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330<br />
lfd. Nr. 7 Jahr 2011<br />
Verhandlungsschrift<br />
über die öffentliche Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> am 28.<br />
Juni 2011; Tagungsort: Spektrum<br />
Anwesende:<br />
1. Bürgermeister Dr. Robert Aflenzer als Vorsitzender<br />
2. Vize-Bgm. Franz Almesberger 14. GR MSc Verena Bumberger<br />
3. GVM Mag. Helena Kirchmayr 15. GR Mag. Sigurd Reder<br />
4. GVM Gerald Mairanderl 16. GR Alexander Lettner<br />
5. GVM Andreas Baumgartner 17. GR Hannes Jörg Altreiter<br />
6. GVM Angela Altreiter 18. GR Peter Gstöttner<br />
7. GR Dietmar Felber 19. GR Gabriela Lettner<br />
8. GR Ingeborg Bayer 20. GR Sebastian Klima<br />
9. GR DI (FH) Doris Klinglmair 21. GR Thomas Altof<br />
10. GR Hans Kirchmayr 22. GR Irmtraud Pöstinger<br />
11. GR Rudolf Unterholzer 23. GR Franz Gessl<br />
12. GR DI Karl Mairanderl 24. GR Gertraud Wittmann<br />
13. GR Mag. Karlheinz Petermandl 25. GR Manuel Raingruber<br />
Ersatzmitglieder:<br />
GR DI Karl Mairanderl für GR Claudia Mairanderl<br />
GR Mag. Karlheinz Petermandl für GR Mag. Günter Hinterholzer<br />
GR MSc Verena Bumberger für GR DI Hans Czylok<br />
GR Peter Gstöttner für GR Manuela Gruber<br />
GR Gabriela Lettner für GR Anita Lechner<br />
GR Gertraud Wittmann für GVM Mag. Dr. Andreas Mauhart<br />
Der Leiter des <strong>Gemeinde</strong>amtes: AL. Johann Schickmayr<br />
Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990)<br />
Gde.B. Friedrich Mayr, Gde.B. Claudia Stöttinger<br />
Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990)<br />
........................................................................................................................................<br />
Es fehlen:<br />
entschuldigt:<br />
GR Claudia Mairanderl<br />
GR Mag. Günter Hinterholzer<br />
GR DI Hans Czylok<br />
GR Manuela Gruber<br />
GR Anita Lechner<br />
GVM Mag. Dr. Andreas Mauhart<br />
unentschuldigt:<br />
Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990): VB. Sabine Fürthauer
331<br />
Der Vorsitzende eröffnet um 19.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass<br />
a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister - einberufen wurde;<br />
b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an alle<br />
Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 21. Juni 2011 unter<br />
Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;<br />
die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tag<br />
öffentlich kundgemacht wurde;<br />
c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;<br />
d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 15. März 2011 bis zur<br />
heutigen Sitzung während der Amtsstunden im <strong>Gemeinde</strong>amt zur Einsicht<br />
aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese<br />
Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden<br />
können.<br />
Tagesordnung, Beratungsverlauf und Beschlüsse:<br />
1. <strong>Gemeinde</strong>-KG; Vergabe der steuerrechtlichen Beratung an die Leitner<br />
& Leitner GmbH<br />
Amtsbericht:<br />
In der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> stehen derzeit die Sanierung des Volksschulgebäudes und<br />
die Errichtung eines Feuerwehrhauses an. Aus Anlass dieser Investitionen soll die<br />
Liegenschaftsverwaltung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> neu strukturiert werden.<br />
Die Errichtung und Verwaltung von Gebäudeinfrastruktur des Volksschulwesens und im<br />
Bereich der Feuerwehren wird dabei in einen eigenen Rechtsträger ausgegliedert werden.<br />
Da es sich hierbei um keine Kernaufgabe der <strong>Gemeinde</strong> handelt, ist die Übertragung möglich<br />
und sinnvoll.<br />
Als Rechtsträger, der die Aufgabe übernehmen wird, ist die „Verein zur Förderung der<br />
Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG" (kurz: KG) vorgesehen, dessen<br />
Errichtung in der letzten Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates am 15. März 2011 beschlossen wurde.<br />
Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> wird Kommanditistin dieser KG sein. Komplementär soll der<br />
„Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> " mit Sitz in <strong>Pucking</strong><br />
sein. Dieser KG wird die genannte Aufgabe übertragen.<br />
Die KG ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.<br />
Der KG wird das zivilrechtliche Eigentum an der Liegenschaft der Volksschule in Form einer<br />
Sacheinlage übertragen.<br />
Da die Übertragung erst nach Eintragung der KG im Firmenbuch erfolgen kann, wird vorerst<br />
ein Grundsatzbeschluss gefasst. Auch die weiteren Beschlüsse, die nachfolgend kurz<br />
skizziert werden, sind erst nach Eintragung der KG im Firmenbuch zu fassen.<br />
‣ Im Zuge der Ausgliederung ist von der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> für eine ausreichende<br />
finanzielle Ausstattung der KG vorzusorgen. Dazu werden von der <strong>Gemeinde</strong> jene<br />
Fördermittel und Eigenmittel zur Verfügung gestellt, die für das Vorhaben vorgesehen<br />
sind.
332<br />
‣ Notwendige Sach- und Personalressourcen werden der KG bei Bedarf zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
‣ Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> erklärt sich bereit, durch Gesellschafterzuschüsse für eine<br />
ausreichende Liquidität der KG zu sorgen.<br />
‣ Die Nutzung der Gebäude durch die <strong>Gemeinde</strong> wird durch Bestandverträge<br />
sichergestellt.<br />
Allfällige erforderliche Darlehen werden von der KG aufgenommen.<br />
Um aus steuerlicher Sicht die erforderliche Rechtssicherheit zu erhalten, ist es in<br />
Kooperation mit dem Land OÖ in allen <strong>Gemeinde</strong> gepflegte Praxis, dass die <strong>Gemeinde</strong>n bei<br />
den KG Gründungen und allen mit dem Finanzamt abzuschließenden maßgeblichen<br />
Vereinbarungen von der Steuerberaterfirma LeitnerLeitner begleitet werden.<br />
Von der Fa. LeitnerLeitner liegt dazu folgendes Angebot vor:
333
334<br />
Antragsempfehlung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, die Steuerberatungsfirma LeitnerLeitner, Linz, wird mit<br />
der steuerlichen Begleitung der KG Gründung zum Zwecke der Volksschulsanierung und der<br />
Errichtung eines Feuerwehrhauses für die Feuerwehren <strong>Pucking</strong> und Hasenufer<br />
entsprechend dem im Amtsbericht enthaltenen Angebot zu den darin angeführten<br />
Leistungen und Honorarsätzen beauftragt.<br />
Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />
Handzeichen abstimmen.
335<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
2. <strong>Gemeinde</strong>-KG; Gesellschaftsvertrag<br />
Beschluss über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen dem Verein zur<br />
Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> und der Marktgemeinde<br />
<strong>Pucking</strong><br />
In der Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates am 15. März 2011 wurde allen Mitgliedern des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rates ein Muster des für die KG Gründung notwendigen Gesellschaftsvertrages<br />
übergeben.<br />
Antragsempfehlung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> beteiligt sich an der<br />
„Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG" als<br />
Kommanditistin und es wird folgender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
der Kommandit-Erwerbsgesellschaft<br />
„Verein zur Förderung der Infrastruktur der<br />
Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG“<br />
abgeschlossen zwischen dem<br />
Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>, 4055 <strong>Pucking</strong>,<br />
<strong>Pucking</strong>er Straße 5<br />
und der<br />
Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>, 4055 <strong>Pucking</strong>, <strong>Pucking</strong>er Straße 5<br />
wie folgt:<br />
1. Firma<br />
Die Gesellschaft führt die Firma<br />
"Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG".<br />
2. Sitz<br />
Sitz der Gesellschaft ist im Marktgemeindeamt <strong>Pucking</strong>, 4055 <strong>Pucking</strong>, <strong>Pucking</strong>er-Straße<br />
5<br />
SCWP<br />
3. Gegenstand des Unternehmens<br />
3.1 Gegenstand des Unternehmens ist<br />
3.1.1 der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Liegenschaften,
336<br />
Gebäuden und sonstigen Bauwerken zum Zwecke einer geordneten<br />
Infrastrukturentwicklung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>, insbesondere<br />
- Erwerb von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken, dazu<br />
gehört auch der Erwerb von Baurechten, Dienstbarkeiten und sonstigen<br />
Nutzungsrechten von der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> oder von Dritten,<br />
- Neuerrichtung, Sanierungen, Umbau oder Erweiterung, von Gebäuden und<br />
sonstigen Bauwerken,<br />
- Erhaltung, Nutzung, Verwaltung und Verwertung von Liegenschaften und<br />
Gebäuden und sonstigen Bauwerken, insbesondere auch Vermietung und<br />
Verpachtung.<br />
3.1.2 die Verwaltung von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken der<br />
Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>; und<br />
3.1.3 der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen.<br />
3.2 Die Gesellschaft ist zu sämtlichen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem<br />
Unternehmensgegenstand förderlich sind. Sie ist berechtigt, sich an anderen<br />
Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen.<br />
4. Gesellschafter, Einlagen, Beteiligungsverhältnisse<br />
4.1 Unbeschränkt haftender Gesellschafter<br />
4.1.1 Unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) ist der Verein zur<br />
Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>.<br />
4.1.2 Der unbeschränkt haftende Gesellschafter Verein zur Förderung der Infrastruktur<br />
der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> bringt lediglich seine Arbeitskraft ein. Er ist zur<br />
Zahlung einer Einlage weder verpflichtet noch berechtigt.<br />
4.1.3 Der unbeschränkt haftende Gesellschafter ist nicht am Vermögen und Ertrag der<br />
Gesellschaft, insbesondere auch nicht am Good Will (Unternehmenswert) und<br />
an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt. Er erhält nach Maßgabe<br />
dieses Vertrages eine Abgeltung für seine Geschäftsführungstätigkeit.<br />
4.2 Kommanditistin<br />
4.2.1 Kommanditistin ist die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>.<br />
4.2.2 Die Kommanditistin ist zur Leistung einer Geldeinlage in Höhe von € 1.000,-<br />
(in Worten: Euro eintausend) verpflichtet („Pflichteinlage“). Diese Einlage ist<br />
bei Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch auf ein vom Komplementär<br />
zu bezeichnendes Geschäftskonto zur Einzahlung zu bringen.<br />
4.2.3 Die Haftung der Kommanditistin gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft<br />
ist mit dem Betrag der Pflichteinlage, sohin € 1.000,- (in Worten: Euro<br />
eintausend) begrenzt.<br />
4.2.4 Die Kommanditistin ist mit 100% (in Worten: einhundert Prozent) am<br />
