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Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen ZMR 1997,9<br />

kung zulässig ist und in dem sich der Mieter als Schuldner<br />

zur Räumung des von ihm angernieteten Wohnraums verpflichtet108l.<br />

Mithin wahrt § 794 a ZPO die Interessen des<br />

Mieters, der sich in einem für vollstreckbar erklärten<br />

Rechtsanwaltsvergleich nach § 1044 b ZPO zur Räumung<br />

des von ihm angernieteten Wohnraums verpflichtet und<br />

sich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen<br />

hat, ebenso, wie im Falle eines gerichtlichen Vergleichs<br />

nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZP0109l.<br />

Auch kann der Mieter, der sich der Räumungsvollstrekkung<br />

aus einem für vollstreckbar erklärten Rechtsanwaltsvergleich<br />

ausgesetzt sieht, den Antrag auf Gewährung von<br />

Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO stellen, sofern die<br />

Räumungsvollstreckung gemäß § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO<br />

unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Vermieters<br />

als Gläubiger des Räumungsanspruchs wegen<br />

ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit<br />

den guten Sitten nicht vereinbar istllOl. § 765 a ZPO gilt<br />

unstreitig auch im Falle einer Zwangsräumung von Wohnraumllll,<br />

wobei die Zwangsvollstreckung aufgrund eines jeden<br />

Titels betrieben werden kann1l2l, also auch aus einem<br />

vollstreckbareI'i Rechtsanwaltsvergleich. Der Mieter von<br />

Wohnraum gelangt somit auch im Falle der Räumungsvollstreckung<br />

aufgrund eines vollstreckbaren Rechtsanwaltsvergleichs<br />

in den Genuß, Vollstreckungsschutz nach<br />

§ 765 a ZPO zu erlangen, sofern er dies beantragt und dessen<br />

Voraussetzungen gegeben sind.<br />

Schließlich überprüft sowohl das staatliche Gericht als<br />

auch der Notar die Rechtswirksamkeit des für vollstreckbar<br />

zu erklärenden Rechtsanwaltsvergleichsll3l. Dies stellt<br />

insgesamt sicher, daß auch im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung<br />

eines Rechtsanwaltsvergleichs nur ein rechtswirksamer<br />

Rechtsanwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt<br />

wird. Darüber hinaus liegt das Verfahren der Vollstreckb'arerklärung<br />

in den Händen eines staatlichen Gerichts oder<br />

eines mit richterlichen Funktionen ausgestatteten unabhängigen<br />

Notars1l4l. Dies stellt insgesamt sicher, daß auch<br />

durch das vom Gesetzgeber gewählte Verfahren der Vollstreckbarerklärung<br />

die Interessen sowohl des Vermieters<br />

als auch des Mieters gewahrt und geschützt werden.<br />

V. Ergebnis<br />

Die vorgenannten Erwägungen belegen, daß der Gesetzgeber<br />

mit dem vollstreckbaren Rechtsanwaltsvergleich i. S.<br />

des § 1044 b ZPO einen Titel geschaffen hat, aus dem ge-<br />

I. Einleitung"l<br />

mäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 885 ZPO auch die Räumungsvollstreckung<br />

im Bereich des Wohnraummietrechts statthaft<br />

ist.<br />

Weder der materiellrechtliche noch der prozeßrechtliche<br />

Mieterschutz wird hierdurch zu Lasten des Mieters von<br />

Wohnraum umgangen. Durch einen vollstreckbaren<br />

Rechtsanwaltsvergleich i. S. des § 1044 b ZPO können seine<br />

Parteien einvernehmlich und privatautonom den materiellrechtlichen<br />

Mieterschutz abbedingen, wie dies auch im<br />

Falle eines gerichtlichen Räumungsvergleich gemäß § 794<br />

Abs. 1 Nr. 1 ZPO möglich ist. Der prozeß- und vollstrekkungsrechtliche<br />

Mieterschutz bleibt erhalten und steht<br />

dem in nichts nach, der auch im Falle eines gerichtlichen<br />

Räumungsvergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einem<br />

Mieter von Wohnraum zugute kommt.<br />

Dem Gesetzgeber ist es mit der Regelung des § 1044 b<br />

ZPO somit gelungen, auch im Bereich des Wohnraummietrechts<br />

einen Weg zu eröffnen, schnell und ohne langwierige<br />

Gerichtsverfahren einen vollstreckbaren Räumungstitel<br />

zu schaffen und hierdurch die Voraussetzungen zu bieten,<br />

die einer Entlastung der Gerichte und der Rechtspflege im<br />

Wohnraummietrecht förderlich sind. Dabei handelt es sich<br />

um eine für Vermieter und Mieter gleichermaßen vorteilhafte<br />

Lösungsmöglichkeit für Streitigkeiten um die Beendigung<br />

von Mietverhältnissen1l5l.<br />

108) Münch, a.a.O. (Fn.2), NJW 1993,1181 (1182); Stein/Jonas/Schlosser,<br />

a. a. O. (Fn. 3), § 794 a Rdn.1.<br />

109) Münch, a.a.O. (Fn.2), NJW 1993, 1181 (1182) (Fn.24 m.w. N.), weist zu<br />

Recht darauf hin, daß sich die Streitfrage, ob § 794 a ZPO auch für<br />

außergerichtliche Vergleiche gilt, bei einem vollstreckbaren Rechtsan­<br />

waltsvergleich nach § 1044 b ZPO nicht stellt: zwar handelt es sich auch<br />

im Fall des § 1044 b ZPO um eine außergerichtliche Einigung; jedoch<br />

stellt der vollstreckbare Rechtsanwaltsvergleich zugleich auch einen<br />

gerichtlichen bzw. notariellen Zwangsvollstreckungstitel dar.<br />

110) Münch, a. a. O. (Fn. 2), NJW 1993, 1181 (1183).<br />

111) Vgl. statt vieler Thomas/Putzo, a. a. O. (Fn.10), § 765 a Rdn.4; Baumbach/LauterbachjAlbers/Hartmann-Hartmann,<br />

a. a. O. (Fn.3), § 765 a<br />

Rdn.5 "Räumung"; Zäller/Stöber, a. a. O. (Fn.3), § 765 a Rdn. 11; Stein/<br />

Jonas-Münzberg, a. a. O. (Fn. 3), § 765 a Rdn. 2.<br />

112) ThomasjPutzo, a. a. O. (Fn. 10), § 765 a Rdn. 5.<br />

113) Vgl. Punkt III. 2.) d) cc) und dd) dieses Beitrags.<br />

114) Vgl. Veeser, a. a. O. (Fn. 2), 5.90.<br />

115) Vgl. so auch SteinjJonas/Schlosser, a.a.O. (Fn.3), § 1044 b Rdn.2, des­<br />

sen Ansicht, daß es sich hierbei auch um eine kostengünstige Lösung<br />

handelt, in dieser Pauschalität jedoch nicht geteilt werden kann, vgl. zu<br />

den Kosten eines vollstreckbaren Rechtsanwaltsvergleichs insbesondere<br />

Hansens, a. a.O. (Fn. 2), AnwBI. 1991, 113.<br />

Bgründung und Beendigung von (Jagd-) Pachtverträgen<br />

ohne Zustimmung des Hauptverpächters<br />

Jagdpachtverträge haben eine erhebliche wirtschaftliche<br />

Bedeutung. Allein im Jahre 1995 wurden in den alten<br />

Bundesländern Jagdpachtverträge mit einem eschätzten<br />

Volumen von ca. 672 Mio. DM abgeschlossen 1 - ohne die<br />

Einnahmen aus Staats- und Eigenjagden. Die ca. 329 000<br />

Jäger haben für den Jagd- und Wildschutz in diesem Zeitraum<br />

insgesamt mindestens ca. 1,45 Mrd. DM aufgewendet2l<br />

und Wild im Werte von fast 411 Mio. DM gewonnen.3l<br />

Im Gegensatz zu der wirtschaftlichen Bedeutung<br />

des Jagdrechtes steht die geringe Anzahl an Abhandlun-<br />

Von Rechtsreferendar Kai-Oliver Knops, Köln<br />

gen und der Umfang der Anmerkungen in den gängigen<br />

Kommentaren zu dessen zivilrechtliche Folgen.4l Die Kommentare<br />

zu dem Bundesjagdgesetz oder zu den jeweiligen<br />

Landesjagdgesetzen verweisen dagegen ausdrücklich5l auf<br />

') §§ ohne Angaben sind solche des BGB.<br />

1) Handbuch des Deutschen Jagdschutz-Verbandes 1996, 5.111; Die sich<br />

daraus ergebende Jagdsteuer beträgt ca. 109,9 Mio. DM.<br />

2) Handbuch des Deutschen JagdschutzVerbandes 1996, S. 11 O.<br />

3) Handbuch des Deutschen JagdschutzVerbandes 1996,5.110.<br />

4) Vgl. PalandtjPutzo, BGB, 55. Auf]. (1996), Rdn.19 vor § 581.<br />

5) Lorz, BJagdG, 2. Auf]. (1991), § 11 Anm. 1.


