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ZMR 1997,12 Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen<br />
Abs. 4 Satz 5 BJagdG über den Beginn (1. April) und das<br />
Ende der Pachtzeit (3 1. März) nicht entsprochen wird.47)<br />
Weitere Voraussetzung einer wirksamen Umdeutung ist,<br />
daß die Parteien mit dem umgedeuteten Vertrag im wesentlichen<br />
den wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben, den<br />
das nichtige Geschäft erreichen sollte.48) Zudem dürfen die<br />
rechtlichen Wirkungen des umgedeuteten Vertrages nicht<br />
weiterreichen als das unwirksame Rechtsgeschäft. 49) Regelmäßig<br />
erreicht der Unterpachtvertrag den angestrebten<br />
wirtschaftlichen Erfolg allein schon durch die Übertragung<br />
des Jagdausübungrechts auf den Unterpächter, der nun in<br />
dem Revier jagen darf. Im Gegensatz zum Mitpächter tritt<br />
der Unterpächter in keinerlei rechtliche Beziehungen zu<br />
dem Hauptverpächter,50) so daß sich zwischen diesen auch<br />
keine wechselseitigen Verpflichtungen ergeben. Anstatt eines<br />
dreiseitigen Verhältnisses zwischen Hauptverpächter,<br />
Hauptpächtern und Unterpächter mit gegenseitigen<br />
Schutz- und Rücksichtspflichten entsteht nur ein zweiseitiges<br />
Schuldverhältnis zwischen dem Unterverpächter und<br />
dem Unterpächter. Hinzu kommt, daß zwischen den Mitpächtern<br />
einer Jagd zwingend ein Gesellschaftsverhältnis<br />
nach den §§ 705 ff. zustande kommt,51) während dies im<br />
Unterpachtverhältnis von der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung<br />
und ganz überwiegenden Literatur bisher nicht<br />
angenommen wurde. 52) Mithin zeitigt die Unterpacht hinsichtlich<br />
der Jagdbefugnis des Unterpächters keine weiteren<br />
Rechtswirkungen als der von den Parteien angestrebte,<br />
jedoch unwirksame, Mitpachtvertrag.<br />
Um den unwirksamen Mitpächtervertrag schließlich in einen<br />
wirksamen Unterpachtvertrag umdeuten zu können,<br />
müßte dies dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien<br />
zum Zeit unkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts53)<br />
entsprechen. ) Der hypothetische Wille der Vertragsparteien<br />
wird gewöhnlich anzunehmen sein, wenn durch das<br />
andere Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg wie<br />
durch das nichtige erreicht wird, ohne daß ein Widerspruch<br />
zum Parteiwillen erkennbar ist. 55) Es genügt daher<br />
die Annahme, die Parteien wären mit den Rechtswirkungen<br />
des anderen Rechtsgeschäfts zufrieden gewesen,<br />
wenn sie gewußt hätten, daß sich das erstrebte Ziel auf<br />
dem von ihnen eingeschlagenen rechtlichen Wege nicht<br />
werde erreichen lassen.56) Regelmäßig läßt die zwischen<br />
den Parteien geschlossene Vereinbarung keinen Ausschluß<br />
eines Unterpachtvertrages erkennen, so daß davon<br />
auszugehen ist, daß der Pächter und der Dritte bei einem<br />
unwirksamen Mitpachtvertrag die rechtlich zulässige Form<br />
