18.07.2014 Aufrufe

Asyl und Nothilfe Leitfaden für das Erstellen von ...

Asyl und Nothilfe Leitfaden für das Erstellen von ...

Asyl und Nothilfe Leitfaden für das Erstellen von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt<br />

<strong>Asyl</strong>koordination<br />

<strong>Asyl</strong> <strong>und</strong> <strong>Nothilfe</strong><br />

<strong>Leitfaden</strong> für <strong>das</strong> <strong>Erstellen</strong> <strong>von</strong> Quartalsabrechnungen<br />

Gültig ab 1. April 2013<br />

Schaffhauserstr. 78, Postfach, 8090 Zürich<br />

Telefon 043 259 24 41, Fax 043 259 51 07


Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 2 <strong>von</strong> 11<br />

Inhalt<br />

1. Abrechnung für sozialhilfeabhängige Personen des <strong>Asyl</strong>rechts ................................ 3<br />

1.1. Beiträge an die Gemeinden für <strong>Asyl</strong>aufgaben .................................................... 3<br />

1.1.1. Dauer <strong>und</strong> Höhe .................................................................................... 3<br />

1.1.2. Anrechnung <strong>von</strong> Einkommen.................................................................. 4<br />

1.2. Ges<strong>und</strong>heitskosten .......................................................................................... 5<br />

1.2.1. Gr<strong>und</strong>satz ............................................................................................. 5<br />

1.2.2. Beginn <strong>und</strong> Ende ................................................................................... 6<br />

1.2.3. Abrechnungsformular ............................................................................. 6<br />

1.2.4. Prämienverbilligung ............................................................................... 7<br />

1.2.5. Zahnarzt ................................................................................................ 7<br />

2. Abrechnung für Personen ohne Aufenthaltsrecht (<strong>Nothilfe</strong>) ...................................... 8<br />

2.1. Beiträge an die Gemeinden für die Auslagen der <strong>Nothilfe</strong> .................................. 8<br />

2.1.1. Dauer <strong>und</strong> Höhe .................................................................................... 9<br />

2.2. Ges<strong>und</strong>heitskosten .......................................................................................... 9<br />

2.2.1. Gr<strong>und</strong>satz ............................................................................................. 9<br />

3. Abrechnungen <strong>und</strong> Finanzaufsicht ........................................................................ 10<br />

3.1. Abrechnungen allgemein ................................................................................ 10<br />

3.1.1. Frist zur Einreichung ............................................................................ 10<br />

3.1.2. Numerische Auflistung / Berücksichtigung der Familieneinheit .............. 10<br />

3.1.3. Form der Datenerfassung .................................................................... 10<br />

3.1.4. Verbindlichkeit der Abrechnungsformulare ............................................ 11<br />

3.2. Finanzaufsicht ................................................................................................ 11<br />

3.2.1. Gr<strong>und</strong>satz, Revision, Rückforderungen ................................................ 11


Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 3 <strong>von</strong> 11<br />

1. Abrechnung für sozialhilfeabhängige Personen des <strong>Asyl</strong>rechts<br />

Für die den Gemeinden zugewiesenen <strong>Asyl</strong>suchenden, welche auf Unterstützung<br />

angewiesen sind, erhalten die Gemeinden vom Kanton einen Beitrag. Es handelt sich<br />

hierbei um einen Beitrag an die Unterbringungs-, Unterstützungs- <strong>und</strong> Betreuungskosten.<br />

Die Geltendmachung der Pauschale durch die Gemeinden bzw. die Abrechnung<br />

erfolgt mittels den <strong>von</strong> der <strong>Asyl</strong>koordination zur Verfügung gestellten Formularen<br />

auf elektronischem Weg.<br />

Die Ansätze der Beiträge werden jeweils gegen Ende eines Jahres für <strong>das</strong> Folgejahr<br />

bekannt gegeben.<br />

1.1. Beiträge an die Gemeinden für <strong>Asyl</strong>aufgaben<br />

Der Kanton vergütet den Gemeinden bzw. Leistungserbringern einen Beitrag während<br />

der Dauer des <strong>Asyl</strong>verfahrens. Die Pauschale wird pro Person <strong>und</strong> Tag ausgerichtet.<br />

