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Traditioneller Adventsmarkt trifft auf mittelalterlichen ... - Reichenbach

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<strong>Reichenbach</strong>er Anzeiger 16/13, 16.12.2013<br />

Fortsetzung von Seite 9 - Amtliches!<br />

Benutzungssatzung der städtischen Notunterkunft der Stadt <strong>Reichenbach</strong> vom 03.12.2013 einschließlich Gebührenlage<br />

Aufgrund § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für den<br />

Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl.<br />

S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 28.03.2013 (SächsGVBL. S. 158), hat der<br />

Stadtrat der Stadt <strong>Reichenbach</strong> <strong>auf</strong> seiner Sitzung<br />

am 02.12.2013 folgende Benutzungssatzung der<br />

städtischen Notunterkunft der Stadt <strong>Reichenbach</strong><br />

einschließlich Gebührenanlage beschlossen:<br />

Benutzungssatzung der städtischen<br />

Notunterkunft der Stadt <strong>Reichenbach</strong> vom<br />

03.12.2013<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Die Benutzungssatzung der städtischen<br />

Notunterkunft der Stadt <strong>Reichenbach</strong> gilt für Bürger<br />

der Stadt <strong>Reichenbach</strong>, welche von Obdachlosigkeit<br />

bedroht bzw. bereits obdachlos sind.<br />

(2) Die Nutzung kann Nichtsesshaften bzw.<br />

Durchreisenden zu gleichen Bedingungen<br />

gewährt werden.<br />

§ 2 Allgemeines<br />

(1) Das Objekt wurde von der Wohnungsbaugesellschaft<br />

mbH <strong>Reichenbach</strong> zu dem oben genannten Zweck durch<br />

die Stadt <strong>Reichenbach</strong> angemietet. Die städtische<br />

Notunterkunft soll nach Maßgabe dieser Satzung ein<br />

Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen<br />

entspricht. Eine Isolierung der Benutzer gegenüber<br />

Mitbürgern soll vermieden werden. Den Benutzern soll bei<br />

der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen<br />

werden; hierbei müssen sie nach Kräften mitwirken.<br />

(2) Für die Benutzung der städtischen Notunterkunft<br />

werden Gebühren entsprechend der Wohnfläche<br />

und der Dauer des Aufenthaltes fällig. Näheres wird<br />

in der Anlage geregelt.<br />

§ 3 Aufnahme<br />

(1) Die Aufnahme in die städtische Notunterkunft<br />

erfolgt <strong>auf</strong> Grund eines Bescheides durch die Stadt<br />

<strong>Reichenbach</strong>.<br />

(2) Die Aufnahme erfolgt in jedem Fall befristet und<br />

kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.<br />

(3) In die jeweiligen Wohnungen können unter<br />

Umständen auch mehrere Personen <strong>auf</strong>genommen<br />

werden. Die Gebühren werden entsprechend berechnet.<br />

(4) Ein dauerhafter Aufenthalt ohne Bescheid der Stadt<br />

<strong>Reichenbach</strong> in der städtischen Notunterkunft ist nicht<br />

gestattet.<br />

(5) Personen, welche die städtische Notunterkunft<br />

gemäß dieser Satzung nutzen, sind verpflichtet, über<br />

ihre finanzielle Situation Auskunft zu geben.<br />

§ 4 Prüfung der Anspruchsberechtigung<br />

(1) Durch die Verwaltung der Stadt <strong>Reichenbach</strong><br />

sind die gemachten Angaben zu prüfen.<br />

(2) Ebenso ist zu prüfen, ob tatsächlich kein<br />

geeigneter Wohnraum im Stadtgebiet zur Verfügung<br />

steht (Kontakt<strong>auf</strong>nahme mit Vermietern).<br />

(3) Vor dem Ausl<strong>auf</strong>en des Bescheides sind oben<br />

genannte Dinge erneut zu prüfen. Erst danach kann<br />

über eine Aufenthaltsverlängerung entschieden werden.<br />

§ 5 Verhalten der Bewohner<br />

(1) Die Bewohner haben die Unterkünfte pfleglich<br />

zu behandeln und in einem sauberen Zustand zu<br />

erhalten sowie nicht ordnungswidrig zu gebrauchen.<br />

Es darf kein anderer gefährdet, belästigt bzw.<br />

geschädigt oder mehr als nach Umständen<br />

unvermeidbar behindert oder belästigt werden.<br />

(2) Mit Rücksicht <strong>auf</strong> die Gesundheit der anderen<br />

Bewohner und im Interesse einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung der städtischen Notunterkunft ist<br />

