Amtsgeheimnis und Schweigepflicht - Sozialamt - Kanton Zürich
Amtsgeheimnis und Schweigepflicht - Sozialamt - Kanton Zürich
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Sicherheitsdirektion <strong>Kanton</strong> Zürich<br />
<strong>Kanton</strong>ales <strong>Sozialamt</strong><br />
<strong>Amtsgeheimnis</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong><br />
Erläuterungen<br />
1. Adressaten des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses<br />
Mitglieder der Behörden sowie kommunale <strong>und</strong> kantonale Beamte <strong>und</strong> Angestellte sind in<br />
Amts- <strong>und</strong> Dienstsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein<br />
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss § 23 IDG besteht oder wenn eine<br />
besondere Vorschrift dies vorsieht (§ 71 Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 Personalgesetz).<br />
Dritte, welche für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, unterliegen der gleichen<br />
<strong>Schweigepflicht</strong> (§ 71 Abs. 2 GG). Für den Bereich der öffentlichen Sozialhilfe hält § 48 SHG<br />
ergänzend dazu fest, dass Personen, denen die Fürsorgebehörde Aufgaben der öffentlichen<br />
Sozialhilfe überträgt, der gleichen <strong>Schweigepflicht</strong> unterliegen wie die Mitglieder der Fürsorgebehörde.<br />
Dabei kann es sich um die Mitarbeitenden von regionalen Sozialdiensten oder<br />
von anderen (öffentlichen oder privaten) Institutionen handeln, denen die Gemeinde Aufgaben<br />
der persönlichen Hilfe abgetreten hat.<br />
Demnach gilt das <strong>Amtsgeheimnis</strong> für die Mitglieder von Fürsorgebehörden <strong>und</strong> für alle weiteren<br />
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde für die Fürsorgebehörde<br />
<strong>und</strong> deren Organe (Fürsorgesekretariat, Sozialdienst, <strong>Sozialamt</strong>, allenfalls Gemeindekanzlei<br />
<strong>und</strong> separate Rechnungsstelle) tätig sind. Ebenso gilt es für die Angestellten der kantonalen<br />
Verwaltung, welche im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe tätig sind.<br />
2. Inhalt des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses<br />
Ein <strong>Amtsgeheimnis</strong> liegt dann vor, wenn eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht <strong>und</strong><br />
es sich um Tatsachen handelt, die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind<br />
<strong>und</strong> welche weder im öffentlichen noch im privaten Interesse mitgeteilt werden dürfen. Die<br />
<strong>Schweigepflicht</strong> gilt nicht nur gegenüber Privaten <strong>und</strong> der Presse, sondern auch im Verhältnis<br />
zu (anderen) Behörden <strong>und</strong> Beamten, die mit der betreffenden Angelegenheit nichts zu<br />
tun haben <strong>und</strong> denen auch keine Aufsichtsfunktion zukommt. Dies deshalb, weil die betroffene<br />
Person ein Recht darauf hat, dass ihre persönlichen Verhältnisse anderen Dienststellen<br />
nur soweit als nötig zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben gesetzliche<br />
Auskunfts- bzw. Amtshilfepflichten.<br />
Im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe geht es immer um besondere Personendaten (vgl. § 3<br />
IDG), d.h. um Daten, welche die Privatsphäre der unterstützten Person betreffen <strong>und</strong> die daher<br />
besonders schützenswert sind. Namen von Sozialhilfeklienten <strong>und</strong> deren persönlichen,<br />
familiären <strong>und</strong> wirtschaftlichen Daten unterstehen daher vollumfänglich dem <strong>Amtsgeheimnis</strong>.<br />
Eine strenge Geheimhaltungspflicht liegt im schützenswerten Interesse der Klienten <strong>und</strong><br />
Klienten <strong>und</strong> bildet das Gegenstück zu ihrer umfangreichen Auskunftspflicht.<br />
Zur Geheimhaltungspflicht gehört auch, dass die Akten der Sozialhilfeorgane sicher aufbewahrt<br />
werden <strong>und</strong> nur für Berechtigte zugänglich sind. Ist dies nicht der Fall, wird dadurch<br />
eine Verletzung des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses in Kauf genommen.<br />
Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich<br />
Telefon 043 259 24 68, Fax 043 259 51 58, sozialhilfe@sa.zh.ch 15.12.2011<br />
<strong>Amtsgeheimnis</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> 1
Sicherheitsdirektion <strong>Kanton</strong> Zürich<br />
<strong>Kanton</strong>ales <strong>Sozialamt</strong><br />
3. Verletzung des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses<br />
Eine Verletzung des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses bzw. der <strong>Schweigepflicht</strong> kann nicht nur disziplinarische<br />
<strong>und</strong> unter Umständen zivilrechtliche Folgen haben, sondern sie stellt vor allem auch einen<br />
Straftatbestand dar. Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft<br />
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter (worunter auch Angestellte der öffentlichen<br />
Verwaltung fallen; vgl. Art. 110 Ziffer 3 StGB) anvertraut worden ist oder das er in seiner<br />
amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Auch nach Beendigung des Amtsoder<br />
Dienstverhältnisses ist eine <strong>Amtsgeheimnis</strong>verletzung strafbar (Art. 320 Ziffer 1 Abs. 2<br />
StGB).<br />
Nicht strafbar macht sich nach Art. 320 Ziff. 2 StGB, wer das Geheimnis mit schriftlicher Bewilligung<br />
seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (vgl. zur Entbindung vom <strong>Amtsgeheimnis</strong><br />
Link Kapitel 5.2.02 Ziff. 4). Ebenso liegt keine strafbare Handlung vor, wenn im Rahmen<br />
einer gesetzlichen Pflicht gehandelt worden ist (vgl. Art. 14 StGB). Dies ist etwa dann der<br />
Fall, wenn ein Gesetz eine Meldepflicht oder eine Melderecht vorsieht oder wenn eine Auskunft<br />
im Rahmen der Amtshilfe erteilt wird (vgl. Art. 17 IDG).<br />
Beispiele:<br />
− Art. 97 B<strong>und</strong>esgesetz über die Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer vom 16. Dezember 2005<br />
(AuG, SR 142.20): Meldung des Sozialhilfebezuges von Ausländern an die zuständige<br />
Ausländerbehörde.<br />
−<br />
§ 167 Gesetz über die Gerichts- <strong>und</strong> Behördenorganisation im Zivil- <strong>und</strong> Strafprozess<br />
vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1): Erstattung einer Strafanzeige (z.B. wegen des Verdachts<br />
auf einen Sozialhilfebetrug).<br />
Schliesslich macht sich auch nicht strafbar, wer die <strong>Schweigepflicht</strong> mit ausdrücklicher Einwilligung<br />
der betroffenen Person bricht.<br />
Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich<br />
Telefon 043 259 24 68, Fax 043 259 51 58, sozialhilfe@sa.zh.ch 15.12.2011<br />
<strong>Amtsgeheimnis</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> 2