2. Änderung des Bebauungsplanes Soest Nr. 50/3 „Siegmund ...
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Stadt <strong>Soest</strong>, <strong>2.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong> <strong>Soest</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>50</strong>/3 <strong>„Siegmund</strong>-Schultze-Weg“<br />
Begründung 11/2012<br />
<strong>2.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong><br />
<strong>Soest</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>50</strong>/3 <strong>„Siegmund</strong>-Schultze-Weg“<br />
der Stadt <strong>Soest</strong><br />
Begründung<br />
1. Räumlicher Geltungsbereich und gegenwärtige Situation<br />
Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet von <strong>Soest</strong>. Der Geltungsbereich<br />
erstreckt sich auf das westliche Eckgrundstück zwischen dem Siegmund-<br />
Schultze-Weg und dem Papenweg. Auf der Nordwestseite wird das Gebiet durch<br />
den Grüngürtel <strong>des</strong> Wiesengrabens begrenzt. Es handelt sich um die Flurstücke<br />
1762 und 1763 der Flur 22 in der Gemarkung <strong>Soest</strong>. Die Fläche beträgt 1964 m².<br />
Die Grundstücksfläche steht im Eigentum der Stadt <strong>Soest</strong> und wird teilweise<br />
nicht entsprechend dem rechtsgültigen B-Plan genutzt. In der Örtlichkeit befindet<br />
sich auf dem Flurstück 1762 eine Wiese.<br />
<strong>2.</strong> Anlass der Planänderung<br />
Der Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks möchte ca. 1030 m² aus dem Flurstück 1762<br />
an einen Investor veräußern. Dieser möchte dort ein Wohnhaus mit<br />
Eigentumswohnungen errichten. Die Restfläche <strong>des</strong> Grundstücks soll dann einer<br />
öffentlichen Stellplatznutzung zugeführt werden.<br />
Durch diese Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen geschaffen werden, um dieses Vorhaben realisieren zu<br />
können.<br />
3. Planungsrechtliche Situation<br />
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Soest</strong> stellt für den<br />
<strong>Änderung</strong>sbereich „Wohnbaufläche“ dar.<br />
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Begründung 11/2012<br />
Das Plangebiet liegt vollständig im Bereich der 3. <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> rechtsgültigen<br />
Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. <strong>50</strong> aus dem Jahre 1985. Der aktuelle Bebauungsplan legt<br />
für die Fläche im Südwesten eine öffentliche Verkehrsfläche und für die große<br />
Restfläche eine private Stellplatzfläche fest. Diese Stellplatzfläche ist den<br />
Häusern 51 und 53 <strong>des</strong> Siegmund-Schultze-Weges zugeordnet.<br />
4. Festsetzungen <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong><br />
Anlass und Ziel der Aufstellung der <strong>2.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong> <strong>Soest</strong> <strong>Nr</strong>.<br />
<strong>50</strong>/3 ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines 2-<br />
geschossigen Mehrfamilienwohnhauses zu schaffen. Da die bisher geplante<br />
Stellplatzfläche offensichtlich in der Größe nicht benötigt wurde, soll durch eine<br />
Bebauung die Schließung dieser Lücke erfolgen und das Grundstück so einer<br />
wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.<br />
4.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Als Art der baulichen Nutzung wird nach § 4 BauNVO ein „Allgemeines<br />
Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. In den angrenzenden Bereichen ist<br />
ebenfalls diese bauliche Nutzung zulässig. Somit fügt sich diese<br />
Festlegung in die für das Gesamtgebiet vorherrschende städtebauliche<br />
Nutzung ein.<br />
Die nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen werden gemäß § 1(6)<br />
BauNVO durch die Hinzunahme der ersten 3 Ausnahmen <strong>des</strong> Abs. 3<br />
