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Arbeitsvertrag

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Arbeitvertrag<br />

Zwischen der<br />

XY GmbH, Musterstraße 9-99, 99999 Musterstadt<br />

- im folgenden: Arbeitgeberin -<br />

und<br />

Dr. Mustermann, Musterstraße 9-99, 99999 Musterstadt<br />

- im folgenden: Arbeitnehmer -<br />

wird folgender <strong>Arbeitsvertrag</strong> geschlossen:<br />

§ 1 Vertragsbeginn und Tätigkeit<br />

1. Der Arbeitnehmer wird zum […] als […] eingestellt.<br />

Der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Unternehmen ergibt sich aus der beiliegenden Stellenbeschreibung.<br />

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen.<br />

2. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Stellenbeschreibung geänderten Anforderungen anzupassen und<br />

den Arbeitnehmer auch mit anderen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Aufgaben zu<br />

betrauen. Dies gilt auch für eine Tätigkeit an einem anderen Ort, auch im europäischen Ausland, und<br />

bei einer anderen Gesellschaft des XY-Konzerns.<br />

Wurde das Arbeitsverhältnis von einem der Vertragspartner gekündigt, ist die Arbeitgeberin berechtigt,<br />

den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung einseitig von der Arbeitsleistung freizustellen.<br />

§ 2 Vergütung<br />

1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Festvergütung von jährlich € […] brutto (in Worten:<br />

[…]). Die Festvergütung wird in 12 Monatsgehältern á € […] jeweils am Ende eines Abrechnungsmonats<br />

bargeldlos auf ein von dem Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen.<br />

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Kanzlei für Arbeitsrecht<br />

Muster: „<strong>Arbeitsvertrag</strong>“<br />

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2. Der Arbeitnehmer erhält darüber hinaus mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld in Höhe von<br />

75 % eines Bruttomonatsgehalts. Das Weihnachtsgeld wird nur dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer<br />

am 15. November in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.<br />

Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund Eigenkündigung oder aufgrund verhaltensbedingter arbeitgeberseitiger<br />

Kündigung bis zum 31. März des Folgejahres aus, so ist das Weihnachtsgeld in voller Höhe zurückzuzahlen.<br />

3. Ein Rechtsanspruch auf sonstige Zuwendungen (Zulagen, Sonderzahlungen, Urlaubsgeld o.ä.) besteht<br />

nicht. Derartige Zuwendungen stehen, wenn sie erfolgen, unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und<br />

begründen auch dann, wenn sie wiederholt und ohne nochmaligen ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

gezahlt werden, keinen Rechtsanspruch.<br />

§ 3 Arbeitszeit<br />

1. Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt<br />

40 Stunden wöchentlich. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, betriebsnotwendige Überstunden zu<br />

leisten.<br />

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten werden von der Geschäftsleitung<br />

festgelegt und können jederzeit geändert werden. Derzeit beginnt die tägliche Arbeitszeit um 8.00 Uhr<br />

und endet um 17 Uhr.<br />

§ 4 Urlaub<br />

Der Jahresurlaub beträgt 30 Arbeitstage. Die Lage des Urlaubs ist unter Berücksichtigung der betrieblichen<br />

Interessen mit dem Vorgesetzten abzustimmen.<br />

§ 5 Arbeitsverhinderung / Krankheit<br />

1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten über den Eintritt einer Arbeitsverhinderung<br />

unverzüglich, spätestens zum Arbeitsbeginn, zu informieren und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen.<br />

2. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er verpflichtet, vor Ablauf des auf den Beginn der<br />

Arbeitsunfähigkeit folgenden Tages eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren<br />

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voraussichtliche Dauer vorzulegen. Unabhängig davon ist der Vorgesetzte unverzüglich, spätestens zum<br />

Arbeitsbeginn, über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.<br />

3. Ist der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung gehindert,<br />

erhält er Entgeltfortzahlung nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

