Traditioneller Adventsmarkt trifft auf mittelalterlichen ... - Reichenbach
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<strong>Reichenbach</strong>er Anzeiger 16/13, 16.12.2013<br />
Fortsetzung von Seite 9 - Amtliches!<br />
Benutzungssatzung der städtischen Notunterkunft der Stadt <strong>Reichenbach</strong> vom 03.12.2013 einschließlich Gebührenlage<br />
Aufgrund § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für den<br />
Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl.<br />
S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 28.03.2013 (SächsGVBL. S. 158), hat der<br />
Stadtrat der Stadt <strong>Reichenbach</strong> <strong>auf</strong> seiner Sitzung<br />
am 02.12.2013 folgende Benutzungssatzung der<br />
städtischen Notunterkunft der Stadt <strong>Reichenbach</strong><br />
einschließlich Gebührenanlage beschlossen:<br />
Benutzungssatzung der städtischen<br />
Notunterkunft der Stadt <strong>Reichenbach</strong> vom<br />
03.12.2013<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Die Benutzungssatzung der städtischen<br />
Notunterkunft der Stadt <strong>Reichenbach</strong> gilt für Bürger<br />
der Stadt <strong>Reichenbach</strong>, welche von Obdachlosigkeit<br />
bedroht bzw. bereits obdachlos sind.<br />
(2) Die Nutzung kann Nichtsesshaften bzw.<br />
Durchreisenden zu gleichen Bedingungen<br />
gewährt werden.<br />
§ 2 Allgemeines<br />
(1) Das Objekt wurde von der Wohnungsbaugesellschaft<br />
mbH <strong>Reichenbach</strong> zu dem oben genannten Zweck durch<br />
die Stadt <strong>Reichenbach</strong> angemietet. Die städtische<br />
Notunterkunft soll nach Maßgabe dieser Satzung ein<br />
Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen<br />
entspricht. Eine Isolierung der Benutzer gegenüber<br />
Mitbürgern soll vermieden werden. Den Benutzern soll bei<br />
der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen<br />
werden; hierbei müssen sie nach Kräften mitwirken.<br />
(2) Für die Benutzung der städtischen Notunterkunft<br />
werden Gebühren entsprechend der Wohnfläche<br />
und der Dauer des Aufenthaltes fällig. Näheres wird<br />
in der Anlage geregelt.<br />
§ 3 Aufnahme<br />
(1) Die Aufnahme in die städtische Notunterkunft<br />
erfolgt <strong>auf</strong> Grund eines Bescheides durch die Stadt<br />
<strong>Reichenbach</strong>.<br />
(2) Die Aufnahme erfolgt in jedem Fall befristet und<br />
kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.<br />
(3) In die jeweiligen Wohnungen können unter<br />
Umständen auch mehrere Personen <strong>auf</strong>genommen<br />
werden. Die Gebühren werden entsprechend berechnet.<br />
(4) Ein dauerhafter Aufenthalt ohne Bescheid der Stadt<br />
<strong>Reichenbach</strong> in der städtischen Notunterkunft ist nicht<br />
gestattet.<br />
(5) Personen, welche die städtische Notunterkunft<br />
gemäß dieser Satzung nutzen, sind verpflichtet, über<br />
ihre finanzielle Situation Auskunft zu geben.<br />
§ 4 Prüfung der Anspruchsberechtigung<br />
(1) Durch die Verwaltung der Stadt <strong>Reichenbach</strong><br />
sind die gemachten Angaben zu prüfen.<br />
(2) Ebenso ist zu prüfen, ob tatsächlich kein<br />
geeigneter Wohnraum im Stadtgebiet zur Verfügung<br />
steht (Kontakt<strong>auf</strong>nahme mit Vermietern).<br />
(3) Vor dem Ausl<strong>auf</strong>en des Bescheides sind oben<br />
genannte Dinge erneut zu prüfen. Erst danach kann<br />
über eine Aufenthaltsverlängerung entschieden werden.<br />
§ 5 Verhalten der Bewohner<br />
(1) Die Bewohner haben die Unterkünfte pfleglich<br />
zu behandeln und in einem sauberen Zustand zu<br />
erhalten sowie nicht ordnungswidrig zu gebrauchen.<br />