ZMR 1997,10 Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen<br />

die zivilrechtliche Kommentarliteratur und beschränken<br />

sich deshalb vornehmlich auf die Darstellung der Besonderheiten<br />

des Jagdrechts6) - ohne die zivilrecht lichen Anspruchsgrundlagen<br />

und Tatbestandsvoraussetzungen bei<br />

Jagdfällen näher zu erläutern oder für Jagdpachtverträge<br />

speziell auszulegen.<br />

Die folgenden Ausführungen sollen daher dazu dienen, die<br />

Entstehung und Auflösung von Jagdpachtverträgen im<br />

Drei-Personen-Verhältnis zwischen Hauptverpächter, Pächter<br />

und Unterpächter nach den allgemeinen zivilrechtlichen<br />

Grundsätzen zu betrachten, ohne die Besonderheiten<br />

des Jagdrechts zu vernachlässigen. Die Erläuterungen<br />

sind entsprechend auf Unterpacht- oder Untermietverhältnisse<br />

übertragbar.<br />

11. Begründung und Beendigung von Jagdbeteiligungen<br />

eines Dritten bei fehlender Zustimmung des Jagdeigentümers<br />

Regelmäßig besteht zwischen dem Verpächter und dem<br />

Pächter ein ordentlicher Pachtvertrag über eine Jagd.<br />

Häufig kommt es vor, daß Dritte an dem Jagdrecht des<br />

Pächters partizipieren und daher mit dem Pächter eine<br />

vertragliche Bindung eingehen wollen. Dies ergibt sich<br />

schon aus der begrenzten Zahl der verfügbaren Jagdreviere<br />

einerseits und der· immer größer werdenden Zahl der<br />

Jäger andererseits. Allein im Deutschen Jagdschutzverband<br />

stieg die Mitgliederzahl von 1970 mit 186136 Mitgliedern<br />

um über 100 000 auf 286 947 Mitglieder im Jahre<br />

1995?) Die Jagdfläche wird dagegen immer knapper. 8)<br />

Es ist daher üblich, daß mehrere Jäger eine Jagdpacht gemeinsam<br />

bejagen (müssen). Dies gilt auch für Jagdpachten,<br />

die bisher von einem Pächter alleine genutzt wurden.<br />

Angesichts der weiter steigenden Preise für die Jagd<br />

kommt dies auch dem einzelnen in finanzieller Hinsicht zugute.<br />

Nach § 11 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Beteiligung<br />

Dritter an der Ausübung des Jagdrechts neben der<br />

Unterpacht und der Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis,<br />

insbesondere in der Form der Mitpacht möglich.<br />

Am häufigsten werden Verträg e in der Form von Jagdmitpachtverträgen9)<br />

abgeschlossen.lO) Häufig kommt es vor,<br />

daß eine Jagdpacht von mehreren Pächtern angepachtet<br />

wird. Beschließen die Jagdpächter eine weitere Person in<br />

den Vertrag aufzunehmen, fragt sich, ob es überhaupt zu<br />

einem wirksamen Vertragsschluß gekommen ist, wenn der<br />

Hauptverpächter aus welchen Gründen auch immer -<br />

der Aufnahme des Dritten seine Zustimmung verweigert<br />

(1.-3.). Außerdem sollen hier die Fälle behandelt werden,<br />

in denen es zum Streit unter den Pächtern kommt und deswegen<br />

das Pachtverhältnis aufgelöst werden soll (4.).<br />

1. Vertrags schluß<br />

Die Jagdpacht ist eine Rechtspachtlll, wobei das Jagdausübungsrecht12)<br />

in seiner Gesamtheit13) und nicht der Jagdbezirk14)oder<br />

das Jagdrecht15) gepachtet bzw. übertragen<br />

wird. 16) Der Abschluß eines Jagdmitpachtvertrages setzt<br />

voraus, daß die Mitpächter von dem Verpächter in einem<br />

Jagdbezirk nebeneinander im Gesamthandsverhältnis die<br />

Jagdausübung erhaltenY) Durch den Abschluß eines<br />

Jagdmitpachtvertrages kommt im Innenverhältnis - mindestens<br />

stillschweigend18) - ein Gesellschaftsverhältnis<br />

nach den §§ 705 ff. 19) zustande.20) Die Jagdmitpächtergeseilschaft<br />

führt allerdings kein selbständiges Dasein, sondern<br />

wird durch die rechtliche Klammer des Jagdpachtvertrages<br />

zusammengehalten2l), d. h. sie entsteht erst mit Abschluß<br />

des Jagdpachtvertrages zwischen den Mitpächtern<br />

einerseits und dem Verpächter andererseits.<br />

Die Aufnahme eines Mitpächters in einen bestehenden<br />

Vertrag bedarf eines besonderen Zusatzvertrages zwischen<br />

allen Beteiligten,22) d. h. der Verpächter müßte auch den<br />

Dritten in den Vertrag mit den Pächtern mit einbeziehen<br />

bzw. ihm die Jagdausübung vertraglich gestatten. Wenn es<br />

daran fehlt, ist weder ein wirksamer Vertrag zwischen den<br />

Mitpächtern und dem Dritten zustande gekommen, noch<br />

ein Vertrag zwischen dem Verpächter und dem Dritten, so<br />

daß dieser das Jagdrevier nicht bejagen darf.<br />

2. Umdeutung nach § 140<br />

Fraglich bleibt dann, ob der Vertrag zwischen den Jagdpächtern<br />

und dem Dritten nicht trotzdem wirksam zustande<br />

gekommen ist.<br />

)<br />

Der von den Parteien angestrebte wirtschaftliche Erfolg<br />

tritt ein, wenn eine Um deutung des Rechtsgeschäfts nach<br />

§ 140 möglich wäre. Die Um deutung (Konversion) dient<br />

der Durchsetzung des mutmaßlichen ParteiwillensP) Dies<br />

setzt voraus, daß die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit<br />

und im Hinblick auf den mit dem nichtigen Geschäft verfolgten<br />

Zweck das umgedeutete Geschäft vernünftigerweise<br />

vorgenommen hätten.24) Umgedeutet werden können<br />

Rechtsgeschäfte aller Art,25) insbesondere gegenseitige<br />

Verträge26) und nichtige Jagdpachtverträge.27)<br />

a) Nichtigkeit des Vertrages durch eine aufschiebend wirkende<br />

Bedingung<br />

Voraussetzung ist zunächst die Nichtigkeit des gesamten<br />

Rechtsgeschäfts. § 140 erfaßt aber auch ehemals schwebend,<br />

jetzt endgültig unwirksame Geschäfte.28)<br />

6) Vgl. MitzschkejSchäjer, BJagdG, 4. Aufl. (1982).<br />

7) Handbuch des Deutschen Jagdschutz-Verbandes 1996, S. 94.<br />

8) Handbuch des Deutschen Jagdschutz-Verbandes 1995,S. 5.<br />

9) Vgl. den Mustervertrag bei Pückler, Jagd und Justiz, 1994, S.176...,185.<br />

10) Pückler, (0. Fn. 9), S. 176.<br />

11) StaudingerjEmmerich, 12. Aufl. (1980), Vorbem. zu § 581 Rdn. 112.<br />

12) Lorz, (0. Fn. 5), § 3 Anm. 2 b; § 11 Anm. 1, 2.<br />

13) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 10.<br />

14) MünchKomm.-VoelskoUj BGB, 2. Aufl. (1986), vor § 581 Rdn. 39.<br />

15) MeyeljRavenstein, Jagdrecht in Niedersachsen (198.9),<br />

Rdn. 20; a.A WolffjRaiser, SachR, 10. Aufl. (1957), § 80 V.<br />

16) OLG Celle, SeuffArch 1977 Nr.30; NJW 1955, 834; SöergeVKummer,<br />

BGB, 11. Aufl. 1968, vor §581 Rdn.31; BehljOtt;!Nöth, Reichsgesetzge·<br />

bung (1935), S: 66,125; MitzschkejSchäjer, (0. F'n. 6), § 11 Rdn. 3,10; Rek·<br />

ken, AgrarR 1977,251.<br />

17) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn.9 1.<br />

18) Mit diesem Zusatz: KrohnjBroßjEngelhardt;!Nonnenkamp, BGH-DAT<br />

Computerdatenbank, 1993, Entscheidung des BGH - 3 ZR 101/90 -<br />

vom 4. 7.1991, - nicht enthalten in BGHZ 115, 116.<br />

19) BGHZ 115, 116 = MDR 1991, 1132 = NJW 1991,3033; OLG Karlsru·<br />

he, AgrarR 1981, 111; OLG Hamm, RdL 1977,286; OLG Düsseldorf,<br />

RdL 1970, 192; OLG Frankfurt, EJS Bd. I S. 58 Nr. 11; EJS Bd. N S. 23<br />

Nr. 26; vgl. RGZ 63, 293; verneinend: Weigand, Reichsjagdgesetz (1942),<br />

§ l3 Anm. 4 c. MitzschkejSchäjer, (0. Fn.6 ), § 11 Rdn.96, 97 m. w. N.<br />

spricht sich dagegen parallel für eine Anwendung der §§ 74 1 ff. aus.<br />

20) BGHZ 115, 116 = MDR 1991, 1132 = NJW 1991,3033; OLG Hamrn,<br />

RdL 1977,286 (288).<br />

21) MitzschkejSchäjer, (0. Fn.6), § 11 Rdn.106; Englaender, WuH 1978, 113<br />

(114).<br />

22) SchandaujDrees, JagdR-NW, LosebI., Stand: August 1995; § 11 BJagdG<br />

Anm. 7 a; BehrjOtt;!Nöth, S.147.<br />

23) BGH, LM § 140 Nr. 9.<br />

24) Vgl. BGH, LM § 140 Nr. 8.<br />

25) Palandt;!Heinrichs, (0. Fn. 4), § 140 Rdn. 2.<br />

26) BGH, NJW 1963,339.<br />

27) MeyeRavenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn.19.<br />

28) BGHZ 40,218 (222) = NJW 1%4,347; WPM 1975, 1132 (1133); Soe<br />

geVHejermehl, BGB, 12. Aufl. (1989), § 140 Rdn.3; MünchKomrn.-Maye<br />

Maly, BGB, 3. Aufl. (1993), § 140 Rdn. 9,11; Palandt;!Heinrichs, (0. Fn.4),<br />

