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Freistellung von der Arbeitspflicht, in Arbeit und Arbeitsrecht 05 ...

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<strong>Arbeit</strong>srecht<br />

Urlaubs- <strong>und</strong> Freizeitabgeltung<br />

Muster 3<br />

Der <strong>Arbeit</strong>nehmer wird ab dem (Datum) unter Fortzahlung se<strong>in</strong>er vertragsgemäßen<br />

Bezüge <strong>von</strong> <strong>der</strong> Verpflichtung zur Erbr<strong>in</strong>gung se<strong>in</strong>er <strong>Arbeit</strong>sleistung<br />

freigestellt. Dem <strong>Arbeit</strong>nehmer stehen für das Jahr (Zahl) noch (Zahl) Tage<br />

Resturlaub zu. Für den Zeitraum vom (Datum) bis zum (Datum) erfolgt die<br />

<strong>Freistellung</strong> unwi<strong>der</strong>ruflich unter Anrechnung aller noch offenen Urlaubsansprüche.<br />

Im Übrigen erfolgt die <strong>Freistellung</strong> wi<strong>der</strong>ruflich unter Anrechnung<br />

sämtlicher noch offenen Freizeitausgleichsansprüche.<br />

Praxistipp<br />

Um Zweifelsfälle zu vermeiden, empfiehlt es sich, stets e<strong>in</strong>e ausdrückliche<br />

Erklärung zur Anrechnung aufzunehmen.<br />

7 Auswirkungen auf e<strong>in</strong> Wettbewerbsverbot<br />

E<strong>in</strong>e solche Anrechnungserklärung kann aber Auswirkungen auf e<strong>in</strong><br />

etwaiges Wettbewerbsverbot des <strong>Arbeit</strong>nehmers haben. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unterliegt je<strong>der</strong> Mitarbeiter bis zur rechtlichen Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />

als Ausfluss des <strong>in</strong> § 60 HGB enthaltenen Rechtsgedankens<br />

e<strong>in</strong>em vertraglichen Wettbewerbsverbot. Damit gilt dieses gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch während e<strong>in</strong>er <strong>Freistellung</strong>. Stellt <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber den <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

allerd<strong>in</strong>gs unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> Anrechnung etwaigen an<strong>der</strong>weitigen<br />

Verdiensts frei, kann hier<strong>in</strong> nach Ansicht des BAG e<strong>in</strong> Verzicht auf das<br />

vertragliche Wettbewerbsverbot liegen (Urt. v. 6.9.2006, a. a. O.). Er gibt<br />

dadurch zu erkennen, dass er an <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots<br />

nicht <strong>in</strong>teressiert ist, da sich an<strong>der</strong> weitiger Erwerb <strong>in</strong><br />

erster L<strong>in</strong>ie mit e<strong>in</strong>er Wettbewerbstätigkeit erzielen lässt.<br />

E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige unwi<strong>der</strong>rufliche <strong>Freistellung</strong>serklärung unter Anrecnung<br />

<strong>von</strong> Urlaub, bei <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber die Anrechnung an<strong>der</strong>weitigen<br />

Verdienstes für die Zeit <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong>, die nicht <strong>der</strong> Urlaubsabgeltung<br />

dient, vorbehalten möchte, muss dies klarstellen <strong>und</strong> zugleich auf <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>haltung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots bestehen, s. Muster 4.<br />

Anrechnung an<strong>der</strong>weitigen Verdiensts<br />

Muster 4<br />

Das vertragliche Wettbewerbsverbot bleibt bis zur rechtlichen Beendigung<br />

des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses bestehen. An<strong>der</strong>weitiger Verdienst während <strong>der</strong><br />

Frei stellung, die nicht mehr <strong>der</strong> Urlaubsgewährung dient, wird entsprechend<br />

§ 615 Satz 2 BGB auf die vertragliche Vergütung angerechnet.<br />

8 Fazit<br />

Entscheidet sich <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber, den <strong>Arbeit</strong>nehmer freizustellen, ist<br />

zunächst genau zu prüfen, welche weiteren Rechtsfolgen er mit <strong>der</strong><br />

<strong>Freistellung</strong> – vor allem <strong>in</strong> Bezug auf die Urlaubsgewährung, die Anrechnung<br />

an<strong>der</strong>weitigen Verdiensts <strong>und</strong> das Wettbewerbsverbot – herbeiführen<br />

möchte. Dann ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zweiten Schritt die <strong>Freistellung</strong>s erklärung<br />

gründlich zu formulieren. Zweifel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Auslegung gehen <strong>in</strong> aller<br />

Regel zulasten des <strong>Arbeit</strong>gebers, so dass bspw. die gewünschte Urlaubsgewährung<br />

nicht e<strong>in</strong>tritt.<br />

274 <strong>Arbeit</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>srecht · 5/13

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