Download - Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht
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ZBB 6/10 Knops, BankentgeIre in der ACB-Kontrolle 479<br />
stünde die Gefahr diffuser Verantwortlichkeiten noch stärker,<br />
als dies schon derzeit der Fall ist."53)<br />
Im Übrigen enthält die Entschließung unter anderem Stel<br />
lungnahmen zum Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf den<br />
DCGK <strong>und</strong> zu Maßnahmen, die die Vielfalt durch eine stär<br />
kere Besetzung mit Frauen <strong>und</strong> "Mitgliedern unterschiedlicher<br />
sozialer <strong>und</strong> kultureller Herkunft" in den entsprechenden ge<br />
sellschaftlichen Gremien stärken sollen. Am 7. Oktober 2010<br />
ist bereits diese Entschließung als Bestandteil der Beschluss<br />
empfehlung des Rechtsausschusses ohne Aussprache mit den<br />
Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Gegenstimmen der Op<br />
positionsfraktionen angenommen worden. 54)<br />
IV. Zusammenfassung<br />
Als Qyintessenz bleibt festzuhalten, dass jedes Aufsichtsrats<br />
mitglied zur Erfullung der gesetzlichen Überwachungsaufgabe<br />
des Aufsichtsrates gr<strong>und</strong>sätzlich in der Lage sein muss, die fur<br />
das Unternehmen wesentlichen wirtschaftlichen Zusammen<br />
hänge <strong>und</strong> Geschäftsvorfälle ohne fremde Hilfe zu verstehen<br />
<strong>und</strong> sachgerecht zu beurteilen. Dazu zählen sowohl Kenntnis<br />
se über das Geschäftsmodell <strong>und</strong> die Branche als auch ein<br />
Gr<strong>und</strong>verständnis fur Risikomanagement <strong>und</strong> Bilanzierung.<br />
Ein erster Ansatz ist im Bilanzrechtsmodemisierungsgesetz<br />
(BilMoG)55) in der bilanzrechdichen Bestimmung des § 107<br />
Abs. 3 Satz 2 AktG56) zu finden. Hiernach könnten die Auf<br />
gaben eines Verwaltungsrats auch die Überwachung des Rech<br />
nungslegungsprozesses, die Wirksamkeit des internen Kon-<br />
Kai-Oliver Knops'''}<br />
Bankentgelte in der AGB-Kontrolle<br />
Entgeltklauseln der Kreditwirtschaft <strong>und</strong> der Finanzdienstleistungsbranche<br />
unterliegen wie formularmiifSige Entgeltregelungen anderer<br />
Branchen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305jJ. BGB. Die bisherige<br />
Prüfung war bislang eher konzentriert auf Entgelte im Zahlungsverkehr,<br />
eifasst aber auch den Darlehenssektor, wo insbesondere<br />
die Zulässigkeit der von den Bausparkassen unisono verlangten<br />
Abschlussgebühren streitig geworden ist. Auch der Kapitalanlagebereich<br />
kann sich einer Durchsicht der Klauselwerke nicht entziehen<br />
<strong>und</strong> offenbart nicht selten eine Vielzahl von Regeln, Ausnahmen<br />
<strong>und</strong> Ausnahmen von Ausnahmen, die das Preisgifüge <strong>für</strong> einen<br />
durchschnittlichen Anleger kaum transparent macht.<br />
Inhaltsübersicht<br />
1. Einleitung<br />
11. Gr<strong>und</strong>sätze der klauselmäßigen Preiskontrolle<br />
'1 Dr. iur., Universitätsprofessor <strong>für</strong> <strong>Zivil</strong>- u. <strong>Wirtschaftsrecht</strong>,<br />
insbesondere Bank-, Kapitalmarkt- u. Verbraucherrecht an der<br />
Universität Hamburg.<br />
trollsystems, des Risikomanagementsystems <strong>und</strong> der Internen<br />
Revision sowie die Überwachung des Abschlussprüfers umfas<br />
sen. Da es sich allerdings bei dem bisher geforderten Anforde<br />
rungsprofil lediglich um allgemein gehaltene Mindestvoraus<br />
setzungen handelt, ist eine Konkretisierung der persönlichen<br />
<strong>und</strong> fachlichen Anforderungen wünschenswert.<br />
Denn auch wenn sich der erforderliche Kenntnisstand an der<br />
Größe, Komplexität <strong>und</strong> dem Gegenstand des Unternehmens<br />
auszurichten hat, ist zu beachten, dass schon die Größe <strong>und</strong><br />
Komplexität beispielsweise der Sparkasse einer Stadt mittlerer<br />
Größenordnung durch die Vielzahl regulatorischer Anforde<br />
rungen außerordentliche Befähigungen an deren Beaufsichti<br />
gung stellt. Mitglieder eines Verwaltungsrats müssen deshalb<br />
wirtschaftliche Erfahrung besitzen <strong>und</strong> geeignet sein, die Ban<br />
ken bei der Erfullung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die<br />
Mitglieder haben sich daher auch regelmäßig zur Wahrneh<br />
mung ihrer Aufgaben fortzubilden.57) Wie sich der dargestellte<br />
Anforderungs- <strong>und</strong> der Pflichtenkreis bei Mitgliedern der Ver<br />
waltungs- <strong>und</strong> Aufsichtsorgane insbesondere in Haftungspro<br />
zessen auswirkt, bleibt dabei abzuwarten.<br />
53) Vgl. BT-Drucks. 17/3112, S. 6/7, Ziff.l!.<br />
54) Vgl. Stenographischer Bericht der 65 . Sitzung des Deutschen B<strong>und</strong>estages<br />
v. 7.10. 20 lO, PlenarprotokolJ 17/65, S. 6841 (B).<br />
55) Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisie<br />
rungsgesetz - BilMoG) v. 25. 5. 2009 (BGBII, 1 [02).<br />
56) Art. 5 NT. 4 lit. a) BilMoG.<br />
57) Institut <strong>für</strong> den öffentlichen Sektor e. V. (Fußn.38), S. 10.; V gl. auch<br />
Luttmtr, FTD v. 31. 8. 2010: "Bank-Aufsichtsräte müssen nachsitzen - Finanzaufsicht<br />
BaFin fordert Kontrolleure zu regelmäßigen Fortbildungen auf - Auf<br />
trag an Wirtschaftsprüfer".<br />
1. Kein Entgelt rur ohnehin geschuldete Leistungen<br />
2. Kein Entgelt ohne Dienstleistung fur den K<strong>und</strong>en oder<br />
fiir die ausschließliche Verfolgung eigener Zwecke<br />
3. Zusätzliches Entgelt nur fur echte "Sonder<br />
leistungen"<br />
4. Weitere Gr<strong>und</strong>sätze<br />
5. Prüfungsreihenfolge: Transparenzgebot, Angemessen<br />
heitskontrolle <strong>und</strong> Übermaßverbot<br />
III. Einzelne Bankentgelte<br />
1. Kredit <strong>und</strong> Kreditsicherheiten<br />
1.1 Bearbeitungsentgelte <strong>und</strong> Abschlussgebühren,<br />
insbesondere bei Bausparverträgen<br />
1.1.1 Kontrollfähigkeit<br />
1.1.2 Angemessenheit<br />
1.2 Sicherheitenfreigabe <strong>und</strong> Treuhandverwaltung<br />
2. Zahlungsverkehr<br />
2.1 Überweisungsentgelte<br />
2.2 Kontoauszüge<br />
2.3 Unterrichtungsentgelte<br />
2.4 EC- <strong>und</strong> Kreditkarten
480 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle ZBB 6/10<br />
3 . Wertpapierdienstleistungen<br />
3.1 Depotpreise <strong>und</strong> Transaktionsleistungen<br />
3.2 Freistellungsaufträge <strong>und</strong> Jahresabschlüsse<br />
IV. Umgehungsversuche <strong>und</strong> Generalklauseln<br />
V. Schlussbemerkung<br />
I. Einleitung<br />
Gerechtigkeit besteht nicht nur in austeilender Gerechtigkeit, I)<br />
sondern gleichermaßen in ausgleichender Gerechtigkeit.2) Sie<br />
bezeichnet die Gerechtigkeit unter den von Natur aus Unglei<br />
chen, aber vor dem Gesetz Gleichen <strong>und</strong> bedeutet Gleichheit<br />
von Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung.3) Sie ist nicht nur Baustein,<br />
