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Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen ZMR 1997,9<br />
kung zulässig ist und in dem sich der Mieter als Schuldner<br />
zur Räumung des von ihm angernieteten Wohnraums verpflichtet108l.<br />
Mithin wahrt § 794 a ZPO die Interessen des<br />
Mieters, der sich in einem für vollstreckbar erklärten<br />
Rechtsanwaltsvergleich nach § 1044 b ZPO zur Räumung<br />
des von ihm angernieteten Wohnraums verpflichtet und<br />
sich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen<br />
hat, ebenso, wie im Falle eines gerichtlichen Vergleichs<br />
nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZP0109l.<br />
Auch kann der Mieter, der sich der Räumungsvollstrekkung<br />
aus einem für vollstreckbar erklärten Rechtsanwaltsvergleich<br />
ausgesetzt sieht, den Antrag auf Gewährung von<br />
Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO stellen, sofern die<br />
Räumungsvollstreckung gemäß § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO<br />
unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Vermieters<br />
als Gläubiger des Räumungsanspruchs wegen<br />
ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit<br />
den guten Sitten nicht vereinbar istllOl. § 765 a ZPO gilt<br />
unstreitig auch im Falle einer Zwangsräumung von Wohnraumllll,<br />
wobei die Zwangsvollstreckung aufgrund eines jeden<br />
Titels betrieben werden kann1l2l, also auch aus einem<br />
vollstreckbareI'i Rechtsanwaltsvergleich. Der Mieter von<br />
Wohnraum gelangt somit auch im Falle der Räumungsvollstreckung<br />
aufgrund eines vollstreckbaren Rechtsanwaltsvergleichs<br />
in den Genuß, Vollstreckungsschutz nach<br />
§ 765 a ZPO zu erlangen, sofern er dies beantragt und dessen<br />
Voraussetzungen gegeben sind.<br />
Schließlich überprüft sowohl das staatliche Gericht als<br />
auch der Notar die Rechtswirksamkeit des für vollstreckbar<br />
zu erklärenden Rechtsanwaltsvergleichsll3l. Dies stellt<br />
insgesamt sicher, daß auch im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung<br />
eines Rechtsanwaltsvergleichs nur ein rechtswirksamer<br />
Rechtsanwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt<br />
wird. Darüber hinaus liegt das Verfahren der Vollstreckb'arerklärung<br />
in den Händen eines staatlichen Gerichts oder<br />
eines mit richterlichen Funktionen ausgestatteten unabhängigen<br />
Notars1l4l. Dies stellt insgesamt sicher, daß auch<br />
durch das vom Gesetzgeber gewählte Verfahren der Vollstreckbarerklärung<br />
die Interessen sowohl des Vermieters<br />
als auch des Mieters gewahrt und geschützt werden.<br />
V. Ergebnis<br />
Die vorgenannten Erwägungen belegen, daß der Gesetzgeber<br />
mit dem vollstreckbaren Rechtsanwaltsvergleich i. S.<br />
des § 1044 b ZPO einen Titel geschaffen hat, aus dem ge-<br />
I. Einleitung"l<br />
mäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 885 ZPO auch die Räumungsvollstreckung<br />
im Bereich des Wohnraummietrechts statthaft<br />
ist.<br />
Weder der materiellrechtliche noch der prozeßrechtliche<br />
Mieterschutz wird hierdurch zu Lasten des Mieters von<br />
Wohnraum umgangen. Durch einen vollstreckbaren<br />
Rechtsanwaltsvergleich i. S. des § 1044 b ZPO können seine<br />
Parteien einvernehmlich und privatautonom den materiellrechtlichen<br />
Mieterschutz abbedingen, wie dies auch im<br />
Falle eines gerichtlichen Räumungsvergleich gemäß § 794<br />
Abs. 1 Nr. 1 ZPO möglich ist. Der prozeß- und vollstrekkungsrechtliche<br />
Mieterschutz bleibt erhalten und steht<br />
dem in nichts nach, der auch im Falle eines gerichtlichen<br />
Räumungsvergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einem<br />
Mieter von Wohnraum zugute kommt.<br />
Dem Gesetzgeber ist es mit der Regelung des § 1044 b<br />
ZPO somit gelungen, auch im Bereich des Wohnraummietrechts<br />
einen Weg zu eröffnen, schnell und ohne langwierige<br />
Gerichtsverfahren einen vollstreckbaren Räumungstitel<br />
zu schaffen und hierdurch die Voraussetzungen zu bieten,<br />
die einer Entlastung der Gerichte und der Rechtspflege im<br />
Wohnraummietrecht förderlich sind. Dabei handelt es sich<br />
um eine für Vermieter und Mieter gleichermaßen vorteilhafte<br />
Lösungsmöglichkeit für Streitigkeiten um die Beendigung<br />
von Mietverhältnissen1l5l.<br />
108) Münch, a.a.O. (Fn.2), NJW 1993,1181 (1182); Stein/Jonas/Schlosser,<br />
a. a. O. (Fn. 3), § 794 a Rdn.1.<br />
109) Münch, a.a.O. (Fn.2), NJW 1993, 1181 (1182) (Fn.24 m.w. N.), weist zu<br />
Recht darauf hin, daß sich die Streitfrage, ob § 794 a ZPO auch für<br />
außergerichtliche Vergleiche gilt, bei einem vollstreckbaren Rechtsan<br />
waltsvergleich nach § 1044 b ZPO nicht stellt: zwar handelt es sich auch<br />
im Fall des § 1044 b ZPO um eine außergerichtliche Einigung; jedoch<br />
stellt der vollstreckbare Rechtsanwaltsvergleich zugleich auch einen<br />
gerichtlichen bzw. notariellen Zwangsvollstreckungstitel dar.<br />
110) Münch, a. a. O. (Fn. 2), NJW 1993, 1181 (1183).<br />
111) Vgl. statt vieler Thomas/Putzo, a. a. O. (Fn.10), § 765 a Rdn.4; Baumbach/LauterbachjAlbers/Hartmann-Hartmann,<br />
a. a. O. (Fn.3), § 765 a<br />
Rdn.5 "Räumung"; Zäller/Stöber, a. a. O. (Fn.3), § 765 a Rdn. 11; Stein/<br />
Jonas-Münzberg, a. a. O. (Fn. 3), § 765 a Rdn. 2.<br />
112) ThomasjPutzo, a. a. O. (Fn. 10), § 765 a Rdn. 5.<br />
113) Vgl. Punkt III. 2.) d) cc) und dd) dieses Beitrags.<br />
114) Vgl. Veeser, a. a. O. (Fn. 2), 5.90.<br />
115) Vgl. so auch SteinjJonas/Schlosser, a.a.O. (Fn.3), § 1044 b Rdn.2, des<br />
sen Ansicht, daß es sich hierbei auch um eine kostengünstige Lösung<br />
handelt, in dieser Pauschalität jedoch nicht geteilt werden kann, vgl. zu<br />
den Kosten eines vollstreckbaren Rechtsanwaltsvergleichs insbesondere<br />
Hansens, a. a.O. (Fn. 2), AnwBI. 1991, 113.<br />
Bgründung und Beendigung von (Jagd-) Pachtverträgen<br />
ohne Zustimmung des Hauptverpächters<br />
Jagdpachtverträge haben eine erhebliche wirtschaftliche<br />
Bedeutung. Allein im Jahre 1995 wurden in den alten<br />
Bundesländern Jagdpachtverträge mit einem eschätzten<br />
Volumen von ca. 672 Mio. DM abgeschlossen 1 - ohne die<br />
Einnahmen aus Staats- und Eigenjagden. Die ca. 329 000<br />
Jäger haben für den Jagd- und Wildschutz in diesem Zeitraum<br />
insgesamt mindestens ca. 1,45 Mrd. DM aufgewendet2l<br />
und Wild im Werte von fast 411 Mio. DM gewonnen.3l<br />
Im Gegensatz zu der wirtschaftlichen Bedeutung<br />
des Jagdrechtes steht die geringe Anzahl an Abhandlun-<br />
Von Rechtsreferendar Kai-Oliver Knops, Köln<br />
gen und der Umfang der Anmerkungen in den gängigen<br />
Kommentaren zu dessen zivilrechtliche Folgen.4l Die Kommentare<br />
zu dem Bundesjagdgesetz oder zu den jeweiligen<br />
Landesjagdgesetzen verweisen dagegen ausdrücklich5l auf<br />
') §§ ohne Angaben sind solche des BGB.<br />
1) Handbuch des Deutschen Jagdschutz-Verbandes 1996, 5.111; Die sich<br />
daraus ergebende Jagdsteuer beträgt ca. 109,9 Mio. DM.<br />
2) Handbuch des Deutschen JagdschutzVerbandes 1996, S. 11 O.<br />
3) Handbuch des Deutschen JagdschutzVerbandes 1996,5.110.<br />
4) Vgl. PalandtjPutzo, BGB, 55. Auf]. (1996), Rdn.19 vor § 581.<br />
5) Lorz, BJagdG, 2. Auf]. (1991), § 11 Anm. 1.
