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Freistellung von der Arbeitspflicht, in Arbeit und Arbeitsrecht 05 ...

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<strong>Arbeit</strong>srecht<br />

<strong>Freistellung</strong>sklausel im <strong>Arbeit</strong>svertrag<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber ist berechtigt, den <strong>Arbeit</strong>nehmer unter Fortzahlung<br />

se<strong>in</strong>er Bezüge vorübergehend <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong> freizustellen, wenn e<strong>in</strong><br />

sachlicher Gr<strong>und</strong>, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e e<strong>in</strong> grober Vertragsverstoß, <strong>der</strong> die<br />

Vertrauensgr<strong>und</strong>lage bee<strong>in</strong>trächtigt (z. B. Geheimnisverrat, Konkurrenztätigkeit),<br />

gegeben ist.<br />

Muster 1<br />

Kündigung als sachlicher Gr<strong>und</strong><br />

Muster 2<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber ist berechtigt, den <strong>Arbeit</strong>nehmer unter Fortzahlung se<strong>in</strong>er<br />

Bezüge vorübergehend <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong> freizustellen, wenn e<strong>in</strong> sachlicher<br />

Gr<strong>und</strong> vorliegt. E<strong>in</strong> sachlicher Gr<strong>und</strong> liegt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e vor im Falle <strong>der</strong><br />

Kündigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses – gleichgültig <strong>von</strong> welcher Seite –, <strong>der</strong><br />

Unmöglichkeit <strong>der</strong> Beschäftigung des <strong>Arbeit</strong>nehmers o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>em groben<br />

Vertragsverstoß, <strong>der</strong> die Vertrauensgr<strong>und</strong>lage bee<strong>in</strong>trächtigt (z. B. Geheimnisverrat,<br />

Konkurrenztätigkeit).<br />

4 Urlaub<br />

Bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong> ist zudem zu klären, ob dem <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

noch Urlaubs- <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Freizeitausgleichsansprüche zustehen.<br />

Beide Ansprüche können bei e<strong>in</strong>er <strong>Freistellung</strong> erfüllt werden:<br />

Freizeitausgleichsansprüche lassen sich sowohl mit e<strong>in</strong>er wi<strong>der</strong>ruflichen<br />

als auch mit e<strong>in</strong>er unwi<strong>der</strong>ruflichen <strong>Freistellung</strong> erfüllen.<br />

Den Urlaubsanspruch kann <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong><br />

nur abgelten, wenn er den <strong>Arbeit</strong>nehmer unwi<strong>der</strong>ruflich <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>Arbeit</strong>spflicht</strong><br />

freistellt (BAG, Urt. v. 19.5.2009 – 9 AZR 433/08, AuA 6/10,<br />

S. 374). E<strong>in</strong>e wi<strong>der</strong>rufliche <strong>Freistellung</strong> führt auch dann nicht zur Erfüllung,<br />

wenn das Unternehmen sie mit <strong>der</strong> ausdrücklichen Erklärung verb<strong>in</strong>det,<br />

dass hierdurch <strong>der</strong> Resturlaub abgegolten werden soll (BAG, Urt.<br />

v. 14.3.2006, a. a. O.). Der <strong>Arbeit</strong>nehmer behält se<strong>in</strong>en Urlaubsanspruch,<br />

<strong>der</strong> mit Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses abzugelten ist.<br />

Um e<strong>in</strong>e Urlaubsabgeltung während <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong> herbeizuführen, ist<br />

zudem erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber die unwi<strong>der</strong>rufliche <strong>Freistellung</strong><br />

ausdrücklich unter Anrechnung <strong>der</strong> Resturlaubsansprüche erklärt. Ferner<br />

muss deutlich werden, <strong>in</strong> welchem Umfang <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber die Urlaubsansprüche<br />

erfüllen will. Erklärt er sich nicht mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Deutlichkeit,<br />

geht dies zu se<strong>in</strong>en Lasten (BAG, Urt. 15.5.2011 – 9 AZR 189/10).<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bei e<strong>in</strong>er jahresübergreifenden Kündigungsfrist muss <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>geber klare Erklärungen abgeben, wenn er <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong><br />