sondern tragendes F<strong>und</strong>ament einer gerechten Rechtsordnung,<br />
auch <strong>und</strong> gerade im Privatrechtsverkehr.4l Freier Wettbewerb<br />
<strong>und</strong> bloße Informationserteilung sorgen alleine nicht <strong>für</strong> ma<br />
terielle Vertragsgerechtigkeit, ohne Eingreifen des Staates als<br />
Regulato�) stellt sich eine Harmonie meist nicht ein. Entspre<br />
chend wird das Prinzip der Äquivalenz von Leistung <strong>und</strong> Ge<br />
genleistung von der Rechtsprechung zu den wesentlichen<br />
Gr<strong>und</strong>gedanken der fur schuldrechtliche Verträge geltenden<br />
Regeln gezählt.6) Maßvoll Preisgerechtigkeit herzustellen, ohne<br />
durch ein Preiskommissariat den Wettbewerb aufzuheben, ist<br />
eine schwierige, immer wieder neu zu bewältigende Aufgabe.<br />
11. Gr<strong>und</strong>sätze der klauselmäßigen Preiskontrolle<br />
Im Folgenden sollen nun zunächst kurz die Parameter der<br />
Entgeltkontrolle skizziert werden.7) Aus der bisher ergangenen<br />
Rechtsprechung, vor allem des BGH, aber auch der Oberge<br />
richte lassen sich verschiedene, zum Teil ineinander überge<br />
hende Gr<strong>und</strong>sätze entnehmen, die jeweils zu einer unange<br />
messenen Benachteiligung des K<strong>und</strong>en fuhren:8)<br />
1. Kein Entgelt rur ohnehin geschuldete Leistungen<br />
Der wohl wichtigste Gr<strong>und</strong>satz besteht darin, dass eine Bank,<br />
soweit sie bei dem betroffenen Geschäft zur Erfullung be<br />
stimmter Pflichten verpflichtet ist, <strong>für</strong> ihre Tätigkeit kein über<br />
die ohnehin vereinbarte Vergütung hinausgehendes Entgelt<br />
verlangen kann.9) Dies betrifft sowohl die vertraglich geschul<br />
deten 10) als auch die gesetzlich vorgesehenen Leistungen,<br />
gleichgültig, ob Haupt- oder Nebenpflichten betroffen sind. 11)<br />
Maßstab des allgemeinen Schuldrechts ist insoweit § 241<br />
BGB, insbesondere dessen Abs. 2 bezüglich der Vorbereitung,<br />
Durchführung <strong>und</strong> Sicherung der Hauptleistung, 12) wobei die<br />
se Nebenpflichten auch noch nach Beendigung des Schuld<br />
verhältnisses fortwirken können. Im besonderen Schuldrecht<br />
ist insbesondere § 675f Abs. 4 BGB zu nennen, wonach Ne<br />
benleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen zu<br />
sätzlich bepreist werden dürfen.<br />
2. Kein Entgelt ohne Dienstleistung rur den K<strong>und</strong>en oder<br />
rur die ausschließliche Verfolgung eigener Zwecke<br />
Erbringt die Bank keine Dienstleistung <strong>für</strong> den K<strong>und</strong>en oder<br />
nicht in dessen Interesse, sondern aus anderen Gründen, kann<br />
sie kein Entgelt verlangen.13) Dies gilt insbesondere, wenn die<br />
Bank lediglich zu ihrem eigenen Nutzen handelt.<br />
3. Zusätzliches Entgelt nur rur echte "Sonderleistungen"<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich hat eine Bank den ihr entstehenden Aufwand<br />
(Betriebs- <strong>und</strong> Verwaltungskosten etc.) über das Entgelt <strong>für</strong> die<br />
Hauptleistung (Kreditzinsen, Kontogebühren etc.) abzude<br />
cken.14) Wenn sie hingegen <strong>für</strong> den K<strong>und</strong>en eine echte ,,50nderleistung"<br />
erbringt, die nicht ohnehin vertraglich oder ge<br />
setzlich geschuldet ist <strong>und</strong> im Interesse des K<strong>und</strong>en erfolgt<br />
<strong>und</strong> nicht nur eigenen Zwecken dient, ist das dafur verlangte<br />
Entgelt AGB-rechtlich dem Gr<strong>und</strong>e nach nicht zu beanstan<br />
den.15) An sich einheitliche Leistungen können nach eindeuti<br />
gen Anknüpfungspunkten in ein Gr<strong>und</strong>entgelt <strong>und</strong> ein Son<br />
dernutzungsentgelt aufgeteilt werden.16)<br />
4. Weitere Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Darüber hinaus kann die Bank kein Sonderentgelt <strong>für</strong> die ver<br />
tragsgemäße Nutzung des Angebots verlangen, wenn dem<br />
K<strong>und</strong>en keine kostenfreie Alternative zur Verfügung steht.'?)<br />
Für die Erfullung von Pflichten zur Vermeidung von sek<strong>und</strong>ä<br />
ren vertraglichen Schadensersatzansprüchen oder wenn der<br />
K<strong>und</strong>e ohne Verschulden haften soll, ist eine Vergütungs<br />
pflicht ebenso unzulässig wie es keinen Ausschluss zeitantei<br />
liger Erstattung bei vorzeitiger Vertrags beendigung geben<br />
darf.'8) Diese Gr<strong>und</strong>sätze sind nicht als abschließend zu verste-<br />
1) lustitia distributiva; dazu eingehend Canaris, Die Bedeutung der iustitia<br />
distributiva im deutschen Vertragsrecht, 1997, passim sowie Tb. Raiser, Das<br />
lebende Recht, 3. Aufl., 1999,5.213 m. zahlr. w. N.<br />
2) Iustitia commutativa; dazu in historischer Sicht Harke, Voremhaltung u ?- d<br />
Verpflichtung, Philosophische Ansichten der Austauschgerechngken <strong>und</strong> ihr<br />
rechtshistorischer Hintergr<strong>und</strong>, 2005, passim.<br />
3) Kaufinann, in: Kaufmann/Hassemer, Rechtphilosophie <strong>und</strong> Rechtstheorie<br />
der Gegenwart, 7. Aufl., 2004, S. 36.<br />
4) Vgl. bereits Fichte, Rechtslehre, 1912, S. 523.<br />
5) Zur Ro lle der Gerichte K. Schmidt, DRiZ j 977, 97 ff.<br />
6) BGHZ 96, 103, 109 m. w. N.=ZIP 1985, 1398 (m. Bespr. v. Westphalen,<br />
S.1436), dazu EWiR 1985, 923 (Grtifv. Westphalen); BGHZ 124,351,353 f.=<br />
ZIP 1994,461; BGHZ 176,191; BGH NJW-RR 1997, 304, 305; BGH VuR2007,<br />
221 f.; OLG Köln VuR 2009, 437, 438; OLG Frankfurt MMR2010, 535 ff.<br />
7) Ausfuhrlich dazu PaUas, Die Preisverzeichnisse der Kreditinstitute <strong>und</strong> ihre<br />
AGB-rechdichen Gr<strong>und</strong>lagen, 2000, S. 188 ff.<br />
8) Siehe dazu auch Nobbe, WM 2008, 185, 186 ff.; Roller, BKR 2008, 221,<br />
224[.<br />
9) BGHZ 114, 330=ZIP 1991, 857=WM 1991, 1113, dazu EWiR 1991,735<br />
(Heinrichs).<br />
10) Siehe BGH ZIP 2010, 1904 = NJW 2010,2719,2721 f. betreffend die Entgegennahme<br />
einer vom Vertragspartner geschuldeten Leistung.<br />
11) BGHZ 146,377,382 ff. = ZIP 2001,504, dazu EWiR 2001,453 (ReiJl).<br />
12) Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 1989, § 2 III 4.<br />
13) BGHZ 137, 43, 46f.=ZIP 1997,2151, dazu EWiR 1998, 49 (Canaris);<br />
BGHZ 141,380,383 ff. =ZIP 1999, 1090.<br />
14) Vgl. schon BGHZ 124,254 =ZIP 1994, 21 =WM 1993,2237, dazu EWiR<br />
1994, 105 (Hensen).<br />
15) BGHZ 133, 10, 17 =ZIP 1996, 1079 = WM 1996, 1080, dazu EWiR 1996,<br />
817 (Klaas); BGH ZIP 1998, 1391 = WM 1998, 1623 f., dazu EWiR 1998, 865<br />
(Siller).<br />
16) Siehe BGHZ 137, 27=ZIP 1997, 2118=WM 1997, 2244, dazu EWiR<br />
1998,145 (Pfeiffer).<br />
17) BGHZ 124,254=ZIP 1994, 21=WM 1993,2337, dazu EWiR 1994,105<br />
(Hensen) bzgl. Barauszahlungen am Schalter.<br />
18) Zusammenfassend Pallas/Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch<br />
zum deutschen <strong>und</strong> europäischen Bankrecht, 2. Aufl., 2009, § 13 Rz.23<br />
m.w.N.