der Unterpacht gewählt hätten, die in ihrer Bindungswirkung<br />
zwar schwächer als ein Mitpachtverhältnis wirkt,57)<br />
jedoch stärkere rechtliche Bande knüpft als eine bloße Erteilung<br />
einer entgeltlichen Jagderlaubnis.<br />
Diesem Ergebnis könnte jedoch entgegenstehen, daß den<br />
Unterverpächtern und/oder dem Unterpächter an einer<br />
einverständlichen Vertragsgestaltung mit dem Hauptverpächter<br />
gelegen war. Die Nichtigkeit der Vereinbarung ergibt<br />
sich aber gerade aus dessen fehlender Zustimmung.<br />
Hätten die Parteien bei Abschluß des Vertrages bedacht,<br />
daß die Zustimmung des Hauptverpächters nicht erfolgt,<br />
hätten sie die Vereinbarung in der vorliegenden Form<br />
nicht geschlossen, da davon auszugehen ist, daß die Parteien<br />
einen wirksamen Vertrag schließen wollten. Insoweit ist<br />
der Regelfall, daß die fehlende Zustimmung nicht zu dem<br />
mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu rechnen ist.<br />
Mithin sind die Voraussetzungen einer Konversion eines<br />
unwirksamen Mitpachtvertrages in einen Jagdunterpachtvertrag<br />
regelmäßig erfüllt.<br />
3. Wirksamkeit des Unterpachtvertrages<br />
Fraglich ist aber, ob der umgedeutete Unterpachtvertrag<br />
trotz der fehlenden Zustimmung des Hauptverpächters<br />
wirksam ist.58) Selbst wenn in dem Pachtvertrag dem Pächter<br />
durch den Hauptverpächter ausdrücklich die Unterverpachtung<br />
der Jagd untersagt worden ist, hat dieses Verbot<br />
zunächst zur Folge, daß der Hauptverpächter den Vertrag<br />
mit dem Unterverpächter nach den §§ 549 Abs. 1 Satz 1,<br />
55 3 i. V. m. § 581 Abs.2 kündigen oder seine Rechte aus<br />
§ 550 oder positiver Vertragsverletzung geltend machen<br />
kann.59) Über die Unwirksamkeit des Unterpachtvertrages<br />
besagt ein derartiges Verbot jedoch noch nichts. Vielmehr<br />
ist die Erforderlichkeit der Zustimmung des Hauptverpächters<br />
zu einem (Jagd-)Unterpachtvertrag umstritten.<br />
Während vor allem die früher ganz herrschende Meinung<br />
eine Zustimmung des Hauptverpächters für die Wirksamkeit<br />
des Unterpachtvertrages für erforderlich halten,60) nehmen<br />
das neuere Schrifttum und die Rechtsprechung den<br />
gegenteiligen Standpunkt ein.61) Der BGH hat diese Frage<br />
bislang zumindest im Rahmen eines Jagdpachtverhältnisses<br />
offengelassen.62) Das RG begründet die Notwendigkeit<br />
der Verpächterzustimmung in einer frühen Entscheidung<br />
mit einer Auslegung des § 549 Abs. 1 Satz 1, der über<br />
§ 581 auch bei Jagdpachtverträgen zur Anwendung<br />
komme.63) Dagegen spricht, daß für das Mietrecht im allgemeinen<br />
aber schon damals die nahezu einhellige Meinung<br />
herrschte, daß trotz der Erforderlichkeit der Zustimmung<br />
des Vermieters der Untermietvertrag gültig sei.64) Auch für<br />
das Preußische Allgemeine Landrecht, dessen Bestimmungen<br />
der Vorschrift des § 549 entsprechen, war dies anerkannt.<br />
65) Dieser Auffassung der Auslegung des § 549<br />