§ 140 Rdn.3; ErmanjBrox, BGB, 9. Aufl. (1993), § 140 Rdn.3; Jauemigj<br />

Jauemig, 7. Aufl. (1994), §140 Anm. 2a; Rume, BGB-AT 11, 3. Aufl.<br />

(1979), § 32, 9c; EnneccerusjNipperdey, BGB-AT, 15.Aufl. (1959), § 202<br />

12; Medicus, AT, 4.Aufl. (1990), §36 11 1; Reinicke, Rechtsfolgen (1969),<br />

S.89; a. A: RGZ 79, 306 (308); 124, 28 (31); PlanckjRad, BGB-AT I,<br />

4. Aufl. (1913), § 140 Anm. 3 a; Stiller, AcP 138 (1934), 144 (158)_


Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen ZMR 1997,11<br />

Die Eintragung des Dritten in den Pachtvertrag fehlt. Die<br />

Eintragung des Dritten in den Pachtvertrag bzw. die dafür<br />

erforderliche Zustimmung des Verpächters könnte als aufschiebend<br />

wirkende Bedingung i. S. des § 158 Abs. 1 anzusehen<br />

sein mit der Folge, daß die zwischen den Parteien<br />

getroffene Vereinbarung endgültig unwirksam ist. Unter einer<br />

aufschiebenden Bedingung versteht man die durch<br />

den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung,<br />

welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem<br />

zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht.29l<br />

Die Vertragsparteien setzen für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung<br />

regelmäßig voraus, daß der Dritte in den<br />

Pachtvertrag zwischen den Unterverpächtern und dem<br />

Hauptverpächter eingetragen wird. Der Umstand, daß hier<br />

mit dem Hauptverpächter ein Dritter für den Eintritt der<br />

Bedingung verantwortlich ist, schließt eine Bedingung<br />

i. S. des § 140 nicht aus, da Gegenstand der Bedingung<br />

auch eine von einem Dritten vorzunehmende Handlung<br />

sein kann?Ol Der Verpächter hat aber der Aufnahme des<br />

Dritten in den Pachtvertrag nicht zugestimmt, so daß die<br />

Bedingung nicht eingetreten ist. Eine aufschiebende Bedingung<br />

ist aber dann von vornherein ausgeschlossen, wenn<br />

der Verpächter den Pächtern eine Unterverpachtung, die<br />

entgeltliche Erteilung von Jagderlaubnissen oder die Abtretung<br />

des Abschusses untersagt hat und diese einem<br />

Vertragsschluß von vornherein entgegensteht. Dann würde<br />

in der Nichteintragung des Dritten als Mitpächter in<br />

den Hauptvertrag eine anfängliche Unmöglichkeit liegen,<br />

durch die schon begrifflich eine aufschiebende Bedingung<br />

i. S. des § 158 Abs. 1 ausgeschlossen iSt.31l Jedoch ist auch<br />

in diesem Fall eine Übertragbarkeit der PächtersteIlung<br />

nicht gesetzlich ausgeschlossen, so daß eine anfängliche<br />

Unmöglichkeit und somit auch eine Nichtigkeit gemäß<br />

§ 306 nicht vorliegt.32l Vielmehr ist ein Verbot der Untervermietung<br />

bzw. -verpachtung durch den Hauptverpächter<br />

schon in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung lediglich<br />

als ein Ausschluß der Kündigung des Mieters nach § 549<br />

verstanden worden.33l Dieser Gedanke kommt bei Pachtverträgen<br />

über die gesetzliche Bestimmung des<br />

§ 584 a Abs. 1 zum Ausdruck, der erst zum 1. 7. 1986 in<br />

das BGB eingefügt wurde.34l Mithin steht ein Verbot des<br />

Verpächters zur Unter-, Weiter- oder Mitverpachtung an einen<br />

Dritten der Annahme einer aufschiebenden Bedingung<br />

nicht entgegen. Ohne die Zustimmung des Verpächters<br />

ist die Vereinbarung der Parteien daher schwebend<br />

unwirksam, da nach der Rechtsprechung des OLG Hamm<br />

die Zustimmung des Verpächters als aufschiebende Bedingung<br />

i. S. des § 158 Abs. 1 anzusehen ist.35l Der Ausfall<br />

der Bedingung hat den Schwebezustand in der Weise beseitigt,<br />

daß das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft endgültig<br />

unwirksam geworden ist.36l<br />

b) Konversion<br />

Voraussetzung für die Umdeutung ist, daß das unwirksame<br />

Rechtsgeschäft allen Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />

eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht.37l In Betracht<br />

kommt daher eine Umdeutung der Vereinbarung zwischen<br />

dem Pächter und dem Dritten in eine Abtretung, Weiteroder<br />

Unterpacht oder in eine entgeltliche Jagderlaubnis.<br />

aal Abtretung<br />

Eine (teilweise) Abtretung des Jagdausübungsrechts nach<br />

§ 398 Satz 1 scheitert von vornherein daran, daß der<br />

Wechsel der Person des Jagdausübungsberechtigten eine<br />

unzulässige Inhaltsänderung darstellen würde (§ 399 1.<br />

Alt.).38l<br />

bb) Weiterpacht<br />

Bei einer Weiterverpachtung werden alle Rechte und<br />

Pflichten des Pächters auf einen anderen jagdpachtfähigen<br />

Pächter übertragen, wobei es keine Rolle spielt, ob der<br />

erste Pächter daneben dem Verpächter weiterhin vertraglich<br />

verpflichtet bleibt oder aus dem Jagdpachtvertrag ausscheidet.39l<br />

Ebenso wie zu der Aufnahme eines Dritten bei<br />

einem bestehenden Mitpachtvertrag bedarf es bei einer<br />

Weiterpacht eines Zusatzvertrages zwischen allen Beteiligten,<br />

also auch mit dem Verpächter.40l Ein Vertrag zwischen<br />

dem Pächter und dem Dritten einerseits und dem Verpächter<br />

andererseits kommt mangels der Zustimmung des Verpächters<br />

nicht zustande. Daher scheidet die Annahme einer<br />

Weiterpacht aus.<br />

cc) Unterpacht<br />

Allerdings kann der geschlossene Vertrag in einen Jagdunterpachtvertrag<br />

umgedeutet werden. Ein Jagdunterpachtvertrag<br />

liegt vor, wenn einem anderen für die Dauer<br />

des laufenden Pachtvertrages das Recht zur Jagdausübung<br />

als Unterpächter gegeben wird, ohne daß dieser in<br />

vertragliche Beziehungen zum Hauptverpächter tritt.41l<br />

Insbesondere ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich,<br />

nach der gegen Zahlung des vollen vom Jagdpächter<br />

geschuldeten Pachtzinses einschließlich der Nebenkosten<br />

ein Dritter einen näher bezeichneten Bezirk des Jagdreviers<br />

allein bejagen und sich das dort erlegte oder gefangene<br />

Wild aneignen darf.42l In Abgrenzung zu einer entgeltlichen<br />

Jagderlaubnis43l wird der Unterpächter Alleineigentümer<br />

allen erlegten Wildes,44l während sich bei der<br />

Erteilung einer entgeltlichen Erlaubnis der Berechtigte<br />

zwar im Zweifel die Trophäen des erlegten Wildes aneignen<br />

darf, aber das Wildbret mit Erlegung durch ihn Eigentum<br />

des Revierinhabers, also des Verpächters, wird.45l Eine<br />

bloße entgeltliche Jagderlaubnis ist aber in der Regel nicht<br />

gewollt, da der jeweilige Jäger auch das Wildbret verwerten<br />

will.<br />

Vorausgesetzt, daß der Unterverpächter dem Unterpächter<br />

schriftlich das Recht eingeräumt hat, gegen Zahlung<br />

des geschuldeten Pachtzinses das Revier allein zu bejagen<br />

und dieser befugt ist, sich das Wildbret anzueignen, sind<br />

die Grundvoraussetzungen eines Jagdunterpachtvertrages<br />

erfüllt. Dem auch für Jagdunterpachtverträge geltenden<br />

Schriftformerfordernis46l nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG<br />

ist schon durch den eigentlich gewollten, aber unwirksamen<br />

Abschluß des Mitpachtvertrages genüge getan. Zu beachten<br />

ist allerdings, daß der Unterpächter zwingend die<br />

Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 BJagdG als Jäger erfüllen<br />

muß. Ohne Bedeutung für die Wirksamkeit eines Unterpachtvertrages<br />

ist es dagegen, wenn den "Soll"-Bestimmungen<br />

des § 11 Abs. 4 Satz 2, 3 BJagdG über die Dauer<br />

der Verpachtung (Mindestlaufzeit 9 Jahre) und des § 11<br />

29) PalandtfHeinrichs, (0. Fn. 4 ), § 158 Rdn. l, 2.<br />

30) BayObLG, NJW-RR 1986, 94.<br />

31) MünchKomm.-Westerrnann, BGB (0. Fn. 28), § 158 Rdn. 58.<br />

32) OLG Zweibrücken, OLGZ 70, 306 (309).<br />

33) RG, DMR 1930, 995; DWohnA 1930, 313.<br />

34) BGB!. I, S. 2065.<br />

35) OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1268 (1269).<br />

36) OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1268 (1269).<br />

37) Staudinger/Dilcher, (0. Fn.11), § 140 Rdn. 2.<br />

38) RGZ 134, 96; vg!. auch Palandt/Putzo, (0. Fn. 4), § 549 Rdn. 22.<br />

39) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 92.<br />

40) SchandaujDrees, (0. Fn. 22), § 11 BJagdG Anm. 7 b.<br />

41) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 93; Behr/OttjNöth, (0. Fn.16), § 13<br />

A S.150; RühlingiSeIle, BJagdG, 2Aufl., Loseb!. Stand: 1982, § 11<br />

S.125.<br />

42) OLG Celle, AgrarR 1984, 248 (249); SchdndaujDrees, (0. Fn. 22), § 11<br />

BJagdG Anm. 7 b.<br />

43) Nach Meyer/Rauenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 126 a. E. soll die<br />

Umdeutung eines nichtigen Pachtvertrages in eine umfassende entgeltliche<br />

Jagderlaubnis nicht möglich sein.<br />

44) OLG Celle, AgrarR 1984, 248 (249); AgrarR 1979, 347.<br />

45) OLG Celle, AgrarR 1979, 347.<br />

46) Dies gilt auch für Unterpachtverträge: MitzschkejSchäjer, (0. Fn.6), § 11<br />

Rdn.152.


