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Download - Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht

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ZBB 6/10 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle 485<br />

2.3 Unterrichtungsentgelte<br />

Nach § 675d Abs. 3 Satz 1 BGB dürfen Zahlungsdienstleister<br />

neuerdings mit ihren K<strong>und</strong>en fur eine Unterrichtung unter<br />

den dort genannten Voraussetzungen ein Entgelt vereinbaren,<br />

miiliin auch formularmäßig. Aus Abs. 3 Satz 2 folgt aber so­<br />

gleich, dass diese Entgelte an den tatsächlichen Kosten der<br />

Bank ausgerichtet <strong>und</strong> angemessen sein müssen.<br />

2.4 EC- <strong>und</strong> Kreditkarten<br />

Im Kreditkartensektor wird überwiegend die Nutzung der<br />

Geldkartenfunktion mit einem gesonderten Entgelt belegt.<br />

Das ist hinzunehmen, soweit dem Kreditkarteninhaber eine<br />

kostenfreie Möglichkeit zur Verfugung steht, etwaig auf dem<br />

Kreditkartenkonto vorhandene Guthaben kostenfrei abzuru­<br />

fen. Soweit Euro-Verfugungen innerhalb der EU- <strong>und</strong> EWR­<br />

Staaten ohne zusätzliches Entgelt belegt werden, nicht aber<br />

sonstige Verfugungen, die mit meist 1 % vom Buchungswert,<br />

mindestens aber mit einem bestimmten Betrag zusätzlich be­<br />

rechnet werden, müssen entsprechende Klauseln darauf Rück­<br />

sicht nehmen, was bislang offensichtlich nicht durchweg ge­<br />

lingt. Gebühren fur die Sperrung von EC-, Kredit- oder Geld­<br />

karten durch den K<strong>und</strong>en erfolgen im Interesse desselben,<br />

aber auch des ausgebenden Instituts. Soweit den K<strong>und</strong>en<br />

dazu eine vertragliche Pflicht oder schadensrechtliche Oblie­<br />

genheit trifft, kann das Kreditinstitut eine besondere Ver­<br />

gütung wohl nicht verlangen. Ausgeschlossen ist eine Beprei­<br />

sung jedenfalls, wenn die Sperrung alleine durch das Institut<br />

veranlasst wurde. Klauseln, die nicht zwischen den verschiede­<br />

nen möglichen Fällen differenzieren, können keine Geltung<br />

beanspruchen.<br />

3. Wertpapierdienstleistungen<br />

Die Bedingungen <strong>und</strong> Bepreisung von Wertpapierdienstleis­<br />

tungen stehen bislang nicht oder nur wenig im Fokus der klau­<br />

selmäßigen Kontrolle.<br />

3.1 Depotpreise <strong>und</strong> Transaktionsleistungen<br />

Nach üblichen Preisverzeichnissen staffeln sich die Preise fur<br />

die Depotverwaltung abhängig vom jeweiligen Depotkurswert<br />

in verschiedenen prozentualen Gebühren per annum wieder­<br />

um abhängig vom gewählten Paketpreis, wobei verschiedene<br />

Mindestpreise pro Depot bzw. Mindestpreise pro Posten, dif­<br />

ferenziert nach Streifband/ Auslandsverwahrung oder Giro­<br />

sammelverwahrung vorgenommen werden. Zusammen mit<br />

den dazu verschieden angegebenen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

sind derartige Preisstaffe ln zum Teil recht komplex <strong>und</strong> in ih­<br />

ren Auswirkungen auf ein Portfolio nur schwer zu verstehen<br />

bzw. zu kalkulieren, welchen Endbetrag der K<strong>und</strong>e zu zahlen<br />

hat. Noch komplexer sind die Entgeltbemessungen <strong>für</strong> die ver­<br />

schiedenen möglichen Transaktionsleistungen, aufgeteilt in<br />

Provisionen, getrennt nach Asset-Klassen, Bepreisung nach<br />

verschiedenen Transaktionspreisen abhängig vom Kurswert,<br />

mit Mindestpreisen pro Transaktion oder Onlinetransaktion<br />

<strong>und</strong> zusätzlich bei börslicher Ausfuhrung verlangten Börsen­<br />

platzentgelten, getrennt nach Börsenplätzen, dem Handel in<br />

verschiedenen Rechten (Bezugsrechte, T eilrechte etc.) <strong>und</strong><br />

wiederum gestaffelt nach Transaktionspreisen abhängig vom<br />

Kurswert bei Mindestpreisen <strong>und</strong> der Art der Ausfuhrung, bei­<br />

spielsweise abhängig vom Umfang der benötigten Börsentage.<br />

Gegenüber privaten Durchschnittsk<strong>und</strong>en dürften derartige<br />

tief gestaffelte <strong>und</strong> unübersichtliche Klauselwerke kaum trans­<br />

parent sein, wohingegen die Preisdifferenzierung selbst kaum<br />

kritikwürdig ist <strong>und</strong> als Hauptleistungen einer Angemessen­<br />

heitskontrolle entzogen ist. Paketlösungen <strong>und</strong> standardisierte<br />