ZBB 6/10 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle 481<br />
hen, sondern die kurzgefasste Essenz der verschiedenen, über<br />
die Jahre ergangenen Einzeljudikate des BGH.<br />
5. Prüfungsreihenfolge: Transparenzgebot,<br />
Angemessenheitskontrolle <strong>und</strong> Übermaßverbot<br />
Prinzipiell lässt sich die Prüfung von Entgeltklauseln in drei<br />
Schritte unterteilen. Vor allem geht es darum festzustellen, ob<br />
die verlangten Entgelte überhaupt verlangt werden dürfen. Da<br />
rin liegt bisher der Schwerpunkt der Prüfung durch die Gerich<br />
te. Gegenstand ist hier zunächst die Frage, ob die Entgeltklau<br />
sel den Geboten des in § 307 Abs.l Satz 2 BGB normierten<br />
Transparenzgebots entspricht, das aber selbst keine Vorgaben<br />
<strong>für</strong> einen gewichteten Interessenausgleich von Leistung <strong>und</strong><br />
Gegenleistung macht. Insoweit unterliegen auch Preishaupt<br />
abreden einer Kontrolle. Hinsichtlich Preisnebenabreden ist<br />
weiter zu prüfen, ob bestimmte Tätigkeiten durch das Haupt<br />
entgelt abzudecken sind19) oder eine Sonderleistung zu guns<br />
ten des K<strong>und</strong>en vorliegt, die extra zu honorieren ist, was nach<br />
den o. g. Kriterien als Maßstab <strong>für</strong> die klauselmäßige Überprü<br />
fung nach den §§ 305 ff. BGB abzuwägen ist.20) Liegt danach<br />
eine solche Sonderleistung vor, ist in einem dritten Schritt zu<br />
prüfen, in welcher Höhe ein entsprechendes Entgelt angemes<br />
sen ist. Dies ist weitaus schwieriger zu überprüfen, wirkt doch<br />
bei wirksamer Einbeziehung in der Tat die vertragliche Verein<br />
barung der Parteien, womit rür vergütungspflichtige Tätigkei<br />
ten <strong>und</strong> Dienstleistungen die vor oder bei Vertragsschluss ein<br />
bezogenen Preisvereinbarungen durch Preis- <strong>und</strong> Leistungsver<br />
zeichnisse oder Preisaushänge maßgeblich sind. Allerdings ist<br />
auch hier das Übermaßverbot zu wahren, so dass eine Kon<br />
trolle nach den §§ 134, 138 BGB weiterhin möglich bleibt,<br />
aber auch den äußeren Rahmen bildet. Denn eine Prüfung der<br />
Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus,<br />
wenn keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese<br />
ergänzenden Regelungen, also primär gesetzliche Vergütungs<br />
regelungen vorliegen. Insoweit bleibt es angesichts fehlender<br />
Steuerungsnormen wie etwa in § 21 Abs. 1 En WG bei dem<br />
Vertrauen, der Markt werde hier <strong>für</strong> einen angemessenen Preis<br />
sorgen, womit kostenorientierte Ansätze, Vergleichsmarktbe<br />
dingungen oder sog. Revenue-cap-Verfahren wie im Energie<br />
wirtschaftsbereich21) oder die gesonderten Gr<strong>und</strong>sätze zur<br />
Kontrolle von Preisänderungsldauseln22) nicht zur Anwendung<br />
kommen. Im Recht der Zahlungsdienste ist hingegen auf<br />
§ 675f Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 zu verweisen.<br />
III. Einzelne Bankentgelte<br />
Exemplarisch sollen nun einzelne Entgeltbestimmungen einer<br />
Überprüfung unterzogen werden,23) wobei der Schwerpunkt<br />
nicht auf einer Zusammenstellung von bereits höchstrichter<br />
lich entschiedenen,24) sondern beispielhaft auf solchen Entgel<br />
ten liegt, über die derzeit streitig diskutiert wird oder die zu<br />
künftig in den Fokus der Rechtsprechung geraten könnten.<br />
Außen vor bleiben die stark in die Kritik geratenen Preisände<br />
rungsklauseln <strong>und</strong> notwendigen Anpassungen vor allem im<br />
Dispositionskreditbereich, die einer zusätzlichen Kontrolle<br />
nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen.25)<br />
1. Kredit <strong>und</strong> Kreditsicherheiten<br />
1.1 Bearbeitungsentgelte <strong>und</strong> Abschlussgebühren,<br />
insbesondere bei Bausparverträgen<br />
Schon lange umstritten sind Gebühren oder anders bezeichne<br />
te Entgelte, die die Kreditwirtschaft ihren K<strong>und</strong>en <strong>für</strong> den Ab<br />
schluss von Verträgen abverlangt.26) Während in den 80er J ah<br />
ren noch Bearbeitungsgebühren zwischen 5 % <strong>und</strong> 6 % die<br />
gerichtliche Kontrolle anstandslos passierten,2 7 ) wurden solche<br />
im Zuge der Änderung der Rechtsprechung zum Disagio zu<br />
Begirm der 90er Jahre vom BGH nur noch in Höhe von 2 %<br />
bis 3 % akzeptiert.28) In der Literatur sind derartige Ab<br />
schlussgebühren - aus verschiedenen Gründen - <strong>für</strong> unzuläs<br />
sig gehalten worden;29) jüngst wurde <strong>für</strong> Bausparverträge ver<br />
treten, dass Gebühren <strong>für</strong> den Abschluss solcher Verträge in<br />
Höhe von 1 % vom Nettokreditbetrag einer Angemessenheits<br />
kontrolle nicht standhalten,30) was nach zwischenzeitlicher<br />
Ruhe um derartige Entgelte erstaunlich schnell zu einigen Ge<br />
genstimmen geführt hat.3l) Bislang sind zwar die vor allem<br />
durch verschiedene Verbraucherzentralen angestrengten Pro<br />
zesse gegen entsprechende Klauseln in Bausparverträgen vor<br />
den Land- <strong>und</strong> Oberlandesgerichten gescheitert.32) Doch dürf<br />
te indes eine diesbezüglich mittlerweile beim BGH anhängige<br />
Revision33) nicht ohne Erfolgschancen sein.<br />
1.1.1 Kontrollfähigkeit<br />
Streitig ist zunächst, ob Gebühren rür den Abschluss eines Ver<br />
trags überhaupt der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB un<br />
terliegen. Der Haupteinwand gegen die Inhaltskontrolle von Ab<br />
schlussentgelten liegt in der Annahme, solche Klauseln beträfen<br />
19) - <strong>und</strong> deshalb formularmäßig nicht zum Gegenstand gesonderter En tge ltrege<br />
lungen gemacht werden können (Pallas (Fußn. 7), S. 235; Horn, WM 1997,<br />
Sonderbeil. 1, S. 16).<br />
20) Ein Kriterium ist etwa auch ein berechtigtes Rationalisierungsinteresse des<br />
Klauselvetwenders, BGH ZIP 2010, 1904 = NJW 2010, 2719, 2721.<br />
21) Siehe dazu nur Martini, DVBI 1998,21,25.<br />
22) Siehe dazu zuletzt BGHZ 180, 257 ff. =ZIP 2009, 1106, dazu EWiR 2009,<br />
393 (Fornasier) <strong>und</strong> BGH ZIP 2010, 1023 = WM 2010,933, dazu EWiR 2010,<br />
559 (Rösler) <strong>und</strong> BGH WM 2010, 1762.<br />
23) Vgl. auch die Ü bersichten bei DerlederlMetz, ZIP 1996, 621 ff.; Metz, in:<br />
Festschrift Schimansky, 1999, S. 83 ff.; Steppeler, Bankentgelte, 2003, S. 104 ff.;<br />
Nobbe, WM 2008, 185 ff. ; Roller, BKR 2008,221 ff. <strong>und</strong> <strong>für</strong> Bausparbe dingungen<br />
BrüggemeierlFriele, ZBB 2002, 137 ff.<br />
24) Siehe dazu PallaslKnops, i n: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 18), § J3<br />
Rz. I, 14,24 ff.<br />
25) Vgl. nur BGHZ 180, 257=ZIP 2009, 1106=NJW 2009, 2051, dazu<br />
EWiR 2009,393 (Fornasier).<br />
26) Zur Entwicklung <strong>und</strong> Kritik siehe Steppeler (Fußn. 23), Rz. 424 ff.<br />
27) Vgl. BGHZ 81, 124=ZIP 1981, 841 <strong>und</strong> BGH ZIP 1981,839 = WM 1981,<br />
838.<br />
28) BGHZ 111, 287 =ZBB 1990, 211 (KöndgenIBusse, S. 214) =ZIP 1990,<br />
848=WM 1990, 1150, dazu EWiR 1990,767 (Westermann). Zur Unzulässigkeit<br />
der "Flucht in die Bearbeitungsgebühr" KöndgenlBusse, ZBB 1990, 214,<br />
221.<br />
29) VgL etwa Steppeler (Fußn. 23), Rz. 424 ff.; a. A. Reifner, VuR 2005,470,471<br />
m.w.N.<br />
30) Siehe Nobbe, WM 2008, 185.<br />
31) Siehe etwa Habersack, WM 2008, 1857; HaertleinlTbümmler, ZIP 2009,<br />
1157.<br />
32) LG Heilbronn ZIP 2009, 609 (m. Bespr. HaertleinlTbümmler, S. 1197) =<br />
ZflR 2009, 418, dazu EWiR 2009, 261 (Hoeren); LG Hamburg WM 2009,<br />
1315; OLG Stuttgart ZIP 20 10, 74 =ZflR 2010, 179 (m. Bespr. FreylSchindele,<br />
S.176), dazu EWiR2010, 71 (HaertleinITbümmler).<br />
33) Die gegen das Urteil des OLG Stuttgart ZIP 2010,74 gerichte te Revision<br />
ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 3/10 anhängig.
