Altstadtsatzung - Stadt Schriesheim
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<strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
<strong>Altstadtsatzung</strong><br />
24.11.2004
2<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
Vorbemerkung und Begründung............................................................................... 3<br />
<strong>Altstadtsatzung</strong>.......................................................................................................... 4<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich............................................................................................<br />
.<br />
5<br />
§ 2 Genehmigungspflicht..................................................................................... 6<br />
§ 3 Grundsätze für die Gestaltung baulicher Anlagen......................................... 7<br />
§ 4 Baukörper...................................................................................................... 8<br />
§ 5<br />
Dächer, Dachformen,<br />
Dachdeckung..............................................................<br />
9<br />
§ 6 Belichtung Dachraum.................................................................................... 10<br />
§ 7 Ortgang und Traufe....................................................................................... 11<br />
§ 8 Sonstige Dachdetails..................................................................................... 12<br />
§ 9<br />
Außenwand...................................................................................................<br />
.<br />
13<br />
§ 10 Türen und Tore.............................................................................................. 14<br />
§ 11<br />
Fenster..........................................................................................................<br />
.<br />
15<br />
§ 12 Schaufenster, Schaukästen und Automaten................................................. 16<br />
§ 13 Ausstattungen im Bereich der Fassaden....................................................... 17<br />
§ 14 Balkone, Terrassen, Loggien, Pergolen........................................................ 18<br />
§ 15 Sonnenschutzanlagen................................................................................... 19<br />
§ 16 Farbliche Gestaltung..................................................................................... 20<br />
§ 17 Werbeanlagen............................................................................................... 21<br />
§ 18 Begrünung und Belagsgestaltung des Altstadtbereiches.............................. 22<br />
§ 19 Ordnungswidrigkeiten.................................................................................... 23<br />
§ 20<br />
Inkrafttreten...................................................................................................<br />
.<br />
24<br />
Anhang 1, Lageplan.................................................................................................. 25<br />
Anhang 2, Farbkonzept............................................................................................. 26
3<br />
Vorbemerkung und Begründung<br />
Am 26.01.1983 beschloss der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> im <strong>Stadt</strong>kern eine<br />
Sanierungsmaßnahme nach Städtebauförderungsgesetz durchzuführen. Vorausgegangen<br />
war die Erkenntnis, dass im <strong>Stadt</strong>kern funktionale, ökonomische, soziale und gestalterische<br />
Mängel vorhanden sind, deren Beseitigung dringend erforderlich ist, da nur ein<br />
funktionierender <strong>Stadt</strong>kern die zentralen Aufgaben für die Gesamtstadt erfüllen kann.<br />
Von 1983 bis 2003 wurde die <strong>Stadt</strong>sanierung öffentlich gefördert. Die Anteile wurden zu zwei<br />
Drittel durch das Land Baden-Württemberg und zu einem Drittel durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong><br />
getragen. Insgesamt wurden in dieser Zeit im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bei<br />
öffentlichen und privaten Maßnahmen 63,0 Mio. DM / 32,2 Mio. Euro investiert, wobei der<br />
Anteil der privaten Maßnahmen über-durchschnittlich hoch war. Die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit, die Sozialstruktur, die Aufenthaltsqualität und das Erscheinungsbild der<br />
Altstadt <strong>Schriesheim</strong> haben sich bedeutend verbessert.<br />
Die Ziele im <strong>Stadt</strong>kern der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> haben sich in den vergangenen 20 Jahren<br />
nicht verändert, sondern sind in ihrer Bedeutung noch deutlicher geworden. Das zentrale Ziel<br />
ist die erhaltende Erneuerung der Altstadt <strong>Schriesheim</strong>, die gewachsene historische Struktur<br />
des <strong>Stadt</strong>kerns, einschließlich der vorhandenen historischen und ortstypischen Gebäude aus<br />
der Zeit nach der <strong>Stadt</strong>gründung zu schützen und die im Ansatz vorhandenen Gestaltwerte<br />
insgesamt zu stärken, sowie die Gestaltmängel zu beseitigen.<br />
An die Errichtung von neuen Gebäuden, an die Instandsetzung, Modernisierung und<br />
baulichen Veränderungen von vorhandenen Gebäuden, sind deshalb besondere<br />
gestalterische Anforderungen zu stellen.<br />
Zur Durchsetzung dieser Ziele und der Rechtssicherheit im <strong>Stadt</strong>kern <strong>Schriesheim</strong> werden<br />
die in dieser Satzung festgelegten gestalterischen Anforderungen aus den Ergebnissen der<br />
Sanierungsmaßnahem von 1983 bis 2003 im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet<br />
abgeleitet.<br />
Es ist im Interesse der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong>, diese Entwicklung nach Abschluss der Förderung<br />
durch das Land Baden-Württemberg fortzusetzen. Daher beschloss der Gemeinderat der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> am 24.11.2004 auf der Grundlage von § 74 Landesbauordnung, diese<br />
Satzung zum Schutz und zur Pflege der Altstadt als örtliche Bauvorschrift zu erlassen.