ZMR 1997,10 Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen<br />
die zivilrechtliche Kommentarliteratur und beschränken<br />
sich deshalb vornehmlich auf die Darstellung der Besonderheiten<br />
des Jagdrechts6) - ohne die zivilrecht lichen Anspruchsgrundlagen<br />
und Tatbestandsvoraussetzungen bei<br />
Jagdfällen näher zu erläutern oder für Jagdpachtverträge<br />
speziell auszulegen.<br />
Die folgenden Ausführungen sollen daher dazu dienen, die<br />
Entstehung und Auflösung von Jagdpachtverträgen im<br />
Drei-Personen-Verhältnis zwischen Hauptverpächter, Pächter<br />
und Unterpächter nach den allgemeinen zivilrechtlichen<br />
Grundsätzen zu betrachten, ohne die Besonderheiten<br />
des Jagdrechts zu vernachlässigen. Die Erläuterungen<br />
sind entsprechend auf Unterpacht- oder Untermietverhältnisse<br />
übertragbar.<br />
11. Begründung und Beendigung von Jagdbeteiligungen<br />
eines Dritten bei fehlender Zustimmung des Jagdeigentümers<br />
Regelmäßig besteht zwischen dem Verpächter und dem<br />
Pächter ein ordentlicher Pachtvertrag über eine Jagd.<br />
Häufig kommt es vor, daß Dritte an dem Jagdrecht des<br />
Pächters partizipieren und daher mit dem Pächter eine<br />
vertragliche Bindung eingehen wollen. Dies ergibt sich<br />
schon aus der begrenzten Zahl der verfügbaren Jagdreviere<br />
einerseits und der· immer größer werdenden Zahl der<br />
Jäger andererseits. Allein im Deutschen Jagdschutzverband<br />
stieg die Mitgliederzahl von 1970 mit 186136 Mitgliedern<br />
um über 100 000 auf 286 947 Mitglieder im Jahre<br />
1995?) Die Jagdfläche wird dagegen immer knapper. 8)<br />
Es ist daher üblich, daß mehrere Jäger eine Jagdpacht gemeinsam<br />
bejagen (müssen). Dies gilt auch für Jagdpachten,<br />
die bisher von einem Pächter alleine genutzt wurden.<br />
Angesichts der weiter steigenden Preise für die Jagd<br />
kommt dies auch dem einzelnen in finanzieller Hinsicht zugute.<br />
Nach § 11 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Beteiligung<br />
Dritter an der Ausübung des Jagdrechts neben der<br />
Unterpacht und der Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis,<br />
insbesondere in der Form der Mitpacht möglich.<br />
Am häufigsten werden Verträg e in der Form von Jagdmitpachtverträgen9)<br />
abgeschlossen.lO) Häufig kommt es vor,<br />
daß eine Jagdpacht von mehreren Pächtern angepachtet<br />
wird. Beschließen die Jagdpächter eine weitere Person in<br />
den Vertrag aufzunehmen, fragt sich, ob es überhaupt zu<br />
einem wirksamen Vertragsschluß gekommen ist, wenn der<br />
Hauptverpächter aus welchen Gründen auch immer -<br />
der Aufnahme des Dritten seine Zustimmung verweigert<br />
(1.-3.). Außerdem sollen hier die Fälle behandelt werden,<br />
in denen es zum Streit unter den Pächtern kommt und deswegen<br />
das Pachtverhältnis aufgelöst werden soll (4.).<br />
1. Vertrags schluß<br />
Die Jagdpacht ist eine Rechtspachtlll, wobei das Jagdausübungsrecht12)<br />
in seiner Gesamtheit13) und nicht der Jagdbezirk14)oder<br />
das Jagdrecht15) gepachtet bzw. übertragen<br />
wird. 16) Der Abschluß eines Jagdmitpachtvertrages setzt<br />
voraus, daß die Mitpächter von dem Verpächter in einem<br />
Jagdbezirk nebeneinander im Gesamthandsverhältnis die<br />
Jagdausübung erhaltenY) Durch den Abschluß eines<br />
Jagdmitpachtvertrages kommt im Innenverhältnis - mindestens<br />
stillschweigend18) - ein Gesellschaftsverhältnis<br />
nach den §§ 705 ff. 19) zustande.20) Die Jagdmitpächtergeseilschaft<br />
führt allerdings kein selbständiges Dasein, sondern<br />
wird durch die rechtliche Klammer des Jagdpachtvertrages<br />
zusammengehalten2l), d. h. sie entsteht erst mit Abschluß<br />
des Jagdpachtvertrages zwischen den Mitpächtern<br />
einerseits und dem Verpächter andererseits.<br />
Die Aufnahme eines Mitpächters in einen bestehenden<br />
Vertrag bedarf eines besonderen Zusatzvertrages zwischen<br />
allen Beteiligten,22) d. h. der Verpächter müßte auch den<br />
Dritten in den Vertrag mit den Pächtern mit einbeziehen<br />
bzw. ihm die Jagdausübung vertraglich gestatten. Wenn es<br />
daran fehlt, ist weder ein wirksamer Vertrag zwischen den<br />
Mitpächtern und dem Dritten zustande gekommen, noch<br />
ein Vertrag zwischen dem Verpächter und dem Dritten, so<br />
daß dieser das Jagdrevier nicht bejagen darf.<br />
2. Umdeutung nach § 140<br />
Fraglich bleibt dann, ob der Vertrag zwischen den Jagdpächtern<br />
und dem Dritten nicht trotzdem wirksam zustande<br />
gekommen ist.<br />
)<br />
Der von den Parteien angestrebte wirtschaftliche Erfolg<br />
tritt ein, wenn eine Um deutung des Rechtsgeschäfts nach<br />
§ 140 möglich wäre. Die Um deutung (Konversion) dient<br />
der Durchsetzung des mutmaßlichen ParteiwillensP) Dies<br />
setzt voraus, daß die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit<br />
und im Hinblick auf den mit dem nichtigen Geschäft verfolgten<br />
Zweck das umgedeutete Geschäft vernünftigerweise<br />
vorgenommen hätten.24) Umgedeutet werden können<br />
Rechtsgeschäfte aller Art,25) insbesondere gegenseitige<br />
Verträge26) und nichtige Jagdpachtverträge.27)<br />
a) Nichtigkeit des Vertrages durch eine aufschiebend wirkende<br />
Bedingung<br />
Voraussetzung ist zunächst die Nichtigkeit des gesamten<br />
Rechtsgeschäfts. § 140 erfaßt aber auch ehemals schwebend,<br />
jetzt endgültig unwirksame Geschäfte.28)<br />
6) Vgl. MitzschkejSchäjer, BJagdG, 4. Aufl. (1982).<br />
7) Handbuch des Deutschen Jagdschutz-Verbandes 1996, S. 94.<br />
8) Handbuch des Deutschen Jagdschutz-Verbandes 1995,S. 5.<br />
9) Vgl. den Mustervertrag bei Pückler, Jagd und Justiz, 1994, S.176...,185.<br />
10) Pückler, (0. Fn. 9), S. 176.<br />
11) StaudingerjEmmerich, 12. Aufl. (1980), Vorbem. zu § 581 Rdn. 112.<br />
12) Lorz, (0. Fn. 5), § 3 Anm. 2 b; § 11 Anm. 1, 2.<br />
13) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 10.<br />
14) MünchKomm.-VoelskoUj BGB, 2. Aufl. (1986), vor § 581 Rdn. 39.<br />
15) MeyeljRavenstein, Jagdrecht in Niedersachsen (198.9),<br />
Rdn. 20; a.A WolffjRaiser, SachR, 10. Aufl. (1957), § 80 V.<br />
16) OLG Celle, SeuffArch 1977 Nr.30; NJW 1955, 834; SöergeVKummer,<br />
BGB, 11. Aufl. 1968, vor §581 Rdn.31; BehljOtt;!Nöth, Reichsgesetzge·<br />
bung (1935), S: 66,125; MitzschkejSchäjer, (0. F'n. 6), § 11 Rdn. 3,10; Rek·<br />
ken, AgrarR 1977,251.<br />
17) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn.9 1.<br />
18) Mit diesem Zusatz: KrohnjBroßjEngelhardt;!Nonnenkamp, BGH-DAT<br />
Computerdatenbank, 1993, Entscheidung des BGH - 3 ZR 101/90 -<br />
vom 4. 7.1991, - nicht enthalten in BGHZ 115, 116.<br />
19) BGHZ 115, 116 = MDR 1991, 1132 = NJW 1991,3033; OLG Karlsru·<br />
he, AgrarR 1981, 111; OLG Hamm, RdL 1977,286; OLG Düsseldorf,<br />
RdL 1970, 192; OLG Frankfurt, EJS Bd. I S. 58 Nr. 11; EJS Bd. N S. 23<br />
Nr. 26; vgl. RGZ 63, 293; verneinend: Weigand, Reichsjagdgesetz (1942),<br />
§ l3 Anm. 4 c. MitzschkejSchäjer, (0. Fn.6 ), § 11 Rdn.96, 97 m. w. N.<br />
spricht sich dagegen parallel für eine Anwendung der §§ 74 1 ff. aus.<br />
20) BGHZ 115, 116 = MDR 1991, 1132 = NJW 1991,3033; OLG Hamrn,<br />
RdL 1977,286 (288).<br />
21) MitzschkejSchäjer, (0. Fn.6), § 11 Rdn.106; Englaender, WuH 1978, 113<br />
(114).<br />
22) SchandaujDrees, JagdR-NW, LosebI., Stand: August 1995; § 11 BJagdG<br />
Anm. 7 a; BehrjOtt;!Nöth, S.147.<br />
23) BGH, LM § 140 Nr. 9.<br />
24) Vgl. BGH, LM § 140 Nr. 8.<br />
25) Palandt;!Heinrichs, (0. Fn. 4), § 140 Rdn. 2.<br />
26) BGH, NJW 1963,339.<br />
27) MeyeRavenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn.19.<br />
28) BGHZ 40,218 (222) = NJW 1%4,347; WPM 1975, 1132 (1133); Soe<br />
geVHejermehl, BGB, 12. Aufl. (1989), § 140 Rdn.3; MünchKomrn.-Maye<br />
Maly, BGB, 3. Aufl. (1993), § 140 Rdn. 9,11; Palandt;!Heinrichs, (0. Fn.4),<br />
§ 140 Rdn.3; ErmanjBrox, BGB, 9. Aufl. (1993), § 140 Rdn.3; Jauemigj<br />
Jauemig, 7. Aufl. (1994), §140 Anm. 2a; Rume, BGB-AT 11, 3. Aufl.<br />
(1979), § 32, 9c; EnneccerusjNipperdey, BGB-AT, 15.Aufl. (1959), § 202<br />
12; Medicus, AT, 4.Aufl. (1990), §36 11 1; Reinicke, Rechtsfolgen (1969),<br />
S.89; a. A: RGZ 79, 306 (308); 124, 28 (31); PlanckjRad, BGB-AT I,<br />
4. Aufl. (1913), § 140 Anm. 3 a; Stiller, AcP 138 (1934), 144 (158)_
Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen ZMR 1997,11<br />
Die Eintragung des Dritten in den Pachtvertrag fehlt. Die<br />
Eintragung des Dritten in den Pachtvertrag bzw. die dafür<br />
erforderliche Zustimmung des Verpächters könnte als aufschiebend<br />
wirkende Bedingung i. S. des § 158 Abs. 1 anzusehen<br />
sein mit der Folge, daß die zwischen den Parteien<br />
getroffene Vereinbarung endgültig unwirksam ist. Unter einer<br />
aufschiebenden Bedingung versteht man die durch<br />
den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung,<br />
welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem<br />
zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht.29l<br />
Die Vertragsparteien setzen für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung<br />
regelmäßig voraus, daß der Dritte in den<br />
Pachtvertrag zwischen den Unterverpächtern und dem<br />
Hauptverpächter eingetragen wird. Der Umstand, daß hier<br />
mit dem Hauptverpächter ein Dritter für den Eintritt der<br />
Bedingung verantwortlich ist, schließt eine Bedingung<br />
i. S. des § 140 nicht aus, da Gegenstand der Bedingung<br />
auch eine von einem Dritten vorzunehmende Handlung<br />
sein kann?Ol Der Verpächter hat aber der Aufnahme des<br />
Dritten in den Pachtvertrag nicht zugestimmt, so daß die<br />
Bedingung nicht eingetreten ist. Eine aufschiebende Bedingung<br />
ist aber dann von vornherein ausgeschlossen, wenn<br />
der Verpächter den Pächtern eine Unterverpachtung, die<br />
entgeltliche Erteilung von Jagderlaubnissen oder die Abtretung<br />
des Abschusses untersagt hat und diese einem<br />
Vertragsschluß von vornherein entgegensteht. Dann würde<br />
in der Nichteintragung des Dritten als Mitpächter in<br />
den Hauptvertrag eine anfängliche Unmöglichkeit liegen,<br />
durch die schon begrifflich eine aufschiebende Bedingung<br />
i. S. des § 158 Abs. 1 ausgeschlossen iSt.31l Jedoch ist auch<br />
in diesem Fall eine Übertragbarkeit der PächtersteIlung<br />
nicht gesetzlich ausgeschlossen, so daß eine anfängliche<br />
Unmöglichkeit und somit auch eine Nichtigkeit gemäß<br />
§ 306 nicht vorliegt.32l Vielmehr ist ein Verbot der Untervermietung<br />
bzw. -verpachtung durch den Hauptverpächter<br />
schon in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung lediglich<br />
als ein Ausschluß der Kündigung des Mieters nach § 549<br />
verstanden worden.33l Dieser Gedanke kommt bei Pachtverträgen<br />
über die gesetzliche Bestimmung des<br />
§ 584 a Abs. 1 zum Ausdruck, der erst zum 1. 7. 1986 in<br />
das BGB eingefügt wurde.34l Mithin steht ein Verbot des<br />
Verpächters zur Unter-, Weiter- oder Mitverpachtung an einen<br />
Dritten der Annahme einer aufschiebenden Bedingung<br />
nicht entgegen. Ohne die Zustimmung des Verpächters<br />
ist die Vereinbarung der Parteien daher schwebend<br />
unwirksam, da nach der Rechtsprechung des OLG Hamm<br />
die Zustimmung des Verpächters als aufschiebende Bedingung<br />
i. S. des § 158 Abs. 1 anzusehen ist.35l Der Ausfall<br />
der Bedingung hat den Schwebezustand in der Weise beseitigt,<br />
daß das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft endgültig<br />
unwirksam geworden ist.36l<br />
b) Konversion<br />
Voraussetzung für die Umdeutung ist, daß das unwirksame<br />
Rechtsgeschäft allen Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />
eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht.37l In Betracht<br />
kommt daher eine Umdeutung der Vereinbarung zwischen<br />
dem Pächter und dem Dritten in eine Abtretung, Weiteroder<br />
Unterpacht oder in eine entgeltliche Jagderlaubnis.<br />
aal Abtretung<br />
Eine (teilweise) Abtretung des Jagdausübungsrechts nach<br />
§ 398 Satz 1 scheitert von vornherein daran, daß der<br />
Wechsel der Person des Jagdausübungsberechtigten eine<br />
unzulässige Inhaltsänderung darstellen würde (§ 399 1.<br />
Alt.).38l<br />
bb) Weiterpacht<br />
Bei einer Weiterverpachtung werden alle Rechte und<br />
Pflichten des Pächters auf einen anderen jagdpachtfähigen<br />
Pächter übertragen, wobei es keine Rolle spielt, ob der<br />
erste Pächter daneben dem Verpächter weiterhin vertraglich<br />
verpflichtet bleibt oder aus dem Jagdpachtvertrag ausscheidet.39l<br />
Ebenso wie zu der Aufnahme eines Dritten bei<br />
einem bestehenden Mitpachtvertrag bedarf es bei einer<br />
Weiterpacht eines Zusatzvertrages zwischen allen Beteiligten,<br />
also auch mit dem Verpächter.40l Ein Vertrag zwischen<br />
dem Pächter und dem Dritten einerseits und dem Verpächter<br />
andererseits kommt mangels der Zustimmung des Verpächters<br />
nicht zustande. Daher scheidet die Annahme einer<br />
Weiterpacht aus.<br />
cc) Unterpacht<br />
Allerdings kann der geschlossene Vertrag in einen Jagdunterpachtvertrag<br />
umgedeutet werden. Ein Jagdunterpachtvertrag<br />
liegt vor, wenn einem anderen für die Dauer<br />
des laufenden Pachtvertrages das Recht zur Jagdausübung<br />
als Unterpächter gegeben wird, ohne daß dieser in<br />
vertragliche Beziehungen zum Hauptverpächter tritt.41l<br />
Insbesondere ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich,<br />
nach der gegen Zahlung des vollen vom Jagdpächter<br />
geschuldeten Pachtzinses einschließlich der Nebenkosten<br />
ein Dritter einen näher bezeichneten Bezirk des Jagdreviers<br />
allein bejagen und sich das dort erlegte oder gefangene<br />
Wild aneignen darf.42l In Abgrenzung zu einer entgeltlichen<br />
Jagderlaubnis43l wird der Unterpächter Alleineigentümer<br />
allen erlegten Wildes,44l während sich bei der<br />
Erteilung einer entgeltlichen Erlaubnis der Berechtigte<br />
zwar im Zweifel die Trophäen des erlegten Wildes aneignen<br />
darf, aber das Wildbret mit Erlegung durch ihn Eigentum<br />
des Revierinhabers, also des Verpächters, wird.45l Eine<br />
bloße entgeltliche Jagderlaubnis ist aber in der Regel nicht<br />
gewollt, da der jeweilige Jäger auch das Wildbret verwerten<br />
will.<br />
Vorausgesetzt, daß der Unterverpächter dem Unterpächter<br />
schriftlich das Recht eingeräumt hat, gegen Zahlung<br />
des geschuldeten Pachtzinses das Revier allein zu bejagen<br />
und dieser befugt ist, sich das Wildbret anzueignen, sind<br />
die Grundvoraussetzungen eines Jagdunterpachtvertrages<br />
erfüllt. Dem auch für Jagdunterpachtverträge geltenden<br />
Schriftformerfordernis46l nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG<br />
ist schon durch den eigentlich gewollten, aber unwirksamen<br />
Abschluß des Mitpachtvertrages genüge getan. Zu beachten<br />
ist allerdings, daß der Unterpächter zwingend die<br />
Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 BJagdG als Jäger erfüllen<br />
muß. Ohne Bedeutung für die Wirksamkeit eines Unterpachtvertrages<br />
ist es dagegen, wenn den "Soll"-Bestimmungen<br />
des § 11 Abs. 4 Satz 2, 3 BJagdG über die Dauer<br />
der Verpachtung (Mindestlaufzeit 9 Jahre) und des § 11<br />
29) PalandtfHeinrichs, (0. Fn. 4 ), § 158 Rdn. l, 2.<br />
30) BayObLG, NJW-RR 1986, 94.<br />
31) MünchKomm.-Westerrnann, BGB (0. Fn. 28), § 158 Rdn. 58.<br />
32) OLG Zweibrücken, OLGZ 70, 306 (309).<br />
33) RG, DMR 1930, 995; DWohnA 1930, 313.<br />
34) BGB!. I, S. 2065.<br />
35) OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1268 (1269).<br />
36) OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1268 (1269).<br />
37) Staudinger/Dilcher, (0. Fn.11), § 140 Rdn. 2.<br />
38) RGZ 134, 96; vg!. auch Palandt/Putzo, (0. Fn. 4), § 549 Rdn. 22.<br />
39) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 92.<br />
40) SchandaujDrees, (0. Fn. 22), § 11 BJagdG Anm. 7 b.<br />
41) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 93; Behr/OttjNöth, (0. Fn.16), § 13<br />
A S.150; RühlingiSeIle, BJagdG, 2Aufl., Loseb!. Stand: 1982, § 11<br />
S.125.<br />
42) OLG Celle, AgrarR 1984, 248 (249); SchdndaujDrees, (0. Fn. 22), § 11<br />
BJagdG Anm. 7 b.<br />
43) Nach Meyer/Rauenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 126 a. E. soll die<br />
Umdeutung eines nichtigen Pachtvertrages in eine umfassende entgeltliche<br />
Jagderlaubnis nicht möglich sein.<br />
44) OLG Celle, AgrarR 1984, 248 (249); AgrarR 1979, 347.<br />
45) OLG Celle, AgrarR 1979, 347.<br />
46) Dies gilt auch für Unterpachtverträge: MitzschkejSchäjer, (0. Fn.6), § 11<br />
Rdn.152.