482 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle ZBB 6/10<br />
die Hauptleistung <strong>und</strong> seien deswegen nach den §§ 307 ff BGB<br />
nicht kontrollfähig.34) Dagegen steht, dass Kosten oder Gebüh<br />
ren <strong>für</strong> den Abschluss eines Vertrags dem allgemeinen Schuld<br />
recht fremd sind. Nach § 488 BGB ist der Darlehensgeber zur<br />
Valutaüberlassung, der Darlehensnehmer zur Zinszahlung <strong>und</strong><br />
Rückerstattung nach Fälligkeit verpflichtet. Nichts anderes gilt<br />
über das Bausparkassengesetz <strong>für</strong> Bausparverträge.35) Auch <strong>für</strong><br />
andere Bankverträge sehen die gesetzlichen Leitbilder wie auch<br />
die dortige Festlegung des Pflichten programms eine Bepreisung<br />
allein <strong>für</strong> den Abschluss des entsprechenden Vertrags nicht vor.<br />
Eine Hauptleistung der Bank ist deswegen nicht erkennbar. Für<br />
Bausparkassen wird hingegen reklamiert, dass der Bausparer die<br />
Möglichkeit erhalte, am Bausparsystem teilzunehmen. T atsäch<br />
lich verpflichtet sich beim Bausparvertrag zunächst vor allem<br />
der Bausparer, vorab der Bausparkasse seinerseits ein Darlehen<br />
durch die Ansammlung des Bausparguthabens zu gewähren. An<br />
dererseits verpflichtet sich die Bausparkasse, ihrerseits dem Bau<br />
sparer ein Darlehen zu gewähren, wenn dieser die Bausparleis<br />
tung erbracht hat <strong>und</strong> wenn weitere in einem typisierten Vertrag<br />
festgehaltene Verpflichtungen von ihm erfüllt sind. Der "Ein<br />
tritt" in das System gibt dem Kteditnehmer also keinen mit Ver<br />
tragsschluss fälligen <strong>und</strong> durchsetzbaren Anspruch, sondern le<br />
diglich eine Aussicht. Erst wenn zum Zeitpunkt der Zuteilungs<br />
reife beispielsweise auch die Bonität des Kteditnehrners ausrei<br />
chend ist, hat er einen Anspruch auf Bewilligung zu einem im<br />
Marktvergleich günstigen Zinssatz, was das System fur einen<br />
Teil der Kteditsuchenden attraktiv macht. Insoweit ist zu ent<br />
scheiden, ob dies alleine ausreichend sein kann, Abschlussent<br />
gelte zu den Preishauptabreden zu zählen <strong>und</strong> - abgesehen vom<br />
Transparenzgebot - kontrollfrei zu stellen. Für andere Kreditver<br />
träge ist diese Argumentation von vornherein nicht einschlägig.<br />
Ohne einklagbaren Anspruch auf eine Leistung ist nicht erkenn<br />
bar, wo<strong>für</strong> der Vertragspartner seinerseits eine Geldleistung er<br />
bringen soll.<br />
Zudem ist eine Beschränkung auf eine klauselmäßige Kontrol<br />
le der Preisnebenabreden europarechtlich auch nicht determi<br />
niert, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung<br />
vom 3.6.2010 zur Rechtssache C-484/08 festgestellt hat.36)<br />
Denn nach der Klauselrichtlinie 93/13/EWG unterliegen Preis<br />
hauptabreden nur dann nicht der Kontrolle, wenn der Mit<br />
gliedsstaat da<strong>für</strong> in Umsetzung von Art. 4 Abs.2 der Richt<br />
linie optiert hat. Das haben etwa Spanien wie auch andere<br />
Mitgliedsstaaten nicht getan. Auch Deutschland hat nach<br />
dem Erlass der Klauselrichtlinie keine Bestimmung in das<br />
AGBG a. F. oder in die §§ 305 ff BGB aufgenommen, wonach<br />
Preishauptabreden überhaupt nicht kontrollfähig seien?7) Dies<br />
ergibt sich nach hiesiger Lesart nur mittelbar über § 307 Abs. 3<br />
Satz 1 BGB (§ 8 AGBG a. F.), womit aber offensichtlich noch<br />
keine tragfähige Gr<strong>und</strong>lage gef<strong>und</strong>en ist. Angesichts des Vor<br />
behalts des Gesetzes dürfte <strong>für</strong> einen Ausschluss der Kontrolle<br />
von Preishauptabreden auch keine diesbezügliche höchstrich<br />
terliche Rechtsprechung ausreichend sein.<br />
1.1.2 Angemessenheit<br />
Klauseln über Abschlussgebühren weichen mithin vom dis<br />
positiven Recht ab. Derartige Gebühren - wie beispielsweise<br />
in den Musterbedingungen der privaten wie auch öffentlichen<br />
Bausparkassen unisono vorgesehen - widersprechen der Maß<br />
gabe, dass klauselmäßig keine Entgelte verlangt werden kön<br />
nen, wenn die entsprechende Leistung nicht im Interesse des<br />
K<strong>und</strong>en erbracht wird. Denn eine (Dienst-)Leistung <strong>für</strong> den<br />
K<strong>und</strong>en oder Bausparer liegt nicht vor. Der Vertragsschluss<br />
liegt im Interesse der Bank. Anderenfalls lehnt sie ihn ab. Ihr<br />
geht es nach dem gesetzlichen Leitbild des Vertrags darum,<br />
<strong>für</strong> die Valutaüberlassung Zinsen zu erhalten, nicht durch den<br />
Vertragsschluss ohne eigene Leistung selbst Gewinn zu erzie<br />
len oder ihren Aufwand zu decken. Dass der Vertragsschluss<br />
auch im Interesse des K<strong>und</strong>en liegt, ist unerheblich. Seine Ent<br />
scheidung ist von der des Kreditinstituts unabhängig. Wenn<br />
das Institut aber ein Angebot des K<strong>und</strong>en annimmt, liegt sei<br />
ne Vergütung im Darlehenssynallagma, nicht in Zusatzgebüh<br />
ren. Eine Gegenleistung fiir den Abschluss selbst erbringt es<br />
nicht. Denn die Bank ist auch nicht zum Abschluss verpflich<br />
tet. Sie kann sich ihren Vertragspartner zu Beginn frei auswäh<br />
len.<br />
Selbst wenn eine Bausparkasse insoweit eigene gesetzliche Auf<br />
gaben wahrnehmen würde, kann sie dafiir kein Entgelt vom<br />
Bausparer verlangen.38) Dass die ehemalige B<strong>und</strong>esaufsichts<br />
anstalt <strong>für</strong> das Kreditwesen vor gut einem Vierteljahrh<strong>und</strong>ert<br />
eine Abschlussgebühr in den Tarifen gefordert hat,39) ändert<br />
daran nichts. Bei einer Überprüfung von Bausparbedingungen<br />
ist lediglich hinreichend zu berücksichtigen,40) dass die ent<br />
sprechenden Verträge in ein System der kollektiven Verbun<br />
denheit der Bausparer eingeb<strong>und</strong>en sind,41) womit der Fortfall<br />
einer Bedingung dem einzelnen Bausparer zum Vorteil, der<br />
Gemeinschaft der Bausparer aber zum Nachteil gereichen<br />
kann.42) Eine entsprechende Gebühr liegt aber auch nicht im<br />
Interesse des Bausparerkollektivs. Kollektivmittel müssen <strong>für</strong><br />
die genannten Kosten offensichtlich nicht in Anspruch genom<br />
men werden.43) Kosten zur Beratung von Bausparern oder rur<br />
die Akquise zur Erhaltung des Bausparsystems etc.44) recht<br />
fertigen schon wegen fehlender Kausalität keine pauschalen<br />
Zusatzgebühren, sondern sind in die Allgemeinkosten <strong>und</strong><br />
damit in die Zinsbemessung einzupreisen. Vielmehr war das<br />
Bausparsystem auch vor Einfiihrung der Abschlussgebühr<br />
ein Erfolgsmodell, das im Übrigen angesichts der vergleichs-<br />
34) Betreffend Kreditverträgen im Baussparkassensystem OLG Hamm WM<br />
2010,702; OLG Stuttgart ZIP 2010, 74=ZfIR 2010, 179 (m. Bespr. Frey/<br />
Schindele, S.176); LG Heilbronn ZIP 2009, 609 (m. Bespr. Haertlein/Thümmler,<br />
S. 1197) = ZfIR 2009,418 = WM 2009, 603; Habersack, WM 2008, 1857 ff.<br />
35) Kronenburg, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen<br />
<strong>und</strong> europäischen Bankrecht, 2. Aufl., 2009, § 17 Rz. 5.<br />
36) EuGH VuR 2010,311 (m. Anm. Maier).<br />
37) Vielmehr geht der deutsche Gesetzgeber damit offensichtlich davon aus,<br />
dass Preisabreden schlechthin der AGB Kontrolle unterliegen.<br />
38) Treffend Kronenburg, in: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 35), § 17<br />
Rz.1O unter Hinweis auf BGH WM 2005, 274 betreffend die Übertragung von<br />
Wenpapieren in ein anderes Depot.<br />
39) BAKred, R<strong>und</strong>schreiben vom 29. 10. 1986.<br />
40) Siehe Kronenburg, in: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 35), § 17 Rz. 9.<br />
41) JYeiJJer, in: von Westphalen, Vertragsrecht <strong>und</strong> AGB-Klauselwerke, Stand:<br />
10/2009, Allg. Bausparbedingungen, Rz. 14.<br />
42) Schäjer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz <strong>und</strong> Bausparkassenverordnung,<br />
5. Aufl., 1999, § 5 BSpkG Anm. 26a ff.; Fuchs, in: Ulmer/Brandnerl<br />
Hensen, AGBG, 9. Aufl., 2001, Anh. § 310 BGB Rz.171.<br />
43) Kronenburg, in: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 35), § 17 Rz.IO.<br />
44) Vgl. Schäjer/Cirpka/Zehnder (Fußn. 42), § 5 BSpKG Anm. 31.
