18.07.2014 Aufrufe

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sport

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sport

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sport

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Themendossier <strong>Sport</strong> EBGB – Der gesetzliche Rahmen<br />

Ethik-Charta des Schweizer <strong>Sport</strong>s<br />

Unterscheidung wäre<br />

Ungleichbehandlung<br />

Swiss Olympic und das BASPO haben zur Durchsetzung eines gesunden,<br />

respektvollen und fairen <strong>Sport</strong>s eine Ethik-Charta <strong>mit</strong> 7 Prinzipien formuliert.<br />

Das erste Prinzip — «Gleichbehandlung für alle!» — lautet:<br />

«Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale<br />

Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu<br />

Benachteiligungen.»<br />

Dieses erste Prinzip ist nahe am ersten Teil <strong>von</strong> Art. 8 Abs. 2 der<br />

Bundes verfassung (Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot, siehe auch Seite 6) formuliert.<br />

In diesem steht ja geschrieben, niemand dürfe diskr<strong>im</strong>iniert werden,<br />

«namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts,<br />

des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der<br />

religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung…». Im Gegensatz<br />

zur Ethik-Charta steht <strong>im</strong> Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot der Bundesverfassung<br />

aber auch noch der Teilsatz: «… oder wegen einer körperlichen, geistigen<br />

oder psychischen Behinderung». Warum fehlt diese Formulierung<br />

<strong>im</strong> ersten Prinzip der Ethik-Charta des Schweizer <strong>Sport</strong>s? «Das erste Prinzip<br />

der Charta unterscheidet nicht die körperliche und geistige Verfassung,<br />

da dies aus der Sicht der Arbeitsgruppe, welche die Charta ausgearbeitet hat,<br />

einer Ungleichbehandlung gleich käme. Es werden explizit die Punkte<br />

aufgelistet, die bei körperlich oder geistig Behinderten wie auch bei Nichtbehinderten<br />

gleichermassen vorkommen. Dies jedoch <strong>im</strong> Wissen, dass<br />

die Auflistung nicht abschliessend sein kann», sagt Judith Conrad, Leiterin<br />

Ethik und Ausbildung <strong>von</strong> Swiss Olympic. Sie gibt zwei Beispiele:<br />

«Religiöse Unterschiede können bei <strong>Menschen</strong> <strong>mit</strong> und <strong>Menschen</strong> ohne <strong>Behinderungen</strong><br />

vorkommen, Seniorinnen und Senioren gibt es behinderte<br />

und nicht behinderte.»<br />

Dennoch: «Das ist ein Manko», sagt Iris Glockengiesser <strong>von</strong> Egalité Handicap<br />

zur fehlenden Erwähnung der <strong>Menschen</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderungen</strong> in der Ethik-<br />

Charta. «Wenn man <strong>im</strong>pliziert, dass sie automatisch <strong>mit</strong>gemeint sind, dann<br />

könnte man sie gerade so gut explizit erwähnen.» Veronika Roos, Generalsekretärin<br />

<strong>von</strong> Swiss Paralympic, stellt sich dagegen auf den gleichen Stand-<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!