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Amtsgeheimnis und Schweigepflicht - Sozialamt - Kanton Zürich

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Sicherheitsdirektion <strong>Kanton</strong> Zürich<br />

<strong>Kanton</strong>ales <strong>Sozialamt</strong><br />

3. Verletzung des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses<br />

Eine Verletzung des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses bzw. der <strong>Schweigepflicht</strong> kann nicht nur disziplinarische<br />

<strong>und</strong> unter Umständen zivilrechtliche Folgen haben, sondern sie stellt vor allem auch einen<br />

Straftatbestand dar. Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft<br />

als Mitglied einer Behörde oder als Beamter (worunter auch Angestellte der öffentlichen<br />

Verwaltung fallen; vgl. Art. 110 Ziffer 3 StGB) anvertraut worden ist oder das er in seiner<br />

amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Auch nach Beendigung des Amtsoder<br />

Dienstverhältnisses ist eine <strong>Amtsgeheimnis</strong>verletzung strafbar (Art. 320 Ziffer 1 Abs. 2<br />

StGB).<br />

Nicht strafbar macht sich nach Art. 320 Ziff. 2 StGB, wer das Geheimnis mit schriftlicher Bewilligung<br />

seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (vgl. zur Entbindung vom <strong>Amtsgeheimnis</strong><br />

Link Kapitel 5.2.02 Ziff. 4). Ebenso liegt keine strafbare Handlung vor, wenn im Rahmen<br />

einer gesetzlichen Pflicht gehandelt worden ist (vgl. Art. 14 StGB). Dies ist etwa dann der<br />

Fall, wenn ein Gesetz eine Meldepflicht oder eine Melderecht vorsieht oder wenn eine Auskunft<br />

im Rahmen der Amtshilfe erteilt wird (vgl. Art. 17 IDG).<br />

Beispiele:<br />

− Art. 97 B<strong>und</strong>esgesetz über die Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer vom 16. Dezember 2005<br />

(AuG, SR 142.20): Meldung des Sozialhilfebezuges von Ausländern an die zuständige<br />

Ausländerbehörde.<br />

−<br />

§ 167 Gesetz über die Gerichts- <strong>und</strong> Behördenorganisation im Zivil- <strong>und</strong> Strafprozess<br />

vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1): Erstattung einer Strafanzeige (z.B. wegen des Verdachts<br />

auf einen Sozialhilfebetrug).<br />

Schliesslich macht sich auch nicht strafbar, wer die <strong>Schweigepflicht</strong> mit ausdrücklicher Einwilligung<br />

der betroffenen Person bricht.<br />

Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich<br />

Telefon 043 259 24 68, Fax 043 259 51 58, sozialhilfe@sa.zh.ch 15.12.2011<br />

<strong>Amtsgeheimnis</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> 2

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