Download - Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht
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ZBB 6/10 Knops, Bankentgelte in der ACB-Kontrolle 483<br />
weise niedrigen Eigenheimquote in Deutschland seine öko<br />
nomischen Grenzen offensichtlich noch längst nicht erreicht<br />
hat.<br />
Abschlussentgelte sind im gesamten Banksektor, abgesehen<br />
von Bausparkrediten, vollkommen unüblich. Lediglich im Be<br />
reich von Anschaffungsdarlehen, also zumeist bei verb<strong>und</strong>e<br />
nen Geschäften, im Kleinkreditsektor <strong>und</strong> bei Avalkrediten,<br />
teilweise auch im Immobiliarkreditsektor kommen Bearbei<br />
tungsgebühren vor, sind aber auch dort immer umstritten ge<br />
wesen. Dabei geht es nicht zuerst um maßvolle absolute Beträ<br />
ge, die den Aufwand des Kreditinstituts <strong>für</strong> die Angebots- <strong>und</strong><br />
Vertragserstellung, auch die Werbung <strong>und</strong> anderen Aufwand<br />
abdecken, also um Zahlungen von bis zu mehreren h<strong>und</strong>ert,<br />
im Einzelfall gar tausend Euro.45) Als besonders anstößig emp<br />
f<strong>und</strong>en werden regelmäßig vor allem proportionale Preisfest<br />
legungen, also solche, die prozentual an die Kreditvaluta ge<br />
b<strong>und</strong>en sind. In der Tat ist nicht einzusehen, dass die Kosten<br />
<strong>für</strong> die genannten Positionen (Vertragserstellung, Werbung<br />
etc.) vom Kreditvolumen abhängen sollen. Denn der Auf<br />
wand <strong>für</strong> den Vertragsschluss ist <strong>für</strong> die Bank regelmäßig im<br />
mer derselbe, unabhängig davon, ob etwa ein Kreditvertrag in<br />
Höhe von 100.000 € oder 300.000 € zustande kommt.46l In<br />
beiden Fällen verwendet die Bank dasselbe Vertragsmuster,<br />
hat denselben Aufwand <strong>für</strong> die Bereitstellung von Sach- <strong>und</strong><br />
Personalmitteln, Werbung, Prüfung <strong>und</strong> Hereinnahme der Si<br />
cherungsmittel etc. Doch kostet den K<strong>und</strong>en bei der genann<br />
ten niedrigeren Kreditsumme der Abschluss bei einer Gebühr<br />
von beispielsweise 3 %4 7) 3.000 €, bei der höheren Valuta<br />
9.000 €, also 300% mehr. Wenn dann solche Gebühren auch<br />
noch wie regelmäßig mitfinanziert werden, ist die dem Kun<br />
den abverlangte Zahlung noch höher. Ihre Marge erzielt die<br />
Bank jedoch schon über die <strong>für</strong> das Darlehen vertraglich ver<br />
einbarten Zinsen, die natürlich mit Ansteigen der Valuta eben<br />
so steigt wie das üblicherweise hinzukommende Disagio. Ab<br />
schlussgebühren gehören mangels Abhängigkeit von der Lauf.<br />
zeit des Darlehens aber nicht zu den Zinsen48) <strong>und</strong> können<br />
sinnvollerweise damit auch nicht von der Höhe des Darlehens<br />
abhängig sein. Gerade bei vorzeitiger Kredittilgung - ein auch<br />
vom Gesetz über § 490 Abs. 2 BGB anerkannt typischer Fall<br />
würde eine derartige Gebühr mithin vollständig beim Kredit<br />
geber verbleiben, was mangels Gegenleistung nicht zu recht<br />
fertigen ist. Der entscheidende Einwand gegen Klauseln über<br />
Abschlussgebühren mit prozentualer Bemessung in Abhängig<br />
keit von der Kreditsumme liegt in der Entkoppelung von den<br />
tatsächlichen Kosten des Vertragsschlusses auf Anbieterseite<br />
<strong>und</strong> der Verletzung des Gr<strong>und</strong>satzes, dass Allgemeinkosten in<br />
die Preisbemessung der Hauptleistung einzubeziehen sind.<br />
Wenn sogar noch neben der Abschlussgebühr eine eigene Be<br />
arbeitungsgebühr verlangt wird, ist ihre Erhebung überhaupt<br />
nicht mehr zu rechtfertigen, sondern schlicht dem Streben<br />
nach einem ungerechtfertigten Zusatzgewinn zuzuordnen.<br />
Schließlich dient die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzun<br />
gen eines Kredits ausschließlich dem Interesse der Bank <strong>und</strong><br />
rechtfertigt kein zusätzliches Entgelt.49)<br />
Hinzu kommt, dass Kreditgeber, die ihre Kosten auf die Bear<br />
beitungsgebühr verlagern, einen besonders günstigen Nominalzins<br />
suggerieren,50) was dem Transparenzgebot nach § 307<br />