ZBB 6/10 Knops, Bankentgelte in der ACB-Kontrolle 483<br />
weise niedrigen Eigenheimquote in Deutschland seine öko<br />
nomischen Grenzen offensichtlich noch längst nicht erreicht<br />
hat.<br />
Abschlussentgelte sind im gesamten Banksektor, abgesehen<br />
von Bausparkrediten, vollkommen unüblich. Lediglich im Be<br />
reich von Anschaffungsdarlehen, also zumeist bei verb<strong>und</strong>e<br />
nen Geschäften, im Kleinkreditsektor <strong>und</strong> bei Avalkrediten,<br />
teilweise auch im Immobiliarkreditsektor kommen Bearbei<br />
tungsgebühren vor, sind aber auch dort immer umstritten ge<br />
wesen. Dabei geht es nicht zuerst um maßvolle absolute Beträ<br />
ge, die den Aufwand des Kreditinstituts <strong>für</strong> die Angebots- <strong>und</strong><br />
Vertragserstellung, auch die Werbung <strong>und</strong> anderen Aufwand<br />
abdecken, also um Zahlungen von bis zu mehreren h<strong>und</strong>ert,<br />
im Einzelfall gar tausend Euro.45) Als besonders anstößig emp<br />
f<strong>und</strong>en werden regelmäßig vor allem proportionale Preisfest<br />
legungen, also solche, die prozentual an die Kreditvaluta ge<br />
b<strong>und</strong>en sind. In der Tat ist nicht einzusehen, dass die Kosten<br />
<strong>für</strong> die genannten Positionen (Vertragserstellung, Werbung<br />
etc.) vom Kreditvolumen abhängen sollen. Denn der Auf<br />
wand <strong>für</strong> den Vertragsschluss ist <strong>für</strong> die Bank regelmäßig im<br />
mer derselbe, unabhängig davon, ob etwa ein Kreditvertrag in<br />
Höhe von 100.000 € oder 300.000 € zustande kommt.46l In<br />
beiden Fällen verwendet die Bank dasselbe Vertragsmuster,<br />
hat denselben Aufwand <strong>für</strong> die Bereitstellung von Sach- <strong>und</strong><br />
Personalmitteln, Werbung, Prüfung <strong>und</strong> Hereinnahme der Si<br />
cherungsmittel etc. Doch kostet den K<strong>und</strong>en bei der genann<br />
ten niedrigeren Kreditsumme der Abschluss bei einer Gebühr<br />
von beispielsweise 3 %4 7) 3.000 €, bei der höheren Valuta<br />
9.000 €, also 300% mehr. Wenn dann solche Gebühren auch<br />
noch wie regelmäßig mitfinanziert werden, ist die dem Kun<br />
den abverlangte Zahlung noch höher. Ihre Marge erzielt die<br />
Bank jedoch schon über die <strong>für</strong> das Darlehen vertraglich ver<br />
einbarten Zinsen, die natürlich mit Ansteigen der Valuta eben<br />
so steigt wie das üblicherweise hinzukommende Disagio. Ab<br />
schlussgebühren gehören mangels Abhängigkeit von der Lauf.<br />
zeit des Darlehens aber nicht zu den Zinsen48) <strong>und</strong> können<br />
sinnvollerweise damit auch nicht von der Höhe des Darlehens<br />
abhängig sein. Gerade bei vorzeitiger Kredittilgung - ein auch<br />
vom Gesetz über § 490 Abs. 2 BGB anerkannt typischer Fall<br />
würde eine derartige Gebühr mithin vollständig beim Kredit<br />
geber verbleiben, was mangels Gegenleistung nicht zu recht<br />
fertigen ist. Der entscheidende Einwand gegen Klauseln über<br />
Abschlussgebühren mit prozentualer Bemessung in Abhängig<br />
keit von der Kreditsumme liegt in der Entkoppelung von den<br />
tatsächlichen Kosten des Vertragsschlusses auf Anbieterseite<br />
<strong>und</strong> der Verletzung des Gr<strong>und</strong>satzes, dass Allgemeinkosten in<br />
die Preisbemessung der Hauptleistung einzubeziehen sind.<br />
Wenn sogar noch neben der Abschlussgebühr eine eigene Be<br />
arbeitungsgebühr verlangt wird, ist ihre Erhebung überhaupt<br />
nicht mehr zu rechtfertigen, sondern schlicht dem Streben<br />
nach einem ungerechtfertigten Zusatzgewinn zuzuordnen.<br />
Schließlich dient die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzun<br />
gen eines Kredits ausschließlich dem Interesse der Bank <strong>und</strong><br />
rechtfertigt kein zusätzliches Entgelt.49)<br />
Hinzu kommt, dass Kreditgeber, die ihre Kosten auf die Bear<br />
beitungsgebühr verlagern, einen besonders günstigen Nominalzins<br />
suggerieren,50) was dem Transparenzgebot nach § 307<br />
Abs.l Satz 1 BGB widerspricht. Ein Preisvergleich mit Kredi<br />
ten anderer Institute wird so wenigstens erschwert, wenn nicht<br />
gar unmöglich, insbesondere, wenn es sich nicht um Verbrau<br />
cherdarlehen handelt. Soweit solche Gebühren noch nicht<br />
einmal in die Berechnung des Zinses unter Maßgabe des § 138<br />
BGB einzubeziehen wären, könnte eine solche Verschiebung<br />
darüber hinaus zu einem systematischen Unterlaufen der Wu<br />
cherzinsrechtsprechung führen. Sicher ist aber, dass prozen<br />
tuale Abschlussgebühren selbst ab einer bestimmten Kredit<br />
summe einem Sittenwidrigkeitsvergleich mit den im herkömm<br />
lichen Immobiliarkreditbereich verlangten Bearbeitungsgebüh<br />
ren von üblicherweise bis zu 300 € nicht standhalten, womit<br />
wenigstens eine Kontrolle der Höhe nach eingreift.<br />
1.2 Sicherheitenfreigabe <strong>und</strong> Treuhandverwaltung<br />
Im Bereich besicherter Kredite kommt es häufig zum Streit mit<br />
K<strong>und</strong>en bei der Sicherheitenfreigabe. Zum einen weigern sich<br />
Kreditinstitute oft, Teile von Gr<strong>und</strong>schulden, die aufgr<strong>und</strong><br />
von Tilgungen nicht mehr zur Sicherung benötigt werden,51l<br />
freizugeben, obwohl es da<strong>für</strong> einer ausdrücklichen Freigabe<br />
klausel nicht bedarf.52l Zum anderen verlangen Banken <strong>für</strong> die<br />
Freigabe nicht selten Entgelte, die angesichts der gerade ge<br />
nannten Verpflichtung gänzlich unberechtigt sind.53) Daneben<br />
gibt es andere Fälle, in denen zulässigerweise eine Entgeltpflicht<br />
besteht, wie etwa bei Rangrücktrittserldärungen, die zugunsten<br />
anderer Gläubiger, letztlich aber zugunsten des Kreditnehmers<br />
abgegeben werden,54) nicht aber <strong>für</strong> einen vom K<strong>und</strong>en zulässi<br />
gerweise beanspruchten Sicherheitenaustausch, wo lediglich<br />
ein Aufwendungsersatzanspruch infrage kommt.55)<br />
Umstritten sind auch die Fälle, in denen die Bank als treuhän<br />
derische Verwaltung von Gr<strong>und</strong>pfandrechten tätig wird. Wäh<br />
rend teilweise Entgelte zur Treuhandverwaltung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
<strong>für</strong> zulässig erachtet werden,56l können solche nicht anerkannt<br />
werden, wenn es sich um eine Verwaltung zur endgültigen Ab<br />
wicldung der Finanzierung handelt. Insbesondere dann, wenn<br />
es beim Immobiliarkredit nach Auslaufen der Zinsbindungs-<br />
45) Selten gewähren Bausparkassen ihren K<strong>und</strong>en eine vollständige Rück<br />
erstattung bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder nach einer Mindestvertragslaufzeit<br />
von sieben bis zehn Jahren.<br />
46) In der Praxis besteht wohl kaum ein Unterschied in der Sorgfaltigkeit der<br />
Kreditentscheidung selbst innerhalb derartig hoher Spannen.<br />
47) Bei Bauspardarlehen werden bis zu 1,6 Ofo der Bausparsumme als Abschlussgebühren<br />
verlangt.<br />
48) V gl. BGH WM 1986, 9 fur echte Bearbeitungs- <strong>und</strong> Verwaltungsentgelte,<br />
aber auch BGHZ 104, 102 105=ZIP 1988, 630, dazu EWiR 1988, 543 (Bülow)<br />
hinsichtlich einer einmalige Bearbeitungsgebühr beim Teilzahlungskredit.<br />
49) BGHZ 114, 330=ZIP 199 1, 857=WM 1991, 1113, dazu EWiR 1991,<br />
735 (Heinrichs).<br />
50) Reifter, VuR 2005,470,471, der aber Bearbeitungskosten in Höhe von<br />
2 Ofo - 3 Ofo fur unproblematisch hält.<br />
51) Vgl. BGHZ 124, 371 ,375 ; BGHZ 110, 241=ZIP 1990, 439, dazu EWiR<br />
1990, 341 (Serick); BGHZ 133, 25=ZIP 1996, 1164=WM 1996, 1128, 1130<br />
m. w. N., dazu EWiR 1996, 1009 (Rehbein); Clemente, ZfiR 1997, 127, 128<br />
m.w.N.<br />
52) BGH ZIP 1994, 939 = NJW 1994, 1796, 1797, dazu EWiR 1994, 627 Oohlke);<br />
Prütting, in: Festschrift Gaul, 1997, S. 525, 53 1.<br />
53) Vgl. BGHZ 114,330,335 =ZIP 1991,857 zur löschungsbewilligung.<br />
54) Vgl. OlG Frankfurt WM 1990, 2036, dazu EWiR 1991, 3 (Vortmann); LG<br />
Frankfurt WM 1988, 1664, dazu EWiR 1989,215 (Parthe).<br />
55) Siehe dazu Knops, in: Knops/Bamberger/Maier-Reimer, Handbuch der<br />
Sanierungs finanzierung, 2006, § 11 B Rz. 1 ff., 18 f.<br />
56) AG Freiburg WM 1981,446.
