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Download - Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht

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ZBB 6/10 Knops, Bankentgelte in der ACB-Kontrolle 483<br />

weise niedrigen Eigenheimquote in Deutschland seine öko­<br />

nomischen Grenzen offensichtlich noch längst nicht erreicht<br />

hat.<br />

Abschlussentgelte sind im gesamten Banksektor, abgesehen<br />

von Bausparkrediten, vollkommen unüblich. Lediglich im Be­<br />

reich von Anschaffungsdarlehen, also zumeist bei verb<strong>und</strong>e­<br />

nen Geschäften, im Kleinkreditsektor <strong>und</strong> bei Avalkrediten,<br />

teilweise auch im Immobiliarkreditsektor kommen Bearbei­<br />

tungsgebühren vor, sind aber auch dort immer umstritten ge­<br />

wesen. Dabei geht es nicht zuerst um maßvolle absolute Beträ­<br />

ge, die den Aufwand des Kreditinstituts <strong>für</strong> die Angebots- <strong>und</strong><br />

Vertragserstellung, auch die Werbung <strong>und</strong> anderen Aufwand<br />

abdecken, also um Zahlungen von bis zu mehreren h<strong>und</strong>ert,<br />

im Einzelfall gar tausend Euro.45) Als besonders anstößig emp­<br />

f<strong>und</strong>en werden regelmäßig vor allem proportionale Preisfest­<br />

legungen, also solche, die prozentual an die Kreditvaluta ge­<br />

b<strong>und</strong>en sind. In der Tat ist nicht einzusehen, dass die Kosten<br />

<strong>für</strong> die genannten Positionen (Vertragserstellung, Werbung<br />

etc.) vom Kreditvolumen abhängen sollen. Denn der Auf­<br />

wand <strong>für</strong> den Vertragsschluss ist <strong>für</strong> die Bank regelmäßig im­<br />

mer derselbe, unabhängig davon, ob etwa ein Kreditvertrag in<br />

Höhe von 100.000 € oder 300.000 € zustande kommt.46l In<br />

beiden Fällen verwendet die Bank dasselbe Vertragsmuster,<br />

hat denselben Aufwand <strong>für</strong> die Bereitstellung von Sach- <strong>und</strong><br />

Personalmitteln, Werbung, Prüfung <strong>und</strong> Hereinnahme der Si­<br />

cherungsmittel etc. Doch kostet den K<strong>und</strong>en bei der genann­<br />

ten niedrigeren Kreditsumme der Abschluss bei einer Gebühr<br />

von beispielsweise 3 %4 7) 3.000 €, bei der höheren Valuta<br />

9.000 €, also 300% mehr. Wenn dann solche Gebühren auch<br />

noch wie regelmäßig mitfinanziert werden, ist die dem Kun­<br />

den abverlangte Zahlung noch höher. Ihre Marge erzielt die<br />

Bank jedoch schon über die <strong>für</strong> das Darlehen vertraglich ver­<br />

einbarten Zinsen, die natürlich mit Ansteigen der Valuta eben­<br />

so steigt wie das üblicherweise hinzukommende Disagio. Ab­<br />

schlussgebühren gehören mangels Abhängigkeit von der Lauf.<br />

zeit des Darlehens aber nicht zu den Zinsen48) <strong>und</strong> können<br />

sinnvollerweise damit auch nicht von der Höhe des Darlehens<br />

abhängig sein. Gerade bei vorzeitiger Kredittilgung - ein auch<br />

vom Gesetz über § 490 Abs. 2 BGB anerkannt typischer Fall­<br />

würde eine derartige Gebühr mithin vollständig beim Kredit­<br />

geber verbleiben, was mangels Gegenleistung nicht zu recht­<br />

fertigen ist. Der entscheidende Einwand gegen Klauseln über<br />

Abschlussgebühren mit prozentualer Bemessung in Abhängig­<br />

keit von der Kreditsumme liegt in der Entkoppelung von den<br />

tatsächlichen Kosten des Vertragsschlusses auf Anbieterseite<br />

<strong>und</strong> der Verletzung des Gr<strong>und</strong>satzes, dass Allgemeinkosten in<br />

die Preisbemessung der Hauptleistung einzubeziehen sind.<br />

Wenn sogar noch neben der Abschlussgebühr eine eigene Be­<br />

arbeitungsgebühr verlangt wird, ist ihre Erhebung überhaupt<br />

nicht mehr zu rechtfertigen, sondern schlicht dem Streben<br />

nach einem ungerechtfertigten Zusatzgewinn zuzuordnen.<br />

Schließlich dient die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzun­<br />

gen eines Kredits ausschließlich dem Interesse der Bank <strong>und</strong><br />

