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ZMR 1997, 16 Wiehert, Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung<br />

Pächter als Unterverpächter des Jagdreviers einerseits<br />

und dem Dritten als Unterpächter desselben andererseits<br />

umgedeutet werden. Aus der fehlenden Zustimmung des<br />

Hauptverpächters kann keine der beiden Vertragsparteien<br />

das Vertragsverhältnis beenden und ohne Hinzutreten weiterer<br />

Umstände auch keine Schadensersatzansprüche gegen<br />

die andere Partei geltend machen. Gesellschaftsrecht-<br />

I. Einführung<br />

liche Ausgleichsansprüche sind hinsichtlich des umgedeuteten<br />

Unterpachtvertrages ebenfalls ausgeschlossen. Die<br />

Vertragsparteien müssen sich also entsprechend dem<br />

Grundsatz "pacta sunt servanda" auch bei fehlender Zustimmung<br />

des Hauptverpächters an ihren Vereinbarungen<br />

festhalten lassen. Dies dient nicht nur der Sicherheit im<br />

Rechtsverkehr, sondern auch dem Rechtsfrieden.<br />

Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung<br />

- zugleich Besprechung des Urteils des OLG Frankfurt<br />

vom 28. 8. 1997 - 17 W 22/96 (ZMR 1997, 22)<br />

Hat ein Besitzer seine Sache vermietet, diese aber dem<br />

Mieter noch nicht überlassen, so ist er nicht · gehindert, einen<br />

weiteren Mietvertrag abzuschließen, etwa weil der<br />

zweite Mieter einen höheren Preis zu zahlen bereit ist. Beide<br />

Verträge sind gültig. Unabhängig davon, welcher Vertrag<br />

zuerst geschlossen worden ist, haben beide Gläubiger<br />

einen gleichwertigen Erfüllungsanspruch; das Prioritätsprinzip<br />

ist auf schuldrechtlicher Ebene nicht anwendbar.<br />

Die Situation ändert sich erst, sobald der Vermieter einem<br />

der Mieter den Besitz der Sache überläßt: Dieser Mieter ist<br />

und bleibt aus dem Mietvertrag zum Besitz berechtigt, der<br />

andere dagegen kann keine Erfüllung mehr verlangen,<br />

sondern nur noch Schadensersatz gemäß § 541 BGB.I)<br />

Die Rechtslage ändert sich selbst dann nicht, wenn der<br />

spätere Mieter von der Existenz des früheren Mietvertrages<br />

wußte. Kommen allerdings weitere Umstände hinzu,<br />

z. B. ein kollusives Zusammenwirken zur Schädigung des<br />

ersten Mieters, so können ausnahmsweise Ansprüche aus<br />

§ 826 BGB gegeben sein.2) Solche Ansprüche aus § 82 6<br />

BGB werden im folgenden nicht behandelt.<br />

Erfährt einer der Gläubiger von der Konkurrenz des anderen,<br />

so ist fraglich, ob er zur Sicherung seines Besitzüberlassungsanspruchs<br />

eine einstweilige Verfügung erwirken<br />

kann, welche dem Schuldner die Besitzübergabe an einen<br />

Dritten untersagt. Die überwiegende Ansicht bejaht dies,3)<br />

ähnlich wie in dem parallel gelagerten Fall des Doppelverkaufs.4)<br />

Das OLG Frankfurt kommt in seinem Urteil vom<br />

28. 8. 1996, in der es um die Doppelvermietung von Gewerberaum<br />

ging, zum entgegengesetzten Ergebnis. Dieses<br />

Ergebnis ist sicherlich vertretbar; die besseren Gründe<br />

sprechen aber dafür, eine einstweilige Verfügung zur Sicherung<br />

des Besitzüberlassungsanspruchs zuzulassen.<br />

11. Verfügungsanspruch<br />

Verfügungsanspruch kann jeder Anspruch sein, der nicht<br />

auf eine Geld-, sondern eine Individualleistung gerichtet<br />

ist. Dabei kommen nur solche Individualleistungen in Betracht,<br />