484 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle ZBB 6/10<br />
frist nicht zu einer Prolongationsvereinbarung kommt <strong>und</strong> der<br />
K<strong>und</strong>e die Restvaluta mittels eines anderen Kreditinstituts ab<br />
lösen muss, verlangen Gr<strong>und</strong>pfandgläubiger regelmäßig nicht<br />
unerhebliche Gebühren da<strong>für</strong>, dass sie die Sicherheit rur das<br />
ablösende Kreditinstitut in den Händen behalten. Dass der<br />
neue Kreditgeber die Valuta zur Ablösung naturgemäß nicht<br />
zahlen will, ohne dass ihm die gestellte Sicherheit übertragen<br />
wird, ist selbstverständlich. Die Ablösung unter Zuhilfenahme<br />
einer neuen Kreditierung ist ein typischer Fall <strong>und</strong> nichts an<br />
deres als eine Ablösung des Restkredits unter Herausgabe der<br />
Gr<strong>und</strong>schulden. Aufseiten des ursprünglichen Kreditgebers<br />
wird die Entgeltpflichtigkeit rur den K<strong>und</strong>en vor allem damit<br />
begründet, dass es sich um eine treuhänderische Verwaltung<br />
handele, die zusätzliche Überwachungspflichten erforderlich<br />
machen.57} Tatsächlich unterscheidet sich diese Form der Ab<br />
wicklung nicht wesentlich von der Ablösung des Kredits durch<br />
den Kreditnehmer selbst. Denn der Gr<strong>und</strong>pfandgläubiger ist<br />
gegen Zahlung der offenstehenden Restkreditsumme ver<br />
pflichtet, die Sicherheit sofort <strong>und</strong> ohne Widerrede an den<br />
Ablösungsberechtigten herauszugeben, u. a. seiner Wahl nach<br />
zu löschen oder abzutreten. Nichts anderes soll im Verhältnis<br />
zum ablösungsbereiten Neugläubiger sichergestellt werden.<br />
Der Anspruch auf Übertragung ist Zug um Zug zu erfullen,<br />
womit gegenüber dem Ablöseinstitut keine zusätzlichen Über<br />
wachungspflichten zu errullen wären. Insgesamt betrachtet<br />
können auch Klauseln formuliert wie Nr. 12 (5) AGB-Ban<br />
ken,58) die insoweit die Zahlungspflicht des K<strong>und</strong>en auch auf<br />
Auslagen rur Leistungen erstrecken, die ohnehin gesetzlich ge<br />
schuldet sind, wie etwa bei Sicherheitenfreigabe nach Erledi<br />
gung des Sicherungszwecks, im Zuge der gebotenen k<strong>und</strong>en<br />
feindlichsten Auslegung einer Wirksamkeitskontrolle nicht<br />
standhalten <strong>und</strong> sind angesichts des Verbots einer geltungs<br />
erhaltenden Reduktion als unwirksam anzusehen.<br />
2. Zahlungsverkehr<br />
2.1 Überweisungsentgelte<br />
Nach wie vor herrscht hinsichtlich der Entgelte im Überwei<br />
sungsverkehr ein recht uneinheitliches Bild. Manche Preisver<br />
zeichnisse sind rur den Durchschnittsk<strong>und</strong>en nur schlecht<br />
überschaubar. Insbesondere die Differenzierung in verschie<br />
dene Leistungsentgelte, je nachdem welcher Auftrag (Über<br />
weisung, Sofort-Überweisung, eilige Überweisung ins In- oder<br />
Ausland, Einrichtung, Änderung <strong>und</strong> Löschung von Dauer<br />
aufträgen etc.) <strong>und</strong> auf welche Weise dieser erteilt wird (On<br />
line-Banking, Bankingterrninal, Filialmitarbeiter, telefonischen<br />
K<strong>und</strong>enservice, per Sprachcomputer, im Investment & Finanz<br />
Center, per Formular, formlos etc.) <strong>und</strong> zudem in welcher Re<br />
gion er ausgeführt werden soll (Inland, EU- <strong>und</strong> EWR-Staaten,<br />
sonstiges Ausland), ist <strong>für</strong> viele kaum auseinanderzuhalten;<br />
eine Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Instituten ist<br />
unmöglich oder nur mit immensen Aufwand zu bewerkstel<br />
ligen. Unter Umständen liegt bei so komplexen Preisverzeich<br />
nissen bereits ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor,<br />
was aber nur anhand des Einzelfalls überprüft werden kann.<br />
Eine echte Sonderleistung liegt in der Bearbeitung eines durch<br />
den K<strong>und</strong>en veranlassten Überweisungswiderrufs. Auch <strong>für</strong><br />
die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Aus<br />
ruhrung eines Überweisungsauftrags, die im Interesse der Bank<br />
erfolgt, kann nunmehr nach § 6750 Abs.l Satz 4 BGB ein an<br />
gemessenes Entgelt verlangt werden. Unzulässig sind dagegen<br />
zusätzliche Überweisungsentgelte als prohibitive Gebühren<br />
bei Kontoüberziehung oder Überschreiten eines Dispositions_<br />
kredits, weil die Ausruhrung einer Überweisung keinen beson<br />
deren Aufwand darstellt <strong>und</strong> ein höheres Risiko bereits durch<br />
höhere Zinsen abgegolten wird. 59)<br />
2.2 Kontoauszüge<br />
Mit Einfuhrung des neuen Pfändungsschutzkontos unterliegt<br />
auch dessen Bepreisung der Inhaltskontrolle. Oft wird hier<br />
zu eine Kontoführung auf Guthabenbasis vereinbart <strong>und</strong> ein<br />
monatlicher Gr<strong>und</strong>preis berechnet. Eine Bank Card oder<br />
Kreditkarte erhält der K<strong>und</strong>e meist nicht, Karten- <strong>und</strong> Do<br />
kumentenservices stehen nicht zur Verrugung. Von einem<br />
großen Institut werden <strong>für</strong> Monatsauszüge jeweils 1,25 €<br />
zzgl. Porto berechnet, wobei hinsichtlich der weiteren Leis<br />
tungen auf ein herkömmliches Kontomodell verwiesen wird.<br />
Soweit damit dem K<strong>und</strong>en eine Möglichkeit eröffuet wird,<br />
Kontoauszüge am Bankterrninal ohne weitere Kosten zu er<br />
langen, ist gegen die Entgeltregelung nichts einzuwenden.<br />
Die Pflicht zur Rechnungslegung kann die Bank auf ver<br />
schiedene Weise erfüllen. Bietet sie dem K<strong>und</strong>en die Mög<br />
lichkeit, die entsprechenden Auszüge etwa am Kontoaus<br />
zugsdrucker zu erlangen, braucht sie keine weiteren kosten<br />
freien Möglichkeiten rur dieselbe Leistung anzubieten. Aller<br />
dings dürfen sog. Zwangsausdrucke, wonach die Bank bei<br />
Nichtabruf der Auszüge nach Ablauf eines bestimmten Zeit<br />
raums selbst einen Ausdruck erstellt <strong>und</strong> dem K<strong>und</strong>en zu<br />
sendet, keine zusätzlichen Entgelte auslösen, weil diese<br />
Form des Rechnungsabschlusses dem kontoführenden Insti<br />
tut dazu dient, die mit dem Ausdruck verb<strong>und</strong>enen Rechts<br />
folgen (Saldierung <strong>und</strong> Anerkenntnis) zu erreichen.60) Denn<br />
es unterliegt gr<strong>und</strong>sätzlich der freien Disposition des Kun<br />
den, wann <strong>und</strong> in welchen Zeitabständen er die Rechnungs<br />
legung über die zwischenzeitlichen Buchungen (Eigen- oder<br />
Fremdbuchungen, etwa der Bank bezüglich der Kontoruh<br />
rungsgebühren, Zinsen etc.) auf dem Konto als Auszug ab<br />
ruft, weswegen Zwangsausdrucken nicht in seinem, sondern<br />
allein im Interesse der kontoruhrenden Bank erfolgen.6l}<br />
Auch wenn ein Interesse der Bank an wirksamen Rech<br />
nungsabschlüssen gr<strong>und</strong>sätzlich anzuerkennen ist, darf dies<br />
mithin nicht zu einer Kostenbelastung des K<strong>und</strong>en <strong>für</strong> den<br />
zwangsweisen Ausdruck <strong>und</strong> dessen Versendung ruhren.<br />
57) Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 464.<br />
58) Bsp. aus dem Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis der Deutschen Bank AG, Deut·<br />
sche Bank Privat· <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en AG, Stand: 1. 10.2010 (abrufbar unter<br />
http://www.deutsche-bank.de/pbc/ downloadl ser-konditionen -preise-preis _leistungsverzeichnis.pdf/):<br />
.Der K<strong>und</strong>e trägt alle Auslagen, die anfallen, wenn die<br />
Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere<br />
fur Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet,<br />
freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergeld, KoSten<br />
der Bewachung von Sicherungsgut). "<br />
59) OLG Frankfurt GWR 2010, 433.<br />
60) Zutreffend Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 312.<br />
61) Steppeler (Fußn. 23), Rz. 311.