4<br />
<strong>Altstadtsatzung</strong><br />
Satzung über örtliche Bauvorschriften im <strong>Stadt</strong>kern der <strong>Stadt</strong> <strong>Schriesheim</strong> (<strong>Altstadtsatzung</strong>).<br />
Auf Grund § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 08.08.1995 (GBL. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
19.12.2000 (GBL.S.760) und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
(GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S. 581) hat der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schriesheim</strong> am 24.11.2004 folgende Satzung zum Schutz der Pflege und Entwicklung der<br />
Altstadt als örtliche Bauvorschrift beschlossen:
5<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Der Geltungsbereich orientiert sich an dem bisher förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet.<br />
Die genauen Grenzen sind im Plan Anlage 1 dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der<br />
Satzung.
6<br />
§ 2 Genehmigungspflicht<br />
In Abweichung von § 49 – 51 LBO sind folgende Maßnahmen genehmigungspflichtig. Diese<br />
dürfen nur auf Antrag mit schriftlicher Genehmigung ausgeführt werden.<br />
1. Alle Veränderungen – auch geringfügig erscheinende – am äußeren<br />
Erscheinungsbild von baulichen Anlagen. Dazu gehören auch Veränderungen im<br />
Bereich der Erdoberfläche.<br />
2. Die Errichtung, Veränderung und der Abbruch von baulichen Anlagen und<br />
Einrichtungen, die nach § 50 LBO verfahrensfrei sind.
7<br />
§ 3 Grundsätze für die Gestaltung baulicher Anlagen<br />
1. Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten sind<br />
bezüglich Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe so auszuführen, dass<br />
das vorhandene, überlieferte Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.<br />
2. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen ist zu beachten, dass ein städtebaulicher<br />
und baulicher Zusammenhang mit dem historischen Gebäudebestand entsteht. Dies<br />
gilt besonders hinsichtlich der Stellung der Gebäude zueinander, zu den Straßen und<br />
Plätzen, der Größe der Gebäude, der Fassadengestaltung, der dabei angewandten<br />
maßstäblichen Gliederung, der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der<br />
Dachlandschaft und anderem mehr.<br />
3. Durch die Errichtung baulicher Anlagen dürfen historisch geprägte Platz- und<br />
Straßenräume nicht beeinträchtigt werden.
8<br />
§ 4 Baukörper<br />
1. Benachbarte Baukörper sollen sich durch unterschiedliche Trauhöhen, Gesimshöhen,<br />
Brüstungs- und Sturzhöhen voneinander abheben und sich in der Maßstäblichkeit an<br />
der benachbarten Bebauung, sowie an überlieferten historischen Vorbildern<br />
orientieren.<br />
2. Historisch überlieferte Auskragungen und vorspringende Bauteile (wie zum Beispiel<br />
Erker, Vordächer, Stockwerksauskragungen) sind zu erhalten und wieder<br />
herzustellen, wo sie verloren gegangen sind. Auskragungen neuerer Zeit (zum<br />
Beispiel Flachdächer aus Stahlbeton, skobalitgedeckte Stahlrohrvordächer) sind<br />
unzulässig.
