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ZMR 1997, 16 Wiehert, Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung<br />
Pächter als Unterverpächter des Jagdreviers einerseits<br />
und dem Dritten als Unterpächter desselben andererseits<br />
umgedeutet werden. Aus der fehlenden Zustimmung des<br />
Hauptverpächters kann keine der beiden Vertragsparteien<br />
das Vertragsverhältnis beenden und ohne Hinzutreten weiterer<br />
Umstände auch keine Schadensersatzansprüche gegen<br />
die andere Partei geltend machen. Gesellschaftsrecht-<br />
I. Einführung<br />
liche Ausgleichsansprüche sind hinsichtlich des umgedeuteten<br />
Unterpachtvertrages ebenfalls ausgeschlossen. Die<br />
Vertragsparteien müssen sich also entsprechend dem<br />
Grundsatz "pacta sunt servanda" auch bei fehlender Zustimmung<br />
des Hauptverpächters an ihren Vereinbarungen<br />
festhalten lassen. Dies dient nicht nur der Sicherheit im<br />
Rechtsverkehr, sondern auch dem Rechtsfrieden.<br />
Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung<br />
- zugleich Besprechung des Urteils des OLG Frankfurt<br />
vom 28. 8. 1997 - 17 W 22/96 (ZMR 1997, 22)<br />
Hat ein Besitzer seine Sache vermietet, diese aber dem<br />
Mieter noch nicht überlassen, so ist er nicht · gehindert, einen<br />
weiteren Mietvertrag abzuschließen, etwa weil der<br />
zweite Mieter einen höheren Preis zu zahlen bereit ist. Beide<br />
Verträge sind gültig. Unabhängig davon, welcher Vertrag<br />
zuerst geschlossen worden ist, haben beide Gläubiger<br />
einen gleichwertigen Erfüllungsanspruch; das Prioritätsprinzip<br />
ist auf schuldrechtlicher Ebene nicht anwendbar.<br />
Die Situation ändert sich erst, sobald der Vermieter einem<br />
der Mieter den Besitz der Sache überläßt: Dieser Mieter ist<br />
und bleibt aus dem Mietvertrag zum Besitz berechtigt, der<br />
andere dagegen kann keine Erfüllung mehr verlangen,<br />
sondern nur noch Schadensersatz gemäß § 541 BGB.I)<br />
Die Rechtslage ändert sich selbst dann nicht, wenn der<br />
spätere Mieter von der Existenz des früheren Mietvertrages<br />
wußte. Kommen allerdings weitere Umstände hinzu,<br />
z. B. ein kollusives Zusammenwirken zur Schädigung des<br />
ersten Mieters, so können ausnahmsweise Ansprüche aus<br />
§ 826 BGB gegeben sein.2) Solche Ansprüche aus § 82 6<br />
BGB werden im folgenden nicht behandelt.<br />
Erfährt einer der Gläubiger von der Konkurrenz des anderen,<br />
so ist fraglich, ob er zur Sicherung seines Besitzüberlassungsanspruchs<br />
eine einstweilige Verfügung erwirken<br />
kann, welche dem Schuldner die Besitzübergabe an einen<br />
Dritten untersagt. Die überwiegende Ansicht bejaht dies,3)<br />
ähnlich wie in dem parallel gelagerten Fall des Doppelverkaufs.4)<br />
Das OLG Frankfurt kommt in seinem Urteil vom<br />
28. 8. 1996, in der es um die Doppelvermietung von Gewerberaum<br />
ging, zum entgegengesetzten Ergebnis. Dieses<br />
Ergebnis ist sicherlich vertretbar; die besseren Gründe<br />
sprechen aber dafür, eine einstweilige Verfügung zur Sicherung<br />
des Besitzüberlassungsanspruchs zuzulassen.<br />
11. Verfügungsanspruch<br />
Verfügungsanspruch kann jeder Anspruch sein, der nicht<br />
auf eine Geld-, sondern eine Individualleistung gerichtet<br />
ist. Dabei kommen nur solche Individualleistungen in Betracht,<br />
