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330<br />

lfd. Nr. 7 Jahr 2011<br />

Verhandlungsschrift<br />

über die öffentliche Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> am 28.<br />

Juni 2011; Tagungsort: Spektrum<br />

Anwesende:<br />

1. Bürgermeister Dr. Robert Aflenzer als Vorsitzender<br />

2. Vize-Bgm. Franz Almesberger 14. GR MSc Verena Bumberger<br />

3. GVM Mag. Helena Kirchmayr 15. GR Mag. Sigurd Reder<br />

4. GVM Gerald Mairanderl 16. GR Alexander Lettner<br />

5. GVM Andreas Baumgartner 17. GR Hannes Jörg Altreiter<br />

6. GVM Angela Altreiter 18. GR Peter Gstöttner<br />

7. GR Dietmar Felber 19. GR Gabriela Lettner<br />

8. GR Ingeborg Bayer 20. GR Sebastian Klima<br />

9. GR DI (FH) Doris Klinglmair 21. GR Thomas Altof<br />

10. GR Hans Kirchmayr 22. GR Irmtraud Pöstinger<br />

11. GR Rudolf Unterholzer 23. GR Franz Gessl<br />

12. GR DI Karl Mairanderl 24. GR Gertraud Wittmann<br />

13. GR Mag. Karlheinz Petermandl 25. GR Manuel Raingruber<br />

Ersatzmitglieder:<br />

GR DI Karl Mairanderl für GR Claudia Mairanderl<br />

GR Mag. Karlheinz Petermandl für GR Mag. Günter Hinterholzer<br />

GR MSc Verena Bumberger für GR DI Hans Czylok<br />

GR Peter Gstöttner für GR Manuela Gruber<br />

GR Gabriela Lettner für GR Anita Lechner<br />

GR Gertraud Wittmann für GVM Mag. Dr. Andreas Mauhart<br />

Der Leiter des <strong>Gemeinde</strong>amtes: AL. Johann Schickmayr<br />

Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990)<br />

Gde.B. Friedrich Mayr, Gde.B. Claudia Stöttinger<br />

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990)<br />

........................................................................................................................................<br />

Es fehlen:<br />

entschuldigt:<br />

GR Claudia Mairanderl<br />

GR Mag. Günter Hinterholzer<br />

GR DI Hans Czylok<br />

GR Manuela Gruber<br />

GR Anita Lechner<br />

GVM Mag. Dr. Andreas Mauhart<br />

unentschuldigt:<br />

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990): VB. Sabine Fürthauer


331<br />

Der Vorsitzende eröffnet um 19.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass<br />

a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister - einberufen wurde;<br />

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an alle<br />

Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 21. Juni 2011 unter<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;<br />

die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tag<br />

öffentlich kundgemacht wurde;<br />

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;<br />

d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 15. März 2011 bis zur<br />

heutigen Sitzung während der Amtsstunden im <strong>Gemeinde</strong>amt zur Einsicht<br />

aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese<br />

Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden<br />

können.<br />

Tagesordnung, Beratungsverlauf und Beschlüsse:<br />

1. <strong>Gemeinde</strong>-KG; Vergabe der steuerrechtlichen Beratung an die Leitner<br />

& Leitner GmbH<br />

Amtsbericht:<br />

In der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> stehen derzeit die Sanierung des Volksschulgebäudes und<br />

die Errichtung eines Feuerwehrhauses an. Aus Anlass dieser Investitionen soll die<br />

Liegenschaftsverwaltung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> neu strukturiert werden.<br />

Die Errichtung und Verwaltung von Gebäudeinfrastruktur des Volksschulwesens und im<br />

Bereich der Feuerwehren wird dabei in einen eigenen Rechtsträger ausgegliedert werden.<br />

Da es sich hierbei um keine Kernaufgabe der <strong>Gemeinde</strong> handelt, ist die Übertragung möglich<br />

und sinnvoll.<br />

Als Rechtsträger, der die Aufgabe übernehmen wird, ist die „Verein zur Förderung der<br />

Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG" (kurz: KG) vorgesehen, dessen<br />

Errichtung in der letzten Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates am 15. März 2011 beschlossen wurde.<br />

Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> wird Kommanditistin dieser KG sein. Komplementär soll der<br />

„Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> " mit Sitz in <strong>Pucking</strong><br />

sein. Dieser KG wird die genannte Aufgabe übertragen.<br />

Die KG ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.<br />

Der KG wird das zivilrechtliche Eigentum an der Liegenschaft der Volksschule in Form einer<br />

Sacheinlage übertragen.<br />

Da die Übertragung erst nach Eintragung der KG im Firmenbuch erfolgen kann, wird vorerst<br />

ein Grundsatzbeschluss gefasst. Auch die weiteren Beschlüsse, die nachfolgend kurz<br />

skizziert werden, sind erst nach Eintragung der KG im Firmenbuch zu fassen.<br />

‣ Im Zuge der Ausgliederung ist von der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> für eine ausreichende<br />

finanzielle Ausstattung der KG vorzusorgen. Dazu werden von der <strong>Gemeinde</strong> jene<br />

Fördermittel und Eigenmittel zur Verfügung gestellt, die für das Vorhaben vorgesehen<br />

sind.


332<br />

‣ Notwendige Sach- und Personalressourcen werden der KG bei Bedarf zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

‣ Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> erklärt sich bereit, durch Gesellschafterzuschüsse für eine<br />

ausreichende Liquidität der KG zu sorgen.<br />

‣ Die Nutzung der Gebäude durch die <strong>Gemeinde</strong> wird durch Bestandverträge<br />

sichergestellt.<br />

Allfällige erforderliche Darlehen werden von der KG aufgenommen.<br />

Um aus steuerlicher Sicht die erforderliche Rechtssicherheit zu erhalten, ist es in<br />

Kooperation mit dem Land OÖ in allen <strong>Gemeinde</strong> gepflegte Praxis, dass die <strong>Gemeinde</strong>n bei<br />

den KG Gründungen und allen mit dem Finanzamt abzuschließenden maßgeblichen<br />

Vereinbarungen von der Steuerberaterfirma LeitnerLeitner begleitet werden.<br />

Von der Fa. LeitnerLeitner liegt dazu folgendes Angebot vor:


333


334<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, die Steuerberatungsfirma LeitnerLeitner, Linz, wird mit<br />

der steuerlichen Begleitung der KG Gründung zum Zwecke der Volksschulsanierung und der<br />

Errichtung eines Feuerwehrhauses für die Feuerwehren <strong>Pucking</strong> und Hasenufer<br />

entsprechend dem im Amtsbericht enthaltenen Angebot zu den darin angeführten<br />

Leistungen und Honorarsätzen beauftragt.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.


335<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

2. <strong>Gemeinde</strong>-KG; Gesellschaftsvertrag<br />

Beschluss über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen dem Verein zur<br />

Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> und der Marktgemeinde<br />

<strong>Pucking</strong><br />

In der Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates am 15. März 2011 wurde allen Mitgliedern des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates ein Muster des für die KG Gründung notwendigen Gesellschaftsvertrages<br />

übergeben.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> beteiligt sich an der<br />

„Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG" als<br />

Kommanditistin und es wird folgender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

der Kommandit-Erwerbsgesellschaft<br />

„Verein zur Förderung der Infrastruktur der<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG“<br />

abgeschlossen zwischen dem<br />

Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>, 4055 <strong>Pucking</strong>,<br />

<strong>Pucking</strong>er Straße 5<br />

und der<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>, 4055 <strong>Pucking</strong>, <strong>Pucking</strong>er Straße 5<br />

wie folgt:<br />

1. Firma<br />

Die Gesellschaft führt die Firma<br />

"Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG".<br />

2. Sitz<br />

Sitz der Gesellschaft ist im Marktgemeindeamt <strong>Pucking</strong>, 4055 <strong>Pucking</strong>, <strong>Pucking</strong>er-Straße<br />

5<br />

SCWP<br />

3. Gegenstand des Unternehmens<br />

3.1 Gegenstand des Unternehmens ist<br />

3.1.1 der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Liegenschaften,


336<br />

Gebäuden und sonstigen Bauwerken zum Zwecke einer geordneten<br />

Infrastrukturentwicklung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>, insbesondere<br />

- Erwerb von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken, dazu<br />

gehört auch der Erwerb von Baurechten, Dienstbarkeiten und sonstigen<br />

Nutzungsrechten von der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> oder von Dritten,<br />

- Neuerrichtung, Sanierungen, Umbau oder Erweiterung, von Gebäuden und<br />

sonstigen Bauwerken,<br />

- Erhaltung, Nutzung, Verwaltung und Verwertung von Liegenschaften und<br />

Gebäuden und sonstigen Bauwerken, insbesondere auch Vermietung und<br />

Verpachtung.<br />

3.1.2 die Verwaltung von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken der<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>; und<br />

3.1.3 der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen.<br />

3.2 Die Gesellschaft ist zu sämtlichen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem<br />

Unternehmensgegenstand förderlich sind. Sie ist berechtigt, sich an anderen<br />

Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen.<br />

4. Gesellschafter, Einlagen, Beteiligungsverhältnisse<br />

4.1 Unbeschränkt haftender Gesellschafter<br />

4.1.1 Unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) ist der Verein zur<br />

Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>.<br />

4.1.2 Der unbeschränkt haftende Gesellschafter Verein zur Förderung der Infrastruktur<br />

der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> bringt lediglich seine Arbeitskraft ein. Er ist zur<br />

Zahlung einer Einlage weder verpflichtet noch berechtigt.<br />

4.1.3 Der unbeschränkt haftende Gesellschafter ist nicht am Vermögen und Ertrag der<br />

Gesellschaft, insbesondere auch nicht am Good Will (Unternehmenswert) und<br />

an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt. Er erhält nach Maßgabe<br />

dieses Vertrages eine Abgeltung für seine Geschäftsführungstätigkeit.<br />

4.2 Kommanditistin<br />

4.2.1 Kommanditistin ist die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>.<br />

4.2.2 Die Kommanditistin ist zur Leistung einer Geldeinlage in Höhe von € 1.000,-<br />

(in Worten: Euro eintausend) verpflichtet („Pflichteinlage“). Diese Einlage ist<br />

bei Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch auf ein vom Komplementär<br />

zu bezeichnendes Geschäftskonto zur Einzahlung zu bringen.<br />

4.2.3 Die Haftung der Kommanditistin gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft<br />

ist mit dem Betrag der Pflichteinlage, sohin € 1.000,- (in Worten: Euro<br />

eintausend) begrenzt.<br />

4.2.4 Die Kommanditistin ist mit 100% (in Worten: einhundert Prozent) am<br />

Vermögen der Gesellschaft, einschließlich der stillen Reserven und dem Good<br />