9<br />
§ 5 Dächer, Dachformen, Dachdeckung<br />
1. Die Stellung der Dächer zur Straße, die Dachformen und die Dachneigung sind dem<br />
historischen Bestand der Umgebung entsprechend auszuführen. Die Dächer sind als<br />
Steildächer mit einer Dachneigung zwischen 45° und 50° auszubilden.<br />
2. Walmdächer sind als grundsätzlich ortsfremdes Element nur zugelassen, wo sie als<br />
Ausnahme im historischen <strong>Stadt</strong>bild bereits vorhanden waren.<br />
3. Flachdächer und flach geneigte Dächer sind nicht zugelassen.<br />
4. Für die Dachdeckung, einschließlich notwendiger Dachaufbauten, sind natur-rote,<br />
nicht engobierte Biberschwanzziegel zu verwenden. Ausnahmen in Form von<br />
anderen, naturrot gebrannten Tonziegeln, können genehmigt werden, wenn der<br />
historische Befund dies rechtfertigt.
10<br />
§ 6 Belichtung Dachraum<br />
1. Dachflächenfenster sind als ortsbildstörende Elemente nicht zulässig.<br />
2. Die Belichtung des Dachraumes muss über die Giebelwände erfolgen. Wo dies nicht<br />
möglich ist, ist der Einbau von Dachgauben oder Dacheinschnitten zulässig.<br />
3. Dachgauben in zwei oder mehr Reihen übereinander sind nicht zulässig.<br />
4. Als Dachgaubenformat sind vorrangig Dreieckgauben zu verwenden.<br />
Ausnahmsweise können Schleppgauben oder stehende Gauben zugelassen werden.<br />
Die Dachgauben sind farblich den umgebenden Dachflächen anzupassen. Es sind<br />
nur einzelne Dachgauben mit einer maximalen Breite von 1,50 m, gemessen an der<br />
Traufseite, zulässig. Eine Häufung von Dachgauben ist unzulässig. Die freie Fläche<br />
zum First und zum Ortgang muss mindestens 2 Meter betragen. Der Abstand zur<br />
traufseitigen Gebäudewand muss waagrecht gemessen mindestens 0,70 m betragen.<br />
Die Höhe der senkrechten Flächen von Schleppgauben darf maximal 1,20 m, die<br />
Höhe sonstiger Gauben das Maß von 1,50 mm vom Schnittpunkt mit der Dachfläche<br />
aus gemessen, nicht überschreiten.<br />
5. Dacheinschnitte sind zulässig, wenn anders eine ausreichende Belichtung der<br />
Dachfläche nicht gewährleistet ist. Dacheinschnitte müssen sich in ihrer Größe der<br />
Proportion des Daches unterordnen. Die für Gauben genannten Abstände gelten<br />
entsprechend. Die Dacheinschnitte dürfen eine Breite von 5 Sparrenfeldern nicht<br />
überschreiten. Da es sich bei Dacheinschnitten um bauliche Anlagen zur Belichtung<br />
des sonst nicht zu belichtenden Dachraumes handelt, und nicht um Balkone oder<br />
Loggien, sollen die Sparren im Bereich der Dacheinschnitte durchlaufen. Die farbliche<br />
Gestaltung ist dem Gebäude anzupassen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf<br />
die durchlaufenden Dachsparren verzichtet werden.
11<br />
§ 7 Ortgang und Traufe<br />
1. Bei Gebäude mit massivem Ortgangabschluss muss das Ziegeldach ohne sichtbare<br />
Verwahrung an den Ortgang anschließen.<br />
2. Ist der Ortgang aus Holz gefertigt, wird er entsprechend den überlieferten<br />
historischen Gegebenheiten ausgeführt. Ist die Ausführung entsprechend der<br />
überlieferten Ausbildung des Ortgangs nicht möglich, gelten folgende Höchstmaße:<br />
- Dachüberstand im Bereich der Giebelwand maximal 0,30 m,<br />
- Höhe des Ortgangs maximal 0,15 m,<br />
- die farbliche Gestaltung ist dem Gebäude anzupassen.<br />
3. Die Ausbildung der Traufe geschieht entsprechend den überlieferten historischen<br />
Vorbildern. Wo dies nicht möglich ist, gelten folgende Mindest- und Höchstmaße:<br />
- Der Dachüberstand im Bereich der Traufe soll mindestens 0,30 m, höchstens<br />
jedoch 0,50 m betragen.<br />
- Die farbliche Gestaltung ist dem übrigen Gebäude anzupassen.
