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Knops, Begründung und Beendigung von Jagdpachtverträgen ZMR 1997,13<br />

ben kann, folgt für Jagdunterpachtverträge unmittelbar<br />

aus § 11 Abs.6 Satz 1 BJagdG. In diesem sind die jagdrechtlichen<br />

Nichtigkeitsgründe für einen Jagdpachtvertrag<br />

abschließend aufgezählt.69) Eine Regelung zur Zustimmungsbedürftigkeit<br />

des Verpächters zu einer Unterpacht<br />

wird nicht in Bezug genommen?O) Allerdings könnte die<br />

Zustimmung des Hauptverpächters auch für die Umdeutung<br />

in einen Unterpachtvertrag Bedingung i. S. des § 158<br />

sein. Ob die Unterverpächter und der Unterpächter beim<br />

Abschluß des Unterpachtvertrages eine derartige Bedingung<br />

i. S. des § 158 gewollt hätten, kann regelmäßig dahinstehen,<br />

da die Verweigerung der Zustimmung die Wirksamkeit<br />

eines Untermiet- bzw. Unterpachtvertrages auch<br />

bei einer solchen Vereinbarung nicht berühren würde.71)<br />

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß für die Wirksamkeit<br />

eines Unterpachtvertrages über eine Jagd die Zustimmung<br />

oder Genehmigung des Hauptverpächters nicht<br />

erforderlich ist. 72) Entsprechend gilt dies auch für Mietverträge.<br />

4. Beendigung eines Jagdmitpachtvertrages oder Jagdunterpachtvertrages<br />

a) Jagdmitpachtvertrag<br />

Eine Auflösung der Mitpachtgesellschaft kommt insbesondere<br />

dann in Betracht, wenn ein Mitpächter die Möglichkeit<br />

hat, ein eigenes Jagdrevier anpachten zu können oder<br />

aber aus persönlichen Gründen (Arbeitsplatzwechsel und<br />

-verlust, Einkommensverlust, familiäre Veränderungen,<br />

Krankheit, Wohnsitzwechsel etc.) an der Jagdausübung gehindert<br />

ist. Fraglich ist dann, wie die zum Teil erheblichen<br />

Summen für den Jagdpachtzins, die in der Regel für mindestens<br />

ein Jahr im voraus entrichtet werden, zwischen<br />

den Beteiligten ausgeglichen werden können. Bei Auflösung<br />

einer Innengesellschaft findet eine Auseinandersetzung<br />

nach den §§ 730 ff. nicht statt. 73) Die Rückabwicklung<br />

der Innengesellschaft erfolgt vielmehr durch Geldzahlung?4)<br />

Es entstehen nur Zahlungs ansprüche nach den<br />

§§ 738 ff.,75) insbesondere aus § 738 Abs. 1 auf Zahlung<br />

des Abfindungsguthabens?6) Mithin ist § 738 Abs. 177) die<br />

richtige Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung der<br />

unter den Mitpächtern geleisteten Jagdpachtbeiträgen.<br />

Fehlt aber bei Abschluß des Mitpachtvertrages z. B. die<br />

Mitwirkung bzw. Zustimmung des Verpächters, ist der Vertrag<br />

nicht wirksam zustande gekommen. Häufig kommt es<br />

vor, daß derartige Verträge dann faktisch in Vollzug gesetzt<br />

werden. Es fragt sich dann, ob die gesellschaftsrechtlichen<br />

Regeln der §§ 705 ff. BGB gleichwohl über das von<br />

der Rechtsprechung und Lehre entwickelte Institut der<br />

"faktischen" bzw. "fehlerhaften Gesellschaft" Anwendung<br />

finden. Umstritten ist zunächst, ob auch auf eine in Vollzug<br />

gesetzte Innengesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte·<br />

Gesellschaft im allgemeinen anwendbar sind?8) Die<br />

Frage ist aber dann nicht relevant, wenn es in diesem Fall<br />

aus anderen Gründen nicht zur Anwendbarkeit der Regeln<br />

über die fehlerhafte Gesellschaft kommt. Folgende Gründe<br />

könnten für eine Unanwendbarkeit dieser Regeln sprechen.<br />

Ein Grund könnte darin bestehen, daß das Bestehen<br />

einer fehlerhaften Gesellschaft nicht zwangsläufig zur Anwendung<br />

der gesellschaftsrechtlichen Liquidationsvorschriften<br />

der §§ 730 ff. und der Ausscheidungsvorschriften<br />

der §§ 738 ff. führt. Denn selbst wenn ein Jagdmitpachtvertrag<br />

wirksam zustande kommt und damit eine Innengesellschaft<br />

unter den Mitpächtern entsteht,79) ist eine liquidation<br />

über die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften weitgehend<br />