§ 6 Unfallversicherung<br />

Die Arbeitgeberin schließt für die Dauer der Tätigkeit eine Unfallversicherung für den Arbeitnehmer<br />

ab, mit der beruflich und privat veranlasste Unfälle abgesichert werden. Die Versicherungssummen<br />

betragen<br />

€ 25.000 für den Todesfall<br />

€ 150.000 für den Fall der vollen Invalidität (100 %).<br />

§ 7 Dienstreisen<br />

Für die Erstattung von Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Dienstreisen<br />

entstehen, gelten die XY-Reisekostenrichtlinien. Eine Erstattung von Aufwendungen erfolgt ausschließlich<br />

gegen Einreichung von Belegen.<br />

§ 8 Dienstwagen<br />

1. Die Arbeitgeberin stellt dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstwagen zur Verfügung.<br />

Die private Nutzung des Dienstwagens ist gestattet, die hierdurch anfallende Lohnsteuer trägt<br />

der Arbeitnehmer.<br />

2. Die Betriebs- und Unterhaltungskosten für den Dienstwagen mit Ausnahme der Treibstoffkosten für<br />

Urlaubsreisen trägt die Arbeitgeberin. Die erforderlichen Aufwendungen insbesondere für Treibstoff,<br />

Öl, Reparaturen, Haupt- und Abgassonderuntersuchungen werden dem Arbeitnehmer gegen Beleg erstattet.<br />

3. Der Arbeitnehmer ist für den vorschriftsmäßigen Zustand sowie für die ordnungsgemäße Pflege und<br />

Wartung des Fahrzeugs verantwortlich. Ölwechsel und Kundendienst sind regelmäßig durchzuführen.<br />

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Dringende Reparaturen hat der Arbeitnehmer unverzüglich zu veranlassen; sofern hierfür Aufwendungen<br />

von mehr als € 300,-.- zu erwarten sind, hat der Arbeitnehmer vor Auftragserteilung die Zustimmung<br />

der Arbeitgeberin einzuholen.<br />

4. Am Fahrzeug aufgetretene Mängel oder Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle sind der Arbeitgeberin<br />

unverzüglich mitzuteilen; bei fernmündlicher Mitteilung ist binnen 24 Stunden ein schriftlicher Bericht<br />

nachzureichen.<br />

5. Die Überlassung des Dienstwagens ist jederzeit widerruflich. Der Arbeitnehmer erkennt an, dass die<br />

Berechtigung zur Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin<br />

darstellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht oder begründet wird. Die Gestattung der Privatnutzung<br />

kann von der Arbeitgeberin jederzeit auch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, ein<br />

Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht in diesem Falle nicht.<br />

§ 9 Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige<br />

vertrauliche Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, absolutes<br />

Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

hinaus auch nach dessen Beendigung.<br />

2. Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung<br />

seiner Tätigkeit erhalten oder gefertigt hat, einschließlich sämtlicher Abschriften und Kopien, hat<br />

der Arbeitnehmer vor der Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen und auf Verlangen der Arbeitgeberin<br />

jederzeit, spätestens aber mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. Gleiches<br />

gilt für die dem Arbeitnehmer überlassenen Arbeitsmittel und sonstige im Eigentum der Arbeitgeberin<br />

stehenden Gegenstände.<br />

§ 10 Nebentätigkeiten<br />

1. Der Arbeitnehmer darf im Geschäftsfeld der Arbeitgeberin weder ein eigenes Gewerbe betreiben noch<br />

Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen.<br />

2. Jede andere Nebentätigkeit, gleich ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen<br />

Zustimmung der Arbeitgeberin. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung<br />

der arbeitsvertraglichen Pflichten zeitlich nicht beeinträchtigt und sonstige betriebliche Interessen<br />

der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt werden.<br />

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§ 11 Probezeit, Kündigung<br />

1. Das Vertragsverhältnis beginnt am […] und ist auf unbestimmte Zeit begründet.<br />

2. Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit; während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist<br />

von 2 Wochen jederzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.<br />

Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Arbeitgeberin gemäß § 622 Abs. 2 BGB, so<br />

gelten die verlängerten Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer gleichermaßen.<br />

3. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der<br />

Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.<br />

§ 12 Verfallklausel<br />

Alle finanziellen Ansprüche aus und in Verbindung mit diesem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie<br />

nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

§ 13 Sonstige Vereinbarungen<br />

1. Der Arbeitnehmer erhält eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages. Er verpflichtet sich, die Bedingungen<br />

dieses Vertrages vertraulich zu behandeln.<br />

2. Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu<br />

ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.<br />

3. Sämtliche Regelungen dieses Vertrages stehen unter dem Vorbehalt ablösender Betriebsvereinbarungen.<br />

Ort, Datum ____________<br />

Ort, Datum ____________<br />

______________________<br />

XY GmbH<br />

______________________<br />

Arbeitnehmer<br />

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