09.10.2013 Aufrufe

Download

Download

Download

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ZMR 1997,12 Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen<br />

Abs. 4 Satz 5 BJagdG über den Beginn (1. April) und das<br />

Ende der Pachtzeit (3 1. März) nicht entsprochen wird.47)<br />

Weitere Voraussetzung einer wirksamen Umdeutung ist,<br />

daß die Parteien mit dem umgedeuteten Vertrag im wesentlichen<br />

den wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben, den<br />

das nichtige Geschäft erreichen sollte.48) Zudem dürfen die<br />

rechtlichen Wirkungen des umgedeuteten Vertrages nicht<br />

weiterreichen als das unwirksame Rechtsgeschäft. 49) Regelmäßig<br />

erreicht der Unterpachtvertrag den angestrebten<br />

wirtschaftlichen Erfolg allein schon durch die Übertragung<br />

des Jagdausübungrechts auf den Unterpächter, der nun in<br />

dem Revier jagen darf. Im Gegensatz zum Mitpächter tritt<br />

der Unterpächter in keinerlei rechtliche Beziehungen zu<br />

dem Hauptverpächter,50) so daß sich zwischen diesen auch<br />

keine wechselseitigen Verpflichtungen ergeben. Anstatt eines<br />

dreiseitigen Verhältnisses zwischen Hauptverpächter,<br />

Hauptpächtern und Unterpächter mit gegenseitigen<br />

Schutz- und Rücksichtspflichten entsteht nur ein zweiseitiges<br />

Schuldverhältnis zwischen dem Unterverpächter und<br />

dem Unterpächter. Hinzu kommt, daß zwischen den Mitpächtern<br />

einer Jagd zwingend ein Gesellschaftsverhältnis<br />

nach den §§ 705 ff. zustande kommt,51) während dies im<br />

Unterpachtverhältnis von der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung<br />

