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Amtsgeheimnis und Schweigepflicht - Sozialamt - Kanton Zürich

Amtsgeheimnis und Schweigepflicht - Sozialamt - Kanton Zürich

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Sicherheitsdirektion <strong>Kanton</strong> Zürich<br />

<strong>Kanton</strong>ales <strong>Sozialamt</strong><br />

<strong>Amtsgeheimnis</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong><br />

Erläuterungen<br />

1. Adressaten des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses<br />

Mitglieder der Behörden sowie kommunale <strong>und</strong> kantonale Beamte <strong>und</strong> Angestellte sind in<br />

Amts- <strong>und</strong> Dienstsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein<br />

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss § 23 IDG besteht oder wenn eine<br />

besondere Vorschrift dies vorsieht (§ 71 Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 Personalgesetz).<br />

Dritte, welche für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, unterliegen der gleichen<br />

<strong>Schweigepflicht</strong> (§ 71 Abs. 2 GG). Für den Bereich der öffentlichen Sozialhilfe hält § 48 SHG<br />

ergänzend dazu fest, dass Personen, denen die Fürsorgebehörde Aufgaben der öffentlichen<br />

Sozialhilfe überträgt, der gleichen <strong>Schweigepflicht</strong> unterliegen wie die Mitglieder der Fürsorgebehörde.<br />

Dabei kann es sich um die Mitarbeitenden von regionalen Sozialdiensten oder<br />

von anderen (öffentlichen oder privaten) Institutionen handeln, denen die Gemeinde Aufgaben<br />

der persönlichen Hilfe abgetreten hat.<br />

Demnach gilt das <strong>Amtsgeheimnis</strong> für die Mitglieder von Fürsorgebehörden <strong>und</strong> für alle weiteren<br />

Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde für die Fürsorgebehörde<br />

<strong>und</strong> deren Organe (Fürsorgesekretariat, Sozialdienst, <strong>Sozialamt</strong>, allenfalls Gemeindekanzlei<br />

<strong>und</strong> separate Rechnungsstelle) tätig sind. Ebenso gilt es für die Angestellten der kantonalen<br />

Verwaltung, welche im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe tätig sind.<br />

2. Inhalt des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses<br />

Ein <strong>Amtsgeheimnis</strong> liegt dann vor, wenn eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht <strong>und</strong><br />

es sich um Tatsachen handelt, die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind<br />

<strong>und</strong> welche weder im öffentlichen noch im privaten Interesse mitgeteilt werden dürfen. Die<br />

<strong>Schweigepflicht</strong> gilt nicht nur gegenüber Privaten <strong>und</strong> der Presse, sondern auch im Verhältnis<br />

zu (anderen) Behörden <strong>und</strong> Beamten, die mit der betreffenden Angelegenheit nichts zu<br />

tun haben <strong>und</strong> denen auch keine Aufsichtsfunktion zukommt. Dies deshalb, weil die betroffene<br />

Person ein Recht darauf hat, dass ihre persönlichen Verhältnisse anderen Dienststellen<br />

nur soweit als nötig zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben gesetzliche<br />

Auskunfts- bzw. Amtshilfepflichten.<br />

Im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe geht es immer um besondere Personendaten (vgl. § 3<br />

IDG), d.h. um Daten, welche die Privatsphäre der unterstützten Person betreffen <strong>und</strong> die daher<br />

besonders schützenswert sind. Namen von Sozialhilfeklienten <strong>und</strong> deren persönlichen,<br />

familiären <strong>und</strong> wirtschaftlichen Daten unterstehen daher vollumfänglich dem <strong>Amtsgeheimnis</strong>.<br />

Eine strenge Geheimhaltungspflicht liegt im schützenswerten Interesse der Klienten <strong>und</strong><br />

Klienten <strong>und</strong> bildet das Gegenstück zu ihrer umfangreichen Auskunftspflicht.<br />

Zur Geheimhaltungspflicht gehört auch, dass die Akten der Sozialhilfeorgane sicher aufbewahrt<br />

werden <strong>und</strong> nur für Berechtigte zugänglich sind. Ist dies nicht der Fall, wird dadurch<br />

eine Verletzung des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses in Kauf genommen.<br />

Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich<br />

Telefon 043 259 24 68, Fax 043 259 51 58, sozialhilfe@sa.zh.ch 15.12.2011<br />

<strong>Amtsgeheimnis</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> 1


Sicherheitsdirektion <strong>Kanton</strong> Zürich<br />

<strong>Kanton</strong>ales <strong>Sozialamt</strong><br />

3. Verletzung des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses<br />

Eine Verletzung des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses bzw. der <strong>Schweigepflicht</strong> kann nicht nur disziplinarische<br />

<strong>und</strong> unter Umständen zivilrechtliche Folgen haben, sondern sie stellt vor allem auch einen<br />

Straftatbestand dar. Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft<br />

als Mitglied einer Behörde oder als Beamter (worunter auch Angestellte der öffentlichen<br />

Verwaltung fallen; vgl. Art. 110 Ziffer 3 StGB) anvertraut worden ist oder das er in seiner<br />

amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Auch nach Beendigung des Amtsoder<br />

Dienstverhältnisses ist eine <strong>Amtsgeheimnis</strong>verletzung strafbar (Art. 320 Ziffer 1 Abs. 2<br />

StGB).<br />

Nicht strafbar macht sich nach Art. 320 Ziff. 2 StGB, wer das Geheimnis mit schriftlicher Bewilligung<br />

seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (vgl. zur Entbindung vom <strong>Amtsgeheimnis</strong><br />

Link Kapitel 5.2.02 Ziff. 4). Ebenso liegt keine strafbare Handlung vor, wenn im Rahmen<br />

einer gesetzlichen Pflicht gehandelt worden ist (vgl. Art. 14 StGB). Dies ist etwa dann der<br />

Fall, wenn ein Gesetz eine Meldepflicht oder eine Melderecht vorsieht oder wenn eine Auskunft<br />

im Rahmen der Amtshilfe erteilt wird (vgl. Art. 17 IDG).<br />

Beispiele:<br />

− Art. 97 B<strong>und</strong>esgesetz über die Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer vom 16. Dezember 2005<br />

(AuG, SR 142.20): Meldung des Sozialhilfebezuges von Ausländern an die zuständige<br />

Ausländerbehörde.<br />

−<br />

§ 167 Gesetz über die Gerichts- <strong>und</strong> Behördenorganisation im Zivil- <strong>und</strong> Strafprozess<br />

vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1): Erstattung einer Strafanzeige (z.B. wegen des Verdachts<br />

auf einen Sozialhilfebetrug).<br />

Schliesslich macht sich auch nicht strafbar, wer die <strong>Schweigepflicht</strong> mit ausdrücklicher Einwilligung<br />

der betroffenen Person bricht.<br />

Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich<br />

Telefon 043 259 24 68, Fax 043 259 51 58, sozialhilfe@sa.zh.ch 15.12.2011<br />

<strong>Amtsgeheimnis</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> 2

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