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2. Änderung des Bebauungsplanes Soest Nr. 50/3 „Siegmund ...

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Stadt <strong>Soest</strong>, <strong>2.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong> <strong>Soest</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>50</strong>/3 <strong>„Siegmund</strong>-Schultze-Weg“<br />

Begründung 11/2012<br />

<strong>2.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong><br />

<strong>Soest</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>50</strong>/3 <strong>„Siegmund</strong>-Schultze-Weg“<br />

der Stadt <strong>Soest</strong><br />

Begründung<br />

1. Räumlicher Geltungsbereich und gegenwärtige Situation<br />

Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet von <strong>Soest</strong>. Der Geltungsbereich<br />

erstreckt sich auf das westliche Eckgrundstück zwischen dem Siegmund-<br />

Schultze-Weg und dem Papenweg. Auf der Nordwestseite wird das Gebiet durch<br />

den Grüngürtel <strong>des</strong> Wiesengrabens begrenzt. Es handelt sich um die Flurstücke<br />

1762 und 1763 der Flur 22 in der Gemarkung <strong>Soest</strong>. Die Fläche beträgt 1964 m².<br />

Die Grundstücksfläche steht im Eigentum der Stadt <strong>Soest</strong> und wird teilweise<br />

nicht entsprechend dem rechtsgültigen B-Plan genutzt. In der Örtlichkeit befindet<br />

sich auf dem Flurstück 1762 eine Wiese.<br />

<strong>2.</strong> Anlass der Planänderung<br />

Der Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks möchte ca. 1030 m² aus dem Flurstück 1762<br />

an einen Investor veräußern. Dieser möchte dort ein Wohnhaus mit<br />

Eigentumswohnungen errichten. Die Restfläche <strong>des</strong> Grundstücks soll dann einer<br />

öffentlichen Stellplatznutzung zugeführt werden.<br />

Durch diese Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen geschaffen werden, um dieses Vorhaben realisieren zu<br />

können.<br />

3. Planungsrechtliche Situation<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Soest</strong> stellt für den<br />

<strong>Änderung</strong>sbereich „Wohnbaufläche“ dar.<br />

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Begründung 11/2012<br />

Das Plangebiet liegt vollständig im Bereich der 3. <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> rechtsgültigen<br />

Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. <strong>50</strong> aus dem Jahre 1985. Der aktuelle Bebauungsplan legt<br />

für die Fläche im Südwesten eine öffentliche Verkehrsfläche und für die große<br />

Restfläche eine private Stellplatzfläche fest. Diese Stellplatzfläche ist den<br />

Häusern 51 und 53 <strong>des</strong> Siegmund-Schultze-Weges zugeordnet.<br />

4. Festsetzungen <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong><br />

Anlass und Ziel der Aufstellung der <strong>2.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong> <strong>Soest</strong> <strong>Nr</strong>.<br />

<strong>50</strong>/3 ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines 2-<br />

geschossigen Mehrfamilienwohnhauses zu schaffen. Da die bisher geplante<br />

Stellplatzfläche offensichtlich in der Größe nicht benötigt wurde, soll durch eine<br />

Bebauung die Schließung dieser Lücke erfolgen und das Grundstück so einer<br />

wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.<br />

4.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Als Art der baulichen Nutzung wird nach § 4 BauNVO ein „Allgemeines<br />

Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. In den angrenzenden Bereichen ist<br />

ebenfalls diese bauliche Nutzung zulässig. Somit fügt sich diese<br />

Festlegung in die für das Gesamtgebiet vorherrschende städtebauliche<br />

Nutzung ein.<br />

Die nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen werden gemäß § 1(6)<br />

BauNVO durch die Hinzunahme der ersten 3 Ausnahmen <strong>des</strong> Abs. 3<br />

(Betriebe <strong>des</strong> Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende<br />

Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen) ergänzt. Die Zulässigkeit<br />

der weiteren Ausnahmen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, wird<br />

untersagt, da diese mit den im Siedlungsgebiet vorherrschenden<br />

Nutzungen nicht verträglich sind.<br />

4.2 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden<br />

Die maximal zulässige Anzahl der Wohnungen wird gem. § 9 Abs. (1) <strong>Nr</strong>.<br />