ZMR 1997,12 Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen<br />

Abs. 4 Satz 5 BJagdG über den Beginn (1. April) und das<br />

Ende der Pachtzeit (3 1. März) nicht entsprochen wird.47)<br />

Weitere Voraussetzung einer wirksamen Umdeutung ist,<br />

daß die Parteien mit dem umgedeuteten Vertrag im wesentlichen<br />

den wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben, den<br />

das nichtige Geschäft erreichen sollte.48) Zudem dürfen die<br />

rechtlichen Wirkungen des umgedeuteten Vertrages nicht<br />

weiterreichen als das unwirksame Rechtsgeschäft. 49) Regelmäßig<br />

erreicht der Unterpachtvertrag den angestrebten<br />

wirtschaftlichen Erfolg allein schon durch die Übertragung<br />

des Jagdausübungrechts auf den Unterpächter, der nun in<br />

dem Revier jagen darf. Im Gegensatz zum Mitpächter tritt<br />

der Unterpächter in keinerlei rechtliche Beziehungen zu<br />

dem Hauptverpächter,50) so daß sich zwischen diesen auch<br />

keine wechselseitigen Verpflichtungen ergeben. Anstatt eines<br />

dreiseitigen Verhältnisses zwischen Hauptverpächter,<br />

Hauptpächtern und Unterpächter mit gegenseitigen<br />

Schutz- und Rücksichtspflichten entsteht nur ein zweiseitiges<br />

Schuldverhältnis zwischen dem Unterverpächter und<br />

dem Unterpächter. Hinzu kommt, daß zwischen den Mitpächtern<br />

einer Jagd zwingend ein Gesellschaftsverhältnis<br />

nach den §§ 705 ff. zustande kommt,51) während dies im<br />

Unterpachtverhältnis von der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung<br />

und ganz überwiegenden Literatur bisher nicht<br />

angenommen wurde. 52) Mithin zeitigt die Unterpacht hinsichtlich<br />

der Jagdbefugnis des Unterpächters keine weiteren<br />

Rechtswirkungen als der von den Parteien angestrebte,<br />

jedoch unwirksame, Mitpachtvertrag.<br />

Um den unwirksamen Mitpächtervertrag schließlich in einen<br />

wirksamen Unterpachtvertrag umdeuten zu können,<br />

müßte dies dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien<br />

zum Zeit unkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts53)<br />

entsprechen. ) Der hypothetische Wille der Vertragsparteien<br />

wird gewöhnlich anzunehmen sein, wenn durch das<br />

andere Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg wie<br />

durch das nichtige erreicht wird, ohne daß ein Widerspruch<br />

zum Parteiwillen erkennbar ist. 55) Es genügt daher<br />

die Annahme, die Parteien wären mit den Rechtswirkungen<br />

des anderen Rechtsgeschäfts zufrieden gewesen,<br />

wenn sie gewußt hätten, daß sich das erstrebte Ziel auf<br />

dem von ihnen eingeschlagenen rechtlichen Wege nicht<br />

werde erreichen lassen.56) Regelmäßig läßt die zwischen<br />

den Parteien geschlossene Vereinbarung keinen Ausschluß<br />

eines Unterpachtvertrages erkennen, so daß davon<br />

auszugehen ist, daß der Pächter und der Dritte bei einem<br />

unwirksamen Mitpachtvertrag die rechtlich zulässige Form<br />

der Unterpacht gewählt hätten, die in ihrer Bindungswirkung<br />

zwar schwächer als ein Mitpachtverhältnis wirkt,57)<br />

jedoch stärkere rechtliche Bande knüpft als eine bloße Erteilung<br />

einer entgeltlichen Jagderlaubnis.<br />

Diesem Ergebnis könnte jedoch entgegenstehen, daß den<br />

Unterverpächtern und/oder dem Unterpächter an einer<br />

einverständlichen Vertragsgestaltung mit dem Hauptverpächter<br />

gelegen war. Die Nichtigkeit der Vereinbarung ergibt<br />

sich aber gerade aus dessen fehlender Zustimmung.<br />

Hätten die Parteien bei Abschluß des Vertrages bedacht,<br />

daß die Zustimmung des Hauptverpächters nicht erfolgt,<br />

hätten sie die Vereinbarung in der vorliegenden Form<br />

nicht geschlossen, da davon auszugehen ist, daß die Parteien<br />

einen wirksamen Vertrag schließen wollten. Insoweit ist<br />

der Regelfall, daß die fehlende Zustimmung nicht zu dem<br />

mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu rechnen ist.<br />

Mithin sind die Voraussetzungen einer Konversion eines<br />

unwirksamen Mitpachtvertrages in einen Jagdunterpachtvertrag<br />

regelmäßig erfüllt.<br />

3. Wirksamkeit des Unterpachtvertrages<br />

Fraglich ist aber, ob der umgedeutete Unterpachtvertrag<br />

trotz der fehlenden Zustimmung des Hauptverpächters<br />

wirksam ist.58) Selbst wenn in dem Pachtvertrag dem Pächter<br />

durch den Hauptverpächter ausdrücklich die Unterverpachtung<br />

der Jagd untersagt worden ist, hat dieses Verbot<br />

zunächst zur Folge, daß der Hauptverpächter den Vertrag<br />

mit dem Unterverpächter nach den §§ 549 Abs. 1 Satz 1,<br />

55 3 i. V. m. § 581 Abs.2 kündigen oder seine Rechte aus<br />

§ 550 oder positiver Vertragsverletzung geltend machen<br />

kann.59) Über die Unwirksamkeit des Unterpachtvertrages<br />

besagt ein derartiges Verbot jedoch noch nichts. Vielmehr<br />

ist die Erforderlichkeit der Zustimmung des Hauptverpächters<br />

zu einem (Jagd-)Unterpachtvertrag umstritten.<br />

Während vor allem die früher ganz herrschende Meinung<br />

eine Zustimmung des Hauptverpächters für die Wirksamkeit<br />

des Unterpachtvertrages für erforderlich halten,60) nehmen<br />

das neuere Schrifttum und die Rechtsprechung den<br />

gegenteiligen Standpunkt ein.61) Der BGH hat diese Frage<br />

bislang zumindest im Rahmen eines Jagdpachtverhältnisses<br />

offengelassen.62) Das RG begründet die Notwendigkeit<br />

der Verpächterzustimmung in einer frühen Entscheidung<br />

mit einer Auslegung des § 549 Abs. 1 Satz 1, der über<br />

§ 581 auch bei Jagdpachtverträgen zur Anwendung<br />

komme.63) Dagegen spricht, daß für das Mietrecht im allgemeinen<br />

aber schon damals die nahezu einhellige Meinung<br />

herrschte, daß trotz der Erforderlichkeit der Zustimmung<br />

des Vermieters der Untermietvertrag gültig sei.64) Auch für<br />

das Preußische Allgemeine Landrecht, dessen Bestimmungen<br />

der Vorschrift des § 549 entsprechen, war dies anerkannt.<br />

65) Dieser Auffassung der Auslegung des § 549<br />

Abs. 1 Satz 1 ist - freilich in einem anderen Zusammenhang<br />

- auch der BGH beigetreten.66) Die Vorschrift des<br />

§ 549 Abs. 1 beinhaltet kein . gesetzliches Verbot. i. S. des<br />

§ 134.67) Daher führt dessen Ubertretung weder zur Nichtigkeit<br />

des Unterpachtverhältnisses noch' zu einer Unwirksamkeit<br />

der jagdrechtlichen Erlaubniserteilung im Rahmen<br />

eines Jagdpachtverhältnisses.68) Daß im übrigen ein Verstoß<br />

gegen das Zustimmungserfordernis keine Auswirkungen<br />

auf die Wirksamkeit des Jagdunterpahtvertrages zwischen<br />

den Unterverpächtern und dem Unterpächter ha-<br />

47) Vgl. MitzschkejSchäfer, (0. Fn. 6), §11 Rdn.95, 31; BehrjOttjNäth, (0.<br />

Fn. 16),5.149.<br />

48) BGHZ 68, 204 (206).<br />

49) BGHZ 19,269 (275) = NJW 1956,297.<br />

50) Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn: 6 ), § 11 Rdn.93.<br />

51) BGHZ 115, 116 = NJW 1991,3033.<br />

52) Mitzschke,lSchäfer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn.93; SchandaujDrees, (0. Fn.22),<br />

§ 11 BJagdG Anm. 7 b; Hencke, JagdR-NW, 3. Aufl. 1990, § 11 BJagdG<br />

Anm. 1; Lorz, (0. Fn.5), § 11 Rdn.l; a. A.: nur MeyerjRauenstein, (0.<br />

Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69 ahne Begründung.<br />

53) BGH, NJW 1980,2517; BGHZ 40, 218 (223) = NJW 1964,347.<br />

54) JauemiglJauemig, (0. Fn. 28), § 140 Anm. 2 d.<br />

55) BGH, NJW 1980, 2350; BGHZ 19, 296 (273) = LM Nr. 4 zu § 1 Ges. zu<br />

Art.13 GG; SaergeVHeferrnehl, (0. Fn. 28), § 140 Rdn. 8.<br />

56) SoergeVHeferrnehl, (0. Fn.28), § 140 Rdn.8 unter Hinweis auf RG, 5euffA<br />

80 Nr. 110.<br />

57) ManteVMüller, RJagdG, 2. Aufl. (1935), § 14 Anm. 4.<br />

58) SoergeVHeferrnehl, (0. Fn. 28), § 140 Rdn. 6.<br />

59) Vgl. StaudingerjSonnenschein, (0. Fn. 11), § 58 1 Rdn. 336.<br />

60) RG, JW 1894,491; WamR 1910, Nr. 381 (5.395 [396]); KG, OlGE 13,<br />

389; Delius, JagdR I 1, 1930, VIII A; Mitzschke,l&häfer, (0. Fn.6), § 11<br />

Rdn. 94; Hencke, (0. Fn. 52), § 11 LJagdG-NW Anm. 7; unklar: OlG Düs­<br />

seldorf, EJS, Bd. I\!, Nr.3 S. 10 mit nicht kongruenter leitsatzbildung in<br />

MDR 1979, 140.<br />

61) StaudingerjSonnenschein, (0. Fn. 11), § 581 Rdn.333, 336; MeyerjRauenstein,<br />

(0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 68 a; SchandaujDrees, (0. Fn. 22), § 11<br />

