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ist eine Kapitalgesellschaft nach tschechischem Recht mit Sitz in ...

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Friedrich-Schiller-Universität Jena<br />

Prof. Dr. Matthias Ruffert<br />

<strong>Recht</strong>swissenschaftliche Fakultät Sommersemester 2008<br />

Grundzüge des <strong>Recht</strong>s der Europäischen Union<br />

Hausarbeit<br />

Sachverhalt<br />

Die Tschechische Lékárna s. r. o. (L) <strong>ist</strong> <strong>e<strong>in</strong>e</strong> <strong>Kapitalgesellschaft</strong> <strong>nach</strong> <strong>tschechischem</strong> <strong>Recht</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>Sitz</strong> <strong>in</strong> Brno. Sie betreibt <strong>in</strong> der Tschechischen Republik bereits mehrere Apotheken. Nun<br />

will sie die Vorzüge des B<strong>in</strong>nenmarktes für sich nutzen und <strong>in</strong> Jena <strong>e<strong>in</strong>e</strong> Apotheke eröffnen.<br />

Die L beantragt beim zuständigen Landesamt für Lebens<strong>mit</strong>telsicherheit und Verbraucherschutz<br />

(TLLV) <strong>in</strong> Bad Langensalza die Erlaubnis zum Betrieb <strong>e<strong>in</strong>e</strong>r Apotheke. Das TLLV <strong>ist</strong><br />

sich zunächst nicht sicher, ob der Betrieb <strong>e<strong>in</strong>e</strong>r Apotheke durch <strong>e<strong>in</strong>e</strong> „s. r. o.“ möglich <strong>ist</strong>. Es<br />

will jedoch auch s<strong>e<strong>in</strong>e</strong>n Beitrag zur Verwirklichung des B<strong>in</strong>nenmarktes le<strong>ist</strong>en und erteilt der<br />

L die Erlaubnis <strong>nach</strong> § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG). Gleichzeitig<br />

verpflichtet es die L, <strong>e<strong>in</strong>e</strong>n approbierten Apotheker als Geschäftsleiter anzustellen.<br />

Am 1. Juli 2008 eröffnet die L ihre Apotheke im neu renovierten Haus „Zur Sonne“. Als verantwortliche<br />

Apotheker<strong>in</strong> hat sie die A e<strong>in</strong>gestellt, die bereits seit e<strong>in</strong>igen Jahren <strong>e<strong>in</strong>e</strong> deutsche<br />

Approbation besitzt.<br />

Der Inhaber der ebenfalls am Markt gelegenen Gören-Apotheke, der Apotheker G, sieht s<strong>e<strong>in</strong>e</strong><br />

konkurrenzlose Stellung durch die L bedroht und fürchtet um se<strong>in</strong> Auskommen. Er hält die<br />

Betriebserlaubnis der L für rechtswidrig. Die Erteilung <strong>e<strong>in</strong>e</strong>r solchen Erlaubnis sei <strong>nach</strong> dem<br />

geltenden ApoG überhaupt nicht möglich. Wo käme man denn da h<strong>in</strong>, wenn Apotheken jetzt<br />

schon von irgendwelchen Gesellschaften eröffnet werden könnten? Der verantwortungsvolle<br />

Umgang <strong>mit</strong> Medikamenten könne alle<strong>in</strong> vom Apotheker <strong>in</strong> der eigenen Apotheke gewährle<strong>ist</strong>et<br />

werden.<br />

G erhebt deshalb vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Gera Klage gegen das TLLV auf<br />

Aufhebung der der L erteilten Erlaubnis. Das VG prüft die Sache und <strong>ist</strong> vom europarechtlichen<br />

Bezug der Angelegenheit etwas verunsichert. Es kommen ihm Zweifel an der Vere<strong>in</strong>barkeit<br />

der Regelungen des ApoG <strong>mit</strong> dem Geme<strong>in</strong>schaftsrecht. Es setzt daher das Verfahren<br />

aus und legt dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:<br />

S<strong>in</strong>d Art. 43, 48 EGV so auszulegen, dass sie <strong>e<strong>in</strong>e</strong>m Fremdbesitzverbot von Apotheken, wie<br />

es <strong>in</strong> § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 und 7, § 7 S. 1 und § 8 S. 1 ApoG geregelt <strong>ist</strong>, entgegenstehen?<br />

Bearbeitervermerk: Die Vorlagefrage <strong>ist</strong> <strong>in</strong> <strong>e<strong>in</strong>e</strong>m umfassenden Gutachten zu beantworten.<br />

Auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens <strong>ist</strong> nicht e<strong>in</strong>zugehen.<br />

Außer der Richtl<strong>in</strong>ie 2005/36/EG <strong>ist</strong> Sekundärrecht nicht zu erörtern.