6 BauGB auf 10 Wohneinheiten je Wohngebäude festgesetzt. In der<br />

Nachbarschaft sind entlang <strong>des</strong> Siegmund–Schultze-Weges größere<br />

Wohndichten vorhanden. Ferner wird der Bedarf an kleinen und<br />

bezahlbaren Wohnungen zukünftig immer größer. Hier erfolgt jedoch die<br />

Begrenzung vor dem Hintergrund, dass die vorhandene Anzahl von<br />

Stellplätzen auf dem Baugrundstück keine weiteren Wohnungen mehr<br />

zulässt.<br />

4.3 Maß der baulichen Nutzung<br />

Als Maß der baulichen Nutzung werden gemäß § 16 (2) BauNVO<br />

• die Grundflächenzahl (GRZ)<br />

• die Geschoßflächenzahl (GFZ)<br />

• die Zahl der Vollgeschosse<br />

• die Höhe der baulichen Anlage<br />

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festgesetzt.<br />

Begründung 11/2012<br />

Die Höchstgrenze der Grundflächenzahl beträgt für allgemeine<br />

Wohngebiete 0,4. Bei der Geschoßflächenzahl beträgt die Höchstgrenze<br />

1,<strong>2.</strong> Unter Berücksichtigung der Zahl der Vollgeschosse wird auf dem<br />

<strong>Änderung</strong>sgrundstück nicht der max. zulässige Grenzwert bei der GFZ<br />

ausgeschöpft. Die GRZ wird mit 0,4 und die GFZ mit 0,8 festgesetzt.<br />

Das Gebiet um das <strong>Änderung</strong>sgrundstück ist, bis auf den nördlich und<br />

östlich angrenzenden Bereich, durch eine 3- bzw. 4-geschossige<br />

Bebauung gekennzeichnet. Im nördlichen Bereich grenzt eine<br />

eingeschossige Flachdachbebauung und im östlichen Bereich eine 2-<br />

geschossige Reihenhausbebauung an. Diese ist räumlich der Bebauung<br />

„Papenweg“ zuzuordnen und steht nicht im städtebaulichen<br />

Zusammenhang mit der Bebauung entlang der Straße <strong>„Siegmund</strong>-<br />

Schultze-Weg“. Eine eingeschossige Bebauung ist entlang der<br />

Straßenrandbebauung <strong>des</strong> Siegmund-Schultze-Weges nicht vorhanden.<br />

Somit stuft die vorgesehene 2-geschossige Bebauung die im Südosten bis<br />

Nordwesten vorherrschende mehrgeschossige Bebauung städtebaulich<br />

sinnvoll ab.<br />

Die geplante bauliche Anlage wird ferner durch den maximalen Wert für<br />

die Firsthöhe in seiner Höhe begrenzt. Um einen architektonisch<br />

anspruchvollen Baukörper errichten zu können, wird für das Plangebiet<br />

keine Dachform und keine Dachneigung vorgeschrieben. Somit regelt<br />

allein diese Festsetzung die höhenmäßige Begrenzung <strong>des</strong> geplanten<br />

Baukörpers.<br />

Die Festsetzung der maximalen Höhe der Oberkante <strong>des</strong> Baukörpers wird<br />

in Anlehnung an die Bebauung in der Nachbarschaft auf 118,0 m über<br />

NHN festgelegt. Im Westen und Südosten haben die angrenzenden<br />

Wohnhäuser Flachdächer. Dort beträgt die Wandhöhe 118,2 m bzw. 115,5<br />

m und 115,1 m. Auf der gegenüberliegenden Seite haben die Gebäude<br />

eine Firsthöhe von 120,6 m bzw. 120,9 m. Unter Berücksichtigung einer<br />

Fußbodenoberkante von 105,3 m könnte der Baukörper somit max. 12,7<br />

m hoch werden. Wenn man 2 Geschosse jeweils mit einer Höhe von 2,85<br />

m errichtet, so verbleiben noch 7 m als mögliche Höhe für ein Satteldach.<br />

Durch die Nichtfestsetzung der Dachform bzw. Dachneigung lässt sich<br />

aber auch ein zweigeteiltes Staffelgeschoß mit flacherem Dach realisieren.<br />

Hierbei würde die Gesamthöhe <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> ca. 1,5 m niedriger.<br />

