Zuchtbuchordnung - Landesschafzuchtverband Mecklenburg ...
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Landesschaf- und Ziegenzuchtverband <strong>Mecklenburg</strong>-Vorpommern e.V.<br />
5.5 sich an allen zur Durchführung des Zuchtprogrammes erforderlichen<br />
Maßnahmen zu beteiligen;<br />
5.6 alle für Zuchtbuchführung, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung<br />
erforderlichen Daten zu erheben, zur Verfügung zu stellen sowie genetische<br />
Besonderheiten und Erbfehler zu dokumentieren und an den LSZV MV umgehend zu<br />
melden;<br />
5.7 in alle für die Zuchtbuchführung erforderlichen Unterlagen auf Anforderung<br />
des LSZV MV bzw. seinem Beauftragten Einblick zu gewähren;<br />
5.8 Die Mitglieder haben gemäß der Satzung das Recht, gegen Entscheidungen<br />
des Zuchtverbandes im Vollzug der <strong>Zuchtbuchordnung</strong> und des Zuchtprogrammes<br />
Einspruch zu erheben.<br />
Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung<br />
bei der Geschäftsstelle des LSZV MV einzureichen.<br />
6. Inkrafttreten<br />
Die <strong>Zuchtbuchordnung</strong> wurde am 13. April 2013 durch die Mitgliederversammlung<br />
beschlossen und tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.