ZBB 6/10 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle 485<br />
2.3 Unterrichtungsentgelte<br />
Nach § 675d Abs. 3 Satz 1 BGB dürfen Zahlungsdienstleister<br />
neuerdings mit ihren K<strong>und</strong>en fur eine Unterrichtung unter<br />
den dort genannten Voraussetzungen ein Entgelt vereinbaren,<br />
miiliin auch formularmäßig. Aus Abs. 3 Satz 2 folgt aber so<br />
gleich, dass diese Entgelte an den tatsächlichen Kosten der<br />
Bank ausgerichtet <strong>und</strong> angemessen sein müssen.<br />
2.4 EC- <strong>und</strong> Kreditkarten<br />
Im Kreditkartensektor wird überwiegend die Nutzung der<br />
Geldkartenfunktion mit einem gesonderten Entgelt belegt.<br />
Das ist hinzunehmen, soweit dem Kreditkarteninhaber eine<br />
kostenfreie Möglichkeit zur Verfugung steht, etwaig auf dem<br />
Kreditkartenkonto vorhandene Guthaben kostenfrei abzuru<br />
fen. Soweit Euro-Verfugungen innerhalb der EU- <strong>und</strong> EWR<br />
Staaten ohne zusätzliches Entgelt belegt werden, nicht aber<br />
sonstige Verfugungen, die mit meist 1 % vom Buchungswert,<br />
mindestens aber mit einem bestimmten Betrag zusätzlich be<br />
rechnet werden, müssen entsprechende Klauseln darauf Rück<br />
sicht nehmen, was bislang offensichtlich nicht durchweg ge<br />
lingt. Gebühren fur die Sperrung von EC-, Kredit- oder Geld<br />
karten durch den K<strong>und</strong>en erfolgen im Interesse desselben,<br />
aber auch des ausgebenden Instituts. Soweit den K<strong>und</strong>en<br />
dazu eine vertragliche Pflicht oder schadensrechtliche Oblie<br />
genheit trifft, kann das Kreditinstitut eine besondere Ver<br />
gütung wohl nicht verlangen. Ausgeschlossen ist eine Beprei<br />
sung jedenfalls, wenn die Sperrung alleine durch das Institut<br />
veranlasst wurde. Klauseln, die nicht zwischen den verschiede<br />
nen möglichen Fällen differenzieren, können keine Geltung<br />
beanspruchen.<br />
3. Wertpapierdienstleistungen<br />
Die Bedingungen <strong>und</strong> Bepreisung von Wertpapierdienstleis<br />
tungen stehen bislang nicht oder nur wenig im Fokus der klau<br />
selmäßigen Kontrolle.<br />
3.1 Depotpreise <strong>und</strong> Transaktionsleistungen<br />
Nach üblichen Preisverzeichnissen staffeln sich die Preise fur<br />
die Depotverwaltung abhängig vom jeweiligen Depotkurswert<br />
in verschiedenen prozentualen Gebühren per annum wieder<br />
um abhängig vom gewählten Paketpreis, wobei verschiedene<br />
Mindestpreise pro Depot bzw. Mindestpreise pro Posten, dif<br />
ferenziert nach Streifband/ Auslandsverwahrung oder Giro<br />
sammelverwahrung vorgenommen werden. Zusammen mit<br />
den dazu verschieden angegebenen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
sind derartige Preisstaffe ln zum Teil recht komplex <strong>und</strong> in ih<br />
ren Auswirkungen auf ein Portfolio nur schwer zu verstehen<br />
bzw. zu kalkulieren, welchen Endbetrag der K<strong>und</strong>e zu zahlen<br />
hat. Noch komplexer sind die Entgeltbemessungen <strong>für</strong> die ver<br />
schiedenen möglichen Transaktionsleistungen, aufgeteilt in<br />
Provisionen, getrennt nach Asset-Klassen, Bepreisung nach<br />
verschiedenen Transaktionspreisen abhängig vom Kurswert,<br />
mit Mindestpreisen pro Transaktion oder Onlinetransaktion<br />
<strong>und</strong> zusätzlich bei börslicher Ausfuhrung verlangten Börsen<br />
platzentgelten, getrennt nach Börsenplätzen, dem Handel in<br />
verschiedenen Rechten (Bezugsrechte, T eilrechte etc.) <strong>und</strong><br />
wiederum gestaffelt nach Transaktionspreisen abhängig vom<br />
Kurswert bei Mindestpreisen <strong>und</strong> der Art der Ausfuhrung, bei<br />
spielsweise abhängig vom Umfang der benötigten Börsentage.<br />
Gegenüber privaten Durchschnittsk<strong>und</strong>en dürften derartige<br />
tief gestaffelte <strong>und</strong> unübersichtliche Klauselwerke kaum trans<br />
parent sein, wohingegen die Preisdifferenzierung selbst kaum<br />
kritikwürdig ist <strong>und</strong> als Hauptleistungen einer Angemessen<br />
heitskontrolle entzogen ist. Paketlösungen <strong>und</strong> standardisierte<br />
Preisbemessung dürften auch in diesem Sektor möglich sein,<br />
womit auch die Vergleichbarkeit solcher Dienstleistungen stei<br />
gen würde.<br />
3.2 Freistellungsaufträge <strong>und</strong> Jahresabschlüsse<br />
Nachdem der Gesetzgeber die depotfuhrenden Institute ver<br />
pflichtet hat, die fälligen Kapitalertragsteuern ihrer K<strong>und</strong>en<br />
zugunsten des Staates einzuziehen, dürfen fur die Verwaltung<br />
<strong>und</strong> Änderung von Freistellungsaufträgen keine Gebühren er<br />
hoben werden.62) Denn hier handelt es sich um keinen ,,Auf<br />
trag" an die Bank oder deren Dienstleistung fur den K<strong>und</strong>en,<br />
sondern um die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten bzw. Be<br />
rücksichtigung von Steuerbefreiungstatbeständen. 63) Auch J ah<br />
resabschlüsse <strong>für</strong> Konten <strong>und</strong> Depots müssen kostenlos sein.<br />
Das gilt aber nicht fur weitere Auskünfte, soweit diese nicht<br />
vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind.64)<br />
IV. Umgehungsversuche <strong>und</strong> Generalklauseln<br />
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Institute<br />
dazu übergegangen sind, bestimmte Leistungen ganz aus ih<br />
ren Verzeichnissen herauszunehmen, offensichtlich um - wie<br />
schon früher65) - einer Kontrolle zu entgehen. Auf entspre<br />
chende Entgelte wird dann aber nicht etwa verzichtet, sondern<br />
ihre Begleichung wird unter Rückgriff auf in Nr. 12 (3)<br />
AGB-Banken (Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen) <strong>und</strong> die<br />
typischerweise entsprechend vorgesehene Klausel66) zur Be<br />
stimmung eines Entgeltes nach § 3 15 BGB verlangt.67) Gerade<br />
wenn sich Banken dann noch gerichtsseits einlassen, diese<br />
Leistungen seien unüblich <strong>und</strong> daher nur gegen Vergütung<br />
zu erwarten, deren Höhe sie vertragsgemäß selbst zu bestim<br />
men haben, werden solche Entgelte von Amtsgerichten nicht<br />
62) BGHZ 136, 26 1 =ZIP 1997, 1638=WM 1997, 1663, dazu EWiR 1997,<br />
1057 (ReifnerITiffe) (best. durch BVerfG ZIP 2000, 1769 = WM 2000, 2040,<br />
dazu EWiR 2000, 1113 (Mues) durch Nichtannahmebeschluss); BGH ZIP<br />
1997, 1640 =WM 1997, 1665; OLG Zweibrücken ZIP 1996, 2107=NJW-RR<br />
1997, 366, dazu EWiR 1997, 577 (Dahlbender); a. A. OLG Karlsruhe ZIP 1997,<br />
70 = BB 1997, 9, dazu EWiR 1997, 51 Ooost).<br />
63) BGH ZIP 1997, 1640 = WM 1997, 1665.<br />
64) Vgl. auch OLG Nürnberg WM 2006, 1624 u, OLG Celle BKR 2009, 255,<br />
dazu EWiR 2008, 52 1 (Schelske).<br />
65) Siehe Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 2 fr.<br />
66) Bsp. aus dem Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis der Deutschen Bank AG,<br />
Deutsche Bank Privat- <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en AG, Stand; 1. 10. 2010 (abrufbar<br />
unter http://www.deutsche-bank.de/pbcl downloadl ser-konditionen _preisepreisJeistungsverzeichnis.pdf);<br />
"Für in diesem Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis<br />
nicht aufgefuhrte Leistungen, die im Auftrag des K<strong>und</strong>en oder in dessen mutmaßlichem<br />
Interesse erbracht werden <strong>und</strong> die nach den Umständen nur gegen<br />
eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach<br />
billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen."<br />
67) Siehe Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 21.