12<br />
§ 8 Sonstige Dachdetails<br />
1. Soweit dies möglich ist, ist auf Freileitungen zu verzichten.<br />
2. In Fällen, in denen Dachantennen nicht im Dachraum untergebracht werden<br />
können, sind Dachantennen zulässig, jedoch nur eine Antenne für ein Grundstück.<br />
Sie sind so anzuordnen, dass das Erscheinungsbild des <strong>Stadt</strong>kerns nicht gestört<br />
wird. Satellitenempfangseinrichtungen sind auf den Dächern nicht zulässig.<br />
3. Schneefangeinrichtungen sind so anzubringen, dass sie vom Straßenraum aus<br />
nicht eingesehen werden können.<br />
4. Dachrinnen und Verwahrungen sind aus Blech herzustellen. Kunststoffteile sind<br />
nicht zulässig. Die farbliche Gestaltung muss sich dem Gebäude anpassen.<br />
5. Solarthermische und photovoltaische Anlagen sind nicht zulässig.<br />
6. Mobilfunkantennen sind nicht zulässig.<br />
7. Schornsteine und Kamine sind nur als gemauerte und verputzte Dachaufbauten<br />
zulässig. Die Kaminköpfe sind entsprechend den historischen Vorbildern<br />
auszuführen. Nicht zulässig sind freistehende, metallische Schornsteine und<br />
Kamine, Soweit sie technisch erforderlich sind, sind sie zu ummauern.
13<br />
§ 9 Außenwand<br />
1. Außenwandflächen sind grundsätzlich verputzt oder als Sichtfachwerk herzustellen.<br />
Ausnahmen hierzu gelten nur für Gebäude mit entsprechendem historischen<br />
Befund. Der Außenputz ist feinkörnig und glatt herzustellen. Grobkörnige Rauputze<br />
oder Strukturputze sind unzulässig.<br />
Fassadenverkleidungen sind unzulässig.<br />
Überlieferte Fassadenprofilierungen aus Holz oder Naturstein wie Bänder, Fensterund<br />
Türeinfassungen sind im Falle eines Um- und Neubaues wieder herzustellen.<br />
2. Verputzte Fachwerkfassaden sind freizulegen und entsprechend dem historischen<br />
Befund instand zu setzen. Sowohl bei Instandsetzungen, als auch bei Neubauten ist<br />
ein vorgetäuschtes Fachwerk aus Brettern und Bohlen unzulässig.<br />
3. Die im Allgemeinen massiv gemauerten Sockel sind entsprechend dem historischen<br />
Befund wieder herzustellen. Verkleidungen sind nur in Ausnahmen zulässig und<br />
müssen aus den Materialien gefertigt werden, die den historischen Vorbildern<br />
entsprechen.<br />
4. Holzverschaltungen sind zulässig, wenn das Ortsbild dadurch verbessert wird.<br />
5. Solarthermische und photovoltaische Anlagen sind nicht zulässig.<br />
6. Antennen zum Empfang von Radio und Television können für jede bebaute<br />
Grundstückseinheit maximal eine zugelassen werden. Sofern diese eine Antenne<br />
auf dem Dach nicht angebracht werden kann, ist sie im Bereich der Außenwand<br />
unterzubringen, zum Beispiel bei Balkonen und Terrassen, jedoch darf das Ortsbild<br />
dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br />
7. Satellitenempfangseinrichtungen müssen, falls sie unbedingt erforderlich sind, so in<br />
die Außenwandgestaltung integriert werden, dass sie sowohl unauffällig sind, als<br />
auch das Ortsbild nicht stören.<br />
8. Einzelklimageräte sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können gemacht<br />
werden, wenn diese Geräte zur funktionsgerechten Raumnutzung unabweisbar<br />
erforderlich sind. In solchen Fällen müssen diese Geräte so in die Außenwand<br />
integriert werden, dass sie nicht erkennbar sind. Sie sind in geeigneter Weise mit<br />
Holz zu verkleiden und außerhalb einer Fensterfläche anzubringen.