und ganz überwiegenden Literatur bisher nicht<br />

angenommen wurde. 52) Mithin zeitigt die Unterpacht hinsichtlich<br />

der Jagdbefugnis des Unterpächters keine weiteren<br />

Rechtswirkungen als der von den Parteien angestrebte,<br />

jedoch unwirksame, Mitpachtvertrag.<br />

Um den unwirksamen Mitpächtervertrag schließlich in einen<br />

wirksamen Unterpachtvertrag umdeuten zu können,<br />

müßte dies dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien<br />

zum Zeit unkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts53)<br />

entsprechen. ) Der hypothetische Wille der Vertragsparteien<br />

wird gewöhnlich anzunehmen sein, wenn durch das<br />

andere Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg wie<br />

durch das nichtige erreicht wird, ohne daß ein Widerspruch<br />

zum Parteiwillen erkennbar ist. 55) Es genügt daher<br />

die Annahme, die Parteien wären mit den Rechtswirkungen<br />

des anderen Rechtsgeschäfts zufrieden gewesen,<br />

wenn sie gewußt hätten, daß sich das erstrebte Ziel auf<br />

dem von ihnen eingeschlagenen rechtlichen Wege nicht<br />

werde erreichen lassen.56) Regelmäßig läßt die zwischen<br />

den Parteien geschlossene Vereinbarung keinen Ausschluß<br />

eines Unterpachtvertrages erkennen, so daß davon<br />

auszugehen ist, daß der Pächter und der Dritte bei einem<br />

unwirksamen Mitpachtvertrag die rechtlich zulässige Form<br />

der Unterpacht gewählt hätten, die in ihrer Bindungswirkung<br />

zwar schwächer als ein Mitpachtverhältnis wirkt,57)<br />

jedoch stärkere rechtliche Bande knüpft als eine bloße Erteilung<br />

einer entgeltlichen Jagderlaubnis.<br />

Diesem Ergebnis könnte jedoch entgegenstehen, daß den<br />

Unterverpächtern und/oder dem Unterpächter an einer<br />

einverständlichen Vertragsgestaltung mit dem Hauptverpächter<br />

gelegen war. Die Nichtigkeit der Vereinbarung ergibt<br />

sich aber gerade aus dessen fehlender Zustimmung.<br />

Hätten die Parteien bei Abschluß des Vertrages bedacht,<br />

daß die Zustimmung des Hauptverpächters nicht erfolgt,<br />

hätten sie die Vereinbarung in der vorliegenden Form<br />

nicht geschlossen, da davon auszugehen ist, daß die Parteien<br />

einen wirksamen Vertrag schließen wollten. Insoweit ist<br />

der Regelfall, daß die fehlende Zustimmung nicht zu dem<br />

mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu rechnen ist.<br />

Mithin sind die Voraussetzungen einer Konversion eines<br />

unwirksamen Mitpachtvertrages in einen Jagdunterpachtvertrag<br />

regelmäßig erfüllt.<br />

3. Wirksamkeit des Unterpachtvertrages<br />

Fraglich ist aber, ob der umgedeutete Unterpachtvertrag<br />

trotz der fehlenden Zustimmung des Hauptverpächters<br />

wirksam ist.58) Selbst wenn in dem Pachtvertrag dem Pächter<br />

durch den Hauptverpächter ausdrücklich die Unterverpachtung<br />

der Jagd untersagt worden ist, hat dieses Verbot<br />

zunächst zur Folge, daß der Hauptverpächter den Vertrag<br />

mit dem Unterverpächter nach den §§ 549 Abs. 1 Satz 1,<br />

55 3 i. V. m. § 581 Abs.2 kündigen oder seine Rechte aus<br />

§ 550 oder positiver Vertragsverletzung geltend machen<br />

kann.59) Über die Unwirksamkeit des Unterpachtvertrages<br />

besagt ein derartiges Verbot jedoch noch nichts. Vielmehr<br />

ist die Erforderlichkeit der Zustimmung des Hauptverpächters<br />

zu einem (Jagd-)Unterpachtvertrag umstritten.<br />

Während vor allem die früher ganz herrschende Meinung<br />

eine Zustimmung des Hauptverpächters für die Wirksamkeit<br />

des Unterpachtvertrages für erforderlich halten,60) nehmen<br />

das neuere Schrifttum und die Rechtsprechung den<br />

gegenteiligen Standpunkt ein.61) Der BGH hat diese Frage<br />

bislang zumindest im Rahmen eines Jagdpachtverhältnisses<br />