486 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle ZBB 6/10<br />
selten lediglich auf ihre Üblichkeit <strong>und</strong> Sittenwidrigkeit hin<br />
untersucht, wobei insbesondere der objektive Tatbestand kun<br />
denseits mangels vorhandener Marktvergleiche kaum jemals<br />
beweisbar ist. Dabei wird zweierlei nicht hinreichend beach<br />
tet:<br />
Zum einen gilt der allgemeine vertragsrechtliche Gr<strong>und</strong>satz,<br />
dass nicht aufgefuhrte Preise auch nicht gefordert werden kön<br />
nen.68) Allgemeine Entgeltregelungen können daher entgegen<br />
einer Literaturmeinung69) nicht als bankspezifische "Ausprä<br />
gung" oder "Konkretisierung" des § 354 Abs. l HGB oder<br />
§ 612 Abs. 2 BGB begriffen werden, weil die gesetzlichen Ver<br />
gütungsansprüche gr<strong>und</strong>sätzlich gegenüber jedweder vertragli<br />
chen Vereinbarung über Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Höhe des Leistungsent<br />
gelts subsidiär sind.70) AGB-mäßige Entgeltregelungen, unab<br />
hängig davon, ob sie in den jeweiligen Gr<strong>und</strong>-AGB oder in er<br />
gänzenden Preislisten verortet sind, müssen daher, auch so<br />
weit darin ein bankseitiges Entgeltbestimmungsrecht gern.<br />
§ 315 BGB reklamiert wird, als "originäre Preisvereinbarung"<br />
verstanden werden.7i) Diese Preisvereinbarung ist insofern<br />
auch abschließend, als die vertragswirksamen Entgeltregelun<br />
gen eine rechtliche Selbstbindung der Banken <strong>und</strong> Sparkassen<br />
bewirken.72) Es können in der Tat nicht alle denkbaren <strong>und</strong><br />
außergewöhnlichen Leistungen im Voraus spezifiziert <strong>und</strong><br />
zum Gegenstand der anfanglichen vertraglichen Vereinbarung<br />
gemacht werden.73) Ein Bestimmungsrecht kann daher von<br />
vorneherein lediglich hilfsweise als Auffangregelung bei im<br />
Voraus nicht namhaft zu machenden Leistungen eingreifen,l4)<br />
mithin ausschließlich dann, wenn eine vorherige Festlegung<br />
oder Vereinbarung objektiv nicht möglich war,lS) wobei die<br />
Beweislast <strong>für</strong> ihre Marktüblichkeit dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe<br />
nach der Bestimmungsberechtigte zu tragen hat, was offen<br />
sichtlich vielfach übersehen wird.76)<br />
Zum anderen finden die §§ 305 ff. BGB nach § 306a BGB (frü<br />
her § 7 AGBG a. F.) auch Anwendung, wenn sie durch ander<br />
weitige Gestaltungen umgangen werden, wobei eine Umge<br />
hungsabsicht nicht erforderlich ist.77) Dies ist beispielsweise<br />
der Fall, wenn ein Kreditinstitut <strong>für</strong> bestimmte Leistungen ein<br />
Entgelt erhebt, auf eine Aufnahme einer entsprechenden<br />
AGB, vor allem in das Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis verzich<br />
tet <strong>und</strong> stattdessen eine bankinterne Anweisung erlässt.78) Ist<br />
aber das Vorhanden sein einer solchen Anweisung, die dann<br />
der Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterworfen ist,<br />
- wie wohl oft - nicht nachweisbar, würde der mit § 306a<br />
BGB beabsichtigte Umgehungsschutz wirkungslos. Insgesamt<br />
betrachtet bleibt maßgeblich, dass Bankentgelte einer rechts<br />
geschäftlichen Gr<strong>und</strong>lage bedürfen, ohne die sie nicht ver<br />
langt werden können.79)<br />
V. Schlussbemerkung<br />
Von einer one-piece-Preisbemessung wie teilweise im Kon<br />
tobereich von verschiedenen Instituten vollzogen, ist die<br />
Bankwirtschaft insgesamt betrachtet noch deutlich entfernt<br />
wie beispielhaft das Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis der größ:<br />
ten deutschen Bank zeigt.80) Der gegenüber von Einzelbeprei<br />
sungen deutlichste Vorteil solcher Paketlösungen besteht <strong>für</strong><br />
die K<strong>und</strong>en in der leichten Vergleichbarkeit der Kosten <strong>für</strong><br />
Konto, Kredit oder Kapitalanlagen <strong>und</strong> damit in einer T rans<br />
parenz auch über die Regionen oder Landesgrenzen hinweg.8i)<br />
Insgesamt betrachtet, hat sich im Bereich der Bankentgelte<br />
mittlerweile ein recht dichtes <strong>und</strong> ganz überwiegend auch all<br />
gemein akzeptiertes Netz der Kontrolle von Preisnebenabre<br />
den nach den §§ 305 ff. BGB etabliert, womit die Kontinuität<br />
der Rahmenregulierung fü r die Preisgestaltung bei Finanz<br />
dienstleistungen als Motor der Entwicklung auch in anderen<br />
Bereichen dienen kann. Defizite bleiben aber hinsichtlich der<br />
Kontrolle von Preishauptabreden bestehen, wie sich gerade im<br />
Konsumentenkredit mit einer ausgreifenden Kettenkreditpra<br />
xis oder der Kombination mit exorbitanten Restschuldver<br />
sicherungen zeigt.82) Auch im Bereich der Bepreisung von<br />
Wertpapierdienstleistungen sind die bisherigen Klauselwerke<br />
alles andere als optimal auch auf die privaten Durchschnitts<br />
k<strong>und</strong>en ausgelegt, die zunehmend mit solchen Produkten in<br />
Berührung kommen. Zur Preiswahrheit gehört gerade hier<br />
auch Preisklarheit, die nicht durch verschachtelte Strukturen<br />
mit Fußnoten, Sternchen <strong>und</strong> sonstigen Verweisen <strong>und</strong> Aus<br />
nahmen hergestellt wird.<br />
68) BGH WM 1997, 2300 ff. ; Steppeler (Fußn. 23), Rz. 9.<br />
69) So etwa Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,<br />
3. Aufl., 2007, § 17 Rz. 2 zu NT. 12 AGB-Banken; Bruchner, DZWir 1993, 89,<br />
93.<br />
70) PaUaslKnops, in : Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 18), § 13 Rz. 6.<br />
71) Köndgen, ZBB 1997, 117, 128 m. w. N.<br />
72) AG Freiburg WM 1990, 1415.<br />
73) Köndgen, ZBB 1997, 117, 123.<br />
74) Köndgen, ZBB 1997, 117.<br />
75) PaUaslKnops, in: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 18), § 13 Rz. 6.<br />
76) Auch nach den Regeln über den Auftrag oder die Geschäftsbesorgung hätte<br />
die Bank fuT einen geforderten Aufwendungsersatz nach § 670 BGB die volle<br />
Beweislast zu tragen.<br />
77) Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., 200 1, § 306a Rz. 4<br />
78) Für Lastschriftschriftrückgabeentgelte s. BGHZ 162, 294 <strong>und</strong> Palandtl<br />
Grüneberg, BGB, 69. Aufl., 20 10, § 306a Rz. 2; zur Kritik an der dogmatischen<br />
Anknüpfung zu § 306a BGB Borges, BKR 2005, 225.<br />
79) Siehe BGH WM 1997, 2300 ff.<br />
80) Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis, Stand: I. 10. 20 10 der Deutsche Bank<br />
AG, Deutsche Bank Ptivat- <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en AG, abrufbar unter<br />
http:// deu tsche-bankdel pbc/ downloadl ser-konditionen -preise-preis Jeis tungsverzeichnis.<br />
pdf.<br />
81) Siehe bereits fur die lange Zeit praktizierte Entbündelung des Leistungs·<br />
angebots im Bereich der Bankentgelte Basedow, LM H. 3/1998 § 8 AGB-Gesetz<br />
Nr. 30; DerlederlMetz, ZIP 1996, 573, 577 wie auch allg. Fastrich, Richterliche<br />
Inhaltskontrolle im Privatrecht, 1992, S. 266.<br />
82) Knops, VersR 2006, 1455 ff.