Will (Unternehmenswert), sowie am Verlust und Gewinn beteiligt.<br />

4.2.5 Für die Kommanditistin wird ein festes Kapitalkonto und daneben ein<br />

Ergebnisverrechnungskonto und ein Sonderkonto geführt. Der jährliche<br />

Gewinn oder Verlustanteil der Kommanditistin wird vorerst auf ihr


337<br />

Ergebnisverrechnungskonto gebucht. Weist dieses auf Grund von in<br />

Vorperioden zugewiesenen Verlusten einen Negativsaldo aus, so ist der<br />

zugewiesene Gewinnanteil vorerst zur Abdeckung dieser Verluste zu<br />

verwenden. Verbleibt auf dem Ergebnisverrechnungskonto nach<br />

Verlustabdeckung ein positiver Saldo, so ist dieser auf das Sonderkonto der<br />

Kommanditistin umzubuchen, sofern kein anders lautender<br />

Gesellschafterbeschluss gefasst wird. Entnahmen aus dem<br />

Ergebnisverrechnungskonto bedürfen einer gesonderten Beschlussfassung<br />

durch die Gesellschafterversammlung.<br />

5. Geschäftsführung und Vertretung<br />

5.1 Der Komplementär führt die Geschäfte (vorbehaltlich der nachstehenden<br />

Bestimmungen dieses Punktes 5.) und vertritt die Gesellschaft nach außen. Der<br />

Komplementär hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

und gewissenhaften Geschäftsmannes sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Die Kommanditistin wird nach<br />

Maßgabe ihrer Möglichkeiten die Geschäftsführung mit ihren sachlichen und<br />

personellen Ressourcen unterstützen.<br />

Soweit Auftragsvergaben durch die Gesellschaft den Bestimmungen des<br />

Bundesvergabegesetzes unterliegen, sind solche Auftragsvergaben unter strikter<br />

Beachtung dieser Vorschriften durchzuführen.<br />

5.2 Der Komplementär hat spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres<br />

das Budget für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen und der Kommanditistin zur<br />

Genehmigung vorzulegen. Gemeinsam mit dem Budget ist eine mittelfristige<br />

Finanzplanung für einen Zeitraum von 3 Jahren zu erstellen und ebenfalls zur<br />

Genehmigung der Kommanditistin vorzulegen.<br />

5.3 Der Komplementär darf im Innenverhältnis über Bankkonten der Gesellschaft nur<br />

gemeinsam mit der Kommanditistin verfügen (dies umfasst auch die Einrichtung und<br />

Auflösung solcher Bankkonten). Mit dem jeweiligen Kreditinstitut ist eine<br />

entsprechende Vereinbarung zu treffen und hat der Komplementär der<br />

Kommanditistin bzw. einer von der Kommanditistin als Bankzeichnungsberechtiger<br />

namhaft gemachten Person eine entsprechende rechtsgeschäftliche<br />

Zeichnungsvollmacht zur gemeinsamen Verfügung über die Konten einzuräumen.<br />

5.4 Folgende Geschäfte bedürfen im Vorhinein der Zustimmung durch die<br />

Kommanditistin (zustimmungspflichtige Geschäfte):<br />

‣ Erwerb von Liegenschaften, Gebäuden oder sonstigen Bauwerken oder der<br />

Erwerb von Baurechten oder sonstigen Nutzungsrechten daran; der Abschluss<br />

von Leasingverträgen,<br />

‣ Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, Gebäuden oder sonstigen<br />

Bauwerken,<br />

‣ Einräumung von Baurechten oder sonstigen Nutzungsrechten, einschließlich<br />

der Einräumung von Bestandrechten oder des Rechtes zur Errichtung eines<br />

Superädifikates, an Liegenschaften, Gebäuden oder sonstigen Bauwerken,<br />

‣ Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Budgets, wenn die Auftragssumme<br />

den Betrag von EUR 1.000,- überschreitet,<br />

‣ Geschäfte, die zu einer Überschreitung des Budgets von mehr als 5 % des<br />

betreffenden Budgetpostens führen,<br />

‣ Aufnahme von Darlehen, Krediten oder Barvorlagen,<br />

‣ Anstellung von Personal,<br />

‣ Beteiligung an anderen Unternehmen,<br />

‣ Abschluss von Geschäften, die, würden diese durch die Kommanditistin selbst<br />

abgeschlossen, der Genehmigung durch die <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde


338<br />

unterliegen würden,<br />

‣ sonstige Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen.<br />

Dem Komplementär ist der Abschluss und die Durchführung zustimmungspflichtiger<br />

Geschäfte ohne vorhergehende Zustimmung durch die Kommanditistin untersagt.<br />

5.5 Die Kommanditistin hat das Recht, dem Komplementär in Bezug auf jedes Geschäft,<br />

welcher Art auch immer (nicht nur in Bezug auf die zustimmungspflichtigen<br />

Geschäfte), Weisungen zu erteilen und hat der Komplementär diesen Weisungen<br />

unverzüglich nachzukommen.<br />

5.6 Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der Kommanditistin<br />

umfassende Handlungsvollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft<br />

nach außen einzuräumen ist. In diesem Fall ist der Komplementär verpflichtet, eine<br />

solche Vollmacht unverzüglich einzuräumen.<br />

5.7 Darlehens- oder Kreditaufnahmen oder der Abschluss vergleichbarer Kreditgeschäfte<br />

durch die Gesellschaft sind nur dann zulässig, wenn daneben die [<strong>Gemeinde</strong>]<br />

gegenüber dem Kreditgeber die Haftung übernimmt und die Haftungsübernahme -<br />

soweit gesetzlich vorgesehen - durch die <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde genehmigt ist.<br />

6. Kontrollrechte<br />

6.1 Die Kommanditistin sowie deren Organe, insbesondere der Prüfungsausschuss gemäß<br />

§§ 91 und 91a OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung, sind jederzeit berechtigt, Einsicht in alle<br />

geschäftlichen Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und Dokumente der Gesellschaft<br />

insbesondere zur Prüfung der finanziellen Gebarung zu nehmen und vom<br />

Komplementär jedwede Aufklärung und Information zur Geschäftsgebarung der<br />

Gesellschaft zu verlangen. Zur Ausübung dieser Rechte kann sich die Kommanditistin<br />

auch fachkundiger Dritter, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind,<br />

bedienen.<br />

6.2 Die Gesellschaft räumt - auch wenn dazu keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung<br />

besteht - den für die Prüfung und/oder Aufsicht über die <strong>Gemeinde</strong> zuständigen<br />

Organen des Landes Oberösterreich das Recht ein, die finanzielle Gebarung der<br />

Gesellschaft, insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und zu diesem Zwecke Einsicht in<br />

die geschäftlichen Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und sonstige Bezug habenden<br />

Dokumente zu nehmen und verpflichtet sich, diesen Organen auf deren Verlangen<br />

entsprechende Aufklärungen und Informationen zu erteilen.<br />

7. Geschäftsjahr, Rechnungsabschluss<br />

7.1 Das Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und<br />

endet am darauf folgenden 31. Dezember. Die folgenden Geschäftsjahre beginnen am<br />

1. Jänner und enden am folgenden 31. Dezember. Die Gesellschaft wird auf<br />

unbestimmte Zeit errichtet.<br />

7.2 Der geschäftsführende Komplementär hat binnen fünf Monaten nach Beendigung des<br />

Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />

aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Bewilligung vorzulegen.<br />

7.3 Der Rechnungsabschluss wird von der Gesellschafterversammlung bewilligt und<br />

festgestellt.<br />

8. Geschäftsführervergütung, Gewinn- und Verlustverteilung


339<br />

8.1 Der Komplementär erhält eine gewinnunabhängige Geschäftsführervergütung in Höhe<br />

seiner tatsächlich angefallenen und durch Belege nachgewiesenen Aufwendungen für<br />

die Gesellschaft, soweit diese nicht von der Gesellschaft direkt getragen wurden. Ein<br />

darüber hinausgehendes Entnahmerecht des Komplementärs besteht nicht.<br />

8.2 Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist alleine die Kommanditistin beteiligt.<br />

9. Gesellschafterversammlung<br />

Die Gesamtheit der Gesellschafter bildet die Gesellschafterversammlung.<br />

10. Stimmrecht<br />

10.1 Jeder Gesellschafter hat in der Gesellschafterversammlung Sitz und Stimme.<br />

10.2 Das Stimmrecht jedes Gesellschafters richtet sich nach dem Kapitalkonto, wobei ihm<br />

für je EUR 1,00 eine Stimme zusteht. Jedem Gesellschafter steht zumindest eine<br />

Stimme zu.<br />

11. Bindung an Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>organe<br />

11.1 Die Zustimmung der Kommanditistin zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß<br />

Punkt 5. sowie die Ausübung des Weisungsrechtes der Kommanditistin gemäß<br />

Punkt 5. bedarf unbeschadet der Vorschriften der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 in der<br />

jeweils geltenden Fassung („OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung“) über die Zuständigkeit zur<br />

Vertretung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> nach außen zu ihrer Wirksamkeit darüber<br />

hinaus der Beschlussfassung bzw. Zustimmung durch jenes <strong>Gemeinde</strong>organ, das auf<br />

Grund der Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung zur Beschlussfassung über die<br />

betreffende Geschäftsführungsmaßnahme zuständig wäre, wenn die betreffende<br />

Geschäftsführungsmaßnahme von der <strong>Gemeinde</strong> selbst zu treffen wäre.<br />

11.2 Die Genehmigung des Budgets gemäß Punkt 5.2, die Ausübung des Stimmrechts in<br />

der Gesellschafterversammlung sowie die Aufkündigung der Gesellschaft oder jede<br />

Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf in jedem Fall unbeschadet der<br />

Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> nach außen auch der Beschlussfassung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

11.3 Die Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung über die interne Zuständigkeit der<br />

<strong>Gemeinde</strong>organe, sowie allfällige interne Zuständigkeitsordnungen der Marktgemeinde<br />

<strong>Pucking</strong> sowie allfällige Genehmigungsvorbehalte der <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde auf<br />

Grund der Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung bleiben unberührt.<br />

12. Kündigung, Ausscheiden des Komplementärs, Auseinandersetzung<br />

12.1 Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft zum Ende eines jeden Geschäftsjahres<br />

unter<br />

Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist kündigen (ordentliche Kündigung).<br />

12.2 Im Fall der Kündigung durch den Komplementär wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.<br />

Vielmehr hat die Kommanditistin das Recht, einen Rechtsnachfolger des<br />

Komplementärs namhaft zu machen und ist der Komplementär verpflichtet, seinen<br />

Gesellschaftsanteil unverzüglich an diesen Rechtsnachfolger zu übertragen bzw. einer<br />

Aufnahme des neuen Komplementärs in die Gesellschaft zuzustimmen. Dies gilt<br />

sinngemäß auch bei Vorliegen anderer Auflösungsgründe, die den Komplementär<br />

betreffen, insbesondere im Falle einer Auflösung des Komplementärs, im Falle einer<br />