4.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§§ 22 und 23 BauNVO)<br />

Auf die Festsetzung einer Bauweise kann für dieses Einzelgrundstück<br />

wegen seiner Größe verzichtet werden.<br />

Innerhalb <strong>des</strong> Plangebietes wird die überbaubare Grundstücksfläche<br />

durch Baugrenzen festgesetzt. Um eine architektonisch aufgelockerte<br />

Gebäudefassade für den großen Baukörper zu ermöglichen und das<br />

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Begründung 11/2012<br />

Gebäude nicht zu wuchtig wirken zu lassen, wird ein Vorspringen von<br />

Balkonen über die überbaubare Grundstücksfläche zugelassen. Die<br />

maximale Überschreitung der Baugrenze wird jedoch auf 1,5 m begrenzt.<br />

Damit diese zulässigen Überschreitungen auch zu einer Auflockerung der<br />

Gebäudefassade führen, darf die Gesamtbreite aller Balkone eines<br />

Geschosses je Gebäu<strong>des</strong>eite 2/3 der jeweiligen Gebäu<strong>des</strong>eite nicht<br />

überschreiten.<br />

Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche wird die Zulässigkeit von<br />

Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) und Stellplätzen (§12 BauNVO) auf die<br />

Ausnahme –Gartenlaube- eingeschränkt. Diese Einschränkung erfolgt, da<br />

für die Stellplätze eine gesonderte Fläche festgesetzt wird.<br />

4.5 Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Gestaltungsvorschriften<br />

Die bisher im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzte private<br />

Stellplatzfläche für die Bewohner der Häuser Siegmund-Schultze-Weg 51<br />

und 53 entfällt, da die Bauvorhaben ohne die Nutzung der Fläche errichtet<br />

wurden. Für die neue Baufläche werden auf dem Grundstück Flächen für<br />

Stellplätze und oberirdische Garagen gem. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 4 getroffen. Die<br />

Flächen für offene Garagen dienen als private Stellplatzflächen dem zu<br />

errichtenden Baukörper. Nach den heutigen gesetztlichen Vorschriften ist<br />

ein Stellplatz je Wohneinheit ausreichend, sodaß der Bedarf dadurch<br />

gedeckt werden kann. Dieses wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft.<br />

Bisher wird entlang <strong>des</strong> Papenweges teilweise unvorschriftsmäßig auf<br />

Gehwegen geparkt und dadurch die Ein- und Ausfahrt auf den Siegmund-<br />

Schultze-Weg beeinträchtigt. Daher werden insgesamt 14 öffentliche<br />

Stellplatzflächen festgesetzt. Hierdurch wird der vorhandene Parkdruck<br />

gemildert.<br />

4.6 Straßenverkehrs-, Grünflächen und Standorte zum Erhalt und Anpflanzung<br />

von Bäumen<br />

Der südliche Planbereich, Flurstücks 1763, wird entsprechend der<br />

vorhandenen Nutzung festgesetzt. Die bisher im rechtsgültigen<br />

Bebauungsplan vorgesehene Nutzung ist nicht vollständig mit der<br />

Örtlichkeit identisch. Aus diesem Grund erfolgt hier eine Anpassung an die<br />

ausgebaute Straße und die vorhandene Grünfläche. Der Erhalt der auf<br />

diesen Flächen aufstehenden Bäume wird gem. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 25 festgesetzt.<br />

Durch die zusätzliche Erweiterung der Stellplatzflächen in diesem Bereich,<br />

ist davon auszugehen, dass nicht alle Bäume erhalten werden können.<br />

Daher sind die möglicherweise abgängigen Baumstandorte entsprechend<br />

gekennzeichnet. Aus diesem Grund sind jedoch Ersatzpflanungen von bis<br />

zu 4 einheimischen Laubbäumen zweiter Ordnung durchzuführen. Die<br />

Positionen der neuen Bäume sind im Bebauungsplan nicht als zwingend<br />

an die eingetragenen Standorte gebunden. Die Bäume sind nach<br />

gärtnerischen Gesichtspunkten innerhalb der ausgewiesenen Grünfläche<br />

anzupflanzen. Durch den an dem Papenweg neu zu pflanzenden Bau soll<br />

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Begründung 11/2012<br />

städtebaulich der Kreuzungsbereich optisch hervorgehoben werden. Aus<br />

diesem Grunde wäre auch der Erhalt <strong>des</strong> bestehenden Eckbaumes, ggf.<br />

