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Zuchtbuchordnung - Landesschafzuchtverband Mecklenburg ...

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Landesschaf- und Ziegenzuchtverband <strong>Mecklenburg</strong>-Vorpommern e.V.<br />

5.5 sich an allen zur Durchführung des Zuchtprogrammes erforderlichen<br />

Maßnahmen zu beteiligen;<br />

5.6 alle für Zuchtbuchführung, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung<br />

erforderlichen Daten zu erheben, zur Verfügung zu stellen sowie genetische<br />

Besonderheiten und Erbfehler zu dokumentieren und an den LSZV MV umgehend zu<br />

melden;<br />

5.7 in alle für die Zuchtbuchführung erforderlichen Unterlagen auf Anforderung<br />

des LSZV MV bzw. seinem Beauftragten Einblick zu gewähren;<br />

5.8 Die Mitglieder haben gemäß der Satzung das Recht, gegen Entscheidungen<br />

des Zuchtverbandes im Vollzug der <strong>Zuchtbuchordnung</strong> und des Zuchtprogrammes<br />

Einspruch zu erheben.<br />

Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung<br />

bei der Geschäftsstelle des LSZV MV einzureichen.<br />

6. Inkrafttreten<br />

Die <strong>Zuchtbuchordnung</strong> wurde am 13. April 2013 durch die Mitgliederversammlung<br />

beschlossen und tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.

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