Kündigung durch den Privatgläubiger des Komplementärs oder im Falle der Eröffnung<br />

des Konkurses über das Vermögen des Komplementärs. Gleiches gilt ferner im Falle<br />

der Kündigung durch die Kommanditistin, wenn die Kommanditistin anstelle der


340<br />

Auflösung die Fortsetzung der Gesellschaft verlangt.<br />

12.3 Der Komplementär ist als reiner Arbeitsgesellschafter nicht am Vermögen und Ertrag<br />

der Gesellschaft, insbesondere auch nicht am Good Will (Unternehmenswert) und an<br />

den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt. Im Fall des Ausscheidens des<br />

Komplementärs oder der Auflösung der Gesellschaft, aus welchem Grund auch<br />

immer, steht ihm ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben nicht zu.<br />

13. Liquidation<br />

Die Liquidation obliegt, falls die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt, der<br />

Kommanditistin allein.<br />

14. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Kommanditanteile<br />

Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Kommanditanteile sind nur mit Zustimmung aller<br />

Gesellschafter zulässig.<br />

15. Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter und<br />

sind - soweit gesetzlich vorgesehen - der <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde zur Genehmigung<br />

vorzulegen.<br />

16. Schriftformvorbehalt<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt<br />

auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.<br />

17. Kosten und Gebühren<br />

Die mit der Errichtung dieses Vertrages und der Eintragung der Gesellschaft verbundenen<br />

Kosten und Abgaben trägt die Gesellschaft.<br />

18. Gesetzliche Bestimmungen, Salvatorische Klausel<br />

18.1 Soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine rechtswirksame abweichende Regelung<br />

enthält, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das<br />

Handelsgesetzbuch anzuwenden.<br />

18.2 Sollte eine der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht rechtswirksam sein<br />

oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />

berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle der nicht rechtswirksamen<br />

Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem Zweck der unwirksamen<br />

Bestimmungen am nächsten kommen. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit<br />

oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten<br />

Maß der Leistung oder Zeit beruht. Es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten<br />

möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle<br />

des Vereinbarten.<br />

SCWP<br />

19. Aufsichtsbehördliche Genehmigung<br />

Dieser Vertrag bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß § 69 Abs. 3<br />

OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 und wird erst mit der aufsichtsbehördlichen<br />

Genehmigung rechtswirksam.<br />

Beschlossen in der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung am 28. Juni 2011<br />

Für die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>,<br />

Für den Verein zur Förderung der


341<br />

der Bürgermeister<br />

(<strong>Gemeinde</strong>siegel)<br />

Infrastruktur der Marktgemeinde<br />

<strong>Pucking</strong>, der Obmann<br />

___________________________________<br />

[Ort], am [Datum]<br />

_________________________________<br />

[Ort], am [Datum]<br />

Dieser Vertrag wird gemäß § 69 Abs. 3<br />

Oö. GemO 1990 aufsichtbehördlich genehmigt.<br />

Linz, am...................................<br />

Zl. Gem.- ..................................................<br />

Für die Oö. Landesregierung<br />

Im Auftrag<br />

Unterschrift Amtssiegel<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

3. Änderung der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung<br />

Amtsbericht:<br />

Da im Kindergartenjahr 2011/2012 die Führung einer alterserweiterten Gruppe im<br />

Kindergarten II nicht erforderlich ist und laut Betriebsbewilligung für die Krabbelstube dort<br />

Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren aufgenommen werden können soll der Punkt IV Abs. 2 der<br />

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung geändert werden.<br />

Von der OÖ Landesregierung wurde in der neuen Elternbeitragsverordnung auch<br />

beschlossen, dass für ein gemeindefremdes Kind von der Hauptwohnsitzgemeinde ein<br />

angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten ist und die Mindesthöhe dieser<br />

Gastbeiträge festgesetzt.<br />

Da laut Auskunft von Herrn Mag. Mörth von der Landesregierung die Gastbeiträge nicht von<br />

den Eltern an die <strong>Gemeinde</strong> zu leisten sind, sondern mit der Hauptwohnsitzgemeinde des<br />

betreffenden Kindes zu vereinbaren sind, ist diese Bestimmung nicht in die Tarifordnung,<br />

sondern in die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung aufzunehmen.<br />

Die Mindestgastbeiträge haben laut Land OÖ derzeit für ein Kind unter 3 Jahren € 240,--, für<br />

ein Kind über 3 Jahren bis zum Schuleintritt € 100,-- und für ein Schulkind € 50,-- pro Monat<br />

zu betragen.<br />

Außerdem sind die Gastbeiträge für die Deckung des Abganges pro Kind in der Einrichtung<br />

zu verwenden. Der durchschnittliche monatliche Abgang pro Kind auf Grund<br />

unterschiedlicher Berechnungen ist aus nachstehender Aufstellung ersichtlich.<br />

Krabbelstube<br />

lt. Rechnungsabschluss 2010 646,30<br />

lt. Voranschlag 2011 678,41


342<br />

1.324,71 :2 = 662,36<br />

Kindergarten<br />

lt. Rechnungsabschluss 2010 266,87<br />

lt. Voranschlag 2011 241,57<br />

508,44 :2 = 254,22<br />

Hort<br />

lt. Rechnungsabschluss 2010 110,16<br />

lt. Voranschlag 2011 96,05<br />

206,21 :2 = 103,11<br />

Bisher wurden von der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> für Kindergartenkinder als Gastbeitrag<br />

€ 147,-- verrechnet, für beitragspflichtige U3-Kinder und Hortkinder der Differenzbeitrag<br />

zwischen Elternbeitrag laut Familieneinkommen und Höchstbeitrag laut Tarifordnung. Für<br />

U3-Kinder war dieser Höchstbeitrag je nach Besuchszeit entweder € 252,--<br />

(Halbtagsbesuch) oder € 328,-- (inklusive Mittagsbetreuung bis 13:30 Uhr), für Hortkinder<br />

€ 92,--.<br />

Im Familienausschuss und im <strong>Gemeinde</strong>vorstand wurde bereits darüber beraten und es<br />

ergeht von diesen Gremien die Empfehlung an den <strong>Gemeinde</strong>rat, die nachstehend<br />

angeführte Kinderbetreuungs-Einrichtungsordnung zu beschließen:<br />

KINDERBETREUUNGS-EINRICHTUNGSORDNUNG<br />

der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong><br />

geltend ab 1. September 2011<br />

I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> betreibt zwei öffentliche Kindergärten und einen öffentlichen<br />

Hort nach den Bestimmungen des Oö. <strong>KB</strong>G LGBl. Nr. 39 /2007 in der Fassung der Novelle<br />

2010 LGBL.Nr. 59/2010 mit dem Sitz in <strong>Pucking</strong>, <strong>Pucking</strong>er Straße 6 (Kindergarten I) und<br />

Piccoloweg 1 (Kindergarten II und Hort).<br />

Dem Kindergarten I ist auch die Krabbelstube zugeordnet, die im Gebäude der Volksschule,<br />

<strong>Pucking</strong>er Straße 8 untergebracht ist.<br />

II. Arbeitsjahr und Ferien<br />

1. Das Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt am 1. September eines jeden<br />

Jahres und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.<br />

2. Die Hauptferien beginnen grundsätzlich am 1. August und enden mit 31. August.<br />

Ausnahmen:<br />

Fällt der 31. Juli auf einen Montag, beginnen die Ferien mit diesem Tag.<br />

Fällt der 1. September auf einen Freitag, beginnt der Kindergarten- und Hortbetrieb<br />

am Montag danach.<br />

3. Die Weihnachtsferien beginnen am 24. Dezember und enden am 6. Jänner.<br />

Ausnahmen:<br />

Fällt der 7. Jänner auf einen Freitag, beginnt der Kindergarten- und Hortbetrieb am<br />

Montag danach.


343<br />

Bei entsprechendem Bedarf können längere oder kürzere Hauptferien festgesetzt oder von<br />

der Festsetzung der Hauptferien abgesehen werden.<br />

Werden die Kinderbetreuungseinrichtungen während der Semester- und Osterferien vom<br />

Kind nicht besucht, so ist dies der Kindergarten- bzw. Hortleitung rechtzeitig mitzuteilen,<br />

damit die entsprechenden Personaleinteilungen vorgenommen werden können.<br />

III. Öffnungszeit<br />

1. Die Öffnungszeiten der Kindergärten sind:<br />

Kindergarten I: von Montag bis Freitag<br />

von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei Ganztagsgruppen<br />

von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr bei Halbtagsgruppen mit Mittagskindern<br />

von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei Halbtagsgruppen ohne Mittagskinder<br />

für Krabbelstubenkinder:<br />

von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr für Kinder, die nicht zum Mittagessen angemeldet<br />

wurden<br />

von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr für Kinder, die zum Mittagessen und zur Mittagsruhe<br />

angemeldet wurden<br />

Kindergarten II: von Montag bis Freitag<br />

von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei Ganztagsgruppen<br />

von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr bei Halbtagsgruppen<br />

von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr für U3 Kinder<br />

Hort: von Montag bis Freitag von Unterrichtsschluss bis 18.00 Uhr<br />

an schulfreien Tagen während des Arbeitsjahres von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

2. Die Kinderbetreuungseinrichtungen werden mit Mittagsbetrieb geführt.<br />

3. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleiben die Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

geschlossen.<br />

4. Die Aufenthaltsdauer unter 3-jähriger Kinder in den Kinderbetreuungs-einrichtungen soll<br />

6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht<br />

überschreiten.<br />

Die Öffnungszeiten für die einzelnen Gruppen können durch den Bürgermeister<br />

entsprechend den Bedürfnissen der Kinder und Eltern unter Bedachtnahme der Dienstzeiten<br />

des Personals geändert werden.<br />

IV. Aufnahme in den Kindergarten<br />

1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö.<br />

Kinderbetreuungsgesetzes 2007, i.d.g.F für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis<br />

zur Einschulung allgemein zugänglich.<br />

2. Im Kindergarten I wird eine Krabbelstube mit Kindern im Alter von 1 bis 3 Jahren geführt.<br />

Im Kindergarten II wird bei Bedarf eine alterserweiterte Gruppe mit Kindern ab dem<br />

vollendeten 2. Lebensjahr geführt. In begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der<br />

Kindergartenleitung sowie dem pädagogischen Aufsichtsorgan (Kinderfachinspektion<br />

des Landes) kann auch die Aufnahme eines Kindes ab Vollendung des 18.<br />

Lebensmonates erfolgen.<br />

3. Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt auf Grund einer schriftlichen und persönlichen<br />

Anmeldung durch die Eltern / Erziehungsberechtigten bei der Kindergartenleitung. Ein<br />

Termin für die Anmeldung wird jeweils im April eines jeden Jahres festgesetzt und in der<br />

<strong>Gemeinde</strong>zeitung veröffentlicht. In Ausnahmefällen (z.B Zuzug in die <strong>Gemeinde</strong>) ist aber<br />

eine Anmeldung auch zu einem anderen Zeitpunkt bei der Kindergartenleitung möglich.