1.1.1. Dauer <strong>und</strong> Höhe<br />

Die Beiträge werden ab dem Tag der Zuweisung ausgerichtet bis<br />

- eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat (Tag der Abreise oder Rückführung<br />

in den Heimat- oder Drittstaat).<br />

- eine Person unkontrolliert abgereist ist. Als Datum der unkontrollierten Abreise<br />

gilt der Tag des Verschwindens. Kann dieser Tag nicht anders bestimmt werden,<br />

gilt als Tag des Verschwindens derjenige Tag, an dem sich eine Person<br />

zur Auszahlung <strong>von</strong> Sozialhilfeleistungen oder zur Kontrolle der Anwesenheit<br />

hätte melden müssen <strong>und</strong> nicht erschienen ist. Dabei wird bei den Gemeinden<br />

mindestens eine monatliche Anwesenheitskontrolle vorausgesetzt. In jedem<br />

Fall dürfen die Pauschalen dem Kanton nur dann in Rechnung gestellt werden,<br />

wenn die Leistungen berechtigterweise erbracht wurden oder anrechenbare<br />

Auslagen entstanden sind.<br />

- zum Tag, an dem ein Nichteintretens- oder ein ablehnender <strong>Asyl</strong>entscheid mit<br />

Wegweisungsverfügung rechtskräftig wurde oder die vorläufige Aufnahme<br />

rechtskräftig aufgehoben wurde. Die Kosten <strong>von</strong> allfällig zu leistender <strong>Nothilfe</strong><br />

werden danach auf der <strong>Nothilfe</strong>abrechnung aufgeführt.<br />

- zum Tag, an dem die vorläufige Aufnahme erfolgte.<br />

- zum Tag, an dem die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde.


Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 4 <strong>von</strong> 11<br />

- eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde oder ein Anspruch<br />

darauf besteht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung<br />

entsteht insbesondere, wenn eine asylsuchende Person einen Schweizer Bürger<br />

resp. eine Schweizer Bürgerin oder eine ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung<br />

C heiratet. Die Kostenerstattungspflicht endet mit dem<br />

Datum der Heirat.<br />

- zur Sozialhilfeunabhängigkeit.<br />

- zum Todestag.<br />

Bei der Anzahl in Rechnung zu stellender Tage, ist der Tag, an dem die Unterstützung<br />

geendet hat, nicht mit einzurechnen.<br />

1.1.1.1. Haft, Spitalaufenthalt<br />

Keine Beiträge werden ausgerichtet:<br />

Bei einem Spitalaufenthalt ab dem 31. Tag<br />

Bei Personen in Haft<br />

1.1.2. Anrechnung <strong>von</strong> Einkommen<br />

1.1.2.1. Gr<strong>und</strong>satz<br />

Die Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben sind getrennt <strong>von</strong>einander, ohne gegenseitige Verrechnung,<br />

in voller Höhe auszuweisen. Das ganze verfügbare Einkommen ist vollumfänglich<br />

anzurechnen bzw. dem Kanton gutzuschreiben. Es gilt <strong>das</strong> Subsidiaritätsprinzip.<br />

1.1.2.2. Berechnung des Nettoeinkommens<br />

Das Nettoeinkommen berechnet sich für jede Person aus dem massgeblichen<br />

Bruttoeinkommen (in der Regel AHV-pflichtiges Einkommen) inkl. allfälliger Zulagen,<br />

unter Berücksichtigung folgender Abzüge:<br />

- Sozialversicherungsbeiträge<br />

- Erwerbsunkosten <strong>von</strong> Fr. 500.-- pro Monat <strong>und</strong> Vollzeitstelle (anteilmässige<br />