den Bewohnern nicht gestattet,<br />

1. andere Personen ohne schriftliche Einwilligung<br />

der Stadt <strong>Reichenbach</strong> <strong>auf</strong>zunehmen.<br />

2. die Unterkünfte zu anderen als zu Wohnzwecken<br />

zu verwenden.<br />

3. Materialien jeglicher Art im und am Objekt zu lagern.<br />

4. Tiere zu halten bzw. vorübergehend mit in die<br />

Unterkunft zu nehmen.<br />

(3) Zur Überprüfung der Verpflichtungen aus dieser<br />

Satzung ist es Vertretern der Stadt <strong>Reichenbach</strong><br />

jederzeit gestattet, die einzelnen Unterkunftsräume<br />

zu betreten.<br />

(4) Zum Vollzug dieser Satzung können<br />

Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden.<br />

Die Bewohner haben solchen Anweisungen sofort<br />

Folge zu leisten.<br />

§ 6 Beendigung<br />

(1) Das Benutzungsverhältnis endet mit Abl<strong>auf</strong> des<br />

Bescheides sowie durch den Abschluss eines<br />

Mietvertrages <strong>auf</strong> dem „normalen“ Wohnungsmarkt.<br />

Ebenso endet das Benutzungsverhältnis <strong>auf</strong>grund<br />

eines längeren Krankenhaus<strong>auf</strong>enthaltes bzw. der<br />

Inhaftierung über mehrere Monate.<br />

(2) Die Stadt <strong>Reichenbach</strong> kann per Bescheid die<br />

Beendigung herbeiführen, wenn durch den<br />

Bewohner gegen diese Satzung verstoßen wird.<br />

(3) Der Eingewiesene kann die Beendigung jederzeit<br />

schriftlich erklären.<br />

§ 7 Haftung<br />

Die Bewohner haften nach den allgemeinen<br />

Bestimmungen für alle Schäden an den<br />

Notunterkünften, insbesondere an den ihnen<br />

überlassenen Räumen und Gemeinschaftsräumen,<br />

soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich <strong>auf</strong><br />

Einladung des Bewohners im Objekt <strong>auf</strong>halten,<br />

schuldhaft verursacht wurden.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen<br />

