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Arbeitsvertrag

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Dringende Reparaturen hat der Arbeitnehmer unverzüglich zu veranlassen; sofern hierfür Aufwendungen<br />

von mehr als € 300,-.- zu erwarten sind, hat der Arbeitnehmer vor Auftragserteilung die Zustimmung<br />

der Arbeitgeberin einzuholen.<br />

4. Am Fahrzeug aufgetretene Mängel oder Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle sind der Arbeitgeberin<br />

unverzüglich mitzuteilen; bei fernmündlicher Mitteilung ist binnen 24 Stunden ein schriftlicher Bericht<br />

nachzureichen.<br />

5. Die Überlassung des Dienstwagens ist jederzeit widerruflich. Der Arbeitnehmer erkennt an, dass die<br />

Berechtigung zur Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin<br />

darstellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht oder begründet wird. Die Gestattung der Privatnutzung<br />

kann von der Arbeitgeberin jederzeit auch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, ein<br />

Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht in diesem Falle nicht.<br />

§ 9 Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige<br />

vertrauliche Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, absolutes<br />

Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

hinaus auch nach dessen Beendigung.<br />

2. Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung<br />

seiner Tätigkeit erhalten oder gefertigt hat, einschließlich sämtlicher Abschriften und Kopien, hat<br />

der Arbeitnehmer vor der Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen und auf Verlangen der Arbeitgeberin<br />

jederzeit, spätestens aber mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. Gleiches<br />

gilt für die dem Arbeitnehmer überlassenen Arbeitsmittel und sonstige im Eigentum der Arbeitgeberin<br />

stehenden Gegenstände.<br />

§ 10 Nebentätigkeiten<br />

1. Der Arbeitnehmer darf im Geschäftsfeld der Arbeitgeberin weder ein eigenes Gewerbe betreiben noch<br />

Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen.<br />

2. Jede andere Nebentätigkeit, gleich ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen<br />

Zustimmung der Arbeitgeberin. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung<br />

der arbeitsvertraglichen Pflichten zeitlich nicht beeinträchtigt und sonstige betriebliche Interessen<br />

der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt werden.<br />

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Kanzlei für Arbeitsrecht<br />

Muster: „<strong>Arbeitsvertrag</strong>“<br />

www.rpo-rechtsanwaelte.de

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