Download - Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht
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486 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle ZBB 6/10<br />
selten lediglich auf ihre Üblichkeit <strong>und</strong> Sittenwidrigkeit hin<br />
untersucht, wobei insbesondere der objektive Tatbestand kun<br />
denseits mangels vorhandener Marktvergleiche kaum jemals<br />
beweisbar ist. Dabei wird zweierlei nicht hinreichend beach<br />
tet:<br />
Zum einen gilt der allgemeine vertragsrechtliche Gr<strong>und</strong>satz,<br />
dass nicht aufgefuhrte Preise auch nicht gefordert werden kön<br />
nen.68) Allgemeine Entgeltregelungen können daher entgegen<br />
einer Literaturmeinung69) nicht als bankspezifische "Ausprä<br />
gung" oder "Konkretisierung" des § 354 Abs. l HGB oder<br />
§ 612 Abs. 2 BGB begriffen werden, weil die gesetzlichen Ver<br />
gütungsansprüche gr<strong>und</strong>sätzlich gegenüber jedweder vertragli<br />
chen Vereinbarung über Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Höhe des Leistungsent<br />
gelts subsidiär sind.70) AGB-mäßige Entgeltregelungen, unab<br />
hängig davon, ob sie in den jeweiligen Gr<strong>und</strong>-AGB oder in er<br />
gänzenden Preislisten verortet sind, müssen daher, auch so<br />
weit darin ein bankseitiges Entgeltbestimmungsrecht gern.<br />
§ 315 BGB reklamiert wird, als "originäre Preisvereinbarung"<br />
verstanden werden.7i) Diese Preisvereinbarung ist insofern<br />
auch abschließend, als die vertragswirksamen Entgeltregelun<br />
gen eine rechtliche Selbstbindung der Banken <strong>und</strong> Sparkassen<br />
bewirken.72) Es können in der Tat nicht alle denkbaren <strong>und</strong><br />
außergewöhnlichen Leistungen im Voraus spezifiziert <strong>und</strong><br />
zum Gegenstand der anfanglichen vertraglichen Vereinbarung<br />
gemacht werden.73) Ein Bestimmungsrecht kann daher von<br />
vorneherein lediglich hilfsweise als Auffangregelung bei im<br />
Voraus nicht namhaft zu machenden Leistungen eingreifen,l4)<br />
mithin ausschließlich dann, wenn eine vorherige Festlegung<br />
oder Vereinbarung objektiv nicht möglich war,lS) wobei die<br />
Beweislast <strong>für</strong> ihre Marktüblichkeit dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe<br />
nach der Bestimmungsberechtigte zu tragen hat, was offen<br />
sichtlich vielfach übersehen wird.76)<br />
Zum anderen finden die §§ 305 ff. BGB nach § 306a BGB (frü<br />
her § 7 AGBG a. F.) auch Anwendung, wenn sie durch ander<br />
weitige Gestaltungen umgangen werden, wobei eine Umge<br />
hungsabsicht nicht erforderlich ist.77) Dies ist beispielsweise<br />
der Fall, wenn ein Kreditinstitut <strong>für</strong> bestimmte Leistungen ein<br />
Entgelt erhebt, auf eine Aufnahme einer entsprechenden<br />
AGB, vor allem in das Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis verzich<br />
tet <strong>und</strong> stattdessen eine bankinterne Anweisung erlässt.78) Ist<br />
aber das Vorhanden sein einer solchen Anweisung, die dann<br />
der Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterworfen ist,<br />
- wie wohl oft - nicht nachweisbar, würde der mit § 306a<br />
BGB beabsichtigte Umgehungsschutz wirkungslos. Insgesamt<br />
betrachtet bleibt maßgeblich, dass Bankentgelte einer rechts<br />
geschäftlichen Gr<strong>und</strong>lage bedürfen, ohne die sie nicht ver<br />
langt werden können.79)<br />
V. Schlussbemerkung<br />
Von einer one-piece-Preisbemessung wie teilweise im Kon<br />
tobereich von verschiedenen Instituten vollzogen, ist die<br />