BJagdG 5.104 a; OLG Oldenburg, Nds.Rechtspfl., 1960, 275; vgl. auch<br />

für § 549 Abs. 1 Satz 1: Heintzmann, NJW 1994, 1177 m. w. N., Münch­<br />

Komm.-VoelskoUl BGB (0. Fn. 14), § 549 Rdn. 17, vor § 535 Rdn. 254.<br />

62) BGH, LM § 636 RVO Nr. 12.<br />

63) RG, WamR 19 10, Nr. 381 (5.395).<br />

64) RGZ 81, 59 (60); Manigk, Willenserklärung (1970), S. 729.<br />

65) RG, Gruchot 35,1027; 33, 994.<br />

66) BGH, NJW -RR 1987, 526; NJW 1986, 308; WM 1977, 343 (344); vgl.<br />

auch BGHZ 59, 3 (7) = NJW 1972, 1267.<br />

67) Palandt;Putzo, (0. Fn. 4), § 549 Rdn. 3.<br />

68) MeyerjRauenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 68 a.<br />

-


Knops, Begründung und Beendigung von Jagdpachtverträgen ZMR 1997,13<br />

ben kann, folgt für Jagdunterpachtverträge unmittelbar<br />

aus § 11 Abs.6 Satz 1 BJagdG. In diesem sind die jagdrechtlichen<br />

Nichtigkeitsgründe für einen Jagdpachtvertrag<br />

abschließend aufgezählt.69) Eine Regelung zur Zustimmungsbedürftigkeit<br />

des Verpächters zu einer Unterpacht<br />

wird nicht in Bezug genommen?O) Allerdings könnte die<br />

Zustimmung des Hauptverpächters auch für die Umdeutung<br />

in einen Unterpachtvertrag Bedingung i. S. des § 158<br />

sein. Ob die Unterverpächter und der Unterpächter beim<br />

Abschluß des Unterpachtvertrages eine derartige Bedingung<br />

i. S. des § 158 gewollt hätten, kann regelmäßig dahinstehen,<br />

da die Verweigerung der Zustimmung die Wirksamkeit<br />

eines Untermiet- bzw. Unterpachtvertrages auch<br />

bei einer solchen Vereinbarung nicht berühren würde.71)<br />

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß für die Wirksamkeit<br />

eines Unterpachtvertrages über eine Jagd die Zustimmung<br />

oder Genehmigung des Hauptverpächters nicht<br />

erforderlich ist. 72) Entsprechend gilt dies auch für Mietverträge.<br />

4. Beendigung eines Jagdmitpachtvertrages oder Jagdunterpachtvertrages<br />

a) Jagdmitpachtvertrag<br />

Eine Auflösung der Mitpachtgesellschaft kommt insbesondere<br />

dann in Betracht, wenn ein Mitpächter die Möglichkeit<br />

hat, ein eigenes Jagdrevier anpachten zu können oder<br />

aber aus persönlichen Gründen (Arbeitsplatzwechsel und<br />

-verlust, Einkommensverlust, familiäre Veränderungen,<br />

Krankheit, Wohnsitzwechsel etc.) an der Jagdausübung gehindert<br />

ist. Fraglich ist dann, wie die zum Teil erheblichen<br />

Summen für den Jagdpachtzins, die in der Regel für mindestens<br />

ein Jahr im voraus entrichtet werden, zwischen<br />

den Beteiligten ausgeglichen werden können. Bei Auflösung<br />

einer Innengesellschaft findet eine Auseinandersetzung<br />

nach den §§ 730 ff. nicht statt. 73) Die Rückabwicklung<br />

der Innengesellschaft erfolgt vielmehr durch Geldzahlung?4)<br />

Es entstehen nur Zahlungs ansprüche nach den<br />

§§ 738 ff.,75) insbesondere aus § 738 Abs. 1 auf Zahlung<br />

des Abfindungsguthabens?6) Mithin ist § 738 Abs. 177) die<br />

richtige Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung der<br />

unter den Mitpächtern geleisteten Jagdpachtbeiträgen.<br />

Fehlt aber bei Abschluß des Mitpachtvertrages z. B. die<br />

Mitwirkung bzw. Zustimmung des Verpächters, ist der Vertrag<br />

nicht wirksam zustande gekommen. Häufig kommt es<br />

vor, daß derartige Verträge dann faktisch in Vollzug gesetzt<br />

werden. Es fragt sich dann, ob die gesellschaftsrechtlichen<br />

Regeln der §§ 705 ff. BGB gleichwohl über das von<br />

der Rechtsprechung und Lehre entwickelte Institut der<br />

"faktischen" bzw. "fehlerhaften Gesellschaft" Anwendung<br />

finden. Umstritten ist zunächst, ob auch auf eine in Vollzug<br />

gesetzte Innengesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte·<br />

Gesellschaft im allgemeinen anwendbar sind?8) Die<br />

Frage ist aber dann nicht relevant, wenn es in diesem Fall<br />

aus anderen Gründen nicht zur Anwendbarkeit der Regeln<br />

über die fehlerhafte Gesellschaft kommt. Folgende Gründe<br />

könnten für eine Unanwendbarkeit dieser Regeln sprechen.<br />

Ein Grund könnte darin bestehen, daß das Bestehen<br />

einer fehlerhaften Gesellschaft nicht zwangsläufig zur Anwendung<br />

der gesellschaftsrechtlichen Liquidationsvorschriften<br />

der §§ 730 ff. und der Ausscheidungsvorschriften<br />

der §§ 738 ff. führt. Denn selbst wenn ein Jagdmitpachtvertrag<br />

wirksam zustande kommt und damit eine Innengesellschaft<br />

unter den Mitpächtern entsteht,79) ist eine liquidation<br />

über die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften weitgehend<br />

ausgeschlossen.80) Die Begründung liegt darin,<br />

daß bei der Mitpacht einer Jagd eine Innengesellschaft zustande<br />

kommt, bei deren Auflösung eine Auseinandersetzung<br />

nach den §§ 730 ff. nicht stattfindet.81) A majore ad<br />

minus können daher die gesellschafts rechtlichen Liquidati-<br />

onsvorschriften über das Rechtsinstitut der fehlerhaften<br />

Gesellschaft dann ebenfalls keine Anwendung finden,<br />

wenn die Innengesellschaft erst gar nicht entstanden ist.<br />

Ein weiterer Grund für die Nichtanwendbarkeit der Regeln<br />

über die fehlerhafte Gesellschaft liegt darin, daß selbst eine<br />

bestehende Gesellschaft nicht aus dem freien Willen der<br />

Jagdgesellschafter beendbar wäre, sondern daß sie, durch<br />

die Klammer des Jagdpachtvertrages zusammengehalten,<br />

notfalls bis zum vertragsgemäßen Ende des Pachtvertrages<br />

bestehen bliebe.82) Das bedeutet auch, daß die Anwendung<br />

der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft ohne<br />

sachlichen Grund wesentlich mehr bewirken würde, nämlich<br />

unter anderem ein Kündigungsrecht der "Mitpächter"<br />

aus § 72383) und damit die alsbaldige unbeschränkte Auflösung<br />

der (fehlerhaften) Gesellschaft84) als dies ein wirksamer<br />

Gesellschaftsvertrag zwischen den Vertragsparteien<br />

erreichen würde. Ein Auflösungsgrund wie etwa die Kündigung<br />

nach § 723 ist aber Voraussetzung für einen Anspruch<br />

aus § 738 Abs. 1.85) Dagegen kann ein wirksamer<br />

Jagdmit achtvertrag schon nicht über § 723 aufgelöst<br />

werden, 6) so daß über das Institut der fehlerhaften Gesellschaft<br />

keine andere Regelung gelten kann. Durch die Unanwendbarkeit<br />

der gesellschaftsrechtlichen Auflösungsgründe<br />

bei einer fehlerhaften Gesellschaft über eine Jagdmitpacht,<br />

kann eine Auseinandersetzung über § 738<br />

Abs. 1 nicht verlangt werden, da es an einer wirksamen<br />

Auflösung der Gesellschaft fehlt. Vielmehr ist der durch<br />

die fehlende Zustimmung des Hauptverpächters schwebend<br />

unwirksame Vertrag von den Beteiligten während<br />

der Schwebezeit zu kündigen und die g ewährten Leistungen<br />

nach den §§ 812 ff. auszugleichen. ) Nachdem die Zustimmung<br />

verweigert wurde, ist der Schwebezustand beendet<br />

und der Vertrag durch Umdeutung regelmäßig als Unterpachtvertrag<br />

wirksam zustande gekommen.<br />

b) Jagdunterpachtvertrag<br />

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, daß bei einem<br />

Unterpachtvertrag über eine Jagd im Innenverhältnis zwischen<br />

den Vertragsparteien eine BGB-Innengesellschaft<br />

zustande komme,8S) wodurch die Vorschriften der<br />

§§ 535 H. i. V m. § 581 Abs. 2 von den gesellschaftsrechtli-<br />

69) BVerwG, Buchholz 4 5, 1.16 zu § 11 BJagdG, Nr. 2; MeyerjRavenstein, (0.<br />

Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 71; Weber, NJW 1957, 1508 (1509).<br />

70) BVerwG, Buchholz 4 5, 1.16 zu § 11 BJagdG, Nr. 2.<br />

71) Vgl. BGH, NJW 1986, 308; WM 1987, 116; Kraemer, in: Bub(freier, Hdb.,<br />

2. Auf!. (1993), III A Rdn. 1255.<br />

72) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69 a.<br />

73) BGH, WPM 1989, 1851; 1986, 1144.<br />

74) BGH, NJW 1986, 51; 1985, 1841; 1983, 2376; JauernlglStürner, (0.<br />

Fn. 28), § 705 Anm. 3.<br />

75) JauerniglStürner, (0. Fn. 28), § 705 Anm. 5.<br />

76) BGH, NJW 1990, 573; 1982, 99; Palandtflhomas, (0. Fn. 4), § 705<br />

Rdn.26.<br />

77) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 112; nach LG Düsseldorf<br />