Vermögen der Gesellschaft, einschließlich der stillen Reserven und dem Good<br />
Will (Unternehmenswert), sowie am Verlust und Gewinn beteiligt.<br />
4.2.5 Für die Kommanditistin wird ein festes Kapitalkonto und daneben ein<br />
Ergebnisverrechnungskonto und ein Sonderkonto geführt. Der jährliche<br />
Gewinn oder Verlustanteil der Kommanditistin wird vorerst auf ihr
337<br />
Ergebnisverrechnungskonto gebucht. Weist dieses auf Grund von in<br />
Vorperioden zugewiesenen Verlusten einen Negativsaldo aus, so ist der<br />
zugewiesene Gewinnanteil vorerst zur Abdeckung dieser Verluste zu<br />
verwenden. Verbleibt auf dem Ergebnisverrechnungskonto nach<br />
Verlustabdeckung ein positiver Saldo, so ist dieser auf das Sonderkonto der<br />
Kommanditistin umzubuchen, sofern kein anders lautender<br />
Gesellschafterbeschluss gefasst wird. Entnahmen aus dem<br />
Ergebnisverrechnungskonto bedürfen einer gesonderten Beschlussfassung<br />
durch die Gesellschafterversammlung.<br />
5. Geschäftsführung und Vertretung<br />
5.1 Der Komplementär führt die Geschäfte (vorbehaltlich der nachstehenden<br />
Bestimmungen dieses Punktes 5.) und vertritt die Gesellschaft nach außen. Der<br />
Komplementär hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
und gewissenhaften Geschäftsmannes sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Die Kommanditistin wird nach<br />
Maßgabe ihrer Möglichkeiten die Geschäftsführung mit ihren sachlichen und<br />
personellen Ressourcen unterstützen.<br />
Soweit Auftragsvergaben durch die Gesellschaft den Bestimmungen des<br />
Bundesvergabegesetzes unterliegen, sind solche Auftragsvergaben unter strikter<br />
Beachtung dieser Vorschriften durchzuführen.<br />
5.2 Der Komplementär hat spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres<br />
das Budget für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen und der Kommanditistin zur<br />
Genehmigung vorzulegen. Gemeinsam mit dem Budget ist eine mittelfristige<br />
Finanzplanung für einen Zeitraum von 3 Jahren zu erstellen und ebenfalls zur<br />
Genehmigung der Kommanditistin vorzulegen.<br />
5.3 Der Komplementär darf im Innenverhältnis über Bankkonten der Gesellschaft nur<br />
gemeinsam mit der Kommanditistin verfügen (dies umfasst auch die Einrichtung und<br />
Auflösung solcher Bankkonten). Mit dem jeweiligen Kreditinstitut ist eine<br />
entsprechende Vereinbarung zu treffen und hat der Komplementär der<br />
Kommanditistin bzw. einer von der Kommanditistin als Bankzeichnungsberechtiger<br />
namhaft gemachten Person eine entsprechende rechtsgeschäftliche<br />
Zeichnungsvollmacht zur gemeinsamen Verfügung über die Konten einzuräumen.<br />
5.4 Folgende Geschäfte bedürfen im Vorhinein der Zustimmung durch die<br />
Kommanditistin (zustimmungspflichtige Geschäfte):<br />
‣ Erwerb von Liegenschaften, Gebäuden oder sonstigen Bauwerken oder der<br />
Erwerb von Baurechten oder sonstigen Nutzungsrechten daran; der Abschluss<br />
von Leasingverträgen,<br />
‣ Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, Gebäuden oder sonstigen<br />
Bauwerken,<br />
‣ Einräumung von Baurechten oder sonstigen Nutzungsrechten, einschließlich<br />
der Einräumung von Bestandrechten oder des Rechtes zur Errichtung eines<br />
Superädifikates, an Liegenschaften, Gebäuden oder sonstigen Bauwerken,<br />
‣ Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Budgets, wenn die Auftragssumme<br />
den Betrag von EUR 1.000,- überschreitet,<br />
‣ Geschäfte, die zu einer Überschreitung des Budgets von mehr als 5 % des<br />
betreffenden Budgetpostens führen,<br />
‣ Aufnahme von Darlehen, Krediten oder Barvorlagen,<br />
‣ Anstellung von Personal,<br />
‣ Beteiligung an anderen Unternehmen,<br />
‣ Abschluss von Geschäften, die, würden diese durch die Kommanditistin selbst<br />
abgeschlossen, der Genehmigung durch die <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde
338<br />
unterliegen würden,<br />
‣ sonstige Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen.<br />
Dem Komplementär ist der Abschluss und die Durchführung zustimmungspflichtiger<br />
Geschäfte ohne vorhergehende Zustimmung durch die Kommanditistin untersagt.<br />
5.5 Die Kommanditistin hat das Recht, dem Komplementär in Bezug auf jedes Geschäft,<br />
welcher Art auch immer (nicht nur in Bezug auf die zustimmungspflichtigen<br />
Geschäfte), Weisungen zu erteilen und hat der Komplementär diesen Weisungen<br />
unverzüglich nachzukommen.<br />
5.6 Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der Kommanditistin<br />
umfassende Handlungsvollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft<br />
nach außen einzuräumen ist. In diesem Fall ist der Komplementär verpflichtet, eine<br />
solche Vollmacht unverzüglich einzuräumen.<br />
5.7 Darlehens- oder Kreditaufnahmen oder der Abschluss vergleichbarer Kreditgeschäfte<br />
durch die Gesellschaft sind nur dann zulässig, wenn daneben die [<strong>Gemeinde</strong>]<br />
gegenüber dem Kreditgeber die Haftung übernimmt und die Haftungsübernahme -<br />
soweit gesetzlich vorgesehen - durch die <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde genehmigt ist.<br />
6. Kontrollrechte<br />
6.1 Die Kommanditistin sowie deren Organe, insbesondere der Prüfungsausschuss gemäß<br />
§§ 91 und 91a OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung, sind jederzeit berechtigt, Einsicht in alle<br />
geschäftlichen Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und Dokumente der Gesellschaft<br />
insbesondere zur Prüfung der finanziellen Gebarung zu nehmen und vom<br />
Komplementär jedwede Aufklärung und Information zur Geschäftsgebarung der<br />
Gesellschaft zu verlangen. Zur Ausübung dieser Rechte kann sich die Kommanditistin<br />
auch fachkundiger Dritter, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind,<br />
bedienen.<br />
6.2 Die Gesellschaft räumt - auch wenn dazu keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung<br />
besteht - den für die Prüfung und/oder Aufsicht über die <strong>Gemeinde</strong> zuständigen<br />
Organen des Landes Oberösterreich das Recht ein, die finanzielle Gebarung der<br />
Gesellschaft, insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und zu diesem Zwecke Einsicht in<br />
die geschäftlichen Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und sonstige Bezug habenden<br />
Dokumente zu nehmen und verpflichtet sich, diesen Organen auf deren Verlangen<br />
entsprechende Aufklärungen und Informationen zu erteilen.<br />
7. Geschäftsjahr, Rechnungsabschluss<br />
7.1 Das Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und<br />
endet am darauf folgenden 31. Dezember. Die folgenden Geschäftsjahre beginnen am<br />
1. Jänner und enden am folgenden 31. Dezember. Die Gesellschaft wird auf<br />
unbestimmte Zeit errichtet.<br />
7.2 Der geschäftsführende Komplementär hat binnen fünf Monaten nach Beendigung des<br />
Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />
aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Bewilligung vorzulegen.<br />
7.3 Der Rechnungsabschluss wird von der Gesellschafterversammlung bewilligt und<br />
festgestellt.<br />
8. Geschäftsführervergütung, Gewinn- und Verlustverteilung
339<br />
8.1 Der Komplementär erhält eine gewinnunabhängige Geschäftsführervergütung in Höhe<br />
seiner tatsächlich angefallenen und durch Belege nachgewiesenen Aufwendungen für<br />
die Gesellschaft, soweit diese nicht von der Gesellschaft direkt getragen wurden. Ein<br />
darüber hinausgehendes Entnahmerecht des Komplementärs besteht nicht.<br />
8.2 Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist alleine die Kommanditistin beteiligt.<br />
9. Gesellschafterversammlung<br />
Die Gesamtheit der Gesellschafter bildet die Gesellschafterversammlung.<br />
10. Stimmrecht<br />
10.1 Jeder Gesellschafter hat in der Gesellschafterversammlung Sitz und Stimme.<br />
10.2 Das Stimmrecht jedes Gesellschafters richtet sich nach dem Kapitalkonto, wobei ihm<br />
für je EUR 1,00 eine Stimme zusteht. Jedem Gesellschafter steht zumindest eine<br />
Stimme zu.<br />
11. Bindung an Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>organe<br />
11.1 Die Zustimmung der Kommanditistin zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß<br />
Punkt 5. sowie die Ausübung des Weisungsrechtes der Kommanditistin gemäß<br />
Punkt 5. bedarf unbeschadet der Vorschriften der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 in der<br />
jeweils geltenden Fassung („OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung“) über die Zuständigkeit zur<br />
Vertretung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> nach außen zu ihrer Wirksamkeit darüber<br />
hinaus der Beschlussfassung bzw. Zustimmung durch jenes <strong>Gemeinde</strong>organ, das auf<br />
Grund der Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung zur Beschlussfassung über die<br />
betreffende Geschäftsführungsmaßnahme zuständig wäre, wenn die betreffende<br />
Geschäftsführungsmaßnahme von der <strong>Gemeinde</strong> selbst zu treffen wäre.<br />
11.2 Die Genehmigung des Budgets gemäß Punkt 5.2, die Ausübung des Stimmrechts in<br />
der Gesellschafterversammlung sowie die Aufkündigung der Gesellschaft oder jede<br />
Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf in jedem Fall unbeschadet der<br />
Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> nach außen auch der Beschlussfassung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
11.3 Die Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung über die interne Zuständigkeit der<br />
<strong>Gemeinde</strong>organe, sowie allfällige interne Zuständigkeitsordnungen der Marktgemeinde<br />
<strong>Pucking</strong> sowie allfällige Genehmigungsvorbehalte der <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde auf<br />
Grund der Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung bleiben unberührt.<br />
12. Kündigung, Ausscheiden des Komplementärs, Auseinandersetzung<br />
12.1 Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft zum Ende eines jeden Geschäftsjahres<br />
unter<br />
Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist kündigen (ordentliche Kündigung).<br />
12.2 Im Fall der Kündigung durch den Komplementär wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.<br />
Vielmehr hat die Kommanditistin das Recht, einen Rechtsnachfolger des<br />
Komplementärs namhaft zu machen und ist der Komplementär verpflichtet, seinen<br />
Gesellschaftsanteil unverzüglich an diesen Rechtsnachfolger zu übertragen bzw. einer<br />
Aufnahme des neuen Komplementärs in die Gesellschaft zuzustimmen. Dies gilt<br />
sinngemäß auch bei Vorliegen anderer Auflösungsgründe, die den Komplementär<br />
betreffen, insbesondere im Falle einer Auflösung des Komplementärs, im Falle einer<br />
Kündigung durch den Privatgläubiger des Komplementärs oder im Falle der Eröffnung<br />
des Konkurses über das Vermögen des Komplementärs. Gleiches gilt ferner im Falle<br />
der Kündigung durch die Kommanditistin, wenn die Kommanditistin anstelle der
340<br />
Auflösung die Fortsetzung der Gesellschaft verlangt.<br />