14<br />
§ 10 Türen und Tore<br />
1. Eingangstüren und –tore sind aus Holz herzustellen. Soweit vorhanden, sind sie<br />
dem historischen Vorbild anzupassen. Sandsteingewände sind zu erhalten und,<br />
soweit erforderlich, instand zu setzen.<br />
2. Nicht zulässig sind Metall- und Kunststofftüren und –tore.
15<br />
§ 11 Fenster<br />
1. Fenster sind aus Holz herzustellen und in der farblichen Gestaltung den übrigen<br />
Holzteilen des Gebäudes anzupassen. Fenster sind so zu gestalten, dass sie ein<br />
stehendes Rechteck bilden.<br />
2. Sandsteingewände der Fenster sind zu erhalten und soweit erforderlich instand zu<br />
setzen.<br />
3. Fensterbänder sind nicht zulässig.<br />
4. Glasbausteine sind nicht zulässig.<br />
5. Durchgehende Treppenhausverglasungen oder senkrechte, über mehrere<br />
Stockwerke reichende Verglasungen sind nicht zulässig.
16<br />
§ 12 Schaufenster, Schaukästen und Automaten<br />
1. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Größe und Aufteilung der<br />
Schaufenster haben sich dem Maßstab des Gebäudes und seiner übrigen<br />
Fassadengliederung anzupassen.<br />
Die Schaufenster sind in Abständen von maximal 2,00 m durch massive Pfeiler,<br />
mindestens jedoch durch senkrechte Sprossen so zu untergliedern, dass die<br />
einzelnen Glasfelder ein stehendes Rechteck bilden.<br />
Schaufensterrahmen sind aus Holz herzustellen. Die Schaufensterebene tritt<br />
mindestens 0,15 m hinter die Erdgeschossflucht zurück.<br />
2. Schaukästen und Automaten sind nicht zulässig.
17<br />
§ 13 Ausstattungen im Bereich der Fassaden<br />
Hierunter fallen Namensschilder, Brief- und Zeitungskästen, Hausnummern,<br />
Hauseingangsbeleuchtungen, Mülltonnenaufbewahrungskästen und ähnliches.<br />
1. Namensschilder, Hausklingeln, Brief- und Zeitungskästen sind, wo dies möglich ist,<br />
in Hauseingängen unterzubringen oder in festen Bauteilen an der Straßenseite<br />
anzuordnen. Hinsichtlich der Gliederung und Form sind sie der übrigen Gliederung<br />
des Gebäudes anzupassen und unterzuordnen.<br />
2. Hausnummern sind an gut sichtbarer Stelle an der Straßenseite anzubringen. Sie<br />
dürfen eine Größe von 0,30 m x 0,30 m nicht überschreiten.<br />
3. Die Hauseingangsbeleuchtung hat sich dem Gebäude anzupassen.<br />
4. Mülltonnenaufbewahrungskästen sind nur aus Holz, einschließlich erforderlicher<br />
Türen und Abdeckungen zulässig. Die Unterbringung von Mülltonnen sollte in den<br />
Höfen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, sind<br />
Mülltonnenaufbewahrungseinrichtungen in Einfriedungen zu integrieren.<br />
5. Einfriedungen sind entsprechend dem jeweiligen Charakter des Trassenzuges und<br />
den dortigen Vorgaben auszuführen. Mauern sind hierbei als Sichtmauerwerk aus<br />
Bruchstein oder aus verputztem Mauerwerk auszuführen, Zäune als dunkel lasierte,<br />
senkrecht stehende Lattenzäune. Nicht zulässig sind Jägerzäune oder ähnliches,<br />
Kunststoffpaneele und Maschendrahtzäune.