- Az. 2 0 563/90 - unveröffentlicht -, ist § 738 analog anzuwenden.<br />

78) Zustimmend: BGH, NJW·RR 1991, 613; PalandtfThomas, (0. Fn. 4), § 705<br />

Rdn. 12; ablehnend: MünchKomm.-Ulmer, BGB (0. Fn. 14), § 705<br />

Rdn.275.<br />

79) BGHZ 115, 116 = NJW 1991, 3033.<br />

80) Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn. 6), § 13 a Rdn. 8.<br />

81) BGH, WPM 1989, 1851; 1986, 1144.<br />

82) Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn. 6), § 13 a Rdn. l0; Englaender, WuH 1978, 113<br />

(114); Pringsheim, JW 1923, 310.<br />

83) BGH, WPM 1967, 420; BGHZ 3, 285 = MDR 1952, 285 m. Anm. Siebert<br />

84) PalandtfThomas, (0. Fn. 4), § 723 Rdn. 1; KraNKreutz, GesellschaftsR,<br />

9. Auf!. (1992), D N 1 d dd, D N 2.<br />

85) PalandtfThomas, (0. Fn.4), § 738 Rdn. 1.<br />

86) Vgl. Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn. 6), § 13 a Rdn. 10; Englaender, WuH 1978,<br />

113 (114); Pringsheim, JW 1923, 310.<br />

87) Für Dienstverträge während der Schwebezeit ebenso: BAG, NJW 1965,<br />

171; LAG Kiel, BB 1959, 739.<br />

88) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69; a. A. offenbar Weigand,<br />

(0. Fn. 19 ), § 13 Anm. 4 c.


ZMR 1997,14 Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen<br />

chen Regeln verdrängt bzw. überlagert sein könnten und<br />

eine Auflösung nach § 738 Abs. 1 zu erfolgen hätte. Man- .<br />

gels näherer Begründungen für diese Auffassung89) ist<br />

nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln, ob durch<br />

den Unterpachtvertrag tatsächlich eine Innengesellschaft<br />

zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen ist.<br />

Eine Innengesellschaft würde zunächst voraussetzen, daß<br />

zwischen den Gesellschaftern ein gemeinsamer Zweck vorhanden<br />

ist.90) Eine gemeinsame Zweckverfolgung liegt<br />

nicht vor, wenn der Eigentümer einem Dritten einen Gegenstand<br />

überläßt, ohne daß ein gemeinschaftliches Vermögen<br />

gebildet wird, der Dritte allein den Gegenstand gebraucht<br />

und Erträge zieht, während der Eigentümer nur in<br />

einer bestimmten Quote an den Erträgen beteiligt iSt.9l)<br />

Oftmals überträgt der Unterverpächter dem Unterpächter<br />

im Innenverhältnis die alleinige PächtersteIlung und überläßt<br />

ihm die alleinige Jagdausübung, wodurch der Unterpächter<br />

berechtigt ist, sich das gesamte erlegte Wild anzueignen.<br />

Der Unterverpächter hat dann also weder das<br />

Recht, weiterhin die Jagd auszuüben, noch kann er Ansprüche<br />

auf das vom Unterpächter erlegte Wild geltend<br />

machen. Er ist damit noch nicht einmal i. S. des oben genannten<br />

Rechtsgrundsatzes an einer bestimmten Quote<br />

des erlegten Wildbrets beteiligt, so daß damit kein gemeinsamer<br />

Zweck vorliegt. Eine Abgrenzung zwischen Pacht<br />

und Gesellschaft ergibt sich nämlich nur) dann, wenn das<br />

Entgelt im Anteil am Gwinn besteht. 2) Eine Gewinnbeteiligung<br />

ist aber in der Regel gerade nicht vorgesehen. Zudem<br />

unterscheiden sich Gesellschaftsverträge und Austauschverträge,<br />

zu denen auch der (Unter-)Pachtvertrag gehört,93)<br />

grundlegend. Bei einem Gesellschaftsvertrag tauschen<br />

die Gesellschafter - im Gegensatz zum Austauschvertrag<br />

- ihre Leistungen nicht in der Weise aus, daß jeder<br />

der Empfänger der Leistung des anderen ist, sondern sie<br />

vereinigen Leistungen, um mit Hilfe dieser Leistungsvereinigung<br />

den gemeinsamen Zweck zu erreichen?4) Der Unterpächter<br />

zahlt an den Unterverpächter den vereinbarten<br />

Pachtzins, wogegen der Unterverpächter ihm dafür das<br />

Jagdausübungsrecht in der von dem Verpächter gepachteten<br />

Jagd überträgt. Die Vertragsparteien tauschen somit<br />

primär ihre Leistungen aus, wobei ein anders gelagerter<br />

Zweck in den Hintergrund tritt. Weiteres Indiz gegen die<br />

Annahme eines Gesellschaftsvertrages ist, daß bei einem<br />

Austauschvertrag nach der Erbringung der vertraglich versprochenen<br />

Leistungen sich die Vertragsbande zwischen<br />

beiden Parteien lösen würden. Im Gegensatz dazu blieben<br />

bei einer BGB-(Innen-)Gesellschaft die Mitglieder auch<br />

noch verbunden, wenn ihre Beträge bereits geleistet<br />

sind.95) Die Verfügung über das Jagdausübungsrecht ist<br />

dagegen grundsätzlich auf das Ende der vereinbarten<br />

Laufzeit befristet. Mit Ende der Pachtdauer fällt das Jagdausübungsrecht<br />

daher wieder an den (Unter-)Verpächter<br />

zurück. Meist ist eine darüber hinausgehende Bindung zwischen<br />

den Vertragsparteien üoer die Erfüllung des Unterpachtvertrages<br />

nicht ersichtlich und entspricht auch nicht<br />

dem mutmaßlichen Parteiwillen. Somit handelt es sich bei<br />

einem Unterpachtvertrag in aller Regel um einen Austauschvertrag<br />

und nicht um einen Gesellschaftsvertrag.<br />

Auch in Rechtsprechung und Literatur ist das Bestehen einer<br />

Innengesellschaft bei Jagdachtverträgen nur bei Mitpachtverhältnissen<br />

anerkannt. 6) Für Jagdpachtverträge<br />

gelten daher nur die Vorschriften des BGB über das Pachtverhältnis<br />

(§§ 581 ff.)97) bzw. über § 581 Abs.2 die allgemeinen<br />

mietrechtlichen Vorschriften,98) soweit nicht spezielle<br />

jagdrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.99) In<br />

der Rechtsprechung ist beispielsweise die Auflösung eines<br />

Jagdunterpachtvertrages nicht unter den für eine Innengesellschaft<br />

maß&eblichen Auseinandersetzungsvorschriften<br />

der §§ 738 ff.l ) geprüft worden, sondern unter der Frage,<br />

ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorlag.lOl)<br />

Nach alledem entsteht durch den Unterpachtvertrag in aller<br />

Regel keine Innengesellschaft, sondern vielmehr ein<br />

Austauschvertrag. Die oben genannte Auffassung,102) daß<br />

bei der Jagdunterpacht (immer?) eine Innengesellschaft<br />

entsteht, ist daher abzulehnen. Über § 581 Abs. 2 sind damit<br />

die allgemeinen Regeln der §§ 535 ff. über die Beendigung<br />

von Mietverhältnissen anzuwenden. Die Beendigung<br />

eines Mit- oder Unterpachtvertrages ist daher gleich zu behandeln.<br />

III. Rechtsfolgen der fehlenden Zustimmung für den<br />

Unterpachtvertrag<br />

Fraglich ist schließlich, ob in einem Unterpachtverhältnis<br />

die Vertragsparteien aus der fehlenden Zustimmung des<br />

Hauptverpächters irgendwelche Ansprüche herleiten kön­<br />

nen.<br />

1. Kündigungsmöglichkeiten des Unterverpächters<br />

a) § 553 oder § 554 i. V. m. § 581 Abs. 2<br />

Für den Verpächter eines Jagdreviers gelten normalerweise<br />

die Kündigungsgründe der §553 oder § 554.103) Grundsätzlich<br />

hat der Untervermieter die Pflicht, die Erlaubnis<br />

des Hauptvermieters zur Untervermietung einzuholen;l04)<br />

der Untermieter braucht sich darum nicht zu kümmern.lOS)<br />

Entsprechendes gilt über § 581 Abs.2 für das Verhältnis<br />

zwischen Unterverpächter und Unterpächter. Die mangelnde<br />

Zustimmung des Hauptverpächterskann für den Unterverpächter<br />

kein Kündigungsrecht begründen, obliegt es<br />

doch in aller Regel ihm, für eine Aufnahme des Unterpächters<br />

in den Pachtvertrag zu sorgen. Trotzdem ist ein wirksamer<br />

Vertrag zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen.<br />

Eine Kündigung nach § 553 oder § 554 scheidet<br />

damit aus.<br />

b) §242<br />

Unbestritten kann ein Pachtvertrag aus wichtigem Grund<br />

gekündigt werden,106) wenn das Vertrauensverhältnis zwischen<br />

den Parteien derart erschüttert ist, daß ein gedeihliches<br />

Zusammenwirken nach den Gesamtumständen des<br />

Falles nicht mehr zu erwarten ist.107) Zu beachten ist aber,<br />

daß ein Jagdpachtvertrag nur bei erheblichen Vertragsverletzungen<br />

gekündigt werden kann.108) Die fehlende Zustimmung<br />

des Hauptpächters ist regelmäßig eine Pflicht des<br />

Unterverpächters und nicht die des Unterpächters. Eine<br />

89) Vgl. MeyerjRavenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69.<br />