(Betriebe <strong>des</strong> Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende<br />
Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen) ergänzt. Die Zulässigkeit<br />
der weiteren Ausnahmen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, wird<br />
untersagt, da diese mit den im Siedlungsgebiet vorherrschenden<br />
Nutzungen nicht verträglich sind.<br />
4.2 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden<br />
Die maximal zulässige Anzahl der Wohnungen wird gem. § 9 Abs. (1) <strong>Nr</strong>.<br />
6 BauGB auf 10 Wohneinheiten je Wohngebäude festgesetzt. In der<br />
Nachbarschaft sind entlang <strong>des</strong> Siegmund–Schultze-Weges größere<br />
Wohndichten vorhanden. Ferner wird der Bedarf an kleinen und<br />
bezahlbaren Wohnungen zukünftig immer größer. Hier erfolgt jedoch die<br />
Begrenzung vor dem Hintergrund, dass die vorhandene Anzahl von<br />
Stellplätzen auf dem Baugrundstück keine weiteren Wohnungen mehr<br />
zulässt.<br />
4.3 Maß der baulichen Nutzung<br />
Als Maß der baulichen Nutzung werden gemäß § 16 (2) BauNVO<br />
• die Grundflächenzahl (GRZ)<br />
• die Geschoßflächenzahl (GFZ)<br />
• die Zahl der Vollgeschosse<br />
• die Höhe der baulichen Anlage<br />
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festgesetzt.<br />
Begründung 11/2012<br />
Die Höchstgrenze der Grundflächenzahl beträgt für allgemeine<br />
Wohngebiete 0,4. Bei der Geschoßflächenzahl beträgt die Höchstgrenze<br />
1,<strong>2.</strong> Unter Berücksichtigung der Zahl der Vollgeschosse wird auf dem<br />
<strong>Änderung</strong>sgrundstück nicht der max. zulässige Grenzwert bei der GFZ<br />
ausgeschöpft. Die GRZ wird mit 0,4 und die GFZ mit 0,8 festgesetzt.<br />
Das Gebiet um das <strong>Änderung</strong>sgrundstück ist, bis auf den nördlich und<br />
östlich angrenzenden Bereich, durch eine 3- bzw. 4-geschossige<br />
Bebauung gekennzeichnet. Im nördlichen Bereich grenzt eine<br />
eingeschossige Flachdachbebauung und im östlichen Bereich eine 2-<br />
geschossige Reihenhausbebauung an. Diese ist räumlich der Bebauung<br />
„Papenweg“ zuzuordnen und steht nicht im städtebaulichen<br />
Zusammenhang mit der Bebauung entlang der Straße <strong>„Siegmund</strong>-<br />
Schultze-Weg“. Eine eingeschossige Bebauung ist entlang der<br />
Straßenrandbebauung <strong>des</strong> Siegmund-Schultze-Weges nicht vorhanden.<br />
Somit stuft die vorgesehene 2-geschossige Bebauung die im Südosten bis<br />
Nordwesten vorherrschende mehrgeschossige Bebauung städtebaulich<br />
sinnvoll ab.<br />
Die geplante bauliche Anlage wird ferner durch den maximalen Wert für<br />
die Firsthöhe in seiner Höhe begrenzt. Um einen architektonisch<br />
anspruchvollen Baukörper errichten zu können, wird für das Plangebiet<br />
keine Dachform und keine Dachneigung vorgeschrieben. Somit regelt<br />
allein diese Festsetzung die höhenmäßige Begrenzung <strong>des</strong> geplanten<br />
Baukörpers.<br />
Die Festsetzung der maximalen Höhe der Oberkante <strong>des</strong> Baukörpers wird<br />
in Anlehnung an die Bebauung in der Nachbarschaft auf 118,0 m über<br />
NHN festgelegt. Im Westen und Südosten haben die angrenzenden<br />
Wohnhäuser Flachdächer. Dort beträgt die Wandhöhe 118,2 m bzw. 115,5<br />
m und 115,1 m. Auf der gegenüberliegenden Seite haben die Gebäude<br />
eine Firsthöhe von 120,6 m bzw. 120,9 m. Unter Berücksichtigung einer<br />
Fußbodenoberkante von 105,3 m könnte der Baukörper somit max. 12,7<br />
m hoch werden. Wenn man 2 Geschosse jeweils mit einer Höhe von 2,85<br />
m errichtet, so verbleiben noch 7 m als mögliche Höhe für ein Satteldach.<br />
Durch die Nichtfestsetzung der Dachform bzw. Dachneigung lässt sich<br />
aber auch ein zweigeteiltes Staffelgeschoß mit flacherem Dach realisieren.<br />