durch Schutzmaßnahmen bei der Errichtung der Stellplätze,<br />

wünschenswert.<br />

4.7 Gestalterische Festsetzungen<br />

Wesentliche städtebauliche Gestaltungselemente sind bereits durch die<br />

oben dargelegten Festsetzungen zur Geschossigkeit, zur Gebäudehöhe,<br />

zur Bauweise und zu den überbaubaren Flächen bestimmt. Darüber<br />

hinaus beschränken sich die gestalterischen Regelungen gem.<br />

§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW auf wenige Rahmenfestsetzungen,<br />

mit denen eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden<br />

soll.<br />

In den Gestaltungsvorschriften nach § 61 (1) Abs. 4 BauONW erfolgt die<br />

Einschränkung, dass nur offene Garagen (Carports) im Sinne § 2 Abs. 2<br />

GaVO zulässig sind. Die Dachflächen dieser Carports sind als „zu<br />

begrünen“ festgesetzt. Durch diese Festsetzungen soll eine offene und<br />

optisch angenehme Unterbringung der Fahrzeuge ermöglicht werden.<br />

5. Belange <strong>des</strong> Umweltschutzes, Naturschutzes und der Lan<strong>des</strong>pflege<br />

Mit dem 01.01.2007 ist das „Gesetz zu Erleichterung von Planungsvorhaben für<br />

die Innenentwicklung der Städte“ vom 21.1<strong>2.</strong>2006 in Kraft getreten. Daher ist<br />

beabsichtigt, die Bebauungsplanänderung in einem beschleunigten Verfahren<br />

gemäß § 13 a BauGB durchzuführen. Der diesbezügliche Beschluss wird parallel<br />

mit dem Offenlegungsbeschluss herbeigeführt.<br />

Voraussetzung für die Anwendung ist, dass der Prüfschwellenwert in Höhe von<br />

20.000 m² zulässiger Grundfläche gemäß BauNVO nicht überschritten wird, was<br />

in der vorliegenden <strong>Änderung</strong> mit 1964 m² der Fall ist.<br />

Beschleunigte Verfahren werden gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB ohne<br />

Umweltprüfung durchgeführt und unterliegen gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB nicht<br />

der Anwendung der Eingriffsregelung; sprich: die zu erwartenden Eingriffe gelten<br />

als zulässig. Dennoch sind die Belange <strong>des</strong> Umweltschutzes, <strong>des</strong> Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7 BauGB zu prüfen und die<br />

Vorschriften zum § 1 a BauGB anzuwenden und in die Abwägung einzustellen.<br />

Bestandsbeschreibung und –bewertung:<br />

Auch wenn im beschleunigten Verfahren kein Ausgleich erforderlich ist, sind<br />

dennoch Vermeidungsmaßnahmen, wie die Festsetzung <strong>des</strong> erhaltenswerten<br />

Gehölzbestan<strong>des</strong> und der Artenschutz zu prüfen.<br />

Auf der zu überplanende Fläche, die nicht bereits durch die öffentlichen<br />

Verkehrsflächen definiert ist, befindet sich eine Wiese. Entlang der nördlichen<br />

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Begründung 11/2012<br />

Grundstücksgrenze befindet sich teilweise ein kleinerer Randbewuchs mit<br />

Sträuchern, die vermutlich aus der Nachbarschaft rübergewachsen sind. Die<br />

bestehenden Bäume im öffentlichen Bereich bleiben bestehen und werden<br />

zusätzlich durch die Festsetzungen dieser Bebauungsplanänderung geschützt.<br />

Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens auf Umweltmedien:<br />

Gemäß § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7 BauGB sind die Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens auf<br />

Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen<br />

ihnen, sowie der Landschaft und die biologische Vielfalt zu prüfen.<br />

Da die zukünftige Nutzung der Fläche wie bisher als Verkehrsfläche genutzt wird<br />

bzw. als allgemeines Wohnen genutzt werden soll, sind keine negativen<br />

Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens auf die Umweltmedien zu erwarten.<br />

