(877 KB) - .PDF - Gemeinde Pucking
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4. Der Besuch des Kindergartens ist ausgenommen für kindergartenpflichtige Kinder<br />
freiwillig.<br />
5. Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz<br />
erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen,<br />
abgemeldet werden müssen.<br />
6. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:<br />
a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes<br />
b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des<br />
Kindes<br />
c) Impfbescheinigung<br />
d) Meldezettel<br />
e) Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der<br />
Eltern (für Kinder unter 3 Jahren)<br />
7. Für den täglichen Kindergartenbesuch sind mitzubringen:<br />
a) geeignete Hausschuhe, Turnhose und Turnleibchen oder Turnanzug,<br />
Jausentasche und gesunde Jause, Taschentücher.<br />
b) Für Kinder, die über Mittag im Kindergarten bleiben, sind weiters eine Decke und<br />
ein Polster jeweils mit Überzügen und ein Leintuch (Gitterbettgröße)<br />
mitzubringen.<br />
c) Alles persönliche Eigentum der Kinder ist von den Eltern / Erziehungsberechtigten<br />
mit dem Namen des Kindes zu versehen.<br />
8. Die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> entscheidet bis Ende Juli über die Aufnahme in den<br />
Kindergarten und teilt bei einer Abweisung dies den Eltern / Erziehungsberechtigten<br />
schriftlich mit.<br />
9. Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die<br />
Landesregierung auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen<br />
den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine<br />
Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die<br />
Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Landesregierung erheben.<br />
10. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene<br />
Kinder unter 3 Jahren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern<br />
berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale<br />
Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.<br />
V. Aufnahme in den Hort<br />
1. Der Hort ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungs-gesetzes<br />
2007, i.d.g.F für Kinder im schulpflichtigen Alter allgemein zugänglich.<br />
2. Die Aufnahme in den Hort erfolgt auf Grund einer schriftlichen und persönlichen<br />
Anmeldung durch die Eltern / Erziehungsberechtigten bei der Hortleitung. Die<br />
Anmeldung erfolgt im November eines jeden Jahres parallel zur Schuleinschreibung.<br />
Nähere Informationen darüber werden in der <strong>Gemeinde</strong>zeitung veröffentlicht.<br />
In Ausnahmefällen (z.B Zuzug in die <strong>Gemeinde</strong>) ist aber eine Anmeldung auch zu einem<br />
anderen Zeitpunkt bei der Hortleitung möglich.<br />
3. Der Besuch des Hortes ist freiwillig.<br />
4. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:<br />
(a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes<br />
(b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen<br />
Gesundheitszustandes des Kindes<br />
(c) Impfbescheinigung