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Bei entsprechendem Bedarf können längere oder kürzere Hauptferien festgesetzt oder von<br />

der Festsetzung der Hauptferien abgesehen werden.<br />

Werden die Kinderbetreuungseinrichtungen während der Semester- und Osterferien vom<br />

Kind nicht besucht, so ist dies der Kindergarten- bzw. Hortleitung rechtzeitig mitzuteilen,<br />

damit die entsprechenden Personaleinteilungen vorgenommen werden können.<br />

III. Öffnungszeit<br />

1. Die Öffnungszeiten der Kindergärten sind:<br />

Kindergarten I: von Montag bis Freitag<br />

von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei Ganztagsgruppen<br />

von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr bei Halbtagsgruppen mit Mittagskindern<br />

von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei Halbtagsgruppen ohne Mittagskinder<br />

für Krabbelstubenkinder:<br />

von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr für Kinder, die nicht zum Mittagessen angemeldet<br />

wurden<br />

von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr für Kinder, die zum Mittagessen und zur Mittagsruhe<br />

angemeldet wurden<br />

Kindergarten II: von Montag bis Freitag<br />

von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei Ganztagsgruppen<br />

von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr bei Halbtagsgruppen<br />

von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr für U3 Kinder<br />

Hort: von Montag bis Freitag von Unterrichtsschluss bis 18.00 Uhr<br />

an schulfreien Tagen während des Arbeitsjahres von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

2. Die Kinderbetreuungseinrichtungen werden mit Mittagsbetrieb geführt.<br />

3. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleiben die Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

geschlossen.<br />

4. Die Aufenthaltsdauer unter 3-jähriger Kinder in den Kinderbetreuungs-einrichtungen soll<br />

6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht<br />

überschreiten.<br />

Die Öffnungszeiten für die einzelnen Gruppen können durch den Bürgermeister<br />

entsprechend den Bedürfnissen der Kinder und Eltern unter Bedachtnahme der Dienstzeiten<br />

des Personals geändert werden.<br />

IV. Aufnahme in den Kindergarten<br />

1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö.<br />

Kinderbetreuungsgesetzes 2007, i.d.g.F für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis<br />

zur Einschulung allgemein zugänglich.<br />

2. Im Kindergarten I wird eine Krabbelstube mit Kindern im Alter von 1 bis 3 Jahren geführt.<br />

Im Kindergarten II wird bei Bedarf eine alterserweiterte Gruppe mit Kindern ab dem<br />

vollendeten 2. Lebensjahr geführt. In begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der<br />

Kindergartenleitung sowie dem pädagogischen Aufsichtsorgan (Kinderfachinspektion<br />

des Landes) kann auch die Aufnahme eines Kindes ab Vollendung des 18.<br />

Lebensmonates erfolgen.<br />

3. Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt auf Grund einer schriftlichen und persönlichen<br />

Anmeldung durch die Eltern / Erziehungsberechtigten bei der Kindergartenleitung. Ein<br />

Termin für die Anmeldung wird jeweils im April eines jeden Jahres festgesetzt und in der<br />

<strong>Gemeinde</strong>zeitung veröffentlicht. In Ausnahmefällen (z.B Zuzug in die <strong>Gemeinde</strong>) ist aber<br />

eine Anmeldung auch zu einem anderen Zeitpunkt bei der Kindergartenleitung möglich.

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