12.3 Der Komplementär ist als reiner Arbeitsgesellschafter nicht am Vermögen und Ertrag<br />
der Gesellschaft, insbesondere auch nicht am Good Will (Unternehmenswert) und an<br />
den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt. Im Fall des Ausscheidens des<br />
Komplementärs oder der Auflösung der Gesellschaft, aus welchem Grund auch<br />
immer, steht ihm ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben nicht zu.<br />
13. Liquidation<br />
Die Liquidation obliegt, falls die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt, der<br />
Kommanditistin allein.<br />
14. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Kommanditanteile<br />
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Kommanditanteile sind nur mit Zustimmung aller<br />
Gesellschafter zulässig.<br />
15. Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />
Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter und<br />
sind - soweit gesetzlich vorgesehen - der <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde zur Genehmigung<br />
vorzulegen.<br />
16. Schriftformvorbehalt<br />
Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt<br />
auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.<br />
17. Kosten und Gebühren<br />
Die mit der Errichtung dieses Vertrages und der Eintragung der Gesellschaft verbundenen<br />
Kosten und Abgaben trägt die Gesellschaft.<br />
18. Gesetzliche Bestimmungen, Salvatorische Klausel<br />
18.1 Soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine rechtswirksame abweichende Regelung<br />
enthält, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das<br />
Handelsgesetzbuch anzuwenden.<br />
18.2 Sollte eine der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht rechtswirksam sein<br />
oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />
berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle der nicht rechtswirksamen<br />
Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem Zweck der unwirksamen<br />
Bestimmungen am nächsten kommen. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit<br />
oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten<br />
Maß der Leistung oder Zeit beruht. Es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten<br />
möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle<br />
des Vereinbarten.<br />
SCWP<br />
19. Aufsichtsbehördliche Genehmigung<br />
Dieser Vertrag bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß § 69 Abs. 3<br />
OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 und wird erst mit der aufsichtsbehördlichen<br />
Genehmigung rechtswirksam.<br />
Beschlossen in der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung am 28. Juni 2011<br />
Für die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>,<br />
Für den Verein zur Förderung der
341<br />
der Bürgermeister<br />
(<strong>Gemeinde</strong>siegel)<br />
Infrastruktur der Marktgemeinde<br />
<strong>Pucking</strong>, der Obmann<br />
___________________________________<br />
[Ort], am [Datum]<br />
_________________________________<br />
[Ort], am [Datum]<br />
Dieser Vertrag wird gemäß § 69 Abs. 3<br />
Oö. GemO 1990 aufsichtbehördlich genehmigt.<br />
Linz, am...................................<br />
Zl. Gem.- ..................................................<br />
Für die Oö. Landesregierung<br />
Im Auftrag<br />
Unterschrift Amtssiegel<br />
Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />
Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
3. Änderung der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung<br />
Amtsbericht:<br />
Da im Kindergartenjahr 2011/2012 die Führung einer alterserweiterten Gruppe im<br />
Kindergarten II nicht erforderlich ist und laut Betriebsbewilligung für die Krabbelstube dort<br />
Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren aufgenommen werden können soll der Punkt IV Abs. 2 der<br />
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung geändert werden.<br />
Von der OÖ Landesregierung wurde in der neuen Elternbeitragsverordnung auch<br />
beschlossen, dass für ein gemeindefremdes Kind von der Hauptwohnsitzgemeinde ein<br />
angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten ist und die Mindesthöhe dieser<br />
Gastbeiträge festgesetzt.<br />
Da laut Auskunft von Herrn Mag. Mörth von der Landesregierung die Gastbeiträge nicht von<br />
den Eltern an die <strong>Gemeinde</strong> zu leisten sind, sondern mit der Hauptwohnsitzgemeinde des<br />
betreffenden Kindes zu vereinbaren sind, ist diese Bestimmung nicht in die Tarifordnung,<br />
sondern in die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung aufzunehmen.<br />
Die Mindestgastbeiträge haben laut Land OÖ derzeit für ein Kind unter 3 Jahren € 240,--, für<br />
ein Kind über 3 Jahren bis zum Schuleintritt € 100,-- und für ein Schulkind € 50,-- pro Monat<br />
zu betragen.<br />
Außerdem sind die Gastbeiträge für die Deckung des Abganges pro Kind in der Einrichtung<br />
zu verwenden. Der durchschnittliche monatliche Abgang pro Kind auf Grund<br />
unterschiedlicher Berechnungen ist aus nachstehender Aufstellung ersichtlich.<br />
Krabbelstube<br />
lt. Rechnungsabschluss 2010 646,30<br />
lt. Voranschlag 2011 678,41
342<br />
1.324,71 :2 = 662,36<br />
Kindergarten<br />
lt. Rechnungsabschluss 2010 266,87<br />
lt. Voranschlag 2011 241,57<br />
508,44 :2 = 254,22<br />
Hort<br />
lt. Rechnungsabschluss 2010 110,16<br />
lt. Voranschlag 2011 96,05<br />
206,21 :2 = 103,11<br />
Bisher wurden von der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> für Kindergartenkinder als Gastbeitrag<br />
€ 147,-- verrechnet, für beitragspflichtige U3-Kinder und Hortkinder der Differenzbeitrag<br />
zwischen Elternbeitrag laut Familieneinkommen und Höchstbeitrag laut Tarifordnung. Für<br />
U3-Kinder war dieser Höchstbeitrag je nach Besuchszeit entweder € 252,--<br />
(Halbtagsbesuch) oder € 328,-- (inklusive Mittagsbetreuung bis 13:30 Uhr), für Hortkinder<br />
€ 92,--.<br />
Im Familienausschuss und im <strong>Gemeinde</strong>vorstand wurde bereits darüber beraten und es<br />
ergeht von diesen Gremien die Empfehlung an den <strong>Gemeinde</strong>rat, die nachstehend<br />
angeführte Kinderbetreuungs-Einrichtungsordnung zu beschließen:<br />
KINDERBETREUUNGS-EINRICHTUNGSORDNUNG<br />
der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong><br />
geltend ab 1. September 2011<br />
I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> betreibt zwei öffentliche Kindergärten und einen öffentlichen<br />
Hort nach den Bestimmungen des Oö. <strong>KB</strong>G LGBl. Nr. 39 /2007 in der Fassung der Novelle<br />
2010 LGBL.Nr. 59/2010 mit dem Sitz in <strong>Pucking</strong>, <strong>Pucking</strong>er Straße 6 (Kindergarten I) und<br />
Piccoloweg 1 (Kindergarten II und Hort).<br />
Dem Kindergarten I ist auch die Krabbelstube zugeordnet, die im Gebäude der Volksschule,<br />
<strong>Pucking</strong>er Straße 8 untergebracht ist.<br />
II. Arbeitsjahr und Ferien<br />
1. Das Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt am 1. September eines jeden<br />
Jahres und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.<br />
2. Die Hauptferien beginnen grundsätzlich am 1. August und enden mit 31. August.<br />
Ausnahmen:<br />
Fällt der 31. Juli auf einen Montag, beginnen die Ferien mit diesem Tag.<br />
Fällt der 1. September auf einen Freitag, beginnt der Kindergarten- und Hortbetrieb<br />
am Montag danach.<br />
3. Die Weihnachtsferien beginnen am 24. Dezember und enden am 6. Jänner.<br />
Ausnahmen:<br />
Fällt der 7. Jänner auf einen Freitag, beginnt der Kindergarten- und Hortbetrieb am<br />
Montag danach.
343<br />
Bei entsprechendem Bedarf können längere oder kürzere Hauptferien festgesetzt oder von<br />
der Festsetzung der Hauptferien abgesehen werden.<br />
Werden die Kinderbetreuungseinrichtungen während der Semester- und Osterferien vom<br />
Kind nicht besucht, so ist dies der Kindergarten- bzw. Hortleitung rechtzeitig mitzuteilen,<br />
damit die entsprechenden Personaleinteilungen vorgenommen werden können.<br />
III. Öffnungszeit<br />
1. Die Öffnungszeiten der Kindergärten sind:<br />
Kindergarten I: von Montag bis Freitag<br />
von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei Ganztagsgruppen<br />
von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr bei Halbtagsgruppen mit Mittagskindern<br />
von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei Halbtagsgruppen ohne Mittagskinder<br />
für Krabbelstubenkinder:<br />
von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr für Kinder, die nicht zum Mittagessen angemeldet<br />
wurden<br />
von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr für Kinder, die zum Mittagessen und zur Mittagsruhe<br />
angemeldet wurden<br />
Kindergarten II: von Montag bis Freitag<br />
von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei Ganztagsgruppen<br />
von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr bei Halbtagsgruppen<br />
von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr für U3 Kinder<br />
Hort: von Montag bis Freitag von Unterrichtsschluss bis 18.00 Uhr<br />
an schulfreien Tagen während des Arbeitsjahres von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
2. Die Kinderbetreuungseinrichtungen werden mit Mittagsbetrieb geführt.<br />
3. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleiben die Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
geschlossen.<br />
4. Die Aufenthaltsdauer unter 3-jähriger Kinder in den Kinderbetreuungs-einrichtungen soll<br />
6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht<br />
überschreiten.<br />
Die Öffnungszeiten für die einzelnen Gruppen können durch den Bürgermeister<br />
entsprechend den Bedürfnissen der Kinder und Eltern unter Bedachtnahme der Dienstzeiten<br />
des Personals geändert werden.<br />
IV. Aufnahme in den Kindergarten<br />
1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö.<br />
Kinderbetreuungsgesetzes 2007, i.d.g.F für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis<br />
zur Einschulung allgemein zugänglich.<br />
2. Im Kindergarten I wird eine Krabbelstube mit Kindern im Alter von 1 bis 3 Jahren geführt.<br />
Im Kindergarten II wird bei Bedarf eine alterserweiterte Gruppe mit Kindern ab dem<br />
vollendeten 2. Lebensjahr geführt. In begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der<br />
Kindergartenleitung sowie dem pädagogischen Aufsichtsorgan (Kinderfachinspektion<br />
des Landes) kann auch die Aufnahme eines Kindes ab Vollendung des 18.<br />
Lebensmonates erfolgen.<br />
3. Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt auf Grund einer schriftlichen und persönlichen<br />
Anmeldung durch die Eltern / Erziehungsberechtigten bei der Kindergartenleitung. Ein<br />
Termin für die Anmeldung wird jeweils im April eines jeden Jahres festgesetzt und in der<br />
<strong>Gemeinde</strong>zeitung veröffentlicht. In Ausnahmefällen (z.B Zuzug in die <strong>Gemeinde</strong>) ist aber<br />
eine Anmeldung auch zu einem anderen Zeitpunkt bei der Kindergartenleitung möglich.
