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Download - Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht

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486 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle ZBB 6/10<br />

selten lediglich auf ihre Üblichkeit <strong>und</strong> Sittenwidrigkeit hin<br />

untersucht, wobei insbesondere der objektive Tatbestand kun­<br />

denseits mangels vorhandener Marktvergleiche kaum jemals<br />

beweisbar ist. Dabei wird zweierlei nicht hinreichend beach­<br />

tet:<br />

Zum einen gilt der allgemeine vertragsrechtliche Gr<strong>und</strong>satz,<br />

dass nicht aufgefuhrte Preise auch nicht gefordert werden kön­<br />

nen.68) Allgemeine Entgeltregelungen können daher entgegen<br />

einer Literaturmeinung69) nicht als bankspezifische "Ausprä­<br />

gung" oder "Konkretisierung" des § 354 Abs. l HGB oder<br />

§ 612 Abs. 2 BGB begriffen werden, weil die gesetzlichen Ver­<br />

gütungsansprüche gr<strong>und</strong>sätzlich gegenüber jedweder vertragli­<br />

chen Vereinbarung über Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Höhe des Leistungsent­<br />

gelts subsidiär sind.70) AGB-mäßige Entgeltregelungen, unab­<br />

hängig davon, ob sie in den jeweiligen Gr<strong>und</strong>-AGB oder in er­<br />

gänzenden Preislisten verortet sind, müssen daher, auch so­<br />

weit darin ein bankseitiges Entgeltbestimmungsrecht gern.<br />

§ 315 BGB reklamiert wird, als "originäre Preisvereinbarung"<br />

verstanden werden.7i) Diese Preisvereinbarung ist insofern<br />

auch abschließend, als die vertragswirksamen Entgeltregelun­<br />

gen eine rechtliche Selbstbindung der Banken <strong>und</strong> Sparkassen<br />

bewirken.72) Es können in der Tat nicht alle denkbaren <strong>und</strong><br />

außergewöhnlichen Leistungen im Voraus spezifiziert <strong>und</strong><br />

zum Gegenstand der anfanglichen vertraglichen Vereinbarung<br />

gemacht werden.73) Ein Bestimmungsrecht kann daher von<br />

vorneherein lediglich hilfsweise als Auffangregelung bei im<br />

Voraus nicht namhaft zu machenden Leistungen eingreifen,l4)<br />

mithin ausschließlich dann, wenn eine vorherige Festlegung<br />

oder Vereinbarung objektiv nicht möglich war,lS) wobei die<br />

Beweislast <strong>für</strong> ihre Marktüblichkeit dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe<br />

nach der Bestimmungsberechtigte zu tragen hat, was offen­<br />

sichtlich vielfach übersehen wird.76)<br />

Zum anderen finden die §§ 305 ff. BGB nach § 306a BGB (frü­<br />

her § 7 AGBG a. F.) auch Anwendung, wenn sie durch ander­<br />

weitige Gestaltungen umgangen werden, wobei eine Umge­<br />

hungsabsicht nicht erforderlich ist.77) Dies ist beispielsweise<br />

der Fall, wenn ein Kreditinstitut <strong>für</strong> bestimmte Leistungen ein<br />

Entgelt erhebt, auf eine Aufnahme einer entsprechenden<br />

AGB, vor allem in das Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis verzich­<br />

tet <strong>und</strong> stattdessen eine bankinterne Anweisung erlässt.78) Ist<br />

aber das Vorhanden sein einer solchen Anweisung, die dann<br />

der Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterworfen ist,<br />

- wie wohl oft - nicht nachweisbar, würde der mit § 306a<br />

BGB beabsichtigte Umgehungsschutz wirkungslos. Insgesamt<br />

betrachtet bleibt maßgeblich, dass Bankentgelte einer rechts­<br />

geschäftlichen Gr<strong>und</strong>lage bedürfen, ohne die sie nicht ver­<br />

langt werden können.79)<br />

V. Schlussbemerkung<br />

Von einer one-piece-Preisbemessung wie teilweise im Kon­<br />

tobereich von verschiedenen Instituten vollzogen, ist die<br />

Bankwirtschaft insgesamt betrachtet noch deutlich entfernt<br />

wie beispielhaft das Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis der größ:<br />

ten deutschen Bank zeigt.80) Der gegenüber von Einzelbeprei­<br />

sungen deutlichste Vorteil solcher Paketlösungen besteht <strong>für</strong><br />

die K<strong>und</strong>en in der leichten Vergleichbarkeit der Kosten <strong>für</strong><br />