rechtfertigt kein zusätzliches Entgelt.49)<br />

Hinzu kommt, dass Kreditgeber, die ihre Kosten auf die Bear­<br />

beitungsgebühr verlagern, einen besonders günstigen Nominalzins<br />

suggerieren,50) was dem Transparenzgebot nach § 307<br />

Abs.l Satz 1 BGB widerspricht. Ein Preisvergleich mit Kredi­<br />

ten anderer Institute wird so wenigstens erschwert, wenn nicht<br />

gar unmöglich, insbesondere, wenn es sich nicht um Verbrau­<br />

cherdarlehen handelt. Soweit solche Gebühren noch nicht<br />

einmal in die Berechnung des Zinses unter Maßgabe des § 138<br />

BGB einzubeziehen wären, könnte eine solche Verschiebung<br />

darüber hinaus zu einem systematischen Unterlaufen der Wu­<br />

cherzinsrechtsprechung führen. Sicher ist aber, dass prozen­<br />

tuale Abschlussgebühren selbst ab einer bestimmten Kredit­<br />

summe einem Sittenwidrigkeitsvergleich mit den im herkömm­<br />

lichen Immobiliarkreditbereich verlangten Bearbeitungsgebüh­<br />

ren von üblicherweise bis zu 300 € nicht standhalten, womit<br />

wenigstens eine Kontrolle der Höhe nach eingreift.<br />

1.2 Sicherheitenfreigabe <strong>und</strong> Treuhandverwaltung<br />

Im Bereich besicherter Kredite kommt es häufig zum Streit mit<br />

K<strong>und</strong>en bei der Sicherheitenfreigabe. Zum einen weigern sich<br />

Kreditinstitute oft, Teile von Gr<strong>und</strong>schulden, die aufgr<strong>und</strong><br />

von Tilgungen nicht mehr zur Sicherung benötigt werden,51l<br />

freizugeben, obwohl es da<strong>für</strong> einer ausdrücklichen Freigabe­<br />

klausel nicht bedarf.52l Zum anderen verlangen Banken <strong>für</strong> die<br />

Freigabe nicht selten Entgelte, die angesichts der gerade ge­<br />

nannten Verpflichtung gänzlich unberechtigt sind.53) Daneben<br />

gibt es andere Fälle, in denen zulässigerweise eine Entgeltpflicht<br />

besteht, wie etwa bei Rangrücktrittserldärungen, die zugunsten<br />

anderer Gläubiger, letztlich aber zugunsten des Kreditnehmers<br />

abgegeben werden,54) nicht aber <strong>für</strong> einen vom K<strong>und</strong>en zulässi­<br />

gerweise beanspruchten Sicherheitenaustausch, wo lediglich<br />

ein Aufwendungsersatzanspruch infrage kommt.55)<br />

Umstritten sind auch die Fälle, in denen die Bank als treuhän­<br />

derische Verwaltung von Gr<strong>und</strong>pfandrechten tätig wird. Wäh­<br />

rend teilweise Entgelte zur Treuhandverwaltung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>für</strong> zulässig erachtet werden,56l können solche nicht anerkannt<br />

werden, wenn es sich um eine Verwaltung zur endgültigen Ab­<br />

wicldung der Finanzierung handelt. Insbesondere dann, wenn<br />

es beim Immobiliarkredit nach Auslaufen der Zinsbindungs-<br />

45) Selten gewähren Bausparkassen ihren K<strong>und</strong>en eine vollständige Rück­<br />

erstattung bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder nach einer Mindestvertragslaufzeit<br />

von sieben bis zehn Jahren.<br />

46) In der Praxis besteht wohl kaum ein Unterschied in der Sorgfaltigkeit der<br />

Kreditentscheidung selbst innerhalb derartig hoher Spannen.<br />

47) Bei Bauspardarlehen werden bis zu 1,6 Ofo der Bausparsumme als Abschlussgebühren<br />

verlangt.<br />

48) V gl. BGH WM 1986, 9 fur echte Bearbeitungs- <strong>und</strong> Verwaltungsentgelte,<br />

aber auch BGHZ 104, 102 105=ZIP 1988, 630, dazu EWiR 1988, 543 (Bülow)<br />

hinsichtlich einer einmalige Bearbeitungsgebühr beim Teilzahlungskredit.<br />

49) BGHZ 114, 330=ZIP 199 1, 857=WM 1991, 1113, dazu EWiR 1991,<br />

735 (Heinrichs).<br />

50) Reifter, VuR 2005,470,471, der aber Bearbeitungskosten in Höhe von<br />

2 Ofo - 3 Ofo fur unproblematisch hält.<br />

51) Vgl. BGHZ 124, 371 ,375 ; BGHZ 110, 241=ZIP 1990, 439, dazu EWiR<br />

1990, 341 (Serick); BGHZ 133, 25=ZIP 1996, 1164=WM 1996, 1128, 1130<br />

m. w. N., dazu EWiR 1996, 1009 (Rehbein); Clemente, ZfiR 1997, 127, 128<br />

m.w.N.<br />

52) BGH ZIP 1994, 939 = NJW 1994, 1796, 1797, dazu EWiR 1994, 627 Oohlke);<br />

Prütting, in: Festschrift Gaul, 1997, S. 525, 53 1.<br />

53) Vgl. BGHZ 114,330,335 =ZIP 1991,857 zur löschungsbewilligung.<br />

54) Vgl. OlG Frankfurt WM 1990, 2036, dazu EWiR 1991, 3 (Vortmann); LG<br />

Frankfurt WM 1988, 1664, dazu EWiR 1989,215 (Parthe).<br />

55) Siehe dazu Knops, in: Knops/Bamberger/Maier-Reimer, Handbuch der<br />

Sanierungs finanzierung, 2006, § 11 B Rz. 1 ff., 18 f.<br />

56) AG Freiburg WM 1981,446.

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