344<br />

4. Der Besuch des Kindergartens ist ausgenommen für kindergartenpflichtige Kinder<br />

freiwillig.<br />

5. Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz<br />

erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen,<br />

abgemeldet werden müssen.<br />

6. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:<br />

a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes<br />

b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des<br />

Kindes<br />

c) Impfbescheinigung<br />

d) Meldezettel<br />

e) Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der<br />

Eltern (für Kinder unter 3 Jahren)<br />

7. Für den täglichen Kindergartenbesuch sind mitzubringen:<br />

a) geeignete Hausschuhe, Turnhose und Turnleibchen oder Turnanzug,<br />

Jausentasche und gesunde Jause, Taschentücher.<br />

b) Für Kinder, die über Mittag im Kindergarten bleiben, sind weiters eine Decke und<br />

ein Polster jeweils mit Überzügen und ein Leintuch (Gitterbettgröße)<br />

mitzubringen.<br />

c) Alles persönliche Eigentum der Kinder ist von den Eltern / Erziehungsberechtigten<br />

mit dem Namen des Kindes zu versehen.<br />

8. Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> entscheidet bis Ende Juli über die Aufnahme in den<br />

Kindergarten und teilt bei einer Abweisung dies den Eltern / Erziehungsberechtigten<br />

schriftlich mit.<br />

9. Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die<br />

Landesregierung auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen<br />

den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine<br />

Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die<br />

Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Landesregierung erheben.<br />

10. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene<br />

Kinder unter 3 Jahren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern<br />

berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale<br />

Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.<br />

V. Aufnahme in den Hort<br />

1. Der Hort ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungs-gesetzes<br />

2007, i.d.g.F für Kinder im schulpflichtigen Alter allgemein zugänglich.<br />

2. Die Aufnahme in den Hort erfolgt auf Grund einer schriftlichen und persönlichen<br />

Anmeldung durch die Eltern / Erziehungsberechtigten bei der Hortleitung. Die<br />

Anmeldung erfolgt im November eines jeden Jahres parallel zur Schuleinschreibung.<br />

Nähere Informationen darüber werden in der <strong>Gemeinde</strong>zeitung veröffentlicht.<br />

In Ausnahmefällen (z.B Zuzug in die <strong>Gemeinde</strong>) ist aber eine Anmeldung auch zu einem<br />

anderen Zeitpunkt bei der Hortleitung möglich.<br />

3. Der Besuch des Hortes ist freiwillig.<br />

4. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:<br />

(a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes<br />

(b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen<br />

Gesundheitszustandes des Kindes<br />

(c) Impfbescheinigung


345<br />

(d) Meldezettel<br />

5. Für den täglichen Hortbesuch sind mitzubringen:<br />

Geeignete Hausschuhe, Schuhsackerl, Freizeitbekleidung (z.B. Jogginganzug), Kamm<br />

oder Bürste.<br />

6. Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> entscheidet bis Ende Juli über die Aufnahme in den Hort<br />

und teilt bei einer Abweisung dies den Eltern / Erziehungsberechtigten schriftlich mit.<br />

7. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene<br />

Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in<br />

Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme<br />

erfordern.<br />

VI. Elternbeiträge, Beitragsfreiheit und Gastbeitrag<br />

1. Für Kinder, die jünger sind als 30 Monate, für Volksschüler in alterserweiterten<br />

Gruppen, und für Kindergartenkinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich<br />

verfügen ist ein Elternbeitrag gemäß des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl.<br />

Nr. 39/2007, i.d.F. der Novelle 2010, LGBl Nr. 59/2010 zu leisten.<br />

2. Der Besuch des Hortes erfolgt gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern /<br />

Erziehungsberechtigten (Elternbeitrag entsprechend der Tarifordnung der<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>).<br />

3. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern / Erziehungsberechtigten<br />

(Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, außer<br />

- die allenfalls verabreichte Verpflegung,<br />

- einen möglichen Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der<br />

Kinderbetreuungseinrichtung und<br />

- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge<br />

(Anmerkung: Vorschreibungen erst gültig mit Inkrafttreten der Oö.<br />

Elternbeitragsverordnung 2010)<br />

- allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes.<br />

4. Der Kindergartenbesuch und der Besuch der Krabbelstube ist nach Maßgabe der<br />

Bestimmungen der Novelle zum Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2009, für Kinder mit<br />

Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum<br />

Schuleintritt beitragsfrei.<br />

5. a) Bei Aufnahme eines gemeindefremden Kindes ist von der Hauptwohnsitzgemeinde ein<br />

angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der<br />

Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur<br />

Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das<br />

Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung<br />

erfordern.<br />

b) Der Gastbeitrag beträgt<br />

1. für ein Kind unter drei Jahren € 240,-- (= gesetzlicher Mindestbeitrag)<br />

2. für ein Kind über drei Jahren bis zum Schuleintritt € 150,--<br />

(gesetzlicher Mindestbeitrag € 100,--)<br />

3. für ein Schulkind € 100,-- (gesetzlicher Mindestbeitrag € 50,--)<br />

pro Monat, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist.<br />

VII. Kindergartenpflicht


346<br />

1. Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September<br />

des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig<br />

werden.<br />

2. Kinder, die gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 die Volksschule vorzeitig besuchen und<br />

Kinder die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind, sind von<br />

der allgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen.<br />

3. Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem 2. Montag im September und endet mit Beginn<br />

der Hauptferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz, die vor dem 1. Schuljahr des Kindes liegen.<br />

Keine Kindergartenpflicht besteht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Kind<br />

muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt<br />

mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen.<br />

4. Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung<br />

des Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.B.<br />

- bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern / Erziehungsberechtigten,<br />

- bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie)<br />

- oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens 3 Wochen, an denen<br />

Kindergartenpflicht besteht, vor.<br />

Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von jeder<br />

Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Die gerechtfertigte Verhinderung des<br />

regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen und<br />

- durch eine schriftliche Entschuldigung<br />

- oder ein ärztliches Attest zu belegen<br />

VIII. Abmeldung:<br />

Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist nur zum<br />

Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und<br />

hat bei der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erfolgen.<br />

Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher<br />

Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.<br />

Kindergartenpflichtige Kinder können vom Besuch eines Kindergartens bei der<br />

Landesregierung abgemeldet werden, wenn<br />

- ihnen der Besuch auf Grund einer schweren Beeinträchtigung oder aus<br />

medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann<br />

- durch häusliche Erziehung oder durch die Betreuung bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern<br />

eine entsprechende Erziehung und Betreuung sichergestellt ist.<br />

IX. Widerruf der Aufnahme:<br />

1. Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn<br />

a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung<br />

nicht erfüllen oder<br />

b) durch das Verhalten des Kindes die Gruppe wesentlich und nachhaltig gestört wird<br />

oder<br />

c) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den<br />

Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder<br />

d) der Besuch eines angemeldeten Kindes nicht regelmäßig entsprechend der<br />

Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder)<br />

2. Die unter Punkt 1 angeführten Möglichkeiten eines Widerrufes sind durch einen<br />

Mehrheitsbeschluss des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes zu dokumentieren.


347<br />

3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten können vom Rechtsträger eine schriftliche<br />

Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der<br />

Aufsichtsbehörde zu Kenntnis zu bringen.<br />

X. Zusammenarbeit mit den Eltern<br />

1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.<br />

2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung der<br />

Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre<br />

Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong><br />

spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres ev. auch in Verbindung mit<br />

einem Elternabend zu einer Elternversammlung ein.<br />

3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens<br />

einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen<br />

14 Tagen zu verlangen.<br />

4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines<br />

Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern / Erziehungsberechtigten<br />

gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben.<br />

XI. Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten<br />

1. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und den<br />

pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.<br />

2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die<br />

Kinderbetreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig<br />

gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.<br />

3. In den Kindergärten sollen die Kinder am Vormittag spätestens bis 8.00 Uhr anwesend<br />

sein und frühestens ab 14.00 Uhr abgeholt werden. Kindergartenpflichtige Kinder sollen<br />

zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 8.00 Uhr im Kindergarten anwesend<br />

sein und frühestens ab 14.00 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Kinder, die den<br />

Kindergarten halbtags besuchen, sind in der Zeit von 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr<br />

abzuholen.<br />

4. Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder, der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die<br />

Mindestanwesenheit gemäß Punkt VII 3. unterschreiten.<br />

Die Verletzung der Kindergartenpflicht wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit<br />

einer Geldstrafe bis zu € 220,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit bis zu 2 Wochen<br />

Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.<br />

5. In den Hort sollen die Kinder an schulfreien Tagen nicht vor 7.00 Uhr, sonst aber<br />

unmittelbar nach Unterrichtsschluss kommen.<br />

6. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung<br />

von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben<br />

Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das<br />

Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr<br />

einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals der Kinderbetreuungs-einrichtung<br />

nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Kinderbetreuungs-einrichtung wieder besucht, ist<br />

eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr<br />

gegeben ist. In den Kinderbetreuungs-einrichtungen können den Kindern grundsätzlich<br />

keine Medikamente verabreicht werden.


348<br />

7. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ein Kind das nicht<br />

kindergartenpflichtig ist, die Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig besucht. Ist ein<br />

Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu<br />

besuchen, so haben die Eltern / Erziehungsberechtigten die Leitung der<br />

Kinderbetreuungseinrichtung unter Angabe des Grundes davon unverzüglich zu<br />

benachrichtigen und im Krankheitsfall auf Verlangen eine Bescheinigung des<br />

behandelnden Arztes vorzulegen.<br />

8. Die Eltern / Erziehungsberechtigten erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt<br />

mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend,<br />

Ferien außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.<br />

9. Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern/ Erziehungsberechtigten oder<br />

deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die<br />

Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von diesen wieder abzuholen.<br />

Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung<br />

der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungs-einrichtung. Die Aufsichtspflicht<br />

in der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit<br />

der Übernahme des Kindes, bei Schülern mit dem Einlass der Kinder in die<br />

Kinderbetreuungseinrichtung. Sie endet bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit dem<br />

Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren<br />

Beauftragten übergeben werden, bei Schülern mit dem Verlassen der<br />

Kinderbetreuungseinrichtung.<br />

Den Eltern obliegt die Aufsicht über ihr Kind außerhalb der Besuchszeiten der<br />

Kinderbetreuungseinrichtung. Außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung besteht die<br />

Aufsichtspflicht des Personals nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im<br />

Rahmen des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung, wie z.B. Spaziergänge und<br />

Ausflüge.<br />

10. Eltern, deren Kinder mit dem von der <strong>Gemeinde</strong> organisierten Kindergarten-<br />

Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte(Sammel)stellen<br />

zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu<br />

lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den<br />

Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder rechtzeitig abzuholen bzw. von einer zur<br />

Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen.<br />

Unter 3-jährige Kinder können am von der <strong>Gemeinde</strong> organisierten Transport nicht<br />

teilnehmen, da diese Transportform so jungen Kindern nicht zumutbar ist und dem<br />

Kindeswohl widerspricht.<br />

XI. Pflichten des Rechtsträgers<br />

1. Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht<br />

werden. Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche<br />

Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt.<br />

2. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs<br />

der Kinderbetreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann.<br />

3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Kindergärten besuchen, sind<br />

einverstanden, dass 1 x jährlich logopädische Reihenuntersuchungen durchgeführt<br />

werden und sich die gruppenführende Pädagogin mit der Logopädin über das Ergebnis<br />

der Untersuchung austauscht.<br />

*) Ich bin damit einverstanden / ich bin damit nicht einverstanden.<br />

Ich nehme die vorliegende Kinderbetreuungseinrichtungsordnung hiermit zur Kenntnis und<br />

bestätige den Erhalt einer Ausfertigung.