18<br />
§ 14 Balkone, Terrassen, Loggien, Pergolen<br />
Größe und Proportionen der Balkone, Terrassen, Loggien und Pergolen haben sich dem<br />
Gesamteindruck des Gebäudes unterzuordnen.<br />
1. Geländer vorhandener Balkone und Terrassen sind in senkrecht stehenden Latten<br />
oder Brettern in Holz auszuführen und in der farblichen Gestaltung dem übrigen<br />
Gebäude anzupassen. Der spätere An- und Einbau von Balkonen, Terrassen oder<br />
Loggien ist nur zulässig, wenn dadurch der historische Gesamteindruck des<br />
Gebäudes und der umgebenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Balkone sollen<br />
als eigenständige Bauteile als Holzkonstruktion vor die Gebäude gestellt werden.<br />
Ortsuntypische Verzierungen konstruktiver oder verkleidender Holzteile sind nicht<br />
zulässig.<br />
2. Pergolen sind in Holz auszuführen. Die farbliche Gestaltung ist den Holzteilen des<br />
übrigen Gebäudes anzupassen. Eine Begründung mit rankenden Gewächsen sollte<br />
vorgesehen werden. Eine Eindeckung von Pergolen ist nicht zulässig.
19<br />
§ 15 Sonnenschutzanlagen<br />
1. Entsprechend dem historischen Befund sind Fenster mit Klappläden aus Holz zu<br />
versehen. Ausnahmen sind nur zulässig in Fällen, wo aus gestalterischen Gründen<br />
auf Klappläden verzichtet werden kann. Rollläden sind nur dann zulässig, wenn die<br />
Rollladenkästen im Inneren der Wand untergebracht sind und die Rollladenebene<br />
hinter der Fassadenflucht zurücktritt.<br />
2. Außen liegende Sonnenschutzlamellen sind nicht zulässig. Innenliegende<br />
Sonnenschutzlamellen müssen der Farbgestaltung des Fensters angepasst sein.<br />
3. Sonnenmarkisen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur auf Grund<br />
eingehender Untersuchungen des jeweiligen Gebäudes zulässig, unter<br />
Berücksichtigung folgender Gestaltungsgrundsätze:<br />
a) Sonnenmarkisen müssen sich der Gestaltung und Gliederung der Schaufenster<br />
anpassen. Sonnemarkisen stellen einen beweglichen Sonnenschutz dar. Im<br />
geschlossenen Zustand müssen Sonnenmarkisen zwischen den Fensterlaibungen<br />
unterzubringen sein.<br />
b) Die farbliche Gestaltung der Sonnemarkisen muss der Gestaltung des Gebäudes<br />
angepasst sein. Grelle und kontrastreiche Farbkombinationen sind nicht zulässig.<br />
c) Glänzende Materialien sind nicht zulässig.
20<br />
§ 16 Farbliche Gestaltung<br />
Die farbliche Gestaltung baulicher Anlagen ist dem historischen Befund entsprechend<br />
vorzunehmen.<br />
Grundlage der farblichen Gestaltung des <strong>Stadt</strong>bildes ist das Farbkonzept, das Teil dieser<br />
Satzung ist (Anhang 2). Die farbliche Gestaltung eines Gebäudes hat sich in die farbliche<br />
Gestaltung der umgebenden Bebauung einzufügen.<br />
Die Verwendung von Dispersionsfarben wird ausgeschlossen.<br />
Fachwerke dürfen nicht mit Ölfarbe gestrichen werden.<br />
Auf die zusätzlichen Farbgebungsbestimmungen in anderen Paragraphen dieser Satzung<br />
wird ausdrücklich hingewiesen.