ZMR 1997,12 Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen<br />
Abs. 4 Satz 5 BJagdG über den Beginn (1. April) und das<br />
Ende der Pachtzeit (3 1. März) nicht entsprochen wird.47)<br />
Weitere Voraussetzung einer wirksamen Umdeutung ist,<br />
daß die Parteien mit dem umgedeuteten Vertrag im wesentlichen<br />
den wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben, den<br />
das nichtige Geschäft erreichen sollte.48) Zudem dürfen die<br />
rechtlichen Wirkungen des umgedeuteten Vertrages nicht<br />
weiterreichen als das unwirksame Rechtsgeschäft. 49) Regelmäßig<br />
erreicht der Unterpachtvertrag den angestrebten<br />
wirtschaftlichen Erfolg allein schon durch die Übertragung<br />
des Jagdausübungrechts auf den Unterpächter, der nun in<br />
dem Revier jagen darf. Im Gegensatz zum Mitpächter tritt<br />
der Unterpächter in keinerlei rechtliche Beziehungen zu<br />
dem Hauptverpächter,50) so daß sich zwischen diesen auch<br />
keine wechselseitigen Verpflichtungen ergeben. Anstatt eines<br />
dreiseitigen Verhältnisses zwischen Hauptverpächter,<br />
Hauptpächtern und Unterpächter mit gegenseitigen<br />
Schutz- und Rücksichtspflichten entsteht nur ein zweiseitiges<br />
Schuldverhältnis zwischen dem Unterverpächter und<br />
dem Unterpächter. Hinzu kommt, daß zwischen den Mitpächtern<br />
einer Jagd zwingend ein Gesellschaftsverhältnis<br />
nach den §§ 705 ff. zustande kommt,51) während dies im<br />
Unterpachtverhältnis von der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung<br />
und ganz überwiegenden Literatur bisher nicht<br />
angenommen wurde. 52) Mithin zeitigt die Unterpacht hinsichtlich<br />
der Jagdbefugnis des Unterpächters keine weiteren<br />
Rechtswirkungen als der von den Parteien angestrebte,<br />
jedoch unwirksame, Mitpachtvertrag.<br />
Um den unwirksamen Mitpächtervertrag schließlich in einen<br />
wirksamen Unterpachtvertrag umdeuten zu können,<br />
müßte dies dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien<br />
zum Zeit unkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts53)<br />
entsprechen. ) Der hypothetische Wille der Vertragsparteien<br />
wird gewöhnlich anzunehmen sein, wenn durch das<br />
andere Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg wie<br />
durch das nichtige erreicht wird, ohne daß ein Widerspruch<br />
zum Parteiwillen erkennbar ist. 55) Es genügt daher<br />
die Annahme, die Parteien wären mit den Rechtswirkungen<br />
des anderen Rechtsgeschäfts zufrieden gewesen,<br />
wenn sie gewußt hätten, daß sich das erstrebte Ziel auf<br />
dem von ihnen eingeschlagenen rechtlichen Wege nicht<br />
werde erreichen lassen.56) Regelmäßig läßt die zwischen<br />
den Parteien geschlossene Vereinbarung keinen Ausschluß<br />
eines Unterpachtvertrages erkennen, so daß davon<br />
auszugehen ist, daß der Pächter und der Dritte bei einem<br />
unwirksamen Mitpachtvertrag die rechtlich zulässige Form<br />
der Unterpacht gewählt hätten, die in ihrer Bindungswirkung<br />
zwar schwächer als ein Mitpachtverhältnis wirkt,57)<br />
jedoch stärkere rechtliche Bande knüpft als eine bloße Erteilung<br />
einer entgeltlichen Jagderlaubnis.<br />
Diesem Ergebnis könnte jedoch entgegenstehen, daß den<br />
Unterverpächtern und/oder dem Unterpächter an einer<br />
einverständlichen Vertragsgestaltung mit dem Hauptverpächter<br />
gelegen war. Die Nichtigkeit der Vereinbarung ergibt<br />
sich aber gerade aus dessen fehlender Zustimmung.<br />
Hätten die Parteien bei Abschluß des Vertrages bedacht,<br />
daß die Zustimmung des Hauptverpächters nicht erfolgt,<br />
hätten sie die Vereinbarung in der vorliegenden Form<br />
nicht geschlossen, da davon auszugehen ist, daß die Parteien<br />
einen wirksamen Vertrag schließen wollten. Insoweit ist<br />
der Regelfall, daß die fehlende Zustimmung nicht zu dem<br />
mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu rechnen ist.<br />
Mithin sind die Voraussetzungen einer Konversion eines<br />
unwirksamen Mitpachtvertrages in einen Jagdunterpachtvertrag<br />
regelmäßig erfüllt.<br />
3. Wirksamkeit des Unterpachtvertrages<br />
Fraglich ist aber, ob der umgedeutete Unterpachtvertrag<br />
trotz der fehlenden Zustimmung des Hauptverpächters<br />
wirksam ist.58) Selbst wenn in dem Pachtvertrag dem Pächter<br />
durch den Hauptverpächter ausdrücklich die Unterverpachtung<br />
der Jagd untersagt worden ist, hat dieses Verbot<br />
zunächst zur Folge, daß der Hauptverpächter den Vertrag<br />
mit dem Unterverpächter nach den §§ 549 Abs. 1 Satz 1,<br />
55 3 i. V. m. § 581 Abs.2 kündigen oder seine Rechte aus<br />
§ 550 oder positiver Vertragsverletzung geltend machen<br />
kann.59) Über die Unwirksamkeit des Unterpachtvertrages<br />
besagt ein derartiges Verbot jedoch noch nichts. Vielmehr<br />
ist die Erforderlichkeit der Zustimmung des Hauptverpächters<br />
zu einem (Jagd-)Unterpachtvertrag umstritten.<br />
Während vor allem die früher ganz herrschende Meinung<br />
eine Zustimmung des Hauptverpächters für die Wirksamkeit<br />
des Unterpachtvertrages für erforderlich halten,60) nehmen<br />
das neuere Schrifttum und die Rechtsprechung den<br />
gegenteiligen Standpunkt ein.61) Der BGH hat diese Frage<br />
bislang zumindest im Rahmen eines Jagdpachtverhältnisses<br />
offengelassen.62) Das RG begründet die Notwendigkeit<br />
der Verpächterzustimmung in einer frühen Entscheidung<br />
mit einer Auslegung des § 549 Abs. 1 Satz 1, der über<br />
§ 581 auch bei Jagdpachtverträgen zur Anwendung<br />
komme.63) Dagegen spricht, daß für das Mietrecht im allgemeinen<br />
aber schon damals die nahezu einhellige Meinung<br />
herrschte, daß trotz der Erforderlichkeit der Zustimmung<br />
des Vermieters der Untermietvertrag gültig sei.64) Auch für<br />
das Preußische Allgemeine Landrecht, dessen Bestimmungen<br />
der Vorschrift des § 549 entsprechen, war dies anerkannt.<br />
65) Dieser Auffassung der Auslegung des § 549<br />
Abs. 1 Satz 1 ist - freilich in einem anderen Zusammenhang<br />
- auch der BGH beigetreten.66) Die Vorschrift des<br />
§ 549 Abs. 1 beinhaltet kein . gesetzliches Verbot. i. S. des<br />
§ 134.67) Daher führt dessen Ubertretung weder zur Nichtigkeit<br />
des Unterpachtverhältnisses noch' zu einer Unwirksamkeit<br />
der jagdrechtlichen Erlaubniserteilung im Rahmen<br />
eines Jagdpachtverhältnisses.68) Daß im übrigen ein Verstoß<br />
gegen das Zustimmungserfordernis keine Auswirkungen<br />
auf die Wirksamkeit des Jagdunterpahtvertrages zwischen<br />
den Unterverpächtern und dem Unterpächter ha-<br />
47) Vgl. MitzschkejSchäfer, (0. Fn. 6), §11 Rdn.95, 31; BehrjOttjNäth, (0.<br />
Fn. 16),5.149.<br />
48) BGHZ 68, 204 (206).<br />
49) BGHZ 19,269 (275) = NJW 1956,297.<br />
50) Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn: 6 ), § 11 Rdn.93.<br />
51) BGHZ 115, 116 = NJW 1991,3033.<br />
52) Mitzschke,lSchäfer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn.93; SchandaujDrees, (0. Fn.22),<br />
§ 11 BJagdG Anm. 7 b; Hencke, JagdR-NW, 3. Aufl. 1990, § 11 BJagdG<br />
Anm. 1; Lorz, (0. Fn.5), § 11 Rdn.l; a. A.: nur MeyerjRauenstein, (0.<br />
Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69 ahne Begründung.<br />
53) BGH, NJW 1980,2517; BGHZ 40, 218 (223) = NJW 1964,347.<br />
54) JauemiglJauemig, (0. Fn. 28), § 140 Anm. 2 d.<br />
55) BGH, NJW 1980, 2350; BGHZ 19, 296 (273) = LM Nr. 4 zu § 1 Ges. zu<br />
Art.13 GG; SaergeVHeferrnehl, (0. Fn. 28), § 140 Rdn. 8.<br />
56) SoergeVHeferrnehl, (0. Fn.28), § 140 Rdn.8 unter Hinweis auf RG, 5euffA<br />
80 Nr. 110.<br />
57) ManteVMüller, RJagdG, 2. Aufl. (1935), § 14 Anm. 4.<br />
58) SoergeVHeferrnehl, (0. Fn. 28), § 140 Rdn. 6.<br />
59) Vgl. StaudingerjSonnenschein, (0. Fn. 11), § 58 1 Rdn. 336.<br />
60) RG, JW 1894,491; WamR 1910, Nr. 381 (5.395 [396]); KG, OlGE 13,<br />
389; Delius, JagdR I 1, 1930, VIII A; Mitzschke,l&häfer, (0. Fn.6), § 11<br />
Rdn. 94; Hencke, (0. Fn. 52), § 11 LJagdG-NW Anm. 7; unklar: OlG Düs<br />
seldorf, EJS, Bd. I\!, Nr.3 S. 10 mit nicht kongruenter leitsatzbildung in<br />
MDR 1979, 140.<br />
61) StaudingerjSonnenschein, (0. Fn. 11), § 581 Rdn.333, 336; MeyerjRauenstein,<br />
(0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 68 a; SchandaujDrees, (0. Fn. 22), § 11<br />
BJagdG 5.104 a; OLG Oldenburg, Nds.Rechtspfl., 1960, 275; vgl. auch<br />
für § 549 Abs. 1 Satz 1: Heintzmann, NJW 1994, 1177 m. w. N., Münch<br />
Komm.-VoelskoUl BGB (0. Fn. 14), § 549 Rdn. 17, vor § 535 Rdn. 254.<br />
62) BGH, LM § 636 RVO Nr. 12.<br />
63) RG, WamR 19 10, Nr. 381 (5.395).<br />
64) RGZ 81, 59 (60); Manigk, Willenserklärung (1970), S. 729.<br />
65) RG, Gruchot 35,1027; 33, 994.<br />
66) BGH, NJW -RR 1987, 526; NJW 1986, 308; WM 1977, 343 (344); vgl.<br />