349<br />

________ ______________________ _______________________<br />

Datum: Unterschrift Rechtsträger Unterschrift Eltern<br />

/Erziehungsberechtigte<br />

XI. Inkrafttreten<br />

Diese Kinderbetreuungseinrichtungsordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung vom 14. Dezember 2010 außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister<br />

(Dr. Robert Aflenzer)<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4) und GR Klima<br />

(Grüne) stimmen dafür. GR Raingruber (BZÖ) enthält sich der Stimme.<br />

4. Neufassung der Tarifordnung für die Kinderbetreuung<br />

Amtsbericht:<br />

Da von der OÖ Landesregierung eine neue Elternbeitragsverordnung beschlossen wurde,<br />

haben auch die <strong>Gemeinde</strong>n ihre Tarifordnungen daran anzupassen.<br />

Die wesentlichen Änderungen umfassen die Einhebung von Material- und<br />

Veranstaltungsbeiträgen und eine Änderung der Berechnung der Elternbeiträge.<br />

Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich auf Grund der neuen Bestimmungen nach den<br />

Besuchszeiten der Kinder in den jeweiligen Einrichtungen und wird generell als Prozentsatz<br />

vom Familieneinkommen berechnet. Bisher wurde für den Halbtagsbesuch ein Prozentsatz<br />

von 3% (für Hortkinder) bzw. 3,6% (für beitragspflichtige U3-Kinder) angewendet, für darüber<br />

hinausgehende Besuchszeiten Zuschläge von 30% (U3-Kinder bis 13:30) bzw. 60% für<br />

Ganztagsbetreuung.<br />

Als Mindesthöchstbeitrag für Kinder über 3 Jahren wurde von der Landesregierung ein<br />

Betrag von € 100,-- beschlossen. Es ist daher auch die Tarifordnung daran anzupassen, da<br />

bisher für Hortkinder ein Mindesthöchstbeitrag von € 92,-- festgesetzt war.<br />

Die nachstehend angeführte Tarifordnung ersetzt die bisherige Tarifordnung für sämtliche<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen.<br />

Im Familienausschuss und im <strong>Gemeinde</strong>vorstand wurde bereits darüber beraten und es<br />

ergeht von diesen Gremien die Empfehlung an den <strong>Gemeinde</strong>rat, die nachstehend<br />

angeführte Tarifordnung zu beschließen:<br />

Tarifordnung<br />

für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong><br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 28. Juni 2011 mit der eine<br />

Tarifordnung für den Besuch sämtlicher Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergärten,<br />

Krabbelstube und Schülerhort) erlassen wird.


350<br />

Auf Grund § 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 wird folgendes festgelegt:<br />

§ 1 Bewertung des Einkommens<br />

(1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende<br />

Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.<br />

(2) Das Familieneinkommen beinhaltet laut § 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung<br />

2011:<br />

a) bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen<br />

gemäß § 25 EStG 1988;<br />

b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder<br />

Gewerbebetrieb mindestens 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der<br />

Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden.<br />

c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung.<br />

d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis<br />

heranzuziehen:<br />

- bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage,<br />

- bei freiberuflich Tätigen (z. B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren,<br />

Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten,<br />

Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren<br />

etc.)<br />

(3) Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit<br />

dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö.<br />

Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten,<br />

Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und<br />

Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.<br />

(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. § 66 Ehegesetz an<br />

haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.<br />

(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie<br />

z.B.<br />

- Kinderbetreuungsgeld für das Kind<br />

- Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie<br />

Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und<br />

Überbrückungshilfen<br />

- Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz<br />

(AMSG)<br />

- Studienbeihilfe<br />

- Wochengeld<br />

- Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen<br />

- Krankengeld<br />

- Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind<br />

- Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt<br />

- Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen<br />

(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.<br />

(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem<br />

Kind (§ 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.<br />

(8) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag hingegen ausschließlich nach<br />

der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 27 JWG 1991, sofern nicht das Gericht den<br />

(Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.


351<br />

(9) Für die Berechnung des monatlichen Bruttofamilieneinkommens sind die Einkünfte<br />

der dem Stichtag gemäß Abs. 11 letztvorangegangenen 3 Monate nachzuweisen.<br />

(10) Die Einkommensnachweise sind zweimal jährlich vorzulegen, zu Beginn eines jeden<br />

neuen Arbeitsjahres im September sowie im Februar.<br />

(11) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis spätestens 25. September bzw.<br />

25. Februar vor, ist so lange der Höchstbeitrag zu leisten, bis die<br />

Einkommensnachweise einlangen.<br />

(12) Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem<br />

Rechtsträger unverzüglich bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden<br />

Monat Berücksichtigung.<br />

§ 2 Elternbeitrag<br />

(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag<br />

(Elternbeitrag) für ihr Kind<br />

- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw.<br />

- ab dem Schuleintritt bzw.<br />

- das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt,<br />

zu leisten.<br />

(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

abgedeckt, ausgenommen<br />

- eine allenfalls verabreichte Verpflegung<br />

- ein Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung<br />

und<br />

- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge<br />

gemäß § 12 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011<br />

- allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes<br />

(3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz<br />

wird kein Elternbeitrag eingehoben.<br />

(4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive<br />

Umsatzsteuer.<br />

(5) Der Elternbeitrag wird im Nachhinein vorgeschrieben und ist<br />

a) bis zum 15. des Folgemonats mit Zahlschein auf das Konto der Marktgemeinde<br />

<strong>Pucking</strong> einzuzahlen<br />

b) bzw. wird bis zum 15. des Folgemonats vom Konto des Zahlungspflichtigen<br />

abgebucht.<br />

(6) Der monatliche Elternbeitrag reduziert sich, wenn ein Kind die<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen wegen Krankheit von mindestens 2 Wochen nicht<br />

besuchen kann. Dies ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. In allen<br />

übrigen Fällen ist der volle Elternbeitrag zu entrichten.<br />

(7) Die Mindest- und der Höchstbeiträge, sowie die Materialbeiträge (Werkbeiträge) sind<br />

indexgesichert, die Indexanpassung gemäß § 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011<br />

erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des<br />

Arbeitsjahres 2012/2013.<br />

§ 3 Mindestbeitrag<br />

(1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:


für Kinder unter drei Jahren € 45,-- und<br />

für Kinder über drei Jahren € 38,--.<br />

352<br />

(2) Der Mindestbeitrag kann auf Antrag am Marktgemeindeamt aus besonders<br />

berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich<br />

nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und<br />

Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist.<br />

§ 4 Höchstbeitrag<br />

Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der maximal kostendeckend sein<br />

darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden maximal € 252,--.<br />

Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren, der maximal kostendeckend sein<br />

darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25<br />

Wochenstunden maximal € 100,--.<br />

§ 5 Geschwisterabschlag<br />

Besuchen mehrere im gleichen Haushalt lebende Kinder einer Familie beitragspflichtig eine<br />

Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % und für jedes<br />

weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % festgesetzt.<br />

Welches Kind als das erste Kind in einer Einrichtung gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt des<br />

Eintrittes in die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung.<br />

§ 6 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren<br />

(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung<br />

beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder unter 3 Jahren<br />

(a) 3,6% für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, maximal € 252,--<br />

(b) 4,8 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, maximal € 336,--.<br />

(2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als 5 Tagen pro<br />

Woche wird ein Tarif für<br />

- 3 Tage festgesetzt, der 85 % vom 5-Tages-Tarif beträgt<br />

- 2 Tage festgesetzt, der 65 % vom 5-Tages-Tarif beträgt<br />

(3) Laut § 3 Abs.3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz entfällt der Elternbeitrag für Kinder, die<br />

einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben ab dem vollendeten 30. Lebensmonat<br />

bis zum Schuleintritt. Erreicht ein Kind den 30. Lebensmonat, wird ab dem<br />

Folgemonat kein Elternbeitrag mehr berechnet.<br />

§ 7 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über 3 Jahren<br />

(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung<br />

beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über 3 Jahren<br />

(a) 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25<br />

Wochenstunden bei Schulkindern maximal € 100,--.<br />

(b) 4,5 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, maximal € 150,--. Diese<br />

Regelung ist insbesondere für Schulkinder während der Sommer-Schulferien für<br />

den Monat Juli anzuwenden.<br />

Wird ein Schulkind im Juli für mindestens zwei ganze Kalenderwochen vom Besuch der<br />

Kinderbetreuungseinrichtung abgemeldet, reduziert sich der Elternbeitrag für die


353<br />

Ganztagsbetreuung um die Hälfte. In allen übrigen Fällen ist der volle Elternbeitrag zu<br />

entrichten.<br />

(2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung für Schulkinder an weniger als 5<br />

Tagen pro Woche wird ein Tarif für<br />

- 3 Tage festgesetzt, der 85 % vom 5-Tages-Tarif beträgt<br />

- 2 Tage festgesetzt, der 65 % vom 5-Tages-Tarif beträgt<br />

§ 8 Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge<br />

(1) Für Werkarbeiten werden pro Arbeitsjahr Materialbeiträge (Werkbeiträge) für Kinder<br />

über 3 Jahren in der Höhe von € 25,-- vorgeschrieben.<br />

Für Kinder unter 3 Jahren werden keine Materialbeiträge (Werkbeiträge)<br />

vorgeschrieben. Wechselt ein Kind während des Arbeitsjahres von der Krabbelstube<br />

in den Kindergarten bzw. bei Besuch der alterserweiterten Gruppe ab dem Monat, der<br />

dem 3. Geburtstag folgt, werden die Materialbeiträge (Werkbeiträge) monatlich<br />

aliquot berechnet.<br />

Die Werkbeiträge werden einmal jährlich Ende September gemeinsam mit den Elternbzw.<br />