Bekanntgabe in Kraft.<br />

<strong>Reichenbach</strong>, den 03.12.2013<br />

Dieter Kießling<br />

Oberbürgermeister<br />

Anlage: Gebührenanlage<br />

Gebührenanlage zur Benutzungssatzung der<br />

städtischen Notunterkunft der Stadt<br />

<strong>Reichenbach</strong> vom 03.12.2013<br />

1. Gebührenschuldner<br />

Schuldner der Benutzungsgebühren sind die<br />

Bewohner, deren Aufnahme gemäß der<br />

Benutzungssatzung der städtischen Notunterkunft<br />

der Stadt <strong>Reichenbach</strong> verfügt wurde. Mehrere<br />

volljährige Benutzer einer Notunterkunft haften als<br />

Gesamtschuldner, wenn sie miteinander verwandt,<br />

verheiratet oder verschwägert sind oder eine<br />

eheähnliche Gemeinschaft bilden.<br />

2. Gebühren<br />

Für die Nutzung einer Wohneinheit in der städtischen<br />

Notunterkunft werden<br />

- pro m² und Monat eine Kaltmiete in Höhe von 4,00<br />

Euro<br />

- pro m² und Monat Heizkosten in Höhe von 0,80<br />

Euro<br />

- pro Monat 5,00 Euro für Wasser (Pauschalgebühr)<br />

fällig.<br />

Bezüglich der Energiekosten werden die Nutzer<br />

durch die Stadt <strong>Reichenbach</strong> bei den Stadtwerken<br />

<strong>Reichenbach</strong> angemeldet. Die Begleichung der<br />

angefallenen Kosten für Energie läuft außerhalb<br />

dieser Richtlinie und nur zwischen den Stadtwerken<br />

<strong>Reichenbach</strong> und dem Kostenverursacher.<br />

Für die Nutzung der Einrichtungsgegenstände<br />

werden keinerlei Gebühren erhoben. Unbeschadet<br />

bleiben davon die allgemeinen Bestimmungen der<br />

Benutzungssatzung der städtischen Notunterkunft<br />

der Stadt <strong>Reichenbach</strong>.<br />

Die anfallenden Gebühren sind mit Beginn des<br />

Entstehungsmonats zu begleichen. Sie sind<br />

spätestens bis zum dritten Werktag des Monats fällig<br />

und un<strong>auf</strong>gefordert <strong>auf</strong> das entsprechende Konto<br />

der Stadtverwaltung <strong>Reichenbach</strong> zu überweisen.<br />

Im Falle einer Kostenübernahme durch einen Dritten<br />

(zum Beispiel ARGE - Vogtlandkreis) ist eine<br />

Abtretungserklärung der zu übernehmenden Kosten<br />

zu unterzeichnen.<br />

3. Teilbenutzung, vorübergehende<br />

Abwesenheit<br />

Wird ein „Mietverhältnis“ im L<strong>auf</strong>e eines Monats<br />

abgeschlossen, so sind die Kosten dafür anteilig zu<br />

berechnen.<br />

Wird eine Wohneinheit nur teilweise genutzt, so<br />

besteht kein Anspruch <strong>auf</strong> Gebührenrückerstattung.<br />

Der Betroffene wird von der Entrichtung der Gebühren<br />

nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner<br />

Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm<br />

zustehenden Benutzungsrechts behindert ist.<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO:<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten<br />

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund<br />

Formvorschriften der SächsGemO zustande<br />

gekommen sind, ein Jahr nach ihrer<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig<br />

zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder<br />

fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der<br />

Sitzungen, die Genehmigung oder die<br />

Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />

sind,<br />

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach §<br />

52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Abl<strong>auf</strong> der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />

genannten Frist<br />

a) die Rechts<strong>auf</strong>sichtsbehörde den Beschluss<br />

beanstandet hat oder<br />

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift<br />

gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des<br />

Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine<br />

Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend<br />

gemacht worden, so kann nach Abl<strong>auf</strong> der in § 4<br />

Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

Sportförderrichtlinie der Stadt <strong>Reichenbach</strong><br />

im Vogtland vom 5. November 2013<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

1.1. Zuwendungsgrundsatz<br />

Die Stadt <strong>Reichenbach</strong> gewährt Zuwendungen zur<br />

Förderung des Sports und des Vereinslebens im<br />

Rahmen dieser Richtlinie und der allgemeinen<br />

haushaltsrechtlichen Bestimmungen.<br />

1.2. Rechtsgrundlage<br />

Grundlage der Sportförderung sind die von der Stadt<br />

<strong>Reichenbach</strong> im Rahmen des Haushaltsplans<br />

bereitgestellten Haushaltsmittel. Die Fördermittel<br />

stellen eine freiwillige Leistung dar; ein<br />

Rechtsanspruch <strong>auf</strong> Förderung besteht nicht.<br />

1.3. Zuwendungsempfänger<br />

a) Voraussetzungen für die Bewilligung von<br />

Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind, dass der<br />

Verein seinen Sitz in <strong>Reichenbach</strong> hat und in das<br />

Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes<br />

eingetragen ist. Er muss vom Finanzamt als<br />

gemeinnützig anerkannt worden sein.<br />

b) Maßnahmen zur Unterstützung des<br />

nichtorganisierten Freizeitsports.

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