ostertag/1. Pfingsttag/<br />
Jahresfest o.ä. € 11,50<br />
Alle Mahlzeiten werden in der Regel im Speisesaal serviert. Aus Platzgründen kann u.U.<br />
auch in einem anderen Aufenthaltsraum serviert werden. Eine Mitnahme von Mahlzeiten aus<br />
dem Speisesaal ist nicht gestattet. Zimmerservice ist nicht möglich. Einzelmahlzeiten bitte<br />
rechtzeitig im Speisesaal anmelden. Gästemarken erhalten Sie im Büro. Die Verpflegung einer<br />
größeren Anzahl von Besuchern (ab 3 Personen) bitte bis 1 Woche vorher im Büro anmelden.<br />
IV. Waschautomaten<br />
Münz-Waschautomaten (Wertmarken) € 0,20<br />
Münz-Trockenautomat (Wertmarken) € 0,20<br />
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Herrn/Frau<br />
Bevollmächtigung<br />
.....................................................................................<br />
vertreten durch .........................................................................<br />
gesetzliche Betreuerin oder gesetzlicher Betreuer<br />
Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter<br />
(Legimitation wird in Kopie beigefügt)<br />
Hiermit bevollmächtige ich die Einrichtung Altersheim am Rabenhorst, Anträge auf Einstufung<br />
der Pflegebedürftigkeit bei Veränderung des pflegerischen Aufwandes bei der jeweiligen<br />
Pflegekasse zu stellen.<br />
Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.<br />
Hamburg, den ....................... .........................................................<br />
Unterschrift<br />
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