Amtsgeheimnis und Schweigepflicht - Sozialamt - Kanton Zürich
Amtsgeheimnis und Schweigepflicht - Sozialamt - Kanton Zürich
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Sicherheitsdirektion <strong>Kanton</strong> Zürich<br />
<strong>Kanton</strong>ales <strong>Sozialamt</strong><br />
3. Verletzung des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses<br />
Eine Verletzung des <strong>Amtsgeheimnis</strong>ses bzw. der <strong>Schweigepflicht</strong> kann nicht nur disziplinarische<br />
<strong>und</strong> unter Umständen zivilrechtliche Folgen haben, sondern sie stellt vor allem auch einen<br />
Straftatbestand dar. Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft<br />
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter (worunter auch Angestellte der öffentlichen<br />
Verwaltung fallen; vgl. Art. 110 Ziffer 3 StGB) anvertraut worden ist oder das er in seiner<br />
amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Auch nach Beendigung des Amtsoder<br />
Dienstverhältnisses ist eine <strong>Amtsgeheimnis</strong>verletzung strafbar (Art. 320 Ziffer 1 Abs. 2<br />
StGB).<br />
Nicht strafbar macht sich nach Art. 320 Ziff. 2 StGB, wer das Geheimnis mit schriftlicher Bewilligung<br />
seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (vgl. zur Entbindung vom <strong>Amtsgeheimnis</strong><br />
Link Kapitel 5.2.02 Ziff. 4). Ebenso liegt keine strafbare Handlung vor, wenn im Rahmen<br />
einer gesetzlichen Pflicht gehandelt worden ist (vgl. Art. 14 StGB). Dies ist etwa dann der<br />
Fall, wenn ein Gesetz eine Meldepflicht oder eine Melderecht vorsieht oder wenn eine Auskunft<br />
im Rahmen der Amtshilfe erteilt wird (vgl. Art. 17 IDG).<br />
Beispiele:<br />
− Art. 97 B<strong>und</strong>esgesetz über die Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer vom 16. Dezember 2005<br />
(AuG, SR 142.20): Meldung des Sozialhilfebezuges von Ausländern an die zuständige<br />
Ausländerbehörde.<br />
−<br />
§ 167 Gesetz über die Gerichts- <strong>und</strong> Behördenorganisation im Zivil- <strong>und</strong> Strafprozess<br />
vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1): Erstattung einer Strafanzeige (z.B. wegen des Verdachts<br />
auf einen Sozialhilfebetrug).<br />
Schliesslich macht sich auch nicht strafbar, wer die <strong>Schweigepflicht</strong> mit ausdrücklicher Einwilligung<br />
der betroffenen Person bricht.<br />
Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich<br />
Telefon 043 259 24 68, Fax 043 259 51 58, sozialhilfe@sa.zh.ch 15.12.2011<br />
<strong>Amtsgeheimnis</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> 2