21<br />
§ 17 Werbeanlagen<br />
1. Alle Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig.<br />
2. Werbeanlagen haben sich in Maßstab und Ausführungsart dem Gebäude<br />
anzupassen.<br />
3. Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leitung angebracht sein.<br />
4. An einer Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb oder Arbeitsstätte nur eine<br />
Werbeanlage zulässig.<br />
5. Werbeanlagen beziehen sich auf die Nutzung im Erdgeschossbereich und sind<br />
diesem optisch zugeordnet. Werbeanlagen im Bereich der Obergeschosse sind<br />
nicht zulässig.<br />
6. Die Höhe einer durchgehenden Werbeanlage darf 0,50 m nicht überschreiten. Die<br />
Länge einer durchgehenden Werbeanlage darf ½ der Gebäudebreite nicht<br />
überschreiten, jedoch maximal 2,50 m lang sein.<br />
7. Folgende Werbeanlagen sind zulässig:<br />
- Werbeanlagen, die direkt auf die Fassade aufgemalt werden.<br />
- Einzelne, indirekt beleuchtete Werbesymbole oder Buchstaben.<br />
- Stechschilder, entsprechend historischer Vorbilder<br />
Folgende Werbeanlagen sind nicht zulässig:<br />
- Selbstleuchtende Werbeanlagen und Werbeanlagen mit wechselndem und<br />
bewegtem Licht sowie Lichtwerbung in grellen Farben.<br />
- Flächige, vor der Fassade liegende Werbeanlagen.<br />
- Schriftzüge und Werbesymbole auf Markisen, wenn diese zusätzlich zu anderen<br />
Werbeanlagen angebracht werden sollen.<br />
8. Die Beleuchtung einzelner, nicht selbst leuchtender Werbeanlagen kann über<br />
versteckt angeordnete Strahler erfolgen, sofern die allgemeine Straßenbeleuchtung<br />
zur Beleuchtung der Werbeanlage nicht ausreicht.<br />
9. Werbeanlagen dürfen nur horizontal angeordnet werden.<br />
10. Konstruktive und technische Hilfsmittel (zum Beispiel Befestigungsbänder,<br />
Transformatoren, Leitungen und Kabel) müssen verdeckt angebracht werden und<br />
dürfen auf der Fassade nicht in Erscheinung treten.<br />
11. Nicht zulässig sind mobile Werbeanlagen in Form von Tafeln, Säulen, Fahnen,<br />
Luftballons und ähnlichem.
22<br />
§ 18 Begrünung und Belagsgestaltung des Altstadtbereiches<br />
1. Die Begrünung der Hauswände mit Rebstöcken als ortstypisches Element der<br />
Grüngestaltung soll an allen Gebäuden vorgesehen werden, wo dies klimatisch und<br />
verkehrstechnisch möglich ist.<br />
2. Private Freiflächen sind so zu gestalten, dass sie sich dem Charakter des jeweiligen<br />
Straßenzuges anpassen. Befestigte Freiflächen, sofern sie von der Straße aus<br />
einsehbar sind, müssen sich in der Belagsgestaltung und Materialwahl dem<br />
historischen Bild anpassen. Im Bereich von öffentlichen<br />
Belagsgestaltungsmaßnahmen sind die privaten Anschlussflächen in der gleichen<br />
Art auszuführen.<br />
3. Bei Neuanpflanzungen sollen Laubbäume oder Obstbäume verwendet werden.<br />
Nicht zulässig sind Nadelgehölze.<br />
4. Großflächige Rasenflächen sind nicht zulässig.
23<br />
§ 19 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt.<br />
Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden und gemäß § 75 LBO mit<br />
Geldbußen bis zu Euro 50.000,-- zu belegen.
24<br />
§ 20 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.<br />
<strong>Schriesheim</strong>, den 25. November 2004<br />
R i e h l<br />
Bürgermeister
Anhang 1<br />
25
26<br />
Anhang 2<br />
Das Farbkonzept bietet eine Palette von 56 Putzfarben, aus denen die Eigentümer eine für<br />
ihr Gebäude passende Farbe heraussuchen können.<br />
Zu den Putzfarben werden 32 Kontrastfarben angeboten, mit denen Sockel, Fensterbänder<br />
und andere Bauteile zur Putzfarbe abgesetzt werden, können. Ergänzt wird diese Palette<br />
durch 13 Farben für das Fachwerk und andere Holzteile.<br />
Zur leichten Farbwahl und zur Prüfung der Farbkombinationen wurde ein Schiebersystem<br />
entwickelt, mit dem auf einfache Weise verschiedene Kombinationen von Putz-, Kontrastund<br />
Holzfarben zusammengestellt werden können.<br />
Durch einen Druck in dieser Satzung werden die Farben immer verfälscht. Deswegen gilt die<br />
Originalfarbtafel bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schriesheim</strong>, Bauamt, als Bestandteil dieser<br />
Satzung.