Abs.l Satz 1 BGB widerspricht. Ein Preisvergleich mit Kredi<br />
ten anderer Institute wird so wenigstens erschwert, wenn nicht<br />
gar unmöglich, insbesondere, wenn es sich nicht um Verbrau<br />
cherdarlehen handelt. Soweit solche Gebühren noch nicht<br />
einmal in die Berechnung des Zinses unter Maßgabe des § 138<br />
BGB einzubeziehen wären, könnte eine solche Verschiebung<br />
darüber hinaus zu einem systematischen Unterlaufen der Wu<br />
cherzinsrechtsprechung führen. Sicher ist aber, dass prozen<br />
tuale Abschlussgebühren selbst ab einer bestimmten Kredit<br />
summe einem Sittenwidrigkeitsvergleich mit den im herkömm<br />
lichen Immobiliarkreditbereich verlangten Bearbeitungsgebüh<br />
ren von üblicherweise bis zu 300 € nicht standhalten, womit<br />
wenigstens eine Kontrolle der Höhe nach eingreift.<br />
1.2 Sicherheitenfreigabe <strong>und</strong> Treuhandverwaltung<br />
Im Bereich besicherter Kredite kommt es häufig zum Streit mit<br />
K<strong>und</strong>en bei der Sicherheitenfreigabe. Zum einen weigern sich<br />
Kreditinstitute oft, Teile von Gr<strong>und</strong>schulden, die aufgr<strong>und</strong><br />
von Tilgungen nicht mehr zur Sicherung benötigt werden,51l<br />
freizugeben, obwohl es da<strong>für</strong> einer ausdrücklichen Freigabe<br />
klausel nicht bedarf.52l Zum anderen verlangen Banken <strong>für</strong> die<br />
Freigabe nicht selten Entgelte, die angesichts der gerade ge<br />
nannten Verpflichtung gänzlich unberechtigt sind.53) Daneben<br />
gibt es andere Fälle, in denen zulässigerweise eine Entgeltpflicht<br />
besteht, wie etwa bei Rangrücktrittserldärungen, die zugunsten<br />
anderer Gläubiger, letztlich aber zugunsten des Kreditnehmers<br />
abgegeben werden,54) nicht aber <strong>für</strong> einen vom K<strong>und</strong>en zulässi<br />
gerweise beanspruchten Sicherheitenaustausch, wo lediglich<br />
ein Aufwendungsersatzanspruch infrage kommt.55)<br />
Umstritten sind auch die Fälle, in denen die Bank als treuhän<br />
derische Verwaltung von Gr<strong>und</strong>pfandrechten tätig wird. Wäh<br />
rend teilweise Entgelte zur Treuhandverwaltung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
<strong>für</strong> zulässig erachtet werden,56l können solche nicht anerkannt<br />
werden, wenn es sich um eine Verwaltung zur endgültigen Ab<br />
wicldung der Finanzierung handelt. Insbesondere dann, wenn<br />
es beim Immobiliarkredit nach Auslaufen der Zinsbindungs-<br />
45) Selten gewähren Bausparkassen ihren K<strong>und</strong>en eine vollständige Rück<br />
erstattung bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder nach einer Mindestvertragslaufzeit<br />
von sieben bis zehn Jahren.<br />
46) In der Praxis besteht wohl kaum ein Unterschied in der Sorgfaltigkeit der<br />
Kreditentscheidung selbst innerhalb derartig hoher Spannen.<br />
47) Bei Bauspardarlehen werden bis zu 1,6 Ofo der Bausparsumme als Abschlussgebühren<br />
verlangt.<br />
48) V gl. BGH WM 1986, 9 fur echte Bearbeitungs- <strong>und</strong> Verwaltungsentgelte,<br />
aber auch BGHZ 104, 102 105=ZIP 1988, 630, dazu EWiR 1988, 543 (Bülow)<br />
hinsichtlich einer einmalige Bearbeitungsgebühr beim Teilzahlungskredit.<br />
49) BGHZ 114, 330=ZIP 199 1, 857=WM 1991, 1113, dazu EWiR 1991,<br />
735 (Heinrichs).<br />
50) Reifter, VuR 2005,470,471, der aber Bearbeitungskosten in Höhe von<br />
2 Ofo - 3 Ofo fur unproblematisch hält.<br />
51) Vgl. BGHZ 124, 371 ,375 ; BGHZ 110, 241=ZIP 1990, 439, dazu EWiR<br />
1990, 341 (Serick); BGHZ 133, 25=ZIP 1996, 1164=WM 1996, 1128, 1130<br />
m. w. N., dazu EWiR 1996, 1009 (Rehbein); Clemente, ZfiR 1997, 127, 128<br />
m.w.N.<br />
52) BGH ZIP 1994, 939 = NJW 1994, 1796, 1797, dazu EWiR 1994, 627 Oohlke);<br />
Prütting, in: Festschrift Gaul, 1997, S. 525, 53 1.<br />
53) Vgl. BGHZ 114,330,335 =ZIP 1991,857 zur löschungsbewilligung.<br />
54) Vgl. OlG Frankfurt WM 1990, 2036, dazu EWiR 1991, 3 (Vortmann); LG<br />
Frankfurt WM 1988, 1664, dazu EWiR 1989,215 (Parthe).<br />
55) Siehe dazu Knops, in: Knops/Bamberger/Maier-Reimer, Handbuch der<br />
Sanierungs finanzierung, 2006, § 11 B Rz. 1 ff., 18 f.<br />
56) AG Freiburg WM 1981,446.