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Knops, Begründung und Beendigung von ]agdpachtverträgen ZMR 1997,11<br />

Die Eintragung des Dritten in den Pachtvertrag fehlt. Die<br />

Eintragung des Dritten in den Pachtvertrag bzw. die dafür<br />

erforderliche Zustimmung des Verpächters könnte als aufschiebend<br />

wirkende Bedingung i. S. des § 158 Abs. 1 anzusehen<br />

sein mit der Folge, daß die zwischen den Parteien<br />

getroffene Vereinbarung endgültig unwirksam ist. Unter einer<br />

aufschiebenden Bedingung versteht man die durch<br />

den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung,<br />

welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem<br />

zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht.29l<br />

Die Vertragsparteien setzen für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung<br />

regelmäßig voraus, daß der Dritte in den<br />

Pachtvertrag zwischen den Unterverpächtern und dem<br />

Hauptverpächter eingetragen wird. Der Umstand, daß hier<br />

mit dem Hauptverpächter ein Dritter für den Eintritt der<br />

Bedingung verantwortlich ist, schließt eine Bedingung<br />

i. S. des § 140 nicht aus, da Gegenstand der Bedingung<br />

auch eine von einem Dritten vorzunehmende Handlung<br />

sein kann?Ol Der Verpächter hat aber der Aufnahme des<br />

Dritten in den Pachtvertrag nicht zugestimmt, so daß die<br />

Bedingung nicht eingetreten ist. Eine aufschiebende Bedingung<br />

ist aber dann von vornherein ausgeschlossen, wenn<br />

der Verpächter den Pächtern eine Unterverpachtung, die<br />

entgeltliche Erteilung von Jagderlaubnissen oder die Abtretung<br />

des Abschusses untersagt hat und diese einem<br />

Vertragsschluß von vornherein entgegensteht. Dann würde<br />

in der Nichteintragung des Dritten als Mitpächter in<br />

den Hauptvertrag eine anfängliche Unmöglichkeit liegen,<br />

durch die schon begrifflich eine aufschiebende Bedingung<br />

i. S. des § 158 Abs. 1 ausgeschlossen iSt.31l Jedoch ist auch<br />

in diesem Fall eine Übertragbarkeit der PächtersteIlung<br />

nicht gesetzlich ausgeschlossen, so daß eine anfängliche<br />

Unmöglichkeit und somit auch eine Nichtigkeit gemäß<br />

§ 306 nicht vorliegt.32l Vielmehr ist ein Verbot der Untervermietung<br />

bzw. -verpachtung durch den Hauptverpächter<br />

schon in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung lediglich<br />

als ein Ausschluß der Kündigung des Mieters nach § 549<br />

verstanden worden.33l Dieser Gedanke kommt bei Pachtverträgen<br />

über die gesetzliche Bestimmung des<br />

§ 584 a Abs. 1 zum Ausdruck, der erst zum 1. 7. 1986 in<br />

das BGB eingefügt wurde.34l Mithin steht ein Verbot des<br />

Verpächters zur Unter-, Weiter- oder Mitverpachtung an einen<br />

Dritten der Annahme einer aufschiebenden Bedingung<br />

nicht entgegen. Ohne die Zustimmung des Verpächters<br />

ist die Vereinbarung der Parteien daher schwebend<br />

unwirksam, da nach der Rechtsprechung des OLG Hamm<br />

die Zustimmung des Verpächters als aufschiebende Bedingung<br />

i. S. des § 158 Abs. 1 anzusehen ist.35l Der Ausfall<br />

der Bedingung hat den Schwebezustand in der Weise beseitigt,<br />

daß das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft endgültig<br />

unwirksam geworden ist.36l<br />

b) Konversion<br />

Voraussetzung für die Umdeutung ist, daß das unwirksame<br />

Rechtsgeschäft allen Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />

eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht.37l In Betracht<br />

kommt daher eine Umdeutung der Vereinbarung zwischen<br />

dem Pächter und dem Dritten in eine Abtretung, Weiteroder<br />

Unterpacht oder in eine entgeltliche Jagderlaubnis.<br />

aal Abtretung<br />

Eine (teilweise) Abtretung des Jagdausübungsrechts nach<br />

§ 398 Satz 1 scheitert von vornherein daran, daß der<br />

Wechsel der Person des Jagdausübungsberechtigten eine<br />

unzulässige Inhaltsänderung darstellen würde (§ 399 1.<br />

Alt.).38l<br />

bb) Weiterpacht<br />

Bei einer Weiterverpachtung werden alle Rechte und<br />

Pflichten des Pächters auf einen anderen jagdpachtfähigen<br />

Pächter übertragen, wobei es keine Rolle spielt, ob der<br />