die in einem Hauptprozeß durchgesetzt werden<br />

können, also Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, auf<br />

Handlung, Duldung oder Unterlassen.5) Der mietrechtliche<br />

Besitzüberlassungsanspruch ist eine solche Individualleistung,<br />

die in einem Hauptprozeß durchgesetzt und vollstreckt<br />

werden kann; er ist also ein tauglicher Verfügungsanspruch.6)<br />

Von Rechtsanwalt Joaehim Wiehert, Frankfurt a.M.<br />

Überraschenderweise stellt das OLG Frankfurt in seiner<br />

Entscheidung vom 28. 8. 1996 aber bereits den Verfügung.sanspruch<br />

in Frage. Es läge nahe, daß Ansprüche, die<br />

auf Ubertragung des Eigentums und! oder Besitzes an bestimmten<br />

Sachen gerichtet seien und in Geldforderungen<br />

übergehen könnten, nicht durch einstweilige Verfügung,<br />

sondern durch Arrest zu sichern wären?) Diese Auffassung<br />

liegt indes fern, denn sie verkennt den Anwendungsbereich<br />

der beiden Sicherungsmittel. Richtig ist zwar, daß<br />

ein Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann,<br />

etwa wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, durch Arrest<br />

9.esichert werden kann (§ 916 Abs. 1 ZPO). Hat jedoch der<br />

Ubergang in eine Geldforderung noch nicht stattgefunden,<br />

so steht dem Gläubiger nach einhelliger Auffassung ein<br />

Wahlrecht zu: Den Individualanspruch kann er durch einstweilige<br />

Verfügung, den künftigen Geldanspruch durch<br />

Arrest sichern, sofern der jeweilige Anspruch gefährdet<br />

<br />

.<br />

In den Fällen der Doppelvermietung besteht also regelmäßig<br />

ein Verfügungsanspruch, solange die Sache nicht dem<br />

Konkurrenten überlassen worden ist.<br />

III. Verfügungsgrund<br />

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt die Besorgnis<br />

voraus, daß durch eine Veränderung des bestehenden<br />

Zustandes die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder<br />

1) BGH, MDR 1962, 398; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 11, 1. Halbband.,<br />

13. Aufl., S. 240, MünchKomm.-Voelskow, BGB, 3. Aufl., §541<br />

Rdn. l; Stemel, Mietrecht, 3. Aufl., S. 518.<br />

2) Allg. Meinung vgl. MünchKomm.·Mertens, BGB, 2. Aufl., §826 Rdn. 123;<br />

Palandt(fhomas, BGB, 55. Aufl., § 826 Rdn. 52; Wieling, JZ 1982, 839<br />

(840).<br />

3) OLG Düsseldorf, NJW·RR 1991, 137; Flitz, Gewerberaummietrecht,<br />

2. Aufl., S. 95, Stemel (Fn. l), S. 518; a. M. LG München, WM 1991, 577.<br />

4) Foerste, ZZP 106 (1993), 143 [151J; Kohler, JZ 1983, 586 (589), Schlos·<br />

ser, ZZP 97 (1984), 121 (137); Weiland, Die Sicherung konkurrierender<br />

Sachleistungsansprüche im Wege einstweiliger Verfügung durch Vormer·<br />

kung und Verfügungsverbot, 1992, S. 77; ZöllerjVollkommer, ZPO,<br />

19. Aufl., § 938 Rdn. 12; a. M. Wieling, JZ 1982, 839.<br />

5) SteinjJonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 935 Rdn. 3; Weiland (Fn. 4), S. 10;<br />

ZöllerjVollkommer (Fn. 4), § 935 Rdn. 6.<br />

6) OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 137.<br />

7) OLG Frankfurt, Urteil vom 28. 8. 1996, ZMR 1997, 22.<br />

8) BaumbacIjlLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., Grdz. § 916<br />

Rdn. 4; WieczoreIylSchütze(Thümmel, ZPO, 13. Aufl., § 916 Rdn. 6; Zöllerj<br />

Vol/kommer (Fn. 4), §916 Rdn. 2.<br />

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