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10.2 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Schwelm und seine ...

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<strong>10.2</strong><br />

j) die Namen <strong>der</strong> <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong>, die gemäß § 43 in Verbindung mit § 31 <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung o<strong>der</strong> gemäß § 22 dieser Geschäftsordnung an einer<br />

Beratung <strong>und</strong> Entscheidung nicht mitgewirkt haben.<br />

(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift soll als Kurzprotokoll geführt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> bei <strong>den</strong> Beschlüssen<br />

(s. Abs. 1 f) eine Zusammenfassung wesentlicher Informationen <strong>und</strong><br />

Diskussionsbeiträge enthalten, soweit sie zum Verständnis <strong>der</strong> Entscheidungen<br />

notwendig sind, sowie <strong>den</strong> wesentlichen Inhalt <strong>der</strong> Mitteilungen <strong>und</strong> Anfragen.<br />

(3) Die Schriftführerin <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreterin wer<strong>den</strong> vom <strong>Rat</strong> bestellt. Soll eine<br />

Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung bestellt wer<strong>den</strong>, so erfolgt die Bestellung im<br />

Benehmen mit <strong>der</strong> Bürgermeisterin.<br />

(4) Die Nie<strong>der</strong>schrift wird von <strong>der</strong> Bürgermeisterin <strong>und</strong> <strong>der</strong> Schriftführerin<br />

unterzeichnet. Verweigert eine <strong>der</strong> Genannten die Unterschrift, so ist dies in <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>schrift zu vermerken.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schrift ist allen <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Form zuzuleiten, wie die<br />

Einberufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen<br />

Zugriff auf <strong>den</strong> Teil <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nehmen können, die in nichtöffentlicher<br />

Sitzung behandelt wur<strong>den</strong>.<br />

(5) Einwendungen gegen die Nie<strong>der</strong>schrift sind rechtzeitig schriftlich bei <strong>der</strong> Bürgermeisterin<br />

anzuzeigen.<br />

(6) Die Nie<strong>der</strong>schrift wird dem <strong>Rat</strong> in <strong>der</strong> auf die Zuleitung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift gem.<br />

Abs. 4 folgen<strong>den</strong> <strong>Rat</strong>ssitzung zur Genehmigung vorgelegt.<br />

Kann eine Klärung zu einem vorgetragenen Än<strong>der</strong>ungswunsch in dieser Sitzung<br />

nicht herbeigeführt wer<strong>den</strong>, so soll vom Bürgermeister/Schriftführer bis zur<br />

nächstfolgen<strong>den</strong> <strong>Rat</strong>ssitzung versucht wer<strong>den</strong>, eine gütliche Einigung mit dem<br />

<strong>Rat</strong>smitglied, das <strong>den</strong> Än<strong>der</strong>ungswunsch vorgetragen hat, zu erreichen. Das<br />

Ergebnis dieser Einigungsbemühungen ist dem <strong>Rat</strong> vorzutragen.<br />

Das Genehmigungsverfahren gem. Satz 1-3 hemmt nicht die Ausführung <strong>der</strong><br />

<strong>Rat</strong>sbeschlüsse <strong>und</strong> bezieht sich daher nur auf die Protokollinhalte, die nicht<br />

Beschlussinhalte sind. § 54 <strong>der</strong> Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt.<br />

(7) Die Nie<strong>der</strong>schrift sollte in <strong>der</strong> Regel spätestens 6 Wochen nach Sitzungstermin<br />

zur Verfügung gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

§ 25 Unterrichtung <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

(1) Über <strong>den</strong> wesentlichen Inhalt <strong>der</strong> vom <strong>Rat</strong> gefassten Beschlüsse ist die<br />

Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch<br />

geschehen, dass die Bürgermeisterin <strong>den</strong> Wortlaut eines vom <strong>Rat</strong> gefassten<br />

Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er Weise zeitnah nach<br />

<strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> örtlichen Presse zugänglich macht.<br />

Fassung vom 18.03.2010

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