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Entscheidung BVerfG zum FFG - AG Kurzfilm

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Das Bundesverfassungsgericht<br />

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20140128_2bvr156112.html<br />

Seite 12 von 37<br />

29.01.2014<br />

54<br />

d) § 66 <strong>FFG</strong> 2004 verstoße ferner gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit, weil die zur Filmabgabe<br />

herangezogenen Gruppen untereinander ungleich belastet würden.<br />

55<br />

Ohne Berücksichtigung des Sechsten Änderungsgesetzes verletze § 66 <strong>FFG</strong> 2004 das Gebot der<br />

Abgabengerechtigkeit, weil die Untergruppe der Fernsehveranstalter nach § 67 <strong>FFG</strong> 2004 nicht verpflichtet<br />

gewesen sei, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes zu beteiligen. § 67 <strong>FFG</strong> 2004 könne<br />

nicht verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs der Fernsehveranstalter ausgelegt<br />

werden.<br />

56<br />

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege auch darin, dass es den Kinobetreibern<br />

nicht gestattet sei, die Kosten der von ihnen als Werbung für einen Kinofilm gezeigten Ausschnitte -<br />

sogenannte Trailer - als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen, während die Fernsehsender die<br />

Kosten der Werbung für die Kinofilme als Medialeistungen in Ansatz bringen könnten, um ihre<br />

Zahlungspflicht zu reduzieren. Mit der größeren Breitenwirkung der Fernsehwerbung könne dies nicht<br />

gerechtfertigt werden, da es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Werbung nicht nur auf die<br />

Breitenwirkung, sondern auch darauf ankomme, wie zielgerichtet die werberelevante Zielgruppe der 16- bis<br />

25-jährigen Kinogänger angesprochen werden könne. Diese würden gerade durch die Kinowerbung in<br />

idealer Weise erreicht. Als dem Eigeninteresse dienende Vorschau auf das eigene Programm könnten im<br />

Kino gezeigte Trailer nur angesehen werden, wenn die Kinos tatsächlich alle Filme zeigen würden, die sie<br />

in ihren Trailern bewerben. Dies sei jedoch nicht der Fall.<br />

57<br />

Die Ungleichbelastung sei durch das Sechste Änderungsgesetz nicht korrigiert worden. Das Gesetz<br />

entfalte eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung. Die Fernsehveranstalter hätten darauf<br />

vertrauen dürfen, dass ihre Beteiligung an der Finanzierung der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt<br />

freiwillig bleibe. Daran ändere es auch nichts, wenn die Untergruppe der Fernsehveranstalter in der<br />

Summe die Abgabepflicht bereits erfüllt hätte. Zunächst spreche ohnehin nichts für eine solche Vermutung,<br />

könne doch davon ausgegangen werden, dass marktmächtige Vertragspartner ihre Verhandlungsmacht<br />

genutzt hätten, um die Filmabgabe möglichst gering zu halten. Belastbare Zahlen habe die<br />

Bundesregierung bislang auch nicht vorgelegt. Unabhängig davon würden jedenfalls die einzelnen<br />

Gruppenmitglieder der Untergruppe der Fernsehveranstalter untereinander ungleich zur Abgabe<br />

herangezogen.<br />

58<br />

Obwohl die Höhe der Abgabe vom Umsatz abhängig sei, sei der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der<br />

einzelnen Gruppen nicht Rechnung getragen worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die als<br />

Bemessungsgrundlage herangezogenen Umsätze in unterschiedlichen Handelsstufen anfielen, wodurch<br />

die Kinowirtschaft gegenüber der Videowirtschaft benachteiligt werde. Würde bei den Kinobetreibern nicht<br />

auf die auf der Endverbraucherstufe erzielten Umsätze abgestellt, sondern - wie bei der Videowirtschaft -<br />

nur auf die Umsätze der Filmverleiher, so bliebe die Marge der letzten Verwertungsstufe unberücksichtigt.<br />

Gehe man davon aus, dass die Kinobetreiber an die Lizenzinhaber branchenüblich etwa 45 %, in der<br />

Spitze sogar bis zu 55 %, ihrer erzielten Einnahmen als sogenannten Verleihanteil zahlten, so würde sich<br />

die Bemessungsgrundlage der Abgabe für die Kinobetreiber von 755 Millionen Euro auf 339,8 Millionen<br />

Euro verringern. Dies gelte bereits ohne Berücksichtigung der weiteren Ungleichbehandlung, die darin<br />

liege, dass nach der für das Jahr 2004 maßgeblichen Gesetzesfassung die Abgabe sich bei den<br />

Filmtheatern am Bruttoumsatz, bei der Videowirtschaft dagegen am Nettoumsatz bemessen habe (§ 66<br />

Abs. 1, § 66a Abs. 3 <strong>FFG</strong> 2004).<br />

59<br />

e) Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerinnen ihrem gesetzlichen Richter (Art. 101<br />

Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch entzogen, dass es dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht die<br />

entscheidungserhebliche Frage vorgelegt habe, ob Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung<br />

des kulturellen Erbes im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d<br />

AEUV) auch solche Beihilfen sein können, die aus nationalstaatlicher Sicht im Schwerpunkt überwiegend<br />

der Förderung der Wirtschaft dienen und nur in der Nebenfolge der Förderung der Kultur und der Erhaltung<br />

des kulturellen Erbes. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz sei von der Kommission nur<br />

deshalb genehmigt worden, weil der betreffende Kulturwirtschaftszweig durch sie zwar wirtschaftlich<br />

stimuliert werde, diese Wirkung jedoch bloße Nebenfolge <strong>zum</strong> eigentlichen kulturellen Förderzweck sei.<br />

60<br />

f) Das Bundesverwaltungsgericht habe schließlich das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG<br />

verletzt, indem es den Vortrag der Beschwerdeführerinnen zu den bestehenden Methoden der Minimierung

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