Hierbei würde die Gesamthöhe <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> ca. 1,5 m niedriger.<br />
4.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§§ 22 und 23 BauNVO)<br />
Auf die Festsetzung einer Bauweise kann für dieses Einzelgrundstück<br />
wegen seiner Größe verzichtet werden.<br />
Innerhalb <strong>des</strong> Plangebietes wird die überbaubare Grundstücksfläche<br />
durch Baugrenzen festgesetzt. Um eine architektonisch aufgelockerte<br />
Gebäudefassade für den großen Baukörper zu ermöglichen und das<br />
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Gebäude nicht zu wuchtig wirken zu lassen, wird ein Vorspringen von<br />
Balkonen über die überbaubare Grundstücksfläche zugelassen. Die<br />
maximale Überschreitung der Baugrenze wird jedoch auf 1,5 m begrenzt.<br />
Damit diese zulässigen Überschreitungen auch zu einer Auflockerung der<br />
Gebäudefassade führen, darf die Gesamtbreite aller Balkone eines<br />
Geschosses je Gebäu<strong>des</strong>eite 2/3 der jeweiligen Gebäu<strong>des</strong>eite nicht<br />
überschreiten.<br />
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche wird die Zulässigkeit von<br />
Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) und Stellplätzen (§12 BauNVO) auf die<br />
Ausnahme –Gartenlaube- eingeschränkt. Diese Einschränkung erfolgt, da<br />
für die Stellplätze eine gesonderte Fläche festgesetzt wird.<br />
4.5 Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Gestaltungsvorschriften<br />
Die bisher im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzte private<br />
Stellplatzfläche für die Bewohner der Häuser Siegmund-Schultze-Weg 51<br />
und 53 entfällt, da die Bauvorhaben ohne die Nutzung der Fläche errichtet<br />
wurden. Für die neue Baufläche werden auf dem Grundstück Flächen für<br />
Stellplätze und oberirdische Garagen gem. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 4 getroffen. Die<br />
Flächen für offene Garagen dienen als private Stellplatzflächen dem zu<br />
errichtenden Baukörper. Nach den heutigen gesetztlichen Vorschriften ist<br />
ein Stellplatz je Wohneinheit ausreichend, sodaß der Bedarf dadurch<br />
gedeckt werden kann. Dieses wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft.<br />
Bisher wird entlang <strong>des</strong> Papenweges teilweise unvorschriftsmäßig auf<br />
Gehwegen geparkt und dadurch die Ein- und Ausfahrt auf den Siegmund-<br />
Schultze-Weg beeinträchtigt. Daher werden insgesamt 14 öffentliche<br />
Stellplatzflächen festgesetzt. Hierdurch wird der vorhandene Parkdruck<br />
gemildert.<br />
4.6 Straßenverkehrs-, Grünflächen und Standorte zum Erhalt und Anpflanzung<br />
von Bäumen<br />
Der südliche Planbereich, Flurstücks 1763, wird entsprechend der<br />
vorhandenen Nutzung festgesetzt. Die bisher im rechtsgültigen<br />
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung ist nicht vollständig mit der<br />
Örtlichkeit identisch. Aus diesem Grund erfolgt hier eine Anpassung an die<br />
ausgebaute Straße und die vorhandene Grünfläche. Der Erhalt der auf<br />
diesen Flächen aufstehenden Bäume wird gem. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 25 festgesetzt.<br />
Durch die zusätzliche Erweiterung der Stellplatzflächen in diesem Bereich,<br />
ist davon auszugehen, dass nicht alle Bäume erhalten werden können.<br />
Daher sind die möglicherweise abgängigen Baumstandorte entsprechend<br />
gekennzeichnet. Aus diesem Grund sind jedoch Ersatzpflanungen von bis<br />
zu 4 einheimischen Laubbäumen zweiter Ordnung durchzuführen. Die<br />
Positionen der neuen Bäume sind im Bebauungsplan nicht als zwingend<br />
an die eingetragenen Standorte gebunden. Die Bäume sind nach<br />
gärtnerischen Gesichtspunkten innerhalb der ausgewiesenen Grünfläche<br />
anzupflanzen. Durch den an dem Papenweg neu zu pflanzenden Bau soll<br />