Preisbemessung dürften auch in diesem Sektor möglich sein,<br />

womit auch die Vergleichbarkeit solcher Dienstleistungen stei­<br />

gen würde.<br />

3.2 Freistellungsaufträge <strong>und</strong> Jahresabschlüsse<br />

Nachdem der Gesetzgeber die depotfuhrenden Institute ver­<br />

pflichtet hat, die fälligen Kapitalertragsteuern ihrer K<strong>und</strong>en<br />

zugunsten des Staates einzuziehen, dürfen fur die Verwaltung<br />

<strong>und</strong> Änderung von Freistellungsaufträgen keine Gebühren er­<br />

hoben werden.62) Denn hier handelt es sich um keinen ,,Auf<br />

trag" an die Bank oder deren Dienstleistung fur den K<strong>und</strong>en,<br />

sondern um die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten bzw. Be­<br />

rücksichtigung von Steuerbefreiungstatbeständen. 63) Auch J ah­<br />

resabschlüsse <strong>für</strong> Konten <strong>und</strong> Depots müssen kostenlos sein.<br />

Das gilt aber nicht fur weitere Auskünfte, soweit diese nicht<br />

vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind.64)<br />

IV. Umgehungsversuche <strong>und</strong> Generalklauseln<br />

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Institute<br />

dazu übergegangen sind, bestimmte Leistungen ganz aus ih­<br />

ren Verzeichnissen herauszunehmen, offensichtlich um - wie<br />

schon früher65) - einer Kontrolle zu entgehen. Auf entspre­<br />

chende Entgelte wird dann aber nicht etwa verzichtet, sondern<br />

ihre Begleichung wird unter Rückgriff auf in Nr. 12 (3)<br />

AGB-Banken (Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen) <strong>und</strong> die<br />

typischerweise entsprechend vorgesehene Klausel66) zur Be­<br />

stimmung eines Entgeltes nach § 3 15 BGB verlangt.67) Gerade<br />

wenn sich Banken dann noch gerichtsseits einlassen, diese<br />

Leistungen seien unüblich <strong>und</strong> daher nur gegen Vergütung<br />

zu erwarten, deren Höhe sie vertragsgemäß selbst zu bestim­<br />

men haben, werden solche Entgelte von Amtsgerichten nicht<br />

62) BGHZ 136, 26 1 =ZIP 1997, 1638=WM 1997, 1663, dazu EWiR 1997,<br />

1057 (ReifnerITiffe) (best. durch BVerfG ZIP 2000, 1769 = WM 2000, 2040,<br />

dazu EWiR 2000, 1113 (Mues) durch Nichtannahmebeschluss); BGH ZIP<br />

1997, 1640 =WM 1997, 1665; OLG Zweibrücken ZIP 1996, 2107=NJW-RR<br />

1997, 366, dazu EWiR 1997, 577 (Dahlbender); a. A. OLG Karlsruhe ZIP 1997,<br />

70 = BB 1997, 9, dazu EWiR 1997, 51 Ooost).<br />

63) BGH ZIP 1997, 1640 = WM 1997, 1665.<br />

64) Vgl. auch OLG Nürnberg WM 2006, 1624 u, OLG Celle BKR 2009, 255,<br />

dazu EWiR 2008, 52 1 (Schelske).<br />

65) Siehe Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 2 fr.<br />

66) Bsp. aus dem Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis der Deutschen Bank AG,<br />

Deutsche Bank Privat- <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en AG, Stand; 1. 10. 2010 (abrufbar<br />

unter http://www.deutsche-bank.de/pbcl downloadl ser-konditionen _preisepreisJeistungsverzeichnis.pdf);<br />

"Für in diesem Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis<br />

nicht aufgefuhrte Leistungen, die im Auftrag des K<strong>und</strong>en oder in dessen mutmaßlichem<br />

Interesse erbracht werden <strong>und</strong> die nach den Umständen nur gegen<br />

eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach<br />

billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen."<br />

67) Siehe Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 21.

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