offengelassen.62) Das RG begründet die Notwendigkeit<br />

der Verpächterzustimmung in einer frühen Entscheidung<br />

mit einer Auslegung des § 549 Abs. 1 Satz 1, der über<br />

§ 581 auch bei Jagdpachtverträgen zur Anwendung<br />

komme.63) Dagegen spricht, daß für das Mietrecht im allgemeinen<br />

aber schon damals die nahezu einhellige Meinung<br />

herrschte, daß trotz der Erforderlichkeit der Zustimmung<br />

des Vermieters der Untermietvertrag gültig sei.64) Auch für<br />

das Preußische Allgemeine Landrecht, dessen Bestimmungen<br />

der Vorschrift des § 549 entsprechen, war dies anerkannt.<br />

65) Dieser Auffassung der Auslegung des § 549<br />

Abs. 1 Satz 1 ist - freilich in einem anderen Zusammenhang<br />

- auch der BGH beigetreten.66) Die Vorschrift des<br />

§ 549 Abs. 1 beinhaltet kein . gesetzliches Verbot. i. S. des<br />

§ 134.67) Daher führt dessen Ubertretung weder zur Nichtigkeit<br />

des Unterpachtverhältnisses noch' zu einer Unwirksamkeit<br />

der jagdrechtlichen Erlaubniserteilung im Rahmen<br />

eines Jagdpachtverhältnisses.68) Daß im übrigen ein Verstoß<br />

gegen das Zustimmungserfordernis keine Auswirkungen<br />

auf die Wirksamkeit des Jagdunterpahtvertrages zwischen<br />

den Unterverpächtern und dem Unterpächter ha-<br />

47) Vgl. MitzschkejSchäfer, (0. Fn. 6), §11 Rdn.95, 31; BehrjOttjNäth, (0.<br />

Fn. 16),5.149.<br />

48) BGHZ 68, 204 (206).<br />

49) BGHZ 19,269 (275) = NJW 1956,297.<br />

50) Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn: 6 ), § 11 Rdn.93.<br />

51) BGHZ 115, 116 = NJW 1991,3033.<br />

52) Mitzschke,lSchäfer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn.93; SchandaujDrees, (0. Fn.22),<br />

§ 11 BJagdG Anm. 7 b; Hencke, JagdR-NW, 3. Aufl. 1990, § 11 BJagdG<br />

Anm. 1; Lorz, (0. Fn.5), § 11 Rdn.l; a. A.: nur MeyerjRauenstein, (0.<br />

Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69 ahne Begründung.<br />

53) BGH, NJW 1980,2517; BGHZ 40, 218 (223) = NJW 1964,347.<br />

54) JauemiglJauemig, (0. Fn. 28), § 140 Anm. 2 d.<br />

55) BGH, NJW 1980, 2350; BGHZ 19, 296 (273) = LM Nr. 4 zu § 1 Ges. zu<br />

Art.13 GG; SaergeVHeferrnehl, (0. Fn. 28), § 140 Rdn. 8.<br />

56) SoergeVHeferrnehl, (0. Fn.28), § 140 Rdn.8 unter Hinweis auf RG, 5euffA<br />

80 Nr. 110.<br />

57) ManteVMüller, RJagdG, 2. Aufl. (1935), § 14 Anm. 4.<br />

58) SoergeVHeferrnehl, (0. Fn. 28), § 140 Rdn. 6.<br />

59) Vgl. StaudingerjSonnenschein, (0. Fn. 11), § 58 1 Rdn. 336.<br />

60) RG, JW 1894,491; WamR 1910, Nr. 381 (5.395 [396]); KG, OlGE 13,<br />

389; Delius, JagdR I 1, 1930, VIII A; Mitzschke,l&häfer, (0. Fn.6), § 11<br />

Rdn. 94; Hencke, (0. Fn. 52), § 11 LJagdG-NW Anm. 7; unklar: OlG Düs­<br />

seldorf, EJS, Bd. I\!, Nr.3 S. 10 mit nicht kongruenter leitsatzbildung in<br />

MDR 1979, 140.<br />

61) StaudingerjSonnenschein, (0. Fn. 11), § 581 Rdn.333, 336; MeyerjRauenstein,<br />

(0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 68 a; SchandaujDrees, (0. Fn. 22), § 11<br />

BJagdG 5.104 a; OLG Oldenburg, Nds.Rechtspfl., 1960, 275; vgl. auch<br />

für § 549 Abs. 1 Satz 1: Heintzmann, NJW 1994, 1177 m. w. N., Münch­<br />

Komm.-VoelskoUl BGB (0. Fn. 14), § 549 Rdn. 17, vor § 535 Rdn. 254.<br />

62) BGH, LM § 636 RVO Nr. 12.<br />

63) RG, WamR 19 10, Nr. 381 (5.395).<br />

64) RGZ 81, 59 (60); Manigk, Willenserklärung (1970), S. 729.<br />

65) RG, Gruchot 35,1027; 33, 994.<br />

66) BGH, NJW -RR 1987, 526; NJW 1986, 308; WM 1977, 343 (344); vgl.<br />

auch BGHZ 59, 3 (7) = NJW 1972, 1267.<br />

67) Palandt;Putzo, (0. Fn. 4), § 549 Rdn. 3.<br />

68) MeyerjRauenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 68 a.<br />

-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!