90) Staudinger/Keßler, (0. Fn. 11), Vorbem. zu § 705 Rdn. 93.<br />

91) Staudinger/Sonnenschein, (0. Fn.11), §581 Rdn.190unter Hinweis auf<br />

Mot 11 422; RGZ 149, 88 (89); 160,361 (366).<br />

92) MünchKomm.-VoelskotL\<br />

93) JauemigITeichmann, (0. Fn. 28), § 581 Anm. 2.<br />

94) Staudinger/Keßler, (0. Fn. 11), Vorbem. zu § 705 Rdn. 173.<br />

95) BGH, NJW 1951,308.<br />

96) MitzschkejSchäjer, (0. Fn.6), § 11 Rdn.93; SchandaujDrees, (0. Fn.22),<br />

§ 11 BJagdG Anm. 7 b; Hencke, (0. Fn. 52), § 11 BJagdG Anm. 1; Lorz,<br />

(0. Fn.5), § 11 Rdn.1; a. A. nur MeyerjRavenstein, (0. Fn. 15), § 11<br />

BJagdG Rdn. 69 ohne Begründung.<br />

97) BGH, NJW-RR<br />

Fn. 52), § 11 BJagdG Rdn.4 m. w. N.<br />

98) RGZ 52, 126 (128); 98, 101; Staudinger/Sonnenschein, (0. Fn. 11), § 581<br />

Rdn. 61, 334 (337); vgl. auch Staudinger/&nmerich, (0. Fn. 11 ), Vorbem.<br />

zu § 581 Rdn. 123.<br />

99) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 2.<br />

100) JauemiglStümer, (0. Fn.28), § 705 Anm. 5; SoergeVSchultze/von<br />

Lasaulx, 11. Aufl. 1968, vor § 705 Rdn. 53.<br />

101) OLG Oldenburg, Nds. Rechtspfl. 1960,275.<br />

102) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69.<br />

103) Mitzschke/Schäfer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 107.<br />

104) BGH, LM Nr.1 zu § 542; Staudinger/Emmerich, (0. Fn.11), § 549<br />

Rdn. 63; RGRK-Gelhaar, 12. Aufl. 1984, § 549 Rdn. 15.<br />

105) RGZ 81, 59 (63).<br />

106) OLG Köln, ZM R 1981, 177 (178).<br />

107) BGH, NJW 1958, 153l.<br />

108) OLG Oldenburg, Nds.Rechtspfl. 1960,275.<br />

i'" } .<br />

,. / .


Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen ZMR 1997, lS<br />

Kündigung aus diesem Grund scheidet mithin schon deshalb<br />

aus, weil der Unterverpächter dem Unterpächter<br />

nicht sein eigenes Unterlassen entgegenhalten kann.<br />

2. Kündigungsrecht des Unterpächters gegenüber dem<br />

Unterverpächter<br />

a) §326<br />

Es wird die Auffassung vertreten, daß dem Untermieter ein<br />

Kündigungsrecht nach § 326 zustehe, wenn es dem Untervermieter<br />

nicht gelänge, die Erlaubnis des Hauptvermieters<br />

beizubringen.109) Diese Auffassung . berücksichtigt<br />

nicht hinreichend, daß § 326 nach der Uberlassung der<br />

Pacht- bzw. Mietsache rechtsdogmatisch nicht zur Anwendung<br />

kommen kannYO) Zudem tritt bei vollzogenen Dauerschuldverhältnissen<br />

an die Stelle des Rücktrittsrechts<br />

aus § 326 ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund<br />

(§ 242).111) Dies gilt insbesondere für Miet- und Pachtverträge.<br />

112) Daher besteht kein Kündigungsrecht des Unterpächters<br />

aus § 326.<br />

b) §242<br />

Ein Kündigungsgrund des Unterpächters aus § 242<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn der Hauptverpächter<br />

den Hauptvertrag noch nicht gekündigt und ebensowenig<br />

vom Unterpächter die Herausgabe des Pachtgegenstandes<br />

gefordert hat, jedoch die Erlaubnis zur Unterverpachtung<br />

nicht erteilen will. 113) Der Kündigungsgrund aus<br />

§ 242 setzt aber voraus, daß die vertragsgemäße Nutzung<br />

eines langfristigen Unterpachtvertrages davon abhängig<br />

ist, ob der Unterpächter Gewißheit über den Fortbestand<br />

des Vertra ?: es erhalten muß, bevor er langfristige Investitionen<br />

tätigt. 14) Dies ist nur der Fall, wenn mit dem Bestand<br />

des Unterpachtverhältnisses die Existenzgrundlage des<br />

Unterpächters verbunden ist.115) Die Bejagung eines Jagdreviers<br />

ist jedoch in aller Regel ein Freizeitvergnügen und<br />

daher in keiner Weise mit der Existenzgrundlage des Jägers<br />

verbunden. Ein Kündigungsgrund nach § 242 ist damit<br />

ausgeschlossen.<br />

3. Erstattungsanspruch des Unterpächters gegenüber<br />

dem Unterverpächter<br />

a) Rechtsmangel, § 54 1<br />

Wenn der Pachtgegenstand mit einem Rechtsmangel<br />

i. S. des § 54 1 behaftet ist, ist der Pächter nicht nur nach<br />

§ 54 1 i. V. m. § 581 Abs. 2 von der Entrichtung des Pachtzinses<br />

befreit, sondern kann auch den üblicherweise bereits<br />

entrichteten Pachtzins über § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.<br />