Anrechnung bei Teilzeit). Damit sind die mit einer Erwerbstätigkeit zusammenhängenden<br />

Gewinnungskosten abgegolten. Bei Lehrlingen <strong>und</strong> Praktikastellen<br />

können die Erwerbsunkosten ebenfalls abgezogen werden.<br />

Bei Ersatzeinkommen (wie Taggelder oder Renten der Arbeitslosen-, Unfalloder<br />

Invalidenversicherung) sowie bei Ausbildungsbeiträgen (Stipendien) entfällt<br />

der Abzug für Erwerbsunkosten.<br />

- Sonderabgabe<br />

Ergibt sich pro Monat ein Nettoeinkommen <strong>von</strong> weniger als Fr. 200.--, so ist dieses<br />

nicht abzurechnen.


Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 5 <strong>von</strong> 11<br />

1.1.2.3. Abrechnungsformular<br />

In der Kolonne F sind alle Eigenleistungen <strong>von</strong> <strong>Asyl</strong>suchenden sowie alle Leistungen<br />

Dritter (inkl. Nachzahlungen) bei der Abrechnung vollständig aufzuführen. Alle<br />

Einträge müssen mit dem entsprechenden Code versehen sein. Nicht codierte<br />

Einträge führen zu Rückfragen durch den Kanton, was zu Verzögerungen der<br />

Auszahlung führt. Die Einträge in der Kolonne F sind der jeweiligen Person zuzuordnen.<br />

Die entsprechenden Belege sind in Kopie beizulegen.<br />

Code-Liste:<br />

1 = Nettolohn aus Erwerb<br />

2 = Leistungen der ALK / KV / UV, inkl. Nachzahlungen<br />

3 = Leistungen der AHV / IV / EL, inkl. Nachzahlungen<br />

4 = familienrechtliche Unterhaltszahlungen & Verwandtenunterstützung<br />

5 = übrige<br />

1.2. Ges<strong>und</strong>heitskosten<br />

Die Kollektivkrankenkasse für Personen aus dem <strong>Asyl</strong>bereich ist die Helsana Versicherungen<br />

AG.<br />

Die Prämienhöhe wird jeweils gegen Ende eines Jahres für <strong>das</strong> Folgejahr bekannt<br />

gegeben.<br />

1.2.1. Gr<strong>und</strong>satz<br />

Bei ganz- oder teilweise sozialhilfeabhängigen Personen sorgt der Kanton für die<br />

Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung. Der Kanton hat eine Kollektivversicherung abgeschlossen<br />

mit einem Gate-Keeping Modell. Die Krankenversicherung übernimmt<br />

demnach nur Leistungen, welche vom zuständigen Gr<strong>und</strong>versorger, dem <strong>Asyl</strong>-<br />

Hausarzt erbracht, durch diesen veranlasst oder koordiniert worden sind. Leistungen<br />

<strong>und</strong> Medikamente ausserhalb des Gr<strong>und</strong>leistungskataloges (Nichtpflichtleistungen)<br />

werden weder <strong>von</strong> der Krankenversicherung noch vom Kanton übernommen.<br />

Prämienausstände der obligatorischen Krankenversicherung aus einer vorangehenden<br />

Sozialhilfeunabhängigkeit sowie Kosten für Zusatzversicherungen werden<br />

vom Kanton nicht übernommen. Besteht als Folge <strong>von</strong> Prämienausständen eine<br />

Leistungssperre, muss diese zuerst durch die zuständige Gemeinde aufgehoben<br />

werden, bevor die Leistungen der Kollektivversicherung zum Tragen kommen.


Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 6 <strong>von</strong> 11<br />

1.2.2. Beginn <strong>und</strong> Ende<br />

Die Versicherung beginnt rückwirkend auf den 1. des Monats der Gesuchstellung<br />

um <strong>Asyl</strong> oder der Gewährung vorübergehenden Schutzes.<br />

Die Versicherung endet jeweils am Ende des Monats, wenn eine Person:<br />

- die Schweiz definitiv verlassen hat.<br />

- unkontrolliert abgereist ist.<br />

- gestorben ist.<br />

Bei folgenden Fällen muss auf Beginn des Folgemonats des Ereignisses, ein<br />

Übertritt in eine Einzelversicherung durch die Betreuungsorganisation veranlasst<br />

werden:<br />

- Bei Sozialhilfeunabhängigkeit<br />

- Bei der Erteilung einer vorläufige Aufnahme<br />

- Bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft<br />

- Bei der Erteilung einer ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder wenn<br />

ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung<br />

entsteht insbesondere dann, wenn eine asylsuchende Person einen<br />

Schweizer Bürger bzw. eine Schweizer Bürgerin oder eine ausländische Person<br />

mit Niederlassungsbewilligung C heiratet.<br />

Die Versicherung wird bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2<br />

lit. d des <strong>Asyl</strong>gesetzes (Dublin-Fälle) jeweils auf Ende des Monats des Datums der<br />

Rechtskraft sistiert.<br />

1.2.3. Abrechnungsformular<br />

- Spalte C: Ges<strong>und</strong>heitskosten für Kollektivversicherte<br />

Die Leistungserbringer (<strong>Asyl</strong>hausärzte, Spezialärzte u. Spitäler) sind angewiesen,<br />

alle erbrachten Leistungen, gemäss Gr<strong>und</strong>leistungskatalog KVG, direkt mit der<br />

Helsana abzurechnen. Können die Leistungserbringer mangels Konkordatsnummer<br />

nicht direkt mit der Helsana abrechnen, müssen die Rechnungen durch die<br />

Betreuungsorganisationen bezahlt <strong>und</strong> auf der Quartalsabrechnung unter Spalte<br />

C, pro Code kumulativ, aufgeführt werden.<br />

Bei den nachfolgend erwähnten Leistungen, kann die Helsana keine Direktzahlung<br />

vornehmen. Auch diese Rechnungen müssen jeweils <strong>von</strong> den zuständigen<br />

Betreuungsorganisationen bezahlt <strong>und</strong> auf der Quartalsabrechnung unter Spalte<br />

C, pro Code kumulativ, aufgeführt werden. Den Quartalsabrechnungen sind<br />

immer alle Rechnungen, inkl. ärztliche Verordnungen <strong>und</strong> Rezepte, beizulegen.<br />

Code-Liste:<br />

1 = Orthopädie, Hörgeräte, bar bezahlte Medikamente, Diverses<br />

2 = Spitex, Heime (Alters- <strong>und</strong> Pflegeheim)<br />

3 = Spital- <strong>und</strong> Transport (Austrittsmedikamente)<br />

4 = Labor, Brillen: Kosten für einfache Gläser; Gestelle: Kosten bis max. Fr. 150.-


Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 7 <strong>von</strong> 11<br />

- Spalte B: Ges<strong>und</strong>heitskosten für Einzelversicherte (Prämien- & Leistungsabrechnungen)<br />

Der Kanton kann in Ausnahmefällen die Prämien (Gr<strong>und</strong>versicherung) <strong>von</strong><br />

einzelversicherten Personen übernehmen. In der Spalte B können pro Person<br />

<strong>und</strong> pro Quartal <strong>das</strong> Prämientotal aufgeführt werden. Zur besseren Übersicht<br />

benutzen Sie für die Leistungsabrechnungen (Selbstbehalte/Franchise) eine<br />

separate Zeile. Der Quartalsabrechnung sind immer die entsprechenden Prämien-<br />

<strong>und</strong> Leistungsabrechnungen (Kopie) beizulegen.<br />

1.2.4. Prämienverbilligung<br />

Solange der Kanton die Krankenkassenprämien übernimmt, ist der Anspruch <strong>von</strong><br />