Mittagsbeiträgen für diesen Monat vorgeschrieben. Bei Eintritt in die<br />

Kinderbetreuungseinrichtung während des Arbeitsjahres wird der aliquote Anteil am<br />

Ende des Eintrittsmonats vorgeschrieben.<br />

(2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge<br />

frühestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum<br />

Besuch der Veranstaltung angemeldet ist. Die Veranstaltungsbeiträge sind bar in der<br />

Kinderbetreuungseinrichtung zu entrichten.<br />

(3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge<br />

(Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann am Ende des Arbeitsjahres in der<br />

Kinderbetreuungseinrichtung eingesehen werden.<br />

§ 9 Mittagsbeiträge<br />

1) für Kindergarten- und Krabbelstuben-Kinder:<br />

Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von € 2,35 pro<br />

Essensportion verrechnet.<br />

2) für Schulkinder:<br />

Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von € 2,95 pro<br />

Essensportion verrechnet.<br />

3) Von der Verrechnung des anteiligen Mittagsbetrages kann aus organisatorischen<br />

Gründen nur bei einer Abwesenheit von mindestens 5 aufeinander folgenden Tagen<br />

abgesehen werden.<br />

4) Für die Inanspruchnahme des Mittagessens kann ein Kind immer nur am<br />

Monatsbeginn angemeldet und zum Monatsletzten abgemeldet werden. In<br />

Ausnahmefällen kann eine An- und Abmeldung auch kurzfristig bei der<br />

Kindergartenleitung vorgenommen werden.<br />

§ 10 Kindergartentransport<br />

Für die Begleitperson beim Kindergartentransport wird pro Monat ein Betrag von<br />

€ 9,50 eingehoben. Dieser Betrag wird nur für jene Kinder verrechnet, die auch<br />

transportiert werden.


354<br />

Kann aus wichtigen Gründen (z.B. Berufstätigkeit der Eltern lässt sich nicht mit der<br />

Abfahrts- bzw. Ankunftszeit des Busses vereinbaren) täglich nur eine Fahrt (entweder<br />

nur die Hin- oder Rückfahrt) in Anspruch genommen werden, wird der halbe Beitrag<br />

verrechnet.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Diese Tarifordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung<br />

21. September 2010 außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

(Dr. Robert Aflenzer)<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4) und GR Klima<br />

(Grüne) stimmen dafür. GR Raingruber (BZÖ) enthält sich der Stimme.<br />

5. Darlehen an <strong>Gemeinde</strong>n, Wasserverbände, Wassergenossenschaften<br />

u.a.; Änderung der Rückzahlungskonditionen<br />

Der folgende Erlass des Amtes der OÖ Landesregierung ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat zur Kenntnis<br />

zu bringen wie folgt:


355<br />

Wortmeldungen erfolgen nicht.<br />

Der Erlass wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat somit zur Kenntnis genommen.<br />

6. Jugendbetreuung in Räumen des Pfarrheimes; Abschluss einer<br />

Vereinbarung mit der Pfarrkirche <strong>Pucking</strong>


356<br />

Amtsbericht:<br />

Die Jugendbetreuung findet bekanntlich zurzeit in Räumen des Pfarrheimes durch die Fa.<br />

Mobilis in einer so tollen Qualität statt, von der sowohl die Jugendlichen als auch deren<br />

Betreuer sehr positiv angetan sind.<br />

Mit den Verantwortlichen der Kirche wurde als Entgelt für die Raumnutzung keine Miete in<br />

Form einer Geldleistung sondern die Erbringung von Mäh- und Erhaltungsarbeiten im<br />

Bereich von Pfarrhof und Pfarrheim vereinbart.<br />

Da die Weiterführung der Jugendbetreuung wie eingangs beschrieben jedenfalls sinnvoll ist,<br />

soll die für den Probebetrieb vereinbarten Abmachungen auch schriftlich festgelegt werden<br />

und es wird daher empfohlen, folgende Vereinbarung abzuschließen:<br />

Abgeschlossen zwischen<br />

V E R E I N B A R U N G<br />

1.) der Römisch-katholischen Pfarre <strong>Pucking</strong>, Pfarrgasse 1, 4055 <strong>Pucking</strong>, im Folgenden<br />

Pfarre genannt, einerseits, und<br />

2.) der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>, <strong>Pucking</strong>er Straße 5, 4055 <strong>Pucking</strong>, vertreten durch<br />

Bürgermeister Dr. Robert Aflenzer, im Folgenden Marktgemeinde genannt, andererseits,<br />

am heutigen Tag wie folgt:<br />

§ 1 Gegenstand<br />

(1) Die Pfarre überlässt der Marktgemeinde für Zwecke der Jugendbetreuung die Nutzung<br />

der ehemaligen Jugendräumlichkeiten im Pfarrheim bestehend aus einem<br />

· Gruppenraum,<br />

· Vorraum mit Kochnische und<br />

· WC<br />

sowie dem darin befindlichen pfarrlichen Inventar (das sind im Gruppenraum zwei dreitürige<br />

Spinde, in der Kochnische ein Küchenblock, ein Kühlschrank und ein Mikrowellenherd sowie<br />

im WC eine Toilette und ein Spiegel mit Etagere). Festgehalten wird, dass sich sämtliche<br />

Inventargegenstände in gutem und brauchbarem Zustand befinden.<br />

(2) Für pfarrliche Zwecke (wie Pfarrfest etc.) können die im Abs. 1 genannten Räume von<br />

der Pfarre kurzzeitig in Anspruch genommen werden.<br />

§ 2 Art der Nutzung<br />

(1) Die Nutzung darf den Grundsätzen der römisch-katholischen Pfarre <strong>Pucking</strong> nicht<br />

widersprechen. Die Marktgemeinde beauftragt die Leitung die Jugendbetreuung in<br />

Abstimmung mit der Pfarre eine Hausordnung zu erstellen.<br />

(2) Eine Überlassung der Räumlichkeiten durch die Marktgemeinde an Dritte ist<br />

unzulässig.<br />

§ 3 Gegenleistung<br />

(1) Die Pfarre verrechnet der Marktgemeinde für die Nutzung weder ein Entgelt noch<br />

Kosten für den Betrieb der Räume (Strom, Heizung, etc.).<br />

(2) Als Gegenleistung erbringt die Marktgemeinde gegenüber der Pfarre unentgeltlich<br />

Folgendes:<br />

1. Regelmäßiges Mähen der Rasenflächen rund um das Pfarrheim sowie den<br />

Pfarrhof<br />

2. Säubern des Katzenkopfpflasters zwischen den beiden genannten Gebäuden<br />

einmal jährlich im Frühsommer


357<br />

3. Schneiden der Hecken beim Pfarrhof/Pfarrheim einmal jährlich<br />

4. Beseitigen des im Bereich Pfarrhof/Pfarrheim anfallenden Laubs<br />

5. Fallweise Unterstützung bei einfachen Reparaturarbeiten bei pfarrlichen Objekten<br />

oder Gegenständen<br />

§ 4 Erhaltung; Gebrauch<br />

Die Instandhaltung der im § 1 Abs. 1 angeführten Räume obliegt der Marktgemeinde. Nach<br />

Beendigung der Nutzung verzichtet die Marktgemeinde auf eine Entschädigung für von ihr<br />

getätigte Investitionen jeglicher Art.<br />

§ 5 Dauer<br />

Das Nutzungsverhältnis beginnt am T. M 2011 und endet am 31. Dezember 2011. Wird es<br />

nicht mindestens fünf Monate vor dem Ende von einem der Vertragsteile schriftlich<br />

gekündigt, verlängert es sich um jeweils weitere sechs Monate.<br />

§ 6 Schlüssel<br />

Im Fall des Verlustes eines überlassenen Schlüssels trägt die Marktgemeinde die Kosten<br />

für den dadurch notwendigen Austausch betroffener Türschlösser.<br />

§ 7 Schadenersatz<br />

Die Marktgemeinde haftet für die übermäßige Abnützung der ihr gemäß § 1 Abs. 1<br />

überlassenen Räumlichkeiten, ebenso für dessen sonstige Beschädigung aus dem<br />

Verschulden der Personen, die sich in ihrem Namen bzw. dem Verwendungszweck<br />

entsprechend dort aufhalten.<br />

§ 8 Rückstellung der Räume<br />

(1) Bei Beendigung der Nutzung sind die Räumlichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 unter<br />

Berücksichtigung der durch den bestimmungsgemäßen Verbrauch verursachten Abnützung<br />

in gutem Zustand zu hinterlassen. Schäden, die über normale Abnützung hinausgehen, sind<br />

von der Marktgemeinde zu ersetzen.<br />

(2) Die Räume sind in frisch ausgemaltem Zustand und gereinigt zu übergeben.<br />

§ 9 Sonstige Bestimmungen<br />

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt, wobei je eine für die beiden<br />

Vertragsteile bestimmt ist. Änderungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Schriftform.<br />

<strong>Pucking</strong>, am 28. Juni 2011<br />

für die Pfarre:<br />

für die Marktgemeinde:<br />

......................................... .........................................<br />

(……..)<br />

(Bgm. Dr. Robert Aflenzer)<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge die im Amtsbericht angeführte Vereinbarung beschließen.<br />

Beschluss: 11 GR der ÖVP-Fraktion, die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4) und GR<br />

Klima (Grüne) stimmen dafür. GR Mag. Petermandl (ÖVP) und GR Raingruber<br />

(BZÖ) enthalten sich der Stimme.


