Download - Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht
Download - Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht
Download - Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ZBB 6/10 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle 485<br />
2.3 Unterrichtungsentgelte<br />
Nach § 675d Abs. 3 Satz 1 BGB dürfen Zahlungsdienstleister<br />
neuerdings mit ihren K<strong>und</strong>en fur eine Unterrichtung unter<br />
den dort genannten Voraussetzungen ein Entgelt vereinbaren,<br />
miiliin auch formularmäßig. Aus Abs. 3 Satz 2 folgt aber so<br />
gleich, dass diese Entgelte an den tatsächlichen Kosten der<br />
Bank ausgerichtet <strong>und</strong> angemessen sein müssen.<br />
2.4 EC- <strong>und</strong> Kreditkarten<br />
Im Kreditkartensektor wird überwiegend die Nutzung der<br />
Geldkartenfunktion mit einem gesonderten Entgelt belegt.<br />
Das ist hinzunehmen, soweit dem Kreditkarteninhaber eine<br />
kostenfreie Möglichkeit zur Verfugung steht, etwaig auf dem<br />
Kreditkartenkonto vorhandene Guthaben kostenfrei abzuru<br />
fen. Soweit Euro-Verfugungen innerhalb der EU- <strong>und</strong> EWR<br />
Staaten ohne zusätzliches Entgelt belegt werden, nicht aber<br />
sonstige Verfugungen, die mit meist 1 % vom Buchungswert,<br />
mindestens aber mit einem bestimmten Betrag zusätzlich be<br />
rechnet werden, müssen entsprechende Klauseln darauf Rück<br />
sicht nehmen, was bislang offensichtlich nicht durchweg ge<br />
lingt. Gebühren fur die Sperrung von EC-, Kredit- oder Geld<br />
karten durch den K<strong>und</strong>en erfolgen im Interesse desselben,<br />
aber auch des ausgebenden Instituts. Soweit den K<strong>und</strong>en<br />
dazu eine vertragliche Pflicht oder schadensrechtliche Oblie<br />
genheit trifft, kann das Kreditinstitut eine besondere Ver<br />
gütung wohl nicht verlangen. Ausgeschlossen ist eine Beprei<br />
sung jedenfalls, wenn die Sperrung alleine durch das Institut<br />
veranlasst wurde. Klauseln, die nicht zwischen den verschiede<br />
nen möglichen Fällen differenzieren, können keine Geltung<br />
beanspruchen.<br />
3. Wertpapierdienstleistungen<br />
Die Bedingungen <strong>und</strong> Bepreisung von Wertpapierdienstleis<br />
tungen stehen bislang nicht oder nur wenig im Fokus der klau<br />
selmäßigen Kontrolle.<br />
3.1 Depotpreise <strong>und</strong> Transaktionsleistungen<br />
Nach üblichen Preisverzeichnissen staffeln sich die Preise fur<br />
die Depotverwaltung abhängig vom jeweiligen Depotkurswert<br />
in verschiedenen prozentualen Gebühren per annum wieder<br />
um abhängig vom gewählten Paketpreis, wobei verschiedene<br />
Mindestpreise pro Depot bzw. Mindestpreise pro Posten, dif<br />
ferenziert nach Streifband/ Auslandsverwahrung oder Giro<br />
sammelverwahrung vorgenommen werden. Zusammen mit<br />
den dazu verschieden angegebenen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
sind derartige Preisstaffe ln zum Teil recht komplex <strong>und</strong> in ih<br />
ren Auswirkungen auf ein Portfolio nur schwer zu verstehen<br />
bzw. zu kalkulieren, welchen Endbetrag der K<strong>und</strong>e zu zahlen<br />
hat. Noch komplexer sind die Entgeltbemessungen <strong>für</strong> die ver<br />
schiedenen möglichen Transaktionsleistungen, aufgeteilt in<br />
Provisionen, getrennt nach Asset-Klassen, Bepreisung nach<br />
verschiedenen Transaktionspreisen abhängig vom Kurswert,<br />
mit Mindestpreisen pro Transaktion oder Onlinetransaktion<br />
<strong>und</strong> zusätzlich bei börslicher Ausfuhrung verlangten Börsen<br />
platzentgelten, getrennt nach Börsenplätzen, dem Handel in<br />
verschiedenen Rechten (Bezugsrechte, T eilrechte etc.) <strong>und</strong><br />
wiederum gestaffelt nach Transaktionspreisen abhängig vom<br />
Kurswert bei Mindestpreisen <strong>und</strong> der Art der Ausfuhrung, bei<br />