<strong>Asyl</strong>suchenden auf Prämienverbilligungsbeiträge sistiert.<br />

1.2.5. Zahnarzt<br />

Der Kanton vergütet die <strong>von</strong> der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder<br />

anderen Versicherungseinrichtungen nicht übernommenen Kosten für notwendige<br />

zahnmedizinische Behandlungen. Es werden Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten,<br />

Kosten für zahntechnische Arbeiten, Material, Medikamente), welche für<br />

die Schmerzbekämpfung <strong>und</strong> Zahnerhaltung notwendig sind, übernommen. Die<br />

Zahnarztkosten werden kumulativ in der Spalte D eingetragen.<br />

Übersteigen die Behandlungskosten voraussichtlich den Betrag <strong>von</strong> Fr. 600.-, so<br />

ist vorgängig mit dem vom behandelnden Zahnarzt ausgefüllten Formular ein Kostengutsprachegesuch<br />

einzureichen. Aktuelle Röntgenbilder sind dem Gesuch beizulegen.<br />

Gesuche sind zu richten an:<br />

Kantonales Sozialamt<br />

Abteilung <strong>Asyl</strong>koordination<br />

Postfach<br />

8090 Zürich<br />

Das vom Vertrauenszahnarzt geprüfte Gesuch wird zusammen mit der Stellungnahme<br />

innert nützlicher Frist zurückgesandt.


Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 8 <strong>von</strong> 11<br />

2. Abrechnung für Personen ohne Aufenthaltsrecht (<strong>Nothilfe</strong>)<br />

Gemäss Art. 12 BV besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät <strong>und</strong><br />

nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe <strong>und</strong> Betreuung <strong>und</strong><br />

auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Gr<strong>und</strong>recht<br />

gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die sich illegal in der Schweiz aufhalten.<br />

Die Ursachen der Notlage sind unerheblich. <strong>Nothilfe</strong> gewährleistet Obdach,<br />

Nahrung, Kleidung <strong>und</strong> die medizinische Notfallversorgung. Auf darüber hinausg e-<br />

hende Hilfe besteht kein Anspruch. Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer, welche über keine<br />

Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügen, fallen unter § 5c SHG bzw. unter<br />

die <strong>Nothilfe</strong>verordnung.<br />

Bei der Unterstützung <strong>von</strong> Personen gemäss <strong>Nothilfe</strong>verordnung sind folgende Personengruppen<br />

zu unterscheiden:<br />

rechtskräftig abgewiesene <strong>Asyl</strong>suchende,<br />

<strong>Asyl</strong>suchende, die ihr Gesuch zurückgezogen haben,<br />

Personen, auf deren <strong>Asyl</strong>gesuch rechtskräftig nicht eingetreten worden ist (NEE),<br />

Personen, denen die vorläufige Aufnahme entzogen wurde.<br />

Diese Personen fallen unter den so genannten Sozialhilfestopp im <strong>Asyl</strong>recht. Sobald eine<br />

Person rechtskräftig weggewiesen ist, ist sie verpflichtet auszureisen <strong>und</strong> hat nur<br />

noch Anspruch auf <strong>Nothilfe</strong> gemäss <strong>Nothilfe</strong>verordnung.<br />

2.1. Beiträge an die Gemeinden für die Auslagen der <strong>Nothilfe</strong><br />

Der Kanton vergütet den Gemeinden bzw. Leistungserbringern die Auslagen der<br />

<strong>Nothilfe</strong>. Die <strong>Nothilfe</strong> umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur<br />

Körperpflege sowie die medizinische Notversorgung. In der Regel wird sie in dafür<br />

bezeichneten Unterkünften des Kantons gewährt <strong>und</strong> in Form <strong>von</strong> Sachleistungen<br />

ausgerichtet (§ 2 <strong>Nothilfe</strong>verordnung). Wo dies nicht möglich ist, vergütet der Kanton<br />

den Gemeinden einen Beitrag während der Dauer der <strong>Nothilfe</strong>. Die Pauschale wird<br />

pro Person <strong>und</strong> Tag ausgerichtet.<br />

Die Ansätze der Beiträge für <strong>Nothilfe</strong> werden jeweils gegen Ende eines Jahres für<br />

<strong>das</strong> Folgejahr bekannt gegeben.


Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 9 <strong>von</strong> 11<br />

2.1.1. Dauer <strong>und</strong> Höhe<br />

Die Beiträge können auf der <strong>Nothilfe</strong>abrechnung geltend gemacht werden, ab dem<br />

Tag der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids oder des negativen Entscheids<br />

oder des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme, bis eine Person<br />

- die Schweiz definitiv verlassen hat (Tag der Abreise oder Rückführung in den<br />

Heimat- oder Drittstaat)<br />

- oder unkontrolliert abgereist ist. Als Datum der unkontrollierten Abreise gilt der<br />

Tag des Verschwindens. Kann dieser Tag nicht anders bestimmt werden, gilt<br />

als Tag des Verschwindens derjenige Tag, an dem eine Person die Auszahlung<br />

der <strong>Nothilfe</strong> hätte entgegennehmen müssen <strong>und</strong> nicht erschienen ist. Dabei<br />

wird bei den Gemeinden mindestens eine wöchentliche Anwesenheitskontrolle<br />

vorausgesetzt. In jedem Fall dürfen die Pauschalen dem Kanton nur<br />

dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen berechtigterweise erbracht<br />

wurden oder anrechenbare Auslagen entstanden sind.<br />

- oder gestorben ist.<br />

Für Personen in Haft <strong>und</strong> bei Spitalaufenthalt werden keine <strong>Nothilfe</strong>beiträge ausgerichtet.<br />

2.2. Ges<strong>und</strong>heitskosten<br />

Die Kollektivkrankenkasse für <strong>Nothilfe</strong>beziehende ist die Helsana Versicherungen<br />

AG.<br />

Die Prämienhöhe wird jeweils gegen Ende eines Jahres für <strong>das</strong> Folgejahr bekannt<br />

gegeben.<br />

2.2.1. Gr<strong>und</strong>satz<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind <strong>Nothilfe</strong>bezüger krankenversichert. Der Kanton hat eine Kollektivversicherung<br />

abgeschlossen mit einem Gate-Keeping Modell. Die Krankenversicherung<br />

übernimmt demnach nur Leistungen, welche vom zuständigen <strong>Asyl</strong>-<br />

Hausarzt erbracht, durch diesen veranlasst oder koordiniert worden sind. Leistungen<br />

<strong>und</strong> Medikamente ausserhalb des Gr<strong>und</strong>leistungskataloges (Nichtpflichtleistungen)<br />

werden weder <strong>von</strong> der Krankenversicherung noch vom Kanton übernommen.<br />

Dem Kanton können die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung sowie<br />

notwendige zahnmedizinische Behandlungen in der Spalte C in Rechnung gestellt<br />

werden. Der Quartalsabrechnung sind immer die entsprechenden Rechnungskopien<br />

beizulegen.


Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 10 <strong>von</strong> 11<br />

3. Abrechnungen <strong>und</strong> Finanzaufsicht<br />

3.1. Abrechnungen allgemein<br />

3.1.1. Frist zur Einreichung<br />

Die Abrechnungen sind dem Kanton innert 30 Tagen nach Ablauf des Quartals<br />

einzureichen. Die Ersteller bestätigen die Richtigkeit der Abrechnungen mit deren<br />

Stempel <strong>und</strong> Unterschrift. Die Abrechnungen sind zusätzlich zur Einreichung in<br />

Papierform auch mittels elektronischer Form (CSV-Datei) dem Kanton zu übermitteln.<br />