358<br />

7. Siedlerverein <strong>Pucking</strong>; Ansuchen um Umwidmung des Grundstückes<br />

40/6 KG <strong>Pucking</strong> I von MB1 – eingeschränktes gemischtes<br />

Baugebiet; ausnahmsloser Ausschluss von Wohnbebauung in MB -<br />

eingeschränktes gemischtes Baugebiet; Wohnbebauung nicht<br />

zulässig, ausgenommen Betriebswohnungen; Einleitung des<br />

Verfahrens nach dem Oö. ROG<br />

Amtsbericht:<br />

Der Siedlerverein möchte beim Siedlervereinshaus für einen Zeug- und Hauswart eine Art<br />

Betriebswohnung anbauen. Diese Betriebswohnung würde dem Zeug- und Hauswart für<br />

seinen Aufwand zur Verfügung gestellt werden. Wenn eine Betriebswohnung besteht, sind<br />

die Entleihabwicklungen der Geräte und auch die Servicearbeiten an den Geräten leichter zu<br />

bewerkstelligen. Diese Wohnung bringt daher einen Vorteil für den Zeugwart und auch für<br />

die Siedlervereinsmitglieder, die sich Geräte ausleihen wollen.<br />

Um eine solche „Betriebswohnung“ auf dem Grundstück errichten zu können, ist eine<br />

Änderung der Flächenwidmung erforderlich.<br />

Der Siedlerverein hat daher um die Umwidmung des Grundstückes 40/6 KG <strong>Pucking</strong> I von<br />

MB1 – eingeschränktes gemischtes Baugebiet; ausnahmsloser Ausschluss von<br />

Wohnbebauung in MB - eingeschränktes gemischtes Baugebiet; Wohnbebauung nicht<br />

zulässig, ausgenommen Betriebswohnungen angesucht.<br />

Der Bauausschuss hat dazu festgestellt, dass seitens der <strong>Gemeinde</strong> gegen eine solche<br />

„Betriebswohnung“ nichts einzuwenden ist und spricht sich einstimmig für die beantragte<br />

Umwidmung aus.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass Grundstück 40/6 KG <strong>Pucking</strong> I soll von MB1 –<br />

eingeschränktes gemischtes Baugebiet; ausnahmsloser Ausschluss von Wohnbebauung in<br />

MB - eingeschränktes gemischtes Baugebiet; Wohnbebauung nicht zulässig, ausgenommen<br />

Betriebswohnungen umgewidmet und das Verfahren nach dem OÖ. ROG eingeleitet<br />

werden.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

8. Dr. Dieter Pögl; Wohnhaus Zeitlham 33 mit *-Haussignatur;<br />

Ansuchen um Verschiebung des Baufensters; Einleitung des<br />

Verfahrens nach dem Oö. ROG<br />

Amtsbericht:<br />

Herr Dr. Dieter Pögl beabsichtigt das Wohnhaus Zeitlham 33 abzubrechen und ein neues<br />

Wohnhaus zu bauen. Bei der Planung des Hauses hat sich herausgestellt, dass es sinnvoll<br />

wäre, das Haus gegenüber dem alten Standort mehr in Richtung Nordosten zu verschieben.<br />

Das Wohnhaus Zeitlham 33 ist im Flächenwidmungsplan als *-Haus mit der Katalognummer<br />

46 ausgewiesen. Die bebaubare Fläche ist mit 1000 m2 festgelegt.


359<br />

Damit Herr Dr. Pögl das neue Wohnhaus mehr nordöstlich auf dem Grundstück situieren<br />

kann, ist eine geringfügige Verschiebung des Baufensters (der bebaubaren Fläche) in<br />

Richtung Nordwesten erforderlich.<br />

Der Bauausschuss spricht sich einstimmig für diese Verschiebung des Baufensters und der<br />

erforderlichen Flächenwidmungsplanänderung aus.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, beim bestehenden Wohnhaus Zeitlham 33 mit der *-<br />

signatur Nr. 46 wird das Baufenster (die bebaubare Fläche) geringfügig in Richtung<br />

nordösten verschoben. Für die entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes wird<br />

das Verfahren nach dem OÖ. ROG eingeleitet.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

9. Straßenbau 2011<br />

Amtsbericht:<br />

Vom Bauausschuss wird dem <strong>Gemeinde</strong>rat vorgeschlagen, dass nachstehende<br />

Straßenabschnitte asphaltiert werden sollen:<br />

Suttnerstraße ca. 100 lfm 460 m2<br />

Prandtauerstraße ca. 190 lfm 300 m2<br />

Verschiedene kleinfllächige Sanierungen<br />

Bei dem Abschnitt der Suttnerstraße ist der gesamte Unterbau auszutauschen, das<br />

Straßenniveau ist an die bestehenden Hauseinfahrten an der Nordseite anzupassen, die<br />

Straßenneigung ist in Richtung Süden auf die wesentlich niedriger gelegenen Grundstücke<br />

auszurichten.<br />

Bei der Prandtauerstraße ist die Straße über eine Länge von ca. 190 um ca. 1,5 m zu<br />

verbreitern.<br />

Da es sich nur um kleine Straßenabschnitte und Sanierungen handelt, hat das Amt über den<br />

Straßenabschnitt im Bereich der Suttnerstraße Angebote eingeholt, sodass auch gleichzeitig<br />

die Einheitspreise für die anderen Baustellen vergleichen werden können.<br />

Da ein Angebot erst am Montag, den 27. 6. 2011 zugesagt wurde, wird der Antrag bezüglich<br />

der Vergabe der Arbeiten so formuliert, dass die Vergabe der Asphaltierungsarbeiten für das<br />

Jahr 2011 in einem Gesamtumfang von ca. € 60.000,-- an den laut Einheitspreisen sich<br />

ergebenden Billigstbieter vergeben werden soll.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass im Jahr 2011 Asphaltierungs- und<br />

Sanierungsmaßnahmen in der Höhe von € 60.000,-- vergeben werden sollen.<br />

Es sollen Bauabschnitte bei der Suttnerstraße und der Prandauerstraße, sowie verschiedene<br />

kleinflächige punktuelle Sanierungen vorgenommen werden.<br />

Die Arbeiten sollen auf Grund der Einheitspreise der Anbotlegungen an den Bestbieter<br />

vergeben werden.


360<br />

Gde.B. Mayr bringt dazu vor, dass drei Anbote (Fa. Strabag, Teerag-Asdag und Lang&<br />

Meinhofer) eingeholt wurden. Mayr erklärt dazu, dass die Fa. Teerag-Asdag mit den<br />

Einheitspreisen am billigsten ist. Bei dem Teilbereich der Suttnerstraße ist jedoch in Summe<br />

die Fa. Strabag billiger, weil die Fa. Strabag dort die private Zufahrt zu den neu errichteten<br />

Objekten des Bauträgers Stadlmair asphaltiert. Nachdem die Firma dort arbeitet, kann sie<br />

bei verschiedenen Positionen billiger anbieten. Es ist sicherlich besser, wenn diese Arbeiten<br />

von dieser Firma ausgeführt werden.<br />

Mayr schlägt daher vor, die Arbeiten für die Suttnerstraße an die Fa. Strabag und die<br />

Prandtauerstraße sowie punktuelle Sanierungen an die Fa. Teerag-Asdag zu vergeben.<br />

GR Raingruber (BZÖ) erkundigt sich über die Semmelweisstraße, worauf AL. Schickmayr<br />

ausführt, dass die Fa. Angerlehner den Hauptteil (von der Brücke bis zur Hauskante<br />

Mairanderl) erneuern muss, d.h. dieser Abschnitt ist im Auftrag drinnen und wird in den<br />

Sommermonaten gemacht.<br />

Der Vorsitzende bringt zum vorgetragenen Antrag noch folgenden Zusatz vor und zwar, dass<br />

die Suttnerstraße an die Fa. Strabag, die Prandtauerstraße und die anstehenden<br />

Sanierungen an die Fa. Teerag-Asdag vergeben werden.<br />

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

dem Zusatzantrag mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

10. Kanalordnung – Änderung (Hausanschlussschächte)<br />

Amtsbericht:<br />

Seit einigen Jahren wird im Falle des Anschlusses eines Grundstückes an das Kanalnetz<br />

kein Hausanschlussschacht mehr errichtet bzw. wird dieser vom jeweiligen Grundeigentümer<br />

im Bedarfsfall errichtet.<br />

Dazu wurde die Erfahrung gemacht, dass diese Art der Ausführung zu einer hohen<br />

Fehleranfälligkeit geführt hat und sehr oft eine ordnungsgemäße Ausführung nicht erfolgt.<br />

Es wurde daher in einer Diskussion im Bauausschuss festgestellt, dass ein<br />

Hausanschlussschacht wieder im Zuge des Kanalblaues ausgeführt werden soll und die<br />

Kosten hiefür mit der Anschlussgebühr dem Grundbesitzer verrechnet werden sollen.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, im Zuge der Neuerrichtung eines Kanales werden ab<br />

sofort auch wieder die Hausanschlussschächte auf den zu erschließenden Grundstücken<br />

durch die ausführende Kanalbaufirma errichtet und in der nächsten Anpassung der<br />

Gebührenordnung dieser Kostenfaktor in die Anschlussgebühr mit aufgenommen.<br />

Die Kanalordnung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> ist in dieser Hinsicht bei nächster<br />

Gelegenheit im Sinne dieses Beschlusses abzuändern bzw. zu ergänzen.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4) und GR Klima<br />

(Grüne) stimmen dafür. GR Raingruber (BZÖ) stimmt dagegen.<br />

11. Prüfung der <strong>Gemeinde</strong>gebarung durch den Prüfungsausschuss am<br />

16.6.2011; Bericht


361<br />

Der Obmann des Prüfungsausschusses, GR Lettner, bringt den Bericht zur Verlesung, der<br />

vom <strong>Gemeinde</strong>rat einstimmig zur Kenntnis genommen wird.<br />

12. Starkregenereignis vom 31. Mai 2011; Maßnahmen gegen die<br />

Abschwemmung aus Maisfeldern oberhalb der <strong>Pucking</strong>er Leiten in<br />

Sammersdorf<br />

(Anträge der GR Gerald Mairanderl, Thomas Altof und Angela<br />

Altreiter gem. § 46 Abs. 2 Oö. GemO)


362


363<br />

Wortmeldungen:<br />

GV G. Mairanderl (ÖVP) führt aus, dass er bereits mit den betroffenen Landwirten<br />

gesprochen habe. Er schlägt dazu vor, mit dem Bauausschuss und den Landwirten einen<br />

Lokalaugenschein durchzuführen, wie dies in Zukunft weitergehen soll.<br />

GR Altof (FPÖ) stellt den Antrag, diese Anträge in den Bauausschuss zu verweisen.<br />

GV A. Altreiter (SPÖ) führt kurz an, dass es wichtig ist, dort etwas zu tun.<br />

GR Unterholzer (ÖVP) möchte nur kurz darstellen, dass die Landwirte nicht an den<br />

Vermurungen schuld sind, sondern sehr viele Faktoren zusammengespielt haben, dass es<br />

überhaupt so weit gekommen ist.<br />

GR Raingruber (BZÖ) meint dazu, dass auch andere Teile des <strong>Gemeinde</strong>gebietes betroffen<br />

sind und diese auch berücksichtigt werden sollen.