344<br />
4. Der Besuch des Kindergartens ist ausgenommen für kindergartenpflichtige Kinder<br />
freiwillig.<br />
5. Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz<br />
erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen,<br />
abgemeldet werden müssen.<br />
6. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:<br />
a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes<br />
b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des<br />
Kindes<br />
c) Impfbescheinigung<br />
d) Meldezettel<br />
e) Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der<br />
Eltern (für Kinder unter 3 Jahren)<br />
7. Für den täglichen Kindergartenbesuch sind mitzubringen:<br />
a) geeignete Hausschuhe, Turnhose und Turnleibchen oder Turnanzug,<br />
Jausentasche und gesunde Jause, Taschentücher.<br />
b) Für Kinder, die über Mittag im Kindergarten bleiben, sind weiters eine Decke und<br />
ein Polster jeweils mit Überzügen und ein Leintuch (Gitterbettgröße)<br />
mitzubringen.<br />
c) Alles persönliche Eigentum der Kinder ist von den Eltern / Erziehungsberechtigten<br />
mit dem Namen des Kindes zu versehen.<br />
8. Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> entscheidet bis Ende Juli über die Aufnahme in den<br />
Kindergarten und teilt bei einer Abweisung dies den Eltern / Erziehungsberechtigten<br />
schriftlich mit.<br />
9. Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die<br />
Landesregierung auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen<br />
den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine<br />
Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die<br />
Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Landesregierung erheben.<br />
10. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene<br />
Kinder unter 3 Jahren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern<br />
berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale<br />
Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.<br />
V. Aufnahme in den Hort<br />
1. Der Hort ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungs-gesetzes<br />
2007, i.d.g.F für Kinder im schulpflichtigen Alter allgemein zugänglich.<br />
2. Die Aufnahme in den Hort erfolgt auf Grund einer schriftlichen und persönlichen<br />
Anmeldung durch die Eltern / Erziehungsberechtigten bei der Hortleitung. Die<br />
Anmeldung erfolgt im November eines jeden Jahres parallel zur Schuleinschreibung.<br />
Nähere Informationen darüber werden in der <strong>Gemeinde</strong>zeitung veröffentlicht.<br />
In Ausnahmefällen (z.B Zuzug in die <strong>Gemeinde</strong>) ist aber eine Anmeldung auch zu einem<br />
anderen Zeitpunkt bei der Hortleitung möglich.<br />
3. Der Besuch des Hortes ist freiwillig.<br />
4. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:<br />
(a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes<br />
(b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen<br />
Gesundheitszustandes des Kindes<br />
(c) Impfbescheinigung
345<br />
(d) Meldezettel<br />
5. Für den täglichen Hortbesuch sind mitzubringen:<br />
Geeignete Hausschuhe, Schuhsackerl, Freizeitbekleidung (z.B. Jogginganzug), Kamm<br />
oder Bürste.<br />
6. Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> entscheidet bis Ende Juli über die Aufnahme in den Hort<br />
und teilt bei einer Abweisung dies den Eltern / Erziehungsberechtigten schriftlich mit.<br />
7. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene<br />
Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in<br />
Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme<br />
erfordern.<br />
VI. Elternbeiträge, Beitragsfreiheit und Gastbeitrag<br />
1. Für Kinder, die jünger sind als 30 Monate, für Volksschüler in alterserweiterten<br />
Gruppen, und für Kindergartenkinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich<br />
verfügen ist ein Elternbeitrag gemäß des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl.<br />
Nr. 39/2007, i.d.F. der Novelle 2010, LGBl Nr. 59/2010 zu leisten.<br />
2. Der Besuch des Hortes erfolgt gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern /<br />
Erziehungsberechtigten (Elternbeitrag entsprechend der Tarifordnung der<br />
Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>).<br />
3. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern / Erziehungsberechtigten<br />
(Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, außer<br />
- die allenfalls verabreichte Verpflegung,<br />
- einen möglichen Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der<br />
Kinderbetreuungseinrichtung und<br />
- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge<br />
(Anmerkung: Vorschreibungen erst gültig mit Inkrafttreten der Oö.<br />
Elternbeitragsverordnung 2010)<br />
- allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes.<br />
4. Der Kindergartenbesuch und der Besuch der Krabbelstube ist nach Maßgabe der<br />
Bestimmungen der Novelle zum Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2009, für Kinder mit<br />
Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum<br />
Schuleintritt beitragsfrei.<br />
5. a) Bei Aufnahme eines gemeindefremden Kindes ist von der Hauptwohnsitzgemeinde ein<br />
angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der<br />
Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur<br />
Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das<br />
Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung<br />
erfordern.<br />
b) Der Gastbeitrag beträgt<br />
1. für ein Kind unter drei Jahren € 240,-- (= gesetzlicher Mindestbeitrag)<br />
2. für ein Kind über drei Jahren bis zum Schuleintritt € 150,--<br />
(gesetzlicher Mindestbeitrag € 100,--)<br />
3. für ein Schulkind € 100,-- (gesetzlicher Mindestbeitrag € 50,--)<br />
pro Monat, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist.<br />
VII. Kindergartenpflicht
346<br />
1. Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September<br />
des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig<br />
werden.<br />
2. Kinder, die gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 die Volksschule vorzeitig besuchen und<br />
Kinder die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind, sind von<br />
der allgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen.<br />
3. Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem 2. Montag im September und endet mit Beginn<br />
der Hauptferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz, die vor dem 1. Schuljahr des Kindes liegen.<br />
Keine Kindergartenpflicht besteht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Kind<br />
muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt<br />
mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen.<br />
4. Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung<br />
des Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.B.<br />
- bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern / Erziehungsberechtigten,<br />
- bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie)<br />
- oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens 3 Wochen, an denen<br />
Kindergartenpflicht besteht, vor.<br />
Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von jeder<br />
Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Die gerechtfertigte Verhinderung des<br />
regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen und<br />
- durch eine schriftliche Entschuldigung<br />
- oder ein ärztliches Attest zu belegen<br />
VIII. Abmeldung:<br />
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist nur zum<br />
Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und<br />
hat bei der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erfolgen.<br />
Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher<br />
Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.<br />
Kindergartenpflichtige Kinder können vom Besuch eines Kindergartens bei der<br />
Landesregierung abgemeldet werden, wenn<br />
- ihnen der Besuch auf Grund einer schweren Beeinträchtigung oder aus<br />
medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann<br />
- durch häusliche Erziehung oder durch die Betreuung bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern<br />
eine entsprechende Erziehung und Betreuung sichergestellt ist.<br />
IX. Widerruf der Aufnahme:<br />
1. Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn<br />
a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung<br />
nicht erfüllen oder<br />
b) durch das Verhalten des Kindes die Gruppe wesentlich und nachhaltig gestört wird<br />
oder<br />
c) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den<br />
Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder<br />
d) der Besuch eines angemeldeten Kindes nicht regelmäßig entsprechend der<br />
Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder)<br />
2. Die unter Punkt 1 angeführten Möglichkeiten eines Widerrufes sind durch einen<br />
Mehrheitsbeschluss des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes zu dokumentieren.
347<br />
3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten können vom Rechtsträger eine schriftliche<br />
Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der<br />
Aufsichtsbehörde zu Kenntnis zu bringen.<br />
X. Zusammenarbeit mit den Eltern<br />
1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.<br />
2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung der<br />
Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre<br />
Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong><br />
spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres ev. auch in Verbindung mit<br />
einem Elternabend zu einer Elternversammlung ein.<br />
3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens<br />
einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen<br />
14 Tagen zu verlangen.<br />
4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines<br />
Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern / Erziehungsberechtigten<br />
gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben.<br />
XI. Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten<br />
1. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und den<br />
pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.<br />
2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die<br />
Kinderbetreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig<br />
gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.<br />
3. In den Kindergärten sollen die Kinder am Vormittag spätestens bis 8.00 Uhr anwesend<br />
sein und frühestens ab 14.00 Uhr abgeholt werden. Kindergartenpflichtige Kinder sollen<br />
zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 8.00 Uhr im Kindergarten anwesend<br />
sein und frühestens ab 14.00 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Kinder, die den<br />
Kindergarten halbtags besuchen, sind in der Zeit von 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr<br />
abzuholen.<br />
4. Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder, der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die<br />
Mindestanwesenheit gemäß Punkt VII 3. unterschreiten.<br />
Die Verletzung der Kindergartenpflicht wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit<br />
einer Geldstrafe bis zu € 220,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit bis zu 2 Wochen<br />
Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.<br />
5. In den Hort sollen die Kinder an schulfreien Tagen nicht vor 7.00 Uhr, sonst aber<br />
unmittelbar nach Unterrichtsschluss kommen.<br />
6. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung<br />
von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben<br />
Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das<br />
Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr<br />
einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals der Kinderbetreuungs-einrichtung<br />
nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Kinderbetreuungs-einrichtung wieder besucht, ist<br />
eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr<br />
gegeben ist. In den Kinderbetreuungs-einrichtungen können den Kindern grundsätzlich<br />
keine Medikamente verabreicht werden.
348<br />
7. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ein Kind das nicht<br />
kindergartenpflichtig ist, die Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig besucht. Ist ein<br />
Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu<br />
besuchen, so haben die Eltern / Erziehungsberechtigten die Leitung der<br />
Kinderbetreuungseinrichtung unter Angabe des Grundes davon unverzüglich zu<br />
benachrichtigen und im Krankheitsfall auf Verlangen eine Bescheinigung des<br />
behandelnden Arztes vorzulegen.<br />
8. Die Eltern / Erziehungsberechtigten erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt<br />
mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend,<br />
Ferien außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.<br />
9. Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern/ Erziehungsberechtigten oder<br />
deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die<br />
Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von diesen wieder abzuholen.<br />
Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung<br />
der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungs-einrichtung. Die Aufsichtspflicht<br />
in der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit<br />
der Übernahme des Kindes, bei Schülern mit dem Einlass der Kinder in die<br />
Kinderbetreuungseinrichtung. Sie endet bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit dem<br />
Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren<br />
Beauftragten übergeben werden, bei Schülern mit dem Verlassen der<br />
Kinderbetreuungseinrichtung.<br />
Den Eltern obliegt die Aufsicht über ihr Kind außerhalb der Besuchszeiten der<br />
Kinderbetreuungseinrichtung. Außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung besteht die<br />
Aufsichtspflicht des Personals nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im<br />
Rahmen des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung, wie z.B. Spaziergänge und<br />
Ausflüge.<br />
10. Eltern, deren Kinder mit dem von der <strong>Gemeinde</strong> organisierten Kindergarten-<br />
Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte(Sammel)stellen<br />
zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu<br />
lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den<br />
Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder rechtzeitig abzuholen bzw. von einer zur<br />
Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen.<br />
Unter 3-jährige Kinder können am von der <strong>Gemeinde</strong> organisierten Transport nicht<br />
teilnehmen, da diese Transportform so jungen Kindern nicht zumutbar ist und dem<br />
Kindeswohl widerspricht.<br />
XI. Pflichten des Rechtsträgers<br />
1. Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht<br />
werden. Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche<br />
Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt.<br />
2. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs<br />
der Kinderbetreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann.<br />
3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Kindergärten besuchen, sind<br />
einverstanden, dass 1 x jährlich logopädische Reihenuntersuchungen durchgeführt<br />
werden und sich die gruppenführende Pädagogin mit der Logopädin über das Ergebnis<br />
der Untersuchung austauscht.<br />
*) Ich bin damit einverstanden / ich bin damit nicht einverstanden.<br />
Ich nehme die vorliegende Kinderbetreuungseinrichtungsordnung hiermit zur Kenntnis und<br />
bestätige den Erhalt einer Ausfertigung.