Urlaub (für beide Jahre) gewähren will. Praxistipp<br />

E<strong>in</strong>e <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit während <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong> macht es dem <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

unmöglich, den Urlaub zu nehmen. Wird er bis zur Beendigung<br />

des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses unwi<strong>der</strong>ruflich freigestellt <strong>und</strong> erkrankt er während<br />

des Urlaubszeitraums, bleiben die Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen.<br />

Daher empfiehlt sich e<strong>in</strong>e Komb<strong>in</strong>ation aus unwi<strong>der</strong>ruflicher <strong>und</strong><br />

wi<strong>der</strong>ruflicher <strong>Freistellung</strong>. Diese sollte zunächst unwi<strong>der</strong>ruflich unter Anrechnung<br />

des Urlaubsanspruchs erfolgen <strong>und</strong> im Anschluss daran bis zur<br />

Vertragsbeendigung wi<strong>der</strong>ruflich. Sollte <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer während des<br />

Urlaubszeitraums erkranken, kann <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber die <strong>Freistellung</strong> später<br />

wi<strong>der</strong>rufen <strong>und</strong> den Urlaub erneut gewähren, s. Muster 3 auf S. 274.<br />

5 An<strong>der</strong>weitiger Verdienst bei e<strong>in</strong>vernehmlicher <strong>Freistellung</strong><br />

Gerade bei längeren <strong>Freistellung</strong>sphasen werden viele <strong>Arbeit</strong>nehmer bereits<br />

bei e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en <strong>Arbeit</strong>geber tätig o<strong>der</strong> machen sich selbstständig.<br />

Es stellt sich daher die Frage, ob <strong>der</strong> Mitarbeiter sich den während <strong>der</strong><br />

<strong>Freistellung</strong> an<strong>der</strong>weitig erzielten Verdienst auf den fortzuzahlenden<br />

<strong>Arbeit</strong>slohn anrechnen lassen muss.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist gem. § 615 Satz 2 BGB an<strong>der</strong>weitiger Verdienst nur anzurechnen,<br />

wenn <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber sich mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sleitung<br />

<strong>in</strong> Verzug bef<strong>in</strong>det. Das setzt voraus, dass <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer ihm noch e<strong>in</strong>e<br />

<strong>Arbeit</strong>sleistung schuldet. Fehlt es daran, kann <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber mit <strong>der</strong><br />

Annahme <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sleistung nicht <strong>in</strong> Verzug geraten. Dann scheidet auch<br />

e<strong>in</strong>e Anrechnung an<strong>der</strong>weitig erzielten Verdiensts aus. Das bedeutet:<br />

Haben die Parteien e<strong>in</strong>vernehmlich die unwi<strong>der</strong>rufliche <strong>Freistellung</strong> zur<br />

Abgeltung <strong>von</strong> Urlaubsansprüchen vere<strong>in</strong>bart, darf <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber die<br />

<strong>Arbeit</strong>sleistung nicht mehr for<strong>der</strong>n. Damit kann er mit <strong>der</strong> Annahme<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sleistung nicht mehr <strong>in</strong> Verzug geraten. E<strong>in</strong>e Anrechnung nach<br />

§ 615 Satz 2 BGB scheidet <strong>in</strong> diesem Fall aus.<br />

Obwohl das BAG dies bislang noch nicht entschieden hat, wird man auch<br />

bei <strong>der</strong> e<strong>in</strong>vernehmlichen wi<strong>der</strong>ruflichen <strong>Freistellung</strong> da<strong>von</strong> ausgehen<br />

müssen, dass <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber vorübergehend wi<strong>der</strong>ruflich ke<strong>in</strong>e Obliegenheit<br />

zur Beschäftigung des <strong>Arbeit</strong>nehmers hat. Damit kann er auch <strong>in</strong><br />

diesem Fall mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sleistung nicht mehr <strong>in</strong> Verzug<br />

geraten, so dass e<strong>in</strong>e Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB ausscheidet.<br />

