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Amtsblatt - Saalfeld

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Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

(5) Die Höhe der Benutzungsgebühr ist Bestandteil der Einweisungsverfügung.<br />

Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Amt für Soziales der Stadtverwaltung<br />

<strong>Saalfeld</strong> bis spätestens am letzten Werktag des Monats zu entrichten.<br />

(6) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den/die Benutzer<br />

nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend § 13 Abs. 3<br />

der Satzung für Obdachlosenunterkünfte vollständig zu entrichten.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig wird die Satzung für Obdachlosenunterkünfte vom 25.09.1991<br />

außer Kraft gesetzt.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 10.04.1996<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Neubekanntmachung<br />

der Gebührensatzung<br />

für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />

in der Fassung vom 10. April 1996<br />

Auf Grund der §§ 2, 18, 20 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August<br />

1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998<br />

(GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Thüringer Gesetz zur Übertragung von<br />

Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung<br />

sowie zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften<br />

vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161) und der §§ 2, 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

vom 9. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) ), zuletzt geändert<br />

durch Thüringer Gesetz zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in<br />

Euro in Rechtsvorschriften vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) in der Fassung<br />

der Artikelsatzung der anzeigepflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung<br />

an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002<br />

vom 28. November 2001, Art. 13 hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> den Bürgermeister<br />

ermächtigt, die folgende Satzung neu bekannt zu geben.<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Für die Benutzung der in den städtischen Obdachlosenunterkünften zugewiesenen<br />

Räume sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht<br />

sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Gebührenordnung<br />

(1) Die Gebühren werden in Obdachlosenunterkünften, die zur Familienunterbringung<br />

geeignet sind, nach m² berechnet.<br />

– Für Unterkünfte ohne Zentralheizung 3,00 €/m² einschl. aller Nebenkosten.<br />

– Für Unterkünfte mit Zentralheizung 4,00 €/m² einschl. aller Nebenkosten.<br />

(2) Die Gebühren werden in Obdachlosenunterkünften, die als Gemeinschaftseinrichtungen<br />

geführt werden, nach Tagessätzen pro Person erhoben:<br />

– 2,20 €/ Tag und Person bei Mehrpersonenbelegung je Zimmer<br />

– 3,50 €/ Tag und Person bei Einzelbelegung nach Wunsch je Zimmer.<br />

(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung<br />

(§ 4 Abs. 1) der Satzung für Obdachlosenunterkünfte als Nutzungsbeginn<br />

verfügt wird und endet mit dem Tag der Beendigung nach § 4 Abs. 2.<br />

(4) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des<br />

Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats,<br />

so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit<br />

dem Beginn der Gebührenpflicht. Bei Errechnung der Benutzungsgebühren<br />

nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen<br />

Gebühr zu Grunde gelegt.<br />

(5) Die Höhe der Benutzungsgebühr ist Bestandteil der Einweisungsverfügung.<br />

Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Amt für Soziales der Stadtverwaltung<br />

<strong>Saalfeld</strong> bis spätestens am letzten Werktag des Monats zu entrichten.<br />

(6) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den/die Benutzer<br />

nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend § 13 Abs. 3<br />

der Satzung für Obdachlosenunterkünfte vollständig zu entrichten.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig wird die Satzung für Obdachlosenunterkünfte vom 25. September<br />

1991 außer Kraft gesetzt.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 28. Nov. 2002<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

1. Änderungssatzung<br />

zur Neubekanntmachung der Gebührensatzung<br />

für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />

vom 28. Nov. 2002<br />

Auf Grund der §§ 2, 18, 20 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August<br />

1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar<br />

2003 (GVBl. Nr. 23, S. 501), zuletzt geändert durch das Thüringer Haushaltsstrukturgesetz<br />

vom 10. März 2005, Art. 7 (GVBl. Nr. 3, S. 58) und der §§ 2, 10<br />

des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 9. August 1991 (GVBl. S. 329)<br />

in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S.<br />

301), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember<br />

2004 (GVBl. S. 889) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 27.<br />

April 2005 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der § 3 Abs. 2 der Neubekanntmachung der Gebührensatzung für die Benutzung<br />

der Obdachlosenunterkünfte vom 28. Nov. 2002 wird wie folgt ergänzt:<br />

§ 3 Abs. 2, 3. Anstrich<br />

– 4,00 € pro Aufenthaltstag für Durchreisende<br />

4. Anstrich<br />

– 2,50 € einmalige Benutzungsgebühr für Bettwäsche für Durchreisende<br />

§ 2<br />

Die 1. Änderungssatzung zur Neubekanntmachung der Gebührensatzung für<br />

die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 28. Nov. 2002 tritt am Tag<br />

nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 20. Mai 2005<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

27

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