Konto, Kredit oder Kapitalanlagen <strong>und</strong> damit in einer T rans­<br />

parenz auch über die Regionen oder Landesgrenzen hinweg.8i)<br />

Insgesamt betrachtet, hat sich im Bereich der Bankentgelte<br />

mittlerweile ein recht dichtes <strong>und</strong> ganz überwiegend auch all­<br />

gemein akzeptiertes Netz der Kontrolle von Preisnebenabre­<br />

den nach den §§ 305 ff. BGB etabliert, womit die Kontinuität<br />

der Rahmenregulierung fü r die Preisgestaltung bei Finanz­<br />

dienstleistungen als Motor der Entwicklung auch in anderen<br />

Bereichen dienen kann. Defizite bleiben aber hinsichtlich der<br />

Kontrolle von Preishauptabreden bestehen, wie sich gerade im<br />

Konsumentenkredit mit einer ausgreifenden Kettenkreditpra­<br />

xis oder der Kombination mit exorbitanten Restschuldver­<br />

sicherungen zeigt.82) Auch im Bereich der Bepreisung von<br />

Wertpapierdienstleistungen sind die bisherigen Klauselwerke<br />

alles andere als optimal auch auf die privaten Durchschnitts­<br />

k<strong>und</strong>en ausgelegt, die zunehmend mit solchen Produkten in<br />

Berührung kommen. Zur Preiswahrheit gehört gerade hier<br />

auch Preisklarheit, die nicht durch verschachtelte Strukturen<br />

mit Fußnoten, Sternchen <strong>und</strong> sonstigen Verweisen <strong>und</strong> Aus­<br />

nahmen hergestellt wird.<br />

68) BGH WM 1997, 2300 ff. ; Steppeler (Fußn. 23), Rz. 9.<br />

69) So etwa Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,<br />

3. Aufl., 2007, § 17 Rz. 2 zu NT. 12 AGB-Banken; Bruchner, DZWir 1993, 89,<br />

93.<br />

70) PaUaslKnops, in : Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 18), § 13 Rz. 6.<br />

71) Köndgen, ZBB 1997, 117, 128 m. w. N.<br />

72) AG Freiburg WM 1990, 1415.<br />

73) Köndgen, ZBB 1997, 117, 123.<br />

74) Köndgen, ZBB 1997, 117.<br />

75) PaUaslKnops, in: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 18), § 13 Rz. 6.<br />

76) Auch nach den Regeln über den Auftrag oder die Geschäftsbesorgung hätte<br />

die Bank fuT einen geforderten Aufwendungsersatz nach § 670 BGB die volle<br />

Beweislast zu tragen.<br />

77) Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., 200 1, § 306a Rz. 4<br />

78) Für Lastschriftschriftrückgabeentgelte s. BGHZ 162, 294 <strong>und</strong> Palandtl<br />

Grüneberg, BGB, 69. Aufl., 20 10, § 306a Rz. 2; zur Kritik an der dogmatischen<br />

Anknüpfung zu § 306a BGB Borges, BKR 2005, 225.<br />

79) Siehe BGH WM 1997, 2300 ff.<br />

80) Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis, Stand: I. 10. 20 10 der Deutsche Bank<br />

AG, Deutsche Bank Ptivat- <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en AG, abrufbar unter<br />

http:// deu tsche-bankdel pbc/ downloadl ser-konditionen -preise-preis Jeis tungsverzeichnis.<br />

pdf.<br />

81) Siehe bereits fur die lange Zeit praktizierte Entbündelung des Leistungs·<br />

angebots im Bereich der Bankentgelte Basedow, LM H. 3/1998 § 8 AGB-Gesetz<br />

Nr. 30; DerlederlMetz, ZIP 1996, 573, 577 wie auch allg. Fastrich, Richterliche<br />

Inhaltskontrolle im Privatrecht, 1992, S. 266.<br />

82) Knops, VersR 2006, 1455 ff.

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