auch BGHZ 59, 3 (7) = NJW 1972, 1267.<br />
67) Palandt;Putzo, (0. Fn. 4), § 549 Rdn. 3.<br />
68) MeyerjRauenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 68 a.<br />
-
Knops, Begründung und Beendigung von Jagdpachtverträgen ZMR 1997,13<br />
ben kann, folgt für Jagdunterpachtverträge unmittelbar<br />
aus § 11 Abs.6 Satz 1 BJagdG. In diesem sind die jagdrechtlichen<br />
Nichtigkeitsgründe für einen Jagdpachtvertrag<br />
abschließend aufgezählt.69) Eine Regelung zur Zustimmungsbedürftigkeit<br />
des Verpächters zu einer Unterpacht<br />
wird nicht in Bezug genommen?O) Allerdings könnte die<br />
Zustimmung des Hauptverpächters auch für die Umdeutung<br />
in einen Unterpachtvertrag Bedingung i. S. des § 158<br />
sein. Ob die Unterverpächter und der Unterpächter beim<br />
Abschluß des Unterpachtvertrages eine derartige Bedingung<br />
i. S. des § 158 gewollt hätten, kann regelmäßig dahinstehen,<br />
da die Verweigerung der Zustimmung die Wirksamkeit<br />
eines Untermiet- bzw. Unterpachtvertrages auch<br />
bei einer solchen Vereinbarung nicht berühren würde.71)<br />
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß für die Wirksamkeit<br />
eines Unterpachtvertrages über eine Jagd die Zustimmung<br />
oder Genehmigung des Hauptverpächters nicht<br />
erforderlich ist. 72) Entsprechend gilt dies auch für Mietverträge.<br />
4. Beendigung eines Jagdmitpachtvertrages oder Jagdunterpachtvertrages<br />
a) Jagdmitpachtvertrag<br />
Eine Auflösung der Mitpachtgesellschaft kommt insbesondere<br />
dann in Betracht, wenn ein Mitpächter die Möglichkeit<br />
hat, ein eigenes Jagdrevier anpachten zu können oder<br />
aber aus persönlichen Gründen (Arbeitsplatzwechsel und<br />
-verlust, Einkommensverlust, familiäre Veränderungen,<br />
Krankheit, Wohnsitzwechsel etc.) an der Jagdausübung gehindert<br />
ist. Fraglich ist dann, wie die zum Teil erheblichen<br />
Summen für den Jagdpachtzins, die in der Regel für mindestens<br />
ein Jahr im voraus entrichtet werden, zwischen<br />
den Beteiligten ausgeglichen werden können. Bei Auflösung<br />
einer Innengesellschaft findet eine Auseinandersetzung<br />
nach den §§ 730 ff. nicht statt. 73) Die Rückabwicklung<br />
der Innengesellschaft erfolgt vielmehr durch Geldzahlung?4)<br />
Es entstehen nur Zahlungs ansprüche nach den<br />
§§ 738 ff.,75) insbesondere aus § 738 Abs. 1 auf Zahlung<br />
des Abfindungsguthabens?6) Mithin ist § 738 Abs. 177) die<br />
richtige Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung der<br />
unter den Mitpächtern geleisteten Jagdpachtbeiträgen.<br />
Fehlt aber bei Abschluß des Mitpachtvertrages z. B. die<br />
Mitwirkung bzw. Zustimmung des Verpächters, ist der Vertrag<br />
nicht wirksam zustande gekommen. Häufig kommt es<br />
vor, daß derartige Verträge dann faktisch in Vollzug gesetzt<br />
werden. Es fragt sich dann, ob die gesellschaftsrechtlichen<br />
Regeln der §§ 705 ff. BGB gleichwohl über das von<br />
der Rechtsprechung und Lehre entwickelte Institut der<br />
"faktischen" bzw. "fehlerhaften Gesellschaft" Anwendung<br />
finden. Umstritten ist zunächst, ob auch auf eine in Vollzug<br />
gesetzte Innengesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte·<br />
Gesellschaft im allgemeinen anwendbar sind?8) Die<br />
Frage ist aber dann nicht relevant, wenn es in diesem Fall<br />
aus anderen Gründen nicht zur Anwendbarkeit der Regeln<br />
über die fehlerhafte Gesellschaft kommt. Folgende Gründe<br />
könnten für eine Unanwendbarkeit dieser Regeln sprechen.<br />
Ein Grund könnte darin bestehen, daß das Bestehen<br />
einer fehlerhaften Gesellschaft nicht zwangsläufig zur Anwendung<br />
der gesellschaftsrechtlichen Liquidationsvorschriften<br />
der §§ 730 ff. und der Ausscheidungsvorschriften<br />
der §§ 738 ff. führt. Denn selbst wenn ein Jagdmitpachtvertrag<br />
wirksam zustande kommt und damit eine Innengesellschaft<br />
unter den Mitpächtern entsteht,79) ist eine liquidation<br />
über die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften weitgehend<br />
ausgeschlossen.80) Die Begründung liegt darin,<br />
daß bei der Mitpacht einer Jagd eine Innengesellschaft zustande<br />
kommt, bei deren Auflösung eine Auseinandersetzung<br />
nach den §§ 730 ff. nicht stattfindet.81) A majore ad<br />
minus können daher die gesellschafts rechtlichen Liquidati-<br />
onsvorschriften über das Rechtsinstitut der fehlerhaften<br />
Gesellschaft dann ebenfalls keine Anwendung finden,<br />
wenn die Innengesellschaft erst gar nicht entstanden ist.<br />
Ein weiterer Grund für die Nichtanwendbarkeit der Regeln<br />
über die fehlerhafte Gesellschaft liegt darin, daß selbst eine<br />
bestehende Gesellschaft nicht aus dem freien Willen der<br />
Jagdgesellschafter beendbar wäre, sondern daß sie, durch<br />
die Klammer des Jagdpachtvertrages zusammengehalten,<br />
notfalls bis zum vertragsgemäßen Ende des Pachtvertrages<br />
bestehen bliebe.82) Das bedeutet auch, daß die Anwendung<br />
der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft ohne<br />
sachlichen Grund wesentlich mehr bewirken würde, nämlich<br />
unter anderem ein Kündigungsrecht der "Mitpächter"<br />
aus § 72383) und damit die alsbaldige unbeschränkte Auflösung<br />
der (fehlerhaften) Gesellschaft84) als dies ein wirksamer<br />
Gesellschaftsvertrag zwischen den Vertragsparteien<br />
erreichen würde. Ein Auflösungsgrund wie etwa die Kündigung<br />
nach § 723 ist aber Voraussetzung für einen Anspruch<br />
aus § 738 Abs. 1.85) Dagegen kann ein wirksamer<br />
Jagdmit achtvertrag schon nicht über § 723 aufgelöst<br />
werden, 6) so daß über das Institut der fehlerhaften Gesellschaft<br />
keine andere Regelung gelten kann. Durch die Unanwendbarkeit<br />
der gesellschaftsrechtlichen Auflösungsgründe<br />
bei einer fehlerhaften Gesellschaft über eine Jagdmitpacht,<br />
kann eine Auseinandersetzung über § 738<br />
Abs. 1 nicht verlangt werden, da es an einer wirksamen<br />
Auflösung der Gesellschaft fehlt. Vielmehr ist der durch<br />
die fehlende Zustimmung des Hauptverpächters schwebend<br />
unwirksame Vertrag von den Beteiligten während<br />
der Schwebezeit zu kündigen und die g ewährten Leistungen<br />
nach den §§ 812 ff. auszugleichen. ) Nachdem die Zustimmung<br />
verweigert wurde, ist der Schwebezustand beendet<br />
und der Vertrag durch Umdeutung regelmäßig als Unterpachtvertrag<br />
wirksam zustande gekommen.<br />
b) Jagdunterpachtvertrag<br />
Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, daß bei einem<br />
Unterpachtvertrag über eine Jagd im Innenverhältnis zwischen<br />
den Vertragsparteien eine BGB-Innengesellschaft<br />
zustande komme,8S) wodurch die Vorschriften der<br />
§§ 535 H. i. V m. § 581 Abs. 2 von den gesellschaftsrechtli-<br />
69) BVerwG, Buchholz 4 5, 1.16 zu § 11 BJagdG, Nr. 2; MeyerjRavenstein, (0.<br />
Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 71; Weber, NJW 1957, 1508 (1509).<br />
70) BVerwG, Buchholz 4 5, 1.16 zu § 11 BJagdG, Nr. 2.<br />
71) Vgl. BGH, NJW 1986, 308; WM 1987, 116; Kraemer, in: Bub(freier, Hdb.,<br />
2. Auf!. (1993), III A Rdn. 1255.<br />
72) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69 a.<br />
73) BGH, WPM 1989, 1851; 1986, 1144.<br />
74) BGH, NJW 1986, 51; 1985, 1841; 1983, 2376; JauernlglStürner, (0.<br />
Fn. 28), § 705 Anm. 3.<br />
75) JauerniglStürner, (0. Fn. 28), § 705 Anm. 5.<br />
76) BGH, NJW 1990, 573; 1982, 99; Palandtflhomas, (0. Fn. 4), § 705<br />
Rdn.26.<br />
77) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 112; nach LG Düsseldorf<br />
- Az. 2 0 563/90 - unveröffentlicht -, ist § 738 analog anzuwenden.<br />
78) Zustimmend: BGH, NJW·RR 1991, 613; PalandtfThomas, (0. Fn. 4), § 705<br />
Rdn. 12; ablehnend: MünchKomm.-Ulmer, BGB (0. Fn. 14), § 705<br />
Rdn.275.<br />
79) BGHZ 115, 116 = NJW 1991, 3033.<br />
80) Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn. 6), § 13 a Rdn. 8.<br />
81) BGH, WPM 1989, 1851; 1986, 1144.<br />
82) Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn. 6), § 13 a Rdn. l0; Englaender, WuH 1978, 113<br />
(114); Pringsheim, JW 1923, 310.<br />
83) BGH, WPM 1967, 420; BGHZ 3, 285 = MDR 1952, 285 m. Anm. Siebert<br />
84) PalandtfThomas, (0. Fn. 4), § 723 Rdn. 1; KraNKreutz, GesellschaftsR,<br />
9. Auf!. (1992), D N 1 d dd, D N 2.<br />
85) PalandtfThomas, (0. Fn.4), § 738 Rdn. 1.<br />
86) Vgl. Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn. 6), § 13 a Rdn. 10; Englaender, WuH 1978,<br />
113 (114); Pringsheim, JW 1923, 310.<br />
87) Für Dienstverträge während der Schwebezeit ebenso: BAG, NJW 1965,<br />
171; LAG Kiel, BB 1959, 739.<br />
88) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69; a. A. offenbar Weigand,<br />
(0. Fn. 19 ), § 13 Anm. 4 c.
