Arbeitsvertrag
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Dringende Reparaturen hat der Arbeitnehmer unverzüglich zu veranlassen; sofern hierfür Aufwendungen<br />
von mehr als € 300,-.- zu erwarten sind, hat der Arbeitnehmer vor Auftragserteilung die Zustimmung<br />
der Arbeitgeberin einzuholen.<br />
4. Am Fahrzeug aufgetretene Mängel oder Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle sind der Arbeitgeberin<br />
unverzüglich mitzuteilen; bei fernmündlicher Mitteilung ist binnen 24 Stunden ein schriftlicher Bericht<br />
nachzureichen.<br />
5. Die Überlassung des Dienstwagens ist jederzeit widerruflich. Der Arbeitnehmer erkennt an, dass die<br />
Berechtigung zur Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin<br />
darstellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht oder begründet wird. Die Gestattung der Privatnutzung<br />
kann von der Arbeitgeberin jederzeit auch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, ein<br />
Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht in diesem Falle nicht.<br />
§ 9 Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige<br />
vertrauliche Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, absolutes<br />
Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
hinaus auch nach dessen Beendigung.<br />
2. Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung<br />
seiner Tätigkeit erhalten oder gefertigt hat, einschließlich sämtlicher Abschriften und Kopien, hat<br />
der Arbeitnehmer vor der Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen und auf Verlangen der Arbeitgeberin<br />
jederzeit, spätestens aber mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. Gleiches<br />
gilt für die dem Arbeitnehmer überlassenen Arbeitsmittel und sonstige im Eigentum der Arbeitgeberin<br />
stehenden Gegenstände.<br />
§ 10 Nebentätigkeiten<br />
1. Der Arbeitnehmer darf im Geschäftsfeld der Arbeitgeberin weder ein eigenes Gewerbe betreiben noch<br />
Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen.<br />
2. Jede andere Nebentätigkeit, gleich ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen<br />
Zustimmung der Arbeitgeberin. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung<br />
der arbeitsvertraglichen Pflichten zeitlich nicht beeinträchtigt und sonstige betriebliche Interessen<br />
der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt werden.<br />
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Kanzlei für Arbeitsrecht<br />
Muster: „<strong>Arbeitsvertrag</strong>“<br />
www.rpo-rechtsanwaelte.de