349<br />
________ ______________________ _______________________<br />
Datum: Unterschrift Rechtsträger Unterschrift Eltern<br />
/Erziehungsberechtigte<br />
XI. Inkrafttreten<br />
Diese Kinderbetreuungseinrichtungsordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung vom 14. Dezember 2010 außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister<br />
(Dr. Robert Aflenzer)<br />
Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />
Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4) und GR Klima<br />
(Grüne) stimmen dafür. GR Raingruber (BZÖ) enthält sich der Stimme.<br />
4. Neufassung der Tarifordnung für die Kinderbetreuung<br />
Amtsbericht:<br />
Da von der OÖ Landesregierung eine neue Elternbeitragsverordnung beschlossen wurde,<br />
haben auch die <strong>Gemeinde</strong>n ihre Tarifordnungen daran anzupassen.<br />
Die wesentlichen Änderungen umfassen die Einhebung von Material- und<br />
Veranstaltungsbeiträgen und eine Änderung der Berechnung der Elternbeiträge.<br />
Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich auf Grund der neuen Bestimmungen nach den<br />
Besuchszeiten der Kinder in den jeweiligen Einrichtungen und wird generell als Prozentsatz<br />
vom Familieneinkommen berechnet. Bisher wurde für den Halbtagsbesuch ein Prozentsatz<br />
von 3% (für Hortkinder) bzw. 3,6% (für beitragspflichtige U3-Kinder) angewendet, für darüber<br />
hinausgehende Besuchszeiten Zuschläge von 30% (U3-Kinder bis 13:30) bzw. 60% für<br />
Ganztagsbetreuung.<br />
Als Mindesthöchstbeitrag für Kinder über 3 Jahren wurde von der Landesregierung ein<br />
Betrag von € 100,-- beschlossen. Es ist daher auch die Tarifordnung daran anzupassen, da<br />
bisher für Hortkinder ein Mindesthöchstbeitrag von € 92,-- festgesetzt war.<br />
Die nachstehend angeführte Tarifordnung ersetzt die bisherige Tarifordnung für sämtliche<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen.<br />
Im Familienausschuss und im <strong>Gemeinde</strong>vorstand wurde bereits darüber beraten und es<br />
ergeht von diesen Gremien die Empfehlung an den <strong>Gemeinde</strong>rat, die nachstehend<br />
angeführte Tarifordnung zu beschließen:<br />
Tarifordnung<br />
für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong><br />
des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 28. Juni 2011 mit der eine<br />
Tarifordnung für den Besuch sämtlicher Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergärten,<br />
Krabbelstube und Schülerhort) erlassen wird.
350<br />
Auf Grund § 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 wird folgendes festgelegt:<br />
§ 1 Bewertung des Einkommens<br />
(1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende<br />
Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.<br />
(2) Das Familieneinkommen beinhaltet laut § 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung<br />
2011:<br />
a) bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen<br />
gemäß § 25 EStG 1988;<br />
b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder<br />
Gewerbebetrieb mindestens 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der<br />
Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden.<br />
c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung.<br />
d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis<br />
heranzuziehen:<br />
- bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage,<br />
- bei freiberuflich Tätigen (z. B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren,<br />
Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten,<br />
Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren<br />
etc.)<br />
(3) Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit<br />
dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö.<br />
Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten,<br />
Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und<br />
Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.<br />
(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. § 66 Ehegesetz an<br />
haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.<br />
(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie<br />
z.B.<br />
- Kinderbetreuungsgeld für das Kind<br />
- Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie<br />
Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und<br />
Überbrückungshilfen<br />
- Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz<br />
(AMSG)<br />
- Studienbeihilfe<br />
- Wochengeld<br />
- Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen<br />
- Krankengeld<br />
- Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind<br />
- Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt<br />
- Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen<br />
(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.<br />
(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem<br />
Kind (§ 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.<br />
(8) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag hingegen ausschließlich nach<br />
der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 27 JWG 1991, sofern nicht das Gericht den<br />
(Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
351<br />
(9) Für die Berechnung des monatlichen Bruttofamilieneinkommens sind die Einkünfte<br />
der dem Stichtag gemäß Abs. 11 letztvorangegangenen 3 Monate nachzuweisen.<br />
(10) Die Einkommensnachweise sind zweimal jährlich vorzulegen, zu Beginn eines jeden<br />
neuen Arbeitsjahres im September sowie im Februar.<br />
(11) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis spätestens 25. September bzw.<br />
25. Februar vor, ist so lange der Höchstbeitrag zu leisten, bis die<br />
Einkommensnachweise einlangen.<br />
(12) Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem<br />
Rechtsträger unverzüglich bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden<br />
Monat Berücksichtigung.<br />
§ 2 Elternbeitrag<br />
(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag<br />
(Elternbeitrag) für ihr Kind<br />
- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw.<br />
- ab dem Schuleintritt bzw.<br />
- das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt,<br />
zu leisten.<br />
(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
abgedeckt, ausgenommen<br />
- eine allenfalls verabreichte Verpflegung<br />
- ein Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung<br />
und<br />
- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge<br />
gemäß § 12 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011<br />
- allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes<br />
(3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz<br />
wird kein Elternbeitrag eingehoben.<br />
(4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive<br />
Umsatzsteuer.<br />
(5) Der Elternbeitrag wird im Nachhinein vorgeschrieben und ist<br />
a) bis zum 15. des Folgemonats mit Zahlschein auf das Konto der Marktgemeinde<br />
<strong>Pucking</strong> einzuzahlen<br />
b) bzw. wird bis zum 15. des Folgemonats vom Konto des Zahlungspflichtigen<br />
abgebucht.<br />
(6) Der monatliche Elternbeitrag reduziert sich, wenn ein Kind die<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen wegen Krankheit von mindestens 2 Wochen nicht<br />
besuchen kann. Dies ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. In allen<br />
übrigen Fällen ist der volle Elternbeitrag zu entrichten.<br />
(7) Die Mindest- und der Höchstbeiträge, sowie die Materialbeiträge (Werkbeiträge) sind<br />
indexgesichert, die Indexanpassung gemäß § 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011<br />
erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des<br />
Arbeitsjahres 2012/2013.<br />
§ 3 Mindestbeitrag<br />
(1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:
für Kinder unter drei Jahren € 45,-- und<br />
für Kinder über drei Jahren € 38,--.<br />
352<br />
(2) Der Mindestbeitrag kann auf Antrag am Marktgemeindeamt aus besonders<br />
berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich<br />
nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und<br />
Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist.<br />
§ 4 Höchstbeitrag<br />
Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der maximal kostendeckend sein<br />
darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden maximal € 252,--.<br />
Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren, der maximal kostendeckend sein<br />
darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25<br />
Wochenstunden maximal € 100,--.<br />
§ 5 Geschwisterabschlag<br />
Besuchen mehrere im gleichen Haushalt lebende Kinder einer Familie beitragspflichtig eine<br />
Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % und für jedes<br />
weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % festgesetzt.<br />
Welches Kind als das erste Kind in einer Einrichtung gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt des<br />
Eintrittes in die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung.<br />
§ 6 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren<br />
(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung<br />
beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder unter 3 Jahren<br />
(a) 3,6% für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, maximal € 252,--<br />
(b) 4,8 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, maximal € 336,--.<br />
(2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als 5 Tagen pro<br />
Woche wird ein Tarif für<br />
- 3 Tage festgesetzt, der 85 % vom 5-Tages-Tarif beträgt<br />
- 2 Tage festgesetzt, der 65 % vom 5-Tages-Tarif beträgt<br />
(3) Laut § 3 Abs.3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz entfällt der Elternbeitrag für Kinder, die<br />
einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben ab dem vollendeten 30. Lebensmonat<br />
bis zum Schuleintritt. Erreicht ein Kind den 30. Lebensmonat, wird ab dem<br />
Folgemonat kein Elternbeitrag mehr berechnet.<br />
§ 7 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über 3 Jahren<br />
(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung<br />
beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über 3 Jahren<br />
(a) 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25<br />
Wochenstunden bei Schulkindern maximal € 100,--.<br />
(b) 4,5 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, maximal € 150,--. Diese<br />
Regelung ist insbesondere für Schulkinder während der Sommer-Schulferien für<br />
den Monat Juli anzuwenden.<br />
Wird ein Schulkind im Juli für mindestens zwei ganze Kalenderwochen vom Besuch der<br />
Kinderbetreuungseinrichtung abgemeldet, reduziert sich der Elternbeitrag für die
353<br />
Ganztagsbetreuung um die Hälfte. In allen übrigen Fällen ist der volle Elternbeitrag zu<br />
entrichten.<br />
(2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung für Schulkinder an weniger als 5<br />
Tagen pro Woche wird ein Tarif für<br />
- 3 Tage festgesetzt, der 85 % vom 5-Tages-Tarif beträgt<br />
- 2 Tage festgesetzt, der 65 % vom 5-Tages-Tarif beträgt<br />
§ 8 Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge<br />
(1) Für Werkarbeiten werden pro Arbeitsjahr Materialbeiträge (Werkbeiträge) für Kinder<br />
über 3 Jahren in der Höhe von € 25,-- vorgeschrieben.<br />
Für Kinder unter 3 Jahren werden keine Materialbeiträge (Werkbeiträge)<br />
vorgeschrieben. Wechselt ein Kind während des Arbeitsjahres von der Krabbelstube<br />
in den Kindergarten bzw. bei Besuch der alterserweiterten Gruppe ab dem Monat, der<br />
dem 3. Geburtstag folgt, werden die Materialbeiträge (Werkbeiträge) monatlich<br />
aliquot berechnet.<br />
Die Werkbeiträge werden einmal jährlich Ende September gemeinsam mit den Elternbzw.<br />
Mittagsbeiträgen für diesen Monat vorgeschrieben. Bei Eintritt in die<br />
Kinderbetreuungseinrichtung während des Arbeitsjahres wird der aliquote Anteil am<br />
Ende des Eintrittsmonats vorgeschrieben.<br />
(2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge<br />
frühestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum<br />
Besuch der Veranstaltung angemeldet ist. Die Veranstaltungsbeiträge sind bar in der<br />
Kinderbetreuungseinrichtung zu entrichten.<br />
(3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge<br />
(Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann am Ende des Arbeitsjahres in der<br />
Kinderbetreuungseinrichtung eingesehen werden.<br />
§ 9 Mittagsbeiträge<br />
1) für Kindergarten- und Krabbelstuben-Kinder:<br />
Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von € 2,35 pro<br />
Essensportion verrechnet.<br />
2) für Schulkinder:<br />
Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von € 2,95 pro<br />
Essensportion verrechnet.<br />
3) Von der Verrechnung des anteiligen Mittagsbetrages kann aus organisatorischen<br />
Gründen nur bei einer Abwesenheit von mindestens 5 aufeinander folgenden Tagen<br />
abgesehen werden.<br />
4) Für die Inanspruchnahme des Mittagessens kann ein Kind immer nur am<br />
Monatsbeginn angemeldet und zum Monatsletzten abgemeldet werden. In<br />
Ausnahmefällen kann eine An- und Abmeldung auch kurzfristig bei der<br />
Kindergartenleitung vorgenommen werden.<br />
§ 10 Kindergartentransport<br />
Für die Begleitperson beim Kindergartentransport wird pro Monat ein Betrag von<br />
€ 9,50 eingehoben. Dieser Betrag wird nur für jene Kinder verrechnet, die auch<br />
transportiert werden.