Es darf kein anderer gefährdet, belästigt bzw.<br />
geschädigt oder mehr als nach Umständen<br />
unvermeidbar behindert oder belästigt werden.<br />
(2) Mit Rücksicht <strong>auf</strong> die Gesundheit der anderen<br />
Bewohner und im Interesse einer ordnungsgemäßen<br />
Bewirtschaftung der städtischen Notunterkunft ist<br />
den Bewohnern nicht gestattet,<br />
1. andere Personen ohne schriftliche Einwilligung<br />
der Stadt <strong>Reichenbach</strong> <strong>auf</strong>zunehmen.<br />
2. die Unterkünfte zu anderen als zu Wohnzwecken<br />
zu verwenden.<br />
3. Materialien jeglicher Art im und am Objekt zu lagern.<br />
4. Tiere zu halten bzw. vorübergehend mit in die<br />
Unterkunft zu nehmen.<br />
(3) Zur Überprüfung der Verpflichtungen aus dieser<br />
Satzung ist es Vertretern der Stadt <strong>Reichenbach</strong><br />
jederzeit gestattet, die einzelnen Unterkunftsräume<br />
zu betreten.<br />
(4) Zum Vollzug dieser Satzung können<br />
Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden.<br />
Die Bewohner haben solchen Anweisungen sofort<br />
Folge zu leisten.<br />
§ 6 Beendigung<br />
(1) Das Benutzungsverhältnis endet mit Abl<strong>auf</strong> des<br />
Bescheides sowie durch den Abschluss eines<br />
Mietvertrages <strong>auf</strong> dem „normalen“ Wohnungsmarkt.<br />
Ebenso endet das Benutzungsverhältnis <strong>auf</strong>grund<br />
eines längeren Krankenhaus<strong>auf</strong>enthaltes bzw. der<br />
Inhaftierung über mehrere Monate.<br />
(2) Die Stadt <strong>Reichenbach</strong> kann per Bescheid die<br />
Beendigung herbeiführen, wenn durch den<br />
Bewohner gegen diese Satzung verstoßen wird.<br />
(3) Der Eingewiesene kann die Beendigung jederzeit<br />
schriftlich erklären.<br />
§ 7 Haftung<br />
Die Bewohner haften nach den allgemeinen<br />
Bestimmungen für alle Schäden an den<br />
Notunterkünften, insbesondere an den ihnen<br />
überlassenen Räumen und Gemeinschaftsräumen,<br />
soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich <strong>auf</strong><br />
Einladung des Bewohners im Objekt <strong>auf</strong>halten,<br />
schuldhaft verursacht wurden.<br />
§ 8 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen<br />
Bekanntgabe in Kraft.<br />
<strong>Reichenbach</strong>, den 03.12.2013<br />
Dieter Kießling<br />
Oberbürgermeister<br />
Anlage: Gebührenanlage<br />
Gebührenanlage zur Benutzungssatzung der<br />
städtischen Notunterkunft der Stadt<br />
<strong>Reichenbach</strong> vom 03.12.2013<br />
1. Gebührenschuldner<br />
Schuldner der Benutzungsgebühren sind die<br />
Bewohner, deren Aufnahme gemäß der<br />
Benutzungssatzung der städtischen Notunterkunft<br />
der Stadt <strong>Reichenbach</strong> verfügt wurde. Mehrere<br />
volljährige Benutzer einer Notunterkunft haften als<br />
Gesamtschuldner, wenn sie miteinander verwandt,<br />
verheiratet oder verschwägert sind oder eine<br />
eheähnliche Gemeinschaft bilden.<br />
2. Gebühren<br />
Für die Nutzung einer Wohneinheit in der städtischen<br />
Notunterkunft werden<br />
- pro m² und Monat eine Kaltmiete in Höhe von 4,00<br />
Euro<br />
- pro m² und Monat Heizkosten in Höhe von 0,80<br />
Euro<br />
- pro Monat 5,00 Euro für Wasser (Pauschalgebühr)<br />
fällig.<br />
Bezüglich der Energiekosten werden die Nutzer<br />
durch die Stadt <strong>Reichenbach</strong> bei den Stadtwerken<br />
<strong>Reichenbach</strong> angemeldet. Die Begleichung der<br />
angefallenen Kosten für Energie läuft außerhalb<br />
dieser Richtlinie und nur zwischen den Stadtwerken<br />
<strong>Reichenbach</strong> und dem Kostenverursacher.<br />
Für die Nutzung der Einrichtungsgegenstände<br />
werden keinerlei Gebühren erhoben. Unbeschadet<br />
