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Asyl und Nothilfe Leitfaden für das Erstellen von ...

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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 8 <strong>von</strong> 11<br />

2. Abrechnung für Personen ohne Aufenthaltsrecht (<strong>Nothilfe</strong>)<br />

Gemäss Art. 12 BV besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät <strong>und</strong><br />

nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe <strong>und</strong> Betreuung <strong>und</strong><br />

auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Gr<strong>und</strong>recht<br />

gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die sich illegal in der Schweiz aufhalten.<br />

Die Ursachen der Notlage sind unerheblich. <strong>Nothilfe</strong> gewährleistet Obdach,<br />

Nahrung, Kleidung <strong>und</strong> die medizinische Notfallversorgung. Auf darüber hinausg e-<br />

hende Hilfe besteht kein Anspruch. Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer, welche über keine<br />

Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügen, fallen unter § 5c SHG bzw. unter<br />

die <strong>Nothilfe</strong>verordnung.<br />

Bei der Unterstützung <strong>von</strong> Personen gemäss <strong>Nothilfe</strong>verordnung sind folgende Personengruppen<br />

zu unterscheiden:<br />

rechtskräftig abgewiesene <strong>Asyl</strong>suchende,<br />

<strong>Asyl</strong>suchende, die ihr Gesuch zurückgezogen haben,<br />

Personen, auf deren <strong>Asyl</strong>gesuch rechtskräftig nicht eingetreten worden ist (NEE),<br />

Personen, denen die vorläufige Aufnahme entzogen wurde.<br />

Diese Personen fallen unter den so genannten Sozialhilfestopp im <strong>Asyl</strong>recht. Sobald eine<br />

Person rechtskräftig weggewiesen ist, ist sie verpflichtet auszureisen <strong>und</strong> hat nur<br />

noch Anspruch auf <strong>Nothilfe</strong> gemäss <strong>Nothilfe</strong>verordnung.<br />

2.1. Beiträge an die Gemeinden für die Auslagen der <strong>Nothilfe</strong><br />

Der Kanton vergütet den Gemeinden bzw. Leistungserbringern die Auslagen der<br />

<strong>Nothilfe</strong>. Die <strong>Nothilfe</strong> umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur<br />

Körperpflege sowie die medizinische Notversorgung. In der Regel wird sie in dafür<br />

bezeichneten Unterkünften des Kantons gewährt <strong>und</strong> in Form <strong>von</strong> Sachleistungen<br />

ausgerichtet (§ 2 <strong>Nothilfe</strong>verordnung). Wo dies nicht möglich ist, vergütet der Kanton<br />

den Gemeinden einen Beitrag während der Dauer der <strong>Nothilfe</strong>. Die Pauschale wird<br />

pro Person <strong>und</strong> Tag ausgerichtet.<br />

Die Ansätze der Beiträge für <strong>Nothilfe</strong> werden jeweils gegen Ende eines Jahres für<br />

<strong>das</strong> Folgejahr bekannt gegeben.

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