ausgeschlossen.80) Die Begründung liegt darin,<br />

daß bei der Mitpacht einer Jagd eine Innengesellschaft zustande<br />

kommt, bei deren Auflösung eine Auseinandersetzung<br />

nach den §§ 730 ff. nicht stattfindet.81) A majore ad<br />

minus können daher die gesellschafts rechtlichen Liquidati-<br />

onsvorschriften über das Rechtsinstitut der fehlerhaften<br />

Gesellschaft dann ebenfalls keine Anwendung finden,<br />

wenn die Innengesellschaft erst gar nicht entstanden ist.<br />

Ein weiterer Grund für die Nichtanwendbarkeit der Regeln<br />

über die fehlerhafte Gesellschaft liegt darin, daß selbst eine<br />

bestehende Gesellschaft nicht aus dem freien Willen der<br />

Jagdgesellschafter beendbar wäre, sondern daß sie, durch<br />

die Klammer des Jagdpachtvertrages zusammengehalten,<br />

notfalls bis zum vertragsgemäßen Ende des Pachtvertrages<br />

bestehen bliebe.82) Das bedeutet auch, daß die Anwendung<br />

der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft ohne<br />

sachlichen Grund wesentlich mehr bewirken würde, nämlich<br />

unter anderem ein Kündigungsrecht der "Mitpächter"<br />

aus § 72383) und damit die alsbaldige unbeschränkte Auflösung<br />

der (fehlerhaften) Gesellschaft84) als dies ein wirksamer<br />

Gesellschaftsvertrag zwischen den Vertragsparteien<br />

erreichen würde. Ein Auflösungsgrund wie etwa die Kündigung<br />

nach § 723 ist aber Voraussetzung für einen Anspruch<br />

aus § 738 Abs. 1.85) Dagegen kann ein wirksamer<br />

Jagdmit achtvertrag schon nicht über § 723 aufgelöst<br />

werden, 6) so daß über das Institut der fehlerhaften Gesellschaft<br />

keine andere Regelung gelten kann. Durch die Unanwendbarkeit<br />

der gesellschaftsrechtlichen Auflösungsgründe<br />

bei einer fehlerhaften Gesellschaft über eine Jagdmitpacht,<br />

kann eine Auseinandersetzung über § 738<br />

Abs. 1 nicht verlangt werden, da es an einer wirksamen<br />

Auflösung der Gesellschaft fehlt. Vielmehr ist der durch<br />

die fehlende Zustimmung des Hauptverpächters schwebend<br />

unwirksame Vertrag von den Beteiligten während<br />

der Schwebezeit zu kündigen und die g ewährten Leistungen<br />

nach den §§ 812 ff. auszugleichen. ) Nachdem die Zustimmung<br />

verweigert wurde, ist der Schwebezustand beendet<br />

und der Vertrag durch Umdeutung regelmäßig als Unterpachtvertrag<br />

wirksam zustande gekommen.<br />

b) Jagdunterpachtvertrag<br />

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, daß bei einem<br />

Unterpachtvertrag über eine Jagd im Innenverhältnis zwischen<br />

den Vertragsparteien eine BGB-Innengesellschaft<br />

zustande komme,8S) wodurch die Vorschriften der<br />

§§ 535 H. i. V m. § 581 Abs. 2 von den gesellschaftsrechtli-<br />

69) BVerwG, Buchholz 4 5, 1.16 zu § 11 BJagdG, Nr. 2; MeyerjRavenstein, (0.<br />

Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 71; Weber, NJW 1957, 1508 (1509).<br />

70) BVerwG, Buchholz 4 5, 1.16 zu § 11 BJagdG, Nr. 2.<br />

71) Vgl. BGH, NJW 1986, 308; WM 1987, 116; Kraemer, in: Bub(freier, Hdb.,<br />

2. Auf!. (1993), III A Rdn. 1255.<br />

72) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69 a.<br />

73) BGH, WPM 1989, 1851; 1986, 1144.<br />

74) BGH, NJW 1986, 51; 1985, 1841; 1983, 2376; JauernlglStürner, (0.<br />

Fn. 28), § 705 Anm. 3.<br />

75) JauerniglStürner, (0. Fn. 28), § 705 Anm. 5.<br />

76) BGH, NJW 1990, 573; 1982, 99; Palandtflhomas, (0. Fn. 4), § 705<br />

Rdn.26.<br />

77) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 112; nach LG Düsseldorf<br />

- Az. 2 0 563/90 - unveröffentlicht -, ist § 738 analog anzuwenden.<br />

78) Zustimmend: BGH, NJW·RR 1991, 613; PalandtfThomas, (0. Fn. 4), § 705<br />

Rdn. 12; ablehnend: MünchKomm.-Ulmer, BGB (0. Fn. 14), § 705<br />

Rdn.275.<br />

79) BGHZ 115, 116 = NJW 1991, 3033.<br />

80) Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn. 6), § 13 a Rdn. 8.<br />

81) BGH, WPM 1989, 1851; 1986, 1144.<br />

82) Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn. 6), § 13 a Rdn. l0; Englaender, WuH 1978, 113<br />

(114); Pringsheim, JW 1923, 310.<br />

83) BGH, WPM 1967, 420; BGHZ 3, 285 = MDR 1952, 285 m. Anm. Siebert<br />

84) PalandtfThomas, (0. Fn. 4), § 723 Rdn. 1; KraNKreutz, GesellschaftsR,<br />

9. Auf!. (1992), D N 1 d dd, D N 2.<br />

85) PalandtfThomas, (0. Fn.4), § 738 Rdn. 1.<br />

86) Vgl. Mitzschke,lSchäjer, (0. Fn. 6), § 13 a Rdn. 10; Englaender, WuH 1978,<br />

113 (114); Pringsheim, JW 1923, 310.<br />

87) Für Dienstverträge während der Schwebezeit ebenso: BAG, NJW 1965,<br />

171; LAG Kiel, BB 1959, 739.<br />

88) Meyer/Ravenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 69; a. A. offenbar Weigand,<br />

(0. Fn. 19 ), § 13 Anm. 4 c.

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