bleiben davon die allgemeinen Bestimmungen der<br />
Benutzungssatzung der städtischen Notunterkunft<br />
der Stadt <strong>Reichenbach</strong>.<br />
Die anfallenden Gebühren sind mit Beginn des<br />
Entstehungsmonats zu begleichen. Sie sind<br />
spätestens bis zum dritten Werktag des Monats fällig<br />
und un<strong>auf</strong>gefordert <strong>auf</strong> das entsprechende Konto<br />
der Stadtverwaltung <strong>Reichenbach</strong> zu überweisen.<br />
Im Falle einer Kostenübernahme durch einen Dritten<br />
(zum Beispiel ARGE - Vogtlandkreis) ist eine<br />
Abtretungserklärung der zu übernehmenden Kosten<br />
zu unterzeichnen.<br />
3. Teilbenutzung, vorübergehende<br />
Abwesenheit<br />
Wird ein „Mietverhältnis“ im L<strong>auf</strong>e eines Monats<br />
abgeschlossen, so sind die Kosten dafür anteilig zu<br />
berechnen.<br />
Wird eine Wohneinheit nur teilweise genutzt, so<br />
besteht kein Anspruch <strong>auf</strong> Gebührenrückerstattung.<br />
Der Betroffene wird von der Entrichtung der Gebühren<br />
nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner<br />
Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm<br />
zustehenden Benutzungsrechts behindert ist.<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO:<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten<br />
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund<br />
Formvorschriften der SächsGemO zustande<br />
gekommen sind, ein Jahr nach ihrer<br />
Bekanntmachung als von Anfang an gültig<br />
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder<br />
fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der<br />
Sitzungen, die Genehmigung oder die<br />
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />
sind,<br />
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach §<br />
52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat,<br />
4. vor Abl<strong>auf</strong> der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />
genannten Frist<br />
a) die Rechts<strong>auf</strong>sichtsbehörde den Beschluss<br />
beanstandet hat oder<br />
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift<br />
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des<br />
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine<br />
Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend<br />
gemacht worden, so kann nach Abl<strong>auf</strong> der in § 4<br />
Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />
jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
Sportförderrichtlinie der Stadt <strong>Reichenbach</strong><br />
im Vogtland vom 5. November 2013<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
1.1. Zuwendungsgrundsatz<br />
Die Stadt <strong>Reichenbach</strong> gewährt Zuwendungen zur<br />
Förderung des Sports und des Vereinslebens im<br />
Rahmen dieser Richtlinie und der allgemeinen<br />
haushaltsrechtlichen Bestimmungen.<br />
1.2. Rechtsgrundlage<br />
Grundlage der Sportförderung sind die von der Stadt<br />
<strong>Reichenbach</strong> im Rahmen des Haushaltsplans<br />
bereitgestellten Haushaltsmittel. Die Fördermittel<br />
stellen eine freiwillige Leistung dar; ein<br />
Rechtsanspruch <strong>auf</strong> Förderung besteht nicht.<br />
1.3. Zuwendungsempfänger<br />
a) Voraussetzungen für die Bewilligung von<br />
Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind, dass der<br />
Verein seinen Sitz in <strong>Reichenbach</strong> hat und in das<br />
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes<br />
eingetragen ist. Er muss vom Finanzamt als<br />
gemeinnützig anerkannt worden sein.<br />
b) Maßnahmen zur Unterstützung des<br />
nichtorganisierten Freizeitsports.