Erste Abwandlung<br />

Das TLLV erteilt der L die Betriebserlaubnis für die Apotheke. G, der se<strong>in</strong> Geschäft gefährdet<br />

sieht, klagt gegen diesen „klaren Verstoß gegen den Grundsatz des Apothekers <strong>in</strong> s<strong>e<strong>in</strong>e</strong>r Apotheke“,<br />

wie er <strong>in</strong> § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 und 7, § 7 S. 1 und § 8 S. 1 ApoG niedergelegt <strong>ist</strong>. Er<br />

unterliegt <strong>in</strong> allen Instanzen, die das ApoG wegen <strong>e<strong>in</strong>e</strong>s Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit<br />

unangewendet lassen. Das BVerwG weigert sich schließlich, die Frage zur Zulässigkeit<br />

des Fremdbesitzverbots dem EuGH vorzulegen und we<strong>ist</strong> die Klage des G letzt<strong>in</strong>stanzlich<br />

zurück. Bereits 2005 sei <strong>e<strong>in</strong>e</strong> Entscheidung zum Fremdbesitzverbot bei Optikern ergangen.<br />

Diese Entscheidung sei auch auf den Fall der Apotheken anzuwenden.<br />

G erwägt, gegen diesen Entzug des „gesetzlichen Richters“ Verfassungsbeschwerde zum<br />

BVerfG zu erheben. Deren Begründetheit soll vorab <strong>in</strong> <strong>e<strong>in</strong>e</strong>m Gutachten geprüft werden. G<br />

kommt zu Ihnen und bittet Sie um Hilfe bei der Erstellung dieses Gutachtens.<br />

Zweite Abwandlung<br />

Das VG Gera prüft die Klage des G und kommt zu dem Schluss, dass die streitigen Regelungen<br />

des ApoG geme<strong>in</strong>schaftsrechtswidrig s<strong>in</strong>d. Es befürchtet allerd<strong>in</strong>gs den Ausbruch der<br />

Anarchie bei der Vergabe von Betriebserlaubnissen, wenn das ApoG unangewendet bliebe.<br />

Nach dem Motto „Besser e<strong>in</strong> schlechtes Gesetz als gar ke<strong>in</strong> Gesetz“ hebt das VG die Betriebserlaubnis<br />

der L auf. Es will es das ApoG solange weiter anwenden, bis der zuständige<br />

Bundesgesetzgeber <strong>nach</strong> <strong>e<strong>in</strong>e</strong>r Entscheidung aus Luxemburg das Gesetz „europafit“ macht.<br />

Ist dieses Vorgehen <strong>mit</strong> dem Europarecht vere<strong>in</strong>bar?<br />

Der Text des ausgearbeiteten Gutachtens, <strong>in</strong> dem auf alle aufgeworfenen <strong>Recht</strong>sfragen e<strong>in</strong>zugehen<br />

<strong>ist</strong>, darf 20 Seiten (anderthalbzeilig, 7 cm Rand, Schriftgröße 12pt (Fußnoten 10pt, e<strong>in</strong>zeilig),<br />

Schriftart Times New Roman, normaler Buchstabenabstand) nicht überschreiten. Im<br />

Übrigen wird auf die Leitl<strong>in</strong>ien der Fakultät zu den Formalia <strong>e<strong>in</strong>e</strong>r Haus-, Sem<strong>in</strong>ar- oder wissenschaftlichen<br />

Arbeit verwiesen (abrufbar unter: http://www.rewi.unijena.de/data/rewi_/Fakultaet/Studium/Vorschriften/FormaliaHausarbeit_2008new.pdf).<br />

Abgabeterm<strong>in</strong>: 29. September 2008 bis 15 Uhr, Raum 1.55, im Postfach des Lehrstuhls oder<br />

<strong>mit</strong> Poststempel spätestens vom 29. September 2008.<br />

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