Im Fall <strong>der</strong> e<strong>in</strong>vernehmlich vere<strong>in</strong>barten <strong>Freistellung</strong> kann e<strong>in</strong>e Anrechnung<br />

<strong>von</strong> an<strong>der</strong>weitigem Verdienst daher nur erfolgen, wenn die Parteien<br />

dazu e<strong>in</strong>e ausdrückliche Regelung getroffen haben. Fehlt e<strong>in</strong>e solche, darf<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer während <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong>szeit ggf. „doppelt“ verdienen,<br />

ohne dass <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber dies verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n kann. Dies gilt selbst dann,<br />

wenn er während <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong> bei e<strong>in</strong>em Konkurrenten tätig wird<br />

(BAG, Urt. 17.10.2012 – 10 AZR 809/11).<br />

6 An<strong>der</strong>weitiger Verdienst bei e<strong>in</strong>seitiger <strong>Freistellung</strong><br />

An<strong>der</strong>s verhält es sich bei <strong>der</strong> e<strong>in</strong>seitigen <strong>Freistellung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>:<br />

››<br />

Soweit ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>en Umstände vorliegen, ist die wi<strong>der</strong>rufliche<br />

e<strong>in</strong>seitige <strong>Freistellung</strong> regelmäßig nicht an<strong>der</strong>s zu beurteilen, als wenn<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber den <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong> nachhause schickt,<br />

weil er ihn nicht mehr beschäftigen will. In diesem Fall bleibt die<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>spflicht</strong> bestehen, womit <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber <strong>in</strong> Annahmeverzug<br />

gerät. Der Mitarbeiter muss sich hier die Verdienste, die er durch an<strong>der</strong>weitige<br />

Verwendung se<strong>in</strong>er <strong>Arbeit</strong>skraft erzielt, anrechnen lassen.<br />

E<strong>in</strong>es ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalts bedarf es nicht.<br />

››<br />

Etwas An<strong>der</strong>es gilt, wenn die <strong>Freistellung</strong> unwi<strong>der</strong>ruflich unter Anrechnung<br />

sämtlicher Urlaubsansprüche erfolgt. Für die Dauer <strong>der</strong><br />

Urlaubsgewährung scheidet mangels Annahmeverzugs e<strong>in</strong>e Anrechnung<br />

an<strong>der</strong>weitigen Verdiensts aus.<br />

››<br />

Problematisch wird die Situation, wenn die unwi<strong>der</strong>rufliche <strong>Freistellung</strong><br />

die Dauer des noch zu erfüllenden Urlaubsanspruchs übersteigt<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Urlaubszeitraum nicht festgelegt ist. In diesem Fall ist <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer nach Ansicht des BAG frei dar<strong>in</strong>, die zeitliche Lage<br />

des Urlaubs <strong>in</strong>nerhalb des <strong>Freistellung</strong>szeitraums festzulegen. E<strong>in</strong>e<br />

Anrechnung an<strong>der</strong>weitigen Verdiensts für die gesamte Dauer <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong><br />

scheidet damit aus (Urt. v. 19.3.2002 – 9 AZR 16/01). Möchte<br />

sich <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong>, die nicht <strong>der</strong> Urlaubsabgeltung<br />

dient, die Anrechnung vorbehalten, muss er dies klarstellen.<br />

Dabei kann es nach Ansicht des BAG schon ausreichen, wenn er den<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer nach Ausspruch e<strong>in</strong>er ordentlichen Kündigung für die<br />

Dauer <strong>der</strong> Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehen<strong>der</strong> Urlaubsansprüche<br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong> freistellt, ihn aber zugleich bittet, ihm die<br />

Höhe des während <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong> erzielten Verdiensts mitzuteilen<br />

(Urt. v. 6.9.2006 – 5 AZR 703/<strong>05</strong>, AuA 2/07, S. 115).

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