ZMR 1997,14 Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen<br />
chen Regeln verdrängt bzw. überlagert sein könnten und<br />
eine Auflösung nach § 738 Abs. 1 zu erfolgen hätte. Man- .<br />
gels näherer Begründungen für diese Auffassung89) ist<br />
nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln, ob durch<br />
den Unterpachtvertrag tatsächlich eine Innengesellschaft<br />
zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen ist.<br />
Eine Innengesellschaft würde zunächst voraussetzen, daß<br />
zwischen den Gesellschaftern ein gemeinsamer Zweck vorhanden<br />
ist.90) Eine gemeinsame Zweckverfolgung liegt<br />
nicht vor, wenn der Eigentümer einem Dritten einen Gegenstand<br />
überläßt, ohne daß ein gemeinschaftliches Vermögen<br />
gebildet wird, der Dritte allein den Gegenstand gebraucht<br />
und Erträge zieht, während der Eigentümer nur in<br />
einer bestimmten Quote an den Erträgen beteiligt iSt.9l)<br />
Oftmals überträgt der Unterverpächter dem Unterpächter<br />
im Innenverhältnis die alleinige PächtersteIlung und überläßt<br />
ihm die alleinige Jagdausübung, wodurch der Unterpächter<br />
berechtigt ist, sich das gesamte erlegte Wild anzueignen.<br />
Der Unterverpächter hat dann also weder das<br />
Recht, weiterhin die Jagd auszuüben, noch kann er Ansprüche<br />
auf das vom Unterpächter erlegte Wild geltend<br />
machen. Er ist damit noch nicht einmal i. S. des oben genannten<br />
Rechtsgrundsatzes an einer bestimmten Quote<br />
des erlegten Wildbrets beteiligt, so daß damit kein gemeinsamer<br />
Zweck vorliegt. Eine Abgrenzung zwischen Pacht<br />
und Gesellschaft ergibt sich nämlich nur) dann, wenn das<br />
Entgelt im Anteil am Gwinn besteht. 2) Eine Gewinnbeteiligung<br />
ist aber in der Regel gerade nicht vorgesehen. Zudem<br />
unterscheiden sich Gesellschaftsverträge und Austauschverträge,<br />
zu denen auch der (Unter-)Pachtvertrag gehört,93)<br />
grundlegend. Bei einem Gesellschaftsvertrag tauschen<br />
die Gesellschafter - im Gegensatz zum Austauschvertrag<br />
- ihre Leistungen nicht in der Weise aus, daß jeder<br />
der Empfänger der Leistung des anderen ist, sondern sie<br />
vereinigen Leistungen, um mit Hilfe dieser Leistungsvereinigung<br />
den gemeinsamen Zweck zu erreichen?4) Der Unterpächter<br />
zahlt an den Unterverpächter den vereinbarten<br />
Pachtzins, wogegen der Unterverpächter ihm dafür das<br />
Jagdausübungsrecht in der von dem Verpächter gepachteten<br />
Jagd überträgt. Die Vertragsparteien tauschen somit<br />
primär ihre Leistungen aus, wobei ein anders gelagerter<br />
Zweck in den Hintergrund tritt. Weiteres Indiz gegen die<br />
Annahme eines Gesellschaftsvertrages ist, daß bei einem<br />
Austauschvertrag nach der Erbringung der vertraglich versprochenen<br />
Leistungen sich die Vertragsbande zwischen<br />
beiden Parteien lösen würden. Im Gegensatz dazu blieben<br />
bei einer BGB-(Innen-)Gesellschaft die Mitglieder auch<br />
noch verbunden, wenn ihre Beträge bereits geleistet<br />
sind.95) Die Verfügung über das Jagdausübungsrecht ist<br />
dagegen grundsätzlich auf das Ende der vereinbarten<br />
Laufzeit befristet. Mit Ende der Pachtdauer fällt das Jagdausübungsrecht<br />
daher wieder an den (Unter-)Verpächter<br />
zurück. Meist ist eine darüber hinausgehende Bindung zwischen<br />
den Vertragsparteien üoer die Erfüllung des Unterpachtvertrages<br />
nicht ersichtlich und entspricht auch nicht<br />
dem mutmaßlichen Parteiwillen. Somit handelt es sich bei<br />
einem Unterpachtvertrag in aller Regel um einen Austauschvertrag<br />
und nicht um einen Gesellschaftsvertrag.<br />
Auch in Rechtsprechung und Literatur ist das Bestehen einer<br />
Innengesellschaft bei Jagdachtverträgen nur bei Mitpachtverhältnissen<br />
anerkannt. 6) Für Jagdpachtverträge<br />
gelten daher nur die Vorschriften des BGB über das Pachtverhältnis<br />
(§§ 581 ff.)97) bzw. über § 581 Abs.2 die allgemeinen<br />
mietrechtlichen Vorschriften,98) soweit nicht spezielle<br />
jagdrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.99) In<br />
der Rechtsprechung ist beispielsweise die Auflösung eines<br />
Jagdunterpachtvertrages nicht unter den für eine Innengesellschaft<br />
maß&eblichen Auseinandersetzungsvorschriften<br />
der §§ 738 ff.l ) geprüft worden, sondern unter der Frage,<br />
ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorlag.lOl)<br />
Nach alledem entsteht durch den Unterpachtvertrag in aller<br />
Regel keine Innengesellschaft, sondern vielmehr ein<br />
Austauschvertrag. Die oben genannte Auffassung,102) daß<br />
bei der Jagdunterpacht (immer?) eine Innengesellschaft<br />
entsteht, ist daher abzulehnen. Über § 581 Abs. 2 sind damit<br />
die allgemeinen Regeln der §§ 535 ff. über die Beendigung<br />
von Mietverhältnissen anzuwenden. Die Beendigung<br />
eines Mit- oder Unterpachtvertrages ist daher gleich zu behandeln.<br />
III. Rechtsfolgen der fehlenden Zustimmung für den<br />
Unterpachtvertrag<br />
Fraglich ist schließlich, ob in einem Unterpachtverhältnis<br />
die Vertragsparteien aus der fehlenden Zustimmung des<br />
Hauptverpächters irgendwelche Ansprüche herleiten kön<br />
nen.<br />
1. Kündigungsmöglichkeiten des Unterverpächters<br />
a) § 553 oder § 554 i. V. m. § 581 Abs. 2<br />
Für den Verpächter eines Jagdreviers gelten normalerweise<br />
die Kündigungsgründe der §553 oder § 554.103) Grundsätzlich<br />
hat der Untervermieter die Pflicht, die Erlaubnis<br />
des Hauptvermieters zur Untervermietung einzuholen;l04)<br />
der Untermieter braucht sich darum nicht zu kümmern.lOS)<br />
Entsprechendes gilt über § 581 Abs.2 für das Verhältnis<br />
zwischen Unterverpächter und Unterpächter. Die mangelnde<br />
Zustimmung des Hauptverpächterskann für den Unterverpächter<br />
kein Kündigungsrecht begründen, obliegt es<br />
doch in aller Regel ihm, für eine Aufnahme des Unterpächters<br />
in den Pachtvertrag zu sorgen. Trotzdem ist ein wirksamer<br />
Vertrag zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen.<br />
Eine Kündigung nach § 553 oder § 554 scheidet<br />
damit aus.<br />
b) §242<br />
Unbestritten kann ein Pachtvertrag aus wichtigem Grund<br />
gekündigt werden,106) wenn das Vertrauensverhältnis zwischen<br />
den Parteien derart erschüttert ist, daß ein gedeihliches<br />
Zusammenwirken nach den Gesamtumständen des<br />
Falles nicht mehr zu erwarten ist.107) Zu beachten ist aber,<br />
daß ein Jagdpachtvertrag nur bei erheblichen Vertragsverletzungen<br />
gekündigt werden kann.108) Die fehlende Zustimmung<br />
des Hauptpächters ist regelmäßig eine Pflicht des<br />
Unterverpächters und nicht die des Unterpächters. Eine<br />
89) Vgl. MeyerjRavenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69.<br />
90) Staudinger/Keßler, (0. Fn. 11), Vorbem. zu § 705 Rdn. 93.<br />
91) Staudinger/Sonnenschein, (0. Fn.11), §581 Rdn.190unter Hinweis auf<br />
Mot 11 422; RGZ 149, 88 (89); 160,361 (366).<br />
92) MünchKomm.-VoelskotL\<br />
93) JauemigITeichmann, (0. Fn. 28), § 581 Anm. 2.<br />
94) Staudinger/Keßler, (0. Fn. 11), Vorbem. zu § 705 Rdn. 173.<br />
95) BGH, NJW 1951,308.<br />
96) MitzschkejSchäjer, (0. Fn.6), § 11 Rdn.93; SchandaujDrees, (0. Fn.22),<br />
§ 11 BJagdG Anm. 7 b; Hencke, (0. Fn. 52), § 11 BJagdG Anm. 1; Lorz,<br />
(0. Fn.5), § 11 Rdn.1; a. A. nur MeyerjRavenstein, (0. Fn. 15), § 11<br />
BJagdG Rdn. 69 ohne Begründung.<br />
97) BGH, NJW-RR<br />
Fn. 52), § 11 BJagdG Rdn.4 m. w. N.<br />
98) RGZ 52, 126 (128); 98, 101; Staudinger/Sonnenschein, (0. Fn. 11), § 581<br />
Rdn. 61, 334 (337); vgl. auch Staudinger/&nmerich, (0. Fn. 11 ), Vorbem.<br />
zu § 581 Rdn. 123.<br />
99) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 2.<br />
100) JauemiglStümer, (0. Fn.28), § 705 Anm. 5; SoergeVSchultze/von<br />
Lasaulx, 11. Aufl. 1968, vor § 705 Rdn. 53.<br />
101) OLG Oldenburg, Nds. Rechtspfl. 1960,275.<br />
102) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69.<br />
103) Mitzschke/Schäfer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 107.<br />
104) BGH, LM Nr.1 zu § 542; Staudinger/Emmerich, (0. Fn.11), § 549<br />
Rdn. 63; RGRK-Gelhaar, 12. Aufl. 1984, § 549 Rdn. 15.<br />
105) RGZ 81, 59 (63).<br />
106) OLG Köln, ZM R 1981, 177 (178).<br />
107) BGH, NJW 1958, 153l.<br />
108) OLG Oldenburg, Nds.Rechtspfl. 1960,275.<br />
i'" } .<br />
,. / .
Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen ZMR 1997, lS<br />
Kündigung aus diesem Grund scheidet mithin schon deshalb<br />
aus, weil der Unterverpächter dem Unterpächter<br />
nicht sein eigenes Unterlassen entgegenhalten kann.<br />
2. Kündigungsrecht des Unterpächters gegenüber dem<br />
Unterverpächter<br />
a) §326<br />
Es wird die Auffassung vertreten, daß dem Untermieter ein<br />
Kündigungsrecht nach § 326 zustehe, wenn es dem Untervermieter<br />
nicht gelänge, die Erlaubnis des Hauptvermieters<br />
beizubringen.109) Diese Auffassung . berücksichtigt<br />
nicht hinreichend, daß § 326 nach der Uberlassung der<br />
Pacht- bzw. Mietsache rechtsdogmatisch nicht zur Anwendung<br />
kommen kannYO) Zudem tritt bei vollzogenen Dauerschuldverhältnissen<br />
an die Stelle des Rücktrittsrechts<br />
aus § 326 ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund<br />
(§ 242).111) Dies gilt insbesondere für Miet- und Pachtverträge.<br />
112) Daher besteht kein Kündigungsrecht des Unterpächters<br />
aus § 326.<br />
b) §242<br />
Ein Kündigungsgrund des Unterpächters aus § 242<br />
kommt nur dann in Betracht, wenn der Hauptverpächter<br />
den Hauptvertrag noch nicht gekündigt und ebensowenig<br />
vom Unterpächter die Herausgabe des Pachtgegenstandes<br />
gefordert hat, jedoch die Erlaubnis zur Unterverpachtung<br />
nicht erteilen will. 113) Der Kündigungsgrund aus<br />
§ 242 setzt aber voraus, daß die vertragsgemäße Nutzung<br />
eines langfristigen Unterpachtvertrages davon abhängig<br />
ist, ob der Unterpächter Gewißheit über den Fortbestand<br />
des Vertra ?: es erhalten muß, bevor er langfristige Investitionen<br />
tätigt. 14) Dies ist nur der Fall, wenn mit dem Bestand<br />
des Unterpachtverhältnisses die Existenzgrundlage des<br />
Unterpächters verbunden ist.115) Die Bejagung eines Jagdreviers<br />
ist jedoch in aller Regel ein Freizeitvergnügen und<br />
daher in keiner Weise mit der Existenzgrundlage des Jägers<br />
verbunden. Ein Kündigungsgrund nach § 242 ist damit<br />
ausgeschlossen.<br />
3. Erstattungsanspruch des Unterpächters gegenüber<br />
dem Unterverpächter<br />
a) Rechtsmangel, § 54 1<br />
Wenn der Pachtgegenstand mit einem Rechtsmangel<br />
i. S. des § 54 1 behaftet ist, ist der Pächter nicht nur nach<br />
§ 54 1 i. V. m. § 581 Abs. 2 von der Entrichtung des Pachtzinses<br />
befreit, sondern kann auch den üblicherweise bereits<br />
entrichteten Pachtzins über § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.<br />
zurückverlangen. Ein Rechtsmangel i. S. des § 541 würde<br />
voraussetzen, daß durch das Recht eines Dritten dem Mieter<br />
der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wurde. In Betracht<br />
kommt, daß die fehlende Genehmigung des Hauptverpächters<br />
einen solchen Rechtsmangel darstellt. Dann<br />
müßte der Verpächter Dritter i. S. der Vorschrift sein. Zwischen<br />
dem Unterpächter und dem Hauptverpächter bestehen<br />
jedoch keinerlei vertragliche Beziehungen, 116) so<br />
daß Verpächter im Verhältnis zum Unterpächter als Dritter<br />
i. S. des § 54 1 anzusehen ist. In der Rechtsprechung und<br />
Literatur ist es umstritten, ob die fehlende Genehmigung<br />
des Vermieters zu der Untervermietung des Mieters an<br />
den Untermieter einen Rechtsmangel i. S. des § 54 1 darstellt.<br />
Über § 581 Abs. 2 gilt entsprechendes für den Unterpachtvertrag.ll7)<br />
Einer Ansicht nach liegt in diesem Fall<br />
kein Rechtsmangel vor, da der Mieter zur Gebrauchsüberlassung<br />
an den Untervermieter in der Lage sei, solange<br />
das Hauptmietverhältnis fortbesteheYS) Dagegen stellt<br />
nach einer anderen Ansicht die fehlende Genehmigung einen<br />
Rechtsmangel i. S. des § 54 1 dar.119) Diese Ansicht resultiert<br />
offenbar daraus, daß das Schicksal der Untermiete<br />
von dem der Hauptmiete abhängig ist120) und es ange-<br />
sichts des Kündigungsrechts des Hauptvermieters nach<br />
§ 553121) unbillig wäre, den Untermieter an dem Vertrag<br />
mit dem Untervermieter festhalten zu wollen. Diese Auffassung<br />
berücksichtigt aber nicht hinreichend, daß allein das<br />
Fehlen der Untermieterlaubnis noch keine Rechtsmängelhaftung<br />
des Untervermieters nach § 54 1 und ebensowenig<br />
ein Kündigungsrecht des Untermieters nach § 542 begründet,<br />
solange der Untervermieter gleichwohl zu rechtzeitiger<br />
und ungestörter Gebrauchsgewährung in der Lage<br />
iSt.122) Es reicht demnach nicht, daß ein Recht besteht; vielmehr<br />
ist dessen Geltendmachung erforderlich.123) Selbst<br />
wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Unterverpachtung<br />
schon durch den mit dem Unterverpächter geschlossenen<br />
Vertrag ausgeschlossen hat, war letzterer aber dadurch<br />
nicht daran gehindert, dem Unterpächter die ordentliche<br />
Jagd in dem Revier zu gewähren, da die vorherige oder<br />
nachträgliche Zustimmung des Hauptvermieters bzw. -verpächters<br />
die Wirksamkeit des Untermiet- bzw. Unterpachtvertrages<br />
nicht berührt.124) Daher ist auch ein Jagdunterpachtvertrag<br />
trotz der fehlenden Zustimmung des Verpächters<br />
wirksam.125) Etwas anderes würde nur gelten,<br />
wenn der Hauptverpächter dem Unterpächter die Geltendmachung<br />
seiner Rechte in Aussicht gestellt hätte. 126 ) Mithin<br />
besteht kein schutzwürdiges Interesse, den Unterpächter<br />
vor den Folgen der fehlenden Erlaubnis durch Verpächter<br />
zu schützen. In der fehlenden Erlaubnis des Verpächters<br />
liegt somit kein Rechtsmangel i. S. des § 54l.<br />
b) Schadensersatz<br />
Teilweise wird in der älteren Rechtsprechung angenommen,<br />
dem Untermieter stehe ein Schadensersatzanspruch<br />
wegen Nichterfüllung zu, wenn der Untervermieter die Genehmigung<br />
des Hauptvermieters nicht beschaffe. 127) Ein<br />
solcher Anspruch besteht aber nur dann, wenn aufgrund<br />
der fehlenden Zustimmung der Untermietvertrag nicht erfüllt<br />
wird12S) bzw. dem Untermieter auf Grund dessen der<br />
Besitz entzogen wird.129) Mithin scheidet ein Schadensersatzanspruch<br />
des Unterpächters regelmäßig aus.<br />
IV. Schlußbemerkung<br />
Die fehlende Mitwirkung des Hauptverpächters zu der Aufnahme<br />
eines Dritten in den bestehenden Jagdpachtvertrag<br />
mit dem Pächter berührt in der Regel nicht die Wirksamkeit<br />
der Vereinbarung zwischen dem Pächter und dem<br />
Dritten. Der gescheiterte Mitpachtvertrag kann regelmäßig<br />
in einen wirksamen Unterpachtvertrag zwischen dem<br />
109) Staudinger/Emmerich, (0. Fn. 11), § 549 Rdn. 64.<br />
110) So aktzentuiert: OLG Hamm, NJW 1984, 1044 (1045) .<br />
111) BGH, NJW 1986, 125; JauemigIVollkommer, (0. Fn. 28), § 326 1 c.<br />
112) BGHZ 50, 315; OLG Hamm, OLGZ 84, 346.<br />
113) Staudinger/Sonnenschein, (0. Fn. 11), § 581 Rdn. 337; Staudinger/<br />
Emmerich, (0. Fn. 11), § 549 Rdn. 58.<br />
114) BGH, WPM 1959, 1160 = ZMR 1960, 10.<br />
115) BGH, WPM 1987, 432 (432) in ausdrücklicher Ergänzung zu BGH,<br />
WPM 1959, 1160; vg!. Eckert, EWiR § 549 BGB 1/87, 229.<br />
116) BGHZ 70, 327; RGZ 150, 193 (203).<br />
117) BGH, WM 1977, 343 (344).<br />
118) BGH, WM 1991, 454 (455); NJW 1975, 44 (45); OLG Hamm, ZMR<br />
1987, 462 (463); OLG Köln, ZMR 1981, 177 (178); MünchKomm.·<br />
Voelskow, BGB (0. Fn. 14), § 541 Rdn. 9; Wolf/Eckert, Hdb. d. gewerb!.<br />
Miet·, Pacht· u. LeasingR, 6. Aufl. 1991, AVI 3.2.<br />
119) JauemigITeichmann, (0. Fn. 28), § 549 Anm. 5 - ohne Begründung -.<br />
120) Vg!. OLG Köln, ZMR 1984, 177 (178).<br />
121) Palandt,lPutzo, (0. Fn. 4), § 549 Rdn. 11.<br />
122) BGH, WM 1987, 116 zu 3d; Stemel, MietR, 2. Aufl. 1992, Rdn. 269;<br />
Wolf/Eckert, (0. Fn. 118), A VI 3.2; Kraemer, in: Bub(Treier, (0. Fn. 71), III<br />
A. Rdn. 1265.<br />
123) BGH, ZMR 1991, 545 (546).<br />
124) BGH, WM 1977, 343 (344).<br />
125) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69 a.<br />
126) OLG Hamm, ZMR 1987, 462 (463).<br />
127) OLG Hamburg, OLGZ 28, 149 (150, 151).<br />
128) RGZ 81, 59 (62) .<br />
129) Staudinger/Emmerich, (0. Fn. 11), § 549 Rdn. 63.