erste Pächter daneben dem Verpächter weiterhin vertraglich<br />

verpflichtet bleibt oder aus dem Jagdpachtvertrag ausscheidet.39l<br />

Ebenso wie zu der Aufnahme eines Dritten bei<br />

einem bestehenden Mitpachtvertrag bedarf es bei einer<br />

Weiterpacht eines Zusatzvertrages zwischen allen Beteiligten,<br />

also auch mit dem Verpächter.40l Ein Vertrag zwischen<br />

dem Pächter und dem Dritten einerseits und dem Verpächter<br />

andererseits kommt mangels der Zustimmung des Verpächters<br />

nicht zustande. Daher scheidet die Annahme einer<br />

Weiterpacht aus.<br />

cc) Unterpacht<br />

Allerdings kann der geschlossene Vertrag in einen Jagdunterpachtvertrag<br />

umgedeutet werden. Ein Jagdunterpachtvertrag<br />

liegt vor, wenn einem anderen für die Dauer<br />

des laufenden Pachtvertrages das Recht zur Jagdausübung<br />

als Unterpächter gegeben wird, ohne daß dieser in<br />

vertragliche Beziehungen zum Hauptverpächter tritt.41l<br />

Insbesondere ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich,<br />

nach der gegen Zahlung des vollen vom Jagdpächter<br />

geschuldeten Pachtzinses einschließlich der Nebenkosten<br />

ein Dritter einen näher bezeichneten Bezirk des Jagdreviers<br />

allein bejagen und sich das dort erlegte oder gefangene<br />

Wild aneignen darf.42l In Abgrenzung zu einer entgeltlichen<br />

Jagderlaubnis43l wird der Unterpächter Alleineigentümer<br />

allen erlegten Wildes,44l während sich bei der<br />

Erteilung einer entgeltlichen Erlaubnis der Berechtigte<br />

zwar im Zweifel die Trophäen des erlegten Wildes aneignen<br />

darf, aber das Wildbret mit Erlegung durch ihn Eigentum<br />

des Revierinhabers, also des Verpächters, wird.45l Eine<br />

bloße entgeltliche Jagderlaubnis ist aber in der Regel nicht<br />

gewollt, da der jeweilige Jäger auch das Wildbret verwerten<br />

will.<br />

Vorausgesetzt, daß der Unterverpächter dem Unterpächter<br />

schriftlich das Recht eingeräumt hat, gegen Zahlung<br />

des geschuldeten Pachtzinses das Revier allein zu bejagen<br />

und dieser befugt ist, sich das Wildbret anzueignen, sind<br />

die Grundvoraussetzungen eines Jagdunterpachtvertrages<br />

erfüllt. Dem auch für Jagdunterpachtverträge geltenden<br />

Schriftformerfordernis46l nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG<br />

ist schon durch den eigentlich gewollten, aber unwirksamen<br />

Abschluß des Mitpachtvertrages genüge getan. Zu beachten<br />

ist allerdings, daß der Unterpächter zwingend die<br />

Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 BJagdG als Jäger erfüllen<br />

muß. Ohne Bedeutung für die Wirksamkeit eines Unterpachtvertrages<br />

ist es dagegen, wenn den "Soll"-Bestimmungen<br />

des § 11 Abs. 4 Satz 2, 3 BJagdG über die Dauer<br />

der Verpachtung (Mindestlaufzeit 9 Jahre) und des § 11<br />

29) PalandtfHeinrichs, (0. Fn. 4 ), § 158 Rdn. l, 2.<br />

30) BayObLG, NJW-RR 1986, 94.<br />

31) MünchKomm.-Westerrnann, BGB (0. Fn. 28), § 158 Rdn. 58.<br />

32) OLG Zweibrücken, OLGZ 70, 306 (309).<br />

33) RG, DMR 1930, 995; DWohnA 1930, 313.<br />

34) BGB!. I, S. 2065.<br />

35) OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1268 (1269).<br />

36) OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1268 (1269).<br />

37) Staudinger/Dilcher, (0. Fn.11), § 140 Rdn. 2.<br />

38) RGZ 134, 96; vg!. auch Palandt/Putzo, (0. Fn. 4), § 549 Rdn. 22.<br />

39) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 92.<br />

40) SchandaujDrees, (0. Fn. 22), § 11 BJagdG Anm. 7 b.<br />

41) MitzschkejSchäjer, (0. Fn. 6), § 11 Rdn. 93; Behr/OttjNöth, (0. Fn.16), § 13<br />

A S.150; RühlingiSeIle, BJagdG, 2Aufl., Loseb!. Stand: 1982, § 11<br />

S.125.<br />

42) OLG Celle, AgrarR 1984, 248 (249); SchdndaujDrees, (0. Fn. 22), § 11<br />

BJagdG Anm. 7 b.<br />

43) Nach Meyer/Rauenstein, (0. Fn. 15), § 11 BJagdG Rdn. 126 a. E. soll die<br />

Umdeutung eines nichtigen Pachtvertrages in eine umfassende entgeltliche<br />

Jagderlaubnis nicht möglich sein.<br />

44) OLG Celle, AgrarR 1984, 248 (249); AgrarR 1979, 347.<br />

45) OLG Celle, AgrarR 1979, 347.<br />

46) Dies gilt auch für Unterpachtverträge: MitzschkejSchäjer, (0. Fn.6), § 11<br />

Rdn.152.

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