Abs. 1 Satz 1 ist - freilich in einem anderen Zusammenhang<br />
- auch der BGH beigetreten.66) Die Vorschrift des<br />
§ 549 Abs. 1 beinhaltet kein . gesetzliches Verbot. i. S. des<br />
§ 134.67) Daher führt dessen Ubertretung weder zur Nichtigkeit<br />
des Unterpachtverhältnisses noch' zu einer Unwirksamkeit<br />
der jagdrechtlichen Erlaubniserteilung im Rahmen<br />
eines Jagdpachtverhältnisses.68) Daß im übrigen ein Verstoß<br />
gegen das Zustimmungserfordernis keine Auswirkungen<br />
auf die Wirksamkeit des Jagdunterpahtvertrages zwischen<br />
den Unterverpächtern und dem Unterpächter ha-<br />
47) Vgl. MitzschkejSchäfer, (0. Fn. 6), §11 Rdn.95, 31; BehrjOttjNäth, (0.<br />
Fn. 16),5.149.<br />
48) BGHZ 68, 204 (206).<br />
49) BGHZ 19,269 (275) = NJW 1956,297.<br />
50) Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn: 6 ), § 11 Rdn.93.<br />
51) BGHZ 115, 116 = NJW 1991,3033.<br />
52) Mitzschke,lSchäfer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn.93; SchandaujDrees, (0. Fn.22),<br />
§ 11 BJagdG Anm. 7 b; Hencke, JagdR-NW, 3. Aufl. 1990, § 11 BJagdG<br />
Anm. 1; Lorz, (0. Fn.5), § 11 Rdn.l; a. A.: nur MeyerjRauenstein, (0.<br />
Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69 ahne Begründung.<br />
53) BGH, NJW 1980,2517; BGHZ 40, 218 (223) = NJW 1964,347.<br />
54) JauemiglJauemig, (0. Fn. 28), § 140 Anm. 2 d.<br />
55) BGH, NJW 1980, 2350; BGHZ 19, 296 (273) = LM Nr. 4 zu § 1 Ges. zu<br />
Art.13 GG; SaergeVHeferrnehl, (0. Fn. 28), § 140 Rdn. 8.<br />
56) SoergeVHeferrnehl, (0. Fn.28), § 140 Rdn.8 unter Hinweis auf RG, 5euffA<br />
80 Nr. 110.<br />
57) ManteVMüller, RJagdG, 2. Aufl. (1935), § 14 Anm. 4.<br />
58) SoergeVHeferrnehl, (0. Fn. 28), § 140 Rdn. 6.<br />
59) Vgl. StaudingerjSonnenschein, (0. Fn. 11), § 58 1 Rdn. 336.<br />
60) RG, JW 1894,491; WamR 1910, Nr. 381 (5.395 [396]); KG, OlGE 13,<br />
389; Delius, JagdR I 1, 1930, VIII A; Mitzschke,l&häfer, (0. Fn.6), § 11<br />
Rdn. 94; Hencke, (0. Fn. 52), § 11 LJagdG-NW Anm. 7; unklar: OlG Düs<br />
seldorf, EJS, Bd. I\!, Nr.3 S. 10 mit nicht kongruenter leitsatzbildung in<br />
MDR 1979, 140.<br />
61) StaudingerjSonnenschein, (0. Fn. 11), § 581 Rdn.333, 336; MeyerjRauenstein,<br />
(0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 68 a; SchandaujDrees, (0. Fn. 22), § 11<br />
BJagdG 5.104 a; OLG Oldenburg, Nds.Rechtspfl., 1960, 275; vgl. auch<br />
für § 549 Abs. 1 Satz 1: Heintzmann, NJW 1994, 1177 m. w. N., Münch<br />
Komm.-VoelskoUl BGB (0. Fn. 14), § 549 Rdn. 17, vor § 535 Rdn. 254.<br />
62) BGH, LM § 636 RVO Nr. 12.<br />
63) RG, WamR 19 10, Nr. 381 (5.395).<br />
64) RGZ 81, 59 (60); Manigk, Willenserklärung (1970), S. 729.<br />
65) RG, Gruchot 35,1027; 33, 994.<br />
66) BGH, NJW -RR 1987, 526; NJW 1986, 308; WM 1977, 343 (344); vgl.<br />
auch BGHZ 59, 3 (7) = NJW 1972, 1267.<br />
67) Palandt;Putzo, (0. Fn. 4), § 549 Rdn. 3.<br />
68) MeyerjRauenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 68 a.<br />
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