ZMR 1997, 16 Wiehert, Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung<br />
Pächter als Unterverpächter des Jagdreviers einerseits<br />
und dem Dritten als Unterpächter desselben andererseits<br />
umgedeutet werden. Aus der fehlenden Zustimmung des<br />
Hauptverpächters kann keine der beiden Vertragsparteien<br />
das Vertragsverhältnis beenden und ohne Hinzutreten weiterer<br />
Umstände auch keine Schadensersatzansprüche gegen<br />
die andere Partei geltend machen. Gesellschaftsrecht-<br />
I. Einführung<br />
liche Ausgleichsansprüche sind hinsichtlich des umgedeuteten<br />
Unterpachtvertrages ebenfalls ausgeschlossen. Die<br />
Vertragsparteien müssen sich also entsprechend dem<br />
Grundsatz "pacta sunt servanda" auch bei fehlender Zustimmung<br />
des Hauptverpächters an ihren Vereinbarungen<br />
festhalten lassen. Dies dient nicht nur der Sicherheit im<br />
Rechtsverkehr, sondern auch dem Rechtsfrieden.<br />
Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung<br />
- zugleich Besprechung des Urteils des OLG Frankfurt<br />
vom 28. 8. 1997 - 17 W 22/96 (ZMR 1997, 22)<br />
Hat ein Besitzer seine Sache vermietet, diese aber dem<br />
Mieter noch nicht überlassen, so ist er nicht · gehindert, einen<br />
weiteren Mietvertrag abzuschließen, etwa weil der<br />
zweite Mieter einen höheren Preis zu zahlen bereit ist. Beide<br />
Verträge sind gültig. Unabhängig davon, welcher Vertrag<br />
zuerst geschlossen worden ist, haben beide Gläubiger<br />
einen gleichwertigen Erfüllungsanspruch; das Prioritätsprinzip<br />
ist auf schuldrechtlicher Ebene nicht anwendbar.<br />
Die Situation ändert sich erst, sobald der Vermieter einem<br />
der Mieter den Besitz der Sache überläßt: Dieser Mieter ist<br />
und bleibt aus dem Mietvertrag zum Besitz berechtigt, der<br />
andere dagegen kann keine Erfüllung mehr verlangen,<br />
sondern nur noch Schadensersatz gemäß § 541 BGB.I)<br />
Die Rechtslage ändert sich selbst dann nicht, wenn der<br />
spätere Mieter von der Existenz des früheren Mietvertrages<br />
wußte. Kommen allerdings weitere Umstände hinzu,<br />
z. B. ein kollusives Zusammenwirken zur Schädigung des<br />
ersten Mieters, so können ausnahmsweise Ansprüche aus<br />
§ 826 BGB gegeben sein.2) Solche Ansprüche aus § 82 6<br />
BGB werden im folgenden nicht behandelt.<br />
Erfährt einer der Gläubiger von der Konkurrenz des anderen,<br />
so ist fraglich, ob er zur Sicherung seines Besitzüberlassungsanspruchs<br />
eine einstweilige Verfügung erwirken<br />
kann, welche dem Schuldner die Besitzübergabe an einen<br />
Dritten untersagt. Die überwiegende Ansicht bejaht dies,3)<br />
ähnlich wie in dem parallel gelagerten Fall des Doppelverkaufs.4)<br />
Das OLG Frankfurt kommt in seinem Urteil vom<br />
28. 8. 1996, in der es um die Doppelvermietung von Gewerberaum<br />
ging, zum entgegengesetzten Ergebnis. Dieses<br />
Ergebnis ist sicherlich vertretbar; die besseren Gründe<br />
sprechen aber dafür, eine einstweilige Verfügung zur Sicherung<br />
des Besitzüberlassungsanspruchs zuzulassen.<br />
11. Verfügungsanspruch<br />
Verfügungsanspruch kann jeder Anspruch sein, der nicht<br />
auf eine Geld-, sondern eine Individualleistung gerichtet<br />
ist. Dabei kommen nur solche Individualleistungen in Betracht,<br />
die in einem Hauptprozeß durchgesetzt werden<br />
können, also Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, auf<br />
Handlung, Duldung oder Unterlassen.5) Der mietrechtliche<br />
Besitzüberlassungsanspruch ist eine solche Individualleistung,<br />
die in einem Hauptprozeß durchgesetzt und vollstreckt<br />
werden kann; er ist also ein tauglicher Verfügungsanspruch.6)<br />
Von Rechtsanwalt Joaehim Wiehert, Frankfurt a.M.<br />
Überraschenderweise stellt das OLG Frankfurt in seiner<br />
Entscheidung vom 28. 8. 1996 aber bereits den Verfügung.sanspruch<br />
in Frage. Es läge nahe, daß Ansprüche, die<br />
auf Ubertragung des Eigentums und! oder Besitzes an bestimmten<br />
Sachen gerichtet seien und in Geldforderungen<br />
übergehen könnten, nicht durch einstweilige Verfügung,<br />
sondern durch Arrest zu sichern wären?) Diese Auffassung<br />
liegt indes fern, denn sie verkennt den Anwendungsbereich<br />
der beiden Sicherungsmittel. Richtig ist zwar, daß<br />
ein Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann,<br />
etwa wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, durch Arrest<br />
9.esichert werden kann (§ 916 Abs. 1 ZPO). Hat jedoch der<br />
Ubergang in eine Geldforderung noch nicht stattgefunden,<br />
so steht dem Gläubiger nach einhelliger Auffassung ein<br />
Wahlrecht zu: Den Individualanspruch kann er durch einstweilige<br />
Verfügung, den künftigen Geldanspruch durch<br />
Arrest sichern, sofern der jeweilige Anspruch gefährdet<br />
<br />
.<br />
In den Fällen der Doppelvermietung besteht also regelmäßig<br />
ein Verfügungsanspruch, solange die Sache nicht dem<br />
Konkurrenten überlassen worden ist.<br />
III. Verfügungsgrund<br />
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt die Besorgnis<br />
voraus, daß durch eine Veränderung des bestehenden<br />
Zustandes die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder<br />
1) BGH, MDR 1962, 398; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 11, 1. Halbband.,<br />
13. Aufl., S. 240, MünchKomm.-Voelskow, BGB, 3. Aufl., §541<br />
Rdn. l; Stemel, Mietrecht, 3. Aufl., S. 518.<br />
2) Allg. Meinung vgl. MünchKomm.·Mertens, BGB, 2. Aufl., §826 Rdn. 123;<br />
Palandt(fhomas, BGB, 55. Aufl., § 826 Rdn. 52; Wieling, JZ 1982, 839<br />
(840).<br />
3) OLG Düsseldorf, NJW·RR 1991, 137; Flitz, Gewerberaummietrecht,<br />
2. Aufl., S. 95, Stemel (Fn. l), S. 518; a. M. LG München, WM 1991, 577.<br />
4) Foerste, ZZP 106 (1993), 143 [151J; Kohler, JZ 1983, 586 (589), Schlos·<br />
ser, ZZP 97 (1984), 121 (137); Weiland, Die Sicherung konkurrierender<br />
Sachleistungsansprüche im Wege einstweiliger Verfügung durch Vormer·<br />
kung und Verfügungsverbot, 1992, S. 77; ZöllerjVollkommer, ZPO,<br />
19. Aufl., § 938 Rdn. 12; a. M. Wieling, JZ 1982, 839.<br />
5) SteinjJonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 935 Rdn. 3; Weiland (Fn. 4), S. 10;<br />
ZöllerjVollkommer (Fn. 4), § 935 Rdn. 6.<br />
6) OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 137.<br />
7) OLG Frankfurt, Urteil vom 28. 8. 1996, ZMR 1997, 22.<br />
8) BaumbacIjlLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., Grdz. § 916<br />
Rdn. 4; WieczoreIylSchütze(Thümmel, ZPO, 13. Aufl., § 916 Rdn. 6; Zöllerj<br />
Vol/kommer (Fn. 4), §916 Rdn. 2.<br />
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