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städtebaulich der Kreuzungsbereich optisch hervorgehoben werden. Aus<br />
diesem Grunde wäre auch der Erhalt <strong>des</strong> bestehenden Eckbaumes, ggf.<br />
durch Schutzmaßnahmen bei der Errichtung der Stellplätze,<br />
wünschenswert.<br />
4.7 Gestalterische Festsetzungen<br />
Wesentliche städtebauliche Gestaltungselemente sind bereits durch die<br />
oben dargelegten Festsetzungen zur Geschossigkeit, zur Gebäudehöhe,<br />
zur Bauweise und zu den überbaubaren Flächen bestimmt. Darüber<br />
hinaus beschränken sich die gestalterischen Regelungen gem.<br />
§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW auf wenige Rahmenfestsetzungen,<br />
mit denen eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden<br />
soll.<br />
In den Gestaltungsvorschriften nach § 61 (1) Abs. 4 BauONW erfolgt die<br />
Einschränkung, dass nur offene Garagen (Carports) im Sinne § 2 Abs. 2<br />
GaVO zulässig sind. Die Dachflächen dieser Carports sind als „zu<br />
begrünen“ festgesetzt. Durch diese Festsetzungen soll eine offene und<br />
optisch angenehme Unterbringung der Fahrzeuge ermöglicht werden.<br />
5. Belange <strong>des</strong> Umweltschutzes, Naturschutzes und der Lan<strong>des</strong>pflege<br />
Mit dem 01.01.2007 ist das „Gesetz zu Erleichterung von Planungsvorhaben für<br />
die Innenentwicklung der Städte“ vom 21.1<strong>2.</strong>2006 in Kraft getreten. Daher ist<br />
beabsichtigt, die Bebauungsplanänderung in einem beschleunigten Verfahren<br />
gemäß § 13 a BauGB durchzuführen. Der diesbezügliche Beschluss wird parallel<br />
mit dem Offenlegungsbeschluss herbeigeführt.<br />
Voraussetzung für die Anwendung ist, dass der Prüfschwellenwert in Höhe von<br />
20.000 m² zulässiger Grundfläche gemäß BauNVO nicht überschritten wird, was<br />
in der vorliegenden <strong>Änderung</strong> mit 1964 m² der Fall ist.<br />
Beschleunigte Verfahren werden gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB ohne<br />
Umweltprüfung durchgeführt und unterliegen gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB nicht<br />
der Anwendung der Eingriffsregelung; sprich: die zu erwartenden Eingriffe gelten<br />
als zulässig. Dennoch sind die Belange <strong>des</strong> Umweltschutzes, <strong>des</strong> Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7 BauGB zu prüfen und die<br />
Vorschriften zum § 1 a BauGB anzuwenden und in die Abwägung einzustellen.<br />
Bestandsbeschreibung und –bewertung:<br />
Auch wenn im beschleunigten Verfahren kein Ausgleich erforderlich ist, sind<br />
dennoch Vermeidungsmaßnahmen, wie die Festsetzung <strong>des</strong> erhaltenswerten<br />
Gehölzbestan<strong>des</strong> und der Artenschutz zu prüfen.<br />
Auf der zu überplanende Fläche, die nicht bereits durch die öffentlichen<br />
Verkehrsflächen definiert ist, befindet sich eine Wiese. Entlang der nördlichen<br />
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Grundstücksgrenze befindet sich teilweise ein kleinerer Randbewuchs mit<br />
Sträuchern, die vermutlich aus der Nachbarschaft rübergewachsen sind. Die<br />
bestehenden Bäume im öffentlichen Bereich bleiben bestehen und werden<br />
zusätzlich durch die Festsetzungen dieser Bebauungsplanänderung geschützt.<br />
Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens auf Umweltmedien:<br />
Gemäß § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7 BauGB sind die Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens auf<br />
Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen<br />
ihnen, sowie der Landschaft und die biologische Vielfalt zu prüfen.<br />
Da die zukünftige Nutzung der Fläche wie bisher als Verkehrsfläche genutzt wird<br />
bzw. als allgemeines Wohnen genutzt werden soll, sind keine negativen<br />
Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens auf die Umweltmedien zu erwarten.<br />
6. Belange <strong>des</strong> Artenschutzes gem. § 42 BNatSchG<br />
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen der<br />
Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes (BNatSchG).<br />
Bei dem Plangrundstück handelt es sich größtenteils um ein unbebautes<br />
Wiesengrundstück. Eine atenschutzrechlichen Prüfung durch das Büro Stelzig,<br />
<strong>Soest</strong>, vom 16.4.2012, ergab keinerlei Hinweise auf eine schützenswerte Flora<br />
und Fauna.<br />
Der Gutachter kommt zu dem Schluß, dass das geplante Vorhaben aus<br />
artenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist und keine artenschutzrechtlichen<br />
Bedenken bestehen. Somit sind die Zugriffsverbote <strong>des</strong> BNatSchG zum Schutz<br />
der europäisch geschützten Arten nicht berührt und es ist keine<br />
Ausnahmeregelung erforderlich. Die Regelungen zur Gehölzentnahme sind unter<br />
der <strong>Nr</strong>. 4 in den Hinweisen <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong> aufgenommen.<br />
7. Altlasten<br />
Altlasten sind auf der Fläche nicht bekannt. Es wird im Bebauungsplan jedoch<br />
darauf hingewiesen, dass vor einer Überbauung eine Überprüfung der<br />
Grundstücksflächen nach evtl. noch vorhandenen Kampfmitteln durchzuführen<br />
ist.<br />
8. Denkmal- und Bodendenkmalpflege<br />
Es ist nicht bekannt, dass im Plangebiet denkmal- oder<br />
bodendenkmalpflegerische Belange berührt werden. Grundsätzlich ist jedoch ein<br />
Hinweis zusammen mit den Erläuterungen zum Verhalten beim Auffinden von<br />
Bodendenkmälern in den Bebauungsplan aufgenommen worden.<br />
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9. Ver- und Entsorgung<br />
Gemäß § 51 a Lan<strong>des</strong>wassergesetz NW ist Niederschlagwasser von<br />
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die<br />
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder<br />
ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über ein Kanalisation<br />
in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung <strong>des</strong> Wohls der<br />
Allgemeinheit möglich ist.<br />
Von einer Versickerung auf dem Grundstück ist hinsichtlich der hierfür<br />
ungünstigen Bodenbeschaffenheiten innerhalb der Stadt <strong>Soest</strong> abzusehen.<br />
Nach dem Kanalbestandsplan der Kommunalen Betriebe <strong>Soest</strong> AöR kann das<br />
Grundstück über den Mischwasserkanal im Papenweg angeschlossen werden.<br />
Aus hydraulischen Gründen sollte das Grundstück jedoch an den bestehenden<br />
Mischwasserkanal im Siegmund-Schultze-Weg angeschlossen werden.<br />
10. Lärmschutz<br />
Das Grundstück liegt nördlich <strong>des</strong> Siegmund-Schultze-Wegs und westlich <strong>des</strong><br />
Papenwegs. In beiden Straßen haben sich die Verkehrsströme über längere Zeit<br />
nicht verändert. Daher ist davon auszugehen, dass der <strong>Änderung</strong>sbereich durch<br />
keine Lärmimmissionen belastet ist, die über den zulässigen Orientierungswerten<br />
für Allgemeine Wohngebiete liegen.<br />
11. Verkehrliche Erschließung<br />
Die verkehrliche Erschließung <strong>des</strong> Grundstücks erfolgt vom Papenweg aus.<br />
1<strong>2.</strong> Kosten<br />
Der Kosten für diese Planung werden durch den Investor getragen. Notwendige<br />
Maßnahmen, die sich durch die Planung gegebenenfalls ergeben, gehen<br />
ebenfalls zu Lasten <strong>des</strong> Investors. Für den Ausbau und die Errichtung der<br />
öffentlichen Stellplatzanlagen sowie für das Anpflanzen und Entfernen der<br />
Bäume fallen Kosten an, die von der Stadt <strong>Soest</strong> als Eigentümer der Flächen zu<br />
tragen sind.<br />
<strong>Soest</strong>, den 14.0<strong>2.</strong>2013<br />
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