364<br />

Der Vorsitzende schildert die Situation kurz und meint noch, dass der in Bau befindliche<br />

Staukanal sicher eine gewisse Abhilfe bringen wird, jedoch bei so extremen Regenmengen<br />

auch nicht standhalten kann.<br />

GR K. Mairanderl (ÖVP) bringt vor, dass er einen Schadensbericht mit Situationsanalyse<br />

und Maßnahmenvorschlag dem Bürgermeister übergeben hat und diese Maßnahmen im<br />

Bauausschuss zu diskutieren wären.<br />

Nach einer kurzen Beratung lässt der Vorsitzende über den Antrag, dass diese<br />

Angelegenheit in den Bauausschuss zurückverwiesen wird und dieser ein Maßnahmenpaket<br />

zu erstellen hat, mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

13. Ausarbeitung eines konkreten Konzeptes für die Themen<br />

„Grünschnitt/Rasenschnitt“ und „Sperrmüllbeseitigung“ (Antrag von<br />

GR Angela Altreiter gem. § 46 Abs. 2 Oö. GemO)


365<br />

Wortmeldungen:<br />

GV A. Altreiter (SPÖ) bringt dazu noch vor, dass sehr viele Bürger verunsichert sind, was sie<br />

entsorgen dürfen und nicht. Es ist natürlich auch nicht außer Acht zu lassen, dass in den<br />

letzten Jahren die Gebühren erhöht wurden und daher ein vernünftiges Konzept erstellt<br />

werden sollte.<br />

GR Felber (ÖVP) stellt einen Gegenantrag, dass dies in den Umweltausschuss<br />

zurückverwiesen wird, wo genau dieses Thema laufend behandelt wird.<br />

Nach einer kurzen Beratung lässt der Vorsitzende über den Antrag von GR Felber, diese<br />

Angelegenheit im Umweltausschuss zu behandeln, mit Handzeichen abstimmen.


Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12) und GR Klima (Grüne) stimmen dafür.<br />

Die SPÖ-Fraktion (7), GR Raingruber (BZÖ) und GR Gessl (FPÖ) stimmen<br />

dagegen. Die FPÖ-<strong>Gemeinde</strong>räte (3) enthalten sich der Stimme.<br />

Der Antrag ist somit angenommen.<br />

366<br />

14. Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet von<br />

<strong>Pucking</strong> / Ansiedlung von Betrieben / Ausarbeitung eines<br />

Wirtschaftskonzeptes (Antrag von GR Mag. Sigurd Reder gem. § 46<br />

Abs. 2 Oö. GemO)


367<br />

Wortmeldungen:<br />

GR Mag. Reder (SPÖ) appelliert ein Wirtschaftskonzept auszuarbeiten und dies<br />

entsprechend bei den Betrieben präsentiert werden kann.<br />

Der Vorsitzende führt aus, dass der Ortsplaner, Arch. Luegger, beauftragt ist mit dem Land<br />

OÖ über die Möglichkeiten entlang der zu errichtenden B 139 zu reden. Momentan sind im<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet keine Betriebsgründe für neue Betriebe vorhanden.<br />

Nachdem von den einzelnen Fraktionen die Ausarbeitung eines Wirtschaftskonzeptes<br />

befürwortet wird, stellt der Vorsitzende den Antrag, diese Angelegenheit im<br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstand zu behandeln.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

15. Schaffung von Möglichkeiten zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

in den 30 km/h-Zonen (Antrag von GR Hannes Jörg<br />

Altreiter gem. § 46 Abs. 2 Oö. GemO)


368<br />

Wortmeldungen:<br />

GR H-J Altreiter (SPÖ) führt dazu noch aus, dass die <strong>Gemeinde</strong> für eine<br />

Geschwindigkeitssenkung Vorschläge erarbeiten soll wie etwa Radarüberwachung durch die<br />

Polizei.


369<br />

GR Felber (ÖVP) unterstützt diesen eingebrachten Antrag und stellt den Zusatzantrag, dass<br />

dies auch auf andere Ortsteile ausgebaut wird und im Bauausschuss darüber beraten<br />

werden soll.<br />

Vize-Bgm. Almesberger (ÖVP) meint dazu, dass, wenn eine 30 km/h Zone geschaffen wird,<br />

die so gestaltet wird, dass man gezwungen wird, die einzuhalten wie etwa Bodenschwellen<br />

oder Aufstellen von Kanalrohren, die auch mit Blumen bepflanzt werden können.<br />

Nach einer kurzen Beratung lässt der Vorsitzende über den Zusatzantrag von GR Felber mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7), GR Klima (Grüne) und GR Gessl<br />

(FPÖ) stimmen dafür. 3 FPÖ-GR und GR Raingruber (BZÖ) enthalten sich der<br />

Stimme.<br />

16. Publizierung <strong>Gemeinde</strong>ratsabstimmungen (Antrag von GR Thomas<br />

Altof gem. § 46 Abs. 2 Oö. GemO)


370<br />

Wortmeldungen:<br />

GR Altof (FPÖ) führt aus, dass es ihm darum gehe, dass man Interesse am politischen<br />

Geschehen nach Außen bringt. Er führt an, dass z.B. ältere Personen nicht bei<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratssitzungen teilnehmen können oder eben aus beruflichen Gründen verhindert<br />

sind.


371<br />

GR Felber (ÖVP) stellt dazu den Antrag, dass die Protokolle der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzungen auf<br />

die Homepage gestellt werden.<br />

GV A. Altreiter (SPÖ) führt dazu aus, dass in anderen <strong>Gemeinde</strong>n auch gehandhabt wird, die<br />

Protokolle zu veröffentlichen.<br />

GR Altof (FPÖ) bemerkt dazu, dass nicht jeder mit dem Internet vertraut ist und versteht<br />

nicht, warum man gegen eine Veröffentlichung in der Zeitung ist.<br />

GR Raingruber (BZÖ) spricht sich auch für eine Veröffentlichung in der <strong>Gemeinde</strong>zeitung<br />

aus und zusätzlich die Protokolle Online zu stellen. Er stellt dies als Gegenantrag.<br />

GV H. Kirchmayr (ÖVP) spricht sich auch für eine Veröffentlichung auf der Homepage aus.<br />

Sie findet die Verlautbarung, wie im Antrag von Altof angeführt, nicht transparent, weil nur<br />

das Abstimmungsergebnis veröffentlicht wird und keine Begründung dabei ist.<br />

Nach einer kurzen Beratung lässt der Vorsitzende über den Gegenantrag von GR<br />

Raingruber, die Protokolle auf die Homepage Online zu stellen und eine Veröffentlichung in<br />

der <strong>Gemeinde</strong>zeitung, mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: GR Raingruber (BZÖ), die FPÖ-Fraktion (4) und GR Klima (Grüne) stimmen<br />

dafür. Die ÖVP-Fraktion (12) und 6 SPÖ-GR stimmen dagegen. GR Mag. Reder<br />

(SPÖ) enthält sich der Stimme.<br />

Somit ist dieser Antrag abgelehnt.<br />

Der Vorsitzende lässt sodann über den Antrag von GR Felber, Veröffentlichung der<br />

Protokolle auf der Homepage, mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7) und GR Klima (Grüne) stimmen<br />

dafür. Die FPÖ-Fraktion (4) und GR Raingruber (BZÖ) enthalten sich der<br />

Stimme.<br />

Der Antrag ist somit angenommen.<br />

17. Katastrophenschutzplan 2011; Kenntnisnahme<br />

Amtsbericht:<br />

Einleitend wird festgehalten, dass allgemein kleinere und mittlere <strong>Gemeinde</strong>n bis 2002 nur<br />

behelfsmäßige Unterlagen für den Katastropheneinsatz hatten. Nach der Hochwasserkatastrophe<br />

im Jahr 2002 haben sich dann alle <strong>Gemeinde</strong>n ernsthaft mit dieser Materie<br />

auseinandergesetzt.<br />

Unsere Nachbargemeinde Ansfelden hatte bereits vor der Hochwasserkatastrophe einen<br />

umfangreichen „Katastrophenschutzplan“ ausgearbeitet und auch bereits vor der<br />

Katastrophe eine eintägige Katastrophenschutzübung durchgeführt.<br />

Dieser Organisationsplan und auch das Übungsszenario waren letztlich für die Bewältigung<br />

der Hochwasserkatastrophe überaus wichtig und hilfreich.<br />

Auf Grund dieser Erfahrungen hat dann die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pucking</strong> sofort einen Katastrophenschutzplan<br />

nach dem Muster der <strong>Gemeinde</strong> Ansfelden ausgearbeitet. Damals hat der<br />

damalige Feuerwehrkommandant der Feuerwehr Ansfelden Edi Potsch bei einer<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratssitzung referiert und uns bei der Ausarbeitung unseres Planes mit seiner<br />

Erfahrung unterstützt.


372<br />

Im Jahr 2007 wurde das OÖ. Katastrophenschutzgesetz novelliert und ein einheitliches<br />

Muster für Katastrophenschutzpläne, mit der Bezeichnung „Organisationsplan für den<br />

Katastrophenhilfsdienst“ herausgegeben.<br />

In der Folge wurde der Katastrophenschutzplan 2007 an diese Richtlinien angepasst.<br />

Änderungen haben sich nach der letzten <strong>Gemeinde</strong>ratswahl bei der Besetzung der<br />

Einsatzleitung und den Mitarbeitern im Katastrophenschutzstab ergeben, weil hier die<br />

politischen Verantwortungsträger miteinzubeziehen sind.<br />

In einem „Katastrophenschutzleitung – Organigramm“ sind die verantwortlichen Personen<br />

aufgelistet. Es handelt sich hier um einen Vorschlag des Amtes und es sind daher<br />

Änderungen und Ergänzungen möglich.<br />

Die sogenannten Stabsstellen sind im „Organisationsplan für den Katastrophenhilfsdienst“ in<br />

einer Stellenbeschreibung genau beschrieben. Änderungen und Ergänzungen sind jederzeit<br />

möglich.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge dem vorliegenden „Organisationsplan für den<br />

Katastrophenhilfsdienst der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> “ vom 28. Juni 2011 die Zustimmung<br />

erteilen.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

18. Allfälliges<br />

a) GR Altof (FPÖ) gibt kurz bekannt, dass am Samstag, den 9. Juli die<br />

Feuerlöscherüberprüfung stattfindet.<br />

b) Vize-Bgm. Almesberger (ÖVP) appelliert an alle Ausschussmitglieder die<br />

Verschwiegenheitspflicht zu wahren.<br />

c) GVM Baumgartner (SPÖ) fragt nach, ob dies mit dem WC bei der Leichenhalle<br />

funktioniert. Weiters erkundigt er sich nach dem Vertrag mit der Union <strong>Pucking</strong>.<br />

d) GR Reder (SPÖ) fragt nach bezüglich Jugendtaxi.<br />

GV H. Kirchmayr (ÖVP) führt dazu aus, dass seitens der JVP ein neues Konzept<br />

ausgearbeitet wird.


373<br />

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung<br />

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über<br />

die letzte Sitzung vom 15. März 2011 wurden keine Einwendungen erhoben.<br />

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen<br />

nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 20.25 Uhr.<br />

..................................................... ....................................................<br />

(Vorsitzender)<br />

(<strong>Gemeinde</strong>rat)<br />

..................................................... ....................................................<br />

(Schriftführer)<br />

(<strong>Gemeinde</strong>rat)<br />

Der Vorsitzende beurkundet hiemit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift<br />

in der Sitzung vom .................................... keine Einwendungen erhoben wurden,<br />

über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde.<br />

<strong>Pucking</strong>, am ............................<br />

Der Vorsitzende:<br />

...............................................

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