spielsweise abhängig vom Umfang der benötigten Börsentage.<br />
Gegenüber privaten Durchschnittsk<strong>und</strong>en dürften derartige<br />
tief gestaffelte <strong>und</strong> unübersichtliche Klauselwerke kaum trans<br />
parent sein, wohingegen die Preisdifferenzierung selbst kaum<br />
kritikwürdig ist <strong>und</strong> als Hauptleistungen einer Angemessen<br />
heitskontrolle entzogen ist. Paketlösungen <strong>und</strong> standardisierte<br />
Preisbemessung dürften auch in diesem Sektor möglich sein,<br />
womit auch die Vergleichbarkeit solcher Dienstleistungen stei<br />
gen würde.<br />
3.2 Freistellungsaufträge <strong>und</strong> Jahresabschlüsse<br />
Nachdem der Gesetzgeber die depotfuhrenden Institute ver<br />
pflichtet hat, die fälligen Kapitalertragsteuern ihrer K<strong>und</strong>en<br />
zugunsten des Staates einzuziehen, dürfen fur die Verwaltung<br />
<strong>und</strong> Änderung von Freistellungsaufträgen keine Gebühren er<br />
hoben werden.62) Denn hier handelt es sich um keinen ,,Auf<br />
trag" an die Bank oder deren Dienstleistung fur den K<strong>und</strong>en,<br />
sondern um die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten bzw. Be<br />
rücksichtigung von Steuerbefreiungstatbeständen. 63) Auch J ah<br />
resabschlüsse <strong>für</strong> Konten <strong>und</strong> Depots müssen kostenlos sein.<br />
Das gilt aber nicht fur weitere Auskünfte, soweit diese nicht<br />
vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind.64)<br />
IV. Umgehungsversuche <strong>und</strong> Generalklauseln<br />
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Institute<br />
dazu übergegangen sind, bestimmte Leistungen ganz aus ih<br />
ren Verzeichnissen herauszunehmen, offensichtlich um - wie<br />
schon früher65) - einer Kontrolle zu entgehen. Auf entspre<br />
chende Entgelte wird dann aber nicht etwa verzichtet, sondern<br />
ihre Begleichung wird unter Rückgriff auf in Nr. 12 (3)<br />
AGB-Banken (Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen) <strong>und</strong> die<br />
typischerweise entsprechend vorgesehene Klausel66) zur Be<br />
stimmung eines Entgeltes nach § 3 15 BGB verlangt.67) Gerade<br />
wenn sich Banken dann noch gerichtsseits einlassen, diese<br />
Leistungen seien unüblich <strong>und</strong> daher nur gegen Vergütung<br />
zu erwarten, deren Höhe sie vertragsgemäß selbst zu bestim<br />
men haben, werden solche Entgelte von Amtsgerichten nicht<br />
62) BGHZ 136, 26 1 =ZIP 1997, 1638=WM 1997, 1663, dazu EWiR 1997,<br />
1057 (ReifnerITiffe) (best. durch BVerfG ZIP 2000, 1769 = WM 2000, 2040,<br />
dazu EWiR 2000, 1113 (Mues) durch Nichtannahmebeschluss); BGH ZIP<br />
1997, 1640 =WM 1997, 1665; OLG Zweibrücken ZIP 1996, 2107=NJW-RR<br />
1997, 366, dazu EWiR 1997, 577 (Dahlbender); a. A. OLG Karlsruhe ZIP 1997,<br />
70 = BB 1997, 9, dazu EWiR 1997, 51 Ooost).<br />
63) BGH ZIP 1997, 1640 = WM 1997, 1665.<br />
64) Vgl. auch OLG Nürnberg WM 2006, 1624 u, OLG Celle BKR 2009, 255,<br />
dazu EWiR 2008, 52 1 (Schelske).<br />
65) Siehe Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 2 fr.<br />
66) Bsp. aus dem Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis der Deutschen Bank AG,<br />
Deutsche Bank Privat- <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en AG, Stand; 1. 10. 2010 (abrufbar<br />
unter http://www.deutsche-bank.de/pbcl downloadl ser-konditionen _preisepreisJeistungsverzeichnis.pdf);<br />
"Für in diesem Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis<br />
nicht aufgefuhrte Leistungen, die im Auftrag des K<strong>und</strong>en oder in dessen mutmaßlichem<br />
Interesse erbracht werden <strong>und</strong> die nach den Umständen nur gegen<br />
eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach<br />
billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen."<br />
67) Siehe Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 21.