die in einem Hauptprozeß durchgesetzt werden<br />
können, also Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, auf<br />
Handlung, Duldung oder Unterlassen.5) Der mietrechtliche<br />
Besitzüberlassungsanspruch ist eine solche Individualleistung,<br />
die in einem Hauptprozeß durchgesetzt und vollstreckt<br />
werden kann; er ist also ein tauglicher Verfügungsanspruch.6)<br />
Von Rechtsanwalt Joaehim Wiehert, Frankfurt a.M.<br />
Überraschenderweise stellt das OLG Frankfurt in seiner<br />
Entscheidung vom 28. 8. 1996 aber bereits den Verfügung.sanspruch<br />
in Frage. Es läge nahe, daß Ansprüche, die<br />
auf Ubertragung des Eigentums und! oder Besitzes an bestimmten<br />
Sachen gerichtet seien und in Geldforderungen<br />
übergehen könnten, nicht durch einstweilige Verfügung,<br />
sondern durch Arrest zu sichern wären?) Diese Auffassung<br />
liegt indes fern, denn sie verkennt den Anwendungsbereich<br />
der beiden Sicherungsmittel. Richtig ist zwar, daß<br />
ein Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann,<br />
etwa wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, durch Arrest<br />
9.esichert werden kann (§ 916 Abs. 1 ZPO). Hat jedoch der<br />
Ubergang in eine Geldforderung noch nicht stattgefunden,<br />
so steht dem Gläubiger nach einhelliger Auffassung ein<br />
Wahlrecht zu: Den Individualanspruch kann er durch einstweilige<br />
Verfügung, den künftigen Geldanspruch durch<br />
Arrest sichern, sofern der jeweilige Anspruch gefährdet<br />
<br />
.<br />
In den Fällen der Doppelvermietung besteht also regelmäßig<br />
ein Verfügungsanspruch, solange die Sache nicht dem<br />
Konkurrenten überlassen worden ist.<br />
III. Verfügungsgrund<br />
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt die Besorgnis<br />
voraus, daß durch eine Veränderung des bestehenden<br />
Zustandes die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder<br />
1) BGH, MDR 1962, 398; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 11, 1. Halbband.,<br />
13. Aufl., S. 240, MünchKomm.-Voelskow, BGB, 3. Aufl., §541<br />
Rdn. l; Stemel, Mietrecht, 3. Aufl., S. 518.<br />
2) Allg. Meinung vgl. MünchKomm.·Mertens, BGB, 2. Aufl., §826 Rdn. 123;<br />
Palandt(fhomas, BGB, 55. Aufl., § 826 Rdn. 52; Wieling, JZ 1982, 839<br />
(840).<br />
3) OLG Düsseldorf, NJW·RR 1991, 137; Flitz, Gewerberaummietrecht,<br />
2. Aufl., S. 95, Stemel (Fn. l), S. 518; a. M. LG München, WM 1991, 577.<br />
4) Foerste, ZZP 106 (1993), 143 [151J; Kohler, JZ 1983, 586 (589), Schlos·<br />
ser, ZZP 97 (1984), 121 (137); Weiland, Die Sicherung konkurrierender<br />
Sachleistungsansprüche im Wege einstweiliger Verfügung durch Vormer·<br />
kung und Verfügungsverbot, 1992, S. 77; ZöllerjVollkommer, ZPO,<br />
19. Aufl., § 938 Rdn. 12; a. M. Wieling, JZ 1982, 839.<br />
5) SteinjJonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 935 Rdn. 3; Weiland (Fn. 4), S. 10;<br />
ZöllerjVollkommer (Fn. 4), § 935 Rdn. 6.<br />
6) OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 137.<br />
7) OLG Frankfurt, Urteil vom 28. 8. 1996, ZMR 1997, 22.<br />
8) BaumbacIjlLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., Grdz. § 916<br />
Rdn. 4; WieczoreIylSchütze(Thümmel, ZPO, 13. Aufl., § 916 Rdn. 6; Zöllerj<br />
Vol/kommer (Fn. 4), §916 Rdn. 2.<br />
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