354<br />
Kann aus wichtigen Gründen (z.B. Berufstätigkeit der Eltern lässt sich nicht mit der<br />
Abfahrts- bzw. Ankunftszeit des Busses vereinbaren) täglich nur eine Fahrt (entweder<br />
nur die Hin- oder Rückfahrt) in Anspruch genommen werden, wird der halbe Beitrag<br />
verrechnet.<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
Diese Tarifordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung<br />
21. September 2010 außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
(Dr. Robert Aflenzer)<br />
Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />
Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4) und GR Klima<br />
(Grüne) stimmen dafür. GR Raingruber (BZÖ) enthält sich der Stimme.<br />
5. Darlehen an <strong>Gemeinde</strong>n, Wasserverbände, Wassergenossenschaften<br />
u.a.; Änderung der Rückzahlungskonditionen<br />
Der folgende Erlass des Amtes der OÖ Landesregierung ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat zur Kenntnis<br />
zu bringen wie folgt:
355<br />
Wortmeldungen erfolgen nicht.<br />
Der Erlass wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat somit zur Kenntnis genommen.<br />
6. Jugendbetreuung in Räumen des Pfarrheimes; Abschluss einer<br />
Vereinbarung mit der Pfarrkirche <strong>Pucking</strong>
356<br />
Amtsbericht:<br />
Die Jugendbetreuung findet bekanntlich zurzeit in Räumen des Pfarrheimes durch die Fa.<br />
Mobilis in einer so tollen Qualität statt, von der sowohl die Jugendlichen als auch deren<br />
Betreuer sehr positiv angetan sind.<br />
Mit den Verantwortlichen der Kirche wurde als Entgelt für die Raumnutzung keine Miete in<br />
Form einer Geldleistung sondern die Erbringung von Mäh- und Erhaltungsarbeiten im<br />
Bereich von Pfarrhof und Pfarrheim vereinbart.<br />
Da die Weiterführung der Jugendbetreuung wie eingangs beschrieben jedenfalls sinnvoll ist,<br />
soll die für den Probebetrieb vereinbarten Abmachungen auch schriftlich festgelegt werden<br />
und es wird daher empfohlen, folgende Vereinbarung abzuschließen:<br />
Abgeschlossen zwischen<br />
V E R E I N B A R U N G<br />
1.) der Römisch-katholischen Pfarre <strong>Pucking</strong>, Pfarrgasse 1, 4055 <strong>Pucking</strong>, im Folgenden<br />
Pfarre genannt, einerseits, und<br />
2.) der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>, <strong>Pucking</strong>er Straße 5, 4055 <strong>Pucking</strong>, vertreten durch<br />
Bürgermeister Dr. Robert Aflenzer, im Folgenden Marktgemeinde genannt, andererseits,<br />
am heutigen Tag wie folgt:<br />
§ 1 Gegenstand<br />
(1) Die Pfarre überlässt der Marktgemeinde für Zwecke der Jugendbetreuung die Nutzung<br />
der ehemaligen Jugendräumlichkeiten im Pfarrheim bestehend aus einem<br />
· Gruppenraum,<br />
· Vorraum mit Kochnische und<br />
· WC<br />
sowie dem darin befindlichen pfarrlichen Inventar (das sind im Gruppenraum zwei dreitürige<br />
Spinde, in der Kochnische ein Küchenblock, ein Kühlschrank und ein Mikrowellenherd sowie<br />
im WC eine Toilette und ein Spiegel mit Etagere). Festgehalten wird, dass sich sämtliche<br />
Inventargegenstände in gutem und brauchbarem Zustand befinden.<br />
(2) Für pfarrliche Zwecke (wie Pfarrfest etc.) können die im Abs. 1 genannten Räume von<br />
der Pfarre kurzzeitig in Anspruch genommen werden.<br />
§ 2 Art der Nutzung<br />
(1) Die Nutzung darf den Grundsätzen der römisch-katholischen Pfarre <strong>Pucking</strong> nicht<br />
widersprechen. Die Marktgemeinde beauftragt die Leitung die Jugendbetreuung in<br />
Abstimmung mit der Pfarre eine Hausordnung zu erstellen.<br />
(2) Eine Überlassung der Räumlichkeiten durch die Marktgemeinde an Dritte ist<br />
unzulässig.<br />
§ 3 Gegenleistung<br />
(1) Die Pfarre verrechnet der Marktgemeinde für die Nutzung weder ein Entgelt noch<br />
Kosten für den Betrieb der Räume (Strom, Heizung, etc.).<br />
(2) Als Gegenleistung erbringt die Marktgemeinde gegenüber der Pfarre unentgeltlich<br />
Folgendes:<br />
1. Regelmäßiges Mähen der Rasenflächen rund um das Pfarrheim sowie den<br />
Pfarrhof<br />
2. Säubern des Katzenkopfpflasters zwischen den beiden genannten Gebäuden<br />
einmal jährlich im Frühsommer
357<br />
3. Schneiden der Hecken beim Pfarrhof/Pfarrheim einmal jährlich<br />
4. Beseitigen des im Bereich Pfarrhof/Pfarrheim anfallenden Laubs<br />
5. Fallweise Unterstützung bei einfachen Reparaturarbeiten bei pfarrlichen Objekten<br />
oder Gegenständen<br />
§ 4 Erhaltung; Gebrauch<br />
Die Instandhaltung der im § 1 Abs. 1 angeführten Räume obliegt der Marktgemeinde. Nach<br />
Beendigung der Nutzung verzichtet die Marktgemeinde auf eine Entschädigung für von ihr<br />
getätigte Investitionen jeglicher Art.<br />
§ 5 Dauer<br />
Das Nutzungsverhältnis beginnt am T. M 2011 und endet am 31. Dezember 2011. Wird es<br />
nicht mindestens fünf Monate vor dem Ende von einem der Vertragsteile schriftlich<br />
gekündigt, verlängert es sich um jeweils weitere sechs Monate.<br />
§ 6 Schlüssel<br />
Im Fall des Verlustes eines überlassenen Schlüssels trägt die Marktgemeinde die Kosten<br />
für den dadurch notwendigen Austausch betroffener Türschlösser.<br />
§ 7 Schadenersatz<br />
Die Marktgemeinde haftet für die übermäßige Abnützung der ihr gemäß § 1 Abs. 1<br />
überlassenen Räumlichkeiten, ebenso für dessen sonstige Beschädigung aus dem<br />
Verschulden der Personen, die sich in ihrem Namen bzw. dem Verwendungszweck<br />
entsprechend dort aufhalten.<br />
§ 8 Rückstellung der Räume<br />
(1) Bei Beendigung der Nutzung sind die Räumlichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 unter<br />
Berücksichtigung der durch den bestimmungsgemäßen Verbrauch verursachten Abnützung<br />
in gutem Zustand zu hinterlassen. Schäden, die über normale Abnützung hinausgehen, sind<br />
von der Marktgemeinde zu ersetzen.<br />
(2) Die Räume sind in frisch ausgemaltem Zustand und gereinigt zu übergeben.<br />
§ 9 Sonstige Bestimmungen<br />
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt, wobei je eine für die beiden<br />
Vertragsteile bestimmt ist. Änderungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform.<br />
<strong>Pucking</strong>, am 28. Juni 2011<br />
für die Pfarre:<br />
für die Marktgemeinde:<br />
......................................... .........................................<br />
(……..)<br />
(Bgm. Dr. Robert Aflenzer)<br />
Antragsempfehlung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge die im Amtsbericht angeführte Vereinbarung beschließen.<br />
Beschluss: 11 GR der ÖVP-Fraktion, die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4) und GR<br />
Klima (Grüne) stimmen dafür. GR Mag. Petermandl (ÖVP) und GR Raingruber<br />
(BZÖ) enthalten sich der Stimme.