zurückverlangen. Ein Rechtsmangel i. S. des § 541 würde<br />

voraussetzen, daß durch das Recht eines Dritten dem Mieter<br />

der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wurde. In Betracht<br />

kommt, daß die fehlende Genehmigung des Hauptverpächters<br />

einen solchen Rechtsmangel darstellt. Dann<br />

müßte der Verpächter Dritter i. S. der Vorschrift sein. Zwischen<br />

dem Unterpächter und dem Hauptverpächter bestehen<br />

jedoch keinerlei vertragliche Beziehungen, 116) so<br />

daß Verpächter im Verhältnis zum Unterpächter als Dritter<br />

i. S. des § 54 1 anzusehen ist. In der Rechtsprechung und<br />

Literatur ist es umstritten, ob die fehlende Genehmigung<br />

des Vermieters zu der Untervermietung des Mieters an<br />

den Untermieter einen Rechtsmangel i. S. des § 54 1 darstellt.<br />

Über § 581 Abs. 2 gilt entsprechendes für den Unterpachtvertrag.ll7)<br />

Einer Ansicht nach liegt in diesem Fall<br />

kein Rechtsmangel vor, da der Mieter zur Gebrauchsüberlassung<br />

an den Untervermieter in der Lage sei, solange<br />

das Hauptmietverhältnis fortbesteheYS) Dagegen stellt<br />

nach einer anderen Ansicht die fehlende Genehmigung einen<br />

Rechtsmangel i. S. des § 54 1 dar.119) Diese Ansicht resultiert<br />

offenbar daraus, daß das Schicksal der Untermiete<br />

von dem der Hauptmiete abhängig ist120) und es ange-<br />

sichts des Kündigungsrechts des Hauptvermieters nach<br />

§ 553121) unbillig wäre, den Untermieter an dem Vertrag<br />

mit dem Untervermieter festhalten zu wollen. Diese Auffassung<br />

berücksichtigt aber nicht hinreichend, daß allein das<br />

Fehlen der Untermieterlaubnis noch keine Rechtsmängelhaftung<br />

des Untervermieters nach § 54 1 und ebensowenig<br />

ein Kündigungsrecht des Untermieters nach § 542 begründet,<br />

solange der Untervermieter gleichwohl zu rechtzeitiger<br />

und ungestörter Gebrauchsgewährung in der Lage<br />

iSt.122) Es reicht demnach nicht, daß ein Recht besteht; vielmehr<br />

ist dessen Geltendmachung erforderlich.123) Selbst<br />

wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Unterverpachtung<br />

schon durch den mit dem Unterverpächter geschlossenen<br />

Vertrag ausgeschlossen hat, war letzterer aber dadurch<br />

nicht daran gehindert, dem Unterpächter die ordentliche<br />

Jagd in dem Revier zu gewähren, da die vorherige oder<br />

nachträgliche Zustimmung des Hauptvermieters bzw. -verpächters<br />

die Wirksamkeit des Untermiet- bzw. Unterpachtvertrages<br />

nicht berührt.124) Daher ist auch ein Jagdunterpachtvertrag<br />

trotz der fehlenden Zustimmung des Verpächters<br />

wirksam.125) Etwas anderes würde nur gelten,<br />

wenn der Hauptverpächter dem Unterpächter die Geltendmachung<br />

seiner Rechte in Aussicht gestellt hätte. 126 ) Mithin<br />

besteht kein schutzwürdiges Interesse, den Unterpächter<br />

vor den Folgen der fehlenden Erlaubnis durch Verpächter<br />

zu schützen. In der fehlenden Erlaubnis des Verpächters<br />

liegt somit kein Rechtsmangel i. S. des § 54l.<br />

b) Schadensersatz<br />

Teilweise wird in der älteren Rechtsprechung angenommen,<br />

dem Untermieter stehe ein Schadensersatzanspruch<br />

wegen Nichterfüllung zu, wenn der Untervermieter die Genehmigung<br />

des Hauptvermieters nicht beschaffe. 127) Ein<br />

solcher Anspruch besteht aber nur dann, wenn aufgrund<br />

der fehlenden Zustimmung der Untermietvertrag nicht erfüllt<br />

wird12S) bzw. dem Untermieter auf Grund dessen der<br />

Besitz entzogen wird.129) Mithin scheidet ein Schadensersatzanspruch<br />

des Unterpächters regelmäßig aus.<br />

IV. Schlußbemerkung<br />

Die fehlende Mitwirkung des Hauptverpächters zu der Aufnahme<br />

eines Dritten in den bestehenden Jagdpachtvertrag<br />

mit dem Pächter berührt in der Regel nicht die Wirksamkeit<br />

der Vereinbarung zwischen dem Pächter und dem<br />

Dritten. Der gescheiterte Mitpachtvertrag kann regelmäßig<br />

in einen wirksamen Unterpachtvertrag zwischen dem<br />

109) Staudinger/Emmerich, (0. Fn. 11), § 549 Rdn. 64.<br />

110) So aktzentuiert: OLG Hamm, NJW 1984, 1044 (1045) .<br />

111) BGH, NJW 1986, 125; JauemigIVollkommer, (0. Fn. 28), § 326 1 c.<br />

112) BGHZ 50, 315; OLG Hamm, OLGZ 84, 346.<br />

113) Staudinger/Sonnenschein, (0. Fn. 11), § 581 Rdn. 337; Staudinger/<br />

Emmerich, (0. Fn. 11), § 549 Rdn. 58.<br />

114) BGH, WPM 1959, 1160 = ZMR 1960, 10.<br />

115) BGH, WPM 1987, 432 (432) in ausdrücklicher Ergänzung zu BGH,<br />

WPM 1959, 1160; vg!. Eckert, EWiR § 549 BGB 1/87, 229.<br />

116) BGHZ 70, 327; RGZ 150, 193 (203).<br />

117) BGH, WM 1977, 343 (344).<br />

118) BGH, WM 1991, 454 (455); NJW 1975, 44 (45); OLG Hamm, ZMR<br />

1987, 462 (463); OLG Köln, ZMR 1981, 177 (178); MünchKomm.·<br />

Voelskow, BGB (0. Fn. 14), § 541 Rdn. 9; Wolf/Eckert, Hdb. d. gewerb!.<br />

Miet·, Pacht· u. LeasingR, 6. Aufl. 1991, AVI 3.2.<br />

119) JauemigITeichmann, (0. Fn. 28), § 549 Anm. 5 - ohne Begründung -.<br />

120) Vg!. OLG Köln, ZMR 1984, 177 (178).<br />

121) Palandt,lPutzo, (0. Fn. 4), § 549 Rdn. 11.<br />

122) BGH, WM 1987, 116 zu 3d; Stemel, MietR, 2. Aufl. 1992, Rdn. 269;<br />

Wolf/Eckert, (0. Fn. 118), A VI 3.2; Kraemer, in: Bub(Treier, (0. Fn. 71), III<br />

A. Rdn. 1265.<br />

123) BGH, ZMR 1991, 545 (546).<br />

124) BGH, WM 1977, 343 (344).<br />

125) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69 a.<br />

126) OLG Hamm, ZMR 1987, 462 (463).<br />

127) OLG Hamburg, OLGZ 28, 149 (150, 151).<br />

128) RGZ 81, 59 (62) .<br />

129) Staudinger/Emmerich, (0. Fn. 11), § 549 Rdn. 63.


ZMR 1997, 16 Wiehert, Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung<br />

Pächter als Unterverpächter des Jagdreviers einerseits<br />

und dem Dritten als Unterpächter desselben andererseits<br />

umgedeutet werden. Aus der fehlenden Zustimmung des<br />

Hauptverpächters kann keine der beiden Vertragsparteien<br />

das Vertragsverhältnis beenden und ohne Hinzutreten weiterer<br />

Umstände auch keine Schadensersatzansprüche gegen<br />

die andere Partei geltend machen. Gesellschaftsrecht-<br />

I. Einführung<br />

liche Ausgleichsansprüche sind hinsichtlich des umgedeuteten<br />

Unterpachtvertrages ebenfalls ausgeschlossen. Die<br />

Vertragsparteien müssen sich also entsprechend dem<br />

Grundsatz "pacta sunt servanda" auch bei fehlender Zustimmung<br />

des Hauptverpächters an ihren Vereinbarungen<br />

festhalten lassen. Dies dient nicht nur der Sicherheit im<br />

Rechtsverkehr, sondern auch dem Rechtsfrieden.<br />

Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung<br />

- zugleich Besprechung des Urteils des OLG Frankfurt<br />

vom 28. 8. 1997 - 17 W 22/96 (ZMR 1997, 22)<br />

Hat ein Besitzer seine Sache vermietet, diese aber dem<br />

Mieter noch nicht überlassen, so ist er nicht · gehindert, einen<br />

weiteren Mietvertrag abzuschließen, etwa weil der<br />

zweite Mieter einen höheren Preis zu zahlen bereit ist. Beide<br />

Verträge sind gültig. Unabhängig davon, welcher Vertrag<br />

zuerst geschlossen worden ist, haben beide Gläubiger<br />

einen gleichwertigen Erfüllungsanspruch; das Prioritätsprinzip<br />

ist auf schuldrechtlicher Ebene nicht anwendbar.<br />

Die Situation ändert sich erst, sobald der Vermieter einem<br />

der Mieter den Besitz der Sache überläßt: Dieser Mieter ist<br />

und bleibt aus dem Mietvertrag zum Besitz berechtigt, der<br />

andere dagegen kann keine Erfüllung mehr verlangen,<br />

sondern nur noch Schadensersatz gemäß § 541 BGB.I)<br />

Die Rechtslage ändert sich selbst dann nicht, wenn der<br />

spätere Mieter von der Existenz des früheren Mietvertrages<br />

wußte. Kommen allerdings weitere Umstände hinzu,<br />

z. B. ein kollusives Zusammenwirken zur Schädigung des<br />

ersten Mieters, so können ausnahmsweise Ansprüche aus<br />

§ 826 BGB gegeben sein.2) Solche Ansprüche aus § 82 6<br />

BGB werden im folgenden nicht behandelt.<br />

Erfährt einer der Gläubiger von der Konkurrenz des anderen,<br />

so ist fraglich, ob er zur Sicherung seines Besitzüberlassungsanspruchs<br />

eine einstweilige Verfügung erwirken<br />

kann, welche dem Schuldner die Besitzübergabe an einen<br />

Dritten untersagt. Die überwiegende Ansicht bejaht dies,3)<br />

ähnlich wie in dem parallel gelagerten Fall des Doppelverkaufs.4)<br />

Das OLG Frankfurt kommt in seinem Urteil vom<br />

28. 8. 1996, in der es um die Doppelvermietung von Gewerberaum<br />

ging, zum entgegengesetzten Ergebnis. Dieses<br />

Ergebnis ist sicherlich vertretbar; die besseren Gründe<br />

sprechen aber dafür, eine einstweilige Verfügung zur Sicherung<br />

des Besitzüberlassungsanspruchs zuzulassen.<br />

11. Verfügungsanspruch<br />

Verfügungsanspruch kann jeder Anspruch sein, der nicht<br />

auf eine Geld-, sondern eine Individualleistung gerichtet<br />

ist. Dabei kommen nur solche Individualleistungen in Betracht,<br />

die in einem Hauptprozeß durchgesetzt werden<br />

können, also Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, auf<br />

Handlung, Duldung oder Unterlassen.5) Der mietrechtliche<br />

Besitzüberlassungsanspruch ist eine solche Individualleistung,<br />

die in einem Hauptprozeß durchgesetzt und vollstreckt<br />

werden kann; er ist also ein tauglicher Verfügungsanspruch.6)<br />

Von Rechtsanwalt Joaehim Wiehert, Frankfurt a.M.<br />

Überraschenderweise stellt das OLG Frankfurt in seiner<br />

Entscheidung vom 28. 8. 1996 aber bereits den Verfügung.sanspruch<br />

in Frage. Es läge nahe, daß Ansprüche, die<br />

auf Ubertragung des Eigentums und! oder Besitzes an bestimmten<br />

Sachen gerichtet seien und in Geldforderungen<br />

übergehen könnten, nicht durch einstweilige Verfügung,<br />

sondern durch Arrest zu sichern wären?) Diese Auffassung<br />

liegt indes fern, denn sie verkennt den Anwendungsbereich<br />

der beiden Sicherungsmittel. Richtig ist zwar, daß<br />

ein Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann,<br />

etwa wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, durch Arrest<br />

9.esichert werden kann (§ 916 Abs. 1 ZPO). Hat jedoch der<br />

Ubergang in eine Geldforderung noch nicht stattgefunden,<br />

so steht dem Gläubiger nach einhelliger Auffassung ein<br />

Wahlrecht zu: Den Individualanspruch kann er durch einstweilige<br />

Verfügung, den künftigen Geldanspruch durch<br />

Arrest sichern, sofern der jeweilige Anspruch gefährdet<br />

<br />

.<br />

In den Fällen der Doppelvermietung besteht also regelmäßig<br />

ein Verfügungsanspruch, solange die Sache nicht dem<br />

Konkurrenten überlassen worden ist.<br />

III. Verfügungsgrund<br />

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt die Besorgnis<br />

voraus, daß durch eine Veränderung des bestehenden<br />

Zustandes die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder<br />

1) BGH, MDR 1962, 398; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 11, 1. Halbband.,<br />

13. Aufl., S. 240, MünchKomm.-Voelskow, BGB, 3. Aufl., §541<br />

Rdn. l; Stemel, Mietrecht, 3. Aufl., S. 518.<br />

2) Allg. Meinung vgl. MünchKomm.·Mertens, BGB, 2. Aufl., §826 Rdn. 123;<br />

Palandt(fhomas, BGB, 55. Aufl., § 826 Rdn. 52; Wieling, JZ 1982, 839<br />

(840).<br />

3) OLG Düsseldorf, NJW·RR 1991, 137; Flitz, Gewerberaummietrecht,<br />

2. Aufl., S. 95, Stemel (Fn. l), S. 518; a. M. LG München, WM 1991, 577.<br />

4) Foerste, ZZP 106 (1993), 143 [151J; Kohler, JZ 1983, 586 (589), Schlos·<br />

ser, ZZP 97 (1984), 121 (137); Weiland, Die Sicherung konkurrierender<br />

Sachleistungsansprüche im Wege einstweiliger Verfügung durch Vormer·<br />

kung und Verfügungsverbot, 1992, S. 77; ZöllerjVollkommer, ZPO,<br />

19. Aufl., § 938 Rdn. 12; a. M. Wieling, JZ 1982, 839.<br />

5) SteinjJonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 935 Rdn. 3; Weiland (Fn. 4), S. 10;<br />

ZöllerjVollkommer (Fn. 4), § 935 Rdn. 6.<br />

6) OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 137.<br />

7) OLG Frankfurt, Urteil vom 28. 8. 1996, ZMR 1997, 22.<br />

8) BaumbacIjlLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., Grdz. § 916<br />

Rdn. 4; WieczoreIylSchütze(Thümmel, ZPO, 13. Aufl., § 916 Rdn. 6; Zöllerj<br />

Vol/kommer (Fn. 4), §916 Rdn. 2.<br />

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