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10.2 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Schwelm und seine ...

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<strong>10.2</strong><br />

(7) Die Bürgermeisterin ist zu allen Ausschusssitzungen einzula<strong>den</strong>. Sie hat das<br />

Recht, mit beraten<strong>der</strong> Stimme an <strong>den</strong> Sitzungen teilzunehmen; ihr ist auf<br />

Verlangen je<strong>der</strong>zeit das Wort zu erteilen.<br />

(8) Zu allen Ausschusssitzungen erhalten alle <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong> mit Zugang zum<br />

<strong>Rat</strong>sinformationssystem die Einladungen auf elektronischem Wege zur Kenntnis,<br />

soweit sie aufgr<strong>und</strong> ihrer Ausschusszugehörigkeit nicht selbst eingela<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(9) <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong> können als Zuhörerinnen an nichtöffentlichen Sitzungen auch<br />

solcher Ausschüsse teilnehmen, <strong>den</strong>en sie nicht angehören.<br />

Gemäß § 58 Abs. 3 GO bestellte sachk<strong>und</strong>ige Bürgerinnen haben die<br />

Möglichkeit, an nichtöffentlichen Sitzungen aller Ausschüsse mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Ausschüsse, <strong>den</strong>en keine sachk<strong>und</strong>igen Bürgerinnen angehören können, als<br />

Zuhörerinnen teilzunehmen.<br />

§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse<br />

(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>, wenn innerhalb von drei Tagen, <strong>den</strong> Tag <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung nicht eingerechnet, we<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bürgermeisterin noch von<br />

mindestens einem Fünftel <strong>der</strong> Ausschussmitglie<strong>der</strong> schriftlich Einspruch eingelegt<br />

wor<strong>den</strong> ist.<br />

(2) Über <strong>den</strong> Einspruch entscheidet <strong>der</strong> <strong>Rat</strong>.<br />

III. Fraktionen <strong>und</strong> Ältestenrat<br />

§ 29 Bildung von Fraktionen<br />

(1) <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong> können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion<br />

muss aus mindestens 2 <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong>n bestehen Jedes <strong>Rat</strong>smitglied kann<br />

nur einer Fraktion angehören.<br />

(2) Die Bildung einer Fraktion ist <strong>der</strong> Bürgermeisterin von <strong>der</strong> Fraktionsvorsitzen<strong>den</strong><br />

schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung <strong>der</strong> Fraktion,<br />

die Namen <strong>der</strong> Fraktionsvorsitzen<strong>den</strong> <strong>und</strong> ihrer Stellvertreterin sowie aller<br />

<strong>der</strong> Fraktion angehören<strong>den</strong> <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong> enthalten. Außerdem ist anzugeben,<br />

wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen o<strong>der</strong> sonstige Erklärungen<br />

abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung<br />

auch die Anschrift <strong>der</strong> Geschäftsstelle zu enthalten.<br />

(3) <strong>Rat</strong>smitglie<strong>der</strong>, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als<br />

Hospitantinnen aufgenommen wer<strong>den</strong>. Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Mindeststärke<br />

einer Fraktion zählen Hospitantinnen nicht mit.<br />

Fassung vom 18.03.2010

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