358<br />
7. Siedlerverein <strong>Pucking</strong>; Ansuchen um Umwidmung des Grundstückes<br />
40/6 KG <strong>Pucking</strong> I von MB1 – eingeschränktes gemischtes<br />
Baugebiet; ausnahmsloser Ausschluss von Wohnbebauung in MB -<br />
eingeschränktes gemischtes Baugebiet; Wohnbebauung nicht<br />
zulässig, ausgenommen Betriebswohnungen; Einleitung des<br />
Verfahrens nach dem Oö. ROG<br />
Amtsbericht:<br />
Der Siedlerverein möchte beim Siedlervereinshaus für einen Zeug- und Hauswart eine Art<br />
Betriebswohnung anbauen. Diese Betriebswohnung würde dem Zeug- und Hauswart für<br />
seinen Aufwand zur Verfügung gestellt werden. Wenn eine Betriebswohnung besteht, sind<br />
die Entleihabwicklungen der Geräte und auch die Servicearbeiten an den Geräten leichter zu<br />
bewerkstelligen. Diese Wohnung bringt daher einen Vorteil für den Zeugwart und auch für<br />
die Siedlervereinsmitglieder, die sich Geräte ausleihen wollen.<br />
Um eine solche „Betriebswohnung“ auf dem Grundstück errichten zu können, ist eine<br />
Änderung der Flächenwidmung erforderlich.<br />
Der Siedlerverein hat daher um die Umwidmung des Grundstückes 40/6 KG <strong>Pucking</strong> I von<br />
MB1 – eingeschränktes gemischtes Baugebiet; ausnahmsloser Ausschluss von<br />
Wohnbebauung in MB - eingeschränktes gemischtes Baugebiet; Wohnbebauung nicht<br />
zulässig, ausgenommen Betriebswohnungen angesucht.<br />
Der Bauausschuss hat dazu festgestellt, dass seitens der <strong>Gemeinde</strong> gegen eine solche<br />
„Betriebswohnung“ nichts einzuwenden ist und spricht sich einstimmig für die beantragte<br />
Umwidmung aus.<br />
Antragsempfehlung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass Grundstück 40/6 KG <strong>Pucking</strong> I soll von MB1 –<br />
eingeschränktes gemischtes Baugebiet; ausnahmsloser Ausschluss von Wohnbebauung in<br />
MB - eingeschränktes gemischtes Baugebiet; Wohnbebauung nicht zulässig, ausgenommen<br />
Betriebswohnungen umgewidmet und das Verfahren nach dem OÖ. ROG eingeleitet<br />
werden.<br />
Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />
Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
8. Dr. Dieter Pögl; Wohnhaus Zeitlham 33 mit *-Haussignatur;<br />
Ansuchen um Verschiebung des Baufensters; Einleitung des<br />
Verfahrens nach dem Oö. ROG<br />
Amtsbericht:<br />
Herr Dr. Dieter Pögl beabsichtigt das Wohnhaus Zeitlham 33 abzubrechen und ein neues<br />
Wohnhaus zu bauen. Bei der Planung des Hauses hat sich herausgestellt, dass es sinnvoll<br />
wäre, das Haus gegenüber dem alten Standort mehr in Richtung Nordosten zu verschieben.<br />
Das Wohnhaus Zeitlham 33 ist im Flächenwidmungsplan als *-Haus mit der Katalognummer<br />
46 ausgewiesen. Die bebaubare Fläche ist mit 1000 m2 festgelegt.
359<br />
Damit Herr Dr. Pögl das neue Wohnhaus mehr nordöstlich auf dem Grundstück situieren<br />
kann, ist eine geringfügige Verschiebung des Baufensters (der bebaubaren Fläche) in<br />
Richtung Nordwesten erforderlich.<br />
Der Bauausschuss spricht sich einstimmig für diese Verschiebung des Baufensters und der<br />
erforderlichen Flächenwidmungsplanänderung aus.<br />
Antragsempfehlung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, beim bestehenden Wohnhaus Zeitlham 33 mit der *-<br />
signatur Nr. 46 wird das Baufenster (die bebaubare Fläche) geringfügig in Richtung<br />
nordösten verschoben. Für die entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes wird<br />
das Verfahren nach dem OÖ. ROG eingeleitet.<br />
Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />
Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
9. Straßenbau 2011<br />
Amtsbericht:<br />
Vom Bauausschuss wird dem <strong>Gemeinde</strong>rat vorgeschlagen, dass nachstehende<br />
Straßenabschnitte asphaltiert werden sollen:<br />
Suttnerstraße ca. 100 lfm 460 m2<br />
Prandtauerstraße ca. 190 lfm 300 m2<br />
Verschiedene kleinfllächige Sanierungen<br />
Bei dem Abschnitt der Suttnerstraße ist der gesamte Unterbau auszutauschen, das<br />
Straßenniveau ist an die bestehenden Hauseinfahrten an der Nordseite anzupassen, die<br />
Straßenneigung ist in Richtung Süden auf die wesentlich niedriger gelegenen Grundstücke<br />
auszurichten.<br />
Bei der Prandtauerstraße ist die Straße über eine Länge von ca. 190 um ca. 1,5 m zu<br />
verbreitern.<br />
Da es sich nur um kleine Straßenabschnitte und Sanierungen handelt, hat das Amt über den<br />
Straßenabschnitt im Bereich der Suttnerstraße Angebote eingeholt, sodass auch gleichzeitig<br />
die Einheitspreise für die anderen Baustellen vergleichen werden können.<br />
Da ein Angebot erst am Montag, den 27. 6. 2011 zugesagt wurde, wird der Antrag bezüglich<br />
der Vergabe der Arbeiten so formuliert, dass die Vergabe der Asphaltierungsarbeiten für das<br />
Jahr 2011 in einem Gesamtumfang von ca. € 60.000,-- an den laut Einheitspreisen sich<br />
ergebenden Billigstbieter vergeben werden soll.<br />
Antragsempfehlung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass im Jahr 2011 Asphaltierungs- und<br />
Sanierungsmaßnahmen in der Höhe von € 60.000,-- vergeben werden sollen.<br />
Es sollen Bauabschnitte bei der Suttnerstraße und der Prandauerstraße, sowie verschiedene<br />
kleinflächige punktuelle Sanierungen vorgenommen werden.<br />
Die Arbeiten sollen auf Grund der Einheitspreise der Anbotlegungen an den Bestbieter<br />
vergeben werden.
360<br />
Gde.B. Mayr bringt dazu vor, dass drei Anbote (Fa. Strabag, Teerag-Asdag und Lang&<br />
Meinhofer) eingeholt wurden. Mayr erklärt dazu, dass die Fa. Teerag-Asdag mit den<br />
Einheitspreisen am billigsten ist. Bei dem Teilbereich der Suttnerstraße ist jedoch in Summe<br />
die Fa. Strabag billiger, weil die Fa. Strabag dort die private Zufahrt zu den neu errichteten<br />
Objekten des Bauträgers Stadlmair asphaltiert. Nachdem die Firma dort arbeitet, kann sie<br />
bei verschiedenen Positionen billiger anbieten. Es ist sicherlich besser, wenn diese Arbeiten<br />
von dieser Firma ausgeführt werden.<br />
Mayr schlägt daher vor, die Arbeiten für die Suttnerstraße an die Fa. Strabag und die<br />
Prandtauerstraße sowie punktuelle Sanierungen an die Fa. Teerag-Asdag zu vergeben.<br />
GR Raingruber (BZÖ) erkundigt sich über die Semmelweisstraße, worauf AL. Schickmayr<br />
ausführt, dass die Fa. Angerlehner den Hauptteil (von der Brücke bis zur Hauskante<br />
Mairanderl) erneuern muss, d.h. dieser Abschnitt ist im Auftrag drinnen und wird in den<br />
Sommermonaten gemacht.<br />
Der Vorsitzende bringt zum vorgetragenen Antrag noch folgenden Zusatz vor und zwar, dass<br />
die Suttnerstraße an die Fa. Strabag, die Prandtauerstraße und die anstehenden<br />
Sanierungen an die Fa. Teerag-Asdag vergeben werden.<br />
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />
dem Zusatzantrag mit Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
10. Kanalordnung – Änderung (Hausanschlussschächte)<br />
Amtsbericht:<br />
Seit einigen Jahren wird im Falle des Anschlusses eines Grundstückes an das Kanalnetz<br />
kein Hausanschlussschacht mehr errichtet bzw. wird dieser vom jeweiligen Grundeigentümer<br />
im Bedarfsfall errichtet.<br />
Dazu wurde die Erfahrung gemacht, dass diese Art der Ausführung zu einer hohen<br />
Fehleranfälligkeit geführt hat und sehr oft eine ordnungsgemäße Ausführung nicht erfolgt.<br />
Es wurde daher in einer Diskussion im Bauausschuss festgestellt, dass ein<br />
Hausanschlussschacht wieder im Zuge des Kanalblaues ausgeführt werden soll und die<br />
Kosten hiefür mit der Anschlussgebühr dem Grundbesitzer verrechnet werden sollen.<br />
Antragsempfehlung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, im Zuge der Neuerrichtung eines Kanales werden ab<br />
sofort auch wieder die Hausanschlussschächte auf den zu erschließenden Grundstücken<br />
durch die ausführende Kanalbaufirma errichtet und in der nächsten Anpassung der<br />
Gebührenordnung dieser Kostenfaktor in die Anschlussgebühr mit aufgenommen.<br />
Die Kanalordnung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> ist in dieser Hinsicht bei nächster<br />
Gelegenheit im Sinne dieses Beschlusses abzuändern bzw. zu ergänzen.<br />
Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />
Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4) und GR Klima<br />
(Grüne) stimmen dafür. GR Raingruber (BZÖ) stimmt dagegen.<br />
11. Prüfung der <strong>Gemeinde</strong>gebarung durch den Prüfungsausschuss am<br />
16.6.2011; Bericht
361<br />
Der Obmann des Prüfungsausschusses, GR Lettner, bringt den Bericht zur Verlesung, der<br />
vom <strong>Gemeinde</strong>rat einstimmig zur Kenntnis genommen wird.<br />
12. Starkregenereignis vom 31. Mai 2011; Maßnahmen gegen die<br />
Abschwemmung aus Maisfeldern oberhalb der <strong>Pucking</strong>er Leiten in<br />
Sammersdorf<br />
(Anträge der GR Gerald Mairanderl, Thomas Altof und Angela<br />
Altreiter gem. § 46 Abs. 2 Oö. GemO)
362
363<br />
Wortmeldungen:<br />
GV G. Mairanderl (ÖVP) führt aus, dass er bereits mit den betroffenen Landwirten<br />
gesprochen habe. Er schlägt dazu vor, mit dem Bauausschuss und den Landwirten einen<br />
Lokalaugenschein durchzuführen, wie dies in Zukunft weitergehen soll.<br />
GR Altof (FPÖ) stellt den Antrag, diese Anträge in den Bauausschuss zu verweisen.<br />
GV A. Altreiter (SPÖ) führt kurz an, dass es wichtig ist, dort etwas zu tun.<br />
GR Unterholzer (ÖVP) möchte nur kurz darstellen, dass die Landwirte nicht an den<br />
Vermurungen schuld sind, sondern sehr viele Faktoren zusammengespielt haben, dass es<br />
überhaupt so weit gekommen ist.<br />
GR Raingruber (BZÖ) meint dazu, dass auch andere Teile des <strong>Gemeinde</strong>gebietes betroffen<br />
sind und diese auch berücksichtigt werden sollen.