6. Belange <strong>des</strong> Artenschutzes gem. § 42 BNatSchG<br />

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen der<br />

Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes (BNatSchG).<br />

Bei dem Plangrundstück handelt es sich größtenteils um ein unbebautes<br />

Wiesengrundstück. Eine atenschutzrechlichen Prüfung durch das Büro Stelzig,<br />

<strong>Soest</strong>, vom 16.4.2012, ergab keinerlei Hinweise auf eine schützenswerte Flora<br />

und Fauna.<br />

Der Gutachter kommt zu dem Schluß, dass das geplante Vorhaben aus<br />

artenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist und keine artenschutzrechtlichen<br />

Bedenken bestehen. Somit sind die Zugriffsverbote <strong>des</strong> BNatSchG zum Schutz<br />

der europäisch geschützten Arten nicht berührt und es ist keine<br />

Ausnahmeregelung erforderlich. Die Regelungen zur Gehölzentnahme sind unter<br />

der <strong>Nr</strong>. 4 in den Hinweisen <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplanes</strong> aufgenommen.<br />

7. Altlasten<br />

Altlasten sind auf der Fläche nicht bekannt. Es wird im Bebauungsplan jedoch<br />

darauf hingewiesen, dass vor einer Überbauung eine Überprüfung der<br />

Grundstücksflächen nach evtl. noch vorhandenen Kampfmitteln durchzuführen<br />

ist.<br />

8. Denkmal- und Bodendenkmalpflege<br />

Es ist nicht bekannt, dass im Plangebiet denkmal- oder<br />

bodendenkmalpflegerische Belange berührt werden. Grundsätzlich ist jedoch ein<br />

Hinweis zusammen mit den Erläuterungen zum Verhalten beim Auffinden von<br />

Bodendenkmälern in den Bebauungsplan aufgenommen worden.<br />

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Begründung 11/2012<br />

9. Ver- und Entsorgung<br />

Gemäß § 51 a Lan<strong>des</strong>wassergesetz NW ist Niederschlagwasser von<br />

Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die<br />

öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder<br />

ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über ein Kanalisation<br />

in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung <strong>des</strong> Wohls der<br />

Allgemeinheit möglich ist.<br />

Von einer Versickerung auf dem Grundstück ist hinsichtlich der hierfür<br />

ungünstigen Bodenbeschaffenheiten innerhalb der Stadt <strong>Soest</strong> abzusehen.<br />

Nach dem Kanalbestandsplan der Kommunalen Betriebe <strong>Soest</strong> AöR kann das<br />

Grundstück über den Mischwasserkanal im Papenweg angeschlossen werden.<br />

Aus hydraulischen Gründen sollte das Grundstück jedoch an den bestehenden<br />

Mischwasserkanal im Siegmund-Schultze-Weg angeschlossen werden.<br />

10. Lärmschutz<br />

Das Grundstück liegt nördlich <strong>des</strong> Siegmund-Schultze-Wegs und westlich <strong>des</strong><br />

Papenwegs. In beiden Straßen haben sich die Verkehrsströme über längere Zeit<br />

nicht verändert. Daher ist davon auszugehen, dass der <strong>Änderung</strong>sbereich durch<br />

keine Lärmimmissionen belastet ist, die über den zulässigen Orientierungswerten<br />

für Allgemeine Wohngebiete liegen.<br />

11. Verkehrliche Erschließung<br />

Die verkehrliche Erschließung <strong>des</strong> Grundstücks erfolgt vom Papenweg aus.<br />

1<strong>2.</strong> Kosten<br />

Der Kosten für diese Planung werden durch den Investor getragen. Notwendige<br />

Maßnahmen, die sich durch die Planung gegebenenfalls ergeben, gehen<br />

ebenfalls zu Lasten <strong>des</strong> Investors. Für den Ausbau und die Errichtung der<br />

öffentlichen Stellplatzanlagen sowie für das Anpflanzen und Entfernen der<br />

Bäume fallen Kosten an, die von der Stadt <strong>Soest</strong> als Eigentümer der Flächen zu<br />

tragen sind.<br />

<strong>Soest</strong>, den 14.0<strong>2.</strong>2013<br />

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