3.1.2. Numerische Auflistung / Berücksichtigung der Familieneinheit<br />

Alle Abrechnungslisten müssen in numerischer Reihenfolge (nach N-Nummer aufsteigend)<br />

sortiert sein. Die Familieneinheit (Auflistung aller Familienangehörigen<br />

nacheinander, pro Person eine Zeile) muss berücksichtigt werden. Die Summe aller<br />

pro Familieneinheit aufgeführten Ausgaben muss auf jedem Formular in der<br />

jeweiligen Kolonne E „Total der Ausgaben…“ ersichtlich sein.<br />

Die beigelegten Belege zu jeder Ausgabe <strong>und</strong> Einnahme sind spaltenweise in der<br />

Reihenfolge der abgerechneten Personen zu sortieren.<br />

Es genügen gut lesbare Kopien <strong>von</strong> Rechnungen, Quittungen, Rezepten, Lohnausweisen,<br />

Verfügungen usw. Die Originale verbleiben bei den Gemeinden. Es<br />

können auch alle Belege in eine PDF-Datei eingescannt <strong>und</strong> zusammen mit der<br />

CSV-Datei eingereicht werden.<br />

3.1.3. Form der Datenerfassung<br />

Die Personen sind in der Datenbank so zu erfassen, <strong>das</strong>s in der CSV-Datei die N-<br />

Nummern ohne "N", ohne Punkte, ohne Apostrophe <strong>und</strong> ohne Leerschläge erfasst<br />

werden. Analoges gilt für die BFM-Nummer.<br />

Wenn die Abrechnung erstellt ist, ist die CSV-Export-Datei für den Versand an den<br />

Kanton zu sichern. Dann kann der Papierausdruck erstellt werden. Die CSV-<br />

Export-Datei muss mit den Papierformularen identisch sein.


Sicherheitsdirektion Kanton Zürich<br />

Kantonales Sozialamt Seite 11 <strong>von</strong> 11<br />

3.1.4. Verbindlichkeit der Abrechnungsformulare<br />

Die Abrechnungsformulare für sozialhilfeabhängige Personen aus dem <strong>Asyl</strong>bereich<br />

<strong>und</strong> für ausländische Personen ohne Aufenthaltsrecht (<strong>Nothilfe</strong>) sind in ihrem<br />

tabellarischen Aufbau <strong>und</strong> der Darstellung verbindlich. Abrechnungen welche diesen<br />

Vorgaben nicht entsprechen, können nicht behandelt werden.<br />

Die Inhalte <strong>von</strong> Papierabrechnung <strong>und</strong> der CSV-Datei müssen zwingend identisch<br />

sein, um bearbeitet werden zu können. Andernfalls werden die Unterlagen nicht<br />

verarbeitet <strong>und</strong> der Gemeinde retourniert.<br />

3.2. Finanzaufsicht<br />

3.2.1. Gr<strong>und</strong>satz, Revision, Rückforderungen<br />

Der Kanton prüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung <strong>und</strong> die vorschriftsgemässe<br />

Abrechnung der Kantonsbeiträge. Er kann zudem bei den Gemeinden<br />

Prüfungen durchführen. Der Kanton kann diese Aufgabe Dritten übertragen.<br />

Der Kanton prüft die Abrechnungen zuerst auf formale Richtigkeit. Ist diese in<br />

Ordnung wird die Zahlung ab Eingang der Abrechnung innert 40 Tagen ausgelöst.<br />

Danach werden die Abrechnungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft. Das Ergebnis<br />

wird den Erstellern, unter Vorbehalt einer allfälligen Revision, mitgeteilt.<br />

Die kantonale Finanzkontrolle, die kantonale <strong>Asyl</strong>koordination oder <strong>von</strong> diesen<br />

beauftragte Dritte können jederzeit materiell geprüfte Abrechnungen nachträglich<br />

einer Revision unterziehen.<br />

Rückforderungen aus materiellen Prüfungen <strong>und</strong> Revisionen werden mit laufenden<br />

bzw. künftigen Guthaben verrechnet.<br />

März 2013<br />

20130221_<strong>Leitfaden</strong> Abrechnungen <strong>Asyl</strong> <strong>und</strong> <strong>Nothilfe</strong>_V6.doc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!