Bankwirtschaft insgesamt betrachtet noch deutlich entfernt<br />
wie beispielhaft das Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis der größ:<br />
ten deutschen Bank zeigt.80) Der gegenüber von Einzelbeprei<br />
sungen deutlichste Vorteil solcher Paketlösungen besteht <strong>für</strong><br />
die K<strong>und</strong>en in der leichten Vergleichbarkeit der Kosten <strong>für</strong><br />
Konto, Kredit oder Kapitalanlagen <strong>und</strong> damit in einer T rans<br />
parenz auch über die Regionen oder Landesgrenzen hinweg.8i)<br />
Insgesamt betrachtet, hat sich im Bereich der Bankentgelte<br />
mittlerweile ein recht dichtes <strong>und</strong> ganz überwiegend auch all<br />
gemein akzeptiertes Netz der Kontrolle von Preisnebenabre<br />
den nach den §§ 305 ff. BGB etabliert, womit die Kontinuität<br />
der Rahmenregulierung fü r die Preisgestaltung bei Finanz<br />
dienstleistungen als Motor der Entwicklung auch in anderen<br />
Bereichen dienen kann. Defizite bleiben aber hinsichtlich der<br />
Kontrolle von Preishauptabreden bestehen, wie sich gerade im<br />
Konsumentenkredit mit einer ausgreifenden Kettenkreditpra<br />
xis oder der Kombination mit exorbitanten Restschuldver<br />
sicherungen zeigt.82) Auch im Bereich der Bepreisung von<br />
Wertpapierdienstleistungen sind die bisherigen Klauselwerke<br />
alles andere als optimal auch auf die privaten Durchschnitts<br />
k<strong>und</strong>en ausgelegt, die zunehmend mit solchen Produkten in<br />
Berührung kommen. Zur Preiswahrheit gehört gerade hier<br />
auch Preisklarheit, die nicht durch verschachtelte Strukturen<br />
mit Fußnoten, Sternchen <strong>und</strong> sonstigen Verweisen <strong>und</strong> Aus<br />
nahmen hergestellt wird.<br />
68) BGH WM 1997, 2300 ff. ; Steppeler (Fußn. 23), Rz. 9.<br />
69) So etwa Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,<br />
3. Aufl., 2007, § 17 Rz. 2 zu NT. 12 AGB-Banken; Bruchner, DZWir 1993, 89,<br />
93.<br />
70) PaUaslKnops, in : Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 18), § 13 Rz. 6.<br />
71) Köndgen, ZBB 1997, 117, 128 m. w. N.<br />
72) AG Freiburg WM 1990, 1415.<br />
73) Köndgen, ZBB 1997, 117, 123.<br />
74) Köndgen, ZBB 1997, 117.<br />
75) PaUaslKnops, in: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 18), § 13 Rz. 6.<br />
76) Auch nach den Regeln über den Auftrag oder die Geschäftsbesorgung hätte<br />
die Bank fuT einen geforderten Aufwendungsersatz nach § 670 BGB die volle<br />
Beweislast zu tragen.<br />
77) Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., 200 1, § 306a Rz. 4<br />
78) Für Lastschriftschriftrückgabeentgelte s. BGHZ 162, 294 <strong>und</strong> Palandtl<br />
Grüneberg, BGB, 69. Aufl., 20 10, § 306a Rz. 2; zur Kritik an der dogmatischen<br />
Anknüpfung zu § 306a BGB Borges, BKR 2005, 225.<br />
79) Siehe BGH WM 1997, 2300 ff.<br />
80) Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis, Stand: I. 10. 20 10 der Deutsche Bank<br />
AG, Deutsche Bank Ptivat- <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en AG, abrufbar unter<br />
http:// deu tsche-bankdel pbc/ downloadl ser-konditionen -preise-preis Jeis tungsverzeichnis.<br />
pdf.<br />
81) Siehe bereits fur die lange Zeit praktizierte Entbündelung des Leistungs·<br />
angebots im Bereich der Bankentgelte Basedow, LM H. 3/1998 § 8 AGB-Gesetz<br />
Nr. 30; DerlederlMetz, ZIP 1996, 573, 577 wie auch allg. Fastrich, Richterliche<br />
Inhaltskontrolle im Privatrecht, 1992, S. 266.<br />
82) Knops, VersR 2006, 1455 ff.