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Teil VII Frage 17<br />

1. Einleitung<br />

Die steuerliche Beurteilung eines Kommunalunternehmens unterschei<strong>de</strong>t sich<br />

grundsätzlich nicht son<strong>de</strong>rlich von <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r gleichen Tätigkeiten im<br />

Rahmen <strong>de</strong>s kameralen Kernhaushalts. Dadurch, dass ein Kommunalunternehmen<br />

jedoch alle Arten von Tätigkeiten nebeneinan<strong>de</strong>r ausführen kann, d.h. sowohl<br />

gewerbliche als auch hoheitliche Tätigkeiten sowie Vermögensverwaltung, ist ein<br />

beson<strong>de</strong>res Augenmerk auf die speziellen Anfor<strong>de</strong>rungen an die Rechnungslegung<br />

zu legen.<br />

2. Anfor<strong>de</strong>rungen an die Rechnungslegung<br />

2.1 Externe Rechnungslegung<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die externe Rechnungslegung von Kommunalunternehmen<br />

ist Teil VII Frage 22 zu entnehmen.<br />

2.2 Interne Rechnungslegung<br />

Gemäß § 20 Abs. 3 KUV Bay hat das Kommunalunternehmen die für Kostenrechnungen<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen<br />

zu erstellen. 1 ) Diese Vorschrift wird ergänzt um § 24 Abs. 3 KUV Bay. Hierin<br />

for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Gesetzgeber, dass Kommunalunternehmen mit mehr als einem Betriebszweig<br />

zum En<strong>de</strong> eines je<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen<br />

haben, die sich am Formblattmuster für Eigenbetriebe orientiert.<br />

Diese Erfolgsübersicht bedingt somit bereits eine unterjährig und fortlaufen<strong>de</strong><br />

Sammlung <strong>de</strong>r Unterlagen bzw. die Einrichtung einer Kostenrechnung.<br />

I<strong>de</strong>alerweise sollten bei Errichtung <strong>de</strong>s Kommunalunternehmens bereits die<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Kostenstellen eingerichtet wer<strong>de</strong>n, so dass im Rahmen <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n<br />

Buchführung die Kosten entsprechend auf diese verteilt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Kosten, die <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>s Kommunalunternehmens insgesamt betreffen, sind<br />

auf eine „allgemeine Kostenstelle“ zu buchen und anhand eines geeigneten Umsatzschlüssels<br />

auf die einzelnen Sparten umzulegen (z.B. die Kosten <strong>de</strong>r Jahresabschlusserstellung<br />

und -prüfung).<br />

2.3 Grundlagen für die Steuerberechnung<br />

Auf Grund <strong>de</strong>r Maßgeblichkeit <strong>de</strong>s han<strong>de</strong>lsrechtlichen Jahresabschlusses für<br />

<strong>de</strong>n steuerlichen Jahresabschluss (§ 5 Abs. 1 EStG) ist das han<strong>de</strong>lsrechtliche Jahresergebnis<br />

Ausgangsbasis für die Steuerberechnung. Allerdings sind daneben<br />

einige steuerliche Beson<strong>de</strong>rheiten (z.B. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwen-<br />

1<br />

) Siehe hierzu: Frage 22 Ziffer 4.<br />

B. Popp<br />

2 . GemeindlSatzungsrecht 45. AL Oktober 2009

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