364<br />
Der Vorsitzende schildert die Situation kurz und meint noch, dass der in Bau befindliche<br />
Staukanal sicher eine gewisse Abhilfe bringen wird, jedoch bei so extremen Regenmengen<br />
auch nicht standhalten kann.<br />
GR K. Mairanderl (ÖVP) bringt vor, dass er einen Schadensbericht mit Situationsanalyse<br />
und Maßnahmenvorschlag dem Bürgermeister übergeben hat und diese Maßnahmen im<br />
Bauausschuss zu diskutieren wären.<br />
Nach einer kurzen Beratung lässt der Vorsitzende über den Antrag, dass diese<br />
Angelegenheit in den Bauausschuss zurückverwiesen wird und dieser ein Maßnahmenpaket<br />
zu erstellen hat, mit Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
13. Ausarbeitung eines konkreten Konzeptes für die Themen<br />
„Grünschnitt/Rasenschnitt“ und „Sperrmüllbeseitigung“ (Antrag von<br />
GR Angela Altreiter gem. § 46 Abs. 2 Oö. GemO)
365<br />
Wortmeldungen:<br />
GV A. Altreiter (SPÖ) bringt dazu noch vor, dass sehr viele Bürger verunsichert sind, was sie<br />
entsorgen dürfen und nicht. Es ist natürlich auch nicht außer Acht zu lassen, dass in den<br />
letzten Jahren die Gebühren erhöht wurden und daher ein vernünftiges Konzept erstellt<br />
werden sollte.<br />
GR Felber (ÖVP) stellt einen Gegenantrag, dass dies in den Umweltausschuss<br />
zurückverwiesen wird, wo genau dieses Thema laufend behandelt wird.<br />
Nach einer kurzen Beratung lässt der Vorsitzende über den Antrag von GR Felber, diese<br />
Angelegenheit im Umweltausschuss zu behandeln, mit Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12) und GR Klima (Grüne) stimmen dafür.<br />
Die SPÖ-Fraktion (7), GR Raingruber (BZÖ) und GR Gessl (FPÖ) stimmen<br />
dagegen. Die FPÖ-<strong>Gemeinde</strong>räte (3) enthalten sich der Stimme.<br />
Der Antrag ist somit angenommen.<br />
366<br />
14. Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet von<br />
<strong>Pucking</strong> / Ansiedlung von Betrieben / Ausarbeitung eines<br />
Wirtschaftskonzeptes (Antrag von GR Mag. Sigurd Reder gem. § 46<br />
Abs. 2 Oö. GemO)
367<br />
Wortmeldungen:<br />
GR Mag. Reder (SPÖ) appelliert ein Wirtschaftskonzept auszuarbeiten und dies<br />
entsprechend bei den Betrieben präsentiert werden kann.<br />
Der Vorsitzende führt aus, dass der Ortsplaner, Arch. Luegger, beauftragt ist mit dem Land<br />
OÖ über die Möglichkeiten entlang der zu errichtenden B 139 zu reden. Momentan sind im<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet keine Betriebsgründe für neue Betriebe vorhanden.<br />
Nachdem von den einzelnen Fraktionen die Ausarbeitung eines Wirtschaftskonzeptes<br />
befürwortet wird, stellt der Vorsitzende den Antrag, diese Angelegenheit im<br />
<strong>Gemeinde</strong>vorstand zu behandeln.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
15. Schaffung von Möglichkeiten zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />
in den 30 km/h-Zonen (Antrag von GR Hannes Jörg<br />
Altreiter gem. § 46 Abs. 2 Oö. GemO)
368<br />
Wortmeldungen:<br />
GR H-J Altreiter (SPÖ) führt dazu noch aus, dass die <strong>Gemeinde</strong> für eine<br />
Geschwindigkeitssenkung Vorschläge erarbeiten soll wie etwa Radarüberwachung durch die<br />
Polizei.
369<br />
GR Felber (ÖVP) unterstützt diesen eingebrachten Antrag und stellt den Zusatzantrag, dass<br />
dies auch auf andere Ortsteile ausgebaut wird und im Bauausschuss darüber beraten<br />
werden soll.<br />
Vize-Bgm. Almesberger (ÖVP) meint dazu, dass, wenn eine 30 km/h Zone geschaffen wird,<br />
die so gestaltet wird, dass man gezwungen wird, die einzuhalten wie etwa Bodenschwellen<br />
oder Aufstellen von Kanalrohren, die auch mit Blumen bepflanzt werden können.<br />
Nach einer kurzen Beratung lässt der Vorsitzende über den Zusatzantrag von GR Felber mit<br />
Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7), GR Klima (Grüne) und GR Gessl<br />
(FPÖ) stimmen dafür. 3 FPÖ-GR und GR Raingruber (BZÖ) enthalten sich der<br />
Stimme.<br />
16. Publizierung <strong>Gemeinde</strong>ratsabstimmungen (Antrag von GR Thomas<br />
Altof gem. § 46 Abs. 2 Oö. GemO)
370<br />
Wortmeldungen:<br />
GR Altof (FPÖ) führt aus, dass es ihm darum gehe, dass man Interesse am politischen<br />
Geschehen nach Außen bringt. Er führt an, dass z.B. ältere Personen nicht bei<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratssitzungen teilnehmen können oder eben aus beruflichen Gründen verhindert<br />
sind.
371<br />
GR Felber (ÖVP) stellt dazu den Antrag, dass die Protokolle der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzungen auf<br />
die Homepage gestellt werden.<br />
GV A. Altreiter (SPÖ) führt dazu aus, dass in anderen <strong>Gemeinde</strong>n auch gehandhabt wird, die<br />
Protokolle zu veröffentlichen.<br />
GR Altof (FPÖ) bemerkt dazu, dass nicht jeder mit dem Internet vertraut ist und versteht<br />
nicht, warum man gegen eine Veröffentlichung in der Zeitung ist.<br />
GR Raingruber (BZÖ) spricht sich auch für eine Veröffentlichung in der <strong>Gemeinde</strong>zeitung<br />
aus und zusätzlich die Protokolle Online zu stellen. Er stellt dies als Gegenantrag.<br />
GV H. Kirchmayr (ÖVP) spricht sich auch für eine Veröffentlichung auf der Homepage aus.<br />
Sie findet die Verlautbarung, wie im Antrag von Altof angeführt, nicht transparent, weil nur<br />
das Abstimmungsergebnis veröffentlicht wird und keine Begründung dabei ist.<br />
Nach einer kurzen Beratung lässt der Vorsitzende über den Gegenantrag von GR<br />
Raingruber, die Protokolle auf die Homepage Online zu stellen und eine Veröffentlichung in<br />
der <strong>Gemeinde</strong>zeitung, mit Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: GR Raingruber (BZÖ), die FPÖ-Fraktion (4) und GR Klima (Grüne) stimmen<br />
dafür. Die ÖVP-Fraktion (12) und 6 SPÖ-GR stimmen dagegen. GR Mag. Reder<br />
(SPÖ) enthält sich der Stimme.<br />
Somit ist dieser Antrag abgelehnt.<br />
Der Vorsitzende lässt sodann über den Antrag von GR Felber, Veröffentlichung der<br />
Protokolle auf der Homepage, mit Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7) und GR Klima (Grüne) stimmen<br />
dafür. Die FPÖ-Fraktion (4) und GR Raingruber (BZÖ) enthalten sich der<br />
Stimme.<br />
Der Antrag ist somit angenommen.<br />
17. Katastrophenschutzplan 2011; Kenntnisnahme<br />
Amtsbericht:<br />
Einleitend wird festgehalten, dass allgemein kleinere und mittlere <strong>Gemeinde</strong>n bis 2002 nur<br />
behelfsmäßige Unterlagen für den Katastropheneinsatz hatten. Nach der Hochwasserkatastrophe<br />
im Jahr 2002 haben sich dann alle <strong>Gemeinde</strong>n ernsthaft mit dieser Materie<br />
auseinandergesetzt.<br />
Unsere Nachbargemeinde Ansfelden hatte bereits vor der Hochwasserkatastrophe einen<br />
umfangreichen „Katastrophenschutzplan“ ausgearbeitet und auch bereits vor der<br />
Katastrophe eine eintägige Katastrophenschutzübung durchgeführt.<br />
Dieser Organisationsplan und auch das Übungsszenario waren letztlich für die Bewältigung<br />
der Hochwasserkatastrophe überaus wichtig und hilfreich.<br />
Auf Grund dieser Erfahrungen hat dann die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pucking</strong> sofort einen Katastrophenschutzplan<br />
nach dem Muster der <strong>Gemeinde</strong> Ansfelden ausgearbeitet. Damals hat der<br />
damalige Feuerwehrkommandant der Feuerwehr Ansfelden Edi Potsch bei einer<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratssitzung referiert und uns bei der Ausarbeitung unseres Planes mit seiner<br />
Erfahrung unterstützt.
372<br />
Im Jahr 2007 wurde das OÖ. Katastrophenschutzgesetz novelliert und ein einheitliches<br />
Muster für Katastrophenschutzpläne, mit der Bezeichnung „Organisationsplan für den<br />
Katastrophenhilfsdienst“ herausgegeben.<br />
In der Folge wurde der Katastrophenschutzplan 2007 an diese Richtlinien angepasst.<br />
Änderungen haben sich nach der letzten <strong>Gemeinde</strong>ratswahl bei der Besetzung der<br />
Einsatzleitung und den Mitarbeitern im Katastrophenschutzstab ergeben, weil hier die<br />
politischen Verantwortungsträger miteinzubeziehen sind.<br />
In einem „Katastrophenschutzleitung – Organigramm“ sind die verantwortlichen Personen<br />
aufgelistet. Es handelt sich hier um einen Vorschlag des Amtes und es sind daher<br />
Änderungen und Ergänzungen möglich.<br />
Die sogenannten Stabsstellen sind im „Organisationsplan für den Katastrophenhilfsdienst“ in<br />
einer Stellenbeschreibung genau beschrieben. Änderungen und Ergänzungen sind jederzeit<br />
möglich.<br />
Antragsempfehlung:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge dem vorliegenden „Organisationsplan für den<br />
Katastrophenhilfsdienst der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> “ vom 28. Juni 2011 die Zustimmung<br />
erteilen.<br />
Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />
Handzeichen abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
18. Allfälliges<br />
a) GR Altof (FPÖ) gibt kurz bekannt, dass am Samstag, den 9. Juli die<br />
Feuerlöscherüberprüfung stattfindet.<br />
b) Vize-Bgm. Almesberger (ÖVP) appelliert an alle Ausschussmitglieder die<br />
Verschwiegenheitspflicht zu wahren.<br />
c) GVM Baumgartner (SPÖ) fragt nach, ob dies mit dem WC bei der Leichenhalle<br />
funktioniert. Weiters erkundigt er sich nach dem Vertrag mit der Union <strong>Pucking</strong>.<br />
d) GR Reder (SPÖ) fragt nach bezüglich Jugendtaxi.<br />
GV H. Kirchmayr (ÖVP) führt dazu aus, dass seitens der JVP ein neues Konzept<br />
ausgearbeitet wird.
373<br />
Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung<br />
Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über<br />
die letzte Sitzung vom 15. März 2011 wurden keine Einwendungen erhoben.<br />
Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen<br />
nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 20.25 Uhr.<br />
..................................................... ....................................................<br />
(Vorsitzender)<br />
(<strong>Gemeinde</strong>rat)<br />
..................................................... ....................................................<br />
(Schriftführer)<br />
(<strong>Gemeinde</strong>rat)<br />
Der Vorsitzende beurkundet hiemit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift<br />
in der Sitzung vom .................................... keine Einwendungen erhoben wurden,<br />
über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde.<br />
<strong>Pucking</strong>, am ............................<br />
Der Vorsitzende:<br />
...............................................